Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1323/2019, 6B 1324/2019

Urteil vom 13. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
6B 1323/2019
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

und

6B 1324/2019
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anklagegrundsatz, mehrfacher Betrug, Verbotsirrtum,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 7. Oktober 2019 (S 2018 33-35).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft dem Ehepaar A.B.________ und A.A.________ zusammengefasst vor, sich mehrmals beim Sozialdienst der Stadt Zug zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe angemeldet und diesen über ihr Einkommen und ihre Bankkonti getäuscht zu haben.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.B.________ und A.A.________ am 3. September 2018 des mehrfachen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit bedingten Geldstrafen von 75 bzw. 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafen zu mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 10. Januar 2018 bzw. 27. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafen.

Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft sowie A.B.________ und A.A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.B.________ und A.A.________ am 7. Oktober 2019 ebenso wegen mehrfachen Betrugs, bestrafte sie indessen mit jeweils bedingten Geldstrafen von 80 bzw. 85 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafen.

Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte im Wesentlichen für erwiesen, dass A.B.________ und A.A.________ die Verantwortlichen des Sozialdiensts der Stadt Zug in der Zeit vom 23. August 2010 bis 3. Oktober 2012 an sieben verschiedenen Tagen täuschten, indem sie ihre Erwerbstätigkeit unvollständig schilderten. Zudem verschwiegen sie ein Bankkonto. In der Folge bezogen sie für sich und teilweise auch für ihre Kinder von der Gemeinde Zug von Februar 2009 bis August 2011 und von Juli 2012 bis November 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe. Zu berücksichtigen seien nicht deklarierte und in der Anklageschrift aufgeführte Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 13'392.88.

C.
A.B.________ und A.A.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. A.B.________ und A.A.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 469/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit identischen Beschwerdeschriften eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers werde in der Anklageschrift nicht einzeln umschrieben. Er habe im Gegensatz zur Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielt, welches anzugeben gewesen sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die für die Beurteilung der Mittäterschaft relevanten Tatsachen würden in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. So werde einleitend in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gehandelt, und jeder von ihnen sei, sofern er nicht selbst gehandelt habe, mit den Handlungen des anderen einverstanden gewesen. In der Folge werde aufgezeigt, wie der Tatplan umgesetzt worden sei. Dabei würden einzelne Betrugsvorwürfe umschrieben, und hinsichtlich der aufgeführten "Budget SKOS" Formulare werde erwähnt, wer sie jeweils unterzeichnet habe. Immer sei vom "Ehepaar A.A.________ und A.B.________" die Rede, und beide Beschwerdeführer würden als Empfänger der Sozialhilfe dargestellt. Damit sei der Sachverhalt betreffend die Beteiligungsform genügend präzise umschrieben, so dass sich die Beschwerdeführer angemessen verteidigen konnten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei nicht ersichtlich.

2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und verzichten darauf, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dem Einwand der Beschwerdeführer, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei in Bezug auf die Mittäterschaft nicht oder zu wenig umschrieben, kann ohnedem nicht gefolgt werden. Aus der Anklageschrift ergeben sich ohne Weiteres die Tatbeiträge sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers. Ihr ist beispielsweise zu entnehmen, wer welche Formulare unterzeichnet habe und auf wen welche Bankkonti lauteten. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils erwägt die Vorinstanz zudem zu Recht, dass die Beschwerdeführer offenkundig übereingekommen seien, jeweils nicht alle Einkünfte anzugeben und beide von der Sozialhilfe profitiert hätten. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, von der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau nichts gewusst zu haben, eine entsprechende Behauptung wäre denn auch lebensfremd (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 4.2 S. 16). Der Beschwerdeführer konnte aus der Anklageschrift jedenfalls ersehen, was ihm vorgeworfen
wird und sich entsprechend verteidigen. Inwiefern dies nicht möglich gewesen sein soll, erklären die Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn sie den Anklagegrundsatz als gewahrt erachtet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Sie bringen vor, es fehle Ihnen an einer Garantenstellung. Wenn man von einer Tatbegehung durch aktives Tun ausgehe, so liege eine einfache Lüge vor. Sie hätten nicht arglistig gehandelt. Der Sozialdienst der Stadt Zug hätte anhand eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse die Einkommen einfach feststellen können. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei ausserdem insofern zu ergänzen, als im Anmeldeformular für Sozialhilfe geschrieben stehe, die Angaben der Beschwerdeführer würden von einem Detektivunternehmen überprüft. Eine Vertrauensverhältnis habe nicht bestanden.

3.2. Die Vorinstanz erachtet das Verhalten der Beschwerdeführer als arglistig. Sie erwägt, diese seien sowohl in den Anmeldeformularen als auch in den zu beurteilenden "Budget SKOS" Formularen gehörig über ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden. Angesichts dieser Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung könne Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben vorliegen. Der Sozialdienst habe sie zur Einreichung aller aus seiner Sicht notwendigen Unterlagen aufgefordert. Er habe diese auch geprüft und grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer entsprechend den unterschriftlichen Bestätigungen wahrheitsgetreu sowie vollständig seien. Eine Pflicht, aktiv nach Einkommensquellen zu forschen, habe nicht bestanden. Weitere Abklärungen seien nur angezeigt und damit zumutbar gewesen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin neben den deklarierten Arbeitsstellen noch weitere Anstellungen mit entsprechendem Einkommen inne haben könnte. Solche Anhaltspunkte haben indessen nicht vorgelegen. Es komme hinzu, dass das verheimlichte Konto ohnehin nicht leicht zu entdecken gewesen wäre. Soweit die
Beschwerdeführer vorbringen, es wäre für den Sozialdienst ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto beizuziehen, auf dem alle Einkommensbestandteile und Arbeitgeber verzeichnet gewesen wären, sei ihnen entgegenzuhalten, es habe keinen hinreichenden Grund gegeben, ihnen zu misstrauen. Im Gegenteil habe eine Zeugin glaubhaft erklärt, sie habe mit den Beschwerdeführern ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb sie die Nichtdeklaration sehr überrascht habe. Lediglich die den verschiedenen Rückzahlungsvereinbarungen aus dem Jahr 2010 zugrunde liegenden Sachverhalte hätten allenfalls einen gewissen Verdacht begründen können, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht immer verlässlich gewesen seien. Zu beachten sei indessen, dass Arglist nur ausscheide, wenn die Sozialbehörde die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 5.1 S. 17).

3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).

Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B 152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B 576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2, publiziert in: SJ 2011 I S. 288; 6B 1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.4. Der Einwand der Beschwerdeführer, es fehle ihnen an einer Garantenstellung, ist unbehelflich, denn die Vorinstanz bestraft sie wegen Tatbegehung durch aktives Tun. Ein Betrug durch Unterlassung falle nach Ansicht der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. E. 2.6 S. 13). Die Frage des Vorliegens einer Garantenstellung wäre jedoch bloss für die Strafbarkeit einer solchen Tatbegehung relevant und die Beschwerdeführer rügen nicht, dass sie die ihnen vorgeworfenen Taten nicht aktiv, sondern durch Unterlassung begangen hätten. Das Bundesgericht ist sodann kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 115 E. 2 S. 116). Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdeführer auf den "Budget SKOS" Formularen jeweils handschriftlich bestätigten, keine weiteren Einnahmen zu erzielen und nur über das bei der Anmeldung für Sozialhilfe deklarierte Vermögen zu verfügen (vgl. kant. Akten, act. 1/9/27 ff.), ist die Beurteilung der Tatbegehung durch
aktives Tun nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz begründet im Weiteren ausführlich, weshalb sie die aktiv begangenen Täuschungen der Beschwerdeführer als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB qualifiziert (vgl. E. 2.2 hiervor). Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen, legen die Beschwerdeführer nicht dar, soweit sie sich überhaupt ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Insbesondere zeigen sie nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass für die Sozialdienste Hinweise auf ein höheres Einkommen der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Die Sozialdienste handelten folglich nicht geradezu leichtfertig, indem sie es unterliessen, für die genauere Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusätzliche Unterlagen einzufordern oder das Einkommen der Beschwerdeführerin konkret anhand eines Auszugs aus deren individuellem Konto der Ausgleichskasse zu überprüfen. Die Beschwerdeführer erläutern denn auch nicht, inwiefern ein solcher Auszug jeweils für die aktuellen und nicht bloss für vergangene Einkommensverhältnisse aufschlussreich gewesen wäre.

Im Übrigen dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweis). Dies tun die Beschwerdeführer bezogen auf die von ihnen angestrebte Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht. Ohnehin verfängt ihr diesbezüglich vorgebrachtes Argument nicht. Auch dem eingereichten Anmeldeformular für Sozialhilfe ist entgegen der Interpretation der Beschwerdeführer vielmehr zu entnehmen, dass die Sozialbehörde davon ausgehe, die Angaben und Dokumente im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe seien vollständig und wahr und das im Anmeldeformular bezeichnete Unternehmen werde eben gerade bloss in konkreten Verdachtsfällen in Anspruch genommen (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 24). Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Täuschungen der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst als arglistig erachtet.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer machen schliesslich einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB geltend. Sie seien davon ausgegangen, es sei erlaubt, Schulden zurückzubezahlen. Darüber, dass sie den dafür verwendeten Arbeitsverdienst hätten angeben müssen, seien sie von der Gemeinde nicht aufgeklärt worden. Es müsse auch dem von der Sozialhilfe unterstützten Schuldner möglich sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Unterschrift in den Anmeldeformularen bestätigten, sie hätten insbesondere von der Pflicht Kenntnis genommen, alle Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst unaufgefordert und umgehend zu deklarieren, habe ihnen bereits zuvor klar gewesen sein müssen, dass alle Einkommensbestandteile anzugeben und die entsprechenden Belege einzureichen seien. In einem Sozialhilfeverfahren erscheine dies als Selbstverständlichkeit. Ein besonderes Wissen oder gar Gesetzeskenntnis sei hierzu nicht erforderlich. Daran ändere die Verwendung des nicht deklarierten Einkommens zur Tilgung von Schulden gegenüber Verwandten und nahestehenden Personen nichts. Zur Schuldensanierung sei die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gedacht. Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, dies nicht gewusst zu haben und somit einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein, könnten sie nicht gehört werden. Nebst den Erklärungen auf den Formularen seien sie auch gemäss den glaubhaften Aussagen einer Zeugin konkret darauf hingewiesen worden, dass die Rückzahlung von Schulden während laufender wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht möglich sei. Von einem Verbotsirrtum könne mithin keine Rede sein (vgl. angefochtenes
Urteil, E. IV. 6.1 S. 20)

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4; Urteile 6B 1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185]; 6B 77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 145 IV 17]; 6B 804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2; 6B 1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.4; je mit Hinweisen). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht resp. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 mit Hinweis). Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteil 6B 505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

4.4. Der Einwand der Beschwerdeführer geht fehl. Zwar stellt die Vorinstanz fest, sie hätten das nicht deklarierte Einkommen zur Tilgung von Schulden gegenüber Verwandten und nahestehenden Personen verwendet (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 1. S. 9). Die konkrete Verwendung des nicht deklarierten Einkommens bleibt für den Betrugstatbestand jedoch ohne Belang. Entscheidwesentlich ist, dass die Beschwerdeführer mehrfach erklärten, keine weiteren Einnahmen als die von ihnen angegebenen zu erzielen sowie ausschliesslich über das bei der Anmeldung für Sozialhilfe angegebene Vermögen zu verfügen und es dadurch zu ungerechtfertigten Auszahlungen von wirtschaftlicher Sozialhilfe kam (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 1. S. 14). Die Beschwerdeführer argumentieren daher an der Sache vorbei und belegen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach sie anhand der Formulare sowie eines konkreten Hinweises darauf aufmerksam gemacht worden waren, mit anderen Worten wussten, dass sie sämtliche Einnahmen zu deklarieren hatten. Demzufolge verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint.

5.
Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ihrer finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Diese sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1323/2019 und 6B 1324/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber