Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 172/2018

Urteil vom 13. September 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Dr. Sabine Burkhalter
und Rolf Hartmann, Tavelweg 2,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zession,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. Februar 2018 (ZK 17 473).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 29. Mai 2008 schloss das von B.________ (Vermieter, Beklagter, Beschwerdegegner) geführte Einzelunternehmen "C.________" mit D.________ und E.________ (Mieter) einen Mietvertrag betreffend die Vermietung eines Cafés an der Strasse X________ in U.________ ab. Dieser sah vor, dass die Mieter Gebäudeinvestitionen von Fr. 106'000.-- bevorschussen, die nach Vereinbarung oder spätestens bei Vertragsauflösung von dem Vermieter zurückzuzahlen sind. Weiter verpflichtete sich der Vermieter, bei der Vertragsauflösung das Betriebsinventar zum Betriebswert zurückzukaufen. Die Parteien erklärten sich einverstanden, den Mietvertrag auf eine von der Mieterschaft zu gründende Aktiengesellschaft zu übertragen.
In einer separaten Vereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich der Vermieter, der Mieterschaft spätestens bei Vertragsauflösung Fr. 90'000.-- (Fr. 106'000.-- abzüglich Fr. 16'000.-- als Anrechnung für die Mieten von Januar bis April 2008) zu bezahlen.

A.b. Am 4. Januar 2008 wurde die C.________ AG gegründet. Einziges Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft, die vor dem 6. September 2012 unter einem anderen Namen firmierte, ist B.________.

A.c. Am 18. August 2008 gründeten die Mieter die F.________ AG. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft war D.________. Nachdem E.________ im Gründungszeitpunkt über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügte, wurde sie am 12. März 2013 aus dem Handelsregister gelöscht.

A.d. Am 31. Mai 2012 kündigte der Vermieter den Mietvertrag mit Wirkung per 30. Juni 2012.

A.e. Mit Schreiben vom 14. April 2013 stellte die F.________ AG gegenüber dem Einzelunternehmen "C.________" eine Gesamtforderung von Fr. 410'555.75.-- in Rechnung.

A.f. Am 2. Oktober 2013 wurde über die F.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 21. März 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

A.g. Mit Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 trat die F.________ AG in Liquidation die Forderungen von Fr. 90'000.-- (Gebäudeinvestitionen) und Fr. 410'555.75.-- (Betriebsinventar) unentgeltlich an die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ab. Als Schuldnerin der Forderungen wurde in der Abtretungsvereinbarung die "C.________ AG" aufgeführt.

B.

B.a. Mit Klage vom 17. Dezember 2014 stellte die Klägerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 392'255.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2012 zu bezahlen sowie die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 43078 des Betreibungsamtes Region Solothurn (Zahlungsbefehl vom 21. November 2014) sei aufzuheben.

-..]"

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation des Beklagten).
Mit Zwischenentscheid vom 2. Februar 2017 stellte das Regionalgericht fest, die Sachlegitimation sei gegeben.

B.b. Gegen den Zwischenentscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Zwischenentscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 wies das Obergericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 sei mangels Einhaltung der gesetzlich geforderten Form nichtig. Der Schuldner der beiden darin abgetretenen Forderungen sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar.

C.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2018 sei auzuheben und es sei festzustellen, dass die Sachlegitimation der Parteien im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegeben ist.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Sachlegitimation der Parteien im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland festzustellen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der Sachlegitimation neben der Frage des Schriftformerfordernisses verschiedene Punkte angesprochen, jedoch nicht abschliessend geprüft bzw. offengelassen. Das Bundesgericht kann daher dem reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprechen. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist dies unter prozessökonomischen Gesichtspunkten unbefriedigend, wäre doch zu wünschen, dass die Zwischenfrage der Sachlegitimation abschliessend beurteilt wird. Da insbesondere noch Tatfragen strittig sind, kann das Bundesgericht diese jedoch nicht mit freier Kognition prüfen.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.2. Gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wurden weder der Mietvertrag noch die Schuldanerkennung der Abtretungserklärung beigelegt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet hingegen den Mietvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 2008 als Beilagen der Abtretungsurkunde, ohne jedoch eine entsprechende erforderliche Sachverhaltsrüge zu erheben. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung massgebend, wonach Mietvertrag und Schuldanerkennung in der Abtretungsvereinbarung zwar erwähnt, dieser jedoch nicht beigelegt wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Dokumente keinen integrierenden Bestandteil der Abtretrungsvereinbarung bilden.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie verschiedene sich stellende Rechtsfragen nicht beantwortet habe.
Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Wie sie selber erkennt, hat die Vorinstanz verschiedene Rechtsfragen offengelassen, nachdem sie die Abtretungsvereinbarung mangels Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Form als nichtig erachtete. Da die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, geltend zu machen, diese Vorgehensweise verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
, 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
und 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung verneint. Die von der Vorinstanz festgestellte Ungültigkeit der Abtretungsvereinbarung führe dazu, dass der Beschwerdegegner um mehrere hundert Tausend Franken bereichert werde. Dieses stossende Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB).

4.2. Ursache für die Nichtigkeit der Abtretung ist nach den Erwägungen der Vorinstanz der Umstand, dass die Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 nicht den Beschwerdegegner B.________ bzw. das von ihm geführte Einzelunternehmen "C.________", sondern die "C.________ AG" als Schuldner der abzutretenden Forderungen bezeichne. Ein unbeteiligter Dritter habe in Kenntnis der Abtretungsvereinbarung und des ihr beigelegten Schreibens nicht sicher sein können, wer Schuldner der abgetretenen Forderungen sei. Da der Inhalt der Abtretung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, sei diese nichtig.

4.3.

4.3.1. Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen wie formfreie (BGE 127 III 529 E. 3c; 122 III 361 E. 4; 121 III 118 E. 4b/bb). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gewollt haben oder - wenn sich dies nicht feststellen lässt - wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 140 III 134 E. 3.2; 135 III 295 E. 5.2; 132 III 24 E. 4). Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118 E. 4 b/bb S. 124). Der wirkliche Wille des Zedenten und des Zessionars ist unbeachtlich, wenn er in der Abtretungserklärung nicht verurkundet ist (BGE 105 II 83 E. 2 und 3).

4.3.2. Unbestritten ist unter den Parteien, dass zwischen der F.________ AG in Liquidation als Zedentin und der Beschwerdeführerin als Zessionarin ein Konsens darüber bestand, dass der Schuldner der abzutretenden Forderungen B.________ ist. Dass in der Abtretungsvereinbarung die von B.________ geführte Aktiengesellschaft "C.________ AG" und nicht B.________ selber bzw. das Einzelunternehmen "C.________" als debitor cessus aufgeführt wurde, ist folglich auf ein Versehen der Vertragsparteien zurückzuführen. Somit steht der Inhalt der Abtretungsvereinbarung fest. Strittig ist nur, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgesehenen Form der einfachen Schriftlichkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist. Es stellt sich die Frage, ob die irrtümliche Bezeichnung des debitor cessus einen die Nichtigkeit der Zession begründenden Verstoss gegen Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR darstellt.

4.4.

4.4.1. Die Formvorschrift des Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung (BGE 122 III 361 E. 4c; 105 II 83 E. 2, 82 II 48 E. 1; Urteil 4A 59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1; EUGEN SPIRIG, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1993; N. 4 zu Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR; THOMAS PROBST, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR). Bezweckt wird insbesondere die Erleichterung bzw. Sicherung des Beweises der Forderungsabtretung. Geschützt soll der Schuldner der abgetretenen Forderung werden; für ihn soll ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (BGE 105 II 83 E. 2; 82 II 48 E. 1; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 881; BEAT OBERLIN, Die Globalzession in Theorie und Praxis, Diss. Basel 1989, S. 21; ANDREAS VON TUHR/ARNOLD ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 334 f.). Daneben dient das Schriftformerfordernis auch dem Schutz der Gläubiger des Zedenten und des Zessionars (SPIRIG, a.a.O, N 4 zu Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR). Von der Formvorschrift nicht bezweckt ist der Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung durch Erschwerung der Bindung und Anregung zur Überlegung (BGE 82 II 48, E. 1; DANIEL GIRSBERGER/JOHANNES
LUKAS HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 165
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OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR).

4.4.2. Wem die Forderung zusteht, muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein (BGE 122 III 361 E. 4c; 105 II 83 E. 2; 82 II 48 E. 1; Urteil 4A 59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1). Somit muss sich die Identität des Gläubigers der fraglichen Forderung immer klar ergeben; es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, an wen geleistet werden muss. Um welche Forderung es sich bei der abzutretenden Forderung handelt, muss auch hinreichend zum Ausdruck gebracht werden. Von der Schriftform müssen sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei lediglich verlangt, dass die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person des debitor cessus, Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist (BGE 135 V 2, E. 6.1.2; 122 III 361 E. 4c; 113 II 163, E. 2b; 82 II 48 E. 1; 57 II 539). Anhand dieser Merkmale muss die Forderung individualisiert werden können.
In seiner Rechtssprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der abzutretenden Forderung hat das Bundesgericht der Praktikabilität sowie den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs stets grosse Beachtung geschenkt. Die blosse Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung wurde für die Gültigkeit der Zession insbesondere deshalb als ausreichend erachtet, um die Abtretung künftiger Forderungen aus dem Waren- oder Geschäftsverkehr zu ermöglichen (BGE 57 II 539). Auch von praktischen Gedanken liess sich das Bundesgericht leiten, als es die Abtretung künftiger Lohnforderungen gegenüber jedem Arbeitgeber (" n'importe quel employeur") mit der Begründung zuliess, solange der Zedent als Arbeitnehmer unselbstständig arbeitstätig bleibe, wisse der Zessionar, an wen er sich wenden müsse (BGE 75 III 111 E. 1). Dabei hat das Bundesgericht in Kauf genommen, dass diese Rechtssprechung unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten kritisch zu würdigen ist (vgl. Urteil C.408/1980 vom 27. März 1981, E. 2c).
Im von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zitierten Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982hat sich das Bundesgericht ausdrücklich mit der Frage der Folgen der irrtümlichen Bezeichnung des Schuldners der abzutretenden Forderung in der Abtretungsurkunde auseinandergesetzt. Im Sachverhalt, der diesem Entscheid zugrunde lag, wurde als debitor cessus der Forderung irrtümlicherweise eine Bank statt eine Immobiliengesellschaft angegeben. Grund für diese Verwirrung war die wirtschaftliche Identität der beiden Gesellschaften. Das Bundesgericht erwog, dass die fehlende bzw. unrichtige Bezeichnung des Namens des debitor cessus nicht schadet, wenn sich dessen Identität aus der Abtretungsurkunde und der darin erwähnten Belege ("les pièces qui y sont évoquées ") ergibt (Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982 E. 1).
Nicht präzisiert wurde im Urteil C.385/1981, ob die zur Ermittlung der Identität des debitor cessus beizuziehenden Dokumente der Abtretungsurkunde beigelegt - und somit integrierender Bestandteil dieser - sein müssen. In Zusammenhang mit der zur Sicherung eines Kontokorrentkredits erfolgten Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb eines Garagisten (sog. Globalzession) führte das Bundesgericht jedoch aus, es sei ausreichend, dass die einzelnen Forderungen durch den Beizug von ausserhalb der Abtretungsurkunde liegenden Umstände und Tatsachen ("à l'aide de faits et circonstances extérieurs à l'acte de cession ") individualisiert werden können. Die Übermittlung von Debitorenlisten sei nicht erforderlich, wenn die einzelnen Forderungen mit anderen Mitteln, z.B. entsprechenden Anfragen, bestimmt werden können (BGE 113 II 163 E. 2d mit Verweis auf BGE 82 II 48). Im BGE 131 III 217 wurde festgehalten, dass die Bezeichnung der Abtretungsvereinbarung für die Definition der abzutretenden Forderung nicht ausschlaggebend ist; welche Forderung abgetreten werden sollte, konnte - trotz der irreführenden Bezeichnung der Urkunde - anhand des Vertragsinhalts ermittelt werden (E. 3).

4.4.3. In der Lehre wird die Frage der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung vor allem in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abtretung von zukünftigen Forderungen bzw. von Globalzessionen diskutiert. Während nach herrschender Lehre die blosse Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung genügt, verlangt eine Minderheitsmeinung - in Anwendung des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips - die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Abtretung (vgl. zu diesem Meinungsstreit PETER REETZ, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, Rz. 531 ff.). Kaum behandelt wird hingegen die Frage der Konsequenzen einer irrtümlichen Bezeichnung des Schuldners der abzutretenden Forderung.
Mit Verweis auf das Urteil C.385/1981 vom 10. Februar 1982 meint KOLLER, die Angabe eines falschen Schuldners in der Abtretungsurkunde sei unschädlich, falls die abgetrenene Forderung aus dem sonstigen Urkundeninhalt erschlossen werden kann (ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2017, Rz. 84.46; DERS., in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 34 Rz. 13). Auch nach einer älteren Lehrmeinung sei die Bezeichnung des debitor cessus in der Abtretungsurkunde nicht erforderlich, wenn sich seine Person aus anderen Anhaltspunkten ermitteln lässt. Zur Auslegung und Ergänzung der Zessionurkunde könnten auch ausserhalb der Zessionsurkunde liegende Umstände herbeigezogen werden (MAX G. H. WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der Zession, Diss. Zürich 1916, S. 26).

4.5.

4.5.1. In der Abtretungsvereinbarung vom 25./28. Februar 2014 wird das den beiden Forderungen zugrunde liegende Mietverhältnis genau angegeben. Dort steht, dass ein inzwischen aufgelöster Mietvertrag betreffend das Café Y.________ an der Strasse X________ in U.________ am 29. Mai 2008 abgeschlossen wurde. Es wird ausführlich dargelegt, dass eine Rückkaufpflicht der Vermieterschaft hinsichtlich des Betriebsinventars vertraglich vereinbart wurde. Festgestellt wird, dass die Vermieterschaft sich dazu verpflichtete, "bei Vertragsauflösung das Betriebsinventar, vermehrt um eventuelle Neuanschaffungen, sofern für den Betrieb notwendig und mit der Vermieterin abgesprochen, zum Betriebswert zurückzukaufen". Weiter wird festgehalten, dass verschiedene Gebäudeinvestitionen von den Mietern in Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis getätigt wurden. Die daraus resultierenden Forderungen werden frankenmässig genau angegeben: Fr. 90'000.-- in Zusammenhang für mit den Gebäudeinvestitionen und Fr. 410'555.75 für die Forderung betreffend Betriebsinventar, jeweils plus Zinsen. In der Abtretungsvereinbarung wird auf den Mietvertrag vom 29. Mai 2008 und die separate Vereinbarung vom selben Tag verwiesen, in welchen als Vermieter richtigerweise das
Einzelunternehmen "C.________" bezeichnet wird. Statt eines pauschalen Verweises werden insbesondere genaue Stellen des Mietvertrages angegeben. Rechtsgrund und Höhe der Forderungen sind folglich genau bestimmt. Alle Beteiligten werden mit der Ausnahme des debitor cessus richtig bezeichnet.

4.5.2. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, dient die Schriftform der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Daraus kann entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht abgeleitet werden, der Schuldner könne sich vorliegend auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung berufen.
Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass die natürliche Person B.________ nicht mit der Aktiengesellschaft C.________ AG gleichzusetzen ist. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausschlaggebend. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob vorliegend ein Schutzbedürfnis des Beschwerdegegners als Schuldner sowie der Gläubiger der Zedentin und der Zessionarin besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen, gab doch das blosse redaktionelle Versehen in der Abtretungserklärung keinen Anlass zu Zweifeln über die abgetretenen Forderungen. Dabei ist im Hinblick auf den Zweck der in Art. 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR statuierten Formvorschrift angebracht, jede nicht gebotene formale Strenge zu vermeiden, dient diese Formvorschrift doch der Rechtssicherheit und nicht dem Übereilungsschutz. Angesichts der Klarheit und der Bestimmtheit der Abtretungsurkunde war klar ersichtlich, welche Forderungen abgetreten wurden. Die irrtümliche Bezeichnung des Forderungsschuldners vermag nichts daran zu ändern, erlaubte es doch der klare Wortlaut der Abtretungsurkunde, die abgetretenen Forderungen zweifellos zu identifizieren. Somit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von dem dem Entscheid 4A 125/2010 vom 12. August 2010 zugrunde liegenden Fall, wo das
Vertragsverhältnis, aus welchem die abgetretene Forderung stammte, aufgrund von fehlenden Angaben nicht identifiziert werden konnte.
Die an die Beschwerdeführerin abgetretenen Forderungen waren folglich ausreichend bestimmt, um die von dem Schriftformerfordernis bezweckte Rechts- und Verkehrssicherheit sicherzustellen. Dass gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz weder der Mietvertrag noch die Schuldanerkennung der Abtretungserklärung beigelegt wurden, ist dabei unerheblich, ist doch auch ohne diese Dokumente ersichtlich, welche Forderungen abgetreten wurden. Angesichts der klaren Umschreibung der Forderungen in der Abtretungsurkunde brauchten diese Dokumente nicht Bestandteil dieser zu sein, damit die Forderungen hinreichend bestimmt sind.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'000.-- zugesprochen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod