Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 88/03

Urteil vom 12. Mai 2004
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
O.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Februar 2003)

Sachverhalt:
A.
A.a Die 1969 geborene O.________, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1991 geborener Kinder, war seit 1. Januar 1997 mit einem Pensum von 60 % als Lagermitarbeiterin bei der H.________ AG, angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. September 1997 erlitt sie als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall. Die "Zürich" erbrachte u.a. die gesetzlichen Taggeldleistungen bis am 31. Dezember 1999. Die ab 1. Januar 2000 verfügte Leistungseinstellung (Verfügung vom 22. Mai 2000, Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2000) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 15. August 2001) und schliesslich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 10. Juli 2002) bestätigt.
A.b Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2000 und Verfügung vom 23. Februar 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau O.________ rückwirkend ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu. Am 15. Februar 2001 teilte die "Zürich" der Versicherten mit, dass durch die Zusprechung der IV-Rente keine Überentschädigung entstanden sei, was sie der Ausgleichskasse mitgeteilt habe. Daraufhin überwies die Ausgleichskasse Exfour, Basel, O.________ am 27. Februar 2001 eine Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 119'564.-. Nachdem die "Zürich" die Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2001 darüber informiert hatte, dass ihr bei der Berechnung der Überversicherung ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sei, indem sie bei der Festlegung des mutmasslichen Verdienstes von einer Erwerbstätigkeit von 100 % statt von 60 % ausgegangen sei, und dass die Neuberechnung eine Überentschädigung von Fr. 32'423.- ergebe, forderte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 einen entsprechenden Betrag zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2003 ab (Dispositiv-Ziff. 1); sodann wies es die "Zürich" an, die Versicherte gestützt auf Art. 67 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung hinzuweisen und eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, innert welcher sie ein schriftliches Erlassgesuch stellen könnte (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Dis-positiv-Ziff. 3) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Disposi-tiv-Ziff. 4).
C.
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der "Zürich" kein Rückfor-derungsanspruch zustehe.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtmässikeit der verfügten und durch das kantonale Gericht bestätigten Rückerstat-tungsforderung. Nicht Gegenstand der Verfügung der Beschwerde-gegnerin vom 10. Oktober 2001 und des Einspracheentscheides vom 12. August 2002 bildete die Frage nach einem allfälligen Erlass der Rückforderung. Darüber wird die "Zürich" - je nach Ausgang dieses Verfahrens und unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht ein entsprechendes Gesuch stellen wird (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des kantonalen Entscheides) - noch zu befinden haben (vgl. auch Erw. 7 hiernach). Richtigerweise hat sich die Vorinstanz denn auch nicht näher mit den Voraussetzungen des Erlasses auseinandergesetzt. Sie stellte lediglich fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus - in Nachachtung von Art. 67 Abs. 5
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - zufolge offensichtlicher finanzieller Härte auf die Rückforderung verzichtet habe. Ob dies durch den Unfallversicherer zu Recht oder Unrecht geschehen ist, braucht gerichtlich nicht überprüft zu werden, handelt es sich bei Art. 67 Abs. 5
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV doch um eine "Kann-Vorschrift", welche den Unfallversicherer befugt - ihn aber nicht ver-
pflichtet -, auf eine Rückforderung zu verzichten, wenn die Erlassvo-raussetzungen (gemäss Art. 67 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV, ebenfalls in der bis Ende Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) offensichtlich erfüllt sind. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Rückzahlung, sofern zu Recht ausgesprochen, als "grosse Härte" bezeichnet und die Er-lassfrage in diesem Sinne thematisiert wird, ist darauf nach dem Ge-sagten nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist unterschiedlich, je nachdem ob es um Versicherungsleistungen oder anderes geht. Unter Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
OG sind Leistungen zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Darunter fällt nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen (z.B. Invalidenrenten), nicht jedoch der Erlass einer solchen Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen). Da vorliegend einzig die Rückerstattungspflicht zu beurteilen ist, gilt grundsätzlich die erweiterte Kognition nach Art. 132
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
OG.
2.2 Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbe-reich geändert worden sind, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 12. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Soweit nicht anders vermerkt, gelangen die nachfolgend aufgeführten Normen somit jeweils in ihrer bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung.
3.
3.1 Gemäss Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG werden, wenn keine andere Koordinations-regel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflo-senentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Die Vorschrift von Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigung dar. Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
KUVG) entwickelten Grundsätze keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
und 31 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
1    Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
2    Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
3    Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
4    Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG77 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.78 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.79
4bis    Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.80
5    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber greift Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG beispielsweise dann Platz, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 126 V 193 f. Erw. 1 mit Hinweisen ).
3.2 Vorliegend hat die "Zürich" vom 14. September 1997 bis 31. Dezember 1999 Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung erbracht und, nachdem die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2001 rückwirkend ab 1. September 1998 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, gestützt auf Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG eine Überversicherungsberechnung vorgenommen. Eine erste Berechnung ergab keine Überentschädigung, weil die "Zürich" irrtümlich von einer ehemals 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausge-gangen war (Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001; internes Memo vom 14. Juni 2001). Eine Neuberechnung der Überversiche-rung unter korrekter Berücksichtigung der bisherigen 60%igen er-werblichen Beschäftigung der Versicherten ergab indessen eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 32'423.- (vgl. Schreiben der "Zürich" vom 29. Juni 2001), welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 zurückgefordert wurde. Die Neuberechnung der Überentschädigung entspricht der Aktenlage und ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Im Streite steht hingegen der Rückforderungsanspruch an sich.
4.
4.1 Hat ein Unfallversicherer Taggelder ausgerichtet und erbringt später die Invalidenversicherung für denselben Zeitraum Rentenleistun-gen, die zu einer Rückforderung Anlass geben, so kann der Unfallver-sicherer bei der Invalidenversicherung die Verrechnung verlangen. Denn gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 20 - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106
2    Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
a  die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG107, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952108 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952109 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
b  Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c  die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.110
AHVG (anwendbar auf die Invalidenversi-cherung nach Art. 50 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 50 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
IVG]) können fällige Leistungen mit Forderungen auf Grund des AHVG, IVG, EOG und FLG (lit. a), mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (lit. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kranken-versicherung (lit. c) verrechnet werden.

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht um die teilweise Rückerstattung der durch die Ausgleichskasse Exfour überwiesenen Rentennachzahlung der Invalidenversi-cherung, sondern um die Rückforderung von Taggeldern der Unfall-versicherung. Dass es wegen der zunächst falschen Berechnung nicht zur zulässigen Verrechnung der (in masslicher Hinsicht unbestrittenen) Überentschädigung mit Rentennachzahlungen der Invalidenversiche-rung gekommen ist, ändert nichts daran, dass Taggeldleistungen der Unfallversicherung - und nicht Rentenleistungen der Invalidenversi-cherung - im Streite liegen, deren Rückerstattung durch den Unfall-versicherer geltend gemacht werden muss. Die Legitimation der "Zürich" zur Geltendmachung der Rückforderung ist daher gegeben. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
UVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen (Satz 2).
5.2 Art. 52 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
UVG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs voraus; weitere bereichspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 490 f., 498). Die Rückerstattungsregelung von Art. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
UVG schliesst im Übrigen die Anwendung der nach Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltenden Regeln, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, aus (Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 264).

Die Beschwerdeführerin erhält mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Demzufolge ist der während des Taggeldbezugs vom 14. September 1997 bis 31. Dezember 1999 den mutmasslichen Verdienst der Versicherten übersteigende Teil der Unfalltaggelder zu Unrecht ausbezahlt worden.
5.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat - und worauf verwiesen werden kann -, unterliegt eine Rückforderung rechtsbe-ständig zugesprochener Taggelder der Unfallversicherung nach Art. 52 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
1    Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2    Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung.
UVG des Weitern den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifello-ser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung - und zwar unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 399 Erw. 1, je mit Hinweisen). Rechtsprechungs-gemäss gilt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsun-fähigkeit als erhebliche neuentdeckte Tatsache, deren Unkenntnis der Unfallversicherer nicht zu vertreten hat (vgl. im Bereich der Arbeitslo-senversicherung: ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so-dass ein Rückkommen auf die ausgerichteten Taggeldleistungen auf dem Wege der prozessualen Revision möglich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc mit Hinweisen).
5.4 Zu prüfen ist ferner, ob die Rückforderung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - verjährt ist.
5.4.1 Nach Art. 52 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
UVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer von der Unrechtmässigkeit der Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. zur sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG: BGE 111 V 135; AHI 1998 S. 295 f. Erw. 4b). Die (absolute) fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 108 V 4; in RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35 nicht veröffentlichte Erw. 1b des Urteils H. vom 29. August 2002, U 48/02 ). Die hier zur Diskussion stehende Rückforderung betrifft Taggeldleistungen, die nach dem Umfall vom 14. September 1997 erbracht worden sind, weshalb mit der Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober 2001 jedenfalls die absolute Verwirkungsfrist gewahrt worden ist.
5.4.2 Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut - "nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat" - der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). Um diese Vorausset-zungen beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkre-ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch im Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflich-tigen ergibt. Für diese Beurteilung des Rückforderungsanspruches ge-nügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in massli-cher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss zudem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein
(BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 30 S. 94 Erw. 2d).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist für den Beginn der relativen Verjährungsfrist im hier zu beurteilenden Fall die Kenntnis des Unfallversicherers über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und nicht - wie die Versicherte gel-tend macht - der Zeitpunkt der Ausrichtung der letzten Taggeldleistung massgeblich. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat die "Zürich" mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2000, eingegangen bei der "Zürich" am 11. Dezember 2000, über den Rentenanspruch der Beschwerde-führerin ab 1. September 1998 informiert. Frühestens diese Mitteilung konnte den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist auslösen, weshalb mit der Verfügung vom 10. Oktober 2001 auch diese Frist ge-wahrt worden ist.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung grundsätzlich gegeben sind. Damit steht jedoch noch nicht abschliessend fest, ob die Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 32'423.- zurückerstatten muss.
6.
6.1 Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte die "Zürich" dem Ver-treter der Beschwerdeführerin das Folgende mit:

"Aufgrund Art. 40
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVG hatten wir die Überversicherungsberechnung vorzunehmen. Wir können Ihnen mitteilen, dass durch die IV-Zahlungen keine Überentschädigung entstanden ist. Dies haben wir der Ausgleichskasse mitgeteilt. Frau Oeztürk wird somit in den nächsten Ta-gen den Betrag von Fr. 115'480.- erhalten."
Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin - als diese den Irrtum bei der Überversicherungsberechnung bemerkte - ohne weiteres auf ihr formloses Schreiben zurückkommen konnte. Dieser Auffassung kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Zwar ändert das Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001 nichts daran, dass die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die Taggeldleistungen grundsätzlich gegeben waren (vgl. Erw. 5 hievor). Indem die Beschwerdeführerin - wie bereits im Einsprache- und im vorinstanzlichen Verfahren - jedoch geltend macht, eine Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, weil kein wesentlicher Irrtum vorliege und sie die Rentennachzahlung der Invalidenversicherung inzwischen gutgläubig verbraucht habe, beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
6.2 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchen-den gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
Praxisgemäss können nicht nur falsche Auskünfte eine vom mate-riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form bestimmten behördlichen Fehlverhaltens im Einzelfall den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es beim Betroffenen eine entsprechende Vertrauensposition schafft (BGE 111 Ib 124 Erw. 4; unveröffentlichtes Urteil V. vom 30. September 1994, H 113/94; Grisel, Traité de droit administratif, S. 390 f.).
6.2.1 Das Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001 enthielt eine falsche Auskunft zur Überentschädigung und war insofern grundsätz-lich geeignet, den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auszulösen. Die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 für eine bindende Wirkung einer falschen Auskunft sind sodann zweifellos erfüllt. Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin, welche bereits im Einspracheverfahren vorbrachte, die Rentennachzahlung gänzlich verbraucht zu haben, Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-macht werden können (vgl. dazu Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 102; dies., Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2 S. 242).
6.2.2 Dies ist zu verneinen. Denn der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln im Anschluss an eine fehlerhafte Zusicherung kann rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition im Sinne der 4. Voraussetzung des Vertrauensschutzes gelten (ARV 2002 S. 182 Erw. 3b in fine mit Hinweis; Urteile Z. vom 9. September 2002, I 133/01, Erw. 2.3.2 in fine, sowie A. vom 7. Mai 2001, C 27/01, Erw. 3c/cc, je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit der Rentennachzahlung nicht nur verschiedene Schulden (Darlehen, Steuern, Einbürgerungs- und Anwaltskosten) beglichen, sondern zudem Luxusuhren für sich und ihren Ehemann, Möbel sowie elektronische Geräte angeschafft, zweimal kostspielige Ferien gemacht und Investitionen in die Liegenschaft der Eltern in der Türkei getätigt hat. Auch mit diesen Kauf- und Schen-kungsgeschäften wurde letztlich lediglich Geld verbraucht; ein rechts-erheblicher Unterschied zum blossen Verbrauch im Sinne von Schul-denrückerstattung etc. ist nicht zu erkennen und könnte auch kaum zuverlässig festgestellt werden. Diesbezüglich handelt es sich somit ebenfalls nicht um schützenswerte Dispositionen, welche die gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung unter dem Titel des
Vertrauensschutzes aufzuheben vermöchten. Deuten mithin die Angaben der Beschwerdeführerin auf keine hier rechtserheblichen Dispositionen hin und sind solche auch nach der Aktenlage nicht anzunehmen (BGE 110 V 52 ff. Erw. 4 und 5), bleibt es bei der verfügten Rückforderung.

7.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die "Zürich" in der Rück-forderungsverfügung vom 10. Oktober 2001 nicht auf die Möglichkeit des Erlassgesuchs gemäss Art. 67 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV (aufgehoben per 31. Dezember 2002) hingewiesen habe, weshalb es den Unfallversicherer - was unangefochten blieb - in Dispositiv Ziff. 2 seines Entscheides angewiesen hat, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen und eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, innert welcher sie ein schriftliches Erlassgesuch stellen könnte (vgl. auch Erw. 1 hievor). Die "Zürich" wird demnach auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen haben (per 1. Januar 2003: vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG und Art. 3 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: