Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1008/2015

Urteil vom 20. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1988) stammt aus Serbien. Sie heiratete am 12. Januar 2008 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C.________ (geb. 1984), worauf ihr am 12. August 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Mitte Oktober 2009 trennten sich die Eheleute; am 23. Dezember 2010 wurde die Ehe geschieden und die Bewilligung von A.A.________ am 21. Mai 2012 widerrufen bzw. nicht mehr verlängert (vgl. Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 2C 90/2014 vom 29. Januar 2014). Am 20. März 2014 ersuchte A.A.________ darum, ihre Situation als schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu behandeln, was das Migrationsamt des Kantons Zürich tags darauf ablehnte, worauf A.A.________ am 28. März 2014 in ihre Heimat ausreiste.

B.
Am 25. Juli 2014 heiratete A.A.________ den Schweizer Bürger B.A.________ (geb. 1965). Dieser hat zwei Söhne aus einer früheren Ehe (geb. 1989 bzw. 1992) und eine Tochter (geb. 2010) aus einer ausserehelichen Beziehung. Kurz vor der Ehe mit B.A.________ hatte A.A.________ am 8. Mai 2014 noch den Schweizer Bürger D.________ (geb. 1960) heiraten wollen; das entsprechende Gesuch zog sie jedoch am 14. Mai 2014 wieder zurück. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 14. Januar 2015 ab, A.A.________ die Einreise und den Aufenthalt im Familiennachzug zu gestatten; verschiedene Indizien (Altersunterschied, widersprüchliche Aussagen, Zusammenleben mit einem früheren Partner vom 1. Oktober 2010 bis zum 11. Februar 2013) wiesen darauf hin, dass es A.A.________ nicht um eine echte eheliche Beziehung gehe, sondern einzig darum, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, "um hier weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können" ("Umgehungsehe" bzw. "Scheinehe"). Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 davon aus, dass es dem Ehepaar A.________ nicht gelungen sei, die verschiedenen für eine Umgehungsehe
sprechenden Indizien zu entkräften; angesichts der "gewichtigen" Hinweise, welche für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht zumindest seitens der Gattin sprächen, habe darauf verzichtet werden dürfen, ihr im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung "auf Probe" zu erteilen.

C.
Das Ehepaar A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, A.A.________ die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die Ausführungen der kantonalen Behörden erschöpften sich in blossen "Vermutungen und Möglichkeiten", stützten sich indessen auf keine "sorgfältige, gewissenhafte und unvoreingenommene Beurteilung". Zwischen A. und B.A.________ bestehe eine umfassende Liebes- und Lebensbeziehung. Die erste in der Schweiz gelebte Verbindung sei auseinandergegangen, da A.A.________ Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Sie habe in der Folge im März 2014 innerhalb von 5 Tagen die Schweiz "Hals über Kopf" verlassen müssen, weshalb sie "emotional völlig durcheinander" gewesen sei. Die kantonalen Behörden unterstellten A.A.________ aktenwidrig, willkürlich und entgegen den aktenkundigen Beweisen, dass sie eine "kalte, gefühlslose, kalkulierende, junge Frau sei", die ihren Gatten nicht wirklich liebe und die ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe.
Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen ohne weitere Begründung, die Beschwerde abzuweisen; die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Ehepaar A.________ hat am 15. Februar 2016 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch ab, A.A.________ für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu gestatten, bei ihrem Gatten zu wohnen, da für eine derartige Massnahme nach der Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, nachdem A.A.________ sich nach ihren eigenen Darlegungen in Serbien befinde und im Rahmen von Tourismusaufenthalten jeweils während zweimal 90 Tagen pro Jahr zu ihrem Ehemann in die Schweiz kommen könne.

Erwägungen:

1.

1.1. B.A.________ ist Schweizer Bürger und seit dem 25. Juli 2014 mit A.A.________ verheiratet. Er hat grundsätzlich einen gesetzlich (Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG [SR 142.20]) wie verfassungs- (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) bzw. konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) begründeten Anspruch darauf, seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen zu können (Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C 195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 I 37 ff.). Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ist daher zulässig (vgl. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Nicht einzutreten ist auf die ergänzend eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde; dieser kommt keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten prüfen kann (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 II 5 E. 1.4 S. 9; Urteil 2C 75/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen - soweit entscheidwesentlich - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung bzw. an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die beschwerdeführende Partei muss in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie bereits im kantonalen Verfahren vertreten hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anknüpfen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen weitgehend nicht: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, in einzelnen Punkten - beispielsweise etwa hinsichtlich der Frage des Vorliegens ehelicher Gewalt während der ersten Beziehung -, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und allgemein zu behaupten, alle entlastenden Elemente seien übergangen worden. Mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden setzen sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kaum zielgerichtet auseinander. Zwar behaupten sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), sie legen indessen nicht detailliert dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Resultat als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2). Die Betroffenen haben die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte nicht nur zu behaupten, sondern sie müssen sie zudem - je einzeln - auch
argumentativ begründen. Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, wird darauf nicht weiter eingegangen. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt (inkl. Beweiswürdigung) zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.

3.

3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
bzw. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
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AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. Indizien hierfür können unter anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C 1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).

3.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile 2C 153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 [hierzu SPESCHA/PRIULI, Bundesgericht weist Rechtsmissbrauchsargument im Migrationskontext energisch in die Schranken, in: dRSK, publiziert am 20. Mai 2016] und 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde liegt (vgl. etwa die Urteile 2C 1033/ 2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C 177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).

3.4. Im Verwaltungsprozessrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist indessen nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln; es wird dadurch keine Wahlfreiheit eingeräumt (Urteil 2C 244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Urteil 2C 244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in diesen nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 sowie das Urteil 2C 244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3).

4.

4.1. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall verschiedene Indizien dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin keinen Willen zu einer echten Lebensgemeinschaft gehabt habe, sondern es ihr ausschliesslich darum gegangen sei, in der Schweiz verbleiben und hier arbeiten zu können. Sie begründen dies hauptsächlich mit dem grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 23 Jahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach der ersten Ehe hätte verlassen müssen, weil die von ihr behauptete häusliche Gewalt weitgehend unbewiesen geblieben ist. Bereits im Verfahren um die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung habe sie sich in verschiedene Widersprüche verstrickt und nicht dartun können, dass sie tatsächlich schwerwiegender häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei (Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG; BGE 138 II 229 E. 3.1 und 3.2 S. 231 ff., mit Hinweisen). Die Eheleute hätten sich kurz nach der Scheidung des Beschwerdeführers verheiratet, obwohl die Beschwerdeführerin wenig zuvor noch ihrerseits mit einem anderen Partner zusammengelebt habe und im Mai 2014 einen dritten Schweizer habe heiraten wollen, wobei der Altersunterschied auch hier aussergewöhnlich gross gewesen sei. Die
Heirat habe in einem kleinen Rahmen und ohne Beisein von Familienangehörigen stattgefunden, was weder den serbischen noch den hiesigen Gebräuchen entspreche.

4.2. Die Beschwerdeführer haben sich nach ihren Angaben angeblich im Dezember 2012 kennen und im April 2013 lieben gelernt; in der Folge habe sich die Beschwerdeführerin vom 3. Mai bis 30. Juli 2014 besuchsweise bei ihrem künftigen Gatten aufgehalten und diesen am 25. Juli 2014 geheiratet. Mit den kantonalen Vorinstanzen ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann am 8. Mai 2014 ein Gesuch zur Vorbereitung der Ehe mit dem 28 Jahre älteren Schweizer Bürger D.________ eingereicht und am 14. Mai 2014 wieder zurückgezogen hat (nachdem dieser noch anderweitig verheiratet war). Trotz der von ihr behaupteten psychischen Belastungen überzeugt ihre Erklärung nicht, dass es sich dabei um eine "Kurzschlusshandlung" gehandelt habe und sie ihren heutigen Gatten mit einer "gewissen Naivität" dadurch habe unter Druck setzen wollen, sie zu heiraten, bzw. ihn dadurch "zu kränken und zu verletzen". Bei einer objektiven Betrachtungsweise liegt vielmehr die Annahme der kantonalen Behörden näher, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit - nachdem sie keine nacheheliche Härtefallbewilligung erhältlich machen konnte - offenbar darum bemüht hat, über eine neue Ehe ein Nachzugsrecht zu erlangen, um in der Schweiz verbleiben und hier
arbeiten zu können. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers ist nur gerade knapp ein Jahr jünger als die Beschwerdeführerin; zudem haben weder die Eltern des Ehepaars noch die in der Schweiz wohnhaften Söhne oder die Schwester des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier und dem anschliessenden Abendessen teilgenommen; dies obwohl gemäss der eingereichten Fotounterlagen und der Aussagen der Eheleute ein gutes Verhältnis zu beiden Familien besteht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 erklärt, er habe "Mühe" damit gehabt, sich sofort wieder zu verheiraten.

4.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weder als einseitig noch unhaltbar bezeichnet werden; sie erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung realistischer als die Erklärungsversuche der Beschwerdeführer: Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion haben nicht übersehen, dass der Schweizer Gatte zwar verschuldet ist (Fr. 35'000.--), aufgrund seines "guten" Erwerbseinkommens aber nicht "gerade der typischen Zielgruppe" zugeordnet werden könne, welche von Ausländern und Ausländerinnen bewusst für die Eingehung von "Gefälligkeitsehen" gesucht würden, was gegen eine solche sprechen könnte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei, um eine Ehe in die Wege zu leiten und sich schliesslich bewilligungsbedingt zur Heirat des am 17. Mai 2014 gerade erst geschiedenen Beschwerdeführers veranlasst sah, ist - im Gegensatz zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um die Vorbereitung der Ehe mit D.________ - überzeugender.

4.4. Auch die weiteren von der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung berücksichtigten Umstände sind im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums vertretbar, selbst wenn die Bedeutung gewisser angeblich widersprüchlicher Antworten zu einzelnen Punkten zu relativieren wäre, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen. Dass ein eigentliches Hochzeitsfest erst später geplant gewesen sei bzw. die Beschwerdeführer unterschiedlich auf die Frage geantwortet haben, ob ein Heiratsvermittler aufgetreten sei oder nicht, erscheint für sich allein tatsächlich nicht ausschlaggebend. Während der Beschwerdeführer eine Heiratsvermittlung verneinte, erklärte seine Gattin, dass sie ihren Mann bei dessen Paten am 20. Dezember 2012 zum ersten Mal gesehen habe; unter dem Begriff "Heiratsvermittler" kann ohne weiteres und widerspruchsfrei etwas anderes verstanden werden, als der Umstand, dass die Brautleute sich anlässlich einer Einladung bei einem Dritten - hier dem Paten - kennengelernt haben. Die Eheleute haben indessen auch über ihre Zukunftspläne und den Wunsch nach Kindern abweichende Angaben gemacht; dies lässt im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin eingeleitete, indessen in der Folge gescheiterte Ehevorbereitungsverfahren mit
D.________ Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Ehewillens aufkommen, selbst wenn die am 8. und 31. Oktober 2014 erfolgten behördlichen Befragungen - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Übrigen "einen hohen Grad an Übereinstimmung" ergeben haben. Nachdem die Einvernahmen nicht gleichzeitig, sondern in einem Abstand von 23 Tagen in Zürich bzw. auf der schweizerischen Vertretung in Serbien erfolgt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten sich abgesprochen haben.

4.5. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe bejahte, auch wenn gewisse Hinweise heute allenfalls dafür sprechen könnten, dass die Beziehung sich inzwischen zu einer wirklichen Ehe im Sinne einer affektiven, sexuellen, seelisch-geistigen und wirtschaftlichen Gemeinschaft entwickelt haben könnte (vgl. zum "amor superveniens": Urteile 2C 731/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C 883/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.4; 2C 1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.3; 2A.66/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.7; BGE 121 II 1 E. 2d S. 4). Sollten die Ehegatten dies künftig neben den von ihnen im bisherigen Verfahren eingereichten, für sich allein nicht genügenden Familienfotos weiter belegen können (Fortbestehen weiterer regelmässiger wechselseitiger Besuche, enge Kontakte per Brief oder über die Neuen Medien, wechselseitige Unterstützungsleistungen, zusätzliche Hinweise auf gemeinsame Aktivitäten, Erklärungen von Zeugen usw.), wäre gegebenenfalls in einem neuen Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Verhältnisse dannzumal über den Anspruch wiedererwägungsweise neu zu befinden. Grundlage eines Nachzugsgesuchs bildet nicht notwendigerweise das Vorliegen bzw. der Beweis einer
Liebesheirat, sondern der Bestand einer "Realbeziehung", die eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst, was nach der Praxis minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Dies könnte bei den Beschwerdeführern inzwischen der Fall sein (vgl. Urteile 2C 1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.3; 2C 804/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1 und 2C 808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Diesbezügliche Aspekte kann das Bundesgericht in seinem Verfahren nicht berücksichtigen, da es an den Streitgegenstand und die ermittelten sachverhaltlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG: "Novenverbot").

5.

5.1. Lagen nach der willkürfrei erfolgten Beweiswürdigung bei einer Gesamtsicht der Umstände zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz genügende Hinweise dafür vor, dass zumindest die Beschwerdeführerin beim Eheschluss die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgehen wollte, durfte die Vorinstanz einen Anspruch auf Familiennachzug verneinen (Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Das entsprechende Recht erlosch ohne weitere Interessenabwägung, nachdem die auf eine Umgehungsehe weisenden Indizien von den Eheleuten nicht rechtsgenügend widerlegt wurden. Es kann nicht von einem tatsächlichen, d.h. intakten und gepflegten, Familien- und Eheleben ausgegangen werden, wie dies erforderlich wäre, damit sich die Beschwerdeführer auf die Garantien von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen könnten (Schutz des Familien- und Privatlebens; Urteil 2C 75/2013 vom 29. August 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist dementsprechend abzuweisen, und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit - trotz der Vertretung durch eine Rechtsanwältin - auch nicht ansatzweise belegt haben und gemäss dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer im Gegenteil über ein "gutes" Erwerbseinkommen verfügen soll, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar