Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 776/2016

Urteil vom 27. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovay,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

B.D.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterhaltsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 12. September 2016.

Sachverhalt:

A.
B.D.________ ist am 20. September 1992 geboren. Sie ist die volljährige Tochter von A.D.________. Im Juni 2013 erlangte sie die Maturität für die Fachrichtung Soziale Arbeit. Nun will sie sich an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) zur Primarlehrerin ausbilden lassen. Sie hat eine eigene Wohnung und Eigenverdienst. Zur Deckung ihres Bedarfs verlangt sie von A.D.________ Volljährigenunterhalt für die Zeit ihrer Ausbildung.
A.D.________ hat einen volljährigen Sohn, C.D.________. C.D.________ ist der ältere Bruder von B.D.________. A.D.________ zahlt C.D.________ monatlich Fr. 940.-- Unterhalt. B.D.________ zahlte er bis zum Erreichen der Maturität im Juni 2013 ebenfalls Unterhalt, danach nicht mehr. Unterstützt wird B.D.________ hingegen mit monatlich Fr. 600.-- von ihrer Mutter, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist.

B.
Mit Klage vom 24. Februar 2015 beantragte B.D.________ (Beschwerdegegnerin), A.D.________ (Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr rückwirkend vom 1. Juli 2013 bis und mit März 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 700.-- und seit dem 1. April 2014 sowie für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'200.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung nach Eingang sämtlicher Unterlagen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer schloss in seiner Klageantwort vom 30. April 2015 auf Abweisung der Klage.
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 (rektifiziert) zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'200.-- an die Beschwerdegegnerin, rückwirkend bzw. monatlich im Voraus für die Zeit vom 1. August 2014 bis Ende Mai 2015, für die Zeit vom 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung (Primarlehrerausbildung, voraussichtliches Ende Juni 2019), zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen. Die Mehrforderung der Beschwerdegegnerin wies es ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 Berufung mit dem Begehren, der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt sei insofern aufzuheben, als er seine Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August 2014 bejahe, und es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin auch ab 1. August 2014 keinen Unterhalt schulde. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung ans Zivilgericht zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung des Beschwerdeführers am 12. September 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer, der Berufungsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Unterhaltsbeitrag schulde. Er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, ihr von August 2016 bis Juni 2018 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 350.-- zu leisten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 2. November 2016 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Beschwerde, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit der unterzeichnenden Advokatin.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 führt die Vorinstanz aus, dass die aufschiebende Wirkung allenfalls für die rückwirkenden Unterhaltszahlungen zu gewähren sei, nicht aber für die laufenden.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis und mit September 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen wies er das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.
Das Eintreten auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird bei der Beurteilung der einzelnen Rügen zum streitigen Volljährigenunterhalt geprüft.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Rechtsschrift vom 2. November 2016 materiell zur Beschwerde äussert, liegt eine unaufgeforderte Eingabe vor, deren Inhalt nicht zu berücksichtigen ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend eine "willkürliche Rechtsanwendung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz" (Beschwerde, S. 13), ohne die behaupteten Fehler bei der Rechtsanwendung bzw. Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen. Seine Rügen richten sich gegen die Angemessenheit der Ausbildung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts sowie die Höhe des Unterhaltsbeitrags (höhere Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin als für ihren Bruder).
Dass die Beschwerdegegnerin für die Primarlehrerausbildung geeignet ist, bestreitet er hingegen nicht, ebenso wenig, dass ihm die Unterhaltszahlung auf Grund der Beziehung zur Beschwerdegegnerin persönlich zumutbar ist.
Nachdem der Beschwerdeführer Rechts- und Sachverhaltsfragen vermengt, sind Erwägungen dazu voranzustellen.

3.
Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). Verfügt es bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung, dann haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Die Bemessung eines zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Kriterien von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, wobei im Verfahren vor Bundesgericht die bis Ende 2016 in Kraft befindliche Fassung massgeblich ist (Art. 13c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
bis Abs. 2 SchlT ZGB).
Rechtsfrage ist beispielsweise, ob allfällige Verzögerungen in der Ausbildung verschuldet und die Ausbildung daher noch angemessen ist, Tatfrage hingegen der Ausbildungsverlauf und allfällige Beeinträchtigungen, die einer Verzögerung zu Grunde liegen. Rechtsfrage ist ferner, ob der Unterhalt zumutbar ist, Tatfrage demgegenüber die Umstände, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit aufführt (Urteile 5A 503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.3., in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997), so namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

4.
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der vorgetragenen Rügen folgende Kognitionsbeschränkungen zu berücksichtigen hat:
Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer daher einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung dieser Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Vorbringen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt im angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
Die Willkürrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die Erheblichkeit der Tatsachen darlegt und ausführt, worin die Willkür besteht und dass der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Eine von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht (BGE 134 II 244 E. 2.2. S. 246). Willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung, wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit den eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
Das Sachgericht hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts ein weites Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 113 II 374 E. 2 S. 377; Urteile 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1; 5A 503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.4, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A 481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 132 III 97 E. 1 S. 99).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass die Primarlehrerausbildung der Beschwerdegegnerin noch angemessen sei. Er macht geltend, dass sich die Ausbildung verzögere, weil die Beschwerdegegnerin ihre Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig verfolge.

5.2. Zum Ausbildungsverlauf stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin schon im Rahmen der Maturität für die Fachrichtung Soziale Arbeit ein Praktikum an der Heilpädagogischen Schule Baselland (HPS BL) absolviert habe. Von Juli 2013 bis Ende Juni 2014 habe sie dort ein weiteres Praktikum gemacht. Um das Primarlehrerstudium an der FHNW beginnen zu können, müsse sie vorab eine Ergänzungsprüfung im Bereich Pädagogik bestehen. Im Frühjahr 2015 sei sie zu dieser Prüfung zugelassen gewesen und habe vom August 2014 bis Mai 2015 einen entsprechenden Vorkurs besucht, dann aber die Ergänzungsprüfung nicht angetreten. Sie beabsichtige aber, den Vorkurs erneut zu absolvieren, die Ergänzungsprüfung im April/Mai 2016 abzulegen und im September 2016 das Studium zu beginnen.
Die Beschwerdegegnerin habe vor dem 20. Altersjahr ein Grundkonzept zu Beruf und Ausbildung gehabt, das sie seither verfolge, auch durch die Praktika. Der Wunsch, nach der Matura im Fach Soziale Arbeit das Studium im Bereich Pädagogik aufzunehmen, sei kein Wechsel oder Abbruch der Ausbildung, sondern eine Anpassung beziehungsweise Modifikation des ursprünglichen Ausbildungsplanes. Das zweite Praktikum sei zweckmässig gewesen, dort habe sich die Beschwerdegegnerin bewährt. Vorkurs und Ergänzungsprüfung seien integrierter Teil des Ausbildungsplanes. Dass die Beschwerdegegnerin nach dem ersten Vorkurs im Frühsommer 2015 die Ergänzungsprüfung nicht angetreten habe, sei nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht der Praxis am E.________-Platz vom 28. Juli 2015 habe es der Beschwerdegegnerin nicht am guten Willen oder Fleiss gefehlt. Vielmehr habe sie den ersten Vorkurs und die Prüfung wegen psychischen Problemen, die im Zusammenhang mit familiären Konflikten und dem vorliegenden Verfahren stünden, nicht erfolgreich absolvieren können. Die Bestätigung von Dr. F.________ vom 5. Mai 2015 zeige, dass die Verschiebung der Prüfung ärztlich indiziert gewesen sei. Wegen den psychischen Problemen sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen,
sich den Lernstoff des Vorkurses anzueignen. Deshalb müsse sie den Vorkurs erneut besuchen.

5.3. Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, das Praktikum der Beschwerdegegnerin bei der HPS BL sei überflüssig gewesen, und sie habe ein Ausbildungsjahr verschenkt, nachdem sie die Prüfung aus eigenem Verschulden nicht angetreten und den ohnehin überflüssigen Vorkurs ein zweites Mal absolviert habe. Sie habe die Prüfungsteilnahme "mit einem Zeugnis in letzter Sekunde" verhindert. Sie verfolge ihre Ausbildung nicht zielstrebig. Eine blosse Modifikation des Ausbildungsplans liege nicht vor. Der erneute Besuch des Vorkurses rechtfertige sich nicht. Der Bericht der Praxis am E.________-Platz sei ein Gefälligkeitsschreiben und eine blosse Parteibehauptung. Es sei "nicht nachvollziehbar, weshalb ein erneuter Besuch des Vorkurses trotz dieser Diagnose zwingend sein muss". Die Vorinstanz habe es unterlassen, die relevanten Tatsachen zu ermitteln, und dem Bericht willkürlich einen Wert beigemessen, der ihm nicht zukomme.

5.4. Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hat es nicht unterlassen, Beweis über die Verzögerungen beim Ausbildungsverlauf zu führen, sondern lediglich andere Ursachen als erwiesen erachtet als der Beschwerdeführer. Danach sind die Verzögerungen gesundheitlich bedingt. Weshalb diese Würdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gesundheitlich bedingte Verzögerungen im Ausbildungsverlauf lassen rechtlich nicht auf ein Verschulden der Beschwerdegegnerin schliessen und auch nicht darauf, dass die Primarlehrerausbildung nun unangemessen oder für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre.
Im Übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, gegen den Bericht der Praxis am E.________-Platz, auf den sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Ursachen für die Verzögerungen im Ausbildungsverlauf massgeblich stützte, erstinstanzlich Beweis zu führen oder weitere Beweisanträge zu stellen. Das hat er nicht getan, obschon ihn hierfür mindestens eine Mitwirkungspflicht traf.

