Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 477/2014

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
Modellfluggruppe A.________,
Beschwerdeführerin, handelnd durch B.________,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,

gegen

Gemeinderat Rheinfelden,
Rathaus, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
vertreten durch die Stadtbauamt Rheinfelden,
Rathaus, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Regierungsgebäude, 5000 Aarau,
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Staatskanzlei, Regierungsgebäude,
Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der Verein Modellfluggruppe A.________ (im Folgenden: Modellfluggruppe) betreibt seit 1969 in Rheinfelden/AG im Gebiet Grossgrüt auf den Parzellen Nrn. 1492 und 1493 ein Flugfeld für Modellflugzeuge.
Am 3. August 2010 teilte die Stadt Rheinfelden der Modellfluggruppe mit, auf dem Flugfeld sei eine Materialkiste aufgestellt worden, ohne dass die erforderliche Baubewilligung erteilt worden sei. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) gab demgegenüber am 17. November 2010 bekannt, es erachte das Aufstellen einer Materialkiste während der Sommermonate für sich allein nicht als bewilligungspflichtig.
Am 3. Oktober 2011 reichte die Modellfluggruppe ein Baugesuch für den Betrieb eines Modellflugfeldes auf den Parzellen Nrn. 1492 und 1493 im Gebiet Grossgrüt ein. Gegen das Bauvorhaben gingen verschiedene Einwendungen ein.
Am 8. Mai 2012 wies das BVU das Baugesuch ab und ordnete an, der Flugbetrieb sei bis spätestens Ende 2014 einzustellen.
Am 4. Juni 2012 eröffnete der Gemeinderat Rheinfelden diese Verfügung des BVU, wies das Baugesuch ab und ordnete an, den Flugbetrieb bis spätestens Ende 2014 einzustellen.
Am 28. August 2013 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau die Beschwerde der Modellfluggruppe gegen diesen Bauentscheid ab.
Am 15. August 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Modellfluggruppe gegen diesen Regierungsentscheid ab und setzte die Frist für die Einstellung des Flugbetriebs neu auf Ende Juni 2015 fest.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Modellfluggruppe, dieses Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben und festzustellen, dass das streitbetroffene Modellflugfeld gemäss Art. 24c Abs. 1 RPB in seinem Bestand geschützt sei und keiner raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG bedürfe. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, nach der Einholung eines ornithologischen und eines wildtierbiologischen Gutachtens die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung für das Flugfeld im Grossgrüt zu erteilen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Am 30. Oktober 2014 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D.
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und die Stadt Rheinfelden beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
Die Modellfluggruppe reicht das "Gutachten zur Bewertung des Modellflugplatzes Grossgrüt Rheinfelden gemäss den Empfehlungen zur Standortevaluation von neuen Modellflugplätzen in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz, Natur- und Vogelschutz, Säugetierschutz und Jagd" der Hintermann & Weber AG vom 4. Dezember 2014 ins Recht.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen.
Die Modellfluggruppe hält in zwei separaten Eingaben des Vereinspräsidenten und des Rechtsvertreters an der Beschwerde fest.
Der Gemeinderat Rheinfelden hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt, und die Beschwerdeführerin ist als dessen Adressatin befugt, ihn anzufechten. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Das umstrittene Flugfeld besteht heute aus einer 139 m langen und 19 m breiten, von Osten nach Westen verlaufenden Graspiste; darauf liegt ein als Pistenbelag dienendes, 65 m langes und 5,8 m breites Kalandersieb. Am südöstlichen Ende der Piste befindet sich ein 28 x 16 m Vorbereitungsplatz, auf welchem eine 2.5 x 1 x 1 m grosse Materialkiste aufgestellt werden sollte. Auf diesem Flugfeld landen und starten die Vereinsmitglieder ihre bis zu 30 kg schweren Modelle, die ausschliesslich auf Sicht - d.h. der Pilot mit der Fernbedienung muss sein Fluggerät stets im Blick haben - geflogen werden.
Die Parzellen Nrn. 1492 und 1493, auf welchen sich die Anlage befindet, liegen in der Landwirtschaftszone, mithin ausserhalb der Bauzone. Diese wurde weder raumplanungs- noch baurechtlich je bewilligt. Hingegen hat der Gemeinderat Rheinfelden dem Flugbetrieb am 14. September 1973 unter Auflagen zugestimmt. Nach eingehender Prüfung der Situation im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung Kulturland Rheinfelden und der Überarbeitung des Richtplans Natur und Landschaft sowie nach Einholung eines ornithologischen Gutachtens bei der Vogelwarte Sempach beschloss der Gemeinderat Rheinfelden am 7. Juli 2008, auf eine raumplanerische Festlegung des Flugfeldes zu verzichten und bewilligte den Flugbetrieb gestützt auf das massgebliche Polizeireglement unter verschiedenen Auflagen (Verzicht auf bauliche Anlagen und Befestigungen der Bodenoberfläche, Festlegung von Betriebszeiten). Die Betriebsbewilligung wurde für die Dauer von zwei Jahren erteilt mit der Bestimmung, dass sie bei problemlosem Flugbetrieb stillschweigend verlängert werde.

2.2. Das Flugfeld ist in der Landwirtschaftszone offenkundig nicht zonenkonform, womit eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG von vornherein ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist daher, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - es als bestehende zonenwidrige Anlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
, 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
und 5
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG in seinem Bestand geschützt ist oder ob es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zugänglich ist.

3.

3.1. Nach Art. 24c Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Nach Abs. 2 können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG ist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG - 1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
1    Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
2    Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
RPV anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Die Änderung einer altrechtlichen Baute gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Abs. 2).
Stichtag für den Vergleich zwischen dem ursprünglichen und dem heutigen Zustand der Anlage ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der 1. Juli 1972, als das Gewässerschutzgesetz in Kraft trat und damit erstmals konsequent das Bau- vom Nichtbaugebiet trennte (BGE 129 II 396 E. 4.2.1; Urteil 1A.224/2006 vom 25. Juni 2006 E. 2.2). Zu vergleichen ist somit das Flugfeld in seinem ursprünglichen und dem heutigen Zustand. Nach der unbestrittenen Darstellung des Verwaltungsgerichts wurde die befestigte Piste zwischen 1998 und 2011 von rund 140 m2 auf rund 371 m2erweitert. Das Flugfeld wurde zudem anfänglich von rund 10 Personen genutzt, und die verwendeten Fluggeräte wogen maximal 5 kg. Heute zählt der Verein über 80 Mitglieder, und die Fluggeräte sind bis zu 30 kg schwer. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Anzahl der Flüge nicht einfach proportional mit der Mitgliederzahl gewachsen ist, so zeigen nur schon diese Zahlen klar, dass das Flugfeld im heutigen Zustand nicht als "massvolle Erweiterung" des ursprünglichen gelten kann. Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es das Flugfeld nicht als Änderung einer bestehenden Anlage nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG bewilligte.

3.2. Nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG können im Sinne einer Ausnahme Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; 123 II 256 E. 5a S. 261; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Kommentar, 2006, Rz. 8 ff. zu Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 133 II 409 E. 4.2 S. 417; 108 Ib 359 E. 4a S. 362; Urteile des Bundesgerichts 1C 551/2010 vom 7. Dezember 2011 und 1C 312/
2012 vom 17. April 2013 E. 2.3; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Band I, 1999 S. 195 Rz. 711; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 24).

3.3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, setzt die Bejahung der Standortgebundenheit und damit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG voraus, dass mögliche Alternativ-Standorte ernsthaft evaluiert worden sind (BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 1C 312/2012 vom 17. April 2013 E. 2.4 und 1C 533/2010 vom 20. Juli 2011 E. 3.2, in ZBl 113/2012 S. 504). Eine solche Prüfung hat nicht stattgefunden, weshalb die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung schon aus diesem Grund bundesrechtskonform ist.

3.4. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Bundesgericht zwar Evaluationsberichte von verschiedenen möglichen Standorten eingereicht. In diesem Verfahrensstadium dürfen neue Tatsachen und Beweismittel allerdings nur vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid des Verwaltungsgerichts dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In seiner "Vernehmlassung und Aktenübermittlung" vom 27. August 2012 S. 2 wies das BVU erstmals darauf hin, dass eine Ausnahme nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nur in Frage kommen, "wenn die Prüfung sämtlicher Alternativmöglichkeiten ergeben hat, dass die geplante Anlage am vorgesehenen Standort, im vorgesehenen Umfang und in der vorgesehenen Art ausgeführt werden muss (BGE 129 II 63 = Pra 92 (2003) Nr. 83 E. 3.1) ". Die privaten Beschwerdegegner doppelten nach und führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2012 (Ziff. 11 S. 44 f.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 3.1 ebenfalls aus, es hätte geprüft werden müssen, ob sich die Anlage nicht an einem besser geeigneten Alternativstandort errichten liesse. Dieser Nachweis sei bisher unterblieben, obliege aber der Beschwerdeführerin und nicht den Baubewilligungsbehörden. Diese Stellungnahmen wurden der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 19. September 2012 zugestellt. Sie konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gutgläubig annehmen, eine Ausnahme nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG sei ohne Prüfung von Alternativen erhältlich und war auch darüber informiert, dass die Grundlagen dazu von ihr
zu liefern waren. Am 6. November 2012 führte zudem der Rechtsdienst des Regierungsrats eine Augenscheinsverhandlung durch mit ausgiebiger Diskussion aller Aspekte der Angelegenheit, u.a. auch der Evaluation von Alternativstandorten. Dabei hielt der Vertreter des BVU ausdrücklich fest, es sei nicht Aufgabe seines Amts, einen Alternativstandort vorzuschlagen (Augenscheinsprotokoll S. 11). Auch aus dieser Aussage ergibt sich unmissverständlich die Auffassung des BVU, dass die Erteilung einer Baubewilligung die vorherige Abklärung von Alternativstandorten voraussetzt und dass es an der Beschwerdeführerin lag, die Grundlagen dafür ins Verfahren einzuführen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin damit Anlass, dem über volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügenden Regierungsrat zu beantragen, ihr die Gelegenheit zur Vervollständigung ihrer Eingabe durch die Ausarbeitung und Einreichung eines Standortevaluationsberichts einzuräumen. Dazu war es nicht zu spät, und der Rechtsdienst des Regierungsrats hatte auch die Bereitschaft gezeigt, die Angelegenheit umfassend anzugehen und sich dafür die nötige Zeit zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stellte indessen ein solches Begehren nicht, sondern beantragte mit Schreiben vom 27. März 2013 bloss, es sei ihr Frist zu Gegenbemerkungen anzusetzen. Darin führte sie aus, nach ihrer Ansicht sei der bestehende der am besten geeignete Standort und verlangte, für diesen sei die konkrete Interessenabwägung durchzuführen (Ziff. 1.2).
Damit hat die Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren die Möglichkeit verpasst, ihre Argumentation zur Standortgebundenheit zu vervollständigen und mit einer Evaluation von Alternativstandorten in der Region zu untermauern. Es trifft nicht zu, dass ihr erst der Entscheid des Verwaltungsgerichts dazu Anlass gab. Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Evaluationsberichte erweisen sich dementsprechend als unzulässige Noven, die keine Berücksichtigung finden können.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei von der Leiterin der Abteilung für Baubewilligungen anlässlich eines Gesprächs über die Modalitäten der Baugesuchseinreichung klar signalisiert worden, der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stehe nichts entgegen, sofern der Nachweis erbracht werden könne, dass das Flugfeld seit 1969 bestehe und betrieben werde. Sie habe daher bis zum regierungsrätlichen Entscheid nicht damit rechnen müssen, dass das Verfahren die Erteilung einer (neuen) Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG betreffe und sie damit eine Auswahl von Alternativstandorten und deren Bewertung hätte beibringen müssen.

4.2. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 127 I 31 E. 3a S. 36; vgl. auch BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).

4.3. Der Regierungsrat ist in seinem Entscheid vom 28. August 2013 zum Ergebnis gelangt, überwiegende öffentliche Interessen erforderten die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG und die Einstellung des Flugbetriebs. Die Prüfung der Standortgebundenheit setze eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten und -lösungen voraus (E. 5.2. Abschnitt S. 6), doch habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, solche zu evaluieren (E. 6.6 S. 13). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, wobei es erwog, die Beschwerdeführerin hätte Alternativstandorte evaluieren müssen (E. 3.5.2 S. 14), ohne solche Prüfung könne nicht von einer rechtsgenügenden Standortevaluation gesprochen werden (E. 3.5.4.2 S. 20) und scheide eine Ausnahme nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG schon aus diesem Grund aus (E. 3.6 S. 25); es sei auch nicht seine Aufgabe, als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz erstmals eine Standortevaluation durchzuführen.

4.4. Daraus und aus der Darstellung der Prozessgeschichte in E. 3.4 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Erfordernisse einer Ausnahme nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG und der Durchführung einer Standortevaluation nach anfänglichen Fehlinformationen oder Missverständnissen noch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden. Sie war während des Verfahrens vor Regierungsrat anwaltlich vertreten und konnte die Tragweite der ihr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Informationen erkennen. Sie wurde noch vor dem abschliessenden Schriftenwechsel in die Lage versetzt, die bereits vorgenommenen Dispositionen zu vervollständigen bzw. gutgläubig begangene Unterlassungen zu korrigieren. Diese waren somit nicht irreversibel. Mit ihrem prozessualen Verhalten stellte die Beschwerdeführerin aber klar, dass sie Fehldispositionen bzw. die unvollständige Begründung ihres Begehrens nicht korrigieren und namentlich von ihrem Anspruch auf eine vollumfängliche Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nicht Gebrauch machen wollte, was sie mit einem Begehren an den Regierungsrat, ihr Gelegenheit zur Einreichung eines Evaluationsberichts einzuräumen, hätte tun können. Sie nahm damit das Risiko eines für sie ungünstigen Entscheids des Regierungsrats in Kauf.
Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten, und es kann den kantonalen Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung vollständiger Entscheidgrundlagen genommen. Vielmehr hat es die Beschwerdeführerin selber zu verantworten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung schon an der dafür erforderlichen Standortevaluation scheiterte.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vom Verwaltungsgericht angeordnete, vollständige Einstellung des Flugbetriebs per Mitte 2015 sei unverhältnismässig.

5.1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Ein gewichtiges öffentliches Interesse stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40 mit Hinweis). Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit Hinweisen).

5.2. § 159 des Baugesetzes des Kantons Aargau sieht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Beseitigung oder Änderung von rechtswidrigen Bauten oder Anlagen ausdrücklich vor. Die entsprechende Anordnung beruht damit auf einer gesetzlichen Grundlage. An der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit fällt in zeitlicher Hinsicht in Betracht, dass die Beschwerdeführerin den Flugbetrieb während des bundesgerichtlichen Verfahrens über die gesamte Saison 2015 weiterführen durfte. Nicht zu beanstanden ist, dass die vollständige Einstellung des Flugbetriebs angeordnet wurde. Die heute zum Einsatz kommenden Fluggeräte sind viel grösser und schwerer als die 1969 verwendeten, und das Flugfeld wurde etappenweise an deren Bedürfnisse angepasst bzw. ausgebaut. Eine Rückführung des Flugfeldes bzw. des Flugbetriebs zu den Verhältnissen von 1969 ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Die Kosten für den Rückbau der Anlage - im Wesentlichen die Entfernung des Kalandersiebs - betragen nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wenige Tausend Franken. Die Einstellung des Flugbetriebs und der Rückbau der Anlage, wie sie vom
Verwaltungsgericht angeordnet wurden, sind damit verhältnismässig, die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Rheinfelden, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi