SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. |
2bis | Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115 |
3 | Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117 |
4 | Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 9 Thema - 1 Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. |
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1 | Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. |
2 | Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation in der Regel nicht mehr als vier Jahre beansprucht; die Mindestdauer bis zur mündlichen Prüfung (Art. 15) beträgt zwei Jahre.25 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 10 Leitung der Doktorarbeit - 1 Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (maître d'enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen. |
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1 | Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (maître d'enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen. |
2 | Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitenden begleitet wird. In diesem Fall ist nur eine leitende Person, die der ETHL angehört, gegenüber der Schule und dem Kandidaten oder der Kandidatin für Entscheide betreffend den Verlauf der Doktorarbeit verantwortlich. |
3 | Der Kandidat oder die Kandidatin erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit über den Fortgang der Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu schriftlich Stellung und erstattet dem Programmleiter oder der Programmleiterin innert Monatsfrist Bericht. |
4 | Werden der Fortgang der Arbeit oder die Kenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin als unzureichend beurteilt, so: |
a | teilt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung dem Kandidaten oder der Kandidatin die zu erfüllenden Voraussetzungen mit und setzt ihm oder ihr hierfür eine Frist; oder |
b | schliesst er oder sie den Kandidaten oder die Kandidatin vom Doktoratsstudium aus. |
5 | Die Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin bestimmte geeignete Lehrveranstaltungen besucht. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 14 Prüfungskommission - Der vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung bestellten Prüfungskommission gehören an: |
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a | der Programmleiter oder die Programmleiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin; er oder sie führt den Vorsitz; |
b | der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit; |
c | ein interner Referent oder Referentin und zwei Referenten oder Referentinnen, die nicht der ETHL angehören; der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann eine Ausnahme bewilligen, wenn sich die Doktorarbeit über mehr als zwei Disziplinen erstreckt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung - 1 Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
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1 | Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
2 | Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese hat die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext zum Gegenstand.31 |
3 | Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden». |
4 | Unter dem Vermerk «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von sechs Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten inhaltlicher oder formeller Natur an der Doktorarbeit erforderlich sind. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.32 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung - 1 Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
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1 | Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
2 | Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese hat die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext zum Gegenstand.31 |
3 | Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden». |
4 | Unter dem Vermerk «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von sechs Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten inhaltlicher oder formeller Natur an der Doktorarbeit erforderlich sind. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.32 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung - 1 Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
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1 | Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit. |
2 | Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese hat die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext zum Gegenstand.31 |
3 | Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden». |
4 | Unter dem Vermerk «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von sechs Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten inhaltlicher oder formeller Natur an der Doktorarbeit erforderlich sind. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.32 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 16 Erteilung des Doktortitels - 1 Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Bildung über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.33 |
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1 | Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Bildung über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.33 |
2 | Kandidaten und Kandidatinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, und deren Doktorarbeit angenommen wurde, haben ihre Doktorarbeit öffentlich zu verteidigen.34 |
3 | Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prüfung stattzufinden. |
4 | Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit in der verlangten Form und unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und die öffentliche Verteidigung stattgefunden hat.35 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis. |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis. |
2 | Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest. |
3 | Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akademischer Titel. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 16 Erteilung des Doktortitels - 1 Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Bildung über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.33 |
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1 | Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Bildung über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.33 |
2 | Kandidaten und Kandidatinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, und deren Doktorarbeit angenommen wurde, haben ihre Doktorarbeit öffentlich zu verteidigen.34 |
3 | Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prüfung stattzufinden. |
4 | Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit in der verlangten Form und unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und die öffentliche Verteidigung stattgefunden hat.35 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 2 Doktortitel - 1 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
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1 | Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (dr ès sc. oder PhD); dieser bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbstständige und originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, einen Doktoratsstudienplan erfolgreich absolviert hat (Art. 3 Abs. 3) und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern. |
2 | Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt. |
3 | Die Doktortitel, welche die ETHL für Doktorarbeiten vergibt, die sie zusammen mit anderen Institutionen betreut hat, werden durch spezielle Abkommen geregelt. |
4 | Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel; diesem wird der Zusatz «honoris causa» (hc) (Art. 23) angefügt. |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 9 Thema - 1 Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. |
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1 | Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. |
2 | Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation in der Regel nicht mehr als vier Jahre beansprucht; die Mindestdauer bis zur mündlichen Prüfung (Art. 15) beträgt zwei Jahre.25 |
SR 414.133.2 Verordnung vom 26. Januar 1998 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL) - Doktoratsverordnung ETHL Art. 10 Leitung der Doktorarbeit - 1 Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (maître d'enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen. |
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1 | Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (maître d'enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen. |
2 | Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung kann bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitenden begleitet wird. In diesem Fall ist nur eine leitende Person, die der ETHL angehört, gegenüber der Schule und dem Kandidaten oder der Kandidatin für Entscheide betreffend den Verlauf der Doktorarbeit verantwortlich. |
3 | Der Kandidat oder die Kandidatin erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit über den Fortgang der Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu schriftlich Stellung und erstattet dem Programmleiter oder der Programmleiterin innert Monatsfrist Bericht. |
4 | Werden der Fortgang der Arbeit oder die Kenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin als unzureichend beurteilt, so: |
a | teilt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Bildung dem Kandidaten oder der Kandidatin die zu erfüllenden Voraussetzungen mit und setzt ihm oder ihr hierfür eine Frist; oder |
b | schliesst er oder sie den Kandidaten oder die Kandidatin vom Doktoratsstudium aus. |
5 | Die Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin bestimmte geeignete Lehrveranstaltungen besucht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |