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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
||||||
| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 17 Beiträge |
||||||
| Der Bund zahlt jährlich: | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. | ||||||
| Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG [1]. | ||||||
| Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. | ||||||
| Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten |
||||||
| Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn: | ||||||
| die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und | ||||||
| die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllte. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 18 Verwendung |
||||||
| Die Beiträge sind zu verwenden: | ||||||
| für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; | ||||||
| für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; | ||||||
| für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen. | ||||||
| Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden. | ||||||
| Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann: | ||||||
| ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen; | ||||||
| in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und | ||||||
| die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten |
||||||
| Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: [1] | ||||||
| zahnärztliche Behandlung; | ||||||
| Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; | ||||||
| vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet; | ||||||
| ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; | ||||||
| Diät; | ||||||
| Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; | ||||||
| Hilfsmittel; und | ||||||
| die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG [3]. | ||||||
| Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. | ||||||
| Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten: a. bei zu Hause lebenden Personen: 1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken 2. Ehepaare: 50 000 Franken 3. Vollwaisen: 10 000 Franken b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 6 000 Franken | ||||||
| Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. [4] Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare. | ||||||
| Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht. | ||||||
| Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. | ||||||
| Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] SR 832.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 16 Finanzierung |
||||||
| Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 17 Beiträge |
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| Der Bund zahlt jährlich: | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. | ||||||
| Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG [1]. | ||||||
| Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. | ||||||
| Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 19 Anpassung der Leistungen |
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| Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG [1] kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 23 Revision |
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| Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken. [1] | ||||||
| Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG [2] revidiert. | ||||||
| Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. | ||||||
| Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten |
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| Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 28 [1] Aufsicht des Bundes |
||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. | ||||||
| Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a-c und i AHVG [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
||||||
| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
||||||
| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
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| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 280 [1] |
||||||
| Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: | ||||||
| die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; | ||||||
| die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder | ||||||
| mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
||||||
| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
||||||
| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 17 Beiträge |
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| Der Bund zahlt jährlich: | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; | ||||||
| einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute. | ||||||
| Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG [1]. | ||||||
| Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. | ||||||
| Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten |
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| Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn: | ||||||
| die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und | ||||||
| die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllte. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 18 Verwendung |
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| Die Beiträge sind zu verwenden: | ||||||
| für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; | ||||||
| für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; | ||||||
| für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen. | ||||||
| Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden. | ||||||
| Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann: | ||||||
| ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen; | ||||||
| in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und | ||||||
| die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten |
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| Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||