Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1751/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. März 2009

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
1. V._______AG,
2. W._______GmbH,
3. X._______GmbH in Liquidation,
4. Y._______,
5. Z._______GmbH,
6. A._______,
7. B._______,
8. C._______,
9. D._______,

alle vertreten durch Rechtsanwalt...,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; 400-Liter-Regel.

Sachverhalt:

A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Heerbrugg, veranlasste im Juni 2003 umfangreiche zolldienstliche Untersuchungen gegen die im Rubrum genannten natürlichen und juristischen Personen. Es wurden verschiedene Hausdurchsuchungen und Befragungen durchgeführt. Zur Abklärung der Betankung der Lastwagen im Ausland stellte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zudem am 10. Oktober 2003 bei den österreichischen Zollbehörden ein Amtshilfeersuchen. Diese bestätigten am 4. November 2003, dass wiederholt Betankungen der betreffenden Fahrzeuge in Österreich stattgefunden hätten.

B.
Am 6. Dezember 2004 verfügte die Zollkreisdirektion Schaffhausen folgende Nachbezüge:
a) V._______AG: Zoll Fr. 289.10, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 21'239.70, MWST Fr. 11'413.--,
b) W._______GmbH: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
c) X._______GmbH: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
d) Y._______: Zoll Fr. 101.15, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 6'747.--,
e) Z._______GmbH: Zoll Fr. 165.35, MWST Fr. 2'306.05,
f) A._______: Zoll Fr. 454.45, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 21'239.70, MWST Fr. 13'719.05,
g) B._______: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
h) C._______: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
i) D._______: Zoll Fr. 266.50, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 9'053.05.
Begründet wurden die Nachbezugsverfügungen in den betreffenden Schlussprotokollen im Wesentlichen damit, dass die genannten Firmen in den Jahren 1999 bis 2003 ihre Fahrzeuge mitunter im benachbarten österreichischen Grenzgebiet betanken liessen und die 400 Liter übersteigende Tankmenge bei der Einfuhr nicht deklariert hätten. Im Weiteren hätten sie im Ausland durchgeführte Reparaturen ebenfalls nicht angemeldet.

C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhoben die V._______AG, W._______GmbH, X._______GmbH, Y._______, Z._______GmbH, A._______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 6. Dezember 2004. Sie brachten insbesondere vor, dass sie die importierten Treibstoffmengen zum grössten Teil im Ausland, d.h. für internationale Transporte verbraucht hätten. Auch die im Ausland durchgeführten Reparaturen hätten im Wesentlichen Fahrzeugen gedient, die beinahe ausschliesslich in der Europäischen Union (EU) eingesetzt worden seien. Am 28. Februar 2005 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Eingabe. Die auf die Y._______ eingelösten Fahrzeuge FL-(...), (...) und (...) seien Eigentum bzw. Leasinggegenstand der V._______AG. Soweit überhaupt Einfuhrabgaben geschuldet seien, seien die diese Fahrzeuge betreffenden Abgaben der V._______AG anzulasten. Das Gleiche gelte für die von der W._______GmbH eingelösten Fahrzeuge SG (...), (...) und (...), die ebenfalls der V._______AG gehörten.

D.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte die OZD den Beschwerdeführern mit, sie beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Y._______ bzw. deren Geschäftsführer zu ändern, da die Zollkreisdirektion Schaffhausen hinsichtlich der Abgabenzuweisung beim Fahrzeug FL-(...) nicht richtig vorgegangen sei. Die OZD räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machten sie jedoch innerhalb der ihnen angesetzten Frist keinen Gebrauch.

In ihrem Entscheid vom 14. Juli 2006 wies die OZD die Beschwerde grundsätzlich ab, berichtigte jedoch hinsichtlich der X._______GmbH und deren Geschäftsführer C._______ bzw. der Y._______ und deren Geschäftsführer D._______ die Leistungspflicht, da das Fahrzeug FL-(...) irrtümlich der X._______GmbH und nicht der Y._______ zugerechnet worden sei. Für die genannten Beschwerdeführer lautete die Nachforderung neu:
X._______GmbH und C._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 143.15, Mineralölsteuer Fr. 20'106.20, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'149.90, MWST Fr. 7'694.15,
Y._______ und D._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 112.65, Mineralölsteuer Fr. 20'464.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'383.90, MWST Fr. 7'342.75.
Im Weiteren auferlegte die OZD den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'810.--. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Zollverwaltung sei an das geltende Recht gebunden. Die "400-Liter Regel" sei in Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) vorgeschrieben. Die Mengenlimite für inländische schwere Motorfahrzeuge bewirke eine Gleichbehandlung aller Transporteure, die Inlandtransporte durchführten. Auf diese Weise werde verhindert, dass im Ausland getankte und in der Schweiz nicht versteuerte Treibstoffe verwendet würden, um sich damit einen Konkurrenzvorteil zu verschaffen. Der Zollmeldepflicht unterliege, wer eine Ware über die Grenze bringe sowie der Auftraggeber. Es sei der jeweilige Halter gemäss Fahrzeugausweis zollmeldepflichtig. Irrelevant sei, wer Eigentümer des Fahrzeuges sei.

E.
Gegen den Entscheid der OZD reichten die Beschwerdeführer am 13. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Sämtliche Verfügungen vom 6. Dezember 2004 sowie der Entscheid vom 14. Juli 2006 seien mangels Tatbestandes und gesetzlicher Grundlage aufzuheben. (2) Eventuell seien die Beschwerdefälle an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären habe, wieviele Liter über den erlaubten 400 l tatsächlich in der Schweiz von wem und in wessen Verantwortung verbraucht worden sind. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Sie machten insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz hinter der geltenden Rechtsordnung verstecke. Die Benachteiligung der schweizerischen Grenzchauffeure gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz sei offenkundig. Zum Beispiel könne bei einem Transport von Grabs (CH) nach Paris eine ausländische Transportfirma den Lastwagen vor dem Transport mit billigem ausländischem Diesel volltanken. Den schweizerischen Grenzchauffeuren sei dieses Vorgehen bei Anwendung der veralteten und nicht mehr zeitkonformen Gesetzgebung verwehrt. Es stelle sich die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV vorliegend auf die Beschwerdeführer überhaupt angewendet werden dürfe. Dieser Artikel habe bei seinem Entstehen vor mehr als 80 Jahren wohl kaum grenznahe Transportunternehmen im Blickfeld gehabt, die ihre Transporte grösstenteils im europäischen Ausland erledigten. Diese Bestimmung sei vielmehr als Schutzbestimmung für schweizerische Tankstellen und Treibstoffanbieter zu verstehen. Es könne aber nicht sein, dass Schweizer Transportunternehmer, die beinahe ausschliesslich Transporte von der Ostschweiz in die EU ausführten, benachteiligt würden. Die ausschliesslich aufgrund ihres Geschäftssitzes bedingten kurzzeitigen "Einfuhren" von österreichischem oder deutschem Treibstoff, der dann auf langen Fahrten im EU-Raum verbraucht werde, seien keine Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung. Vorliegend würden keine Waren aus dem Ausland importiert, um sie im Schweizer Markt zu veräussern, zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Vielmehr könne die sehr kurzfristige Treibstoffeinfuhr für den Verbrauch im EU-Raum eher mit der zollfreien Durchfuhr oder einer Wiederausfuhr ab einem Zollfreilager verglichen werden. Auf alle Fälle sei es eine besondere Art der Einfuhr, die gesetzgeberisch nicht erfasst worden sei und folglich steuerfrei bleiben müsse.

F.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben hatte, teilte dieses den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, es habe das hängige Beschwerdeverfahren übernommen.

Laut Handelsregisterauszug wurde die X._______GmbH in Liquidation am 16. Februar 2007 im Handelsregister gelöscht.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).

2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 381, 386, 396; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.1).

2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Entscheid der ZRK vom 20. Oktober 2006 [ZRK 2006-056] E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Bedeutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht (BGE 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV in ihren Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Dazu gehören zumindest der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE 130 I 113 E. 2.2, 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a, 122 I 305 E. 5a; Ernst BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 14 mit Hinweisen). Für eigentliche Steuern gilt dies strikt und ohne Ausnahme (BGE 128 II 112 E. 5b, 131 II 271 E. 6.1). Anders als bei den Kausalabgaben (hierzu etwa BGE 129 I 346 E. 5.1, 125 I 182 E. 4a, 124 I 11 E. 6a) müssen bei den Steuern auch die Grundzüge zur Bemessung der Steuer, also die Berechnungsgrundlage und das Steuermass (Steuersatz, Steuertarif), im formellen Gesetz enthalten sein. Der Steuerpflichtige muss die steuerliche Belastung aus dem Gesetz mit genügender Sicherheit voraussehen können (BGE 131 II 271 E. 7, v.a. E. 7.3, 7.4; Urteil des Bundesgerichts 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 E. 3.4; TSCHANNEN/ ZIMMERLI, a.a.O., S. 507 f.).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1).

Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 128 II 34 E. 3b; BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 127 II 238 E. 8a, je mit Hinweisen). Ohne Einschränkungen überprüft werden können aber selbst die sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation bewegenden bundesrätlichen Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem (jüngeren) Staatsvertragsrecht (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1924 ff.; BVGE 2007/41 E 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.2).

3.
3.1
3.1.1 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG werden Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren finden deshalb noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung.
3.1.2 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die eingeführten Waren müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. In erster Linie zollmeldepflichtig ist somit der Warenführer (Entscheid der ZRK vom 29. September 2000 [ZRK 2000-001] E. 3a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001); seine Verpflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist damit offensichtlich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil zwar auch juristische Personen als Warenführer bezeichnet, sofern diese als Spediteure oder Beauftragte auftreten und damit Besitzer der Waren sind. Der Chauffeur, welcher die Ware im Strassenverkehr tatsächlich über die Grenze bringt und daher nach Art. 29 Abs. 2 aZG in erster Linie die Massnahmen zu treffen hat, welche zur Durchführung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind, sei dabei in der Regel Besitzdiener (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In einer analogen Auslegung hat das Bundesgericht die Swissair AG als zollmeldepflichtige Warenführerin bezeichnet (BGE 107 Ib 208 E. 2b). Jedoch hielt das höchste Gericht am 7. Juli 1999 fest, "une personne morale ne peut jamais être un transporteur au sens de cette disposition" (Urteil des Bundesgerichtes 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1). Den unterschiedlichen Ausführungen kommt jedoch im Ergebnis kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich beispielsweise eine juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten Auftrag durch Angestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmässig als Auftraggeberin zur Wareneinfuhr und fällt als solche ohnehin unter den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 aZG (Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2005 [2003-126] E. 2b). Im Weiteren ist gemäss Art. 9 Abs. 2 aZG der Dienstherr (Geschäftsführer) verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen
vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also z.B. gestützt auf die Mineralöl- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 10 Steuernachfolge - 1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
1    Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2    Die Steuernachfolge treten an:
a  die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b  die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c  die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3    Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4    Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
aZG).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 3 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland;
b  die Einfuhr solcher Waren ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
in Verbindung mit Art. 1 f
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 1 Grundsatz - Der Bund erhebt:
a  eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
b  einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.
. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61; in der Fassung gemäss AS 1996 3380) unterliegt unter anderem die Einfuhr von Dieselöl der Mineralölsteuer, wobei gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abzugeben ist (Art. 19 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 19 Steueranmeldung - 1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.27
1    Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.27
2    Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.
MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben (Art. 5 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 5 Steuerbehörde - 1 Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.11
1    Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.11
2    Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.
MinöStG), berechnet sich nach dem Tarif im Anhang 1 zum MinöStG und beträgt für Dieselöl Fr. 458.70 je 1'000 Liter bei 15° C (zuzüglich Fr. 300.-- Mineralölsteuerzuschlag je 1'000 Liter bei 15° C [Art. 12 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 12 Steuertarif - 1 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.
1    Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.
2    Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.
MinöStG]). Steuerpflichtig ist unter anderem der Importeur (Art. 9 Bst. a
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 9 Steuerpflichtige Personen - Steuerpflichtig sind:
a  die Importeure;
b  die zugelassenen Lagerinhaber;
c  Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d  Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
MinöStG). Keine Steuer wird erhoben, wenn grundsätzlich der Mineralölsteuer unterliegende Produkte ausnahmsweise von der Steuer befreit sind (Art. 17
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 17 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
b  Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
c  Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
d  die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
e  die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
f  die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
g  Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h  Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
1bis    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2    Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
a  der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
b  der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
c  als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
d  in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
3    ...22
MinöStG). Neben den bereits im Gesetz geregelten Tatbeständen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 17 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
b  Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
c  Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
d  die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
e  die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
f  die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
g  Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h  Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
1bis    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2    Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
a  der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
b  der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
c  als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
d  in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
3    ...22
MinöStG) enthält Art. 17 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 17 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
b  Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
c  Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
d  die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
e  die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
f  die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
g  Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h  Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
1bis    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2    Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
a  der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
b  der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
c  als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
d  in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
3    ...22
MinöStG eine sogenannte Delegationsnorm an den Bundesrat (vgl. E. 2.2). So kann dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 17 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
b  Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
c  Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
d  die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
e  die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
f  die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
g  Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h  Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
1bis    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2    Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
a  der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
b  der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
c  als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
d  in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
3    ...22
MinöStG). Der Bundesrat hat daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV (in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung gemäss AS 1996 3401) festgehalten, Treibstoffe, die im Fahrzeugtank von keine Luftfahrzeuge darstellenden Fahrzeugen als Betriebsmittel eingeführt würden, seien steuerfrei, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befänden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sei. Diese Regelung befindet sich ihrerseits in Übereinstimmung mit den einschlägigen international-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Art. 4 der Anlage C (Beförderungsmittel) des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen, SR 0.631.24) hält nämlich unter anderem ausdrücklich fest, der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befinde, werde von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Bei Strassenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung sei jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit würden.

Als Inland gelten dabei das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 3 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland;
b  die Einfuhr solcher Waren ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
MinöStG), also aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) auch das Fürstentum Liechtenstein. Inländische schwere Motorwagen sind mithin solche, welche gemäss den einschlägigen Vorschriften in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäss zugelassen sind und die entsprechenden Kontrollschilder tragen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 2).
3.3
3.3.1 Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren haben sich in den Jahren 1999 bis 2003 zugetragen. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar 2001 ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG), d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Betreffend die Zeit nach dem 1. Januar 2001 kommt das MWSTG zur Anwendung.
3.3.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 66 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 66 Pauschalmethoden - (Art. 30 MWSTG)
a  Tätigkeiten von Banken;
b  die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
c  Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
d  die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
e  die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;
f  Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
MWSTV, Art. 73 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 73 - 1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
1    Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
a  alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b  Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2    Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
a  als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b  neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c  Leistungen erhält oder erbracht hat;
d  an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.
3    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 590 E. 3b, und vom 17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine bedeutende Rolle. In Art. 65
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
a  nach dem effektiven Verwendungszweck;
b  anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c  gestützt auf eigene Berechnungen.
MWSTV bzw. Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG wird deshalb ausdrücklich festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit der MWSTV bzw. dem MWSTG keine Bestimmung entnommen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.3.1). Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige, wie er in Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
aZG umschrieben wird (Art. 68
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG)
1    Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2    Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
MWSTV, Art. 75 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG).
3.3.3 Von der Steuer befreit ist gemäss Art. 74 Ziff. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG (bzw. Art. 67 Bst. f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG)
MWSTV) die Einfuhr von Gegenständen, die mit Ausfuhrfreipass zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland - z.B. zu Reparaturzwecken - abgefertigt wurden (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 644). Die Freipassabfertigung kann gemäss Art. 15, 17 aZG i.V.m. Art. 103 aZV nur für ganz bestimmte Waren und Verkehrsfälle verlangt werden. In Betracht kommen insbesondere Personen- und Warentransportmittel (REGINE SCHLUCKEBIER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 95 zu Art. 74
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
). Der Steuer unterliegt hingegen das Entgelt für die Arbeiten, die an diesen Gegenständen vorgenommen wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 76 Datenbearbeitung - 1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.123
1    Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.123
2    ...124
3    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie überdies zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020125 befugt:
a  für die Überprüfung und Kontrolle;
b  für die Feststellung der Steuerpflicht;
c  für die Erhebung der Steuer;
d  für die Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen;
e  für die Analyse und Erstellung von Risikoprofilen;
f  für die Erstellung von Statistiken.126
MWSTG bzw. Art. 69 Abs. 1 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
MWSTV), z.B. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten (vgl. DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 217 Rz. 6 mit Beispiel).

4.
Gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003 [ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1).

5.
5.1 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 317 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Das in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV enthaltene Diskriminierungsverbot bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzungen und verbietet die herabwürdigende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 774). Im Zentrum steht mit anderen Worten der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen (BGE 130 I 355 E. 6.1.2). Unter diesem Blickwinkel grundsätzlich unproblematisch ist deshalb das Anknüpfen unterschiedlicher Behandlungen an die Staatsangehörigkeit (vgl. BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 251, 584; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 757).

5.3 Unter Umständen weiter als die bundesverfassungsrechtlichen gehen gewisse staatsvertragliche Diskriminierungsverbote. So kann sich die Staatsangehörigkeit - ebenso wie der Zulassungsort eines Fahrzeuges - als unzulässiges Anknüpfungsmerkmal erweisen (vgl. Art. 32 Lemma 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [mit Anhängen und Schlussakte; Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72]). Staatsvertragliche Diskriminierungsverbote erfassen indessen reine Binnensachverhalte nicht und verbieten entsprechende Inländerdiskriminierungen ("umgekehrte Diskriminierungen") nicht. Die Anwendung derartiger Verbote setzt mit anderen Worten einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (BGE 129 II 260 E. 4.2). Bei alledem können Regelungen, welche rechtlich unterschiedslos gelten, unter Umständen eine unzulässige indirekte Diskriminierung darstellen, wenn sie im Ergebnis ausländische Unternehmen benachteiligen, ohne dass sich dies durch einen sachlichen Grund rechtfertigen liesse (BGE 125 I 191 E. 3a/cc; vgl. zur Diskriminierung durch Gleichbehandlung auch WALDMANN, a.a.O., S. 379 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.3).

6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 die auf sie zugelassenen Lastwagen wiederholt in Österreich betanken liessen und bei der anschliessenden Einfahrt in die Schweiz die Tanks mehr als 400 Liter enthielten. Unbestritten ist ebenso, dass sie die Lastwagen mehrmals im Ausland reparieren liessen, ohne dies beim Grenzübertritt in die Schweiz zu melden. Die Beschwerdeführer machen dennoch geltend, dass keine (steuerbaren) Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung vorliegen würden (E. 6.1). Im Weiteren führe Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV zu einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der inländischen gegenüber den ausländischen Transportunternehmen (E. 6.2).

6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, steuerbare Einfuhren nach der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung könnten nur dann gegeben sein, wenn Waren aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt würden, um sie im schweizerischen Markt zu veräussern bzw. selbst zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Das Motiv für eine Einfuhr ist irrelevant. Massgebend ist, dass die Sache über die Zollgrenze bewegt wird. Wird Dieselöl eingeführt, sind neben dem Zoll und der Einfuhrsteuer die Mineralölsteuer sowie der Mineralölsteuerzuschlag geschuldet (E. 3.1 bis 3.3). Eine Steuerbefreiung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV ist gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bei inländischen schweren Motorfahrzeugen nur für (als Betriebsmittel dienende) Treibstoffe bis höchstens 400 Liter möglich. Dies unabhängig davon, wieviel vom eingeführten Tankinhalt in der Schweiz verbraucht wird. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Damit zielt auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer - Rückweisung zur Ermittlung wieviel Liter tatsächlich in der Schweiz verbraucht worden sind - von vornherein ins Leere. Die EZV hat die betreffenden Abgaben deshalb zu Recht nachgefordert. Die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 sind als Auftraggeber der Warenführer (Chauffeure) nach Art. 9 Abs. 1 aZG nachleistungspflichtig (E. 3.1.2). Zulässigerweise hat die EZV zudem nicht nur die entsprechenden Transportunternehmen, sondern auch deren jeweilige Geschäftsführer (Beschwerdeführer Nr. 6 bis 9) nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aZG solidarisch haftbar erklärt. Der Nachweis, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken (vgl. E. 3.1.2), wurde nicht angetreten. Das Entsprechende gilt für die im Ausland durchgeführten Reparaturen. Auch hier ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - irrelevant, ob die Reparaturen Fahrzeugen dienten, die beinahe ausschliesslich im Ausland eingesetzt worden sind. Die EZV belastete somit die Abgaben auf den im Ausland durchgeführten Reparaturen ebenfalls zu Recht nach (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich auch keine weiteren Einwände vor. Es erübrigt sich deshalb, auf die Nachforderung betreffend die Reparaturen näher einzugehen.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüfen. Bei der MinöStV handelt es sich um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates, die sich auf das MinöStG stützt. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im MinöStG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (vgl. E. 2.4).
6.2.1 Mit Art. 17 Abs. 2 Bst. c
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 17 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
b  Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
c  Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
d  die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
e  die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
f  die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
g  Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h  Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
1bis    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2    Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
a  der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
b  der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
c  als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
d  in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
3    ...22
MinöStG ermächtigte der Gesetzgeber den Bundesrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmung, um Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden. Diese Gesetzesdelegation ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält (vgl. E. 2.2). Mit der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, kann dieser doch bestimmen, ob und in welchem Umfang er bei Betriebsmitteln im Fahzeugtank bzw. Reservetank eine Steuerbefreiung gewähren will. Dieser Spielraum ist nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (E. 2.4). Vorliegend hat der Bundesrat mit der Regelung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV, d.h. der grundsätzlichen Steuerbefreiung der Betriebsmittel im Fahrzeugtank mit der Einschränkung für inländische schwere Motorfahrzeuge, bei denen eine Höchstmenge von 400 Liter gilt und eine Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge möglich ist, die im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sind, demnach seine delegierte Kompetenz offensichtlich nicht überschritten (E. 2.4). Im Weiteren stützt sich die Regelung auf ernsthafte Gründe und nimmt zu Recht eine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen schweren Motorfahrzeugen vor. Im Gegensatz zu inländischen Fahrzeugen dürfen ausländische schwere Motorwagen nämlich keine reinen Inlandtransporte durchführen (so genanntes Kabotageverbot; vgl. Art. 14 Landverkehrsabkommen; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Istanbuler Übereinkommen). Der in ausländischen Fahrzeugen getankte Treibstoff wird somit nur bei grenzüberschreitenden Transporten (Import, Export, Transit) verbraucht, und Ungleiches wird richtigerweise ungleich behandelt. Mit der Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV werden denn auch zum einen die staatsvertraglichen Vorgaben erfüllt; eine absolute Gleichbehandlung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, welche aufgrund des Kabotageverbotes ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte durchführen dürfen, führte zu einer unzulässigen (indirekten) Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 32 Lemma 1 und Art. 38 Landverkehrsabkommen), weil wie erwähnt nur die inländischen Fahrzeuge mit dem mineralölsteuerbefreiten Treibstoff auch Inland-Inland-Transporte durchführen dürfen.

Zum anderen wird dergestalt auch sichergestellt, dass für reine Inlandtransporte nur im Inland versteuerte Treibstoffe verwendet werden können und wird so die innerstaatliche Gleichbehandlung garantiert. Dass dabei unter Umständen angesichts der Freimenge, bei entsprechender Fahrzeugdisposition auch (einzelne) Inlandtransporte von Inländern noch mit mineralölsteuerfreiem Treibstoff bestritten werden können, ändert an der auf sachlichen Gründen basierenden, aus staatsvertraglicher Optik gar gebotenen Zulässigkeit der Ungleichbehandlung inländischer schwerer Motorwagen gegenüber im Ausland zugelassener nichts. Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV würden inländische schwere Motorwagen bezüglich der Mineralölsteuer ab einem Tankinhalt von 400 Liter bei der Einfahrt in die Schweiz anders behandelt als schwere ausländische Motorwagen ist demnach zwar zutreffend, darin ist aber keine Verfassungsverletzung zu erblicken.
6.2.2 Auch unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten zielen die Vorbringen der Beschwerdeführer letztlich ins Leere. Vorab ist nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV wie erwähnt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, geschweige denn die motorfahrzeugrechtliche Zulassung in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein ein verpöntes Anknüpfungskriterium (vgl. 5.2). Zu verneinen ist sodann ebenfalls das Vorliegen einer gegen einen Staatsvertrag verstossenden Diskriminierung. Zwar handelt es sich auch bei der Einfahrt in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liechtenstein eines in der Schweiz respektive im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen schweren Motorfahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der an sich in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fällt (Art. 2 Landverkehrsabkommen; vgl. BGE 129 II 260 E. 4.2 [zur Personenfreizügigkeit]). Betrachtet man indessen die in der Präambel und in Art. 1 des Landverkehrsabkommens festgehaltenen Grundsätze und Ziele, denen im Lichte der völkerrechtlichen Vertragsauslegung ausserordentlich grosses Gewicht zukommt (Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]; vgl. auch ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 255), so stellt man fest, dass es neben der Koordinierung der Verkehrspolitik insbesondere um die wechselseitige Liberalisierung des Zugangs zum jeweils anderen Güterverkehrsmarkt geht ("Gegenseitige Öffnung der Verkehrsmärkte"; Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6139, 6263 ff.; ROLAND BIEBER/FRANCESCO MAIANI/MARIE DELALOYE, Droit européen des transports, Genève/Bruxelles/Paris 2006, 372 f., 377). Wesensgemäss für einen Staatsvertrag nicht angestrebt wird indessen mit dem Abkommen eine Verbesserung der Wettbewerbssituation von auch im internationalen Transport tätigen Unternehmen mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen, welche keine grenzüberschreitenden Transporte durchführen und nur im Inlandsegment tätig sind. Folglich liegt zwar mit der Andersbehandlung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen des Auslandes eine Inländerdiskriminierung vor. Da aber eine absolute rechtliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen angesichts des für Letztere geltenden Kabotageverbots zu deren Diskriminierung führen würde, ist im Lichte der erwähnten Ziele des Landverkehrsabkommens die vom schweizerischen Verordnungsgeber gewählte Lösung hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.4.2).

Es kann somit festgehalten werden, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 34 Betriebsmittel - 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
1    Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a  bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b  bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2    Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
MinöStV nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst, vorliegend zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Nachforderungen zurecht erhoben worden sind. Im Weiteren ist die Berechnung bzw. die Zurechnung auf die verschiedenen Beschwerdeführer nicht umstritten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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