Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 351/2015 {T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Freizügigkeitsstiftung,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. April 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1957, arbeitete seit dem 6. April 2000 als Pflegerin im regionalen Altersheim B.________. Am 23. August 2010 meldete sie sich aufgrund der Folgen eines am 31. März 2008 erlittenen Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Unfallakten bei, veranlasste bei der C.________ GmbH, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 17. Juni 2013) und liess am 27. August 2013 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 28. August 2013). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 sprach sie A.________ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2013 zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Freizügigkeitsstiftung mit Entscheid vom 9. April 2015 insoweit teilweise gut, als es ihr eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2011 bis 31. Mai 2013 zusprach.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 9. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2011 unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingaben vom 3. November und 17. November 2015 hat A.________ weitere Arztberichte eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) einzureichen. Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Beschwerdefrist und ausserhalb eines zweiten Schriftenwechsels eingereicht bzw. geltend gemacht werden, was auf die eingereichten ärztlichen Berichte zutrifft, bleiben unbeachtlich (BGE 138 II 217 E. 2.5 S. 221).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Begründung berufliche Massnahmen. Darauf ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

5.
Die Vorinstanz hat erwogen, das MEDAS-Gutachten vom 17. Juni 2013genüge den an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Danach bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen Reizzustands im Bereich des rechten Sprunggelenks sowie rezidivierender Kniebeschwerden links in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ohne Knien, Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Exposition von gesundheitsschädlichen Stoffen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss seien unter anderem ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine kontrollbedürftige Ösophagusstenose. Gestützt darauf ermittelte das kantonale Versicherungsgericht anhand der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit: 71 %; Anteil Haushalt: 29 %) einen Invaliditätsgrad von (maximal) 35 % ab Untersuchungsdatum im Februar 2013 und hob die ganze Rente auf Ende Mai 2013 auf.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin stellt primär den Beweiswert der Expertise in Abrede. Ihre dagegen erhobenen Einwände sind unbehelflich.

6.1.1. Es trifft zwar zu, dass sich die Gutachter nicht explizit mit den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der übrigen involvierten Ärzte auseinandergesetzt haben. Indessen hat die Vorinstanz dazu erwogen, eine Diskussion habe ausbleiben dürfen, weil entweder keine relevante Abweichung in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe oder aber gar keine Ausführungen zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemacht worden seien. Zudem würden die Dres. med. D.________, E.________ und F.________ nicht über einen entsprechenden Facharzttitel verfügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen.

6.1.2. Sodann sind entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt ausreichend substanziiert, sämtliche Leiden berücksichtigt worden. Den Experten der medizinischen Abklärungsstelle lagen alle Arztberichte vor, auf welche sie sich beruft; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Rückenproblematik und die kontrollbedürftige Ösophagusstenose, was sowohl aus dem Aktenauszug im Gutachten als auch aus der Diagnoseliste hervorgeht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) liegt jedenfalls nicht vor. Anzufügen bleibt, dass die Verschlechterung der Ösophagusstenose, die im Dezember 2014 eine Operation zur Folge hatte, keine Berücksichtigung finden kann, da sie erst rund sechs Monate nach Verfügungserlass (20. Juni 2014) eingetreten ist (vgl. zum massgeblichen Überprüfungszeitraum: BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis).

6.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Experten hätten die Überwindbarkeit anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352, nunmehr geändert und präzisiert mit BGE 141 V 281 (zur Anwendung einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren: BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369), prüfen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Fibromyalgiesyndrom ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, das - unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose gegeben ist - keiner strukturierten Plausibilitätsprüfung bedarf. Gemäss dem Rheumatologen der Medizinischen Abklärungsstelle zeitigte dieses Beschwerdebild keine funktionellen Folgen, weder schränkte es die Arbeitsfähigkeit ein noch schlug es sich im Belastungsprofil nieder.

6.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen. Es sei der vom Unfallversicherer der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Verdienst zu berücksichtigen, weil darin alle Zuschläge enthalten seien. Auch dieses Vorbringen ist unbegründet.
Das kantonale Versicherungsgericht stellte auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. Juli 2013 ab, wonach die Beschwerdeführerin 2013 ein jährliches Gehalt von Fr. 38'912.-, inklusive Wochenend- und Feiertagsentschädigung, erzielt hätte. Den deklarierten Jahreslohn im Fragebogen vom 9. September 2010 bezeichnete die ehemalige Arbeitgeberin explizit als falsch. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des Valideneinkommens (Tatfrage; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. E. 3.1 hievor).

6.3.

6.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Invalideneinkommen vorbringt, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr wirtschaftlich verwerten, ist ihr entgegenzuhalten, dass weder den Akten noch dem Gutachten vom 17. Juni 2013 Anhaltspunkte zu entnehmen sind, inwiefern dies nicht mehr möglich sein sollte.

6.3.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei zu Unrecht kein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gemäss BGE 126 V 75 gewährt worden. Bei ihr würden sich die leidensbedingten Aspekte, ihr fortgeschrittenes Alter, der reduzierte Beschäftigungsgrad mit gleichzeitig reduzierter Leistungsfähigkeit, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die fehlende ergänzende Ausbildung nachteilig auswirken.
Zu Recht erkannte die Vorinstanz, für einen Abzug vom Tabellenlohn fehlten die Gründe (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bereits im Zumutbarkeitsprofil enthalten, weshalb eine erneute Berücksichtigung auf eine doppelte Anrechnung hinausliefe (Urteil 8C 536/2015 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Auch der Umstand, dass sie zwar ganztags arbeitsfähig, aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2). Gleiches gilt für ihr Alter, war sie doch im Gutachtenszeitpunkt (17. Juni 2013), als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststand (vgl. dazu BGE 138 V 457), erst 56-jährig (Urteil 9C 780/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2).

6.4. Das kantonale Versicherungsgericht liess die Frage offen, wie hoch die Einschränkung in den Bereichen Haushaltsführung, Ernährung und Wohnungspflege tatsächlich ist, da, selbst wenn eine vollständige bestünde, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde. Was die Beschwerdeführerin - ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen - gegen den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 28. August 2013 vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik und kann nicht gehört werden. Ihr Verweis auf ihre Eingaben im Vorbescheidverfahren reicht zur Begründung eines fehlerhaft festgestellten Sachverhalts nicht aus (vgl. Urteil 9C 374/2015 vom 24. September 2015 E. 1 mit Hinweisen).

6.5. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Frage, ob und inwieweit seit dem 1. Februar 2011 eine solche tatsächlich eingetreten ist, kommt indessen keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.

6.5.1. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS-Experten beschränkt sich auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Hat sich, wie die Beschwerdeführerin behauptet, keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt, bestand demnach schon im Februar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem eine Rente ausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.1 - 6.4 vorne).

6.5.2. Eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. statt vieler: Urteil 9C 633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1). Dies ist vorliegend - soweit hier von der Anwendbarkeit von BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 ausgegangen wird - der Fall. Die medizinische Situation gestaltete sich anfangs unübersichtlich. Die zunächst im Fokus gestandenen Unfallfolgen wurden allmählich durch die Rückenschmerzen in den Hintergrund gedrängt. Unklar war dabei insbesondere, wann diese Ablösung stattgefunden hat. Fest steht jedenfalls, dass Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 22. August 2011 zum Schluss gekommen ist, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage lediglich noch 20 %. Die auf Krankheit zurückzuführende Einschränkung beurteilte er nicht. Der mangelnde Einbezug von verschiedenen (krankheitsrelevanten) Defiziten führte letztlich auf Anstoss von Dr. med. G.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hin zur Einholung des MEDAS-Gutachtens. Mit anderen Worten war im Februar 2011 aus medizinischer Sicht keine
hinreichend klare Entscheidgrundlage mit einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit gegeben. Damit erweist sich ein Rentenanspruch über den 1. Juni 2013 hinaus so oder anders als unbegründet.

6.5.3. Nachdem das Bundesgericht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), hat es mit der befristeten Rentenzusprache sein Bewenden.

7.
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Freizügigkeitsstiftung, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch