Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 332/2011 {T 0/2}
Urteil vom 11. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene R.________ war ab 1. September 2007 als Personalrekrutiererin für die X.________ GmbH tätig, wobei sie ausschliesslich von zu Hause aus arbeitete. Damals wohnte sie in Deutschland. Die Gesellschaft löste das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 20. Mai 2009 auf den 31. Juli 2009 auf. R.________ erhielt ab 1. August 2009 Arbeitslosenentschädigung in Deutschland. Am 5. Juli 2010 zog sie zusammen mit ihrem Sohn zu ihrem Lebenspartner in der Schweiz. Infolge des Wohnortwechsels stellte die Agentur für Arbeit Y.________ Deutschland die Zahlung von Arbeitslosengeld auf den 5. Juli 2010 ein. Am 7. Juli 2010 meldete sich R.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Leistungsrahmenfrist vom 7. Juli 2010 bis 6. Juli 2012 und richtete Arbeitslosenentschädigung aus (welche sie mit - noch nicht in Rechtskraft erwachsenem - Verwaltungsakt vom 9. November 2010 wieder zurückforderte). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Juli 2010. Daran hielt es auf Einsprache hin fest und gab zur Begründung an, R.________ habe nach
Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses Deutschland für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gewählt, weshalb dieses Land für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zuständig bleibe; die Arbeitslosenentschädigung könne lediglich auf ein in Deutschland zu stellendes Gesuch hin für eine befristete Zeit zum Zweck der Arbeitssuche exportiert werden (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. März 2011).
C.
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr Taggelder der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung auszurichten.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das vom Bundesgericht zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bereich Abkommen, nimmt in gutheissendem Sinn Stellung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Die versicherte Person hat unter anderem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
|
1 | Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
a | ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); |
b | einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); |
c | in der Schweiz wohnt (Art. 12); |
d | die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat; |
e | die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); |
f | vermittlungsfähig ist (Art. 15) und |
g | die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). |
2 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48 |
|
1 | Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48 |
2 | Angerechnet werden auch: |
a | Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; |
b | schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; |
c | Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; |
d | Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. |
2bis | bis-2ter ...53 |
3 | ...54 |
4 | Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55 |
5 | Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56 |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 9 Rahmenfristen - 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
|
1 | Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.37 |
2 | Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
3 | Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. |
4 | Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.38 |
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1
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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: |
|
a | Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; |
b | Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; |
c | Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; |
d | Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. |
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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: |
|
a | Gleichbehandlung; |
b | Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; |
c | Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; |
d | Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; |
e | Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. |
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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten. |
gilt unter anderem auch für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. g
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 4 |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 121 - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar: |
|
1 | In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens488 anwendbar: |
a | Verordnung (EG) Nr. 883/2004489; |
b | Verordnung (EG) Nr. 987/2009490; |
c | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71491; |
d | Verordnung (EWG) Nr. 574/72492. |
2 | In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960493 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: |
a | Verordnung (EG) Nr. 883/2004; |
b | Verordnung (EG) Nr. 987/2009; |
c | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; |
d | Verordnung (EWG) Nr. 574/72. |
3 | Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde. |
4 | Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. |
3.2 Als Angehörige eines Mitgliedstaates fällt die Beschwerdeführerin grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71).
3.2.1 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71).
3.2.2 In Kapitel 6 des Titels III enthält die Verordnung Nr. 1408/71 besondere Vorschriften zur Arbeitslosigkeit, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten (vgl. BGE 133 V 169 E. 5.2 S. 175). Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii und lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmen, dass bei Vollarbeitslosigkeit echte Grenzgänger ausschliesslich und unechte Grenzgänger für den Fall, dass sie sich den Arbeitsbemühungen ihres Wohnstaates zur Verfügung stellen, Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates erhalten. Als Grenzgänger gelten nach Art. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 Arbeitnehmer oder Selbstständige, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausüben und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, in das sie in der Regel
täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren (BGE 136 V 244 E. 3.2.2 S. 247).
4.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit für die X.________ GmbH der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Die ehemalige Arbeitgeberin zog die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils vom Lohn ab und zahlte sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen ein.
4.1 Die Beschwerdeführerin leitet aus diesem Umstand ab, dass sie einer versicherten Person gleichgestellt werden müsse, welche in der Schweiz gearbeitet habe. Es seien die Sonderregeln für echte und unechte Grenzgänger zu beachten. Als (ehemalige) Tele-Heimarbeiterin, die nur für die eine Arbeitgeberin im Ausland beschäftigt gewesen sei, unterstehe sie den Rechtsvorschriften der Schweiz, weil sich der Firmensitz dort befinde.
4.2 Das kantonale Gericht schliesst demgegenüber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die ehemalige Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz von ihrem Wohnort in Deutschland aus gearbeitet hatte, Deutschland sei auch das Beschäftigungsland gewesen. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen worden. Mithin bestehe keine Versicherungsdeckung in der Schweiz und es könne weder eine Anrechnung gemäss Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgen noch sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 als Grenzgängerin, Saisonarbeiterin oder Entsandte zu betrachten.
4.3 Weder die Verwaltung noch das kantonale Gericht haben weitere Abklärungen zum ehemaligen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin in der X.________ GmbH getroffen. Die Gesellschaft verfolgt gemäss Handelsregisterauszug unter anderem den Zweck des Verleihs und der Beratung von Personal. Es ist durchaus denkbar, dass die von Deutschland aus erledigten Arbeiten zur Personalrekrutierung auf den schweizerischen Arbeitsmarkt ausgerichtet waren und in der Schweiz ihre Wirkungen entfalteten. Daher ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass die Schweiz tatsächlich das letzte Beschäftigungsland vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war und die Beschwerdeführerin demgemäss während der Dauer ihrer letzten Anstellung, allenfalls als "virtuelle" Grenzgängerin, zu Recht der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt war. Dies kann allerdings offen bleiben. Selbst wenn nämlich mit der Verwaltung und der Vorinstanz eine falsche Versicherungsunterstellung in der schweizerischen Sozialversicherung angenommen wird, müsste die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes so gestellt werden, wie wenn die Schweiz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit das letzte Beschäftigungsland gewesen wäre (E. 5 ff. hiernach).
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 27
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 76 - 1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: |
|
1 | Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: |
a | die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82); |
b | die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84); |
c | die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c); |
d | die tripartiten Kommissionen (Art. 85d); |
e | die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86); |
f | die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87); |
g | die Arbeitgeber (Art. 88); |
h | die Aufsichtskommission (Art. 89).274 |
2 | Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht. |
5.1.2 Art. 27 Abs. 2
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480).
5.1.3 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
5.1.4 Falls ein Versicherungsträger feststellt, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
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1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
5.2 Der in Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Urteil 2C 762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin leistete während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der X.________ GmbH vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2009 AHV- und ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse Zug abgeliefert wurden. Dies zeigen die Lohnabrechnungen, aber auch ein Auszug aus dem Individuellen Konto, ausgestellt von der Ausgleichskasse Zug. Die ehemalige Arbeitgeberin musste die EG-Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen, welche als Grundlage für das Formular E 301 "Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind" diente. Das Formular E 301 wurde vorliegend von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ausgestellt, welche die Beschwerdeführerin damals frei wählen konnte, da sie hinsichtlich der vorliegend relevanten Zeit der Arbeitslosigkeit in der Schweiz noch keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte (Kreisschreiben über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung [KS-ALE-FPV], Ziff. B 81 und 88). Sowohl der Arbeitgeber (durch die Lohnabzüge) als auch die Ausgleichskasse Zug (durch den Eintrag im
Versicherungsausweis AHV-IV und die implizite Anerkennung der Beitragspflicht) gingen während des Anstellungsverhältnisses davon aus, dass die Beschwerdeführerin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt war. Wären sie anderer Ansicht gewesen, hätte die X.________ GmbH Beiträge nach deutschem Recht mit den zuständigen deutschen Trägern abrechnen müssen.
Die deutsche Agentur für Arbeit hat die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Vorgaben als unechte Grenzgängerin eingestuft.
6.2
6.2.1 Nach Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 behält ein voll arbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen ("Leistungsexportrecht"). Die Durchführungsbestimmung des Art. 83 der Verordnung Nr. 574/72 hält das genaue Vorgehen bei einem Leistungsexport fest und regelt die Zuständigkeiten der involvierten Mitgliedstaaten. Der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand (Art. 69 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 1408/71). Kehrt der Arbeitslose nicht vor Ablauf der dreimonatigen Frist in den zuständigen Staat zurück, verliert er gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
6.2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn auf den 7. Juli 2010 in die Schweiz übersiedelte, um mit ihrem bereits in der Schweiz wohnhaften Lebenspartner und Vater ihres Sohnes zusammenzuziehen (und in der Schweiz Arbeit zu suchen). Ein früherer Umzug war nicht möglich, weil ihr Sohn zuvor noch das Gymnasium in Deutschland abschliessen musste. Folglich beabsichtigte sie zu keinem Zeitpunkt, nach maximal drei Monaten wieder nach Deutschland zurückzukehren. Da sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht, die deutschen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen während dreier Monate in die Schweiz zu exportieren, in Anspruch hätte nehmen wollen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vor. Ein Leistungsexport, der einem schweizerischen Anspruch entgegenstehen würde, ist nicht gegeben. Darin sind sich die Parteien einig. Die Verneinung eines Leistungsexports führt aber entgegen der Ansicht der Verwaltung nicht gleichzeitig zur Ablehnung eines Anspruchs auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung, wie sich nachfolgend zeigt.
6.3
6.3.1 Echte Grenzgänger beziehen die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit in Abweichung von der allgemeinen Kollisionsregel nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71). Wenn nun aber der arbeitslose (echte) Grenzgänger im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung seinen Wohnsitz nimmt, erlangt der letzte Beschäftigungsstaat wieder seine Zuständigkeit (Urteil des EuGH vom 6. November 2003, C-311/01, E. 29 ff.; EBERHARD EICHENHOFER, in: Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, N. 5-8 zu Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 S. 468 f.). Das insgesamt für die Anwendung von Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmende Merkmal, wonach die arbeitslose Person in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung gegolten haben, entfällt, so dass diese Sondervorschrift nicht mehr anwendbar ist. Es gilt wieder die Grundregel (Statut des Beschäftigungsstaates; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2481 Rz. 981). Die von einem echten Grenzgänger im Wohnstaat gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 bezogenen Leistungen
sind dabei so zu behandeln, wie wenn sie vom Staat der letzten Beschäftigung bezogen worden wären. Die Verpflichtungen des Mitgliedstaates der letzten Beschäftigung sind deshalb nicht als erloschen zu betrachten, sondern ruhen während der Zeit, in welcher die arbeitslose Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Unechte Grenzgänger können ihren Anspruch entweder im letzten Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat geltend machen (Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71). Dieses Wahlrecht kann auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, nachdem die versicherte Person in einem Staat bereits Leistungen bezogen hat (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2481 Rz. 981).
6.3.2 Die Frage, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt (vgl. Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71), stellt sich nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalles, sondern bereits wenn es darum geht festzustellen, welcher Versicherungsträger zuständig ist, Beiträge zu erheben. Die X.________ GmbH, die Ausgleichskasse Zug, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und auch die Beschwerdeführerin selber gingen offenbar alle einheitlich davon aus, sie sei als Grenzgängerin zu qualifizieren und stellten die schweizerische Versicherungsunterstellung nicht in Zweifel. Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Beschwerdeführerin richtig, wonach sie nach ihrer Umsiedlung ins Land ihrer letzten Arbeitgeberin mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im neuen schweizerischen Wohnort folglich "wieder" der Rechtsordnung des AVIG unterliegt und die Schweiz als letztes Beschäftigungsland ihre Zuständigkeit und ihre Verpflichtung zur Ausrichtung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zurückerhalten hat, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als echte oder als unechte Grenzgängerin behandelt wurde. So oder anders wäre gemäss dieser Ausgangslage ihr Anspruch auf schweizerische
Arbeitslosenentschädigung nach dem Umzug in die Schweiz im Grundsatz zu bejahen (E. 6.3.1 hiervor).
6.3.3 Das Zurückkommen der Verwaltung auf die möglicherweise zu Unrecht erfolgte Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs auf schweizerische Arbeitslosentaggelder durch die ablehnende Verfügung vom 28. Oktober 2010 bzw. den bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 verletzt das Vertrauensprinzip (E. 5.2 hiervor). Zwar rügt die Beschwerdeführerin dies vorliegend nicht explizit, doch gereicht ihr dies nicht zum Nachteil: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Vertrauensgrundlage bildet das Verhalten des zuständigen Trägers der Arbeitslosenversicherung, konkret der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, welche das Formular E 301 ausgestellt hat, damit - abgeleitet vom letzten Beschäftigungsland Schweiz - in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen werden konnten. Die von der Arbeitslosenkasse bescheinigten Versicherungszeiten fussen ihrerseits auf der Erfassung der Beschwerdeführerin als Beitragspflichtige durch die Ausgleichskasse Zug (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 63 Abs. 2
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:331 |
|
1 | Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:331 |
a | die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; |
b | die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen332; |
c | der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; |
d | die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen334 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; |
e | der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; |
f | die Führung der individuellen Konten335; |
g | der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. |
2 | Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
3 | Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.336 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.337 |
4 | ...338 |
5 | ...339 |
matière de sécurité sociale, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 179). Zumindest aber hätte sie mit der (diesfalls fälschlicherweise erfolgten) Ausstellung des Formulars E 301 die Information an die Beschwerdeführerin verbinden müssen, dass die Versicherungsunterstellung in der schweizerischen Sozialversicherung zu Unrecht erfolgt sei und demgemäss die Schweiz nicht als letzter Erwerbsort gelten könne. Da sie dies unterlassen hat, sind die ersten zwei Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt.
Auch nach heutigem Wissensstand ist nicht klar, ob eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestanden hat (E. 4.3 hiervor). Um diese Frage beantworten zu können, bedürfte es weiterer Abklärungen. Demgemäss kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die "Falschunterstellung" ohne weiteres hätte erkennen können. Sie durfte unter den vorliegenden Umständen davon ausgehen, dass die Schweiz als Erwerbsort zu gelten hatte. Die sich aus dieser Annahme ergebenden Konsequenzen, namentlich der gesicherte Anspruch auf schweizerische Arbeitslosentaggelder bei einem Umzug in die Schweiz als letztes Beschäftigungsland (falls auch die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind), waren ihr bekannt (vgl. u.a. Einspracheschrift vom 15. November 2010). Da der Sohn der Beschwerdeführerin bei Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch die Schule besuchte, war sie darauf angewiesen, in Deutschland wohnhaft zu bleiben, weshalb sie an ihrem damaligen Wohnort Arbeitslosengelder beantragte.
Die Beschwerdeführerin durfte unter den vorliegenden Umständen davon ausgehen, dass sie bei einer Übersiedlung in die Schweiz und anhaltender Arbeitslosigkeit im ihrer Meinung nach letzten Beschäftigungsland Arbeitslosentaggelder beziehen konnte. Deshalb zog sie, nachdem ihr Sohn das Gymnasium abgeschlossen hatte, zu ihrem Lebenspartner in die Schweiz. Hätte sie gewusst, dass die schweizerische Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach der Übersiedelung in die Schweiz ablehnen würde, so wäre ihr nichts im Wege gestanden, den Umzug erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vollziehen. Bereits von Deutschland aus hatte sie in der Schweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht. Dies wäre ihr auch weiterhin möglich gewesen. Indem sie sich auf die Versicherungsunterstellung in der schweizerischen Sozialversicherung und die damit verbundene - durch die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug mittels Ausstellung des Formulars E 301 bestätigte - Qualifikation der Schweiz als Beschäftigungsland verliess, traf sie eine nachteilige Disposition, indem sie im frühestmöglichen Zeitpunkt in die Schweiz umsiedelte und dadurch (nach bisherigem Verfahrensstand) ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder in Deutschland und in
der Schweiz verlor.
Schliesslich ist eine in casu relevante Änderung der gesetzlichen Ordnung seit Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht eingetreten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat nach dem Umzug der Beschwerdeführerin für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zuständig ist, sofern die damalige Versicherungsunterstellung richtig war. Diese Frage kann offen bleiben. Handelt es sich nämlich um eine Falschunterstellung, so ist die Schweiz aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch als letzter Beschäftigungsstaat anzusehen. Die Angelegenheit ist bei diesem Ergebnis an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Arbeitslosenversicherungsrecht prüfe und alsdann über einen allfälligen Leistungsanspruch ab 7. Juli 2010 neu verfüge. Dabei wird sie das in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 statuierte Verbot der Kumulation von Leistungen zu berücksichtigen haben (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2481 Rz. 981).
8.
Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2011 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 aufgehoben werden und die Sache ans Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 7. Juli 2010 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz