Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7353/2017

Urteil vom 24. Juni 2020

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...). Juli 2015 und gelangte am (...). Juli 2015 illegal in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, AS 2013 3075 [gültig bis 29. September 2019]) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.

A.b Am 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 10. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 28. September 2015 wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.

A.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel im Original ([...]) sowie Kopien von (...) Zeitungsartikeln und (...) Plakate betreffend einen angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen zu den Akten.

A.d Am 1. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde.

A.e Am 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend angehört.

A.f Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Sri Lanka zwecks Abklärung des Sachverhalts um Beantwortung verschiedener Fragen. Am 28. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. September 2017 gewährt.

A.g Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus E._______ (Distrikt C._______). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. In der Zeit von 2000 bis Ende 2005 habe er in einer Druckerei als (...) und (...) gearbeitet. Die Druckerei habe viele verschiedene Druckaufträge erledigt (beispielsweise Hochzeits- und Trauerkarten sowie Schulbücher), darunter auch solche für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), insbesondere Todesanzeigen für verstorbene LTTE-Mitglieder, Unterlagen für Meetings, Flugblätter und Drucksachen für Anlässe (Heldentagsfeiern). Weder er selbst noch seine Familienangehörigen seien Mitglieder der LTTE oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Im Zeitraum von 2002 bis 2006 sei er wegen seiner Tätigkeit in der Druckerei wiederholt von den Behörden kontrolliert, mitgenommen und jeweils für die Dauer von einem bis zwei Tagen in einem Camp festgehalten worden. Dabei sei er jeweils befragt und auch geschlagen worden, bevor man ihn ohne Auflagen entlassen habe. Im Januar 2006 habe er sich an seinem Arbeitsplatz vor der Druckerei im Freien aufgehalten, als vier unbekannte Männer in Zivil auf (...) Motorrädern vorgefahren seien und in einem Abstand von wenigen Metern vom Geschäft angehalten hätten. Jemand habe seinen Namen gerufen. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass einer der Männer vom Motorrad gestiegen sei und eine Pistole auf seinen Kopf gerichtet habe. Deshalb sei er über einen Tisch in der Nähe in Deckung gesprungen. Trotzdem sei er von einer Kugel getroffen worden. Nach der Schussgabe seien die Männer auf den Motorrädern verschwunden. Er selbst sei ohnmächtig geworden und von einem benachbarten Ladenbesitzer ins Spital gebracht worden. Während seines Spitalaufenthalts seien (...) Personen ins Spital gekommen, hätten sich nach ihm erkundigt und seien wieder weggegangen, als sie von ihm bemerkt worden seien. Ihr Verhalten habe bei ihm den Verdacht erweckt, dass es sich um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) handle. Nach seiner Entlassung aus dem Spital im Jahr 2006 habe er bis Mai 2009 bei Verwandten in F._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei er als einfacher Mitarbeiter einer Druckerei für die Maschinen zuständig gewesen. Aufgrund der lokalen Kriegsereignisse sei er im Mai 2009 nach G._______ gezogen. Dort sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) angehalten, ins (...)-Camp mitgenommen und dort kontrolliert worden. Daraufhin sei er zuerst ins (...)-Camp in H._______ und zwei Tage später ins Joseph-Camp gebracht worden. Bei der anschliessenden Registrierung im Camp habe er einen falschen Namen angegeben, um so den Behörden Rückschlüsse auf seine Person zu verunmöglichen. Während des
Aufenthalts im Camp sei er wiederholt befragt und auch geschlagen worden. Durch Bemühungen einiger seiner Verwandten und gegen Bezahlung eines Geldbetrags sei er Ende Mai 2009 ohne Auflagen aus dem Camp entlassen worden. In der Folge hätten sich wieder Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause nach ihm erkundigt. Im April 2010 sei er schliesslich nach C._______ zurückgekehrt, da er in G._______ keine Arbeit gefunden habe und ihm Verwandte zur Rückkehr geraten hätten. In C._______ habe er in der Zeit von 2011 bis 2014 bei einer (...)firma gearbeitet. Dabei sei er im Zusammenhang mit den eintreffenden und den auszuführenden (...) für die Führung der Kontrolle des Lagerbestands zuständig gewesen. Ein Mitarbeiter namens I._______ sei eines Tages im März 2014 nicht zur Arbeit erschienen, weshalb der Beschwerdeführer bei diesem zuhause Nachforschungen angestellt habe. Dabei habe er von der Familie erfahren, dass I._______ vom CID mitgenommen worden sei. Bei seinen weiteren Recherchen habe er ein Telefongespräch mit einer unbekannten Person geführt. Diese habe sich im Nachhinein als CID-Mitarbeiter herausgestellt, woraufhin er sogleich seine Arbeit niedergelegt und frei genommen habe. In der Folge habe sich das CID am Arbeitsplatz und zuhause nach ihm erkundigt. In Kenntnis dieser Informationen habe er sich nach J._______ begeben und bei einem Verwandten zuhause während rund eines Jahres versteckt gehalten. Dort habe er auch erfahren, dass I._______ zwischenzeitlich erschossen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen und seinen Heimatstaat mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg in Richtung K._______ verlassen, von wo er in die Schweiz weitergereist sei.

B.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 (eröffnet am 27. November 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen [1]; es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A37 und A38 betreffend Botschaftsabklärung, und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]; das SEM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) zu Sri Lanka offenzulegen, und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]; die Verfügung des SEM vom 24. November 2017 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs [4], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6]; eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren [7]; eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner stellte er die Beweisanträge, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, wobei ein Psychologe zu gewissen Aspekten Stellung zu nehmen habe, andernfalls eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen sei; es sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zum Verbleib des ehemaligen Chefs des Beschwerdeführers und der ehemaligen Mitarbeiter in der Wasservertriebsfirma anzusetzen. Die anderen beiden Beweisanträge sind bereits in den Rechtsbegehren [2] und [3] enthalten.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, insbesondere einer Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen; Beilage 8) und verschiedene Kopien von Fotografien von Narben zu den Akten.

D.
Am 3. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter gab er dem Rechtsvertreter Gelegenheit, infolge von Beschädigung die Beilage 8 innert Frist erneut einzureichen. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Schliesslich wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten.

F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 hielt der Rechtsvertreter fest, der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums sei noch nicht behandelt worden, weshalb die Bestätigung nachzuholen sei. Zudem reichte er Beilage 8 erneut ein.

G.
Ebenfalls am 12. Februar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- eingezahlt.

H.
Bezugnehmend auf die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer am 5. März 2018 eine Eingabe ein. Darin wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts ersucht. Zudem wurden L._______ und M._______als ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bei der (...)firma und diesbezügliche Zeugen genannt. Sodann wurde die Befragung von dem in Frankreich wohnhaften N._______ durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dieser habe den Beschwerdeführer in einem Camp der LTTE in F._______ getroffen, wobei sie geheimdienstliche Informationen ausgetauscht hätten. Des Weiteren wurden der Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM vom 26. August 2016 erneuert, die Ausführungen in der Beschwerde zu einem Urteil des High Court Vavuniya vom 26. Juli 2017 sowie zur Reisepapierbeschaffung ergänzt und der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 in Sri Lanka hinsichtlich der Sicherheitslage kommentiert. Der Eingabe waren insbesondere ein geschwärztes Lagebild des SEM vom 26. August 2016, Kopien von Fotos und Bestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend L._______ und M._______, eine Ausweiskopie und ein Schreiben (Tamilisch samt Übersetzung) von N._______, Kopien der Gerichtsakten betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom 26. Juli 2017 samt deren nicht vollständige englische Übersetzung sowie von weiteren Gerichtsverfahren in Vavuniya und Colombo beigelegt.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2018 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG verwiesen und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

J.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 wurde unter Beilage eines Arztschreibens darum ersucht, ein spezialärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.

K.
Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 24. April 2018 seine Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom selben Datum wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik waren eine Physiotherapie-Verordnung und Terminbestätigungen betreffend die entsprechende Behandlung beigelegt.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am selben Datum zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen worden sei.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Asylakten von N._______ in Kopie angesetzt.

O.
Am 25. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die besagten Asylakten ein. Gleichzeitig machte er die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten als neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend und gab zahlreiche Unterlagen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten.

P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien und Unterlagen ein. Diese dokumentierten Personen, die er während seinen Tätigkeiten für die LTTE kennengelernt habe beziehungsweise seine Vorgesetzten.

Q.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. März 2020 eine Einladung zu einem orthopädischen Sprechstundentermin vom 19. März 2020 ein. Zudem wurde die Ländersituation in Sri Lanka unter Bezugnahme auf einen Länderbericht vom 23. Januar 2020 per 26. Februar 2020 aktualisiert. Schliesslich wurde beantragt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Ende 2019 entführten Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo zu finden sei und welche Daten auf diesem Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien.

R.
Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Medikamentenrezept und eine Physiotherapieverordnung, beides datiert vom 12. März 2020, zu den Akten.

S.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Auf den in der Eingabe vom 12. Februar 2018 erneuerten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und
E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Hinsichtlich des Antrags [2] ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten vom SEM bereits zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurden. Auf sein Ersuchen vom 12. Dezember 2017 hin wurde ihm vom SEM ein weiteres Mal Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Sodann liess das SEM dem Beschwerdeführer zusammen mit seiner Vernehmlassung die anonymisierte Botschaftsanfrage zukommen. Es hielt dazu fest, dass diese versehentlich nicht mit den editionspflichtigen Akten editiert worden sei, und entschuldigte sich für die in diesem Zusammenhang entstandenen Umtriebe. Ergänzend führte es aus, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Anhörung zu den Asylgründen vom 28. September 2017 zu den wesentlichen via die Schweizer Vertretung in Colombo abgeklärten Punkten mündlich das rechtliche Gehör gewährt und protokolliert habe. Dieses habe aus Sicht des SEM die wichtigsten Punkte der Anfrage und der Antwort miteingeschlossen. Sodann seien die Erkenntnisse der Botschaftsantwort selbst gegenüber dem Beschwerdeführer noch einmal in Form einer ausführlichen Zusammenfassung ediert worden. Diese sei konform mit der aktuellen Rechtsprechung erfolgt (vgl. Vernehmlassung des SEM). Diese Ausführungen des SEM sind nicht zu beanstanden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehmlassung eingeräumt. Mithin ist die Gewährung der Akteneinsicht vollständig und korrekt erfolgt. Eine allfällige Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht ist geheilt.

3.2 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum von 2000 bis Juli 2015 im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer Druckerei und in einer (...)firma. Zudem sei der Vorfall im Januar 2006 asylrechtlich nicht relevant.

So habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem Vorbringen geäussert, er hätte zwischen 2002 und 2006 wegen seiner Tätigkeit in einer Druckerei in B._______ wiederholt Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe diesbezüglich (...) beziehungsweise (...) bis (...) Befragungen genannt. Weiter leuchte nicht ein, weshalb die Behörden im Zusammenhang mit seiner Arbeit in dieser Druckerei ein so grosses und andauerndes Interesse an seiner Person gehabt haben sollen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn spätestens nach jeweils zwei Tagen wieder ohne Auflagen entlassen haben sollen, wenn sie tatsächlich von relevanten Beziehungen seiner Person zur LTTE ausgegangen wären.

Hinsichtlich des Anschlags im Januar 2006 sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Angreifer, welche kurze Zeit später bei ihm im Spital erschienen und ohne konkrete Kontaktaufnahme wieder verschwunden seien, die sich bietende Gelegenheit für einen Zugriff auf seine Person oder die Einleitung weitergehender Massnahmen ungenutzt hätten lassen sollen, wenn es sich tatsächlich um Angehörige des CID gehandelt hätte. Zudem überzeugten seine stereotypen Aussagen nicht, wonach es sich bei den Angreifern und den Besuchern im Spital deshalb um Mitarbeitende des CID gehandelt habe, weil diese - wie allgemein bekannt sei - anders aussähen und ein anderes Fahrrad benützten. Ausserdem stütze er seine Vermutung betreffend die Identität dieser Personen lediglich auf Hinweise von Drittpersonen ab, gemäss denen jene früher einmal auf dem Platz vor seinem Arbeitsort gesichtet worden und mutmasslich dem CID zuzurechnen seien. Aufgrund des Gesagten könne sein Vorbringen, das CID sei für den Anschlag verantwortlich gewesen, nicht geglaubt werden, wenngleich das SEM nicht bezweifle, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat effektiv Opfer eines Überfalles geworden sei, bei dem er eine Schussverletzung erlitten habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Schriftstücke nichts zu ändern.

Das Vorbringen, er habe anlässlich der verschiedenen Aufenthalte und Personenkontrollen in den Camps im Mai 2009 deshalb nicht identifiziert werden können, weil er den Behörden unwahre Angaben zu seinen Personalien gemacht habe, sei als realitätsfremd zu bezeichnen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Hauptzweck eines Aufenthalts in einem solchen Camp zum damaligen Zeitpunkt darin bestanden habe, die wahre Identität profund zu überprüfen und festzustellen, und die Behörden zudem die nötigen Mittel für entsprechende Recherchen gehabt hätten. Da auch seine weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend und unlogisch seien, erscheine das Vorbringen, im Jahr 2009 in verschiedenen Camps in Gewahrsam der Behörden gewesen zu sein, nicht glaubhaft.

Die Schilderung der angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach einem Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bei einer (...)firma im Frühjahr 2014 überzeuge nicht. Zunächst erstaune, dass er keine konkreten Informationen oder Angaben zur privaten Situation des ehemaligen Arbeitskollegen zu machen vermocht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den angeblichen Arbeitskollegen gesucht und zwecks Festnahme offiziell ausgeschrieben haben sollen, zumal sich dieser zu jenem Zeitpunkt bereits in deren Gewahrsam befunden haben soll. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der Person dieses I._______ gesucht worden sein sollen, wogegen der Chef und eigentliche Hauptverantwortliche für die (...)firma seitens der Behörden unbehelligt geblieben sein soll. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer alleine aufgrund der angeblichen Suche nach seinem damaligen Arbeitskollegen sogleich persönlich bedroht gesehen, seine Arbeit abrupt niedergelegt und sich fortan versteckt haben wolle. Sodann entstehe aufgrund seiner Schilderung der Ereignisse der Eindruck, dass er die im Asylverfahren angegebenen Informationen betreffend den von den Behörden gesuchten I._______ ausschliesslich aus den damaligen, allgemein in Sri Lanka präsenten Medienberichten zur Sache entnommen habe. Aufgrund des Gesagten seien auch die geltend gemachten Ereignisse und Probleme aufgrund seiner Zusammenarbeit mit einem Arbeitskollegen in einer (...)firma ab März 2014 nicht glaubhaft.

Die Schlussfolgerungen des SEM würden durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo bestätigt. Diese hätten Folgendes ergeben: Der Anschlag im Jahr 2006 sei von unbekannten Personen verübt worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hätten je Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nach diesem Vorfall nach O._______ gezogen, wo er mit Ausnahme des letzten Jahres vor seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Das letzte Jahr habe er auf dem (...) seiner Familie verbracht und dort auf der (...) gearbeitet. Die (...)firma, in der er von 2010 bis 2014 gearbeitet habe wolle, habe an dem von ihm bezeichneten Ort nicht ausfindig gemacht werden können. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs habe er bestritten, falsche Angaben im Asylverfahren gemacht zu haben, und erklärt, seine Mutter, welche Auskunft zur Sache gegeben habe, habe die Ereignisse in der Familie für den Zeitraum vor seiner Ausreise im Juli 2015 nicht korrekt rekonstruieren können und zudem habe er ihr auch nicht alles erzählt. Diese Stellungnahme - so das SEM - greife in Berücksichtigung der Aktenlage zu kurz und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zum einen korrelierten die Auskunft der Mutter beziehungsweise der Familie zur Sache und die weiteren Abklärungsergebnisse grösstenteils mit den Schlussfolgerungen, zu denen das SEM unabhängig von der Auskunft der Schweizer Vertretung gekommen sei. Zum andern sei nicht einzusehen, weshalb seine Familie beziehungsweise seine Mutter unkorrekte Angaben zu seiner Person und Sache machen sollte, insbesondere, da seine Familie offenbar Teile ihres (...) verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren und ihn so in seinen Zukunftsplänen zu unterstützen.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen, das CID sei für den Anschlag im Jahr 2006 verantwortlich gewesen, aus der Sicht des SEM nicht glaubhaft sei, könnten den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf entnommen werden, dass dem damaligen Überfall eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation gegen die Person des Beschwerdeführers zugrunde gelegen haben könnte. Vielmehr habe es dieser gemäss eigenen Angaben unterlassen, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden einzureichen. Dadurch habe er eine Aufklärung des angeführten Verkehrsunfalls von vornherein verunmöglicht. Da das SEM grundsätzlich von der Schutzbereitschaft und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden ausgehe, wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, die heimatlichen Behörden um Schutz und Aufklärung betreffend diesen Vorfall anzugehen. Da er dies erst gar nicht versucht habe, könne diesen auch nicht ein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Mithin vermöge das besagte Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Unterlagen und Beweismittel zur Stützung des Vorbringens nichts zu ändern.

Nachdem die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1 [als Referenzurteil publiziert]) anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, vor seiner Ausreise in Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Bei der aufgrund einer Schussverletzung im Jahr 2006 entstandenen Narbe handle es sich um einen schwach risikobegründenden Faktor. Zudem ermöglichten der diesbezüglich eingereichte Spitalbericht wie auch die verschiedenen Medienberichte den heimatlichen Behörden, die Herkunft der Narbe zu rekonstruieren. Das Vorhandensein der besagten Narbe vermöge somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Weitere, stark risikobegründende Faktoren seien vorliegend nicht ersichtlich.

Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich als zulässig, möglich und aufgrund der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Namentlich könnten die geltend gemachten psychischen Probleme auch in Sri Lanka behandelt werden.

5.2 In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Asylverfahren verschwiegen, dass er während des sri-lankischen Bürgerkriegs Mitglied beim Geheimdienst der LTTE gewesen sei. Damals sei er zuständig gewesen, Informationen über die militärischen Vorhaben der SLA zu sammeln, auszuwerten und, teilweise verschlüsselt, an andere LTTE-Mitglieder weiterzugeben. Zur Verdeckung dieser Aktivitäten habe er in den letzten Kriegsjahren abwechselnd verschiedene Arbeitsstellen in Druckereien angenommen. Er sei durch die LTTE zu höchster Geheimhaltung und zum Stillschweigen, auch gegenüber seinen nächsten Verwandten, verpflichtet worden. Er habe sozusagen ein Doppelleben geführt. Auf Anraten von tamilischen Landsleuten in der Schweiz habe er sich dazu entschieden, seine Vergangenheit als Mitglied des LTTE-Geheimdienstes auch vor dem SEM zu verschweigen. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren zwar seine Verfolgungsgeschichte korrekt geschildert, aber ohne seine tatsächliche Identität als Geheimagent der LTTE preiszugeben. Dies einerseits aus Angst, die Schweizer Behörden könnten seine Tätigkeiten für die LTTE verurteilen und ihn deshalb als asylunwürdig einstufen, andererseits aufgrund der ihm jahrelang durch die LTTE eingebläuten Gewohnheit der Geheimhaltung. Somit sei das Verschweigen seiner Agententätigkeit nachvollziehbar. Aber auch so habe er während des Asylverfahrens aufzuzeigen vermocht, dass er in Sri Lanka verfolgt sei. Das SEM habe den eingereichten Beweismitteln und der Involvierung des Beschwerdeführers in Kriegshandlungen zu wenig Beachtung geschenkt, ansonsten es zum Schluss hätte kommen müssen, dass er eng in den Bürgerkrieg verwickelt gewesen sei und heute noch in Sri Lanka verfolgt werde.

Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, wobei er Folgendes präzisierte: Sein eigentlicher Lebensinhalt während seiner Arbeit in einer Druckerei im Zeitraum zwischen 2000 und 2006 habe in seiner Tätigkeit als Geheimdienstagent und Informant der LTTE bestanden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital in F._______ im Jahr 2006 habe er bis im Mai 2009 bei einem dortigen Verwandten väterlicherseits gelebt und seine Tätigkeit als LTTE-Informant in einer Druckerei weitergeführt. Im Mai 2009 habe in P._______ die entscheidende Schlacht zwischen der SLA und den LTTE stattgefunden. Er sei als Spitzel ins Kriegsgeschehen miteinbezogen gewesen, habe die Ereignisse aus nächster Nähe miterlebt und sei so Zeuge von schwersten Kriegsverbrechen geworden. Nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im April 2010 nach C._______ habe er bei einem Onkel seiner Mutter gewohnt. Während seiner Arbeit bei einer (...)firma ab Anfang 2011 sei er tatsächlich in die Planung des Wiederaufbaus einer tamilischen Separatistenorganisation verwickelt gewesen, wie alle Angestellten dieser Firma.

Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft befunden worden seien. Der Erwägung des SEM, dass nicht einleuchtend sei, weshalb er während seiner Arbeit in der Druckerei auf den Radar der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, handle es sich doch bei ihm offensichtlich nicht um eine Person, bei welcher der effektive Verdacht auf relevante Beziehungen zu den LTTE bestehe, hielt er entgegen, dass er Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gewesen sei. Dass für dieVorinstanz nicht nachvollziehbar sei, warum es sich bei den Verantwortlichen für den Anschlag auf den Beschwerdeführer im Jahr 2006 um CID-Angehörige gehandelt haben soll, zeuge von der diesbezüglichen Unwissenheit des SEM und wurde ebenfalls mit der Geheimdienstmitgliedschaft begründet. Die Erwägungen des SEM, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in verschiedenen Armee-Camps im Mai 2009 realitätsfremd seien, erschienen ziemlich weit hergeholt. Der Erwägung des SEM, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Arbeitskollegen I._______ nicht nachvollziehbar seien, wurde entgegengehalten, dass die Ausschreibung von I._______ und sein Verschwinden tatsächlich zur gleichen Zeit stattgefunden hätten. Dies sei aus der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 28. September 2015 nicht deutlich hervorgegangen beziehungsweise diesbezüglich bestehe ein Missverständnis. Dass die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Botschaftsabklärung die Aussagen ihres Sohnes nicht bestätigt und stattdessen gesagt habe, dieser habe während geraumer Zeit in O._______ gelebt, liege an der strikten Geheimhaltung, zu der er als Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gezwungen gewesen sei. Zudem sei nicht verwunderlich, dass die (...)firma nicht auffindbar gewesen sei, sei doch diese im Jahr 2014 aufgelöst worden und seien sowohl die Mitarbeiter als auch der Chef ins Exil geflohen.

Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Anschlags im Jahr 2006 nicht an die Polizei wenden können, weil es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen gezielten politisch motivierten Angriff durch CID-Angehörige gehandelt habe. Die Schussnarben am Bauch des Beschwerdeführers seien sehr wohl als Risikofaktoren einzustufen. Zudem weise er durch Kriegsverletzungen erlittene Narben auf. Das SEM habe ihm die Möglichkeit entzogen, sich in genügendem Ausmass über seine Narben auszudrücken. Hinsichtlich der Risikofaktoren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als LTTE-Mitglied während des Sri Lanka Bürgerkriegs in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen und diesbezüglich bereits in den Jahren 2002 bis 2006 verdächtigt worden. Sowohl vom Anschlag im Jahr 2006 als auch von den Kampfhandlungen im Mai 2009 habe er heute noch gut sichtbare Narben an (...) und (...). Da er im Jahr 2014 telefonisch nach I._______ gesucht habe, sei dem sri-lankische Geheimdienst diese Verbindung und dass er mit I._______ am Wiederaufbau einer tamilischen Separatistenorganisation gearbeitet habe, bekannt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Verbindung zu I._______, seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig. Zudem würde er mit temporären Reisepapieren zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bei dieser Konstellation von Risikofaktoren würde es bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in O._______ zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was zu einer Verhaftung mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen führen würde. Schliesslich müsste (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7) beim bereits durch eine Verfolgung traumatisierten Beschwerdeführer selbst bei einer drohenden nur niederschwelligen künftigen Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe.

Bezüglich der Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. März 2018 und 3. April 2018 wird auf vorstehend Bstn. H. und J. verwiesen.

5.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegenen geheimdienstlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, diesem sei im Zeitraum von September 2015 bis September 2017 im Rahmen von drei ausführlichen Befragungen ausreichend Gelegenheit geboten worden, seine Asyl- und Ausreisegründe darzulegen. Dabei sei er mehrere Male auch nach allfälligen politischen Aktivitäten, explizit auch nach solchen für die LTTE, gefragt worden, wobei er jeweils verneint habe, solche ausgeübt zu haben, von dieser Bewegung zum Beitritt aufgefordert worden beziehungsweise jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Unter diesen Umständen qualifizierte das SEM die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE als nachgeschoben, konstruiert und somit unglaubhaft.

Das SEM äusserte sich sodann zum Vorwurf der unvollständigen und unkorrekten Akteneinsicht betreffend die Abklärungen der Schweizer Vertretung in O._______. Diesbezüglich ist auf die vorstehende Erwägung E. 3.1 zu verweisen.

Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zur schlechten persönlichen Befindlichkeit des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Anhörung zu den Asylgründen vom 28. September 2017 führte das SEM aus, dass er damals wiederholt aufgefordert worden sei, bei Bedarf eine Unterbrechung zu verlangen. Als er sein Unwohlsein signalisiert habe, habe sich das SEM sodann darauf beschränkt, die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls durchzuführen und die Anhörung abzuschliessen. Somit sei der persönlichen Befindlichkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des SEM im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten angemessen Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwieweit das deklarierte persönliche Unwohlsein die bei der besagten Anhörung gemachten Aussagen, verglichen mit denjenigen der ersten beiden Anhörungen, massgeblich und sinnverzerrend beeinflusst haben soll. Dafür fehlten entsprechende konkrete Hinweise in der Beschwerde.

Den der Beschwerde beigefügten Fotografien mit Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers seien keine weiterführenden Informationen dahingehend zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Diesbezüglich habe sich das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung geäussert. Ob die Narben bei einer allfälligen künftigen genaueren Überprüfung durch die heimatlichen Behörden als Folgen von Verletzungen des Überfalls im Jahr 2006 oder als solche von Kriegsverletzungen qualifiziert würden, sei aus Sicht des SEM unerheblich, weil ein solches Narbenbild für sich allein genommen praxisgemäss noch kein asylbeachtliches Risikoprofil bei Rückkehrern nach Sri Lanka zu begründen vermöge, insbesondere da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass er vor der Ausreise asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, welche sein Risikoprofil in den Augen der heimatlichen Behörden zu schärfen vermöchten. Somit seien die besagten Fotografien nicht asylbeachtlich.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, der Chef der (...)firma sei - entgegen der Annahme des SEM - im Zusammenhang mit der Suche nach I._______ nicht unbehelligt geblieben, sei korrekt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen nicht den Wortlaut analog der Formulierung in der angefochtenen Verfügung gewählt habe. Das SEM habe seine Schlussfolgerung anhand der Aussage des Beschwerdeführers gezogen, wonach der Chef damals von den Behörden beziehungsweise Vertretern des CID aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden sein soll. Aus dem Umstand, dass der Chef anlässlich dieser angeblichen Suche offenbar von den Behörden nicht nur nicht verhaftet oder mitgenommen worden sein soll, sondern die Gelegenheit gehabt haben soll, den Beschwerdeführer zur angeblichen Suche nach ihm persönlich in Kenntnis zu setzen, habe das SEM geschlossen, dass der Chef von den Behörden unbehelligt geblieben sei. Ohnehin erachte das SEM die geltend gemachte Anstellung des Beschwerdeführers in einer (...)firma bis zum Jahr 2014 aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen als unglaubhaft.

Des Weiteren habe das SEM bei seiner Entscheidfindung sämtliche Anhörungsprotokolle des Asylverfahrens beigezogen, weshalb der Vorwurf in der Beschwerde, jene seien für die angefochtene Verfügung nicht adäquat berücksichtigt worden, nicht zutreffe.

In der Beschwerde werde argumentiert, das SEM habe vorliegend die gleichen Verfahrensmängel begangen wie im Fall der beiden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei ihrer Einreise in Sri Lanka im Jahr 2013 verhaftet worden und in der Folge ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Davon ausgehend bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ein beachtliches Risiko, das gleiche Schicksal zu erleiden wie seine Landsleute im Jahr 2013. Dazu hielt das SEM fest, den Ausführungen in der Beschwerde könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass das vorliegende Verfahren mit den beiden besagten Fällen in einem direkten Zusammenhang stehe. Sodann seien der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, aufgrund welcher die monierten Mängel bei der Behandlung des vorliegenden Falles eine relevante Rolle spielen könnten. In der Beschwerde werde auch beanstandet, das vorliegende Verfahren müsse schon deshalb neu aufgerollt werden, weil an dessen bisheriger Behandlung verschiedene Personen beteiligt gewesen seien, was zu einer Qualitätseinbusse bei der Entscheidfindung geführt habe. Da - so das SEM - dieser Einwand auf keine gesetzliche Grundlage abgestützt werden könne und auch nicht nachvollziehbar sei, inwiefern dieser Umstand konkret zur angeführten Qualitätseinbusse geführt haben soll, verzichte es darauf, weiter auf diesen Punkt einzugehen.

Schliesslich seien die zahlreichen Beilagen zur Beschwerde, welche Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka nähmen und somit Allgemeinplätzen entsprächen, nicht dazu geeignet, eine individuelle asylbeachtliche Verfolgungsmotivation gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Somit seien sie nicht asylbeachtlich. Dasselbe gelte bezüglich des ebenfalls eingereichten unausgefüllten Formulars, welches den sri-lankischen Behörden die Möglichkeit einräume, im Rahmen der Ausstellung von Ersatzreisepapieren einen Antragstellenden auf die sogenannte Stop-List zu setzen, was bei effektiv erfolgtem Eintrag zu weitergehenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat führen könnte. Vorliegend gäbe es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Eintrag auf die Stop-List erwirkt hätte.

Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt an seiner Darstellung fest. Insbesondere ersuchte er erneut um Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands und wies darauf hin, dass er seit dem (...) April 2016 (...) wöchentlich eine (...) physiotherapeutisch behandeln lasse. Sodann beanstandete er die Verwendung des Wortes "Allgemeinplätze" in der Vernehmlassung als verfehlt.

5.5 Bezüglich der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. November 2019, 9. Dezember 2019, 24. März 2020 und 31. März 2020 wird auf Bstn. O., P., Q. und R. vorstehend verwiesen.

6.

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe weitere Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

6.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihm ein Nachteil erwachsen sei, weil verschiedene Personen für die Anhörungen beziehungsweise den Entscheid verantwortlich gewesen seien. Dabei nahm er Bezug auf ein Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil erwachsen sein soll. Diesbezüglich ist auch auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 5.3). Beim erwähnten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Mithin geht seine Rüge fehl.

6.2.2 Anlässlich seiner Anhörung vom 28. September 2015 habe der Beschwerdeführer seine Involvierung in Kriegshandlungen in der entscheidenden Schlacht vom (...) Mai 2009 in P._______ geschildert. Dabei sei er nicht gefragt worden, ob er verletzt worden sei oder Narben habe. Zudem sei seine Frage anlässlich der Anhörung vom 6. März 2017, ob er seine Narben zeigen dürfe, vom SEM ignoriert worden. Die als Beilage 7 eingereichten Fotografien zeigten die Kriegsnarben am (...) und (...) des Beschwerdeführers. Da das SEM das Vorhandensein der Narben nicht weiter abgeklärt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe Kriegsverletzungen erlitten beziehungsweise diesbezügliche Narben davongetragen. Gegebenenfalls wäre er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG gehalten gewesen, damals entsprechende Vorbringen vorzutragen. Mithin trifft auch sein Vorwurf nicht zu, sein Wunsch, die Narben zeigen zu dürfen, sei ignoriert worden, betrafen seine Aussagen in der Anhörung vom 6. März 2017 doch die von ihm im Jahr 2006 erlittene Schussverletzung und den diesbezüglichen Austrittsbericht des Spitals in C._______ (vgl. act. [...]). Somit geht auch diese Rüge fehl.

6.2.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz es trotz entsprechender Aussagen und Anzeichen anlässlich der Anhörungen - insbesondere habe er suizidale Gedanken geäussert - unterlassen habe, sowohl seinen physischen als auch seinen psychischen Gesundheitszustand abzuklären. Dieser sei von Amtes wegen abzuklären, ansonsten eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses anzusetzen sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz seinen gesundheitlichen Vorbringen sowohl anlässlich der Anhörungen als auch in ihrem Entscheid angemessen Rechnung trug. Allein aufgrund dieser Vorbringen ergaben sich noch keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen. Sodann ist erneut auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Namentlich liess er auch die ihm diesbezüglich mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet und ist der wiederholt gestellte Antrag auf amtliche fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.2.4 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 28. September 2015 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer eng in Kriegshandlungen involviert gewesen sei. Er habe ausführlich von der Schlacht zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung in P._______ vom (...) Mai 2009 berichtet. Auch habe er erklärt, er habe in der Schlussphase des Bürgerkriegs keine Zeit mehr gehabt, sich zu pflegen. Während (...) Tagen habe er weder die Kleider wechseln noch seinen Bart rasieren können. Indem dieses wichtige Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei, habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Im Sachverhalt wurde der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, F._______ aufgrund von lokalen Kriegsereignissen im Mai 2009 verlassen und sich nach G._______ begeben zu haben. Dass er dabei in asylrelevanter Weise in Kriegshandlungen involviert gewesen sei, ist seiner Schilderung aber nicht zu entnehmen (vgl. act. [...]). Zudem setze sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch mit der geltend gemachten ausgebliebenen Körperpflege auseinander (vgl. Verfügung des SEM vom 24. November 2017, II. 1. Bst. c).

6.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.

6.3.1 Die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Involvierung des Beschwerdeführers in Kriegshandlungen in P._______ unvollständig abgeklärt, geht fehl. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen zur ebenfalls gerügten Verletzung der Begründungspflicht zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.2.4).

6.3.2 Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch dadurch unvollständig abgeklärt, dass es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nach dem Verbleib der ehemaligen Mitarbeiter und dem Chef der (...)firma zu fragen und in der angefochtenen Verfügung trotzdem zum Schluss gekommen sei, der ehemalige Chef habe im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 2014 keinerlei Probleme gehabt. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.3). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 antragsgemäss eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel angesetzt. Somit erweist sich seine Rüge als unbegründet.

6.3.3 Bezüglich der Rügen, das SEM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Narben und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt, ist auf die Erwägungen zu den ebenfalls gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.2.2 und 6.2.3). Diese Rügen gehen fehl.

6.3.4 Der Vorinstanz wurde weiter vorgeworfen, sie habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen Länderbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Das SEM gehe auch zu Unrecht davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit der Wahl von Sirisena zum neuen Präsidenten grundsätzlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilage den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

6.3.5 Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wurde sodann vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung sei nicht korrekt thematisiert worden, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Vorbereitungen auf diese Checks bereits mit der Ersatzreisepapierbeschaffung in der Schweiz beziehungsweise dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mithilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden und der diesbezüglichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat beginnen würden. Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien (vgl. auch Vernehmlassung des SEM, vorstehend E. 5.3). Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.

6.3.6 Des Weiteren wies der Beschwerdeführer auf Ereignisse im Zusammenhang mit Rückschaffungen abgewiesener tamilischer Asylsuchender von der Schweiz nach Sri Lanka vom 16. November 2016 hin. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe zudem die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise aufgrund des Background-Checks drohe, nicht zu eruieren vermocht. Somit habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt. Zudem wurde auf zwei weitere Fälle im Jahr 2017 hingewiesen, in denen es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen sei. Diesbezüglich wurde der Beizug der entsprechenden Asylakten durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Es gehe somit darum, dass das Bundesverwaltungsgericht erkenne, wie fundamental sich die Sicherheitslage von tamilischen Asylsuchenden durch das besagte Urteil verändert habe. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sodann ist auf Erwägung 6.3.4 zu verweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (...) und N (...) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist. Ein Eingehen auf die - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - implizit geäusserte Kritik an Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

6.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, mit der Verwendung des Wortes "Allgemeinplätze" in der Vernehmlassung habe das SEM eine Abwertung der Bedeutung der allgemeinen Menschenrechtslage für den Fall des Beschwerdeführers vorgenommen. Er verwies auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5545/2017 vom 1. März 2018 und
D-7292/2017 vom 3. April 2018, in denen aufgrund der Verwendung von fehlbarer Sprache durch Mitarbeitende des SEM die Verfügungen aufgehoben und auch die Vorgesetzten in Pflicht genommen worden seien. Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Wortwahl nicht angemessen ist. Das SEM wird ersucht, solches inskünftig zu unterlassen. Da die angefochtene Verfügung indes keine weiteren sprachlichen Beanstandungen aufweist und nicht ansatzweise vergleichbar ist mit dem beiden angeführten Urteilen, besteht offensichtlich keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz . Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit sowohl der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie das SEM detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen.

7.2 Insbesondere hat das SEM zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Die diesbezügliche Prüfung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dazu ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

7.3 Zudem sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers als Informant und Mitglied des Geheimdienstes der LTTE mit der Vorinstanz als nachgeschoben, konstruiert und somit unglaubhaft zu qualifizieren. Dazu ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.3).

7.3.1 Zunächst ist auf das nicht nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Dieser will trotz strengster Geheimhaltungspflicht, welche auch gegenüber seinen Familienangehörigen gegolten haben soll, mit tamilischen Landsleuten in der Schweiz über seine angeblichen geheimdienstlichen Aktivitäten gesprochen haben. Diese habe er im Asylverfahren verschwiegen, weil er erstens seine Pflicht bis dahin gewahrt habe, zweitens auf Anraten seiner Landsleute und drittens aus Furcht vor negativen Folgen im Asylverfahren. Damit vermag er aber nicht plausibel zu erklären, weshalb er die besagten Aktivitäten dann im Beschwerdeverfahren trotzdem offenlegte.

7.3.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer N._______ kennt beziehungsweise diesen einmal getroffen hat (dieses Treffen soll im Juli 2006 in einem LTTE-Camp im Vanni-Gebiet stattgefunden haben). Damit und mit seinen weiteren diesbezüglichen Ausführungen sowie eingereichten Beweismitteln vermag er die geltend gemachten geheimdienstlichen Aktivitäten nicht glaubhaft zu machen. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 führte er aus, es sei ihm gelungen, Fotografien beziehungsweise Unterlagen zu beschaffen, welche die Personen, die er während seinen Tätigkeiten für die LTTE im Vanni-Gebiet kennengelernt habe respektive seine Vorgesetzten dokumentierten. Aufgrund seines Wissens habe er auch einige Fotografien von originalen LTTE-Identitätskarten beschaffen können, welche ab dem Jahr 2007 für Bewohner des LTTE-Gebiets ausgestellt worden seien. Nebst den Fotografien von (...) Personen reichte er auch die Todesanzeigen (...) Personen und eine Heldengedenkurkunde einer Person, je mit einer Portraitaufnahme versehen, zu den Akten. In der Eingabe wird beschrieben, welche Aufgaben diese Personen für die LTTE wahrgenommen hätten. Weder aus den Fotografien noch aus der Aufgabenbeschreibung lässt sich jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer die genannten geheimdienstlichen Tätigkeiten tatsächlich ausübte. Auch aus der alleinigen Tatsache der Einreichung der erwähnten Unterlagen vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Befragung von N._______, umso mehr, als dieser den Beschwerdeführer lediglich ein Mal getroffen haben soll. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzulehnen.

7.3.3 Dass der Beschwerdeführer weder als Spitzel noch sonst in asylrelevanter Weise in Kriegshandlungen involviert gewesen ist, wurde bereits weiter oben aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 6.2.4). Mit seinen Aussagen schilderte er lediglich die Flucht von P._______ nach G._______ am (...). Mai 2009 (vgl. act. [...]).

7.3.4 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2009 anlässlich der verschiedenen Aufenthalte und Personenkontrollen in den Camps von den Behörden nicht identifiziert werden können, mit zutreffender Begründung als realitätsfremd. So erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass seine Identitätskarte bei den geltend gemachten Überprüfungen nicht gefunden worden sein soll, obwohl er sie bei sich gehabt haben soll. Auch seine Aussage überzeugt nicht, er sei den Behörden im Camp auch deshalb nicht weiter aufgefallen, weil sein Bart aufgrund der ausgebliebenen Rasur während (...) Tagen bis zur Brust gewachsen sein soll und er sich so vom klassischen Aussehen von LTTE-Kämpfern unterschieden hätte. Zum einen müsse angezweifelt werden, ob sein Bart in dieser kurzen Zeit effektiv so stark gewachsen sein könne. Zum andern sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden seine Altersangabe - er wolle sich für deutlich älter ausgegeben haben - nicht angezweifelt haben sollten. Zudem wirke seine Aussage unlogisch, wonach seine Verwandten bei den angeblichen Verhandlungen mit den Behörden betreffend seine Freilassung aus dem Camp diesen lediglich sein Aussehen beschrieben haben wollen, ohne dabei seinen richtigen Namen zu nennen. Dem ist hinzuzufügen, dass auch die geltend gemachten Camp-Aufenthalte gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Geheimdienstaktivitäten spricht. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bereits im Zeitraum von 2002 bis 2005 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Druckerei von den Behörden der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt und deshalb behelligt worden. Nachdem er identifiziert worden sei, sei er im Januar 2006 angegriffen worden. Für diesen Angriff sei das CID verantwortlich. (...) Tage später sei er im Spital von (...) Angehörigen des CID nochmals identifiziert worden. Demnach wären den Behörden seine wahre Identität und seine Aktivitäten bereits bekannt gewesen, als er sich in den Camps aufhielt. Unter diesen Umständen erscheinen seine Erklärungen, weshalb es den Behörden damals nicht gelungen sei, ihn zu identifizieren, und das Vorbringen, er sei gegen Bezahlung von Schmiergeld freigelassen worden, umso weniger nachvollziehbar.

7.3.5 Bezüglich der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit in der (...)firma ist ebenfalls vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Mit seiner Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend L._______ und M._______zu den Akten. Diese beiden Männer hätten zusammen mit ihm in der (...)firma gearbeitet. Für den Fall, dass ihm nicht geglaubt werde, stellte er den Antrag, dass sie durch die Schweizer Vertretung in O._______ als Zeugen zu befragen seien. Bezüglich L._______ wurde eine Kopie einer Haftbestätigung des IKRK eingereicht, wonach dieser am (...) 2009 besucht und am (...) 2010 freigelassen wurde. Die eingereichte Fotografie zeige ihn zusammen mit dem Beschwerdeführer, wie sie die Hände auf den Kopf eines sitzenden Mannes legten. Bezüglich M._______wurden eine Kopie eines sri-lankischen Identitätsausweises, eine Haftbestätigung des IKRK, wonach er zwischen dem (...) 2010 und dem (...) 2013 besucht und am (...) 2014 freigelassen wurde, sowie zwei Fotografien eingereicht. Die obere Fotografie zeige M._______, wie er einem sitzenden Mann (...) über den Kopf schütte. Die Fotografie gleich darunter zeige den Beschwerdeführer mit derselben Geste. Auf dem Bild sei erkennbar, dass die beiden Fotografien wohl an einer Wand gleich übereinander hängen würden. Zum einen erklärte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangte. Zum andern erstaunt, dass sich L._______ und M._______gemäss den Angaben in der Eingabe vom 5. März 2018 in Sri Lanka aufhalten sollen, zumal er anlässlich seiner Anhörung vom 28. September 2015 zu Protokoll gab, alle Mitarbeiter der Firma seien nach dem Vorfall ins Ausland geflohen, wobei er nicht wisse, wer wohin gegangen sei. Nur von einem habe er erfahren, dass er sich in Q._______ aufhalte (vgl. act. [...]). Zudem will der Beschwerdeführer während zweier Jahre in der Firma gearbeitet haben, bevor sich der Vorfall mit I._______ im März 2014 zugetragen habe. Indessen wurde M._______gemäss der IKRK-Haftbestätigung erst am (...). April 2014 freigelassen. Mithin dürfte er kaum zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Firma tätig gewesen sein. Selbst wenn es sich bei L._______ und M._______um Bekannte des Beschwerdeführers handeln sollte, kann auch den eingereichten Fotografien nicht entnommen werden, dass die beiden Personen zusammen mit ihm in der Firma tätig waren. Abgesehen davon enthalten die Fotografien keine Anhaltspunkte für die
geltend gemachten geheimdienstlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auf Befragung von L._______ und M._______als Zeugen abzuweisen.

7.4 Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Gericht - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen - zum Schluss, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten verdeckten geheimdienstlichen Aktivitäten für die LTTE und angeblichen asylbeachtlichen Involvierung in Kriegshandlungen von den sri-lankischen Behörden verfolgt wurde. Somit verneinte das SEM zu Recht auch eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation bezüglich des Angriffs auf den Beschwerdeführer im Januar 2006.

8.

8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in O._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

8.1.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich befunden worden sind und er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen kann, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinen Narben und der längeren Landesabwesenheit kann er, wie oben ausgeführt, keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

11.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

11.2.3 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen am 20. August 2019 wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Urteil E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24. August 2019: «Sri Lankas Feldherren machen Karriere»). Des Weiteren wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ, In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 28. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierministerund band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/
asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Da der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn in diesem Zusammenhang als exponiert erscheinen liesse, ist eine Gefährdung zu verneinen. Schliesslich ergeben sich auch aus dem Vorfall im Zusammenhang mit einer Botschaftsangestellten Ende 2019 keine Gefährdungselemente für den Beschwerdeführer, zumal sich gemäss Botschaftsauskunft die diplomatischen Beziehungen wieder normalisiert haben und sich keine Daten von sich in der Schweiz aufhaltenden, asylsuchenden Personen auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizerischen Botschaft befanden. Somit ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag abzuweisen.

11.3.2 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In seinem neuesten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

11.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer (...) Jahre alt sei, über eine langjährige Berufserfahrung verfüge und im Heimatstaat Familienangehörige und somit ein soziales Netz habe, welches ihm nach der Rückkehr in den Heimatstaat bei seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein könne. Hinsichtlich der von ihm deklarierten psychischen Probleme, welche bis zu Suizidgedanken reichen sollen, hielt die Vorinstanz insbesondere Folgendes fest: Zum einen sei der Zeitpunkt des Beginns der psychischen Probleme unbestimmt, zumal er diesen einerseits in Verbindung mit dem Überfall im Jahr 2006 bringe, andererseits das Jahr 2000 erwähnt habe. Diesbezüglich habe er weder in seinem Heimatstaat, wo er trotzdem einer regelmässigen Arbeit nachgegangen sei, noch in der Schweiz professionelle medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Das SEM verkenne nicht, dass der Überfall im Jahr 2006 aus psychologischer Sicht eine schwierige Folgephase ausgelöst haben könne. Sodann wies es darauf hin, dass Suizidalität, ob als Begleiterscheinung von psychischen Erkrankungen oder auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit zum einen medizinisch gut behandelbar beziehungsweise - mit Blick auf den Wegweisungsvollzug - stabilisierbar sei; zum andern sprächen entsprechende psychische Probleme auch nicht gegen den Wegweisungsvollzug selbst. So habe das SEM praxisgemäss entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat geprüft. Solche bestünden gemäss den Informationen des SEM sowohl im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wie auch im übrigen Sri Lanka. Zudem könne er in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten.

Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, falls erforderlich, auch in Sri Lanka physiotherapeutisch behandeln lassen kann. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet.

11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4)

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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