Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2370/2018

Urteil vom 16. Oktober 2019

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______

Parteien vertreten durchlic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

B._______,

vertreten durchDr. Manfred Bayerdörfer, Advokat,

Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB),

Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,

Vorinstanz.

Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Gleichbehandlung
Gegenstand
(Teuerungsausgleich).

Sachverhalt:

A.
Die B._______ (nachfolgend: Fürsorgestiftung) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung mit Sitz (...). Sie bezweckt (...) (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt A).

B.
B._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) war von 1989 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im April 2007 bei der Stifterfirma als Arbeitnehmer beschäftigt (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt B).

C.
Am 17. April 2007 stellte der Arbeitnehmer (nachfolgend auch: Gesuchsteller) bei der Fürsorgestiftung einen Antrag auf Leistungsverbesserung der Altersrente. Er machte geltend, dass ihm die zuständige Pensionskasse ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung eine Leistung von lediglich 39% seines letzten Jahresgehalts zugesichert habe. Zusammen mit der AHV-Rente reduziere sich sein Einkommen nach der Pensionierung auf 62% des bisherigen Erwerbseinkommens. Um seine gravierend schlechte finanzielle Situation zu verbessern, beantrage er eine Unterstützungsleistung aus der patronalen Stiftung (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt B).

Die Fürsorgestiftung lehnte das Gesuch um Leistungsverbesserung mit Schreiben vom 19. April 2007 ab (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt C).

D.
Der Gesuchsteller nahm am 25. September 2014 beim Handelsregister Basel-Stadt Einsicht in die Akten der Fürsorgestiftung. Hierbei stiess er auf das Protokoll über (...) und erfuhr, dass diese an diverse Destinatäre Unterstützungsleistungen und Teuerungszulagen ausrichtete (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt E).

E.
Am 29. September 2015 verlangte der Gesuchsteller von der Fürsorge-stiftung unter anderem, dass ihm gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Destinatäre ebenfalls Unterstützungsleistungen und eine Teuerungszulage ausgerichtet werde. Zudem verlangte er Einsicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung rückwirkend für die Jahre 1989 bis aktuell (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt E).

Die Fürsorgestiftung lehnte am 4. November 2015 die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen und Teuerungszulagen ab (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt F).

F.
Am 14. Dezember 2015 liess der Gesuchsteller bei der BVG-und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB; nachfolgend: Vorinstanz) Aufsichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei die Fürsorgestiftung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 Unterstützungsleistungen und eine Teuerungszulage im gleichen Ausmass auszurichten wie den unter Traktandum 5 des Protokolls über (...) und den in späteren Stiftungsratsprotokollen genannten Personen. Weiter seien die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung seit 1989 zu edieren. Es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und es sei aufsichtsrechtlich sicherzustellen, dass seine persönlichen Daten im beim Handelsregister öffentlich zugänglichen Protokoll gelöscht bzw. anonymisiert würden (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt G).

G.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 (nachfolgend auch: Stiftungsaufsichtsentscheid) wies die Vorinstanz die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs) und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- zu zwei Dritteln (das heisst im Betrag von Fr. 500.-) dem Gesuchsteller (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Nichteintreten betraf den Antrag auf Ausrichtung einer Teuerungszulage, für welchen die Vorinstanz das kantonale Berufsvorsorgegericht als sachlich zuständig erachtete, sowie die Anträge im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen seien. Den Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen lehnte sie mit der Begründung ab, dass keine Ungleichbehandlung mit anderen Destinatären erkennbar sei (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt H). In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete sie sodann auf den Beizug und die Prüfung der Jahresrechnungen seit 1989 (Entscheid vom 24. Januar 2017 E. 6.2).

H.
Gegen den Stiftungsaufsichtsentscheid vom 24. Januar 2017 liess der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Stiftungsaufsichtsentscheids vom 24. Januar 2017 seien aufzuheben.

2. Die Fürsorgestiftung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Jahr 2007 eine Teuerungszulage respektive einen Unterstützungsbeitrag im gleichen Ausmass auszurichten wie den unter Traktandum 5 des Protokolls über die 65. ordentliche Stiftungsratssitzung vom 19. April 2007 und den in späteren Stiftungsratsprotokollen genannten Personen respektive wie den Destinatären C._______, D._______ et cetera, nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2007.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Fürsorgestiftung für das Beschwerde- wie auch das vorinstanzliche Verfahren.

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Fürsorgestiftung habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie anderen ehemaligen Arbeitnehmern der Stifterunternehmung Teuerungszulagen bzw. Unterstützungsleistungen ausgerichtet, ihm aber dieselben Leistungen vorenthalten habe (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt I).

I.
Mit Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es Dispositiv Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Stiftungsaufsichtsentscheids teilweise aufhob und die Sache zu einem neuen Entscheid über die Teuerungszulage im Sinne der Erwägungen sowie zu einem neuen Entscheid über die Kosten und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt hierbei unter E. 1.2.2 fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keinen formellen Antrag auf Akteneinsicht mehr gestellt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte ferner aus, bei der Fürsorgestiftung handle es sich unbestrittenermassen um einen patronalen Wohlfahrtsfonds, der gemäss Stiftungsstatuten Leistungen ohne festen Plan, nach freiem Ermessen des Stiftungsrats, das heisst reine Ermessensleistungen erbringe. Den Destinatären stehe kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu. Dies gelte auch für die in Frage stehenden Teuerungszulagen. Gemäss Art. 89a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) e contrario habe daher der Beschwerdeführer zu Recht den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeweg zur Geltendmachung seiner Forderungen eingeschlagen (daselbst E. 2.3.1). Die Vorinstanz habe das Begehren um Überprüfung der Teuerungszulage zu Unrecht nicht beurteilt, was sie nachzuholen habe.

Mit Bezug auf die Unterstützungsleistungen verneinte das Bundesverwaltungsgericht jedoch einen Leistungsanspruch, weil der Beschwerdeführer - anders als die beiden von ihm genannten Destinatäre - ordentlich pensioniert worden sei und sich damit in einer anderen Situation befunden habe als diese. Seine Situation unterscheide sich auch von den weiteren namentlich genannten Destinatären, die Unterstützungsleistungen erhalten hätten. Letztlich liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. In E. 5.6 nahm das Bundesverwaltungsgericht auf den Inhalt der Jahresrechnungen Bezug.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 blieb unangefochten.

J.
Die Vorinstanz erliess gestützt auf den Rückweisungsentscheid am 27. März 2018 einen ergänzenden stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid und wies die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2015 auch mit Bezug auf die Teuerungszulage ab (Dispositiv Ziff. 1). Weiter überband sie die Kosten des stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.- im Umfang von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 250.- der Fürsorgestiftung und schlug die Parteientschädigungen wett. Hierbei rechnete sie den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- an die Verfahrenskosten an und stellte ihm die restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.- in Rechnung. Ferner stellte sie fest, dass der auf die Fürsorgestiftung entfallende Kostenanteil von Fr. 250.- von dieser bereits beglichen worden war.

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Teuerungszulage zusammengefasst damit, dass der Stiftungsrat mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 1997 den Destinatärenkreis für Teuerungszulagen geschlossen habe. Die Teuerungszulagen von damals (1996: gesamthaft Fr. 23'732.40) seien der jeweils versicherungsmathematisch berechneten Rückstellung entnommen worden und hätten sich seither über die Jahre entsprechend dem Versterben der Destinatäre reduziert. So seien 2006 noch acht solche Zulagen ausgerichtet worden. Gemäss Jahresrechnung 2014 seien im entsprechenden Rechnungsjahr noch Teuerungszulagen von total Fr. 6'696.- an zwei verbleibende Rentner ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben per 30. April 2014 (recte wohl: 2007 vgl. E. 4.2.1) ordentlich pensioniert worden. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe demnach im Zeitpunkt der Schliessung des Destinatärenkreises noch keine Rente bezogen und habe demzufolge keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage zur Wahrung des bisherigen Besitzstandes. Der Stiftungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1997 sei rechtsgültig. Es bestehe daher im Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers weder ein Reglement für die Ausrichtung einer Teuerungszulage noch ein entsprechendes wohlerworbenes Recht. Die unterschiedliche Behandlung der bis und mit im Jahre 1996 pensionierten Arbeitnehmer und der danach in Pension Gegangenen sei gerechtfertigt, da für Letztere nunmehr die Personalvorsorgestiftung E._______ zur Beurteilung des Anspruchs auf Teuerungszulagen zuständig sei. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege somit nicht vor.

K.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. April 2018 auch diesen ergänzenden stiftungsaufsichtsrechltichen Teilentscheid anfechten und beantragen, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs seien aufzuheben. Die Fürsorgestiftung sei ferner zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem Jahr 2007 eine Teuerungszulage im gleichen Ausmass auszurichten wie den unter Traktandum 5 des Protokolls über (...) genannten Personen sowie analoge Leistungen gemäss den in späteren Stiftungsratsprotokollen vermerkten Leistungszusagen, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2007. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren solle die Fürsorgestiftung tragen.

In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Akten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-1183/2017 sowie sämtlicher Reglemente und Protokolle der Fürsorgestiftung für den Zeitraum von 1975 bis 1997 und die Herausgabe der kompletten Unterlagen betreffend die Fürsorgestiftung durch die Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er nicht habe prüfen können, ob die Vorinstanz ihre Aufsichtspflichten wahrgenommen habe. Denn er habe keine Akteneinsicht erhalten. Ferner habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass im Jahre 2007 gemäss Stiftungsratsprotokoll (...) an sieben Personen Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Im Infoblatt Orientierung über die Pensionskasse vom (...) sei festgehalten worden, "bis zur Einführung der Teuerungsauszahlung der E._______ (zuständige Pensionskasse, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) erhielten die ehemaligen Mitarbeiter von F._______ (Stifterunternehmung, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) einen Teuerungsausgleich von der patronalen Fürsorgestiftung."

Aus einem früheren Reglement aus dem Jahre 1975 sei ersichtlich, dass Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Aus dem Protokoll des Stiftungsrates vom (...) 1997 sei sodann erkennbar, dass ursprünglich Teuerungszulagen auf Rentenguthaben ausgerichtet worden seien, solche Zulagen aber nunmehr eingestellt werden sollten. Der Beschwerdeführer zähle ebenfalls zu den Beitragszahlenden an die Fürsorgestiftung, da er im Jahre 1989 in die Stifterunternehmung eingetreten sei. Es stehe ihm ebenfalls eine Teuerungszulage zu, gleichsam wie den sieben anderen Personen, denen im Jahr 2007 Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass einigen dieser Teuerungszulagenempfänger gar doppelte Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien, einerseits aus der Pensionskasse und andererseits aus der Fürsorgestiftung. Einige dieser Personen seien auch nach dem Jahre 1997 noch bei der Pensionskasse vorsorgeversichert gewesen und hätten Beiträge einbezahlt, seien jedoch trotzdem in den Genuss einer Teuerungszulage gekommen. Zudem hätten einige dieser Personen auch Teuerungszulagen aus dem freien Stiftungsvermögen erhalten, obschon sie ihre Altersleistung nicht in Form einer Rente, sondern in Form einer Kapitalleistung bezogen hätten. Mit solchen Leistungen sei der Tatbestand einer unzulässigen Teilliquidation erfüllt worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf eine Teuerungszulage. Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom (...) 1971 sei der Stiftungsrat von drei auf fünf Mitglieder erweitert worden. Durch die Einräumung von zwei Sitzen an das beitragsleistende Personal sei anerkannt worden, dass die Fürsorgestiftung keine rein patronal finanzierte Stiftung (mehr) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb ebenfalls Anspruch auf Teuerungszulagen gleich wie die sieben anderen Empfänger.

L.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 darauf, formelle Anträge zu stellen. Sie reichte in vertraulicher Weise die Jahresrechnungen 1988 bis 2015 ein.

M.
Die Fürsorgestiftung (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer sein Edi-tionsbegehren dahingehend, dass die Vorinstanz sämtliche aufsichtsrechtlichen Akten betreffend die Beschwerdegegnerin herauszugeben habe, inkl. Jahresrechnungen 1989 bis 2014. Ferner seien die Akten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-1183/2017 beizuziehen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sämtliche Reglemente und Protokolle für den Zeitraum zwischen den Jahren 1975 - 1997 herauszugeben.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, welche der vom Beschwerdeführer angeforderten Unterlagen sich bereits bei den Akten befinden, und forderte die Beschwerdegegnerin auf, das mit Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 aufgehobene Reglement vom (...) 1975 einzureichen. Sie liess ferner die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten mit einzelnen Beilagen je wechselseitig zustellen. Eine Aktenedition im darüberhinausgehenden Umfang lehnte sie ab.

P.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Juli 2018.

Q.
Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 10. August 2018, die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. August 2018.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 verweigerte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in die Jahresrechnungen und in die zusätzlichen Stiftungsratsprotokolle der Fürsorgestiftung, da Geheimhaltungsinteressen weiterer Personen dem Akteneinsichtsrecht vorgehen würden. Der Inhalt der eingereichten Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung der Jahre 1994 bis 2015 und die aus diesem Zeitraum aktenkundigen Stiftungsratsprotokolle seien dahingehend zusammenzufassen, dass die Fürsorgestiftung zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2015 keine neuen Teuerungszulagen ausgerichtet habe, wobei sie jedoch in diesem Zeitraum zwei Hinterbliebenen von bisherigen Empfängern eine reduzierte Teuerungszulage gewährt habe. Mit gleicher Verfügung erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Zusammenfassung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

S.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Juni 2019 zum Beweisergebnis gemäss Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 Stellung.

T.
Darauf nahm die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juni 2019 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 Stellung.

Die Vorinstanz äusserte sich am 5. Juli 2019 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019.

Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als diese für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-hören nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf deren Auswirkungen auf sein Begehren um Ausrichtung einer Teuerungszulage und der ihm auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig noch ein allfälliger Anspruch auf eine Teuerungszulage und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-brauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemes-senheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.).

2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an be-stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel-nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140).

2.4

2.4.1 Nach Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG wacht die Aufsichtsbehörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Bei Stiftungen hat die Aufsichtsbehörde zudem die Aufgaben nach den Art. 85 bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
86b ZGB zu übernehmen (Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG, in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, AS 2016 2313, BBl 2013 4887).

2.4.2 Aufgrund des Verweises in Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
und 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB (in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung, AS 2016 935, BBl 2014 6143 6649, welche - soweit vorliegend relevant - Art 89a Abs. 6 Ziff. 12 und 19 in der vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 geltenden Fassung entspricht; AS 2011 3393, 3404, BBl 2007 5669) gelten die Bestimmungen über die Aufsicht auch für patronale Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 346 E. 3.1.2; vgl. Urteile des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1.2, A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.1.1 und 2.1.2, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 f., C-1171/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1 und 4.3 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Teuerungszulagen im Streit liegen, die als Ermessensleistungen von einem patronalen Wohlfahrtsfonds ausgerichtet werden (sollen). Infolgedessen seien diese Leistungen im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. auch Art. 89a Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB e contrario; vgl. auch BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.).

2.4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt einer Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde in diesem Sinne der Charakter eines förmlichen Rechtsmittels zu (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1967 mit Hinweisen; für das vorinstanzliche Verfahren siehe auch § 3 Abs. 1 Bst. b der Ordnung vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge, GS BS 833.110 und § 4 Abs. 1 Bst. b der Ordnung vom 23. Januar 2012 über die Stiftungsaufsicht, GS BS 212.910).

2.4.5 Zu beachten ist ferner, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG inhaltlich als Rechtsaufsicht konzipiert ist (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N. 1). Da die Kognition in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher das angerufene Gericht auf eine Rechtskontrolle zu beschränken, soweit die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu einer blossen Rechtskontrolle befugt ist (vgl. BGE 139 V 407 E. 4.1.2; BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). In Ermessensfragen kann die Aufsichtsbehörde - und aufgrund der Einheit des Verfahrens auch das angerufene Gericht - nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingreifen; sie darf ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Stiftungsrats setzen (vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 62 N. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass er nicht prüfen könne, ob die Vorinstanz ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen habe, weil er keine Akteneinsicht erhalten habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander gesetzt habe.

Diese beiden Rügen betreffen den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge-richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie-bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteile des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.3, A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 und 19).

3.3

3.3.1 Das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5560/2018 vom 25. Juni 2019 E. 5.1). Vom Einsichtsrecht erfasst sind sämtliche Verfahrensakten, die geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bilden (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015 [nachfolgend: BSK BV], Art. 29 N. 54).

3.3.2 Die Rechtsnatur des rechtlichen Gehörs als Minimalgarantie schliesst allerdings nicht aus, daraus abgeleitete Ansprüche zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen einzuschränken, wobei im konkreten Einzelfall in Anwendung von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV eine Interessenabwägung sowie eine Prüfung der Wahrung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen sind (vgl. Bernhard Waldmann, BSK BV, Art. 29 N. 42, 55; Astrid Epiney, in: BSK BV, Art. 36 N. 29 ff., 48 ff., 53 ff., 61 ff.).

Gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren vor Bundesbehörden wie auch vor Bundesverwaltungsgericht bildet Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG, wonach die Behörde die Einsichtnahme dann verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Inte-resse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wie in Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG zum Ausdruck kommt, hat sich die Verweigerung der Akteneinsicht dabei auf das Erfor-derliche zu beschränken. Nur Akten und Aktenteile, die selber einen ge-heimhaltungswürdigen Inhalt aufweisen, dürfen der Einsichtnahme entzo-gen werden (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Wald-mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 39 f. zu Art. 27 m.w.H; Urteil des BVGer A-5560/2018 vom 25. Juni 2019 E. 5.2).

3.3.3 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

3.3.4

3.3.4.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, dass er keine Einsicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung von 1989 bis 2015 erhalten habe (Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 Ziff. II Rz. 11). Zu prüfen ist daher, inwieweit die Vorinstanz Einsicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung genommen und darauf abgestellt hat sowie ob sie die Einsichtnahme des Beschwerdeführers verweigert hat.

3.3.4.2 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid vom 27. März 2018 auf den Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 ab. Der Stiftungsrat habe die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Teuerungszulagen regelmässig ausgerichtet und den jeweils empfangenden Destinatären einen Rechtsanspruch darauf eingeräumt. Die Teuerungszulagen seien auf dem Stand von 1996 eingefroren worden und fortan als Rente ausgerichtet worden, wofür eine versicherungsmathematische Rückstellung gebildet worden sei. Damals (1996) seien Teuerungszulagen von total Fr. 23'732.40 ausgerichtet worden. Die Teuerungszulagen seien in der Folge jeweils der entsprechenden mathematischen berechneten Rückstellung entnommen worden und hätten sich über die Jahre entsprechend dem Versterben der Destinatäre reduziert. So seien 2006 noch acht solche Zulagen ausgerichtet worden. Gemäss Jahresrechnung 2014 seien noch zwei Teuerungszulagen von total Fr. 6'696 ausgewiesen worden.

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat, dass die zwischen 1996 und 2014 ausgerichteten Teuerungszulagen sich kontinuierlich reduziert haben. Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang vor der Vorinstanz keine Akteneinsicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung gewährt. Diese hatte er mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 verlangt, wobei dem Akteneinsichtsrecht offenkundig Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt (vgl. Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 8. Juli 2016 S. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass sich die Teuerungszulagen zwischen 2003 und 2014 gemäss den entsprechenden Jahresrechnungen von acht auf zwei Personen reduziert haben (daselbst E. 5.6). Sodann waren dem Beschwerdeführer die Stiftungsratsprotokolle vom 22. Dezember 1997 (Akten BSABB 8 A5), vom 19. April 2007 (Akten BSABB 1 B14) und vom 17. Juni 2015 (Akten BSABB 8 A6) aus dem früheren Verfahren bekannt (vgl. Einladung zur Replik vom 31. Mai 2016), wobei einzig die Namen der darin erwähnten Destinatäre geschwärzt worden waren, und ergibt sich die Reduktion von Teuerungszulagen schon aus diesen Dokumenten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der entscheidwesentliche Inhalt der Dokumente bereits bekannt gewesen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist demzufolge zu verneinen. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im vorliegenden Verfahren geheilt worden.

3.4

3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich-keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begrün-den, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekom-men ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Urteil des BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; Urteil des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.1; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N. 21). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.2, A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2).

3.4.2 Dem angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 (daselbst Ziff. II 6.3) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Teuerungszulage in erster Linie deshalb verweigert, weil er erst per 30. April 2014 (recte wohl: 2007 vgl. E. 4.2.1) pensioniert worden sei. Die Fürsorgestiftung richte jedoch gemäss Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 keine neuen Teuerungszulagen mehr aus. Es bestehe seitens der Fürsorgestiftung weder eine reglementarische Verpflichtung zur Ausrichtung einer Teuerungszulage noch könne sich der Beschwerdeführer auf ein wohlerworbenes Recht berufen. Die Ungleichbehandlung mit den vor Ende 1996 Pensionierten sei zudem sachlich begründet, da für die später pensionierten Arbeitnehmer die Pensionskasse E._______ nach deren Reglement Teuerungszulagen ausrichte (vgl. auch Sachverhalt J).

Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.4.1) ist damit nicht gegeben, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen für den Beschwerdeführer durchaus ersichtlich ist, dass und weshalb die Vorinstanz seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2015 auch bezüglich der Teuerungszulage abweist und damit den Stiftungsratsbeschluss bestätigt. Allerdings hat sich die Vorinstanz weiteren Aspekten der Gleichbehandlung, insbesondere mit bereits in der Stiftungsaufsicht vom 14. Dezember 2015 vorgebrachten Einwänden nicht mehr näher auseinandergesetzt. Beispielsweise mit dem Einwand, wonach einigen Personen eine Teuerungszulage ausgerichtet worden sei, obschon diese Personen ihr Altersguthaben nicht in Renten-, sondern Kapitalform bezogen hätten. Indessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zu allen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert Stellung zu nehmen (vgl. E. 3.4.1). Demnach liegt auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

4.1 Somit ist nachfolgend auf die materiellen Aspekte des vorliegenden Falls einzugehen, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. E. 2.4.5).

4.2 Zu prüfen ist zum einen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. E. 2.1).

4.2.1 Im angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben per 30. April 2014 ordentlich pensioniert worden sei (daselbst E. II. 6.2), während sie unter E. II 2. ausführt, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Stifterin von 1989 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Jahre 2007 Destinatär der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Aufgrund des Schreibens der G._______ (Akten BSABB 1 B10) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer per 30. April 2007 pensioniert worden ist. Davon ist auch die Vorinstanz im ersten stiftungsaufsichtsrechtlichen Entscheid vom 24. Januar 2017 ausgegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht legte seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 eine Pensionierung per Ende April 2007 zu Grunde (vgl. daselbst Sachverhalt B). Damit ist von einem Verschrieb und von einer Pensionierung per Ende April 2007 auszugehen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Vorverfahren in seiner Replik vom 8. Juli 2016 bestritten, dass die im Stiftungsratsprotokoll vom 19. April 2007 unter Traktandum 5 aufgeführten Destinatäre alle schon vor 1997 pensioniert worden seien. Sinngemäss verlangte er zu prüfen, ob in der Zeit nach 1996 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien.

Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz haben eine Abnahme der Teuerungsausgleiche festgestellt (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2; angefochtener stiftungsaufsichtsrechtlicher Teilentscheid vom 27. März 2018 E. II 6.2).

Der Beschwerdeführer macht nun im vorliegenden Verfahren geltend, zumindest einige der im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 2007 unter Traktandum 5 genannten Bezüger von Teuerungszulagen seien nach 1997 noch bei der Pensionskasse E._______ vorsorgeversichert gewesen und hätten Beiträge bezahlt, seien somit Aktive gewesen. Sinngemäss macht er damit erneut - allerdings mit geänderter Argumentation - geltend, dass nach dem 1. Januar 1997 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in die Jahresrechnungen für die Jahre 1989 bis 2014 und die entsprechenden Stiftungsratsprotokolle, soweit vorhanden, Einsicht genommen und festgestellt, dass die Fürsorgestiftung zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2015 keine neuen Teuerungszulagen ausgerichtet hat, wobei sie in diesem Zeitraum in zwei Fällen den Hinterbliebenen von bisherigen Empfängern eine reduzierte Teuerungszulage bezahlt hat. Es hat diese Erkenntnis dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 zusammengefasst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Sachverhalt R). Die hierzu in der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Äusserungen beziehen sich auf die Qualifikation der Teuerungszulagen, indem er geltend macht, es handle sich in Wirklichkeit um individuelle Altersunterstützungen. Darauf ist später zurückzukommen (E. 6 ff.).

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Fürsorgestiftung hat gemäss Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997 die unter dem Titel Teuerungszulagen ausgerichteten Zahlungen abgeschafft. Den bisherigen Empfängern von Teuerungszulagen wurde jedoch bis zu ihrem Ableben weiterhin eine solche Zulage (allerdings neu in Rentenform) ausgerichtet, wobei in zwei Fällen nach dem Ableben des Empfängers dessen Hinterbliebenen eine reduzierte Teuerungszulage erhalten haben. Die Anzahl und Höhe der Teuerungszulagen reduzierten sich über die Jahre kontinuierlich; im Jahre 2015 sind noch zwei Teuerungszulagen ausgerichtet worden. Damit erweist sich der von der Vorinstanz ihrem stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 zugrunde gelegte Sachverhalt insoweit als korrekt.

5.

5.1 Zu andern ist zu prüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens vorliegt (vgl. E. 2.1).

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 (vgl. Ziff. II Rz. 10 und 12) geltend, die Fürsorgestiftung sei zumindest zeitweilig nicht rein patronal finanziert gewesen und habe über ein Reglement aus dem Jahre 1975 verfügt, in welchem die Ausrichtung von Teuerungszulagen statuiert gewesen sei. Er sei im Jahre 1989 in die Stifterunternehmung eingetreten und habe Beiträge an die Fürsorgestiftung bezahlt. Er habe daher gleich wie die im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 2007 unter Traktandum 5 aufgeführten Destinatäre ein reglementarisches, zumindest aber ein wohlerworbenes Recht auf Ausrichtung einer Teuerungszulage.

5.2.2 Mit Bezug auf die Frage, ob die Fürsorgestiftung ein patronaler Wohlfahrtsfonds sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass dem so sei (daselbst E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 (Seite 3) ausgeführt, dass sie seit ihrer Gründung im Jahre 1946 als rein patronale Wohlfahrtsstiftung fungiert habe und nie durch Beiträge von Destinatären finanziert worden sei. Für die Mitarbeiter der Stifterunternehmung habe aber bereits vor der Schaffung der Pensionskasse E._______ eine (vorobligatorische) berufliche Vorsorge in der Form einer Versicherungslösung existiert. Die Beschwerdegegnerin habe damals während einer gewissen Zeit als Depotstelle gewirkt, das heisst, die vom Lohn abgezogenen Versicherungsprämien seien der Beschwerdegegnerin monatlich einbezahlt und von ihr Ende Jahr gesamthaft an die Versicherung überwiesen worden.

Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während der ganzen Zeit ihres Bestehens ein patronaler Wohlfahrtfonds gewesen ist, kann jedoch letztlich offenbleiben, denn gemäss der geänderten Stiftungsurkunde vom (...) ist die Führsorgestiftung nach ihrem Zweck (Art. 2) und ihrer Finanzierung (Art. 3) auf eine Wohlfahrtsstiftung ausgerichtet (vgl. auch Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1).

5.2.3 Dem Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997 ist zu entnehmen, dass die Stiftungsurkunde der Fürsorgestiftung geändert und diese Änderung rückwirkend per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt worden ist. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Protokoll, dass das Reglement vom 1. Januar 1975 aufgehoben worden ist.

Damit besteht zumindest seit dem 1. Januar 1997 kein reglementarischer Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Teuerungszulage. Dem aktenkundigen - und sämtlichen Verfahrensbeteiligten bekannten - Reglement vom 1. Januar 1975 lässt sich entnehmen, dass die Fürsorgestiftung eventuell freiwillige Beiträge zum teilweisen Teuerungsausgleich der Renten künftiger Pensionierter aus dem freien Stiftungsvermögen entrichten könne. Demzufolge bestand zwar vormals grundsätzlich ein reglementarischer Anspruch, indessen lag schon damals die Entrichtung einer Teuerungszulage im Ermessen des Stiftungsrates. Der Beschwerdeführer hätte daher selbst gemäss dem damaligen Reglement keinen anwartschaftlichen Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage.

5.2.4 Dem Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997 ist weiter zu entnehmen, dass bisher regelmässig Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien, weshalb die Destinatäre einen Rechtsanspruch hätten.

Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Fürsorgestiftung allen ihren Destinatären eine Teuerungszulage ausgerichtet habe und die Destinatäre daher praxisgemäss ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage hätten.

Selbst wenn die Fürsorgestiftung die Teuerungszulage vormals nicht nur im Einzelfall, sondern generell zugesprochen haben sollte - wie das der Beschwerdeführer geltend macht -, hätte sie im Jahr 1997 eine entsprechende Praxis aufgehoben. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mehr auf eine allfällige Praxis berufen, wonach allen Destinatären eine Teuerungszulage auszurichten sei.

5.2.5 Ferner heisst es im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997, die Beiträge an die Teuerung würden auf dem Stand 1996 eingefroren. Für diese Teuerungszulagen sei nach versicherungstechnischem Ermessen das Deckungskapital zu berechnen und 1997 vollständig zurückzustellen.

Dieser Beschluss erging zweifelsohne vor der Pensionierung des Beschwerdeführers. Entsprechend hatte er im Jahre 1997 noch keine Teuerungszulagen erhalten und damit auch kein wohlerworbenes Recht auf Weiterführung einer solchen.

5.2.6 Die aktuelle Stiftungsurkunde vom (...) sieht keine Teuerungszulagen vor, weshalb dem Beschwerdeführer auch gestützt darauf keine solche ausgerichtet werden kann.

5.3 Der Beschwerdeführer leitet seinen in der Beschwerde vom 24. April 2019 monierten Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot ab.

5.3.1 Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV statuiert das Rechtsgleichheitsgebot, welches von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten ist (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3; Ulrich HÄFELIN/Walter HALLER/Helen KELLER/Daniela THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 747).

5.3.2 Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tan-giert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler: BGE 141 I 153 E. 5.1, BGE 136 V 231 E. 6.1; Urteil des BVGer C-1368/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.7). Das Gleichbe-handlungsgebot ist sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsan-wendung - insbesondere bei Ermessensentscheiden - zu berücksichtigen (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., N. 750 ff. und 765 ff.).

5.3.3 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Ein solcher Anspruch wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1, BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., N. 771 f.).

5.3.4 In der beruflichen Vorsorge kommt dem in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV statuierten Gleichbehandlungsgebot seit jeher grosse Bedeutung zu (BVGE 2012/17 E. 6.1.2). Dabei gilt dieser Grundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei der (Teil)liquidation einer Vorsorgeeinrich-tung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots im Stiftungsrecht und damit auf patronale Wohlfahrtsfonds: BGE 110 II 436 E. 4, kritisch dazu allerdings: Urteil des BGer 5C.58/2005 vom 23. Novem-ber 2005 E. 1.2.2; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.3).

5.3.5 Seit dem 1. April 2016 haben patronale Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB den in Art. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
BVG statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung sinngemäss zu beachten. Gemäss der gesetzgeberischen Intention sollte dieser Grundsatz etwa eine Bevorteilung einzelner Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel des Kaders, verhindern (vgl. Parlamentarisches Geschäft Nr. 11.457 «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen», Votum Egerszegi-Obrist [AB 2015 S 3]; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.4.2).

6.

6.1 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz im angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 die Ablehnung des Begehrens um Gleichbehandlung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Einfrieren der früher ausgerichteten Teuerungszulagen ordentlich pensioniert worden sei. Sinngemäss führt sie weiter aus, dem Beschwerdeführer stehe demnach kein Anspruch auf Fortführung einer bisher ausbezahlten Teuerungszulage zu.

6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerde vom 24. April 2018 geltend, dass er dennoch Anspruch auf Gleichbehandlung habe, zum einen, weil sich unter den bisherigen Empfängern von Teuerungszulagen auch Personen befunden hätten, die erst später pensioniert worden seien, zum anderen, weil einige der Empfänger auch Teuerungszulagen erhalten hätten, obschon sie ihr Alterskapital statt in Rentenform in der Form einer Kapitaleinlage bezogen hätten. Und schliesslich seien die Teuerungszulagen auch weiterhin ausbezahlt worden, obschon die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Teuerungszulage an die Pensionskasse E._______ übertragen worden sei und nachdem die bisherigen Empfänger von Teuerungszulagen auch von der Pensionskasse E._______ eine Teuerungszulage erhalten hätten.

6.3 Mit Bezug auf den Einwand, wonach auch noch nach dem 1. Januar 1997 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass dem nicht so ist (vgl. E. 5.2.2).

6.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, einige der Empfänger hätten gar keine Altersrente, sondern eine Kapitalleistung bezogen, und einige Empfänger hätten gar doppelte Teuerungszulagen erhalten. Sinngemäss macht er damit geltend, die Fürsorgestiftung habe die Teuerungszulagen zu Unrecht ausgerichtet. Damit verlangt er eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht (vgl. E. 5.3.3). Zudem hat die Fürsorgestiftung mit ihrem Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 (vgl. Protokoll des Stiftungsrats über [...] Traktandum 6) die Teuerungszulagen eingefroren und damit zum Ausdruck gebracht, von ihrer bisherigen Praxis Abstand zu nehmen und keine neuen Teuerungszulagen mehr zusprechen zu wollen. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die bisherigen Teuerungszulagen rechtens gewesen sind oder nicht.

Damit steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu, weshalb der Entscheid des Stiftungsrats vom 4. November 2015, worin dieser dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Teuerungszulage verweigert, weder widerrechtlich noch willkürlich ist.

6.5 Dass die Fürsorgestiftung den bisherigen Empfängern von Teuerungszulagen diese unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandwahrung weiterhin ausgerichtet hat und auch noch weiterhin ausrichtet, ändert daran nichts. Im Jahre 1997 bezog der Beschwerdeführer noch keine Teuerungszulage, weshalb er auch keinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes für eine solche haben kann.

6.6 Schliesslich ist auch unerheblich, ob es sich bei den weiterhin geleisteten Zahlungen tatsächlich um eine Teuerungszulage oder vielmehr um eine individuelle Altersunterstützung gehandelt hat, wie das der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Juni 2019 geltend macht.

Die Vorinstanz hat folglich im angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2015 auch mit Bezug auf die Frage nach der Ausrichtung einer Teuerungszulage zu Recht abgewiesen.

6.7 Infolgedessen sind die Kosten und Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen. Die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Umfang ihrer Begleichung wurden zu Recht nicht hinterfragt. Der Vollständigkeit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurden mangels rechtlicher Grundlage keine Parteientschädigungen zugesprochen und diese daher praxisgemäss wettgeschlagen. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehle, müsste sie konsequenterweise von der Zusprechung einer solchen absehen statt sie wettzuschlagen. Im Ergebnis ändert sich jedoch auch diesbezüglich am vorinstanzlichen Entscheid nichts.

6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen den stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 24. April 2018 vollumfänglich abzuweisen ist.

7.

7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Auch der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3; Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkund)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

((Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Diese Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: