Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 211/2016

Urteil vom 19. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Burgerliche Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (bKESB).

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 erliess die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) vorsorgliche Massnahmen gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin), ohne die am Verfahren beteiligten Personen anzuhören. Die bKESB ordnete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an, umschrieb die Aufgaben des Beistandes und entzog der Beschwerdeführerin in näher bestimmtem Umfang die Handlungsfähigkeit. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (zuletzt: Urteil 5A 268/2014 vom 19. Juni 2014).

A.b. Am 14. Februar 2014 hörte die bKESB die Beschwerdeführerin an, die sich von ihrem Anwalt und von ihrer Tochter begleiten liess. Am 19.ds. besprach die bKESB die Angelegenheit mit dem Anwalt der Beschwerdeführerin und deren drei Kindern in Begleitung ihrer Anwälte. Mit Entscheid vom 22. April 2014 erliess die bKESB vorsorgliche Massnahmen im Sinne der bereits zuvor getroffenen Anordnungen. Beschwerden hatten keinen Erfolg (zuletzt: Urteile 5A 704/2014 und 5A 721/2014 vom 17. September 2014).

A.c. Im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens unterbreitete die Beschwerdeführerin der bKESB verschiedene Anträge mit der Bitte, darüber raschmöglichst zu entscheiden bzw. die Ausführungen und Anträge für den Erlass des Hauptentscheids zu berücksichtigen. Ihre Begehren zielten im Wesentlichen darauf ab, die mit Entscheid vom 22. April 2014 erlassenen vorsorglichen Massnahmen aufzuheben und widrigenfalls die Aufgaben des Beistandes neu zu umschreiben. Die bKESB entschied über die Anträge am 15. und 21. September 2015. Eine endgültige Erwachsenenschutzmassnahme wurde bis heute offenbar noch nicht getroffen. Die Beschwerdeführerin soll medizinisch begutachtet werden.

B.
Die Beschwerdeführerin focht die Entscheide der bKESB vom 22. April 2014 sowie vom 15. und 21. September 2015 an, beantragte deren Aufhebung und erneuerte ihre vor der bKESB gestellten Anträge. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Vorweg stellte es fest, dass Ziff. 5 des Entscheids vom 15. September 2015, wonach der Beistand gebeten wird, der B.________ einen Betrag von Fr. 1'000.-- aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu bezahlen, in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid vom 2. Februar 2016).

C.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts sowie die Entscheide der bKESB vom 15. und 21. September 2015 aufzuheben und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, während sich die bKESB nicht hat vernehmen lassen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 18. April 2016). In der Sache sind keine Vernehmlassungen, wohl aber die kantonalen Akten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
. i.V.m. Art. 445
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da er nicht bloss die Aufgaben des Beistandes in der Einkommens- und Vermögensverwaltung umschreibt und damit vermögensrechtliche Fragen beantwortet (Urteile 5A 311/2015 vom 11. September 2015 E. 1.1 und 5A 379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1), sondern auch die Aufhebung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft und damit eine nicht vermögensrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Urteil 5A 702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 140 III 49), ist der angefochtene Entscheid insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 78 II 289 E. 1 S. 291; Urteil 5A 220/2009 vom 30. Juni 2009 E. 1). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin, deren Anträgen nicht entsprochen wurde (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Das Obergericht hat es abgelehnt, die vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft aufzuheben (E. 23 S. 6). Sein Entscheid betrifft wiederum eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Erwachsenenschutzverfahrens im Sinn von Art. 445
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB und unterliegt als blosser Zwischenentscheid der Beschwerde nur dann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 5A 683/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.3; BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff.). Soweit diese Voraussetzung nicht offenkundig erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt sein könnte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 141 III 395 E. 2.5 S. 400). Da mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt wurde (Art. 394 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB), besteht offenkundig ein Nachteil, der auch mit einem günstigen Endentscheid in Zukunft nicht oder nicht gänzlich behoben werden kann (Urteil 5A 237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 1.1; BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399). Hat der Zwischenentscheid diesbezüglich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist die Voraussetzung auch für alle weiteren
angefochtenen Punkte erfüllt (Urteil 5A 641/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2).

1.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) kommt in diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Der blosse Verweis (z.B. S. 3, S. 10 und S. 14 der Beschwerdeschrift) auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt zur Begründung von Verfassungsverletzungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 141 V 416 E. 4 S. 421).

1.4. Obwohl Begehren in der Sache zu stellen sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317), begnügt sich die Beschwerdeführerin mit Aufhebungsanträgen. Indessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres, dass sie ihre im kantonalen Verfahren abgewiesenen Begehren vor Bundesgericht erneuert, was in formeller Hinsicht ausnahmsweise genügt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Nebst dem Antrag um aufschiebende Wirkung stellt die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Editionsbegehren mit Bezug auf kantonale und bundesgerichtliche Akten früherer und zur Zeit vor Obergericht hängiger Verfahren. Das Gesuch um Beweisabnahmen (Art. 55 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
. BGG) ist zu begründen (BGE 136 II 101 E. 2 S. 104). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die zur Edition begehrten, nebst den Akten dieses Verfahrens für die Beurteilung ihrer Verfassungsrügen erforderlich sein sollen. Ihrem Beweisantrag kann nicht entsprochen werden.

1.5. Auf die - nachweislich rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Der angefochtene Entscheid steht vor folgendem rechtlichen Hintergrund: Als vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB hat die bKESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet, die Aufgaben des Beistandes umschrieben und die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (Art. 394 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
. ZGB). Die vorsorglichen Massnahmen können - wie diejenigen des Zivilprozessrechts (Art. 268
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
ZPO) - geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (Urteil 5A 554/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2; vgl. zum bisherigen Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB: BGE 113 II 386 E. 3b Abs. 4 S. 389). Die bKESB kann eine Massnahme auf Antrag oder von Amtes wegen auch aufheben oder ändern, soweit sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine Änderung kann die Art der Beistandschaft und/oder die Aufgaben des Beistandes betreffen (STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, S. 555 f. N. 1258-1260; TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 53 Rz. 65 S. 652; vgl. zum bisherigen Recht: BGE 78 II 5 E. 2 S. 7 und Urteil 5A 827/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2,
für aArt. 433 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB; BGE 55 II 14 E. 2 S. 16, für aArt. 439 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ZGB).

3.
Die Beschwerdeführerin hat zur Hauptsache beantragt, das Erwachsenenschutzverfahren einzustellen und die mit Entscheid vom 22. April 2014 erlassenen vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Im Eventualstandpunkt hat sie denselben Antrag gestellt und zusätzlich beantragt, der Vorsorgeauftrag vom 28. Februar 2013 sei zu validieren (E. 18 S. 5 des angefochtenen Entscheids).

3.1. Das Obergericht ist davon ausgegangen, vorsorgliche Massnahmen könnten jederzeit abgeändert werden, wenn sich die Umstände geändert hätten. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin versuche, mit den gleichen Argumenten die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben, wie sie deren Anordnung bereits zu verhindern versucht habe. Das Vorliegen eines erneuten Arztzeugnisses stelle keinen veränderten Sachverhalt dar. Für die Beurteilung, ob und welche Massnahmen nötig seien, sei die bKESB auf eine unabhängige fachärztliche Abklärung angewiesen. Die Prüfung der Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrags erfolge ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen (E. 23 S. 6 des angefochtenen Entscheids).

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung, es lägen keine veränderten Verhältnisse vor unter Hinweis auf das neue Zeugnis ihres Hausarztes Dr. C.________ vom 12. Oktober 2015 (S. 7 f. Art. 2 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht ist demgegenüber der Beurteilung der bKESB gefolgt. Die Ansichten von Dr. C.________ und des weiteren Hausarztes Dr. D.________ sind der bKESB bereits aus früheren Berichten und Arztzeugnissen bei Erlass der vorsorglichen Massnahmen bekannt gewesen. Die bKESB hat darauf nicht abgestellt, weil die Hausärzte zum einen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor dem Hintergrund der komplexen Situation (grosses Vermögen der Beschwerdeführerin, deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Begehrlichkeiten des Umfeldes usw.) abgeklärt und beurteilt haben dürften und weil die Hausärzte zum anderen der Beschwerdeführerin als ihrer Patientin verpflichtet seien und sich nicht gegen deren Meinung stellen könnten, da sie sonst deren Vertrauen verlören. Unter den hier gegebenen Umständen müsse eine unabhängige fachärztliche Abklärung eingeholt werden (E. 21 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf S. 2 der Vernehmlassung der bKESB vom 23. November 2015). Die Würdigung erweist sich als
willkürfrei. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Steht die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage, ist nicht zu beanstanden, dass die bKESB ein Sachverständigengutachten einholt (Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB BGE 140 III 97 E. 4.2 S. 99; vgl. zum bisherigen Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB: BGE 113 II 228 E. 7 S. 231 f.; 110 Ia 117 E. 5 S. 121 f.).

3.3. Durfte eine veränderte Entscheidgrundlage ohne Willkür verneint werden, haben sich die bKESB und das Obergericht auch mit dem eventualiter gestellten Validierungsbegehren nicht befassen müssen. Denn die bKESB hat die vorsorglichen Massnahmen in Kenntnis der Generalvollmacht und des Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter angeordnet und ist dem schon damals gestellten Antrag nicht gefolgt, die privaten Vorsorgemassnahmen an die Stelle der behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen treten zu lassen (E. 19 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Darauf zurückzukommen, durfte unter Willkürgesichtspunkten abgelehnt werden. Die Verfahren schliessen sich zudem nicht aus und sind aufeinander abgestimmt: Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist als Voraussetzung für die Erteilung des Vorsorgeauftrags bei dessen behördlicher Validierung zu prüfen (Art. 360 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
i.V.m. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB; Urteil 5A 905/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.1) und bildet Gegenstand der Abklärungen im Erwachsenenschutzverfahren (E. 3.2 oben).

4.
Das Obergericht hat vorweg alle Anträge abgewiesen, deren Gutheissung einer Umgehung der Beistandschaft gleichkommen würden (E. 17 S. 4 des angefochtenen Entscheids).

4.1. Die Anträge betreffen die Befugnisse des Vertretungsbeistandes hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung. Abgewiesen hat das Obergericht die Anträge, sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten und auf ihren Namen lautenden Rechnungen seien ohne weiteres durch die E.________AG zulasten des Kontos der Beschwerdeführerin zu bezahlen (E. 29 S. 8), die Beschwerdeführerin sei frei, gemeinnützige Projekte ihrer Wahl zu unterstützen (E. 54 S. 15), und sämtliche inskünftig von Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin gestellten Begehren um Bezahlung eines Kostenvorschusses und Honorarnoten seien zu bezahlen (E. 61 S. 16 des angefochtenen Entscheids).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, schon allein die Wortwahl zeige, wie voreingenommen das Obergericht ihr gegenüber sei. Sie bekämpfe ein unter dem Deckmantel des Erwachsenenschutzrechts geführtes Verfahren zur Sicherung der Erbanwartschaften ihrer Söhne mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei kämpfe sie allein um ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf persönliche Freiheit und Integrität, auf Verfügungsfähigkeit über ihr Eigentum und auf Anerkennung ihrer Lebensphilosophie. Ihr Vorgehen als "Umgehung der Beistandschaft" zu subsumieren, sei für die Beschwerdeführerin empörend und demütigend und sei willkürlich (S. 6 Art. 1 der Beschwerdeschrift).

4.3. Die Anliegen, die die Beschwerdeführerin mit all ihren Eingaben und Beschwerden verfolgt, werden von der bKESB und dem Obergericht ernst genommen. Dessen Auslegung der Anträge kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung (BGE 86 II 437 E. 1 S. 439 f.; 105 II 149 E. 2a S. 152; 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Aufgrund ihrer Begründung und im Zusammenhang, in dem sie stehen, betreffen die Anträge zwar formell die Umschreibung der Aufgaben des Beistandes (unter den Titeln "Verfügbare Mittel", "Spenden und Vergabungen" und "Rechtsbeistand"). Inhaltlich jedoch durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, die Anträge enthöben den Beistand jeglicher Aufgaben und stimmten mit dem Hauptantrag überein, das Erwachsenenschutzverfahren einzustellen und die mit Entscheid vom 22. April 2014 erlassenen vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Durfte der Hauptantrag unter Willkürgesichtspunkten abgelehnt werden (E. 3 oben), gilt dies auch für die gleichlaufenden Anträge betreffend Inhalt und Umfang der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

5.
Unter dem Titel "Verfügbare Mittel" beantragt die Beschwerdeführerin, die Bank anzuweisen, ihr Fr. 22'146.85 für die Bezahlung einer Hotelrechnung zu überweisen, die Bargeldlimite auf monatlich Fr. 20'000.-- und die Kreditkartenlimite auf monatlich Fr. 20'000.-- bzw. im Fall von Reisen entsprechend den geschätzten Kosten zu erhöhen. Die Anträge werden durch Bezugsmodalitäten ergänzt (E. 24 S. 6 f.). Das Obergericht hat nicht beanstandet, dass die bKESB alle Anträge abgewiesen hat (E. 30 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt Willkür (S. 8 ff. Art. 3 der Beschwerdeschrift).

5.1. Im Rahmen der ihm übertragenen Vermögensverwaltung stellt der Beistand der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung (Art. 409
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 409 - Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
ZGB), und zwar in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts. Was angemessen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Einkommen und dem Vermögen der betroffenen Person und danach, welche Vermögenswerte in ihrer Verwaltung oder ihrem Zugriffsbereich geblieben sind. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard sind ebenfalls zu berücksichtigen. All diese Faktoren können sich verändern; dasselbe gilt für die "Angemessenheit" des Betrags. Weil die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutz der betroffenen Person bezweckt und nicht darauf abzielt, im öffentlichen oder privaten Interesse das Vermögen zu erhalten oder sogar zu vermehren, kann es gegebenenfalls auch verbraucht werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet zudem, auf getroffene Massnahmen zurückzukommen, sobald sie sich als nicht mehr notwendig erweisen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann diesbezüglich gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes angerufen werden (Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB; Urteil 5A 540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.1.2, nicht
veröffentlicht in: BGE 140 III 1, wohl aber in: Praxis 103/2014 Nr. 92 S. 732).

5.2. Nach Angaben der Beschwerdeführerin beläuft sich ihr Vermögen gegenwärtig auf ca. 8 Mio. Fr. und ihr jährliches Einkommen auf rund Fr. 400'000.-- (S. 10 der Beschwerdeschrift). Gemäss den Ausführungen der bKESB kann die Beschwerdeführerin zurzeit eine Bargeld- und Kreditkartenlimite von insgesamt Fr. 240'000.-- pro Jahr frei verwenden. Zusätzlich zu diesem Betrag werden sämtliche Fixkosten, dabei Wohnkosten, Löhne für Betreuungspersonen und Haushälterin, Haushaltsgeld, Steuern, Hotelrechnungen, Kosten für Flugbillette und weiteres von der E.________AG nach Visum durch den Beistand bezahlt (E. 25 S. 7). Die für Kreditkarte und Barbezüge geltenden monatlichen Limiten werden stets vollständig ausgeschöpft (E. 27 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Mit Rücksicht auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (E. 5.1 oben) erscheint es nicht als willkürlich, den monatlichen Betrag zur freien Verfügung für die verbleibende Dauer des Verfahrens vorsorglicher Massnahmen unverändert zu belassen und entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht zu erhöhen.

5.3. Zusätzlich zum Betrag zur freien Verfügung sind gemäss den Ausführungen der bKESB im Jahr 2015 insgesamt Fr. 60'000.-- für Reisen der Beschwerdeführerin mit ihren Freunden und ihrer Tochter nach Kroatien, Cannes und Florenz durch den Beistand bezahlt und die Festtage 2015 mit Fr. 14'400.-- vorfinanziert worden (E. 27 S. 8 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf S. 3 der Vernehmlassung der bKESB vom 23. November 2015). Als Reise- und Feriengeld beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten von Fr. 22'146.85 für den Aufenthalt im September 2014 in einem Hotel in Beirut (S. 9 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf die detaillierte Rechnung des Hotels als Beilage Nr. 12). Inwiefern es sich dabei um eine Schuld der Beschwerdeführerin handelt, die der Beistand bezahlen muss, ist indessen nicht ersichtlich. Gemäss der obergerichtlichen Feststellung (E. 30 S. 9), die die Beschwerdebeilage Nr. 12 bestätigt, lautet die Rechnung nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf deren Tochter. Unter Willkürgesichtspunkten war die bKESB nicht gehalten, die Bezahlung dieser Drittschuld anzuordnen, und kann dahingestellt bleiben, ob die Tochter in der Höhe der Hotelrechnung der Beschwerdeführerin ein Darlehen gewährt oder ihrer
Mutter den Hotelaufenthalt geschenkt hat.

6.
Weitere Anträge der Beschwerdeführerin betreffen den Verkauf von Liegenschaften in W.________ (E. 31 S. 9) und in X.________ (E. 37 S. 11) sowie die vom Beistand ausgesprochene Kündigung eines Darlehens (E. 43 S. 12) und die abgelehnte Kündigung des Treuhandmandats gegenüber der E.________AG (E. 63 S. 16 des angefochtenen Entscheids).

6.1. Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB) müssen die gestützt auf Art. 445
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB ergriffenen Massnahmen sich auf das gerade Notwendige beschränken. Möglich und zulässig sind Sicherungs- und Regelungsmassnahmen zur Personen- und/oder Vermögenssorge, denkbar aber auch dringende Anordnungen endgültiger Art wie z.B. Kündigungen (SCHMID, Erwachsenenschutz. Kommentar, 2010, N. 5, und STECK, FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 11, je zu Art. 445
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB; vgl. zum bisherigen Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB: BGE 113 II 386 E. 3b Abs. 3 S. 389; Urteil 5A 175/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5.2).

6.2. Die bKESB ist davon ausgegangen, der beantragte Verkauf der Wohnung in W.________ sei nicht dringlich (E. 34 S. 10). Das Obergericht hat die Auffassung geteilt und die Beschwerde dagegen abgewiesen (E. 36 S. 10 f.). Was den von der Beschwerdeführerin verlangten Verkauf von Liegenschaften in X.________ anbetrifft, hat das Obergericht deren Veräusserung zurzeit als nicht dringlich bezeichnet (E. 42 S. 12 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin erhebt zwar Willkürrügen gegen eine Vielzahl von Einzelpunkten wie den Kaufinteressenten, ihrer Sehnsucht nach Y.________ und der Respekt- und Rücksichtslosigkeit ihrer Söhne, rügt das rechtlich entscheidende Moment der Dringlichkeit, das einen Verkauf bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erst rechtfertigen könnte, nicht als verfassungswidrig. Namentlich ihre Vorbringen zu den hohen Unterhaltskosten der Liegenschaften in X.________ bleiben blass und belegen keine Notwendigkeit eines sofortigen Verkaufs (S. 11 ff. Art. 4 und Art. 5 der Beschwerdeschrift). Die obergerichtliche Beurteilung kann insoweit nicht als formell genügend angefochten gelten.

6.3. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die vom Beistand am 29. Oktober 2014 gegenüber der Firma "F.________GmbH" ausgesprochene Kündigung des Darlehens von Fr. 391'419.--sei umgehend zu widerrufen und nicht mehr auszusprechen (E. 43 S. 12). Das Obergericht hat gestützt auf die angeordnete Buchprüfung festgestellt, die Firma weise seit 2011 keine Aktivitäten mehr auf und verfüge über eine Liquidität von Fr. 69'000.--. Damit sei nachgewiesen, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sei (E. 48 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Firma nicht als willkürlich, so dass auch die Folgerung, die Rückzahlung des Darlehens sei gefährdet, nicht beanstandet werden kann. Die Beschwerdeführerin wendet vielmehr ein, sie habe 2010 und 2014 auf die Rückzahlung dieses und aller künftigen Darlehen an die Firma verzichtet. Es handle sich um eine Familiengesellschaft mit ihrer Tochter als Hauptgesellschafterin. Es entspreche einmal mehr der Politik der bKESB und des Beistandes, alles, was auch nur annähernd aus dem Umfeld ihrer Tochter komme, zu bekämpfen, zu bestreiten, abzulehnen und zu verhindern (S. 13 ff. Art. 6 der Beschwerdeschrift). Unter
Willkürgesichtspunkten ist indessen allein entscheidend, dass das Darlehen unangefochten als gefährdet bewertet und deshalb gekündigt werden durfte. Dabei haben sich die bKESB und der Beistand von objektiven Gesichtspunkten und ungeachtet der innerfamiliären Bindungen oder Zerwürfnisse leiten lassen. Ihr Vorgehen erweist sich als frei von Willkür.

6.4. Zur verlangten Kündigung des Treuhandmandats gegenüber der E.________AG hat das Obergericht festgehalten, dass die bKESB mit der Arbeit der Treuhänderin sehr zufrieden sei, während sie gegenüber dem von der Beschwerdeführerin neu vorgeschlagenen Treuhänder einige Vorbehalte habe, insbesondere wegen einer zum Verkauf angebotenen Flinte der Beschwerdeführerin. Das Obergericht ist den näheren Umständen nicht weiter nachgegangen und hat dafürgehalten, es sei nicht ersichtlich und werde im Übrigen auch nicht konkret geltend gemacht, dass die Arbeit der E.________AG zurzeit mangelhaft sei. Vorsorglich sei dieses Mandat beizubehalten, aber im Hauptentscheid bei der Beistandsernennung zu prüfen (E. 68 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin ergeht sich in Schilderungen zu ihrem fehlenden Vertrauen in die Treuhänderin und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen, deren Vertiefung das Obergericht abgelehnt hat (S. 17 ff. Art. 9 der Beschwerdeschrift). Sie äussert sich hingegen nicht zum entscheidenden Punkt, dass die Arbeit ihrer heutigen Treuhänderin nach den Feststellungen der kantonalen Behörden objektiv nicht zu beanstanden ist. Da vorsorgliche Massnahmen sich auf das Notwendige beschränken sollen (E. 6.1
oben), erscheint es nicht als willkürlich, dass die bKESB und das Obergericht den beantragten Widerruf des bestehenden Treuhandmandats abgelehnt haben.

7.
Streitig sind schliesslich noch die Anträge, den Dauerauftrag von Fr. 900.-- pro Monat an das Obdachlosenprojekt von Herrn G.________ in Z.________ sei umgehend wieder einzurichten (E. 49 S. 13) und sämtliche bisher seitens von Frau Rechtsanwältin H.________, Basel, an die Beschwerdeführerin gestellten Begehren um Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses seien umgehend gutzuheissen und die entsprechenden Zahlungen seien vorzunehmen (E. 56 S. 15 des angefochtenen Entscheids).

7.1. Mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke darf der Beistand in Vertretung der betroffenen Person keine Schenkungen vornehmen (Art. 412 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 412 - 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
1    Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
2    Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB). Zulässig ("üblich") ist ein Geschenk, das in Bezug auf seinen Umfang und seine Natur als alltäglich erscheint, wobei namentlich die finanziellen Verhältnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen sind gleichwie der mutmassliche Wille der verbeiständeten Person. Deren bisher gelebten Spender- und Gönnerpraktiken wird der Beistand weiterführen dürfen, wenn die Mittel dazu ausreichen (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, a.a.O., § 55 Rz. 22 S. 675; AFFOLTER, Basler Kommentar, 2014, N. 5 zu Art. 412
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 412 - 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
1    Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
2    Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auch mit Bezug auf übliche Gelegenheitsgeschenke eher zurückzuhalten ist (vgl. E. 6.1 oben).

7.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben die kantonalen Behörden die Grundsätze nicht verkannt, hat doch die bKESB die einmalige Spende von Fr. 1'000.-- an die B.________ erlaubt und den Beistand mit der Ausrichtung betraut. Die dauerhafte Unterstützung eines Projekts mit jährlich Fr. 10'800.-- hat die bKESB hingegen - gemessen auch an einem grösseren Vermögen - als eine bedeutende Ausgabe mit Schenkungscharakter erachtet. Sie sei mangels detaillierter Angaben über das Obdachlosenprojekt in Z.________ auch nicht in der Lage, den Antrag sachlich zu prüfen (E. 50 S. 14). Das Obergericht hat sich der Beurteilung angeschlossen und hervorgehoben, es sei auch nicht erklärbar, warum die geltend gemachten Spenden keinem Konto der Beschwerdeführerin belastet, sondern von I.________ überwiesen würden (E. 55 S. 15 des angefochtenen Entscheids). Derartige Ungereimtheiten und Unklarheiten vermag die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Willkürbeschwerde nicht auszuräumen. Ihren Angaben gemäss handelt es sich nicht um ihr eigenes und vielmehr um das Projekt der Ehegatten I.________, die sie in deren Unterstützung ihrerseits unterstütze, was die ungewöhnlichen Zahlungsabläufe erkläre (S. 15 Art. 7 der Beschwerdeschrift). In
Anbetracht der Umstände erscheint es nicht als willkürlich, die Grundlage der fraglichen Wohltätigkeit für verworren und undurchschaubar zu erklären und die Ausrichtung der Spende vorläufig zu verweigern. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, die Spende bis zu einem neuen Entscheid auf sicherer Grundlage ihrem Betrag zur freien Verfügung (E. 5.2) zu entnehmen. Das Schenkungsverbot richtet sich nur an den Beistand (TUOR/ SCHNYDER/JUNGO, a.a.O.; AFFOLTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 412
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 412 - 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
1    Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
2    Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB).

7.3. Unter Hinweis auf das Schenkungsverbot hat das Obergericht die Weigerung des Beistandes, Kostenvorschüsse an Rechtsanwältin H.________ zu leisten, nicht beanstandet, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Leistungen zugunsten einer Drittperson und nicht für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Im Übrigen wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes diesen Sachverhalt zu klären, um die Zweifel aus der Welt zu schaffen. Bis anhin habe sie sich aber geweigert, Erklärungen zu liefern (E. 62 S. 16 des angefochtenen Entscheids). Die gehegten Zweifel vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in der Willkürbeschwerde nicht zu beseitigen. Im Gegenteil. Will die Beschwerdeführerin ihren Angaben im kantonalen Verfahren gemäss Rechtsanwältin H.________ mandatiert haben, um spezialrechtliche Fragen abzuklären (E. 56 und E. 58 S. 15 des angefochtenen Entscheids), geht es heute um die Abklärung strafrechtlicher Fragen (S. 16 Art. 8 der Beschwerdeschrift). Ungeachtet dessen fällt auf, dass die Kurzbriefe (Beilage Nr. 16 zur kantonalen Beschwerde), mit denen Akontozahlungen verlangt werden, nicht wenigstens - mit dem angerufenen Anwaltsgeheimnis vereinbar - allgemein auf für die Beschwerdeführerin geleistete
Arbeiten Bezug nehmen (z.B. "Studium Ihrer Unterlagen", "Besprechung mit Ihnen" u.Ä.). Willkürfrei durften Zweifel gehegt werden, für wen die Anwältin tätig war.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss sich das Obergericht keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vorwerfen lassen, weder in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) noch in der Rechtsanwendung (vgl. zum Begriff: BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566).

9.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten