SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53k Bst. b-d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen - (Art. 53k Bst. b-d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen: |
a | Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt. |
b | Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. |
c | Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. |
d | Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. |
e | Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. |
f | Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. |
g | Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. |
3 | Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen - (Art. 53k Bst. b-d BVG) |
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1 | Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.32 |
2 | Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden. |
3 | Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts137 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.138 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB211 gegründet werden.212 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen - Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen: |
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a | Business-Plan; |
b | erforderliche Prospekte. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen - 1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen. |
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1 | Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen. |
2 | Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen: |
a | Entwurf der Urkunde oder der Statuten; |
b | Angaben über die Gründer und Gründerinnen; |
c | Angaben über die Organe; |
d | Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements; |
e | Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen; |
f | Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge. |
3 | Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen: |
a | bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA; |
b | bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB211 gegründet werden.212 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 22 Widmungsvermögen - Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: |
a | Bargeld; |
b | folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: |
b1 | Postcheck- und Bankguthaben, |
b2 | Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, |
b3 | Kassenobligationen, |
b4 | Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, |
b5 | besicherte Anleihen, |
b6 | schweizerische Grundpfandtitel, |
b7 | Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, |
b8 | Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, |
b9 | im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; |
c | Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; |
d | Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; |
dbis | Anlagen in Infrastrukturen; |
dter | Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die: |
dter1 | ihren Sitz in der Schweiz haben, und |
dter2 | in der Schweiz operativ tätig sind; |
e | alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. |
2 | Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190 |
2bis | Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191 |
3 | Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192 |
a | Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; |
b | verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; |
c | Senior Secured Loans. |
4 | Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. |
5 | Ein Hebel ist nur zulässig in: |
a | alternativen Anlagen; |
b | regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; |
c | einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; |
d | Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird; |
e | Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. |
2 | Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176 |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 56a Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind. |
2 | Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. |
3 | Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. |
4 | Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. |
5 | Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.210 |
6 | Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. |
7 | In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 233, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.34 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.35 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.36 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB211 gegründet werden.212 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 1 Anlegerkreis - (Art. 53k Bst. a BVG) |
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a | Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und |
b | Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. |
2 | Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180 |
3 | Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181 |
4 | Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182 |
4bis | Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183 |
5 | Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184 |
6 | Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185 |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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1 | Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: |
a | Bargeld; |
b | folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: |
b1 | Postcheck- und Bankguthaben, |
b2 | Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, |
b3 | Kassenobligationen, |
b4 | Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, |
b5 | besicherte Anleihen, |
b6 | schweizerische Grundpfandtitel, |
b7 | Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, |
b8 | Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, |
b9 | im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; |
c | Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; |
d | Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; |
dbis | Anlagen in Infrastrukturen; |
dter | Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die: |
dter1 | ihren Sitz in der Schweiz haben, und |
dter2 | in der Schweiz operativ tätig sind; |
e | alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. |
2 | Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190 |
2bis | Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191 |
3 | Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192 |
a | Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; |
b | verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; |
c | Senior Secured Loans. |
4 | Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. |
5 | Ein Hebel ist nur zulässig in: |
a | alternativen Anlagen; |
b | regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; |
c | einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; |
d | Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird; |
e | Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG) |
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a | 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; |
b | 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; |
c | 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; |
d | 15 Prozent: für alternative Anlagen; |
e | 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung; |
f | 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur; |
g | 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |