SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 17 Beiträge - 1 Der Bund zahlt jährlich: |
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1 | Der Bund zahlt jährlich: |
a | einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; |
b | einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; |
c | einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. |
2 | Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG74. |
3 | Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. |
4 | Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 15 - Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn: |
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a | die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und |
b | die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllte. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 18 Verwendung - 1 Die Beiträge sind zu verwenden: |
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1 | Die Beiträge sind zu verwenden: |
a | für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; |
b | für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; |
c | für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen. |
2 | Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden. |
3 | Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen. |
4 | Der Bundesrat kann: |
a | ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen; |
b | in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und |
c | die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69 |
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1 | Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69 |
a | zahnärztliche Behandlung; |
b | Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; |
bbis | vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet; |
c | ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; |
d | Diät; |
e | Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; |
f | Hilfsmittel; und |
g | die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71. |
2 | Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. |
3 | Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten: |
1 | alleinstehende und verwitwete Personen, |
2 | Ehepaare: |
3 | Vollwaisen: |
4 | Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare. |
5 | Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht. |
6 | Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
7 | Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 16 Finanzierung - Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 17 Beiträge - 1 Der Bund zahlt jährlich: |
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1 | Der Bund zahlt jährlich: |
a | einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; |
b | einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; |
c | einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. |
2 | Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG74. |
3 | Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. |
4 | Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 19 Anpassung der Leistungen - Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG75 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 23 Revision - 1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.85 |
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1 | Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.85 |
2 | Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG86 revidiert. |
3 | Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. |
4 | Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung.87 |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten - 1 Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. |
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1 | Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden.88 |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 28 Aufsicht des Bundes - 1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. |
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1 | Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. |
2 | Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a-c und i AHVG100 sinngemäss Anwendung. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: |
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1 | die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; |
2 | die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder |
3 | mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
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1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 17 Beiträge - 1 Der Bund zahlt jährlich: |
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1 | Der Bund zahlt jährlich: |
a | einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; |
b | einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; |
c | einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. |
2 | Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG74. |
3 | Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. |
4 | Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 15 - Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn: |
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a | die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und |
b | die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllte. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 18 Verwendung - 1 Die Beiträge sind zu verwenden: |
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1 | Die Beiträge sind zu verwenden: |
a | für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; |
b | für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; |
c | für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen. |
2 | Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden. |
3 | Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen. |
4 | Der Bundesrat kann: |
a | ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen; |
b | in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und |
c | die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten - 1 Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. |
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1 | Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden.88 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |