Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5458/2021

Urteil vom 16. Dezember 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______,

Parteien vertreten durch
T+R AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST 2011-2016 (Subvention, Leistungsaustausch).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) bildet Lehrerinnen und Lehrer aus, betreibt Forschung und bietet Weiterbildungen und Dienstleistungen für Lehrpersonen und Bildungsinstitutionen an. Der Kernauftrag liegt in der Ausbildung von Studierenden zu Lehrpersonen der Volksschule und der Berufsbildung. Nebst den Bereichen Ausbildung und Berufseinführung bietet die Steuerpflichtige ein umfassendes Angebot an pädagogischer Weiterbildung und Beratung. Sie ist seit dem 1. August 2003 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen und rechnet mit der Pauschalsteuersatzmethode ab.

B.
Im März 2017 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine MWST-Kontrolle der Steuerperioden 2011 bis 2016 durch, welche mit zwei Einschätzungsmitteilungen (Nr. 362'755 [2011 bis 2013] und Nr. 362'756 [2014 bis 2016]) vom 14. Dezember 2018 abgeschlossen wurde. Mit den besagten Einschätzungsmitteilungen (EM) wurden der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 35'318 sowie CHF 58'677 - gesamthaft also CHF 93'995 - aufgerechnet.

Die ESTV begründete die Steueraufrechnungen damit, dass Umsätze aus dem Vertrag resp. den Vereinbarungen betreffend das Forschungsprojekt «PISA» (Durchführung «PISA 2009 in der Schweiz auf nationaler Ebene» [nachfolgend: PISA 2009]; PISA 2012 - Wissenschaftliche Projektleitung in der Schweiz [PISA 2012] sowie Realisierung von PISA 2015 in der Schweiz [PISA 2015]) nicht deklariert worden seien. Die Steuerpflichtige sei dabei Teil eines vierköpfigen Konsortiums PISA.ch, welches als einfache Gesellschaft konstituiert sei. Dieses Konsortium habe als Leistungserbringer mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als Leistungsbezüger den Vertrag PISA 2009 abgeschlossen. Das BBT sei am 20. Dezember 2012 mit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung zum (neuen) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zusammengelegt worden. Nachfolgend werde deshalb grundsätzlich das SBFI aIs Vertragspartner genannt. Die Vereinbarung PISA 2012 sei zwischen dem BBT resp. SBFI sowie der EDK und B._______ (Institut B) abgeschlossen worden. Die Vereinbarung PISA 2015 schliesslich sei zwischen der EDK und C._______ (Institut C) abgeschlossen worden. Die Steuerpflichtige sei gemäss diesen Vereinbarungen weiterhin Teil des Konsortiums PISA.ch und damit der nationalen Projektleitung. Die Institute B und C würden gemäss den jeweiligen Vereinbarungen als wissenschaftliche Projektleitung die Schnittstelle zwischen den Auftraggebern und dem Konsortium bilden.

C.
Die Steuerpflichtige bestritt mit Schreiben vom 22. Januar 2019 die Rechtmässigkeit der vorgenannten Einschätzungsmitteilungen und beantragte sinngemäss, die Zahlungen aus dem Projekt PISA seien als Subventionen zu qualifizieren.

D.
Daraufhin bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 die Rechtmässigkeit der EM bzw. der damit aufgerechneten Mehrwertsteuern.

E.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2020 und beantragte, Letztere sei aufzuheben, die Beiträge an die Forschungsprojekte PISA 2009, PISA 2012 und PISA 2015 seien als Nicht-Entgelte zu qualifizieren und die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2011 bis 2016 seien zu ihren Gunsten in vorgenanntem Sinne zu korrigieren.

F.
Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2021 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Rechtmässigkeit ihrer Steuernachforderung in Höhe von CHF 93'995 (zuzüglich Verzugszins) für die Steuerperioden 2011 bis 2016.

Die ESTV begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass zwischen den Leistungen des Konsortiums PISA.ch und den dafür vom SBFI und der EDK erhaltenen Zahlungen eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehe und es sich dabei dementsprechend um steuerbare Leistungen und nicht um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge handle.

G.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (fortan auch: Vorinstanz) vom 15. November 2021 und beantragt:

1.Der Einspracheentscheid vom 15. November 2021 sei aufzuheben

a) aufgrund des Vorliegens eines Nicht-Entgelts im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20);

b) eventualiter aufgrund einer von der Steuer ausgenommenen Leistung im Bildungsbereich gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG, welche im Rahmen einer Bildungs- und Forschungskooperation gemäss Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) erbracht wird.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.

H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und ihr Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

I.
Mit Replik vom 25. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und begründet das Vorliegen einer Bildungs- und Forschungskooperation nochmals detaillierter.

J.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
MWSTG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4

1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4487/2019 und A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2).

1.4.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019 und A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3).

1.4.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 537).

2.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2011 bis 2016. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen MWSTV) in den in den Jahren 2011 bis 2016 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG). Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.3).

2.2.2 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt («wer» ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG]; auch «Unternehmensträger» genannt). Steuerpflichtig wird somit streng genommen nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 N. 7; Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012 [nachfolgend: Handbuch], N. 422 ff.). Neben natürlichen und juristischen Personen kommen unter anderem auch «Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit» als Unternehmensträger in Frage (vgl. Regine Schluckebier, in: Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 10 N. 11 ff.; Urteile des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.4, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.5).

2.2.3 Was den bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers massgebenden Auftritt unter eigenem Namen nach aussen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Aussenauftritt auch ein Kriterium für die Zuordnung von Leistungen bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
MWSTG; siehe dazu: Urteil des BVGer A-7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 4.1) und er auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften dient (vgl. Urteile des BVGer A-7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 5.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.3; Camenzind et al., Handbuch, N. 464; Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt» [nachfolgend: Aussenauftritt], in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 451, Schluckebier, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 N. 70 ff.). Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.1; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], in: ASA 78 S. 757 ff., 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021]). Der Aussenauftritt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG bildet eine eigenständige, von der selbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG unabhängige Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht (Imstepf, Aussenauftritt, S. 464; Urteile des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.5, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.5).

2.2.4 Demnach ist unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten die Rechtsform der Unternehmung nicht massgebend (Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2015], Art. 10 N. 55). Auch die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit eines Gebildes ist nicht Voraussetzung für die Mehrwertsteuerpflicht. Einfache Gesellschaften im Sinn von Art. 430 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 430 - 1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
. OR (z.B. Arbeitsgemeinschaften oder Konsortien) können ebenso Unternehmensträger sein wie Personengesamtheiten, die zivilrechtlich nicht einmal als einfache Gesellschaft gelten, weil der «animus societatis» fehlt (bspw. Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften, die aufgrund gesetzlicher Bestimmung bestehen). Massgebend ist nach konstanter Rechtsprechung nur, dass sie als Gemeinschaft im Verkehr mit Dritten auftreten (Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.1; Fischer, MWSTG Kommentar 2015, Art. 10 N. 57 und 59; Schluckebier, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 N. 34 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5911/2019 vom 12. März 2020 E. 2.3 ff.).

Wenn sich mehrere Personen zusammentun, um unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung Leistungen zu erbringen, tritt die Gemeinschaft nach aussen auf und nicht die einzelnen Mitglieder (Fischer, MWSTG Kommentar 2015, Art. 10 N. 50 ff. mit Beispielen). Schwierigkeiten bietet hierbei weniger die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Aussenauftritt vorliegt, sondern ob dieser unter eigenem Namen erfolgt, das heisst, ob der Aussenauftritt einer einzelnen Person oder einer Mehrheit von ähnlich handelnden Personen zuzuordnen ist (Fischer, MWSTG Kommentar 2015, Art. 10 N. 53; vgl. zur gesamten E. 2.2: Urteil des BVGer A-5911/2019 vom 12. März 2020 E. 2.3 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.2).

2.3

2.3.1 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG).

2.3.2 Eine steuerbare Leistung setzt voraus, dass sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgt, also (gemäss der Legaldefinition des Entgelts von Art. 3 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG) ein Vermögenswert gegeben ist, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.3, A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.2).

2.3.3 Für ein Austauschverhältnis erforderlich ist, dass ein hinreichender Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt besteht, sodass das eine das andere Element auslöst (BGE 138 II 239 E. 3.2, 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a). Nach Rechtsprechung und Doktrin ist zur Beurteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen (Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 230 f.).

2.4 Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. Felix Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 18 N. 9) - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
- l MWSTG genannten Mittelflüsse nicht als Entgelt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5).

2.4.1 Zu den sog. Nicht-Entgelten zählen nach Art. 18 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
BV ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG; BGE 141 II 182 E. 3.5).

2.4.2 Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f.; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.1.1). Nach Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1    Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2    Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29
MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten:

a) Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1);

b) Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;

c) Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;

d) mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.

2.4.3 In Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG werden umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben.

2.4.4

2.4.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt (vgl. auch BGE 141 II 182 E. 3.5, 126 II 443 E. 6b).

Zwar liegt auch bei einer Subvention insofern eine gewisse Leistung des Geldempfängers vor, als er sich in einer Weise verhält, die dem öffentlichen Interesse als förderungswürdige Gegenleistung erscheint. Doch liegt darin keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, so dass nicht von einem Leistungsaustausch gesprochen werden kann, auch dann nicht, wenn die Subvention aufgrund eines Leistungsauftrages ausgerichtet wird. Ist mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifische (Gegen-)Leistung der empfangenden Person verknüpft und steht es ihr frei, wie sie - im Rahmen des allgemeinen Leistungsauftrages - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, deutet dies praxisgemäss auf eine Subvention hin.

Auch eine Abgeltung ist nicht das Entgelt für eine Leistung, sondern sie soll die finanziellen Lasten ausgleichen oder mildern, die dem Empfänger aus der Verpflichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehen (BGE 141 II 182 E. 3.5 m.w.Hw.; vgl. zum ganzen Absatz: Urteil des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.6.3).

2.4.4.2 Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung (und damit ein Leistungsverhältnis) liegt demgegenüber vor, wenn sich der Staat eine individualisierte und konkrete Tätigkeit eines potentiellen Steuersubjekts gegen Entgelt beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (BGE 141 II 182 E. 3.5). Dies ist zum einen der Fall, wenn der Staat die Tätigkeit des Privaten bzw. die Ergebnisse daraus lediglich als Mittel zur eigenen «Leistungserstellung» weiterverwendet, ohne dem Privaten eine öffentliche Aufgabe zu übertragen. Zum anderen ist dies der Fall, wenn der Staat öffentliche Aufgaben auf Private überträgt und die Privaten diese Aufgaben dann unmittelbar in eigenem Namen und zugunsten der Allgemeinheit oder gegebenenfalls zugunsten einzelner Mitglieder der Allgemeinheit erfüllen. Diese letztere Konstellation wird auch als Auslagerung oder «Outsourcing» von Staatsaufgaben bezeichnet (Urteile des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.1 f., 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.5).

So sind Kantonsbeiträge, die an zwei öffentlich-rechtliche Unternehmungen in der Waadt ausgerichtet worden waren, als Leistungsentgelt für die von diesen Unternehmen vorgenommene Waldpflege zu betrachten. Man ging hierbei von einem klassischen «Outsourcing» aus, da eine vom Gesetz dem Staat zustehende Aufgabe übertragen worden war, die ein Leistungsbündel umfasst hatte (Urteile des BVGer A-239/2016 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.3 und 6.1.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_313/2017 vom 8. März 2018], A-8155/2015 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.4 und 6.1.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_312/2017 vom 8. März 2018]).

Bereits unter dem aMWSTG hatte das Bundesgericht im Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 erwogen, die Eidgenossenschaft sei gesetzlich verpflichtet, gegen eine konkrete (Tier-)Seuche vorzugehen bzw. diese zu bekämpfen. Damit sei mit der Beauftragung der Universität Bern mit der Führung des dazu notwendigen nationalen Referenzlaboratoriums eine dem Bund originär obliegende Aufgabe ausgelagert worden. Mit einem solchen «Outsourcing» verfolge der Bund die Bekämpfung der konkreten Tierseuche, genau gleich, wie wenn er selbst ein solches Laboratorium führen würde (vgl. E. 3.2.5 des genannten Urteils).

Im Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 (veröffentlicht in: ASA 84 S. 414) ging es um eine Gesellschaft, die auf Basis von Verträgen mit der Eidgenossenschaft das Sekretariat des Forschungsvorhabens COST/CITAIR führte und in diesem Zusammenhang Zahlungen erhalten hatte. Die Eidgenossenschaft war aufgrund gewisser Abmachungen mit den COST-Organen zur Führung eines solchen Sekretariats verpflichtet. Sie übertrug diese Aufgabe an die Gesellschaft, die ihrerseits nur vertragliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft unterhielt. Das Bundesgericht erkannte, dass die Führung des Sekretariats durch die Gesellschaft der Auslagerung einer Staatsaufgabe gleichkam und der Mehrwertsteuer unterstand (E. 3.6 des genannten Urteils).

Sodann lagen dem Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 (veröffentlicht in: ASA 78 S. 587) Zahlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) an den Verein Aids-Hilfe Schweiz zugrunde. Das BAG, das gesetzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten verpflichtet war, hatte mit dem Verein Aids-Hilfe Schweiz mehrere Verträge abgeschlossen und ihm dadurch verschiedene Aufgaben im Bereich der HIV/Aids-Prävention übertragen. Wiederum kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine solche Auslagerung von Aufgaben, die das BAG von Gesetzes wegen zu erfüllen hatte, als Leistungsverhältnis der Mehrwertsteuer unterlag (E. 4.1 f. des genannten Urteils; vgl. zum ganzen Absatz auch das Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.1 ff. sowie das Urteil des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.6.4).

2.4.5 Demgegenüber hat das Bundesgericht in einem unter geltendem Mehrwertsteuerrecht ergangenen Urteil Zahlungen, welche der Bund der Stiftung Antidoping Schweiz ausrichtete, als Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG eingestuft und mangels Leistung aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG in Verbindung mit Art. 29 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1    Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2    Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29
MWSTV ein Leistungsverhältnis verneint (Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 3.5.3). Im Unterschied etwa zum Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012, worin das Bundesgericht befand, die Eidgenossenschaft sei zur Bekämpfung der Tierseuche verpflichtet und habe diese - ihr originär obliegende - Aufgabe an die Universität Bern ausgelagert, waren in dem dem Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 zugrunde liegenden Fall neben Antidoping Schweiz auch diverse andere Akteure zur Durchführung von Dopingkontrollen berechtigt. Die Dopingbekämpfung war damit nicht als alleinige Staatsaufgabe zu betrachten. Dementsprechend war nicht der Bund, sondern waren die Sportverbände und deren Mitglieder die Hauptnutzniesser der Tätigkeit von Antidoping Schweiz (Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 4.2.4.3 [bestätigt mit dem vorgenannten Urteil des BGer]).

Im Rahmen des Urteils 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 hatte das Bundesgericht Zahlungen an einen Verein zu beurteilen, welcher die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten sowie die Information, Motivation und Beratung interessierter Personen und Organisationen in diesem Bereich bezweckt. Der Verein finanziert sich u.a. mit Beiträgen des SBFI. Der Verein und das SBFI schliessen sogenannte «Leistungsaufträge» ab, worin der Verein in detaillierter Form zur Führung eines Informationsdienstes beauftragt und hierfür vom SBFI entschädigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 Sachverhalt). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Forschungsförderung zwar eine Aufgabe des Bundes sei, zu welcher er gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
BV und Art. 28 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten - 1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
1    Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
2    Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:
a  die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
b  die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung;
c  die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten;
d  die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation.
des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1) verpflichtet sei (E. 4.4.1 des genannten Urteils). Was die konkrete Tätigkeit des Vereins angehe, sei der Bund jedoch nicht verpflichtet eine solche auszuüben, sicherzustellen oder zu finanzieren (E. 4.4.2 des genannten Urteils). Da der Bund nicht zur Erfüllung der angeblichen öffentlichen Aufgabe verpflichtet sei und der Verein seinerseits nicht durch die Zahlungen des Bundes zu seiner Tätigkeit motiviert sei, könne in der Tätigkeit des Vereins keine individualisierte, konkrete Leistung an die Öffentlichkeit erblickt werden, die der Bund in Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe beschafft habe. Dementsprechend könne auch keine Auslagerung einer Staatsaufgabe im Sinne der geschilderten Rechtsprechung zum alten Mehrwertsteuerrecht vorliegen (E. 4.5 des genannten Urteils). Auch beschaffe sich der Bund die Leistung des Vereins nicht, um sie im Rahmen seiner eigenen Leistungserstellung bzw. Aufgabenerfüllung weiter zu verwenden (E. 5 des genannten Urteils).

2.4.6 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als weitere Indizien für das Nicht-Vorliegen eines Leistungsaustauschs, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht wegen der Zahlungen der öffentlichen Hand, sondern aufgrund der eigenen Zweckbestimmung ausgeübt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.5), und wenn die Beiträge der öffentlichen Hand nur eine Finanzquelle neben anderen sind, welche pauschal zur (Mit-)Finanzierung der Tätigkeit der Empfängerin insgesamt dienen und nicht nur für einzelne konkrete Leistungen vorgesehen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch Annie Rochat Pauchard, in: OREF [édit.], Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, Bern 2020, S. 271).

2.4.7 Die Unterscheidung von Subventionen und mehrwertsteuerlich relevantem Entgelt erweist sich mitunter als schwierig. Es ist daher stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht (Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5).

2.5 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 13 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV [AS 2009 6743]; seit 1.1.2018 explizit in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG).

Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 13 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV [AS 2009 6743]; seit 1.1.2018 in Art. 21 Abs. 7
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen - (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1    Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a  Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung41 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;
b  gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;
c  öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2    Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
MWSTV):

a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;

b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
MWSTG;

c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform

Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 13 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV [AS 2009 6743]; seit 1.1.2018 in Art. 21 Abs. 7
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG i.V.m. Art. 38a Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen - (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1    Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a  Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung41 gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;
b  gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;
c  öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2    Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
MWSTV).

2.5.1 Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1).

Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.
1    Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.
2    Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:
a  die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;
b  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;
c  die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
d  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
e  die Gewährung der Bundesbeiträge.
i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
1    Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
2    Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a  die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b  die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.
3    Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
4    Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.
HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung - 1 Akkreditiert werden:
1    Akkreditiert werden:
a  Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);
b  Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).
2    Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für:
a  das Bezeichnungsrecht;
b  die Gewährung von Bundesbeiträgen;
c  die Programmakkreditierung.
3    Die Programmakkreditierung ist freiwillig.
HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).

2.5.2 Bei einer Zusammenarbeit zwischen Institutionen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
beziehungsweise c MWSTV wird gemäss der Verwaltungspraxis hingegen nicht vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen einer Bildungs- und Forschungskooperation erfolgen (vorbehalten bleiben Universitätsspitäler). Es liegt in der Verantwortung der Beteiligten darzulegen, dass ein Leistungsverhältnis aufgrund einer Bildungs- und Forschungskooperation von der Steuer ausgenommen ist. Damit die genannten Institutionen unter Art. 13 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV fallen, müssen sie tatsächlich für den Bildungs- und Forschungsbereich zuständig und darin tätig sein. Ihre Leistungen im Rahmen der Bildungs- und Forschungskooperationen als Beteiligte dieser Kooperationen sind von der Steuer ausgenommen (MBI 25, Ziff. 3.2).

Nach differenzierter Ansicht wird die Forschung als nach wissenschaftlicher Methode ausgeführte, erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Suche nach Erkenntnissen und deren redliche Bekanntgabe an die "scientific community" oder ein weiteres Publikum durch Vortrag, Gespräch oder Publikation bezeichnet (vgl. Markus Metz, in: Ehrenzeller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band IX, Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, 2018, Bst. E N. 7; Urteil des BGer 1C_448/2008 vom 13. März 2009, E. 4.2).

Unter Bildungs- bzw. Ausbildungsleistungen sind demgegenüber Tätigkeiten zu verstehen, die eng mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung zusammenhängen bzw. die vor allem dazu dienen, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen, oder die zumindest dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten dienen (Urteil des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 3.2.2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.2).

3.

3.1 Art. 42 Abs. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Es kann folglich für die Steuerperiode 2011 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden (Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1).

3.2 Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2011 ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2011 betreffende Steuernachforderung gutzuheissen.

4.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt PISA bzw. die in diesem Zusammenhang vereinnahmten finanziellen Mittel zu versteuern hat oder nicht.

Die Beschwerdeführerin argumentiert primär, es liege ein Nicht-Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG, weshalb die seitens der ESTV vorgenommene MWST-Aufrechnung nicht rechtens sei.

Eventualiter seien die Leistungen im Rahmen des Projekts PISA bzw. die hierfür vereinnahmten finanziellen Mittel nicht zu versteuern, da es sich dabei um eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Bildungsbereich gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG handle, welche im Rahmen einer Bildungs- und Forschungskooperation erbracht werde.

4.1 Bevor auf die genannten zwei Anträge bzw. die dahinter stehenden Argumentationslinien eingegangen wird, sind die bei den Akten liegenden Vereinbarungen betreffend PISA zu beleuchten.

4.1.1 Gemäss Rubrum des Vertrags PISA 2009 treten als Leistungsbezüger das BBT (heute: SBFI, fortan auch nur: Bund) und die EDK auf. Sie bilden die Steuergruppe, welche gemäss dem in Anhang 1 des Vertrags PISA 2009 aufgeführten Organigramm, Ziff. 9, aus zwei Personen des BBT, einer Person des SBF (Staatssekretariat für Bildung und Forschung; heute: SBFI) und drei Personen der EDK besteht. Die Steuergruppe ist das strategische Steuerungsorgan des Projekts PISA, welches insbesondere alle grundlegenden organisatorischen und finanziellen Entscheide trifft (PISA 2009, Ziff. 5.2.1). Weiter vertreten das BBT und die EDK die Schweiz auf internationaler Ebene (PISA 2009, Ziff. 5.1 Bst. a). Die nationale Projektleitung (siehe dazu nachfolgender Absatz) ist in der Steuergruppe durch zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Stimme vertreten (Organigramm und Funktionsdiagramm PISA 2009, Ziff. 10).

Die PISA-Studie wird von der Beschwerdeführerin und drei weiteren Forschungsanstalten durchgeführt, darunter die D._______, welche durch die Institute B und C vertreten wird. Gemeinsam bilden diese vier Forschungsanstalten (im Vertrag auch regionale Koordinationszentren genannt) das Konsortium PISA.ch, welches im Vertrag als einfache Gesellschaft bezeichnet wird. Das Konsortium PISA.ch (fortan auch: einfache Gesellschaft), bestehend aus den vier Forschungsanstalten, wird im Rubrum des Vertrags PISA 2009 als Leistungserbringer bezeichnet. Die Koordinatoren dieser vier regionalen Koordinationszentren bilden die nationale Projektleitung. Sie ist zuständig für alle operativen Belange des Projekts PISA (PISA 2009, Ziff. 3.1.1 und 5.2.2).

Der Vertrag PISA 2009 regelt die Durchführung des Projekts PISA auf nationaler Ebene, was die Messung der Grundkompetenzen einer Stichprobe von 15-jährigen Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen in den drei Sprachregionen beinhaltet (PISA 2009, Ziff. 1.3). PISA soll darüber Auskunft geben, über welche Fähigkeiten die Jugendlichen am Ende ihrer Schulzeit verfügen. Die Ergebnisse von PISA dienen zur Positionierung der Schweiz im internationalen Vergleich. So sollen die Ergebnisse der Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung des Schweizer Schulsystems sowie zur Optimierung der Schnittstelle von der Sekundarstufe l zur Sekundarstufe II beitragen (PISA 2009, Ziff. 1.2). Der Vertrag PISA 2009 stützt sich insbesondere auf Art. 61a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV (Bildungsraum Schweiz), Art. 65 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 65 Statistik - 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
BV (Statistik) sowie das Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom 5. Oktober 2007 (AS 2008 429, BBl 2007 6973; vgl. PISA 2009, Ziff. 1.1).

Das Projekt PISA ist in drei Abschnitte gegliedert. In einer ersten Phase wird die Erhebung vorbereitet. In einer zweiten Phase wird die Erhebung durchgeführt sowie Daten erfasst und aufbereitet. Schliesslich folgt mit der Auswertung und der Berichterstattung die dritte und finale Phase (PISA 2009, Ziff. 2). Eine von der nationalen Projektleitung vorzulegende, detaillierte Projektplanung mit verbindlichen Terminen für die verschiedenen Projektarbeiten wird von der Steuergruppe genehmigt, wobei allfällige Abweichungen hiervon der Steuergruppe unverzüglich anzuzeigen und von dieser zu genehmigen sind (PISA 2009, Ziff. 2). In der Vorbereitungs- und Durchführungsphase (Phase 1 und 2) trägt die nationale Projektleitung die Verantwortung, dass alle anfallenden Aufgaben einem regionalen Kompetenzzentrum zugewiesen sind und durchgeführt werden. Zudem sorgt die nationale Projektleitung für die Durchsetzung der vereinbarten Standards (PISA 2009, Ziff. 3.1.1). Die Leistungsbezüger unterstützen die nationale Projektleitung durch die Begleitung der Arbeiten im Rahmen der Steuergruppe (PISA 2009, Ziff. 3.1.2). In der dritten Phase erledigt die nationale Projektleitung Forschungsarbeiten und sorgt für die Analysen und die Berichterstattung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus der nationalen Stichprobe der 15-Jährigen und der Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen in drei Sprachen (PISA 2009, Ziff. 3.2). Schliesslich haben die Leistungserbringer die Aufgabe, die Daten sowie weitere Unterlagen und Dokumente gemäss den Weisungen der Leistungsbezüger für die Archivierung vorzubereiten (PISA 2009, Ziff. 3.3). Sämtliche aus dieser Auftragserfüllung entstandenen Immaterialgüterrechte gehen ohne zusätzliche Vergütung an die Leistungsbezüger über (PISA 2009, Ziff. 7). Die nationale Projektleitung hat überdies die Vorgaben der OECD für die Durchführung des Projektes sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Dienstleistungsaufträge zu beachten (PISA 2009, Ziff. 1.4).

Finanziert wird das Projekt durch die Leistungsbezüger (Bund und Kantone; PISA 2009, Ziff. 4.1). Die nationale Projektleitung erstellt für PISA 2009 ein Gesamtbudget des Konsortiums PISA.ch (inklusive Aufteilung auf die vier Regionalzentren) und einen Zahlungsplan, welcher u.a. die Teilzahlungen pro Institution ausweist. Das Gesamtbudget des Konsortiums PISA.ch und der Zahlungsplan werden von der Steuergruppe beschlossen (PISA 2009, Ziff. 4.2). Die nationale Projektleitung stellt den Leistungsbezügern Rechnung gemäss dem von der Steuergruppe genehmigten Gesamtbudget des Konsortiums PISA.ch und dem Zahlungsplan (PISA 2009, Ziff. 4.4). Die regionalen Koordinationszentren stellen der nationalen Projektleitung ein Budget für ihre Leistungen zu. Sie unterbreiten der nationalen Projektleitung Rechnungen, die ihren Leistungen entsprechen (Organigramm und Funktionsdiagramm PISA 2009, Ziff. 32).

Der Vertrag PISA 2009 tritt per 1. Januar 2008 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2011.

4.1.2 Die Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 sind anders aufgebaut als der Vertrag PISA 2009. Neu wurden die Vereinbarungen nur noch mit dem nationalen Projektleiter (i.e. mit dem Institut B in der Vereinbarung PISA 2012 resp. mit dem Institut C in der Vereinbarung PISA 2015) abgeschlossen. Der nationale Projektleiter leitet die nationale Projektleitung PISA 2012 bzw. PISA 2015 unter dem institutionellen Schutzschirm des Instituts B (PISA 2012) bzw. des Instituts C (PISA 2015). Die Beschwerdeführerin ist weiterhin Teil der nationalen Projektleitung (PISA 2012 Ziff. 4.1; PISA 2015, Ziff. 4.1). Die Vereinbarungen PISA 2012 und 2015 enthalten grundsätzlich die gleichen Leistungen (Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Studie PISA; vgl. PISA 2012, Ziff. 4.2; PISA 2015, Ziff. 3 und 4.2) und stützen sich im Wesentlichen auf dieselben rechtlichen Grundlagen wie PISA 2009. Die Vereinbarungen PISA 2012 und 2015 stützen sich (neu) auch auf die Vereinbarung zwischen dem BBT und der EDK vom 6. Juli 2010 betreffend die Durchführung von PISA in der Schweiz (PISA 2012, Ziff. 2; PISA 2015, Ziff. 2).

Wie bei PISA 2009, deckt die mit PISA 2012 und 2015 vereinbarte, seitens der Auftraggeberinnen zu leistende Vergütung sämtliche zu erbringenden Arbeiten ab (PISA 2012, Ziff. 5.3; PISA 2015, Ziff. 5.2). Die Zahlungen erfolgen jedoch nicht an die nationale Projektleitung (wie bei PISA 2009), sondern an den jeweiligen nationalen Projektleiter (Institut B in der Vereinbarung PISA 2012 resp. Institut C in der Vereinbarung PISA 2015), welcher auch Vertragspartner der Auftraggeberinnen ist (PISA 2012, Ziff. 5.3; PISA 2015, Ziff. 5.2). Weiter wird in den Vereinbarungen PISA 2012 und 2015 - im Unterschied zu derjenigen betreffend PISA 2009 - die Beauftragte, i.e. das Institut B bzw. das Institut C, als gegenüber den Auftraggeberinnen allein verantwortlich erklärt (PISA 2012, Ziff. 6.2; PISA 2015, Ziff. 6.3). Die Vereinbarung PISA 2012 tritt mit der Unterzeichnung im März 2011 in Kraft und dauert spätestens bis Ende 2014. Die Vereinbarung PISA 2015 wiederum, tritt mit der Unterzeichnung im November 2013 in Kraft und gilt bis spätestens Ende 2017 (PISA 2012, Ziff. 10.1; PISA 2015, Ziff. 8.1).

In der Vereinbarung PISA 2012 sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge integrierte Bestandteile des Vertrages (Ziff. 11), womit gemäss Ziff. 5.1 der AGB die bei der Vertragserfüllung entstanden Schutzrechte des geistigen Eigentums der Auftraggeberin gehören. Bei der Vereinbarung PISA 2015 ist indes kein Hinweis auf die Übertragung eines Exklusivrechts erkennbar.

4.1.3 Die Analyse der Vertragsbestimmungen ergibt unter anderem, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bund und der EDK weder in einem Leistungs- noch in einem (direkten) Subventionsverhältnis stand.

Es fragt sich, wer mehrwertsteuerrechtlich gegenüber dem Bund und der EDK als Leistungserbringer oder allenfalls als Subventionsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer gilt, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (E. 2.2.3).

4.1.3.1 Mit der Vereinbarung PISA 2009 erhält die einfache Gesellschaft «Konsortium PISA.ch» als Ganzes - und nicht die einzelnen Mitglieder der einfachen Gesellschaft - den Auftrag das Projekt PISA 2009 durchzuführen. Dementsprechend stellt die nationale Projektleitung und nicht die einzelnen Mitglieder der einfachen Gesellschaft dem Bund bzw. der EDK Rechnung für die Tätigkeiten der einfachen Gesellschaft im Rahmen von PISA 2009 (vgl. E. 4.1.1). Damit tritt die einfache Gesellschaft nach aussen auf und die Durchführung der PISA-Studie 2009 ist ihr zuzuordnen. Dies entspricht im Übrigen auch der Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, wonach verschiedene Institutionen gemeinsam das Konsortium PISA.ch bilden, welches die PISA-Studien durchführt (vgl. https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bildungsraum-schweiz/bildungszusammenarbeit-bund-kantone/pisa.html, eingesehen am 10. November 2022). Dass es sich beim Konsortium PISA.ch tatsächlich um eine einfache Gesellschaft handelt, ist im Übrigen zurecht unstrittig.

Der Umstand, dass die Aufgaben der einzelnen Kooperations-Mitglieder in den PISA-Vereinbarungen bereits definiert sind - wie die ESTV in Ziffer 3.5 ihres Einspracheentscheids sowie am Schluss ihrer Vernehmlassung geltend macht - ändert nichts daran, dass die einfache Gesellschaft gegenüber dem Bund und der EDK als Ganzes für die einwandfreie Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist und auch entsprechend auftritt, i.e. ein weiteres potentielles Steuersubjekt (die einfache Gesellschaft) zwischen dem Bund bzw. der EDK und der Beschwerdeführerin steht. Die Beschwerdeführerin erbringt ihre Aufgaben im Rahmen von PISA 2009 somit zugunsten der einfachen Gesellschaft.

Damit steht betreffend die Durchführung des Projekts PISA 2009 mehrwertsteuerrechtlich das Konsortium PISA.ch, nicht aber die Beschwerdeführerin, mit dem Bund und der EDK in einem Leistungs- oder allenfalls in einem (direkten) Subventionsverhältnis.

4.1.3.2 Sodann werden in den Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 das Institut B bzw. das Institut C mit der Durchführung der PISA-Studien beauftragt. Die Zahlungen der Auftraggeberinnen werden dementsprechend direkt an das Institut B bzw. das Institut C geleistet, welche gegenüber den Auftraggeberinnen als allein verantwortlich erklärt werden. Mit anderen Worten tritt in den Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 nicht mehr die einfache Gesellschaft, sondern das Institut B bzw. das Institut C nach aussen auf. Damit stehen Letztere mit dem Bund (PISA 2012) und der EDK (PISA 2012 und 2015) in einem Leistungs- oder in einem Subventionsverhältnis. Nichtsdestotrotz geht aus den Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 hervor, dass die Institute B und C für die Erstellung der Studien mit den übrigen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft zusammenwirken.

4.2 Auf Basis der eben erfolgten Darstellung der hier relevanten Verträge ist im Folgenden zu klären, ob die die Steuerperioden 2012 bis 2016 betreffenden Aufrechnungen der ESTV, welche auf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der PISA-Studien gründen, rechtens sind. Vorab stellt sich die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der Auftraggeberinnen um Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG (fortan auch nur: Subventionen) handelt. Die Beschwerdeführerin stand zwar - wie gesehen (E. 4.1.3) - mit dem Bund und der EDK weder in einem Leistungs- noch in einem (direkten) Subventionsverhältnis. Wenn indes die Zahlungen der Auftraggeberinnen an die einfache Gesellschaft (PISA 2009), das Institut B (PISA 2012) bzw. das Institut C (PISA 2015) als Subventionen zu qualifizieren wären, würde sich zumindest die Frage stellen, ob es sich bei den Zahlungen an die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 30
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV um ein blosses «Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten» handeln würde, welche nicht zu versteuern wären.

4.2.1 Wie erwähnt (E. 4.1.1 f.), stützen sich die PISA-Vereinbarungen 2009, 2012 und 2015 insbesondere auf Art. 61a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV (Bildungsraum Schweiz), Art. 65 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 65 Statistik - 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
BV (Statistik) sowie das Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom 5. Oktober 2007 (AS 2008 429, gültig gewesen bis Ende 2016; fortan nur: Bundesgesetz über Beiträge).

Nach Art. 61a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher (Art. 61a Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV). Des Weiteren erhebt der Bund die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz (Art. 65 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 65 Statistik - 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
BV). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Beiträge kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite u.a. Beiträge gewähren für die Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).

Das Bundesgesetz über Beiträge stützt sich in erster Linie auf Art. 61a Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz nach Art. 61a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV, dass Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz sorgen. Zu diesem Zweck sollen sie die Anstrengungen für den Bildungsraum Schweiz koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherstellen. Art. 61a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV richtet sich zwar an Bund und Kantone. Nach seinem Wortlaut verleiht dieser Verfassungsartikel dem Bund somit keine zusätzlichen Kompetenzen im Bildungsbereich. Der Koordinationsauftrag nach Art. 61a Absatz 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
BV kann aber in Verbindung mit andern Bundeskompetenzen (z.B. Art. 63 über die Berufsbildung) doch eine Kompetenz des Bundes begründen, institutionelle Koordinationsmassnahmen zu treffen. Das vorliegende Förderungsgesetz stellt eine solche Koordinationsmassnahme dar. Soweit das Gesetz auch die Kompetenzmessungen für Jugendliche (PISA) vorsieht, kann es sich auf Art. 65 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 65 Statistik - 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
BV (Statistik) abstützen (vgl. Botschaft vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011, BBl 2007 1223 ff., 1395 f.). Bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlagen soll der Bund eine Reihe von gemeinsamen Projekten zwischen Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz unterstützen. Es handelt sich um Projekte, die der Beschaffung von Daten, der Bildung von Infrastrukturanlagen für Informationen und Kommunikation und der Offenlegung vertiefter Wirkungszusammenhänge, Fakten und Hintergründe im ganzen Bildungssystem dienen. Insbesondere die Ergebnisse aus dem Bildungsmonitoring und Kompetenzmessungen an Jugendlichen (PISA) bilden die Grundlagen für bildungspolitische Entscheide und Planungen von Bund und Kantonen. Diese Projekte könnten ohne das neue Bundesgesetz über Beiträge und den entsprechenden Bundesbeschluss nicht finanziert werden, da die gesetzlichen Grundlagen ungenügend sind. Konkret geht es auch um das Projekt PISA. (...). Ohne Bundesbeteiligung könnte sich die Schweiz an diesen Erhebungen nicht mehr beteiligen. Seit der ersten Beteiligung am PISA-Prozess hat sich gezeigt, dass neben der reinen statistischen Analyse die Auswertung und Interpretation und das Ziehen der bildungspolitischen Konsequenzen für die Steuerung des Systems zentral werden. Der Bund hat ein Interesse an diesem Programm, denn die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen im obligatorischen Schulbereich hat direkte Auswirkungen auf alle nachfolgenden Bildungsstufen, insbesondere für die berufsbildenden als auch die allgemeinbildenden Bildungswege auf der Sekundarstufe II. Der Bundesrat erachtet eine
Beteiligung der Schweiz an PISA auch als notwendig, um die von den Kantonen eingeleitete Harmonisierung der obligatorischen Schule zu unterstützen. (...). Bund und Kantone beteiligen sich hälftig an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte (vgl. Botschaft vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011, BBl 2007 1223 ff., 1367 f.).

4.2.2 Diese Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen der hier in Frage stehenden PISA-Vereinbarungen zeigen im Wesentlichen, dass der Bund und die Kantone gemeinsam u.a. für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz sorgen und ihre Anstrengungen koordinieren. Diesem verfassungsmässigen Auftrag kommen sie u.a. nach, indem sie - nach dem Wortlaut des Bundesgesetzes über Beiträge - zur Finanzierung der PISA-Studien «Beiträge» gewähren können. Ein ähnlicher Wortlaut findet sich in Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970, welcher ebenfalls Grundlage der hier zu beurteilenden PISA-Vereinbarungen ist. Demnach arbeiten die Konkordatskantone im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen «gefördert und unterstützt» (Art. 4 Bst. a des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970, gefunden in der Gesetzessammlung des Kantons Aargau unter der Nummer SAR 400.100; nachfolgend: Konkordat über die Schulkoordination).

Der Wortlaut der genannten Bestimmungen im Bundesgesetz über Beiträge sowie im Konkordat über die Schulkoordination suggeriert, dass der verfassungsmässige Auftrag (Sorge für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz und Koordination der Anstrengungen) seitens des Bundes und der Kantone umgesetzt wird, indem Institutionen - wie vorliegend dem Konsortium PISA.ch, dem Institut C oder dem Institut B - Finanzhilfen bzw. Forschungsbeiträge (ohne Exklusivrecht auf die Resultate) gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten, womit wohl Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG vorliegen würden (vgl. Art. 29 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1    Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2    Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29
MWSTV i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG bzw. Art. 29 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1    Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2    Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29
MWSTV oder im Sinne analoger kantonaler Bestimmungen Art. 29 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1    Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2    Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29
MWSTV). Wenn indes eine Tätigkeit lediglich «gefördert oder erhalten» wird bzw. «Beiträge» geleistet werden oder «Unterstützung» gewährt wird, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon auszugehen, dass die entsprechende Tätigkeit nicht vollumfänglich vom «Förderer» bzw. «Beitragszahler» finanziert wird, sondern dass sich die begünstigte Institution teilweise auch selbst (oder über anderweitige Quellen) finanziert. In diesem Sinne ist auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, wonach es für das Vorliegen einer Subvention spricht, wenn die Beiträge der öffentlichen Hand nur eine Finanzquelle neben anderen sind, welche pauschal zur (Mit-)Finanzierung der Tätigkeit der Empfängerin insgesamt dienen und nicht nur für einzelne konkrete Leistungen vorgesehen sind (E. 2.4.6).

4.2.3 Im vorliegenden Falle sprechen die gesetzlichen Grundlagen zwar von «Beiträgen» bzw. «Förderung und Unterstützung», de facto aber, beauftragen der Bund bzw. die EDK die einfache Gesellschaft (PISA 2009) bzw. das Institut B und das Institut C (PISA 2012 und 2015) mit der Durchführung der PISA-Studien und finanzieren diese zu 100%. Es wird demnach nicht bloss die eigene Initiative der Zahlungsempfängerinnen gefördert, sondern einzelne konkrete Leistungen der Zahlungsempfängerinnen werden zu 100% finanziell abgegolten. Darüber hinaus steht es den Zahlungsempfängerinnen alles andere als frei, wie sie die finanziellen Mittel einsetzen möchten, um den vereinbarten Zweck zu erreichen. Vielmehr ist aufgrund des Vertrages und der internationalen Vorgaben genau definiert, wie sie die Studien zu erstellen haben. Auch dies spricht klar gegen das Vorliegen einer Subvention (E. 2.4.4.1). Mit anderen Worten haben Bund und Kantone von Verfassungs wegen die Aufgabe für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen und ihre Anstrengungen zu koordinieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe geben sie u.a. gemeinsam die Durchführung der PISA-Studien in Auftrag und entschädigen die Beauftragten zu 100%. Der Staat beschafft sich also eine individualisierte und konkrete Tätigkeit eines potentiellen Steuersubjekts gegen Entgelt, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt ist somit gegeben (vgl. u.a. E. 2.4.4.2). Bei den Zahlungen von Bund und EDK handelt es sich damit nicht um Subventionen, sondern um Leistungsentgelt.

Ob der Bund und die EDK nun tatsächlich über die Verwertungsrechte betreffend die Forschungsresultate der Studien PISA 2009 und PISA 2012 verfügen können - was strittig ist - kann demnach offen bleiben.

Wenn zwischen dem Bund bzw. der EDK auf der einen Seite und der einfachen Gesellschaft (PISA 2009) bzw. dem Institut B und dem Institut C (PISA 2012 und 2015) auf der anderen Seite kein Subventionsverhältnis, sondern ein Leistungsverhältnis gegeben ist, können die Letzteren auch keine Subventionen (an die Beschwerdeführerin) weiterleiten (Art. 30
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV). Es liegen somit auch zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und der einfachen Gesellschaft (PISA 2009), dem Institut B und dem Institut C (PISA 2012 und 2015) auf der anderen Seite jeweils Leistungsverhältnisse vor.

4.2.4

4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen u.a. aus, dass die PISA-Studien nicht in erster Linie dem Bund und der EDK dienen würden, sondern eine Vielzahl von Nutzniessern bzw. «gleichberechtigten» Adressaten hätten, wie zum Beispiel Schüler, Eltern, Schulen, die Bildungsforschung sowie die Öffentlichkeit im Allgemeinen. Aufgrund des Adressatenkreises könne folglich nicht abgeleitet werden, dass der Bund und die EDK sich die Tätigkeit des Konsortiums zur eigenen Leistungserstellung bzw. Aufgabenerfüllung beschaffen würden.

Hierzu ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4.2.3) zu entgegnen, dass der Bund und die EDK eine ihnen obliegende Verfassungsaufgabe erfüllen, indem sie u.a. die PISA-Studien in Auftrag geben und die Beauftragten für ihre Tätigkeit zu 100% entschädigen, womit ein Leistungsverhältnis vorliegt. Die Tatsache, dass die Studien im weitesten Sinne der Öffentlichkeit im Allgemeinen dienen, ändert hieran nichts. Denn ein Gemeinwesen hat schon von Verfassungs wegen im öffentlichen Interesse zu handeln (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV), ob es nun Leistungen bezieht oder Subventionen ausrichtet. Mit anderen Worten wäre staatliches Handeln, welches lediglich einen «Selbstzweck» bedient, von vornherein verfassungswidrig. Es liegt also in der Natur der Sache, dass Nutzniesser staatlichen Handelns letztlich nicht das Gemeinwesen selbst, sondern z.B. dessen Bevölkerung ist (vgl. hierzu bzw. zum «öffentlichen Interesse» als Abgrenzungskriterium: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2 f. und 8.2; Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.3.5 und 3.3.1.2).

4.2.4.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass die Zahlungen von Bund und EDK 100% der Kosten abdecken würden. Alle Institutionen würden in erheblichem Masse Eigenleistungen für die PISA-Studien erbringen sowohl in wissenschaftlicher als auch in finanzieller Hinsicht. (1) Hinsichtlich des erforderlichen wissenschaftlichen Fachwissens würden die Beschwerdeführerin sowie die übrigen regionalen Koordinationszentren das erforderliche Knowhow zur Verfügung stellen, ohne welches die PISA-Studien unter denselben Voraussetzungen so nicht durchführbar wären. (2) Bund und EDK würden im Rahmen der bewilligten Kredite lediglich Pauschalbeträge gewähren für die Tätigkeiten des Konsortiums. Diese Pauschalbeträge würden die effektiven Kosten nicht decken, weshalb das Interesse von anderen Institutionen an der Mitarbeit an der PISA-Studie von beschränkter Natur sei. (3) Die Mitglieder des Konsortiums hätten aus wissenschaftlicher Sicht sowie aus Prestigegründen ein erhebliches Eigeninteresse an der Teilnahme an den PISA-Studien, da sie darauf ihre weitere Forschungstätigkeit aufsetzen könnten, was letztendlich auch der Anreiz sei, an den Studien mitzuwirken.

Zum ersten Punkt ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass es vollkommen üblich und vernünftig ist, einen Auftrag an Institutionen zu vergeben, die bereits über das erforderliche Knowhow verfügen, um den Auftrag auch ausführen zu können. Dies spricht nicht gegen ein Leistungsverhältnis. Betreffend den zweiten Punkt ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die behauptete, evtl. steuermindernde Tatsache, dass die Zahlungen von Bund und EDK die effektiven Kosten nicht decken würden, nicht bewiesen ist (E. 1.4.2). Die vorliegenden Verfahrensakten sprechen für das Gegenteil. Der dritte Punkt könnte zwar als Begründung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf ein Entgelt in kostendeckender Höhe verzichtet hat. Da sie indes - gemäss eigenen Ausführungen - (auch) anderweitig von den Aufträgen profitiert hat und diese auch deshalb angenommen hat, würde dies ohnehin nicht gegen das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses sprechen.

4.2.5 Dem Gesagten nach gründen die von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Rahmen der PISA-Studien vereinnahmten Zahlungen auf Leistungsverhältnissen. Die Beschwerdeführerin hat dabei ihre Leistungen im Rahmen des Projekts PISA 2009 an das Konsortium PISA.ch und im Rahmen der Projekte PISA 2012 bzw. 2015 an das Institut B bzw. das Institut C erbracht.

4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen im Rahmen einer Bildungs- und Forschungskooperation im Sinne von Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV erbracht hat, womit diese von der Steuer ausgenommen wären.

4.3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass sämtliche an den PISA-Studien beteiligten Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen i.S.v. Art. 13 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV gelten (inkl. dem Bund und der EDK). Sämtliche Institutionen seien entweder Institutionen des Hochschulwesens gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV oder Gemeinwesen nach Art. 12
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
MWSTG, welche für den Bildungs- und Forschungsbereich zuständig und darin tätig seien (Art. 13 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV; E. 2.5.2; vgl. Vernehmlassung der ESTV, Seite 16).

Sodann scheint unter den Parteien zurecht Einigkeit darüber zu bestehen, dass es sich bei PISA um ein Forschungsprojekt handelt, i.e. grundsätzlich Forschungsleistungen erbracht werden.

Nicht einig sind sich die Parteien indes bei der Frage, ob der Bund und die EDK auch Teil einer allfälligen Forschungskooperation PISA sein können bzw. ob die genannten einen genügenden Beitrag zu den PISA-Studien leisten, um als Forschungskooperationspartner gelten zu können. Nach Ansicht der Vorinstanz ist Letzteres nicht der Fall, womit die Leistungen der Beschwerdeführerin - welche nach Ansicht der Vorinstanz «direkt» an den Bund und die EDK gehen - nicht im Rahmen der Kooperation erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin plädiert hingegen hauptsächlich dafür, dass der Bund und die EDK Teil der Kooperation sein können, weshalb ihre Forschungsleistungen in jedem Fall im Rahmen der Kooperation erbracht würden. Sollte der Bund und die EDK nicht als Teil der Forschungskooperation angesehen werden, erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass bei den Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 lediglich das Institut B (2012) bzw. das Institut C (2015) Vertragspartnerinnen des Bundes und der EDK (2012) bzw. der EDK (2015) seien und nicht das Konsortium. Als Vertragspartnerinnen seien diese beiden Institutionen Empfängerinnen der Mittelflüsse des Bundes und der EDK. Für die allfälligen Leistungen zwischen den Instituten B bzw. C und ihr (der Beschwerdeführerin) seien die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bildungs- und Forschungskooperation zweifelsohne erfüllt, so dass - soweit die angeblichen Leistungen auf die Vereinbarungen PISA 2012 und PISA 2015 entfallen würden - auch aus diesem Grund gegebenenfalls von der Steuer ausgenommene Leistungen innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation vorliegen würden.

4.3.2 Wie gesehen (E. 4.1.3 und 4.2.3), erbringt die Beschwerdeführerin ihre Forschungsleistungen nicht an den Bund oder die EDK, sondern an die einfache Gesellschaft (PISA 2009), das Institut B (PISA 2012) und das Institut C (PISA 2015).

Die Beschwerdeführerin bildet mit dem Institut B, dem Institut C und den übrigen Mitgliedern des Konsortiums eine Forschungskooperation, welche bezweckt, gemeinsam die PISA-Studien zu erarbeiten. Dies erscheint unter den Parteien zurecht unbestritten. Selbstredend ebenfalls Teil dieser Forschungskooperation betreffend PISA 2009 ist die nach aussen auftretende einfache Gesellschaft. Letztere muss auch als Bildungs- und Forschungsinstitution gelten, zumal sämtliche ihrer Mitglieder solche sind und der Gesellschaftszweck in der gemeinsamen Durchführung des Forschungsprojekts PISA liegt.

Im Zusammenhang mit PISA 2009 erbringt die Beschwerdeführerin ihre Leistungen - wie gesehen - an die einfache Gesellschaft, welche ihrerseits an den Bund und die EDK leistet. Damit erfolgen die Leistungen der Beschwerdeführerin (1) im Rahmen der Kooperation und (2) an eine Bildungs- und Forschungsinstitution, womit sie von der Steuer ausgenommen sind.

Für PISA 2012 und PISA 2015 gilt sodann - wie gesehen -, dass der Bund bzw. die EDK die Studien bei den nach aussen auftretenden Instituten B bzw. C in Auftrag geben und Letztere wiederum u.a. die Beschwerdeführerin für die Durchführung der Studien beauftragen. Auch hier erfolgen die Leistungen der Beschwerdeführerin (1) im Rahmen der Kooperation und (2) an eine Bildungs- und Forschungsinstitution, womit sie von der Steuer ausgenommen sind.

4.3.3 Dem Gesagten nach sind sämtliche der hier noch strittigen Leistungen der Beschwerdeführerin, welche sie im Rahmen der PISA-Studien erbracht hat, von der Steuer ausgenommen.

5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich der die Steuerperiode 2011 betreffende Steuernachforderung infolge des Eintritts der absoluten Verjährung gutzuheissen (E. 3.2) als auch hinsichtlich der übrigen im Streit liegenden Steuerperioden 2012 bis 2016 (E. 4.3.3) - also vollumfänglich - gutzuheissen ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 4'300 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 6.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist damit praxisgemäss auf CHF 6'450 festzusetzen.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 15. November 2021 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 4'300 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'450 zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)