Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1650/2017

Urteil vom 19. November 2018

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission sportartenlehrer.ch,

Erstinstanz,

Gegenstand Berufsprüfung Sportartenlehrerin 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Mai 2015 mit dem "Formular Bewerbung für die erleichterte Berufsprüfung (Bp)" zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in an. Sie kreuzte auf besagtem Formular folgendes Feld an: "Ich bewerbe mich hiermit für die Teilnahme an der erleichterten Berufsprüfung für bereits ausgebildete Sportartenlehrer/innen".

Der Unterschied zwischen der regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und der erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht darin, dass bei Letzterer der Prüfungsteil 1, die praktische Prüfungslektion, entfällt. Auf dem Anmeldeformular findet sich auf der ersten Seite die folgende Erläuterung betreffend die erleichterte Berufsprüfung: "Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung werden ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziff. 7.12, die ihren Beruf in der entsprechenden Sportart seit mehr als 3 Jahren vollamtlich oder mehr als 6 Jahren nebenamtlich ausüben, vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Im Übrigen gilt die Prüfungsordnung sinngemäss." Das Formular weist auf der ersten Seite zudem auf die möglichen Prüfungsdaten Mittwoch, 4. November 2015 oder Donnerstag, 5. November 2015 hin sowie auf die Prüfungsgebühr von Fr. 900.-.

Unter Ziff. 2 auf Seite 2 des Formulars müssen die Kandidatinnen und Kandidaten die Nachweise in Bezug auf die Voraussetzungen betreffend Berufsausbildung, Ausbildung als Lehrperson und Berufspraxis vermerken und die entsprechenden Dokumente beilegen. Betreffend Berufsausbildung vermerkte die Beschwerdeführerin eine beigelegte persönlich Erklärung vom 30. November 2014, wonach sie seit 22 Jahren jährlich mehr als 250 Stunden Schwimmunterricht erteile. Die Ausbildung als Lehrperson belegte die Beschwerdeführerin mit Beilagen über besuchte Ausbildungen, Kurse und Seminare der Institutionen "Jugend und Sport", "swiss swimming" und der "Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG". In Bezug auf die Berufspraxis führte die Beschwerdeführerin wiederum ihre eigene Erklärung vom 30. November 2014 sowie eine Bestätigung des Sportamts der Stadt Zürich über eine Anstellung "Vikarin Schwimmen" im Umfang von vier Wochenstunden an.

A.b Die Trägerorganisation der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ist der Verein "sportartenlehrer.ch", ein Zusammenschluss aus Sportverbänden und Berufsorganisationen des Sports. Zwei Mitglieder der Trägerorganisation "sportartenlehrer.ch" sind die Verbände "swimsports.ch" und "swiss swimming". Gemäss Statuten von "sportartenlehrer.ch" kann der Vorstand die Administration des Vereins einer Geschäftsstelle übertragen.

A.c Der Verband "swiss swimming" teilte mit E-Mail vom 22. Juni 2015 der Beschwerdeführerin mit, sie habe das falsche Anmeldeformular für die Berufsprüfung im November 2015 ausgefüllt. Sie solle doch bitte noch einmal das Formular "reguläre Berufsprüfung" ausfüllen und dieses so schnell als möglich zusenden.

A.d Mit E-Mail vom 10. Juli 2015 teilte die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" der Beschwerdeführerin mit, sie habe das Anmeldeformular für die erleichterte Berufsprüfung ausgefüllt. Die Bestätigung der "höchst möglichen Ausbildung (Schwimminstruktorin)" fehle. Um an der erleichterten Berufsprüfung teilnehmen zu können, sei dies allerdings Voraussetzung. Sollte das Diplom zur Schwimminstruktorin fehlen, bestehe die Möglichkeit an der regulären Berufsprüfung teilzunehmen. Hierzu seien die grün markierten Stellen auf den Seiten 1 - 3 des Anmeldeformulars im Anhang auszufüllen und zu retournieren. Für die reguläre Berufsprüfung finde bereits am 11. September 2015 der praktische Prüfungsteil statt. Informationen dazu würde sie direkt von "swiss swimming" erhalten.

A.e Gemäss einer E-Mail des Geschäftsführers von "sportartenlehrer.ch" vom 28. Juli 2015 an die Beschwerdeführerin verfolge die E-Mail vom 10. Juli 2015 (vgl. E. A.d) den Zweck, dass sich "sportartenlehrer.ch" letzte Klarheit über die Anmeldeunterlagen verschaffen könne. Sodann wurde in der E-Mail vom 28. Juli 2015 in Aussicht gestellt, dass sich der Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" in den nächsten beiden Tagen telefonisch bei der Beschwerdeführerin melden würde. Die Beschwerdeführerin wurde um Mitteilung gebeten, zu welchem Zeitpunkt und unter welchem Anschluss sie erreichbar sei.

A.f Mit E-Mail vom 30. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" mit, sie sei bis Ende August telefonisch nicht mehr erreichbar. Sie gehe jedoch davon aus, "dass sich alles Weitere wie auch die von Frau C._______ [die Verfasserin der oben erwähnten E-Mail vom 10. Juli 2015, vgl. E. A.d] formulierten Fragen Antwort durch die mehrfach mitgeteilten vollumfänglichen und vollständigen Darstellungen u.a. in den bereits eingereichten und äusserst minutiös ausgeführten Unterlagen befinden."

A.g Mit Schreiben vom 4. August 2015 bestätigte die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" die Anmeldung der Beschwerdeführerin. Das Schreiben trägt den Titel "Bestätigung Anmeldung/Zulassung unter Vorbehalt" und enthält folgende Aussagen:

"Bestätigung Anmeldung / Zulassung unter Vorbehalt

[...]

Besten Dank für Ihre Bewerbung mit Anmeldung für die Berufsprüfung sportartenlehrer.ch vom Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05. November 2015 in CH-4622-Egerkingen. Die Prüfungskommission (PK) sportartenlehrer.ch hat entschieden, Sie zur erwähnten Berufsprüfung zuzulassen. Dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die von uns gemäss unseren individuellen Schreiben bei Ihnen nachgeforderten Unterlagen fristgemäss bei uns eintreffen (dies ist ein Standardbrief - falls Sie alles eingereicht haben, betrachten Sie die Hinweise unten als gegenstandslos).

Wir weisen insbesondere auf folgende Vorbedingungen und Termine hin:

Prüfungsarbeit in drei Exemplaren [...] eingereicht bei der Geschäftsstelle bis spätestens 23. September 2015 [...]

Kursbestätigung über Ausbildung Sanität und Rettungswesen Kursausweis eingereicht bis spätestens zum von der Geschäftsstelle Ihnen mitgeteilten Termin.

Folgende weitere Informationen zur bevorstehenden Berufsprüfung:

Prüfungsort: Mövenpick Hotel Egerkingen [...]

Programm / Zeitplan: folgen mit dem schriftlichen Aufgebot bis 23. September 2015; [...]; mit dem Aufgebot bekommen Sie auch eine Info-Dokumentation mit Wissenswertem über die BP und über die zwei von Ihnen zu absolvierenden Prüfungsteile.

[...]

p.s. Ihre Anmeldung ist mit der Zulassung verbindlich; die Kandidaten können sich bis spätestens 8 Wochen vor der Berufsprüfung aus wichtigen Gründen ohne weitere Konsequenzen zurückziehen (später nur mit einer Unkostenbeteiligung / gem. Information Sekretariat)."

A.h Mit Schreiben vom 7. August 2015 an sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in wurden diese durch die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" zum praktischen Teil am Freitag, 11. September 2015 im Hallenbad Seon eingeladen. Das Schreiben enthielt das Programm der praktischen Prüfung sowie diverse Informationen zu den Experten und der Möglichkeit der Kandidierenden, vorgängige Ausstandsbegehren zu stellen.

A.i Mit Schreiben vom 20. August 2015 stellte die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" der Beschwerdeführerin Rechnung für die Berufsprüfung über Fr. 1'800.-. Die Beschwerdeführerin bezahlte die Rechnung.

A.j Mit E-Mail vom 25. August 2015 informierte "swiss swimming" die Kandidierenden über letzte Details zum Prüfungstag vom 11. September 2015. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt dieser E-Mail.

A.k Mit Schreiben vom 1. September 2015 und gleichzeitig per E-Mail an die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" bedankte sich die Beschwerdeführerin für die Korrespondenz. Sie hielt zudem fest, sie gehe "in berechtigter Weise davon aus", dass das Schreiben vom 7. August 2015 (vgl. E. A.h) zur praktischen Prüfung auf sie nicht zutreffe, da ihr die "Prüfungsanmeldungs- und zulassungsbestätigung" bereits mit dem Schreiben vom 4. August 2015 (vgl. E. A.g) und der diesbezüglich längst bezahlten Rechnung vom 20. August 2015 (vgl. E. A.i) bestätigt worden sei. Zudem hätten sie keine "abweichenden Gründe" gegen ihr unter anderem im E-Mail vom 30. Juli 2015 (vgl. E. A.f) gestelltes "Vorbringen" "erreicht".

A.l Die Beschwerdeführerin blieb der praktischen Prüfung vom 11. September 2015 fern.

A.m Am 22. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die ebenfalls verlangte Prüfungsarbeit ein.

A.n Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" der Beschwerdeführerin mit, dem Anliegen um Zustellung eines anfechtbaren Entscheids könne erst nach der nächsten Sitzung der Prüfungskommission vom 5. November 2015 Rechnung getragen werden.

A.o Mit Entscheid vom 5. November 2015, datiert mit 9. November 2015, hielt die "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" (nachfolgend auch: Erstinstanz) Folgendes fest:

"1.Es wird bestätigt, dass A._______ zur regulären BP [Berufsprüfung] unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher Dokumente (Kopie der Berufsausbildung und AHV-Nummer) zugelassen ist.

2.A._______ hat die praktische BP vom 11.9.2015 mangels Erscheinen oder ordnungsgemässer Abmeldung nicht bestanden [...].

3.Die möglichen Daten für die Wiederholung der nicht bestandenen praktischen BP im Jahr 2016 werden A._______ zwei Monate zum Voraus per Einschreiben bekanntgegeben.

4.Die Kosten für die nicht bestandene BP von CHF 900.00 als Minimum werden A._______ auferlegt [...]."

Zur Begründung machte die Erstinstanz geltend, sie habe zur Kenntnis genommen, dass sich die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung angemeldet gehabt habe, ohne aber die Bedingungen dafür zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe die nachverlangten Unterlagen, insbesondere der Nachweis der Ausbildung als Schwimminstruktorin, nicht eingereicht.

Deshalb sei die Beschwerdeführerin zur regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in unter dem Vorbehalt der Nachreichung fehlender Unterlagen zugelassen worden. Sie sei ordnungsgemäss zur praktischen Prüfung vom 11. September 2015 im Rahmen der regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufgeboten worden. An diese praktische Prüfung vom 11. September 2015 sei die Beschwerdeführerin ohne ausreichende Abmeldung und grundlos nicht erschienen. Dabei habe ihr bewusst sein müssen, dass Sie die Erfordernisse für die erleichterte Berufsprüfung nicht erfülle.

Das Verwenden eines falschen Formulars, das Nichtnachreichen der erforderlichen Bestätigung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine erleichterte Berufsprüfung und die nicht nachvollziehbare Ablehnung des telefonischen Kontakts habe zu einem stark erhöhten Aufwand des Prüfungssekretariats und der "Prüfungskommission sportartenleher.ch" geführt. Dies sei bei der Kostenverlegung zu beachten.

B.

B.a Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, der Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Sie rügte insbesondere eine Verletzung von Treu und Glauben.

B.b Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte die Vorinstanz am 14. Februar 2017 was folgt:

"1.Die Beschwerde von A._______ wird abgewiesen.

2.Die Verfügung der Prüfungskommission vom 9. November 2015 [recte: 5. November 2015] wird bestätigt.

3.Die Verfahrenskosten von Fr. 860.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. [...]"

Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung erfülle. Zu diesem Zweck legte sie die Übergangsbestimmung in Ziff. 9.23 der anwendbaren Prüfungsordnung aus, die den gleichen Inhalt aufweist wie die Erläuterung auf dem Anmeldeformular zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in (vgl. E. A.a). Demnach werden bis zum 31. Dezember 2015 ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziffer 7.12, die ihren Beruf vollamtlich mehr als 3 Jahre oder nebenamtlich mehr als 6 Jahre ausüben, vom praktischen Prüfungsteil 1 dispensiert. Die Vorinstanz legte die Formulierung so aus, dass die Dispensationsmöglichkeit von der praktischen Prüfung auf zwei Personengruppen zutreffe: zum einen auf nach Ziff. 7.12 der Prüfungsordnung bereits "anerkannte" Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer (Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises in einer der Fachrichtungen Bootsfahren, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Klettern, Segeln, Tennis, Golf, Windsurfen oder Schwimmsport) sowie zum anderen auf "ausgebildete" Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer. Die Beschwerdeführerin sei keine "anerkannte" Sportartenlehrerin in einer der in Ziff. 7.12 abschliessend aufgezählten Fachrichtungen. Welche Anforderungen eine "ausgebildete" Sportartenlehrerin zu erfüllen habe, regle die Prüfungsordnung nicht. Es obliege aus diesem Grund den Prüfungsorganen, diese Anforderungen in sachlicher Hinsicht zu definieren und rechtsgleich anzuwenden. Es lasse sich daher nichts dagegen einwenden, wenn die "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" für die Fachrichtung Schwimmsportlehrer/in für die erleichterte Zulassung das Diplom als Schwimminstruktor/in voraussetze.

Die Vorinstanz war im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung von Treu und Glauben der Ansicht, aus den aktenkundigen Abläufen liesse sich kein Anspruch auf die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung ableiten. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin frühzeitig und klar kommuniziert worden, dass sie das geforderte Instruktorinnen-Diplom bisher nicht vorgewiesen habe und man dies von ihr verlange. Zudem habe der Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" der Beschwerdeführerin diese Sachlage nicht persönlich erklären können, weil sie sich durch ihre "wenig glaubwürdige Meldung", sie sei bis Ende August 2015 telefonisch nicht erreichbar, jeglicher Gesprächsbereitschaft entzogen habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2015 zur praktischen Prüfung eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Ungewissen gelassen worden. Auch aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" ihrer "ungewöhnlich formulierten" E-Mail vom 30. Juli 2015 nicht widersprochen habe, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies ergebe sich aus der Lehre und Rechtsprechung zur Problematik des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wonach der Verfasser einer Meldung nicht eindeutig erkennen dürfe, dass der Empfänger die Sachlage eindeutig anders sehe. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall eindeutig erkennen müssen, dass "sportartenlehrer.ch" die Sachlage diametral anders einschätze. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 4. August 2015 nicht als absolute Zulassung verstehen dürfen, sondern hätte sich mit dem Inhalt des Vorbehalts auseinandersetzen müssen.

Die Vorinstanz räumte überdies ein, die Erstinstanz habe Ziff. 3.32 der Prüfungsordnung verletzt, wonach die Kandidierenden spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den förmlichen Zulassungsentscheid erhalten müssten. Aus der Verletzung dieser Ziffer der Prüfungsordnung könne die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere nicht hinsichtlich des materiellen Gehalts des Zulassungs-/Nichtzulassungsentscheids. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Nichtzulassung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf formell korrekte Weise kommuniziert worden wäre, hätte sich die Situation nicht verändert.

Die Vorinstanz berücksichtigte in ihren Überlegungen insbesondere, dass sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht für die erleichterte Berufsprüfung angemeldet gehabt habe. Zudem sei ihr die Erstinstanz entgegengekommen, da diese das Anmeldeformular zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in akzeptiert habe. Die Erstinstanz habe sich ferner in einer Warteposition befunden und habe, solange noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen sei, die von der Beschwerdeführerin verlangten Dokumente zu erhalten, keinen endgültigen Zulassungsentscheid gefällt. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, sie sei den ganzen August 2015 nicht erreichbar, weshalb die Erstinstanz bis kurz vor dem Termin der praktischen Prüfung nicht gewusst habe, ob die verlangten Unterlagen noch nachgereicht würden. Angesichts des nicht dem Normalfall entsprechenden Verlaufs des Anmeldeverfahrens bringe die Vorinstanz für die Erstinstanz Verständnis auf.

In Bezug auf die Bestätigung der Zulassung der Beschwerdeführerin zur regulären Berufsprüfung unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher Dokumente (Kopie der Berufsausbildung und AHV-Nummer) gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 (vgl. E. A.o) hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anmeldeunterlagen eine von ihr persönlich verfasste Bestätigung vermerkt, wonach sie in der eigenen Schwimmschule bereits seit 22 Jahren jährlich weit mehr als 250 Stunden Schwimmunterricht erteile. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, sie sei gemäss Absatz 2 der Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung nicht verpflichtet, ihre Berufsausbildung nachzuweisen. Die von ihr geleistete Praxis im Schwimmunterricht qualifiziere sie in gleichwertiger Weise. Die Verfügung der Erstinstanz, die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt zur ordentlichen Berufsprüfung zuzulassen, sei nicht unrichtig. Die Erstinstanz werde aber "angewiesen", diesen Aspekt nochmals eingehend zu prüfen. Insbesondere sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenständigen Bestätigung des erteilten Schwimmunterrichts auf Ausweise über die frühere Berufsbildung verzichten könne.

C.

C.a Gegen den Entscheid vom 14. Februar 2017 der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung sowie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. November 2015. Daneben verlangt sie die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin. In formeller Hinsicht beantragt sie Einsicht in die betreffenden Fallakten bei der Vorinstanz und der Erstinstanz, vorbehaltlich weiteren "Vorbringens und Vortrages".

Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass aus einer Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung nicht eine Zulassung zur regulären Berufsprüfung folgen könne. Sie hält in dieser Hinsicht fest, auf einen Antrag oder eine Anmeldung müsse eine Zulassung oder eine anfechtbare Nichtzulassung erfolgen. Diese Vorgaben seien eindeutig.

In Bezug auf die Akteneinsicht hält sie fest, sie habe die Erstinstanz nicht zur Einsicht in die dort "vorrätigen" Akten bewegen können.

Ferner hält die Beschwerdeführerin erstens dafür, es könne nicht sein, dass nur Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen würden. Zweitens habe sie erfolgreich am "zweiten Ausbildungsmodul" teilgenommen, das als Voraussetzung ein Praktikum vorsehe. Zu einem Praktikum gehöre immer, auch in ihrem Fall, eine Prüfungslektion. Weil das Praktikum und die damit zusammengehörende Prüfungslektion des "zweiten Ausbildungsmoduls" "Anerkennung gefunden habe", gelte diese Anerkennung der Prüfungslektion auch für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung. Sie habe also auch aufgrund der Anerkennung der Prüfungslektion des "zweiten Ausbildungsmoduls" den praktischen Prüfungsteil 1 der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht zu absolvieren. Drittens gehe aus dem beigelegten Ausbildungsvertrag vom 21. September 2014 hervor, dass die Berufsprüfung vorliegend keine Prüfungslektion bzw. praktische Prüfung beinhalte. Viertens sei die verantwortliche Person von "swiss swimming" auf ihre ursprüngliche Mitteilung zurückgekommen und habe keinen Bedarf mehr für eine praktische Prüfung gesehen.

In Bezug auf den Ablauf des Verfahrens bzw. im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung von Treu und Glauben hält die Beschwerdeführerin erstens fest, aus dem Nichtzustandekommen eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer von "sportartenleher.ch" könnten keine Folgen abgeleitet werden. Zweitens habe "sportartenlehrer.ch" nicht auf ihre Schreiben und Eingaben reagiert. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt, indem sie von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausging und die Rechtspraxis zum kaufmännischen Schreiben zur Anwendung brachte. Drittens habe nach Ziff. 3.32 der Prüfungsordnung ein Zulassungsentscheid drei Monate vor der Prüfung zu erfolgen. Viertens ergebe sich aus dem Schreiben der Erstinstanz vom 4. August 2015, dass die "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" sie zur "erwähnten", also zur beantragten und damit erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen habe. Fünftens ergebe sich insbesondere aus dem Erfordernis, dass ein Zulassungsentscheid drei Monate vor der Prüfung zu erfolgen habe und aus dem Schreiben vom 4. August 2015, dass das nachfolgende Einverlangen von fehlenden Unterlagen oder Nachweisen über erforderliche Prüfungsvoraussetzungen unzulässig gewesen sei. Sechstens sei auch die Ankündigung vom 7. August 2015 zur praktischen Berufsprüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt und entspreche zudem auch nicht der Wegleitung, wonach die Kandidaten Unterlagen über eine Unterrichtslektion einzureichen haben. Siebtens habe sie am 22. September 2015 fristgerecht die Prüfungsarbeit eingereicht. Die Erstinstanz habe diese angenommen, was den Fortbestand bzw. wiederholte Bestätigung der Zulassung zur erleichterten Prüfung zeige.

Ihre Begehren begründet die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit mangelnden fachlichen und juristischen Qualifikationen der involvierten Instanzen. Ferner sei die Aufsicht der Erstinstanz durch die Vorinstanz mangelhaft gewesen. Zudem verweist sie auf die negativen Auswirkungen des ihrer Ansicht nach zu langen Verfahrens, insbesondere der damit verbundenen Einschränkung des Rechts auf Bildung und Weiterbildung.

C.b Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2017 beantragt die Erstinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Berufsprüfung damals neu geschaffen worden sei. Die erleichterte Berufsprüfung habe lediglich den Personen offen gestanden, welche die bisher höchste Trainer-Ausbildung in ihrer Disziplin und in ihrem Sportverband im Bereich des Breitensports absolviert hätten. Im Bereich der Schwimmsportlehrer/innen sei dies zum massgebenden Zeitpunkt das Diplom als Schwimminstruktor bzw. Schwimminstruktorin gewesen. Die Beschwerdeführerin erfülle mangels Schwimminstruktoren-Diplom die Voraussetzung für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung nicht. Dass nicht eine formelle Abweisung des Gesuches und gleichzeitig eine erneute Anmeldung zur regulären Berufsprüfung verlangt worden sei, sei ein Entgegenkommen der Prüfungsleitung gewesen, um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ein Praktikum und eine Prüfungslektion zusammengehören würden, gehe ins Leere. Eine praktische Ausbildung sei in der Regel eine Voraussetzung um überhaupt zu einer Prüfungslektion zugelassen zu werden. Dies sei bei der vorliegenden Berufsprüfung der Fall. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, gäbe es gar keine Prüfungslektion mehr, da ja vorgängig die praktische Ausbildung zu absolvieren sei.

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte "Ausbildungsvertrag" sei eine Anmeldung zu einer Ausbildung durch "swimsports.ch" und habe keine bindende Wirkung bezüglich der Berufsprüfung. Die Anmeldung bzw. der "Ausbildungsvertrag" habe sich im Übrigen auf die ordentliche Berufsprüfung bezogen.

In Bezug auf die Prüfungsarbeit hält die Erstinstanz fest, diese sei auch bei der ordentlichen Berufsprüfung einzureichen. Sie verweist zudem auf die Wegleitung zur Prüfungsordnung, wonach die Prüfungsarbeit erst nach dem Bestehen der praktischen Prüfung bewertet und benotet werde.

Schliesslich hält die Erstinstanz ohne Anbringen eines Vorbehalts fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die ordentliche Berufsprüfung erfüllt habe und dass sie für die ordentliche Berufsprüfung zugelassen worden sei.

C.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zudem reichte sie die gesamten Akten die Beschwerdeführerin betreffend ein. Sie bemerkt im Übrigen, dass die Vorakten dem Anwalt der Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren noch einen Rechtsvertreter hatte, zur Kenntnis gebracht wurden.

C.d Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 (inkl. Kopie des Beilagenverzeichnises) und der Erstinstanz vom 20. Mai 2017 (inkl. Beilagen) zu. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und / oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 abgeschlossen.

C.e Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 um einen weiteren Schriftenwechsel gut.

C.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in der Folge mit Verfügungen vom 1. September 2017 und 3. Oktober 2017 zwei Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin gut, die sie jeweils auch mit "hängigen Beschwerden zur Durchsetzung des vollständigen Daten- und Akteneinsichtsanspruchs" begründete.

C.g Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht ein drittes, im Wesentlichen mit den vorausgegangenen Fristerstreckungsgesuchen identisches Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin gut und wies darauf hin, dass die Akten der Erstinstanz bzw. das Beilagenverzeichnis der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 bereits zugestellt worden seien. Weiter teilte es mit, falls die Beschwerdeführerin in die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Akten der Vorinstanz Einsicht nehmen wolle, sei dies dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch werde nur ausnahmsweise gewährt.

C.h Mit Replik vom 30. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin einleitend mit, die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den Verbänden "sportartenlehrer.ch", "swimsports.ch" und "swiss swimming" habe sich noch nicht durchsetzen lassen. Sie betont, dass die Entgegennahme ihres Gesuchs als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung anstelle des Ausfällens eines Nichtzulassungsentscheids kein Entgegenkommen der Erstinstanz darstelle. Das Ausfällen eines Nichtzulassungsentscheids wäre nichts anderes als die Einhaltung der Prüfungsordnung gewesen und nicht überspitzter Formalismus.

Daneben führt sie aus, die Prüfungsordnung enthalte keinerlei Hinweise auf ein Schwimminstruktoren-Diplom als Voraussetzung für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen des Geschäftsführers von "sportartenlehrer.ch" stehe der Wahrung ihres guten Rufes entgegen bzw. verletze ihre Persönlichkeitsrechte und setze ihre Würde herab.

C.i Mit Duplik vom 18. Dezember 2017 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

C.j Mit Duplik vom 16. Januar 2018 hält die Erstinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Sie hält in Bezug auf die ordentliche Berufsprüfung nochmals fest: "Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich für die [ordentliche] Prüfung anzumelden, deren klare Voraussetzungen sie tatsächlich erfüllte, sowie dann diese Prüfung gemäss den Vorgaben und dem Aufgebot abzulegen."

Die Erstinstanz bestreitet ferner die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach die verantwortliche Person von "swiss swimming" auf ihre ursprüngliche Mitteilung zurückgekommen sei und keinen Bedarf mehr für eine praktische Prüfung gesehen habe. Aber auch ein Meinungsumschwung der verantwortlichen Person von "swiss swimming" könnte nach Ansicht der Erstinstanz an der Prüfungsordnung und Wegleitung nichts ändern und keine Ausnahme von den Voraussetzungen für die erleichterte Berufsprüfung begründen.

C.k Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und / oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 erneut abgeschlossen.

C.l Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.

C.m Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 sah das Bundesverwaltungsgericht von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel ab. Es erwog, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, ein dritter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise in Frage komme und die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht begründet habe. Die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels dränge sich nicht auf, insbesondere weil die Dupliken der Vorinstanz und Erstinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Vorbringen enthalten würden. Der Beschwerdeführerin stehe es grundsätzlich jedoch frei, weitere Eingaben zu machen.

C.n Mit Schreiben vom 9. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um vollumfängliche Akteneinsicht und einen weiteren Schriftenwechsel.

C.o Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beilagen der Eingabe der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 zu und sah erneut von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel ab. Zudem erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber gemacht habe, welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrelevant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt erneut fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht verwehrt, weitere Eingaben zu machen.

C.p Am 3. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand des vorsitzenden Richters des vorliegenden Verfahrens. Mit Entscheid vom 22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 nicht eingetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017. Als Folge des Devolutiveffekts hat der Entscheid der Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 ersetzt. Die Verfügung der Erstinstanz ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, der erstinstanzliche Entscheid vom 5. November 2015 sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 359 E. 1.2;

134 II 142 E. 1.4; Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 54 N 17).

3.

Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rügen betreffend die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen mit umfassender Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.; hinsichtlich der eingeschränkten Kognition bei der Bewertung von Prüfungsleistungen vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1).

4.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Akteneinsicht. Sie macht mit Replik vom 30. November 2017 insbesondere geltend, die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den Verbänden "sportartenlehrer.ch", "swimsports.ch" und "swiss swimming" habe sich noch nicht durchsetzen lassen.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2017 die Akten der Erstinstanz sowie das Beilagenverzeichnis der Akten der Vorinstanz zugestellt. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, falls die Beschwerdeführerin in die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Akten der Vorinstanz Einsicht nehmen wolle, sei dies dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin dennoch die Akten der Vorinstanz zu.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz aller von der Vorinstanz bzw. Erstinstanz eingereichten Akten. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Angaben darüber, welche Akten fehlen bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrelevant sein könnten. Einzig in ihrer Eingabe vom 9. März 2018 führt sie aus, sie hätte gerne Einsicht in Nachweisdokumente, die Auskunft über den Empfang, Verbleib und Aufbewahrung der Prüfungsarbeit geben würden oder die aufzeigen, wer, wann welche Unterlagen zu welchem Zweck bearbeitet habe. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern solche Dokumente, soweit derartige Nachweise überhaupt bestünden, für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz wären.

Darauf hinzuweisen ist ebenfalls, dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Akteneinsicht, die über das vorliegende Verfahren hinausgeht, nicht zuständig ist. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, die offenbar von der Beschwerdeführerin gestellten Akteneinsichtsgesuche bei Verbänden zu beurteilen, die nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Zudem benennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Dokumente, in die sie Einsicht nehmen will und es ist nicht naheliegend, dass Dokumente von Dritten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnten.

4.3 Insgesamt wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Sie konnte ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung bringen.

5.

5.1 Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (nach Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG), zu denen auch der Verein "sportartenlehrer.ch" gehört (vgl. vom SBFI genehmigte "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sportartenlehrerinnen und -lehrer in den Fachrichtungen Bootsfahrlehrer/in, Judolehrer/in, Ju-Jitsulehrer/in, Karatelehrer/in, Kletterlehrer/in, Segellehrer/in, Tennislehrer/in, Golflehrer/in, Windsurflehrer/in und Schwimmsportlehrer/in" vom 24. November 2014 [nachfolgend: PO]), regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen Normen beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung der Vorinstanz werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2).

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die PO, die vom Verein "sportartenlehrer.ch" erlassen, von der Vorinstanz genehmigt und rückwirkend auf den 1. März 2013 in Kraft getreten ist. Die Vereinbarkeit der PO mit höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher auf die genannten Vorschriften abzustellen.

5.2 Durch die Berufsprüfung für Sportartenlehrerinnen und -lehrer wird festgestellt, ob die Kandidierenden über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung verfügen, um als Sportartenlehrer/in einer Sportart tätig zu sein (Ziff. 1.11 PO). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis in der entsprechenden Fachrichtung und ist berechtigt den Lehrertitel mit dem Zusatz "mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43, 7.11 und 7.12 PO). Sportartenlehrerinnen und -lehrer sind im Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport tätig (Ziff. 1.12 PO).

Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden der "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" übertragen (Ziff. 2.11 PO). Sie entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Prüfung und behandelt Anträge und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. g und i PO). Ausserdem erlässt sie die Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a PO). Die "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" kann die Administration und die Geschäftsführung dem Sekretariat der Trägerschaft übertragen (Ziff. 2.22 PO), sprich der Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" (vgl. E. A.b).

Die Ziff. 3.31 und 3.32 PO regeln die Zulassung zur Berufsprüfung Sportartenlehrer und lauten wie folgt:

"3.31

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein Maturitätszeugnis, einen Fachmittelschulabschluss (FMS) oder über einen gleichwertigen Ausweis verfügt;

b) über eine berufliche Praxis von mindestens 2 Jahren als aktive / aktiver Lehrerin / Lehrer oder Leiterin / Leiter in der gewählten Fachrichtung verfügt und mindestens 250 Unterrichtseinheiten bzw. Lektionen innerhalb der letzten 3 Jahre nachweist;

c) über die höchste J+S- und/oder esa-Anerkennung als Leiterin / Leiter (Weiterbildung 2) verfügt sowie die in ihrer/seiner Fachrichtung angebotenen Ausbildungsangebote erfolgreich abgeschlossen hat (für diejenigen Fachrichtungen, die nicht über J+S subventioniert werden, wird nur der Besuch und erfolgreiche Abschluss der fachrichtungsspezifischen Ausbildungen verlangt);

d) die Ausbildung als Lehrerin / Lehrer oder Leiterin / Leiter in der gewählten Fachrichtung oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt;

e) über eine niveaugerechte Ausbildung im Bereich Sanität und / oder Rettungswesen, die nicht älter als 5 Jahre ist, in der gewählten Fachrichtung verfügt;

f) eine Empfehlung der zuständigen Fachrichtung (des zuständigen Verbandes der jeweiligen Fachrichtung) nachweist.

Zugelassen wird auch, wer die Bst. c bis f erfüllt und nach der Ausbildung gemäss Bst. c:

- seit mehr als 5 Jahren in entsprechender Funktion der gewählten Fachrichtung ausübt und dabei mindestens 250 Unterrichts- oder Trainingseinheiten während der letzten 3 Jahren nachweisen kann;

- mehr als 3 Jahre in der entsprechenden Funktion der gewählten Fachrichtung tätig war, wenn sie oder er insgesamt mehr als 10 Jahre Berufspraxis im Bereich der sportlichen Ausbildung verfügt.

Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die rechtzeitige und vollständige Einreichung der Unterlagen für die Prüfungslektion und der Prüfungsarbeit sowie eine von der Prüfungskommission genehmigte Projektskizze.

3.32

Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung."

Die Ziff. 9.23 der Schlussbestimmungen der PO lautet wie folgt:

"Bis 31.12.2015 werden ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziff. 7.12, die ihren Beruf in der entsprechenden Fachrichtung seit mehr als 3 Jahren vollamtlich oder mehr als 6 Jahren nebenamtlich ausüben vom Prüfungsteil 1 dispensiert. Im Übrigen gilt die Prüfungsordnung sinngemäss."

Der Prüfungsteil 1 umfasst die praktische Prüfungslektion (vgl. Ziff. 5.11 PO).

Gemäss Ziff. 7.12 PO sind die Fachausweisinhaber berechtigt, nach erfolgreicher Prüfung in ihren jeweiligen Fachrichtungen (Bootsfahren, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Klettern, Segeln, Tennis, Golf, Windsurfen, Schwimmsport) den Lehrertitel mit dem Zusatz "mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen.

Neben der praktischen Prüfungslektion, dem Prüfungsteil 1, umfasst die Berufsprüfung auch noch den Prüfungsteil 2, die Prüfungsarbeit, und den Prüfungsteil 3, eine Fallstudie (vgl. Ziff. 5.11 PO).

5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in den Beilagen ihrer Beschwerde auf Seite 34 der Wegleitung zur Prüfungsordnung in der Version vom 31. Oktober 2012. Diese Version der Wegleitung basiert auf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sportartenlehrer/innen vom 21. Mai 2012. Die Version der Wegleitung, welche gestützt auf die PO vom 24. November 2014 erarbeitet und erlassen wurde, und auf der Internetseite der Erstinstanz abrufbar ist, stammt vom 18. Februar 2016.

Sofern die Parteien auf die Wegleitung verweisen bzw. diese für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, wird im Folgenden auf die relevanten Unterschiede zwischen den Versionen hingewiesen.

6.

Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in.

Sie macht geltend, es könne nicht sein, dass nur Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen würden und keinen praktischen Prüfungsteil absolvieren müssten.

6.1 Nach Ziff. 9.23 PO werden bis zum 31. Dezember 2015 "ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziffer 7.12 PO", die ihren Beruf vollamtlich mehr als 3 Jahre oder nebenamtlich mehr als 6 Jahre ausüben, vom praktischen Prüfungsteil 1 dispensiert.

6.2 Dass die Vorinstanz mit Blick auf Ziff. 9.23 PO eine Dispensationsmöglichkeit für zwei verschiedene Personengruppen annahm, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Mithilfe einer grammatikalischen Auslegung, so die Vorinstanz, könne das Begriffspaar "ausgebildete sowie anerkannte [...] nach Ziff. 7.12" ohne weiteres so verstanden werden, dass sich nur der Begriff "anerkannte" auf die Ziff. 7.12 PO beziehe und daneben auch andere "ausgebildete" Personen von der Erleichterung profitieren könnten. Eine solche Auslegung entspreche auch Sinn und Zweck der Bestimmung. Die eidgenössische Berufsprüfung Sportartenlehrer sei noch sehr jung. Es könne daher kaum die Absicht gewesen sein, dass nur Personen von der Erleichterung profitierten, die bereits einen eidgenössischen Fachausweis Sportartenlehrer in einer anderen Fachrichtung hätten.

Die Formulierung "ausgebildete sowie anerkannte Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer nach Ziffer 7.12" ist nach dem Gesagten so auszulegen, dass die Dispensationsmöglichkeit von der praktischen Prüfung auf zwei Personengruppen zutrifft: zum einen auf nach Ziff. 7.12 der Prüfungsordnung bereits "anerkannte" Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer sowie zum anderen auf "ausgebildete" Sportartenlehrerinnen und Sportartenlehrer.

6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in keiner anderen Fachrichtung gemäss Ziff. 7.12 PO einen eidgenössischen Fachausweis besitzt und somit keine "anerkannte" Sportartenlehrerin im Sinne von Ziff. 9.23 PO ist.

6.4 Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin eine "ausgebildete" Sportartenlehrerin im Sinne von Ziff. 9.23 PO ist. Was unter einer "ausgebildeten Sportartenlehrerin" zu verstehen ist bzw. ob dafür eine Ausbildung zur Schwimminstruktorin vorausgesetzt wird, regelt die PO nicht.

Die Vorinstanz hält dafür, mangels Regelung in der Prüfungsordnung obliege es der Erstinstanz die Anforderungen an eine "ausgebildete Sportartenlehrerin" in sachlicher Hinsicht zu definieren und rechtsgleich anzuwenden. Es lasse sich daher nichts dagegen einwenden, wenn die Erstinstanz für die Fachrichtung Schwimmsportlehrer/in für die erleichterte Berufsprüfung das Diplom als Schwimminstruktor/in voraussetze.

Die Erstinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2017, die erleichterte Berufsprüfung habe lediglich den Personen offen gestanden, welche die bisher höchste Trainer-Ausbildung in ihrer Disziplin und ihrem Sportverband im Bereich des Breitensports absolviert hätten. Im Schwimmsport sei dies das Diplom als Schwimminstruktor/in gewesen.

Mit ihrem Einwand, es könne nicht sein, dass nur Schwimminstruktorinnen zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen würden, macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, ihre Ausbildungsstufe genüge ebenfalls, um zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen zu werden bzw. ihre Ausbildungsstufe genüge, um als ausgebildete Sportartenlehrerin zu gelten.

Aus den bei der Erstinstanz eingereichten Bestätigungen und Belegen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als höchste Ausbildungsstufe die Anerkennung als Schwimmsportlehrerin A von "swiss swimming" vorzuweisen hat. Diese Ausbildung zur Schwimmsportlehrerin A hat die Beschwerdeführerin im Anschluss zur Ausbildung Schwimmportlehrerin B absolviert. Die Anerkennung zur Schwimmsportlehrerin A entspricht dem von der Institution "Jugend und Sport (J+S)" anerkannten Titel Schwimmleiterin A (vgl. das auf dem Internet abrufbare Ausbildungskonzept von "swiss swimming", S. 18, abrufbar unter https://www.swiss-swimming.ch/Dokumente/Ausbildung/Ausbildungskonzept/Ausbildungskonzept-Swiss-Swimming-2018.pdf, zuletzt besucht am 8. Februar 2018).

6.5 Aus einem von "swimsports.ch" im November 2014 im Internet veröffentlichten Dokument zu ihrem Ausbildungsangebot im Jahr 2015 geht hervor, dass die Schwimminstruktoren-Ausbildung die umfassendste Ausbildung im Bereich Schwimmunterricht ist. Die Schwimminstruktoren-Ausbildung kann erst im Anschluss an die Schwimmleiter A-Ausbildung absolviert werden (vgl. https://www.erz.be.ch/erz/de/index/kindergarten_volksschule/ kindergarten_volksschule/sport/schwimmunterricht/sicherheit_und_qualitaet/swimsports_ch.assetref/dam/documents/ERZ/AKVB/de/16_Schwimmen/swim_swimsports_Ausbildungen_2015_d.pdf [nachfolgend: Ausbildungen 2015], S. 15, zuletzt besucht am 2. August 2018). Das Schwimminstruktoren-Diplom wird beispielsweise von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich als Fachdiplom im Schwimmen anerkannt, während die Ausbildungen Schwimmsportlehrerin A bzw. Schwimmleiterin A nicht anerkannt werden (Ausbildungen 2015, S. 5 und S. 15). Aus dem besagten Dokument wird ebenfalls ersichtlich, dass die Weiterbildung Schwimminstruktor/in auf der gleichen Stufe angesiedelt ist wie der mit der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in angestrebte Titel "Schwimmsportlehrer/in mit eidg. Fachausweis". Beide Ausbildungsgänge werden als Spezialisierungen gekennzeichnet, die nach der Ausbildung Schwimmleiter/in A absolviert werden können (Ausbildungen 2015, S. 13).

Das Dokument Ausbildungen 2015 hält zudem fest, die Ausbildung "Schwimmsportlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis" setze die Ausbildung Schwimminstruktor/in oder die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A voraus. Aktive Schwimminstruktoren/innen hätten aufgrund ihrer Tätigkeit auf höchster Ausbildungsstufe im Jahr 2015 die Möglichkeit, eine verkürzte Ausbildung "Schwimmsportlehrer/in mit eidg. Fachausweis" zu absolvieren. Diese verkürzte Ausbildung sei nur im Jahr 2015 möglich. Im Dokument Ausbildungen 2015 fehlt jedoch einen Hinweis darauf, dass Schwimmsportlehrer/innen A ebenfalls zu einer verkürzten Ausbildung "Schwimmsportlehrer mit eidg. Fachausweis" zugelassen würden.

Aus dem Dokument Ausbildungen 2015 geht zusammenfassend hervor, dass die Ausbildung Schwimminstruktor/in höher gewichtet wird als die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A. Im Jahr 2014, als das Dokument Ausbildungen 2015 im Internet aufgeschaltet wurde, musste zudem bereits davon ausgegangen werden, dass nur Personen mit einer Schwimminstruktoren-Ausbildung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen würden.

6.6 Erwähnenswert ist ferner, dass es sich bei Ziff. 9.23 PO um eine übergangsrechtliche Regelung handelt, die nur bis Ende 2015 zur Anwendung gelangte. Nach 2015 sieht die PO keine Möglichkeit mehr vor, sich vom praktischen Prüfungsteil 1 dispensieren zu lassen. Ziff. 5.23 PO erwähnt nur noch ein abgekürztes Qualifikationsverfahren, das eine Dispensation von den nicht praktischen Prüfungsteilen 2 und 3 ermöglicht.

Dieses abgekürzte Qualifikationsverfahren gemäss Ziff. 5.23 PO steht unter anderem auch Personen offen, die über einen eidg. Fachausweis gemäss Ziff. 7.12 PO verfügen. Weshalb Personen mit einem eidg. Fachausweis gemäss Ziff. 7.12 PO übergangsrechtlich bis Ende 2015 vom praktischen Prüfungsteil 1 und danach von den beiden anderen, nicht praktischen Prüfungsteilen 2 und 3 dispensiert sind, ist nicht naheliegend und wurde von den Parteien nicht thematisiert.

Es kann aus dem Gesagten aber zumindest geschlossen werden, dass die PO dem praktischen Prüfungsteil 1 ordentlich, d.h. nicht übergangsrechtlich, eine grosse Bedeutung zumisst, da eine Dispensation davon nicht mehr möglich ist. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die übergangsrechtliche Regelung in Bezug auf die Dispensationsmöglichkeit vom praktischen Prüfungsteil 1 nicht extensiv auszulegen, da sie im Widerspruch zur ordentlichen Regelung steht.

6.7 Nach dem bisher Gesagten kann festgehalten werden, dass die PO die Frage, wer übergangsrechtlich zur erleichterten Berufsprüfung zuzulassen ist bzw. was unter einer ausgebildeten Sportartenlehrerin zu verstehen ist, nicht abschliessend regelt. Insoweit hat die Erstinstanz, die gemäss Ziff. 2.21 Bst. g PO über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, einen relativ grossen Ermessensspielraum.

Bereits im Jahr 2014 wurde kommuniziert, dass nur das Schwimminstruktoren-Diplom zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in im Jahr 2015 berechtigt. Diese Besserstellung der Inhaber eines solchen Diploms im Vergleich zu Personen, welche die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A erfolgreich absolviert haben, beruht auf sachlichen Unterschieden der beiden Ausbildungen. Bei der Ausbildung Schwimminstruktor/in handelt es sich um eine umfassendere Ausbildung, die beispielsweise auch von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich als Fachdiplom Schwimmen anerkannt wird. Die Ausbildung Schwimminstruktor/in kann erst im Anschluss an die Ausbildung Schwimmsportlehrer/in A absolviert werden.

Zusammenfassend ist das Festlegen relativer hoher Voraussetzungen durch die Erstinstanz für die Zulassung zur übergangsrechtlich vorgesehenen erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in, namentlich das Schwimminstruktoren-Diplom, nicht zu beanstanden, zumal die ordentliche Regelung keine Dispensation vom praktischen Prüfungsteil 1 erlaubt (vgl. Ziff. 5.23 PO).

7.

Dass sie vom praktischen Prüfungsteil 1 zu dispensieren sei und die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in absolvieren dürfe, begründet die Beschwerdeführerin weiter damit, dass sie erfolgreich am "zweiten Ausbildungsmodul" teilgenommen habe, das als Voraussetzung ein Praktikum vorsehe. Zu einem Praktikum gehöre immer, auch in ihrem Fall, eine Prüfungslektion. Weil das Praktikum und die zusammengehörende Prüfungslektion im Rahmen des besagten "zweiten Ausbildungsmoduls" Anerkennung fand, gelte dies auch für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt die Zulassung zu einem Ausbildungsmodul, das ein Praktikum voraussetzt, im Rahmen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in keine Dispensation vom praktischen Prüfungsteil 1. Eine Dispensation drängt sich auch dann nicht auf, wenn - wie die Beschwerdeführerin es geltend macht - mit besagtem Praktikum eine Prüfungslektion verbunden gewesen sein sollte. Zum einen wird infolge Zulassung zu einem Ausbildungsmodul nicht die in Ziff. 9.23 PO statuierte Voraussetzung erfüllt, wonach nur ausgebildete und anerkannte Sportartenlehrer/innen zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen werden. Zum anderen könnte auch aus einer einmal erfolgreich abgelegten Prüfungslektion nicht gefolgert werden, dass ein praktischer Prüfungsteil im Rahmen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht mehr notwendig ist. In einer Prüfung können durchaus Teile integriert sein, welche bereits früher in vergleichbarer Art geprüft worden sind. Eine Wiederholung macht durchaus Sinn, um grundlegende Kompetenzen zu überprüfen, auch um beurteilen zu können, ob diese den Ansprüchen eines höheren Niveaus genügen.

Die in Ziff. 9.23 PO statuierte Voraussetzung, wonach nur ausgebildete und anerkannte Sportartenlehrer/innen zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen werden, erfüllt die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren Verweisen auf ein mit "Ausbildungsvertrag" bezeichnetes Dokument und auf einen angeblichen Meinungsumschwung der verantwortlichen Person von "swiss swimming". Beim "Ausbildungsvertrag" handelt sich um eine "Ausschreibung zum Schwimmsportlehrer mit eidg. Fachausweis" von "swimsports.ch", die in Bezug auf die Zulassungsbedingungen zur erleichterten Berufsprüfung keine bindende Wirkung entfaltet und zur Frage, wer zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen wird, keine Angaben enthält.

Auch aus dem angeblichen Meinungsumschwung der verantwortlichen Person von "swiss swimming" kann keine Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung konstruiert werden; dafür ist - wie bereits erwähnt - die Erstinstanz zuständig. Im Übrigen ist fraglich, ob sich aus der in dieser Hinsicht eingereichten E-Mail überhaupt ein Meinungsumschwung ableiten lässt. Zum einen datiert die besagte E-Mail vom 10. März 2015. Der Versand dieser E-Mail erfolgte also vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in am 26. Mai 2015 (vgl. E. A.a) und insbesondere vor der in E. A.c erwähnten E-Mail vom 22. Juni 2015, in der "swiss swimming" der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe das falsche Formular ausgefüllt. Zum anderen ist der Wortlaut des vermeintlichen Meinungsumschwungs wie folgt: "Vom Prüfungsteil 1 (praktische Prüfung) bist du laut Prüfungsordnung von sportartenlehrer.ch mit mehr als 3 Jahren Vollzeit oder mehr als 6 Jahren Teilzeit Erfahrung im Beruf, suspendiert (PO 9.23)." Der Wortlaut deutet darauf hin, dass lediglich - unvollständig - die Ziff. 9.23 PO wiedergegeben wird, ohne eine Aussage darüber zu machen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur erleichterten Berufsprüfung tatsächlich erfüllt oder nicht.

Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht erfüllt.

8.

Die Beschwerdeführerin leitet zudem aus dem ihrer Ansicht nach mangelhaften Ablauf des Anmeldeverfahrens die Zulassung zur erleichterten Prüfung ab. Insbesondere ergebe sich aus dem Erfordernis, dass ein Zulassungsentscheid drei Monate vor der Prüfung zu erfolgen habe und aus dem Schreiben von "sportartenlehrer.ch" vom 4. August 2015, dass sie zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen worden sei.

Die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ablauf des Anmeldeverfahrens, mit welchen sie die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung begründen will, laufen letztlich auf die Frage des Vertrauensschutzes hinaus.

8.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes als eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 138 I 49 E. 8.3.1, 131 II 627 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 Rz. 3).

Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage, worunter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungs- oder Gerichtspraxis in Frage. Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellen sodann unrichtige behördliche Auskünfte und Zusicherungen dar. Rechtsprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass (a) die Behörde die Auskunft vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt hat, (b) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (c) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen war, (d) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können, und (e) die relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff. und Rz. 668 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-793/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2 und C-2335/2009 vom 28. März 2011 E. 2.5, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 696).

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauensschutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, a.a.O., Rz. 697 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1).

8.2 Ziff. 3.32 PO schreibt vor, dass der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt wird; ein ablehnender Entscheid hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Erstinstanz hat, wie dies auch die Beschwerdeführerin geltend macht und die Vorinstanz feststellt, Ziff. 3.32 PO verletzt. Ziff. 3.32 PO unterscheidet nicht zwischen einer Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und einer Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Der Beschwerdeführerin hätte die Nichtzulassung zur erleichterten Berufsprüfung spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin auf formell korrekte Art und Weise durch die Erstinstanz eröffnet werden müssen.

Das Nichtverfügen der Nichtzulassung rechtfertigt die Erstinstanz damit, dass dies ein Entgegenkommen ihrerseits gewesen sei. Sie habe die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in als Anmeldung zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in verstanden, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht erfüllt habe.

Es mag durchaus zutreffend sein, dass die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen entgegenkommen wollte. Dies entbindet aber nicht von der Pflicht gemäss Ziff. 3.32 PO, wonach über die Zulassung eines Kandidierenden fristgerecht zu entscheiden ist. Es handelt sich dabei um eine zentrale Bestimmung des Anmeldeverfahrens zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht ist - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - mit einem nicht tolerierbaren Schwebezustand für die Kandidierenden verbunden. Das Nichtverfügen innerhalb der vorgegebenen Frist führte in casu letzten Endes zu diesem Beschwerdeverfahren.

Entgegen ihrer Auffassung ist die Erstinstanz von der Pflicht gemäss Ziff. 3.32 PO auch nicht deshalb befreit, weil der Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" mit der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch führen wollte, das letztlich nicht zustande kam. Aus dem Nichtzustandekommen eines solchen Gesprächs können keine negativen Folgen für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die erforderliche Schriftlichkeit betreffend wegweisende Entscheidungen wie der Entscheid über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in dient gerade dazu, Missverständnisse und Unklarheiten zu beseitigen. Das Anbieten eines klärenden Gesprächs ist kein Ersatz für eine schriftliche Verfügung.

Auch nachdem die Frist gemäss Ziff. 3.32 PO für einen Entscheid über die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung durch die Erstinstanz bereits verpasst worden ist, hätte diese spätestens auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2015 reagieren müssen (vgl. E. A.k). Es kommt im besagten Schreiben klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor davon ausgeht, nicht an der praktischen Prüfung teilnehmen zu müssen und sie damit nach wie vor von der Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung ausgeht. Nach Treu und Glauben hätte die Erstinstanz insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Anmeldeverfahrens, in dem ein Entscheid über die beantragte Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung noch ausstand, auf ein solches Schreiben antworten müssen.

8.3 Trotz den Verfehlungen der Erstinstanz in Bezug auf die Fristen für das Anmeldeverfahren ist im Vorgehen der Erstinstanz nicht automatisch eine Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Voraussetzungen für eine Vertrauensgrundlage sind in E. 8.1 dargestellt. Es ist zunächst zu prüfen, ob sich aus dem Anmeldeverfahren in dem Sinne eine vorbehaltlose Auskunft ergibt, wonach die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen wurde.

Das Schreiben der Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" vom 4. August 2015, auf das sich die Beschwerdeführerin in erster Linie beruft, ist tatsächlich missverständlich geschrieben (vgl. E. A.g). Der Titel des Schreibens lautet "Bestätigung Anmeldung / Zulassung unter Vorbehalt". Das Schreiben enthält jedoch keinen Hinweis darauf, ob sich die Anmeldung bzw. die Zulassung unter Vorbehalt auf die erleichterte oder ordentliche Berufsprüfung bezieht.

Der im Schreiben in Bezug auf die Zulassung erwähnte Vorbehalt ist dem Grundsatz nach klar formuliert. Allerdings wird der Vorbehalt selber sogleich wieder relativiert, so dass die Formulierung missverständlich und unklar erscheint. Der Wortlaut ist wie folgt:

"Die Prüfungskommission (PK) sportartenlehrer.ch hat entschieden, Sie zur erwähnten Berufsprüfung zuzulassen. Dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die von uns gemäss unseren individuellen Schreiben bei Ihnen nachgeforderten Unterlagen fristgemäss bei uns eintreffen (dies ist ein Standardbrief - falls Sie alles eingereicht haben, betrachten Sie die Hinweise unten als gegenstandslos)."

Es bleibt damit für den Empfänger des Schreibens unklar, ob der angebrachte Vorbehalt zutrifft oder der Vorbehalt im Schreiben nur deswegen erwähnt ist, weil es sich um einen Standardbrief handelt. Auch soweit auf die "Hinweise unten" verwiesen wird, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Aus dem gesamten Schreiben sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die erleichterte Berufsprüfung nicht erfüllt habe.

Auch mit der oben einleitend zitierten Formulierung, die Erstinstanz habe entschieden "Sie zur erwähnten Berufsprüfung zuzulassen", bleibt es unklar, ob die Zulassung unter Vorbehalt die erleichterte oder die ordentliche Berufsprüfung betrifft. Die Beschwerdeführerin sieht im Wort "erwähnt" zwar die Bestätigung, dass sich das Schreiben auf die erleichterte Berufsprüfung beziehe, da sie sich ja nur für diese angemeldet habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Es fehlt im Schreiben schlicht und einfach ein Anknüpfungspunkt, der entscheiden lässt, ob die erleichterte oder die ordentliche Berufsprüfung gemeint ist.

Ferner wird im Schreiben vom 4. August 2015 die Anmeldung für die Berufsprüfung vom 4. und 5. November 2015 verdankt, also es werden diejenigen Daten erwähnt, die auf der Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung abgedruckt sind (vgl. E. A.a). Im gesamten Schreiben wird sodann der praktische Prüfungsteil, der nur bei der ordentlichen Berufsprüfung zu absolvieren ist, nicht erwähnt. Im Gegenteil wird im Zusammenhang mit einer "Informations-Dokumentation mit Wissenswertem über die Berufsprüfung" nur auf zwei Prüfungsteile Bezug genommen.

Hätten die Verfahrensbeteiligten zwischen der Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 bis zum Erhalt des Schreibens vom 4. August 2015 keinen weiteren Kontakt gehabt, dürfte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. August 2015 möglicherweise eine Vertrauensgrundlage für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung erblicken.

Jedoch wurde die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schreiben vom 4. August 2015 durch die Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" mit E-Mail vom 10. Juli 2015 darüber informiert, dass ihre Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung nicht den Voraussetzungen entspräche und sie weitere Dokumente, insbesondere ein Schwimminstruktorinnen-Diplom, einreichen müsse. Andernfalls würde die Möglichkeit bestehen, die ordentliche Berufsprüfung zu absolvieren. Zuvor hatte bereits "swiss swimming" der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 mitgeteilt, sie habe das falsche Anmeldeformular für die Berufsprüfung ausgefüllt und sie solle doch bitte das Formular "reguläre Berufsprüfung" ausfüllen.

Sie durfte demnach entgegen ihrer in der E-Mail vom 30. Juli 2015 geäusserten Auffassung an den Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" eben gerade nicht davon ausgehen, dass sich "alles Weitere" in den bereits mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen befindet. Vor dem Hintergrund der beiden Schreiben von "swiss swimming" vom 22. Juni 2015 und der Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" vom 10. Juli 2015 ist auch der im Schreiben vom 4. August 2015 bereits im Titel des Schreibens angebrachte Vorbehalt verständlich. Die Beschwerdeführerin durfte im Schreiben vom 4. August 2015 daher nicht eine vorbehaltlose behördliche Auskunft im Sinne einer Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung erblicken.

Am Rande, weil von den Verfahrensbeteiligten bisher nicht thematisiert und sich im Ergebnis nichts ändert, sei erwähnt, dass gemäss Prüfungsordnung die "Prüfungskommission sportartenlehrer.ch" für den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung verantwortlich ist. Das Schreiben vom 4. August 2015 wurde jedoch von der Geschäftsstelle bzw. vom Geschäftsführer von "sportartenlehrer.ch" unterschrieben.

8.4 Auch nach dem Schreiben vom 4. August 2015 findet sich keine vorbehaltlose behördliche Auskunft, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 7. August 2015, also sehr kurz nach der "Zulassung unter Vorbehalt", nochmals vor Augen geführt, dass sie nicht von einer Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung ausgehen darf. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 7. August 2015 nämlich zum praktischen Teil der Berufsprüfung aufgeboten. Das Aufgebot war klar und eindeutig formuliert. Demnach war die Beschwerdeführerin eine von 4 Kandidierenden, die am 11. September 2015 im Rahmen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in eine Prüfungslektion zu halten hatte.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ankündigung vom 7. August 2015 zur praktischen Prüfung sei nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt und entspreche nicht der Wegleitung, wonach die Kandidierenden Unterlagen über eine Unterrichtslektion einzureichen haben, trifft zwar teilweise zu. So wird in Ziff. 3.3.1 PO am Schluss ausgeführt, die Kandidierenden müssten für die Prüfungslektion, also für den praktischen Prüfungsteil, Unterlagen vollständig einreichen. In der Version der Wegleitung vom 31. Oktober 2012 wird in dieser Hinsicht unter Punkt 6.7 festgehalten, zehn Wochen vor der praktischen Prüfung müssten die Kandidierenden die Unterlagen zur praktischen Prüfung abgeben. In der Version der Wegleitung vom 18. Februar 2016 finden sich in Bezug auf die Abgabe der Unterlagen für die praktische Prüfung keine Hinweise mehr. Der Einwand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ankündigung zur praktischen Prüfung betrifft jedoch ohnehin nur das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der ordentlichen Berufsprüfung. In Bezug auf die Frage, ob eine vorbehaltlose behördliche Auskunft für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung besteht, sind die Ausführungen ohne Relevanz.

Auch die mit Schreiben vom 20. August 2015 gestellte Rechnung über Fr. 1'800.- schaffte keine vorbehaltlose behördliche Auskunft. Im Gegenteil: Auf dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Anmeldeformular zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in war eine Prüfungsgebühr von Fr. 900.- angegeben. Die Beschwerdeführerin bezahlte die Rechnung über Fr. 1'800.-, die der Gebühr für die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in entspricht, jedoch anstandslos. Es bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin - wie sie auch selber geltend macht - möglicherweise nicht darüber im Klaren war, wie hoch die Prüfungsgebühren für die erleichterte bzw. die ordentliche Berufsprüfung waren. Zu ihren Ungunsten kann daraus daher ebenfalls nichts geschlossen werden.

Wie die Erstinstanz ausführt und auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist sowohl im Rahmen der erleichterten als auch der ordentlichen Berufsprüfung eine Prüfungsarbeit abzulegen. Aus der Annahme der Arbeit im September 2015 kann die Beschwerdeführerin daher entgegen ihrer Auffassung nicht schliessen, sie sei zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen worden. Insbesondere ist aus der Annahme der Prüfungsarbeit auch kein Meinungsumschwung der Erstinstanz zu erblicken, wonach die Beschwerdeführerin doch zur erleichterten Berufsprüfung zugelassen worden wäre. Dementsprechend kann aus der Einreichung bzw. der Nichtrückweisung der Prüfungsarbeit durch die Vorinstanz keine vorbehaltlose behördliche Auskunft gesehen werden.

8.5 Nach dem Gesagten war das Anmeldeverfahren unzulänglich, insbesondere ist das Fehlen eines fristgerechten förmlichen Entscheids über die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung durch die Erstinstanz zu bemängeln. Jedoch hat weder die Geschäftsstelle noch die Prüfungskommission von "sportartenlehrer.ch" eine vorbehaltlose Auskunft erteilt, wonach die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung zuzulassen sei. Aus den im Rahmen der Anmeldung verfassten Schreiben der Geschäftsstelle von "sportartenlehrer.ch" geht vielmehr hervor, dass diese stets der Ansicht war, die Beschwerdeführerin sei nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Die Erstinstanz ist daher nicht an eine Vertrauensgrundlage zu binden, wonach die Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen ist.

9.

Zusammenfassend hat die Erstinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche eine Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in begründen könnte. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines Schwimminstruktoren-Diploms. Sie ist damit keine ausgebildete Sportartenlehrerin im Sinne von Art. 9.23 PO und erfüllt die Voraussetzung für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen und ihre Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

10.

Nachdem das Begehren der Beschwerdeführerin um Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in abzuweisen ist, bleibt das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu prüfen.

Inhaltlich ist damit als nächstes die unter Vorbehalt gestellte Zulassung der Beschwerdeführerin zur regulären Berufsprüfung zu beurteilen. In dieser Hinsicht begründet die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids damit, dass aus einer Anmeldung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht eine Zulassung zur regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in folgen könne.

10.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Mai 2015 zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 4./5. November 2015 an, bei dem kein praktischer Prüfungsteil zu absolvieren gewesen wäre. Mit Verfügung vom 5. November 2015 verweigerte ihr die Erstinstanz die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in implizit. Sie liess die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt - zur regulären Berufsprüfung zu und wertete gleichzeitig ihr Fernbleiben vom zur regulären Berufsprüfung gehörenden praktischen Prüfungsteil vom 11. September 2015 mangels Erscheinen oder ordnungsgemässer Abmeldung als nicht bestanden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte neben der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 wiederum, sie sei zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Die Vorinstanz wies am 14. Februar 2017 ihre Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015. Damit wurde die Beschwerdeführerin erneut implizit nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin erneut die bereits beurteilte Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in (vgl. E. 9) sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2017 (und der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015, vgl. E. 2).

10.2 Die Erstinstanz hat nach entsprechender Kritik im Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung - im Gegensatz zu ihrem Entscheid vom 5. November 2015 - nicht mehr unter einen Vorbehalt gestellt. Der Vorbehalt bestand in der Beibringung einer Kopie der Berufsausbildung und der AHV-Nummer. Die Vorinstanz kritisierte in ihrem Entscheid, die Erstinstanz habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenständigen Bestätigung des erteilten Schwimmunterrichts auf Ausweise über die frühere Berufsbildung verzichten könne und verweist hierfür auf Ziff. 3.31 Abs. 2 PO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Zulassung der Berufsprüfung unter anderem der Nachweis der Berufsausbildung gemäss Ziff. 3.31 Abs. 1 Bst. b PO nicht mehr erbracht werden muss, wenn in entsprechender Funktion der gewählten Fachrichtung Erfahrung und Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden.

In der Folge hält die Erstinstanz in ihren Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die ordentliche Berufsprüfung erfüllt habe und dass sie für die ordentliche Berufsprüfung zugelassen worden sei. In ihrer Replik vom 16. Januar 2018 betont sie: "Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich für die [ordentliche] Prüfung anzumelden, deren klare Voraussetzungen sie tatsächlich erfüllte, sowie dann diese Prüfung gemäss den Vorgaben und dem Aufgebot abzulegen." Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und die Erstinstanz hat in keinem Verfahrensstadium geltend gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin erstellte Bestätigung, wonach sie seit 22 Jahren jährlich weit mehr als 250 Stunden Schwimmunterricht erteile, unzutreffend wäre.

Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auffassung der für die Prüfungszulassung verantwortlichen Erstinstanz den Nachweis der Berufsausbildung entgegen Dispositiv-Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 5. November 2015 nicht mehr erbringen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass von dieser im Beschwerdeverfahren geäusserten Auffassung der Erstinstanz abzuweichen.

10.3 Die Beschwerdeführerin ist damit unter der Voraussetzung der Bekanntgabe ihrer AHV-Nummer zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Beschwerdeführerin an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung überhaupt teilnehmen möchte, hat sie sich innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gegenüber der Erstinstanz entsprechend zu äussern. Eine Frist von 4 Wochen ist angemessen und entspricht insofern der PO, als ein Kandidat oder eine Kandidatin nach einem förmlichen Zulassungsentscheid mindestens 4 Wochen Zeit hat, um sich ohne Kostenfolgen von der Prüfung abzumelden. Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme an der ordentlichen Berufsprüfung entscheiden, ist sie durch die Erstinstanz gemäss anwendbarer Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten.

Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich innerhalb der 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nicht bei der Erstinstanz melden, wäre eine Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin gestützt auf ihre Anmeldung vom 26. Mai 2015 nicht mehr möglich. Damit verbunden ist die Konsequenz, dass, falls die Beschwerdeführerin die ordentliche Berufsprüfung in einem späteren Zeitpunkt absolvieren möchte, eine neue Anmeldung von ihr erforderlich ist. Eine neue Anmeldung hat zur Folge, dass alle dann geltenden Voraussetzungen für die Prüfungszulassung erfüllt und neu belegt sowie die dann vorgesehenen Prüfungsgebühren bezahlt werden müssen.

10.4 Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin umfasst auch die Bestätigung der Verfügung der Erstinstanz durch die Vorinstanz soweit der praktische Prüfungsteil mangels Erscheinen oder ordnungsgemässer Abmeldung als nicht bestanden gewertet worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache nie etwas anderes als die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung verlangt. Einen förmlichen Nichtzulassungsentscheid hat sie erst implizit mit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2015 erhalten, indem sie - noch unter Vorbehalt - zur ordentlichen Berufsprüfung zugelassen worden ist. Gleichzeitig mit der Zulassung zur einer anderen als der beantragten Prüfungsart das Nichtbestehen des damit verbundenen praktischen Prüfungsteils zu verfügen, widerspricht Treu und Glauben. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der praktische Prüfungsteil am 11. September 2015 und damit vor dem Entscheid vom 5. November 2015 abzulegen gewesen wäre. Ausserdem schreibt Ziff. 3.32 PO, wie bereits mehrfach erwähnt, explizit vor, dass die Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den förmlichen Entscheid über die Zulassung zur Prüfung erhalten müssen. Daraus wird ebenfalls ersichtlich, dass in casu mit dem Entscheid über die Zulassung zur Prüfung nicht gleichzeitig ein Prüfungsteil als nicht bestanden gewertet werden darf.

Bei diesen Überlegungen spielt es keine Rolle, dass sich die Erstinstanz damit zu rechtfertigen versucht, dass das Zulassen zur ordentlichen Berufsprüfung ein Entgegenkommen ihrerseits gewesen sei. Zum einen wird damit die klare Regelung der Ziff. 3.32 PO ausgehebelt. Zum anderen belastet das Nichtbestehen eines Prüfungsteils die Beschwerdeführerin, zumal die Prüfung nicht unbegrenzt wiederholt werden darf (vgl. Ziff. 6.51 PO).

Auch die übrigen Hinweise der Erstinstanz den Ablauf des Anmeldeverfahrens betreffend vermögen ein Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils nicht zu rechtfertigen. Wie bereits zuvor in E. 8 gezeigt, haben sich beide Parteien nicht so verhalten, wie es zu erwarten gewesen wäre. Gleich wie die Beschwerdeführerin nicht eine Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung aus dem Anmeldeverfahren abzuleiten vermag, kann sich die Vorinstanz auch nicht auf den Standpunkt stellen, einen Teil der ordentlichen Berufsprüfung sei nicht bestanden. Im ganzen Anmeldeverfahren bestand keine übereinstimmende Auffassung darüber, ob und zu welcher Art von Berufsprüfung die Beschwerdeführerin zugelassen worden ist. Es wäre an der Erstinstanz gelegen, diese Frage abschliessend und entsprechend der PO mit einer förmlichen Verfügung zu entscheiden. Aus diesem Versäumen darf der Beschwerdeführerin keinen Nachteil erwachsen.

Die Bewertung des praktischen Prüfungsteils vom 11. September 2015 als nicht bestanden ist damit nicht zulässig. Die Bestätigung der entsprechenden Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Erstinstanz durch den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 ist aufzuheben.

10.5 Aus der Unzulässigkeit der Bewertung des praktischen Prüfungsteils als nicht bestanden ergibt sich auch die Aufhebung der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. November 2015 betreffend die Dispositiv-Ziff. 3 und 4. Der Beschwerdeführerin ist entgegen Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids nicht die Wiederholung der nicht bestandenen praktischen Berufsprüfung im Jahr 2016 bekanntzugeben, sondern sie ist - falls sie sich für eine Teilnahme entscheiden sollte - zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung gemäss PO aufzubieten (vgl. E. 10.3). Entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Entscheids sind der Beschwerdeführerin auch keine Kosten für eine nicht bestandene Berufsprüfung aufzuerlegen. Entscheidet sich die Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung, sind die von ihr bereits bezahlten Fr. 1'800.- zur Deckung der Kosten zu verwenden. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden, sind ihr die Fr. 1'800.- zurückzuerstatten.

11.

Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik (mangelnde fachliche und juristische Qualifikation der involvierten Parteien, mangelhafte Aufsicht der Vorinstanz über die Erstinstanz, Einschränkung ihres Rechts auf Bildung und Weiterbildung wegen der Verfahrensdauer, Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und Rufschädigung). Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher auf die allgemeine Kritik ein, soweit es für deren Beurteilung überhaupt zuständig wäre.

12.

Zusammenfassend ist der die Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Namentlich sind der verfügte Vorbehalt der Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung, das Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils vom 11. September 2015 sowie die Anordnung in Bezug auf die Wiederholung bzw. die diesbezügliche Kostenauflage unzulässig und aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weiterhin nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen. Hingegen ist sie zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in unter der Voraussetzung der Mitteilung ihrer AHV-Nummer zuzulassen. Sie hat innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ihre Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in der Erstinstanz mitzuteilen. Bleibt eine entsprechende Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin aus, ist eine Zulassung zur ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin gestützt auf ihre Anmeldung vom 26. Mai 2015 nicht mehr möglich.

13.

Hinsichtlich der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht veranlasst fühlte, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 zu ergreifen. Diese zog aus den im erstinstanzlichen Anmeldeverfahren festgestellten Unzulänglichkeiten, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, die falschen Schlüsse. Es sind daher gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten zu erlassen. Was die Parteientschädigung betrifft, fehlt eine gesetzliche Grundlage, um der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf Billigkeitsüberlegungen zusprechen zu können. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat damit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Ebensowenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

14.

Vorliegend geht es um die Frage nach der Zulassung der Beschwerdeführerin zur (erleichterten) Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und nicht um eine Leistungsbewertung. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet daher keine Anwendung, wonach Beschwerden an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen unzulässig sind (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdeführerin wird nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen.

3.

Die Beschwerdeführerin erhält die Gelegenheit, der Erstinstanz innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Angabe ihrer AHV-Nummer ihre Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in mitzuteilen.

Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, ist sie durch die Erstinstanz gemäss anwendbarer Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten. Die von der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Fr. 1'800.- decken in diesem Fall die Anmeldegebühr.

Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht für eine Teilnahme an der nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich innerhalb der gesetzten Frist bei der Erstinstanz nicht melden, sind ihr die Fr. 1'800.- durch die Erstinstanz zurückzuerstatten.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. November 2018