Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1101/2013

Urteil vom 26. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, psychiatrische Begutachtung
(BetmG-Widerhandlung); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 7. Februar 2013 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Dispositiv-Ziff. 1), bestrafte ihn mit 48 Monaten Freiheitsentzug abzüglich 12 Tage erstandener Haft (Dispositiv-Ziff. 2) und ordnete den Strafvollzug an (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner entschied es über die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 4).

A.________ erklärte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Diese richtete sich gegen die Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 2) und die Vollzugsanordnung (Dispositiv-Ziff. 3). Soweit das Urteil des Bezirksgerichts Zürich nicht in Rechtskraft erwachsen war, ersetzte das Obergericht des Kantons Zürich die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils durch die Formulierung: "Der Beschuldigte A.________ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 13 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind."

B.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei vor Ausfällung einer Strafe psychiatrisch zu begutachten und wegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB deutlich milder zu bestrafen. Er beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Federspiel als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:

Der 1975 geborene Beschwerdeführer flüchtete 1990 aus dem Kosovo in die Schweiz. Seine erste Ehegattin verstarb 2000. 2001 heiratete er erneut. Beide Ehefrauen gebaren ihm je zwei Kinder. Eine psychiatrische Behandlung im Zusammenhang mit dem Tod seiner ersten Ehegattin wurde 2003 abgeschlossen. Das Obericht des Kantons Zürich bestätigte mit unangefochtenem in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. Januar 2010 die Verurteilung von A.________ zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die zu verbüssende Reststrafe trat er am 24. Januar 2011 an. Unmittelbar nach der Verurteilung vom 27. Januar 2010 vertrauten der Beschwerdeführer und der ihm be kannte B.________ sich gegenseitig ihre finanziellen Probleme an, worauf der Beschwerdeführer, welcher selber weder Heroin konsumiert noch süchtig ist, vorschlug, wieder mit Heroin zu handeln. Ab Mai 2010 brachte er während ca. fünf Monaten rund 1475 Gramm Heroingemisch ( von einem im Nachhinein nicht mehr genau eruierbaren, eher aber niedrigen Reinheitsgehalt) in Verkehr. Das Bezirksgericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer deswegen am 7. Februar 2013 der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig. Dieser Schuldspruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt lit. A). Bei der strittigen Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem neben der stark ins Gewicht fallenden einschlägigen Vorstrafe auch zwei grobe Verkehrsregelverletzungen und bestätigte in der Folge den erstinstanzlichen Entscheid - abgesehen von der Korrektur der erstandenen Untersuchungshaft um einen Tag - auch in Bezug auf die verfügte Freiheitsstrafe von 48 Monaten.

2.

2.1. Vorweg macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nur vermindert schuldfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB und demzufolge deutlich milder zu bestrafen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht kein psychiatrisches Gutachten betreffend seine Schuldfähigkeit eingeholt und dadurch Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB verletzt. Auch habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und dabei gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), den Grundsatz in dubio pro reo und Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB verstossen, indem sie eine ärztliche Diagnose in Frage gestellt, einen Zusammenhang dieser Diagnose mit den Straftaten verneint und auf eine volle Schuldfähigkeit geschlossen habe.

2.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die erstmals in der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2013 mit Bericht des langjährigen Hausarztes Dr. med. C.________, in U.________, vom 1. Oktober 2013 geltend gemachte bipolare Störung (manische Depression) ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt voll schuldfähig war. Es bestehe kein ernsthafter Anlass, daran zu zweifeln. Schon die früher behandelten psychischen Probleme seien nicht in einem Zusammenhang mit der angeblichen Drucksituation infolge des bevorstehenden Vollzuges der Freiheitsstrafe nach der erstmaligen Verurteilung wegen Drogenhandels, sondern im Zusammenhang mit dem Tod seiner ersten Ehegattin gestanden. Es sei fraglich, weshalb der hausärztlich und privat - sogar während des Vollzuges der ersten Freiheitsstrafe - in regelmässigem Kontakt zum Beschwerdeführer stehende Dr. med. C.________, welcher die Familie des Beschwerdeführers seit drei Generationen und Letzteren seit 1991 kenne, erst nach Aufgabe seiner Praxis im Herbst 2013 über einen möglichen Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Wiedereinstieg in den Drogenhandel ab Frühjahr 2010 berichtet habe. Ein gewisser finanzieller Druck allein führe keineswegs zu einer
Reduktion der Schuldfähigkeit. Die mit Blick auf den Tatzeitpunkt behauptete "leichte Beeinflussbarkeit" und die wechselhafte Abfolge von "guten" und "schlechten" Phasen hätten den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, vernunftgemäss zu handeln. So habe er gegenüber seinem Mittäter vielmehr rational abwägend zum Ausdruck gebracht, wenn man Glück habe, könne man mit dem Drogenhandel viel Geld verdienen, wenn man Pech habe, lande man jedoch im Knast. Aufgrund der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer alle seine zahlreichen einzelnen Taten über einen Zeitraum von fünf Monaten jeweils nur in seinen "guten" bzw. "manischen" Phasen geplant und ausgeführt habe.

2.3.

2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht. In der Beschwerde muss anhand des Urteils präzise dargelegt werden, worin die Rechtsverletzung besteht (Urteil 6B 557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494).

2.3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteil 6B 345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 5.1).

2.3.3. Nach Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a).

Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz würdigt die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und die innert kurzer Zeit während zwei Berufungsverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrücke vom Beschwerdeführer bundesrechtskonform und erkennt zutreffend, dass kein ernsthafter Anlass bestand, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dr. med. C.________, der gemäss Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (www.medregom.admin.ch) über keine fachärztlich psychiatrische Qualifikation verfügt, diagnostizierte und behandelte laut Bericht vom 1. Oktober 2013 im Frühjahr 2010 offenbar psychische Beschwerden, welche angeblich infolge des "drohenden Strafantrittes" der am 27. Januar 2010 bestätigten langjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels entstanden seien und "dazu geführt haben könnten", dass sich der Beschwerdeführer sogleich im Anschluss an das eben genannte, in Rechtskraft erwachsene obergerichtliche Urteil erneut dazu entschloss, wiederum in den Drogenhandel einzusteigen. Mit Blick auf diese hausärztliche Einschätzung genügt entgegen dem Beschwerdeführer die blosse Möglichkeit, dass die Straftaten - mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwischen Frühjahr und Herbst 2010 - auch "une origine psychique"
haben könnten, nicht für die Auslösung einer Pflicht zur Begutachtung (Felix Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB N. 12 mit Hinweis). In Bezug auf die Würdigung des Berichtes des Dr. med. C.________ ist zudem praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C 663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Von einer willkürlichen Infragestellung der psychiatrischen Diagnose des hiefür nicht qualifizierten Hausarztes kann keine Rede sein. Die Vorinstanz legt ausführlich und in allen Teilen zutreffend dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor, während und nach den einzelnen Taten sehr wohl von einem überlegten, realitätsbezogenen Vorgehen zeugt, welches auf das möglichst schnelle Verdienen von viel Geld gerichtet war, wobei der Beschwerdeführer das ihm bekannte Risiko einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung offensichtlich von Beginn weg einkalkulierte und bewusst in Kauf nahm. Insbesondere schliesst die
Vorinstanz mit Blick auf die innerhalb von rund fünf Monaten erfolgten, mehr als 50 einzelnen Taten keinesfalls willkürlich, sondern angesichts der geltend gemachten wellenförmigen Abfolge von "guten" und "schlechten" Phasen vielmehr bundesrechtskonform darauf, dass nicht sämtliche dieser Handlungen im Zusammenhang mit dem betriebenen Drogenhandel ausschliesslich in "guten" bzw. "manischen" Phasen ausgeübt worden sein können. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der gesamthaften Planung und Durchführung des erneuten Drogenhandels ab Frühjahr 2010 von einem intakten Realitätsbezug und einem überlegten Handeln des Beschwerdeführers ausgeht, welcher jedenfalls betreffend Tatbegehung keine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erkennen liess. Dass diese Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar. Folglich verneint die Vorinstanz zu Recht, dass weder ein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB), noch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB bestand. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

BV) rügt, indem er beanstandet, trotz seines ausdrücklichen Antrages habe die Vorinstanz kein psychiatrisches Gutachten eingeholt), ist auf seine - der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) nicht genügenden - Ausführungen nicht einzutreten. Bestand nach dem Gesagten kein (ernsthafter) Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei unvertretbar hoch und damit bundesrechtswidrig, weil insbesondere keine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB aufgrund der manisch-depressiven Erkrankung berücksichtigt worden sei. Bei der straferhöhenden Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere habe die Vorinstanz ebenso wie bei den persönlichen Verhältnissen die psychischen Beschwerden zu wenig beachtet. Die einschlägige Vorstrafe sei überbewertet und zu stark straferhöhend veranschlagt worden, das Geständnis habe die Vorinstanz jedoch unnötigerweise relativiert.

3.2. Die Vorinstanz hat zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren eingehend Stellung genommen und die Strafzumessung ausführlich begründet. Wie bereits dargelegt (E. 2 hievor), hatte sie nach bundesrechtskonformer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse keinen Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und dazu eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Insbesondere verneint die Vorinstanz zu Recht, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Tathandlungen eingeschränkt war. Bei der Tatkomponente berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer weder Drogen konsumierte noch süchtig war, sondern direktvorsätzlich zwecks Beseitigung der finanziellen Notlage - unmittelbar nach der ersten, rechtskräftig bestätigten Verurteilung wegen gleicher Delikte - erneut in den Drogenhandel einstieg, was nicht für eine verminderte Schuldfähigkeit spreche, sondern sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid leicht straferhöhend auswirke. Mit Blick auf die über 50 Einzelgeschäfte innert ca. fünf Monaten hält die Vorinstanz die vom Bezirksgericht Zürich auf 36 Monaten festgesetzte Einsatzstrafe als dem gesamthaften Verschulden angemessen. Bei der Täterkomponente misst sie den
persönlichen Verhältnissen weder strafmindernde noch straferhöhende Wirkung bei. Die Vorstrafen - insbesondere die einschlägige Bestrafung wegen Drogenhandels mit einer ersten Freiheitsstrafe von fünf Jahren - fallen für die Vorinstanz auch deshalb massiv straferhöhend ins Gewicht, weil auch eine im Zusammenhang mit dieser ersten rechtskräftigen Verurteilung wegen Drogenhandels erstandene Untersuchungshaft von einer knapp einjährigen Dauer (362 Tage) den Beschwerdeführer nicht davon abzuschrecken vermochte, sogleich wieder in den Drogenhandel einzusteigen. Ausführlich legt die Vorinstanz dar, weshalb sie in Bezug auf das Nachtatverhalten hinsichtlich des angeblich von Anfang an ohne Wenn und Aber geleisteten Geständnisses zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abwich. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zwischen dem 12. Januar 2011 und dem 21. Februar 2012 lasse vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer, welcher zu Beginn sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen konsequent bestritten habe, jeweils nur soviel zugegeben habe, wie ihm die Untersuchungsbehörden nachweisen konnten. Trotzdem rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - wenn auch im Vergleich zum
erstinstanzlichen Gericht nur in reduziertem Ausmass - immer noch strafmindernd an, dass er schliesslich doch den gesamten, ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht mehr bestritten habe. Insgesamt erkennt die Vorinstanz der Täterkomponente eine erheblich straferhöhende Auswirkung zu.

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

3.4. Wie bereits dargelegt (E. 2.4 hievor) verneint die Vorinstanz bundesrechtskonform sowohl eine Pflicht zur sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB wie auch eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB und damit - entgegen dem Beschwerdeführer - einen entsprechenden Strafmilderungsgrund. Auch die Kritik an der von der Vorinstanz im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid leicht straferhöhend berücksichtigten subjektiven Tatschwere beruht auf derselben - bereits widerlegten - tatsächlichen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bzw. die Entscheidungsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die "einschlägige Vorstrafe [...] zu stark straferhöhend veranschlagt" und bei den persönlichen Verhältnissen "zu wenig beachtet", dass diese "gerade zur Tatzeit [...] äusserst schwierig" gewesen seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid den ihr zustehenden Rahmen des weiten Ermessens überschritten hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die pauschale Behauptung einer bundesrechtswidrigen Gewichtung der weiteren Strafzumessungsfaktoren
(Resozialisierung, Zeitpunkt der Deliktsbegehung, Relation zur Vorstrafe und Verhältnis zur Strafe des B.________) in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, auf welche nicht einzutreten ist (vgl. hievor E. 2.3.1 i.f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die angeblich zu wenig strafmindernd gewichtete Berücksichtigung des "Geständnisses". Nur weil nach Auffassung des Beschwerdeführers "praktisch kaum je in der allerersten Einvernahme" ein Geständnis zu erwarten sei, ist die vorinstanzliche Begründung einer hier nur reduziert strafmindernd berücksichtigten Auswirkung des erst mehr als ein Jahr nach der ersten Verhaftung im Zusammenhang mit dem zweiten Strafverfahren wegen Drogenhandels erfolgten Geständnisses nicht zu beanstanden.

3.5. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Strafzumessung gemäss angefochtenem Entscheid rechtsfehlerhaft (vgl. E. 4.3 hievor) sein sollte.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Hochuli