6.

6.1. In Bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Eigenverdienst und die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin falsch festgelegt habe. Ferner bemängelt er, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin den vollen betreibungsrechtlichen Grundbetrag eingesetzt habe. Zum eigenen Bedarf macht er geltend, dass sich dieser mittlerweile erhöht habe, weil seine Ehefrau und deren Sohn aus Vietnam zu ihm gezogen seien.

6.2. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlich festgesetzten Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 700.--, beruhend auf einem Arbeitspensum von 30%. Sie erwog allerdings, ein solches Pensum neben der Ausbildung sei angesichts der gesundheitlichen Probleme, die eine Psychotherapie erforderten, eher hoch. Ein Pensum von 70% sei nicht zumutbar und würde das Ausbildungsziel gefährden. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit gelte dies ebenso für die Zeit des Vorkurses und der Ergänzungsprüfung, selbst wenn der Infoflyer zum Vorkurs ein Pensum von 50-60% erwähne. Der Druck auf die Beschwerdegegnerin, die Prüfung zu bestehen, sei angesichts des vorliegenden Verfahrens und des vorangehenden Nichtantritts der Prüfung gewachsen, so dass sie sich besonders sorgfältig vorbereiten müsse. Der Studienerfolg habe Vorrang.
Der Beschwerdeführer führt aus, der erste Vorkurs in den Jahren 2014/2015 habe nur an zwei Wochentagen stattgefunden; an den anderen drei habe die Beschwerdegegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Schule schlage vor, den Kurs mit einem Arbeitspensum von 50% zu absolvieren. Nachdem der zweite Vorkurs in den Jahren 2015/2016 eine reine Wiederholung sei, müsse der Beschwerdegegnerin ein Vollpensum beziehungsweise eines von mindestens 80% angerechnet werden. Den erneuten Besuch des Vorkurses als notwendig zu bezeichnen, hält der Beschwerdeführer für nicht nachvollziehbar beziehungsweise lässt sich für ihn aus der Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin nicht zwingend schliessen. Die Beschwerdegegnerin könne den Kurs im Selbststudium repetieren. Beim erzielbaren Nettoeinkommen sei von Fr. 3'500.-- auszugehen, nicht von den Fr. 2'329.30, welche die Beschwerdegegnerin bei einem Vollpensum monatlich erziele. Ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Arbeitspensum von 30% ergebe sich für die Beschwerdegegnerin ein Eigenverdienst von Fr. 1'050.--.
Die Behauptung eines tatsächlich möglichen Pensums von 100% oder 80% ist im Verhältnis zum kantonalen Verfahren neu. Dasselbe gilt für die Bezifferung des erzielbaren Nettoeinkommens auf Fr. 3'500.--. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu den neuen Vorbringen gegeben habe, deshalb sind sie vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
In Bezug auf die Würdigung des Berichts der Praxis am E.________-Platz kann auf Erwägung 5.2, oben, verwiesen werden. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin, welche auch zur Reduktion ihres Arbeitspensums führt, ist damit willkürfrei festgestellt.
Im Übrigen beschränken sich die Rügen des Beschwerdeführers zum Eigenverdienst auf appellatorische Kritik; darauf ist nicht einzutreten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Festsetzung des monatlichen Eigenverdienstes von Fr. 700.--, der sich auf den effektiven Nettolohn der Beschwerdegegnerin stützt und ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, willkürlich sein soll.

6.3. Hinsichtlich der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz, dass der erstinstanzlich eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 1'010.-- für eine Studentin sehr hoch sei. Auch wenn man lediglich Fr. 850.-- einsetze, ändere sich nichts am erstinstanzlich berechneten Unterhaltsbeitrag. Die Vermieterin habe der Beschwerdegegnerin die Miete aus Rücksicht auf deren prekäre finanzielle Situation gestundet, weil der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahle, sie habe jedoch nicht auf die Miete verzichtet.
Der Beschwerdeführer rügt, die vollumfängliche Berücksichtigung der Miete sei willkürlich, weil sie wegen der Stundung nicht fällig sei. Es erfolge keine tatsächliche Zahlung. Denkbar sei, dass die Mietzinse später ganz erlassen würden. Ausserdem seien die Wohnkosten unangemessen hoch. Selbst wenn es der Beschwerdegegnerin nicht mehr zuzumuten sein sollte, bei ihrer Mutter zu wohnen, sei es ihr zuzumuten, eine Wohngemeinschaft zu bilden. Bei einer Studentin eine eigene Wohnung einzurechnen, sei nicht nachvollziehbar und deute auf eine Ermessensüberschreitung hin.
Die implizite Behauptung des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerdegegnerin zuzumuten, bei ihrer Mutter zu wohnen, ist grundsätzlich ein zulässiges rechtliches Vorbringen. Dessen Beurteilung setzt jedoch vorinstanzliche Feststellungen zur Frage, ob es der Beschwerdegegnerin möglich ist, bei ihrer Mutter zu wohnen, voraus. Solche fehlen hier. In tatsächlicher Hinsicht dürfte sich eine Wohnsitznahme bei der Mutter im Übrigen auch auf deren Unterhaltsbeitrag auswirken. Bedingt die Beurteilung des neuen rechtlichen Vorbringens eine Ergänzung des Sachverhalts, dann ist darauf im Verfahren vor Bundesgericht nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; Urteile 5A 736/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1 Abs. 2; 5A 440/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3 Abs. 2).
Rechtzeitig behauptet hat der Beschwerdeführer demgegenüber die Zumutbarkeit einer Wohngemeinschaft. Er meint, die Vorinstanz hätte im Bedarf der Beschwerdegegnerin Kosten für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft einsetzen müssen; diese veranschlagte er in der Berufung auf monatlich Fr. 600.-- bis 700.-- (S. 9).
Die vorinstanzlich festgelegten Wohnkosten sind, auch wenn sie keine Wohngemeinschaft betreffen, nicht willkürlich, denn die vom Beschwerdeführer behaupteten Beträge ändern am Ergebnis nichts. Die Vorinstanz setzte zwar Fr. 850.-- als Wohnkosten ein, wies aber darauf hin, dass bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- eine Unterdeckung bleibe. Diese macht für den Vorkurs monatlich Fr. 120.-- aus (Fr. 2'620.-- Bedarf minus Fr. 700.-- Eigenverdienst, minus Fr. 600.-- Beitrag Mutter und minus Unterhaltsbeitrag Fr. 1'200.--) und für die Zeit des Studiums Fr. 320.--. Bei Berücksichtigung der Unterdeckung liegen die vorinstanzlich zugelassenen Wohnkosten im Bereich der vom Beschwerdeführer behaupteten Kosten für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft.
Gestundete Mieten im laufenden Bedarf zu berücksichtigen, verstösst nicht gegen die vorinstanzlich gewählte Methode zur Unterhaltsberechnung, wenn beim Wegfall der Stundung mit einer tatsächlichen Zahlung der Miete zu rechnen ist. Darauf durfte die Vorinstanz auf Grund der Bestätigung der Vermieterin und dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag willkürfrei schliessen.

6.4. Dass die Vorinstanz beim Bedarf der Beschwerdegegnerin den betreibungsrechtlichen Grundbetrag für Alleinstehende eingesetzt hat, entspricht der von der Vorinstanz gewählten Methode zur Unterhaltsberechnung. Es liegt daher weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor.

6.5. In Bezug auf seinen eigenen Bedarf bringt der Beschwerdeführer neu vor, dass seine Ehefrau und deren Sohn vor wenigen Wochen aus Vietnam zu ihm gezogen seien. Diese müsse er unterstützen.
Diese Behauptung ist ein echtes Novum, das heisst eine Tatsache, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist. Solche Tatsachen können im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

6.6. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, der Beschwerdegegnerin werde ein höherer Unterhaltsbeitrag als ihrem Bruder zugesprochen. Sinngemäss macht er eine Ungleichbehandlung geltend. Ob die Vorinstanzen den Gleichbehandlungsgrundsatz in dieser Konstellation zu beachten hatten, kann dahingestellt bleiben, weil keine Feststellungen zur Berechnung des Unterhalts des Bruders vorliegen. Auch dafür bräuchte es eine Ergänzung des Sachverhalts, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Auf die Rüge der Ungleichbehandlung ist daher ebenfalls nicht einzutreten (E. 6.3 Abs. 3, oben).

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Die Beschwerdegegnerin wurde lediglich aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Sie hat sich indessen mit Eingabe vom 2. November 2016 sowohl dazu als auch zur Beschwerde selber geäussert. Für die unaufgeforderte Eingabe zur Beschwerde besteht gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG keine Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung für das Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung entfällt praxisgemäss, weil diese teilweise gewährt wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihr Gesuch ist allerdings gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die Gerichtskosten betrifft, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Nicht gegenstandslos ist es bezüglich der Verbeiständung durch ihre Advokatin (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Deren Aufwand für das Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wird direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse hierfür Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt, soweit die Gerichtskosten betreffend.
Advokatin Annalisa Landi wird der Beschwerdegegnerin als amtliche Anwältin beigeordnet und für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit Fr. 600.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu