Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2600/2020

Urteil vom 16. Februar 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Besetzung
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Genossenschaft Schiesssportzentrum Teufen,

Parteien Krankenhausstrasse 6b, 9053 Teufen AR,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Turnen und Sport; Gewährung einer Finanzhilfe gemäss
Gegenstand
COVID-19-Verordnung Sport.

Sachverhalt:

A.
Die Genossenschaft Schiesssportzentrum Teufen (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 28. April 2020 über die Revisionsgesellschaft BDO AG beim Bundesamt für Sport BASPO ein Gesuch um Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung im Umfang von CHF 70'000.- gestützt auf Art. 4 der Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus vom 21. März 2020 (COVID-19-Verordnung Sport, AS 2020 851) ein.

B.
Die Gesuchstellerin machte geltend, dass aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus der Schiessbetrieb habe eingestellt werden müssen und ihr damit Einnahmen entfallen würden, was zur Zahlungsunfähigkeit führe.

C.
In seiner Verfügung vom 14. Mai 2020 wies das BASPO das Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport nicht rückzahlbare Geldleistungen nur an Sportorganisationen vorsehe, die als Verein organisiert seien. Sportorganisationen mit einer Gesellschaftsform, die der wirtschaftlichen Zweckverfolgung dienen würden, seien somit von diesen Finanzhilfen ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin, die als Genossenschaft mit primär wirtschaftlicher Zweckverfolgung und nicht als Verein konstituiert sei, könne somit nicht von dieser Finanzhilfe profitieren. Im Übrigen seien die finanziellen Probleme nicht ursächlich auf die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen.

D.
Gegen die Verfügung des BASPO vom 14. Mai 2020 erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Mai 2020. Zur Begründung bringt sie vor, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit erst durch den "Pandemie-Entscheid" des Bundesrates entstanden sei, der vom 16. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 jeglichen Schiessbetrieb und alle Vereinsaktivitäten im Schiesssportzentrum verunmöglicht habe. Zudem sei es falsch, dass das Schiesssportzentrum wirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Verwaltung des Schiesssportzentrums erfolge ehrenamtlich ohne jegliche Entschädigungen und Spesen. Es sei ein Label-Standort des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) und diene den Vereinen der Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden AI, AR, GR, SG, SH, TG und ZH zur Nachwuchsförderung für den Breiten- und Leistungssport sowie für die Durchführung von Jugend + Sport Aus- und Fortbildungskursen nach den Konzepten des SSV, Swiss Olympic und dem BASPO. Durch diese Massnahmen würden ihr die Beträge aus den getätigten Reservationen fehlen, sie habe die bezahlten Abonnemente um zwei Monate verlängern müssen und es seien ihr die Einnahmen aus den abgesagten Breitensportanlässen und den jährlichen Betriebsbeiträgen der Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden in der Höhe von Fr. 50'000.- entgangen. Auch die Sistierung der Breitensportanlässe (Schützenfeste) hätten zu massiven finanziellen Ausfällen geführt. Um die Zahlungsunfähigkeit und den Konkurs abzuwenden, sei sie auf eine nicht rückzahlbare Geldleistung von Fr. 70'000.- angewiesen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Verein, sondern als Genossenschaft konstituiert. Gemäss ihren Statuten sei sie keine Sportorganisation im Sinne der COVID-19-Verordnung Sport, sondern eine Sportinfrastrukturbetreiberin, die nicht durch entsprechende Finanzhilfen unterstützt werden könne. Dies gelte auch für eine Unterstützung gemäss der revidierten Fassung (vom 1. Juni 2020) von Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport. Die Nichtverfolgung wirtschaftlicher Zwecke im Sinne einer Profitorientierung sei für die Abweisung des Gesuchs nicht ausschlaggebend gewesen, weshalb die Frage nach der Ursache der Zahlungsunfähigkeit obsolet werde.

F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2020 und in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 21. Dezember 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde und im Gesuch vorgebrachten Argumente und zeigt die Finanzierung des Schiesssportzentrums auf.

G.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr die ersuchte Finanzhilfe verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung erging am 14. Mai 2020 (vgl. oben Bst. C) und stützt sich auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport in der Fassung vom 21. März 2020 (AS 2020 851; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand 21. März 2020]). Die auf sechs Monate befristete Verordnung wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) erlassen. Die damalige Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit insoweit verändert, als per 1. Juni 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020 [AS 2020 1761]; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand 1. Juni 2020]) in Kraft trat, mit der Art. 4 unter anderem um eine die vorliegend streitige Frage betreffende Regelung ergänzt wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3). Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die vorliegende Beschwerde bzw. die angefochtene Verfügung nach dem damaligen Recht oder dem später geltenden zu beurteilen ist.

3.2 Aus den beiden Versionen der Verordnung lässt sich hinsichtlich dieser Frage keine Antwort entnehmen; insbesondere findet sich keine einschlägige Übergangsbestimmung. Es ist deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zurückzugreifen. Danach ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Bei Rechtsänderungen während eines Beschwerdeverfahrens kommt deshalb grundsätzlich das alte materielle Recht zur Anwendung. Dieser "Nachwirkungsgrundsatz" (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20) ist allerdings zu relativieren. So darf neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesachen gleichwohl Anwendung finden, falls es um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde bzw. zwingende Gründe für seine sofortige Anwendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2, jeweils m.w.H.). Neues günstigeres Recht soll zudem stets berücksichtigt werden. Die sofortige Anwendung des günstigeren Rechts darf aber den Rechtsschutz Dritter nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; 126 II 522 E. 3b/aa; Urteil des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20).

3.3 Mit der erwähnten Änderung der COVID-19-Verordnung Sport wurde dessen Art. 4 neu gegliedert, insbesondere Abs. 1 mit Bst. a und b ergänzt. Art. 4 der ursprünglichen Version der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 21. März 2020) statuierte, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Organisationen ausrichten kann, die als Vereine organisiert sind und deren Zweck die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist. Art. 4 der geänderten Fassung vom 1. Juni 2020 (nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand Juni 2020]) wurde dahingehend geändert, als Geldleistungen neben Sportvereinen und Sportklubs (Abs. 1 Bst. a) auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist, ausgerichtet werden können (Abs. 1 Bst. b). Mit der neuen Bestimmung (insbesondere Art. 4 Abs. 1 Bst. b) wird die Möglichkeit einer Finanzhilfe ausdrücklich auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, wie die Beschwerdeführerin (vgl. unten E. 5), vorgesehen. Die neue Bestimmung ist somit für die Beschwerdeführerin das günstigere Recht, weshalb sie sofort Anwendung findet. Rechtsschutzinteressen Dritter, die dadurch beeinträchtigt werden könnten, sind keine ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nach der geänderten COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) zu prüfen.

4.

4.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum ein und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungsermessen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3.1 m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 7).

4.2 Auch das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) regelt in Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
, dass Finanzhilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG regeln zudem die Prioritätenordnung und gelten für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten (BBl 1987 I 406, Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.4.1).

4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Selbst wenn der Vorinstanz vorliegend also ein Ermessensspielraum über die Vergabe von Finanzhilfen zukommt, ist sie nicht völlig frei bei deren Vergabe. Insbesondere ist sie an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die beschriebenen Verfassungsgrundsätze gebunden. Zudem hat sie die Gleichbehandlung der Gesuchsteller zu gewährleisten. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteile des BVGer A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3 und BVGer B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 m.H.).

5.

5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3) kann die Vorinstanz gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist, nicht rückzahlbare Geldleistungen ausrichten, sofern das Gesuch bis zum 30. Juni 2020 eingereicht wurde (Art. 7 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Sport [Stand 1. Juni 2020]).

5.2 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin, die das Gesuch am 28. April 2020 einreichte, als "nicht gewinnorientierte Organisation" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) qualifiziert werden kann.

5.2.1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist (Art. 828 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Mit dieser Legaldefinition werden der Gesellschaftszweck und das Mittel zu seiner Verfolgung verbindlich festgelegt. Die Statuten haben den Genossenschaftszweck zu konkretisieren (Art. 832 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 832 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2  den Zweck der Genossenschaft;
OR; Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9.1). Durch die Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen hat die Genossenschaft ihren Mitgliedern nicht einfach eine generelle Steigerung ihres Vermögens durch Geldzufluss, sondern einen direkten wirtschaftlichen Nutzen in einem spezifischen Bereich (z.B. in der Vermarktung, in der Produktion, hinsichtlich Gesundheitsförderung, in der Ausbildung) zu verschaffen (Regina Natsch, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar - Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 828 Rz. 5; Peter Forstmoser, Berner Kommentar, Band VII, 4. Abteilung, Die Genossenschaft, 1971, Rz. 92 ff.). Die gesetzliche Formulierung "in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung (...)" lässt der Genossenschaft Spielraum, nebst wirtschaftlichen Interessen auch nichtwirtschaftliche Zielsetzungen gemeinnütziger oder ideeller Art vorzusehen. Diese sollten idealtypischerweise dem wirtschaftlichen Zweck unter-, höchstens aber gleichgeordnet sein (Peter Forstmoser, a.a.O. N 66 f.). Von einem gemeinnützigen (wohltätigen) Zweck profitieren Aussenstehende, d.h. Nichtmitglieder. Der ideelle (auch: ideale) Zweck wiederum umfasst kulturelle, gesellige, politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische oder andere nicht wirtschaftliche Ziele, zu deren Verfolgung der Gesetzgeber eigentlich die Vereinsform vorgesehen hätte (Regina Natsch, a.a.O., Art. 828 Rz. 8, Peter Forstmoser, a.a.O., Rz. 100 ff.).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in den Statuten vom 29. März 2010 ihren Zweck wie folgt fest: "Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe den Erwerb, die Sanierung, den Ausbau und den Betrieb einer Indoor-Schiessanlage für das Sportschiessen mit Kleinkaliber Sportgeräten sowie einer Indoor-Anlage für das Combat-Schiessen der Polizeikorps. Sie stellt die Anlagen in erster Linie den Genossenschaftern zu günstigen Preisen zur Verfügung. In ihrer regionalen Bedeutung unterstützt sie den Nachwuchs gemäss den Vorschriften für die Nachwuchsförderung des SSV." (Art. 2 der Statuten). Aus dem Zweck der Statuen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wirtschaftliche Interessen mit dem Betrieb der Schiessanlage verfolgt, sondern durchaus auch ideelle Zwecke hat. Insbesondere legt sie grossen Wert auf die Nachwuchsförderung, sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport. Die Anlage dient sodann für die Jugend + Sport-Aus-und Fortbildungskurse nach den Konzepten des Schweizer Schiesssportverbandes, von Swiss Olympic und des Bundesamts für Sport. Das Schiesssportzentrum ist zudem als regionales Leistungszentrum des Schweizer Schiesssportverbands zertifiziert. Weiter dient die Schiessanlage einer grossen Anzahl von Kantonal- und Unterverbänden aus der gesamten Ostschweiz, namentlich aus den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich, als auch dem Ostschweizer Sportschützenverband als Trainingsstätte. Auch die Sportschule Appenzellerland und die Schiesssportschule Glarus machen von den Anlagen des Schiesssportzentrums Gebrauch. Zusätzlich wird das Schiesssportzentrum von den kantonalen Polizeikorps Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen sowie von der Stadtpolizei St. Gallen als Ausbildungsstätte genutzt. Aufgrund der breitschichtigen Nutzung des Schiesssportzentrums ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern sich der Nachwuchsförderung im Schiesssport verpflichtet und ihre Trainingsanlage einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Insbesondere dient die Aus- und Fortbildung kantonaler Polizisten der Sicherheit der Bevölkerung, was dem Allgemeinwohl zu Gute kommt. Insgesamt dient das Schiesssportzentrum somit auch einem ideellen Zweck. Dieser Zweck ist dem wirtschaftlichen zumindest gleichgeordnet.

5.2.3 Der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen (Art. 859 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 859 - 1 Ein Jahresgewinn aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.
1    Ein Jahresgewinn aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.
2    Ist eine Verteilung des Jahresgewinns unter die Genossenschafter vorgesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.
3    Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Jahresgewinns den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.
OR). Aus den Statuten der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass ein Reinertrag aus ihrem Betrieb während des Bestandes der Genossenschaft nicht in das Genossenschaftsvermögen fallen würde bzw. anders verwendet würde. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Reingewinns (Art. 14 Bst. c der Statuten). Einzig bei der Auflösung der Genossenschaft oder einer Fusion mit einer anderen Genossenschaft würde ein allfälliger Überschuss nach Rückzahlung der Anteilsscheine dem kantonalen Schiesssportverband Appenzell Ausserrhoden oder einer allfälligen Nachfolgeorganisation überwiesen. Die Mittel sind zweckgebunden für die Jugendförderung einzusetzen (Art. 24 der Statuten). Auch daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich gewinnorientiert ist, sondern ideelle Zwecke zur Förderung des Schiesssports verfolgt.

5.2.4 Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund des in den Statuten der Beschwerdeführerin festgehaltenen Zwecks sei sie keine Sportorganisation im Sinne der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 21. März 2020), sondern eine Sportinfrastrukturbetreiberin, die nicht durch entsprechende Finanzhilfen unterstützt werden könne. Dies gelte auch für die COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020). Die Vorinstanz legt nicht näher dar, worin der Unterschied zwischen einer Sportinfrastrukturbetreiberin und einer nicht gewinnorientierten Organisation besteht. Gemäss Art. 4 Abs. 1 bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine nicht gewinnorientierte Organisation auch eine Sportinfrastrukturbetreiberin sein kann. Als Sportinfrastrukturbetreiberin ist sie eine Organisation, die den Schiesssport fördert und ihren Genossenschaftern es ermöglicht, Wettkämpfe zu günstigen Konditionen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin kann also durchaus als nicht gewinnorientierte Organisation im Sinne der Verordnung angesehen werden.

5.3 Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als "nicht gewinnorientierte Organisation" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) zu qualifizieren ist.

5.4 Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport statuiert zudem, dass der Zweck der nicht gewinnorientierten Organisation hauptsächlich die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist. Das Schiesssportzentrum dient den verschiedenen Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden regelmässig als Wettkampfstätte sowohl für den Breitensport als auch für einzelne Schützen im Leistungssport. Die Beschwerdeführerin fällt somit auch in dieser Hinsicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020).

6.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) erfüllt und in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) erfüllt, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2020 noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 ff.; 137 V 271 E. 7.1; Urteile des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 10.1, A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1 und A-358/2018 vom 10. Januar 2019). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihr zurückerstattet. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind respektive sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.
Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Rahel Gresch

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