Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3398/2017
Urteil vom 7. März 2019
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
A._______,
(...)
Parteien vertreten durchlic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013.
Sachverhalt:
A.
Die B._______ (nachfolgend Anwaltssozietät) war vom (...) bis (...) als einfache Gesellschaft im Register der Mehrsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen (MWST-Nr. [...]).
In der Anmeldung vom 13. Dezember 1994 waren A._______ (nachfolgend Teilhaber 1) und C._______ (nachfolgend Teilhaber 2) als Gesellschafter aufgeführt.
B.
Die ESTV stellte anlässlich einer amtlichen Kontrolle am 1. April 2015 fest, dass die Anwaltssozietät in den Jahren 2010 bis 2013 (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013) die Umsätze für die Berechnung der Mehrwertsteuer aufgrund der Saldosteuersatzmethode ohne Mehrwertsteuer deklariert und daher zu wenig Mehrwertsteuern abgeliefert hatte.
C.
Mit Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 15. Mai 2015 forderte die ESTV gegenüber der Anwaltssozietät für die Steuerperioden 2010 bis 2013 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 21'741.- nach, zuzüglich Verzugszinsen zu 4% seit 3. September 2012.
D.
Nach diverser Korrespondenz und Inkassobemühungen forderte die ESTV mittels "Erinnerung vor Betreibung" vom 21. März 2016 die Anwaltssozietät zur Zahlung ausstehender Mehrwertsteuern in der Höhe von total Fr. 48'811.55 auf. Dieser Betrag setzte sich aus den ausstehenden Mehrwertsteuern gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung vom 1. Semester 2015 von Fr. 42'840.35 sowie der Mehrwertsteuernachforderung gemäss der Ergänzungsabrechnung Nr. (...) von Fr. 21'741.- zusammen, wobei von letzterem Betrag zwei Teilzahlungen von Fr. 10'642.- (Valuta 31. Dezember 2015) und von Fr. 5'127.80 (Valuta 31. Dezember 2015) in Abzug gebracht worden waren.
E.
Nach einer weiteren Teilzahlung setzte die ESTV den für die Steuerperioden 2010 bis 2013 verbleibenden Betrag von Fr. 5'971.20 zuzüglich Zins zu 4% seit 4. September 2012 sowie Verzugszinsen auf Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 2'097.- gegen über dem Teilhaber 1 als solidarisch haftendem Teilhaber für die Steuerschulden der Anwaltssozietät in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 13. Juni 2016). Der Betriebene erhob dagegen am 16. Juni 2016 Rechtsvorschlag.
F.
Am 13. Juli 2016 erliess die ESTV gestützt auf Art. 86 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
G.
Mit Einsprache vom 22. August 2016 beantragte der Teilhaber 1, die "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016, zugestellt am 8. August 2016, in der Höhe von Fr. 42'840.35 [betreffend 2015] zuzüglich Verzugszinsen als nichtig bzw. ungültig aufzuheben. Des Weiteren beantragte er, auch die ebenfalls am 13. Juli 2016 erlassene "Rechtsöffnungsverfügung", ebenfalls zugestellt am 8. August 2016, in der Höhe von Fr. 5'971.20 sowie von Fr. 2'097.- [betreffend 2010-2013] als nichtig bzw. ungültig aufzuheben. Ferner beantragte er, die durch die "Rechtsöffnungsverfügungen" angeordnete Aufhebung der Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle Nr. (...) [betreffend 2015] sowie Nr. (...) [betreffend 2010-2013] als ungültig zu erklären; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Einsprachegegnerin.
H.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 setzte die ESTV in Anwendung von Art. 82

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |
I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 an die ESTV erhob der Teilhaber 1 (nachfolgend auch Beschwerdeführer) eine sog. Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. In Ziff. 1 des Rechtsbegehrens beantragt er, die gemäss Art. 83 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen mit dem Argument, dass er nicht für die Mehrwertsteuerschulden der Gesellschaft hafte, da er gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag vom (...) altershalber aus der damaligen Anwaltssozietät ausgetreten sei. Sodann habe der Teilhaber 2 in einem anderen Verfahren ausdrücklich bestätigt, dass er alleine für die Gesellschaftsschulden hafte. Der Teilhaber 2 sei zudem der alleinige Mieter der Büroräumlichkeiten (...) gewesen, was die Existenz der Einzelunternehmung des Teilhabers 2 beweise. Der Beschwerdeführer sei nur noch wissenschaftlich tätig gewesen und habe keine Anwaltshonorare mehr vereinnahmt, sondern eine jährliche Pauschale als Abgeltung für den abgetretenen Goodwill aus seiner früheren Anwaltstätigkeit. Ein allfälliger gemeinsamer Marktauftritt inkl. Internetauftritt wäre von seinem ehemaligen Teilhaber vorgetäuscht worden. Lediglich die Verwendung des gemeinsamen Firmennamens sei erlaubt gewesen. Auch die Tatsache, dass es kein Konto auf den Namen der Anwaltssozietät gegeben habe, belege, dass es keinen gemeinsamen Marktauftritt gegeben habe. Soweit die ESTV auf vom Teilhaber 2 eingereichte Honorarrechnungen und AVO-Time-Auszüge abstelle, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, indem sie diese Dokumente dem Beschwerdeführer nicht zugstellt habe. Auch im Zusammenhang mit der Abmeldung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die ESTV habe die Mitteilung des Beschwerdeführers vom (...) und das Rundschreiben der beiden Teilhaber "Änderung der Kanzleistruktur" vom (...) ignoriert.
J.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2017 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist eine gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Bst. c

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Anfechtung derselben berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 143 I 177 E. 2.5.2; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4 angefochten vor BGer, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).
1.4 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht zudem nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 1.3.3).
1.5 Eine Feststellungsverfügung ist - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; statt vieler Urteil des BVGer A-5243/2017 vom 16. August 2018 E. 1.4; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 17 ff.).
1.6 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2017. In dieser Verfügung weist die Vor-
instanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2016 lediglich im Rahmen der sog. Erwägungen ab. Des Weiteren hebt sie in ihren Erwägungen die Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Juli 2016 auf, ohne dass sie jedoch im Dispositiv darauf zurückkommt. Infolgedessen bilden diese Erwägungen weder Gegenstand des Dispositivs und damit des eigentlichen "Entscheids", noch können sie als Erwägungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-2673/2016 vom 7. April 2017 E. 1.6). Demzufolge kommt diesen Erwägungen insoweit keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Frage der Nichtigkeit der "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 vorfrageweise geprüft werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein enger Bezug zum angefochtenen Entscheid.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 bezieht sich auf die Steuerperioden 2010 bis 2013 der Anwaltssozietät und die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016). Damit ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Steuerperiode 2015 bzw. die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) beziehen (vgl. E. 1.4). Auch auf das Eventualbegehren Ziff. 2 kann nicht eingetreten werden, da es sich auf die Steuerperiode 2014 bezieht, über die in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 nicht befunden worden ist und nicht befunden hätte werden müssen (E. 1.4).
Nur am Rande sei vermerkt, dass gemäss den Ausführungen der Vor-
instanz im Überweisungsschreiben vom 14. Juni 2017 im weiteren Verfahren betreffend die Steuerperiode 2015 (in dessen Zusammenhang wohl die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes (...) [Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016] steht; Ergänzung des Bundesverwaltungsgerichts) ebenfalls eine Einsprache erhoben worden sei. Darüber sei aber noch kein Entscheid ergangen.
1.7 Auf den Feststellungsantrag, dass der Beschwerdeführer per (...) aus der Mehrwertsteuernummer (...) zu entlassen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist ebenfalls nicht einzutreten. Es liegt eine Steuerforderung betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2013 im Streit. Abgesehen davon, dass sich die beiden Termine ausserhalb der Steuerperioden 2010 bis 2013 bzw. des Streitgegenstandes befinden, bleibt in Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität kein Raum mehr für eine zusätzliche Feststellung über die Teilhaberschaft vor oder nach den Steuerperioden 2010 bis 2013 (vgl. E. 1.5 und E. 1.4).
Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich die in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 erhobene Steuernachforderung. Hierzu ist zu bemerken, dass gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2) insgesamt Fr. 24'930.- (inkl. aufgelaufene Verzugszinsen und Kostenforderungen) vom Beschwerdeführer eingefordert werden. Weiter werden geleistete Zahlungen im Betrag von Fr. 24'469.80 an die Gesamtschuld angerechnet, womit noch ein Restbetrag von Fr. 460.- ausstehend ist (Dispositiv Ziff. 3). Dieser Betrag wurde belegtermassen per Banküberweisung mit Valuta 19. Mai 2017 und "unter Vorbehalt" der ESTV überwiesen.
Die Zahlung per 19. Mai 2017 erfolgte damit nach Erlass des angefochtenen Urteils und erweist sich somit als sog. echtes Novum, welches im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (zur Ausnahme im Falle von Sicherstellungsverfügungen vgl. Moser et al., a.a.O., N. 2.205). Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht einzig noch festzustellen, ob der eingeforderte Betrag rechtens gewesen war und durch Tilgung untergegangen ist (E. 1.5).
1.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass auf die Sprungbeschwerde vom 6. Juni 2017 insoweit einzutreten ist, als damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2017 verlangt wird, welche sich auf die Steuerperioden 2010 bis 2013 bezieht. Gleiches gilt für die Eventualanträge.
2.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz Erlass der Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Juli 2016 über die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2013 und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) befinden konnte. Hierzu ist vorfrageweise zu prüfen, ob die "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 nichtig gewesen ist.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An-nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwie-gende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 und 138 II 501 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4273/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.1).
2.2 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Ent-scheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjek-tes nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4273/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 44 N. 1).
2.3 In betreibungsrechtlicher Hinsicht sind folgende Aspekte von Bedeutung: Soweit eine bereits eingeleitete Betreibung eine öffentlich-rechtliche Geldforderung betrifft, kann die Verwaltungsbehörde, deren materielle Ver-fügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung be-rechtigen würden, den Rechtsvorschlag selber beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und 107 III 60 E. 3; Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1). Ein separates Rechtsöffnungsverfahren erübrigt sich in diesen Fällen, da die Verwaltungsbehörde gleichzeitig die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts übernimmt (BGE 134 III 115 E. 4.1 f., 132 III 140 E. 4.1.1). Mit anderen Worten kann die Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlages nachträglich eine formelle Verfügung - nämlich einen Sachentscheid über die Verpflichtung des Schuldners zu einer Geldzahlung und zugleich die Anordnung der Aufhebung des Rechtsvorschlages - erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens im Sinn von Art. 80 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung einen vollstreckbaren Entscheid erlassen, so kann sie nicht selber den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvorschlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 7). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4237/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
Für die Mehrwertsteuer bestehen weitere betreibungsrechtliche Regelungen, worauf nachfolgend einzugehen ist.
2.4
2.4.1 Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer entsteht die Steuerforderung bei Lieferungen und Dienstleistungen von Gesetzes wegen, das heisst unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abrechnet. Eine förmliche Veranlagungsverfügung erfolgt nur ausnahmsweise, so, wenn die ESTV feststellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich geschuldete Steuern nicht entrichtet hat, die Eintreibung von Steuerausständen deren Festsetzung durch Entscheid erfordert oder der Steuerpflichtige ausdrücklich einen formellen Entscheid verlangt (Felix Geiger, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [MWST-Kommentar], Art. 86 N. 1 mit Hinweisen).
2.4.2 Das MWSTG unterscheidet im "6. Kapitel: Bezug" zwischen dem "provisorisch geschuldeten Steuerbetrag" (Art. 86 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
2.4.3 Art. 86 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
Bundesgericht - freilich ohne Auseinandersetzung mit der eine Beschwerde an das Bundesgericht ausschliessenden Norm von Art. 86 Abs. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |
2.4.4 Demgegenüber bezieht sich Art. 89

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |
2.4.5 Die beiden Verfahren unterscheiden sich vorab mit Bezug auf den Gegenstand (provisorischer Steuerbetrag / geschuldete [definitive] Steuerforderung). Mit Bezug auf den Verfahrensablauf sind zwar Gemeinsamkeiten auszumachen, indessen ergeben sich auch Unterschiede.
2.4.5.1 Die Einleitung einer Betreibung fällt in beiden Fällen in den Zuständigkeitsbereich der ESTV (Art. 86 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |
2.4.5.2 Gegen die von der ESTV erlassene "Rechtsöffnungsverfügung über den provisorischen Steuerbetrag" (vgl. Art. 86 Abs. 4

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2.4.5.3 Gegen eine Verfügung im Verfahren nach Art. 89 Abs. 2

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2.4.5.4 Beim "provisorischer Steuerbetrag" im Mehrwertsteuerrecht handelt es sich somit um einen anderen Verfahrensgegenstand als bei der "(definitiven) Steuerforderung". Die beiden Verfahren unterscheiden sich sodann insbesondere mit Bezug auf die Kognition und den Rechtsmittelweg. Sowohl Art. 86

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2.5 In der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 89

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 89 Betreibung - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
Damit war es der Vorinstanz unbenommen, am 5. Mai 2017 über "(definitive) Steuerforderungen" bzw. Nachforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 materiell zu verfügen und in betreibungsrechtlicher Hinsicht über den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) zu befinden. Sie hat es hierbei jedoch unterlassen, im Dispositiv der Verfügung vom 5. Mai 2017 formell die Nichtigkeit der "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 (Betreibung Nr. [...]) festzustellen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher in diesem Sinne (teilweise) gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 ist durch folgenden Passus zu ergänzen: Es wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) von der ESTV erlassene "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 nichtig ist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist formeller Art und daher ebenfalls vorab zu prüfen.
3.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2 Des Weiteren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 114 ff.).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 rügt, ist darauf unter Hinweis auf E. 2.5 nicht mehr weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 5. Mai 2017 das Akteneinsichtsrecht verletzt sieht, lassen sich der Beschwerdeschrift hierzu keine substantiierten Angaben entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz überhaupt um Akteneinsicht in die Eingabe des Teilhabers 2 ersucht hätte, und dass ihm eine solche verweigert worden wäre.
Des Weiteren ist auch nicht zu erkennen, worin die im Zusammenhang mit der Abmeldung gerügte Gehörsverletzung bestehen könnte, zumal die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 ausführlich darlegt, weshalb sie unter Berücksichtigung des Schreibens vom (...) und des Rundschreibens vom (...) den Beschwerdeführer für die Mehrwertsteuerrestanz der Anwaltssozietät aus den Steuerperioden 2010 bis 2013 gleichwohl ins Recht fasst.
4.
4.1 Damit ist noch auf die materiell-rechtlichen Aspekte einzugehen:
4.2 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
4.3 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |
4.4 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer" ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs.1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
4.5 Was den bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unter-nehmensträgers massgebenden Auftritt unter eigenem Namen nach aus-sen betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Aussenauftritt auch ein Kriterium für die Zuordnung von Leistungen bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
4.6 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5,02 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 109'000.- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 37 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |
4.7 Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tä-tigkeit (Art. 14 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
5.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die ausstehende Mehrwertsteuernachforderung der Anwaltssozietät für die Steuerperioden 2010 bis 2013 belangt hat. Da sich die Frage der solidarischen Haftung nur stellt, wenn eine Hauptschuld besteht, ist vorab zu untersuchen, ob die Anwaltssozietät in den Steuerperioden 2010 bis 2013 gegen aussen aufgetreten ist und steuerpflichtige Umsätze getätigt hat (E. 4.3 ff.).
Was der Beschwerdeführer gegen die Steuerpflicht der Anwaltssozietät vorbringt, dringt nicht durch. Unter dem Aspekt der Steuerpflicht spielt die Rechtsform keine Rolle, massbebend ist der "Aussenauftritt" (E. 4.3 ff.).
Unstreitig hat die Anwaltssozietät für die Steuerperioden 2010 bis 2013 Mehrwertsteuerabrechnungen in ihrem Namen eingereicht und die von ihr geschuldeten Mehrwertsteuern zumindest teilweise beglichen. Im hier zu beurteilenden Fall liegt denn auch lediglich eine im Nachgang zu einer externen Mehrwertsteuerkontrolle erhobene Nachforderung im Streit, die aus einer von der ESTV geltend gemachten Nichtbeachtung von Art. 37 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sein ehemaliger Geschäftspartner habe seit (...) unter dem bisherigen "Brand" eine Einzelunternehmung betrieben und mit der Mehrwertsteuerabrechnung in der vorliegenden Form seine Kompetenzen überschritten, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst die vom Beschwerdeführer persönlich an die ESTV eingereichten Schreiben aus dem Jahre (...) (Vorakten act. 3, 5, 7, 9 und 11) sowie die aktenkundigen Zwischenabrechnungen für Honorare (unter anderem des Beschwerdeführers) und die aktenkundigen Anwaltsvollmachten aus dem fraglichen Zeitraum auf dem Papier der Anwaltssozietät (...) ausgestellt worden sind (Vorakten act. 11). Daraus sowie aus den aktenkundigen Ausdrucken der Homepage aus dem Jahre (...) und (...), welche ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Steuerperioden 2010 bis 2013 zulässt (Vorakten act. 12 und 15), ist auch mit Bezug auf die angebotenen Leistungen auf einen mehrwertsteuerlich relevanten Aussenauftritt (E. 4.5) zu schliessen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben betreffend die Änderung der Kanzlei-Struktur aus dem Jahre (...) ([...], Vorakten act. 14) ergibt sich ferner, dass er vom Auftritt der Anwaltssozietät gegen aussen (E. 4.5) gewusst und dies auch toleriert hat. Insoweit ist das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner aus mehrwertsteuerlicher Sicht irrelevant.
Infolgedessen hat die Vorinstanz die Steuerpflicht der Anwaltssozietät für die Steuerjahre 2010 bis 2013 zu Recht bejaht.
6.
Zu prüfen bleiben somit die haftungsrechtlichen Aspekte, insbesondere ob der Beschwerdeführer für die Steuerausstände der Anwaltssozietät persönlich belangt werden kann.
6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: |
Diese gesetzliche Regelung ist unter anderem auch deshalb notwendig, weil die Steuerpflicht nach Art. 10

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei seit dem Jahre (...), spätestens aber seit dem (...), nicht mehr Teilhaber der "einfachen Gesellschaft". Der Zusammenarbeitsvertrag vom (...) stelle einen Abgeltungs- und Generationenvertrag dar, mithin einen Vertrag sui generis. Der Beschwerdeführer habe seine während Jahrzehnten aufgebaute lukrative Anwaltspraxis seinem jüngeren Partner überlassen und dafür eine Abgeltung und nach seinem völligen Rückzug eine "reduzierte" Rentenzahlung vereinbart.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Zusammenarbeitsvertrag vom (...) enthält den Betreff "Bürogemeinschaft". Gemäss dessen Präambel Ziff. 3 basieren die vertraglichen Abmachungen auf "zur Zeit mündlichen Vereinbarungen". Die Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten verlange eine schriftliche Ordnung und Ausformulierung der gegenseitigen Beziehungen (vgl. Präambel Ziff. 4). Nach der Präambel Ziff. 5 treten die beiden Parteien unter der bisherigen "Firmenbezeichnung" auf. Gemäss Abschnitt II (Kompetenzordnung) Ziff. 1 sind die beiden Parteien gleichberechtigte Partner, wobei in "büropolitischen Belangen [...] in erster Priorität" der Beschwerdeführer die Gemeinschaft nach aussen vertritt (Abschnitt II/Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer kommt auch betreffend Einsatz der Sekretariatsressourcen der Stichentscheid zu (Abschnitt II/Ziff. 4). Unter Abschnitt III (Arbeitsaufteilung) sind den beiden Parteien verschiedene Aufgaben zugeteilt. Abschnitt IV betrifft den gegenseitigen Informationsaustausch. Abschnitt V regelt die Bezüge der beiden Parteien. Nach diesem Abschnitt erhält der Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag eine Jahrespauschale. Diese Pauschale erhöht sich nach einem bestimmten Schlüssel, wenn der Reingewinn einen bestimmten Betrag übersteigt. Die andere Vertragspartei erhält den nach Abzug der Pauschale und der Büroaufwendungen erzielten Reingewinn. Unter Abschnitt VIII Ziff. 1 ist festgehalten, dass das Domizil der Bürogemeinschaft gemeinsam bestimmt wird. Von einem "Abgeltungs- bzw. Generationenvertrag sui generis" kann daher keine Rede sein. Ebensowenig ist die Vereinbarung als Austritt aus der bisherigen "einfachen Gesellschaft" oder als Geschäftsübernahme zu qualifizieren. Die Einwände des Beschwerdeführers sind insoweit nicht stichhaltig. Vielmehr ging der Wille der Parteien dahin, die geschäftliche Verbindung in Form einer Partnerschaft grundsätzlich weiterzuführen. Damit ist der Beschwerdeführer als Teilhaber zu betrachten. Hierbei kann offen bleiben, ob die Verbindung zivilrechtlich als einfache Gesellschaft oder als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren ist.
6.3 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom (...) und seither wiederholt gegenüber der ESTV geltend gemacht, dass er nicht für die Steuerausstände hafte. Bei der verwendeten Geschäftsbezeichnung handle es sich seit dem Jahre (...) um einen "Brand". Mit Schreiben vom (...) ersuchte er ferner um Übertragung der Mehrwertsteuernummer der einfachen Gesellschaft auf den anderen Anwalt. Gemäss UID-Register ist die als einfache Gesellschaft im Mehrwertsteuerregister eingetragene Anwaltssozietät per (...) aus der Mehrwertsteuerpflicht entlassen worden. Unter den gegebenen Umständen ist daraus zu schliessen, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde. Als ehemaliger Teilhaber einer einfachen Gesellschaft haftet der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 568 - 1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. |
Die vom Beschwerdeführer angerufene "Freizeichnung" vom (...) durch seinen ehemaligen Partner vermag an seiner gesetzlichen Haftung gegenüber der Steuerbehörde nichts zu ändern: Art. 544 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
6.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher die Haftung des Beschwerdeführers zu bejahen.
7.
Es bleibt noch auf die quantitativen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.
7.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Anwaltssozietät im fraglichen Zeitraum als "Mehrwertsteuersubjekt" zu behandeln gewesen ist. Damit wird die Auffassung des Beschwerdeführers verworfen, wonach die abgerechneten anwaltlichen Mehrwertsteuerumsätze allein die Einzelunternehmung des Teilhabers 2 betroffen haben sollen.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die deklarierten Umsätze beträfen teilweise private Einnahmen des Teilhabers 2, ist dem entgegenzuhalten, dass die behaupteten Einnahmen auch nach seiner eigenen Sachdarstellung aus anwaltlicher und damit aus geschäftlicher Tätigkeit stammen und unter der Firma bzw. im Namen der Anwaltssozietät getätigt wurden. Etwas anderes wurde nicht belegt. Sie sind daher mehrwertsteuerlich der Anwaltssozietät zuzurechnen.
7.3 Die Verzugszinsen und weiteren Kosten blieben unbestritten. Abschliessend ist festzuhalten, dass die gesamte mit Verfügung vom 5. Mai 2017 erhobene Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2013 sowie die Verzugszinsen und weiteren Kosten zur Recht eingefordert und inzwischen vollumfänglich bezahlt worden ist (vgl. E. 1.7). Infolgedessen ist Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die erfolgten Zahlungen von gerundet Fr. 24'930.- werden an die offene Steuerschuld samt Verzugszinsen und weitere Kosten angerechnet. Damit ist der Ausstand von Fr. 24'930.- vollumfänglich getilgt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann, die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) als ungültig zu erklären.
8.2 Wie bereits ausgeführt ist die "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 (in der Betreibung Nr. [...]) nichtig und hat der Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 460.- nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 aber vor Erhebung der Beschwerde "unter Vorbehalt" bezahlt. Die Zahlung von Fr. 460.- stellt hierbei - wie erwähnt - ein echtes Novum dar, das im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.7 und 7.3). Es hat sich im vorliegenden Verfahren ferner gezeigt, dass die Steuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 inkl. Verzugszinsen und weitere Kosten in materieller Hinsicht zu Recht eingefordert und in der Folge vollumfänglich getilgt worden sind. Damit ist das Betreibungsverfahren Nr. (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) gegenstandslos geworden. Infolgedessen ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Umfang des Rechtsbegehrens Ziff. 2 teilweise gutzuheissen und Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 aufzuheben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 durch folgenden Passus zu ergänzen ist: Es wird festgestellt, dass die in der Beitreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) von der ESTV erlassene "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 nichtig ist (E. 2.5 in fine). Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die erfolgten Zahlungen von gerundet Fr. 24'930.- werden an die offene Steuerschuld samt Verzugszinsen und weitere Kosten angerechnet. Damit ist der Ausstand von Fr. 24'930.- vollumfänglich getilgt (E. 7.3). Ziff. 4 des Dispositivs ist aufzuheben (E. 8.3). Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Der Beschwerdeführer obsiegt nur marginal und aufgrund auf des von ihm geschaffenen echten Novums (E. 7.3 und E. 8.3). Demzufolge sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 durch folgenden Passus ergänzt: Es wird festgestellt, dass die in der Beitreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2016) von der ESTV erlassene "Rechtsöffnungsverfügung" vom 13. Juli 2016 nichtig ist.
2.
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die erfolgten Zahlungen von gerundet Fr. 24'930.- werden an die offene Steuerschuld samt Verzugszinsen und weitere Kosten angerechnet. Damit ist der Ausstand von Fr. 24'930.- vollumfänglich getilgt.
3.
Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 wird aufgehoben.
4.
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin:
Michael BeuschMonique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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