Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 20/2011

Urteil vom 11. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hotz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart,
Beschwerdeführerin,

gegen

B. und C. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtsvertretung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht, vom 29. Dezember 2010.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin, Mieterin) stellte am 6. Oktober 2010 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster die Begehren, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 12. Januar 2010 formungültig, missbräuchlich und nichtig sei; es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Schreiben der Beklagten (Vermieter) vom 12. Februar 2010 ein neues unbefristetes Mietverhältnis zustande gekommen sei, das ungekündigt sei; es sei der Mietpreis um Fr. 455.-- pro Monat herabzusetzen; es sei eventualiter das Mietverhältnis der Parteien um vier Jahre zu erstrecken, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Parteien wurden auf den 8. November 2010 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Da auf das genannte Datum kein amtlich beglaubigter Gebärdendolmetscher verpflichtet werden konnte, wurde die Schlichtungsverhandlung verschoben.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 liess die Mieterin mitteilen, dass sie die übrigen Begehren zurückziehe, da sie in der Hauptsache gesiegt habe. Aufgrund dieses Schreibens, das als Rückzug sämtlicher Begehren zu verstehen sei, beendete die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschlüssen vom 15. November 2010. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gegenseite wurde abgewiesen. In einem weiteren Beschluss wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig war. Schliesslich wurde der Rückzug der Rechtsbegehren vorgemerkt und das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

B.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Rekurs, den das hierfür zuständige Bezirksgericht Uster, Mietgericht, als Nichtigkeitsbeschwerde behandelte und mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 abwies. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG", es sei der Beschluss des Mietgerichts Uster vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle Uster zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beistellung von Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Am 3. Februar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Bedürftigkeit und reichte diesbezügliche Unterlagen nach. In der gleichen Eingabe ergänzte sie ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass wenn die Vermieterschaft als Partei konstituiert werde, die Kosten und die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zulasten der Vermieterschaft gehen solle, ansonsten gehe die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Am 1. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an die Schlichtungsbehörde in einem anderen Verfahren zur Kenntnisnahme zu.

Am 7. März 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2011 sowie diesem eingereichte Unterlagen betreffend Bedürftigkeit zur Kenntnisnahme.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da der angefochtene Beschluss vom 29. Dezember 2010 noch im Jahre 2010 eröffnet worden ist (Versand des Beschlusses: 30. Dezember 2010), schadet nicht, dass das Bezirksgericht (Mietgericht) zwar als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, aber kein oberes kantonales Gericht im Sinne von 75 Abs. 2 Satz 1 BGG ist (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG; vgl. dazu BGE 4A 80/2011 E. 2; BGE 4A 106/2011 E. 2).

2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens mit separater Verfügung oder - wie vorliegend - zusammen mit dem Endentscheid ergangen ist (Urteil 5D 35/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Da der Streitwert der Hauptsache nach den von der Beschwerdeführerin anerkannten Angaben der Vorinstanz Fr. 15'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), und die Beschwerdeführerin überdies das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zwar erwähnt, aber weder hinlänglich konkretisiert noch rechtsgenüglich begründet (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4), ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erweist sich demnach als zulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Unerfindlich ist dagegen, was die Beschwerdeführerin mit der "Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG" anstrebt, ist doch vorliegend ein anfechtbarer Entscheid ergangen.

3.
3.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Gegensatz zur altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, die grundsätzlich rein kassatorischer Natur war (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E.1.3 S. 383).

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, den Beschluss des Mietgerichts vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle Uster zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Sie begründet in der Beschwerde auch in keiner Weise, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Schlichtungsbehörde, mithin an die erste Instanz, zurückweisen müsste.

Bei dieser Sachlage wäre an sich mangels rechtsgenüglichem Antrag auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin kann allerdings insoweit entgegengekommen werden, als wenigstens aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, dass sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde anstrebt. Von einem entsprechenden Rechtsbegehren ist auszugehen.

4.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 I 83 E. 3.2). Macht er beispielsweise eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 244 E. 2.2, 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts als einer Rechtsmittelinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht. In einem solchen Fall ist unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieser Instanz aufzuzeigen, inwiefern sie die gerügte Verfassungsverletzung durch das vorher entscheidende Gericht, vorliegend die Schlichtungsbehörde in Mietsachen, zu Unrecht verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht dieselben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde, ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in der Beschwerde substanziiert gerügt wird (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.).

Diese Begründungsanforderungen missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Sie richtet ihre Rügen einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV durchwegs sowohl gegen den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts als auch direkt gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde, ohne sich aber mit der Begründung im angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Dabei konnte dieses im Rahmen des als Nichtigkeitsbeschwerde beurteilten Rekurses die Rügen, welche die Beschwerdeführerin vorliegend erhebt, frei prüfen, ist doch die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
oder 30 BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend gemacht wird (§ 281 Ziff. 1 ZPO und 285 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 f.). Soweit die Rügen direkt gegenüber dem Beschluss der Schlichtungsbehörde erhoben werden, kann mangels Letztinstanzlichkeit darauf nicht eingetreten werden.

5.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG, mithin auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.

6.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin erfüllt der angefochtene Beschluss "die verfassungsmässigen Anforderungen an einen Gerichtsentscheid nicht". Konkret bemängelt sie, dass der Beschluss nicht die Unterschrift eines befassten Richters trage.

Der angefochtene Beschluss führt im Rubrum die Namen der mitwirkenden Richterin und Richter sowie der juristischen Sekretärin auf. Unterzeichnet ist er einzig von der juristischen Sekretärin.

Im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ist die Unterzeichnung des Entscheids Gültigkeitsvoraussetzung. Wer einen kantonalen Entscheid zu unterschreiben hat, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann vorsehen, dass lediglich ein Gerichtsschreiber unterzeichnet (Urteil des Bundesgerichts I 252/06 vom 14. Juli 2006 E. 1 in Präzisierung von BGE 131 V 483; so nunmehr auch unter der ZPO: OBERHAMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2010, N. 43 zu Art. 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO). Vorliegend bestimmte sich die Frage, wer den angefochtenen Beschluss zu unterzeichnen hatte, somit nach zürcherischem Recht. Die Nichtbeachtung desselben wird aber nicht geltend gemacht. Dass sich aus den verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätzen oder der EMRK die Anforderung ergeben würde, dass ein Gerichtsentscheid durch einen mitwirkenden Richter unterschrieben werden muss, wird ebenfalls nicht dargetan. Die Rüge, der angefochtene Beschluss genüge den verfassungsmässigen Anforderungen an einen Gerichtsentscheid nicht, erweist sich demnach als unbegründet.

7.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl der Beschluss der Schlichtungsbehörde als auch der angefochtene Beschluss der Vorinstanz verletzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

7.1 Soweit sie entsprechende Vorwürfe direkt gegenüber der Schlichtungsbehörde erhebt (unzureichende Begründung, angebliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Gebots einer ordnungsgemässen Aktenführung), kann darauf mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden. Sie hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schlichtungsbehörde bei der Vorinstanz rügen können und müssen (vgl. Erwägung 4). Soweit die Vorinstanz entsprechende Rügen abgewiesen hätte, hätte die Beschwerdeführerin in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vor Bundesgericht aufzeigen müssen, inwiefern die Abweisung dieser Rügen verfassungsmässige Rechte verletzt. Da sie nicht so vorgeht, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Namentlich ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin von der Schlichtungsbehörde nicht schon vor Erlass des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz Akteneinsicht gewährt worden wäre, wenn sie dies verlangt hätte, sodass sie nicht schon bei der Vorinstanz die beanstandeten Mängel hätte vorbringen können.

7.2 Gegenüber der Vorinstanz erblickt die Beschwerdeführerin konkret in folgenden Punkten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs:
7.2.1 Die Vorinstanz habe das Recht auf Begründung verletzt, weil sie mit keinem Wort auf die "verfahrensrelevante Rüge" eingegangen sei, dass die Vermieterin unter dem Druck des Schlichtungsverfahrens einen Rückzug der Kündigung erklärt habe. Bereits aus der Wortwahl "Rückzug" ergebe sich, dass die Vermieterin von der Gültigkeit der Kündigung per 31. Oktober 2010 ausgegangen sei. Offenbar habe die Vorinstanz "ihre Eingabe" nicht gelesen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung sei.

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b S. 286 f. mit Hinweisen). Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 186 E. 2.2.1 S.188; 123 I 31 E. 2c S. 34 mit Hinweisen). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, worin eine verfahrensrelevante "Rüge" zu erblicken wäre, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen wäre. Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Vorinstanz sei auf eine entsprechende Behauptung, dass die Vermieterin unter dem Druck des Schlichtungsverfahrens den Rückzug der Kündigung erklärt habe, nicht eingegangen, legt sie nicht mit Aktenhinweisen dar, dass sie eine solche prozesskonform eingebracht hätte. Die Vorinstanz hat sich mit dem Thema befasst, ob die Vermieterschaft aus der Kündigung vom 12. Januar 2010 Rechtsfolgen abgeleitet hatte, wie die Beschwerdeführerin geltend machte. Dabei stützte sie die Feststellung der Schlichtungsbehörde als nicht aktenwidrig, wonach "zumindest soweit die Akten Aufschluss geben", keinerlei Schritte in die Wege geleitet worden seien, um aus der betreffenden Kündigung Rechtsfolgen abzuleiten. Für die Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass sich aus den Akten etwas anderes ergeben würde. Wenn sie in diesem Zusammenhang die nicht weiter belegte Meinung der Beschwerdeführerin, dass aus der Wortwahl "Rückzug" zu schliessen sei, dass die Vermieterschaft von der Gültigkeit der Kündigung per
31. Oktober 2010 ausgegangen sei, nicht teilte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine "krass unvollständige sowie unrichtige und damit willkürliche" Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV darzutun. Sie meint, wenn der Sekretär der Schlichtungsbehörde die mündlichen Hinweise ihres Rechtsanwalts in einer korrekten Aktennotiz festgehalten hätte, hätten sich Rückschlüsse aus den Akten ergeben, dass die Vermieterschaft Folgen aus der Kündigung gezogen habe. Abgesehen davon, dass sie an der betreffenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, was für Hinweise das gewesen sein sollen, wären solche mündlichen Hinweise blosse Parteibehauptungen, die nicht zwingend Grundlage für einen entsprechenden Schluss zu liefern vermocht hätten. Im Weiteren beharrt die Beschwerdeführerin lediglich auf ihrer Interpretation des Wortes "Rückzug". Sie verweist pauschal auf von der Vermieterschaft "eingereichte Dokumente", aus denen sie ableitet, dass die Vermieterschaft sicher nicht zu Vergleichsgesprächen "genötigt" gewesen wäre, wenn sie von vornherein nicht auf einem Auszug der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Mit diesen bloss eigenen Interpretationen von nicht näher bezeichneten Dokumenten vermag die Beschwerdeführerin
keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
7.2.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid und nicht vorab in einer gesonderten Verfügung entschieden habe. Sie hätte über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vorab informiert werden müssen, was es ihr ermöglicht hätte, ihr Begehren "unter Kostenfreiheit und ohne negative Folgen" zurückzuziehen. Damit sei der Anspruch auf Orientierung über den Verfahrensgang sowie das Mitwirkungsrecht verletzt worden. Im monierten Vorgehen erblickt die Beschwerdeführerin überdies einen Verstoss gegen Treu und Glauben.

Die Beschwerdeführerin wirft damit die Frage nach dem Zeitpunkt auf, in dem über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden muss (für die davon zu unterscheidende Frage der zeitlichen Wirkung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, vgl. BGE 122 I 203). Konkret ist zu beantworten, ob über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stets umgehend in einer separaten Verfügung zu entscheiden ist oder ob - wie dies in der Praxis auch des Bundesgerichts vorkommt - darüber zusammen mit dem Endentscheid bzw. erst im Rahmen der Kostenregelung befunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über
das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteil 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit ihrem "Rekurs" vom 1. Dezember 2010. Über das Verfassen der Rekursschrift hinaus waren seitens des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen, namentlich keine solchen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wären. Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren lief schriftlich ab und endete mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdeinstanz. Sodann ist nicht dargetan, dass - wie die Beschwerdeführerin bloss behauptet, aber nicht belegt - ein Rückzug des Rekurses nach einer vorab mitgeteilten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege "unter Kostenfreiheit und ohne negative Folgen" möglich gewesen wäre, ist doch die Abschreibung eines Verfahrens infolge Rückzugs des erhobenen Rechtsmittels in der Regel mit Kosten verbunden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid befand. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Verfahrensgarantien sind dadurch nicht verletzt worden.

Das Gleiche gilt im Übrigen für das Vorgehen der Schlichtungsbehörde. Die Beschwerdeführerin stellte gleichzeitig mit ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Noch bevor eine Schlichtungsverhandlung abgehalten werden konnte und vom Rechtsvertreter weitere prozessuale Schritte zu unternehmen gewesen wären, zog sie ihre Begehren am 8. November 2010 wieder zurück, sodass die Schlichtungsbehörde nur noch die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzugs und die Kostenregelung zu treffen hatte, in deren Rahmen sie ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin und ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden durfte.

8.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlichtungsbehörde und die Vorinstanz hätten mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

8.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird, solange die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht zur Anwendung kommt, in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch, ist die Rüge ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu beurteilen.

Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3 S. 227; 125 V 32 E. 4). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft frei, ob der Anspruch auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV missachtet worden ist. Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis, soweit tatsächliche Feststellungen beanstandet werden (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14).

8.2 Die Vorinstanz stützte die Begründung der Schlichtungsbehörde für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin sie nicht substanziiert in Zweifel gezogen habe. Die Schlichtungsbehörde hatte erwogen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2010 in der Hauptsache die Nichtigkeit bzw. die Missbräuchlichkeit einer am 12. Januar 2010 (auf Ende April 2010) ausgesprochenen Kündigung feststellen lassen wollen, obschon die Vermieterschaft - zumindest soweit die Akten Aufschluss geben würden - keinerlei Schritte in die Wege geleitet habe, um aus der Kündigung irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten. Offenbar seien die Vermieter vielmehr von der Annahme ausgegangen, dass die Durchsetzung eines bereits seit Monaten verstrichenen Kündigungstermins wohl kaum von Erfolg gekrönt sein könnte, hätten sie dem Rechtsvertreter doch bereits vor dem 12. Oktober 2010 - mithin wenige Tage nach Anhängigmachung der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsbehörde - ihre Bereitschaft erklärt, die Angelegenheit einvernehmlich und ohne unnötigen Aufwand zu regeln. Gegenteiliges bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Allein schon diese Ausgangslage zeige deutlich, dass von Beginn weg keine
akute Gefährdung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin offenbar gehörlos sei und deshalb gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, ihren Standpunkt im Rahmen von Einigungsgesprächen darzutun. Es sei nicht einzusehen, inwiefern ein Rechtsbeistand, der selbst der Gebärdensprache nicht mächtig sei, diesen Nachteil beheben könnte. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde wäre unter Beizug eines Gebärdendolmetschers durchgeführt worden. Das Erfordernis der Verbeiständung müsse sich auf die rechtliche und nicht die persönliche Betreuung der bedürftigen Partei beziehen. Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantworten gewesen. Vielmehr könne mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass bereits ein klärendes Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vermieterschaft ausgereicht hätte, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass diese aus der (wohl vergessen gegangenen) Kündigung vom 12. Januar 2010 keine Rechtsfolgen habe ableiten wollen. Eine andere Einschätzung der Sachlage dränge sich angesichts des vorbehaltlosen und auf die Überflüssigkeit des eingeleiteten Verfahrens hinweisenden
"Rückzugs" der Kündigung durch die Vermieter vom 27. Oktober 2010 nicht auf und werde durch die Beschwerdeführerin auch in keiner Art und Weise argumentativ nahegelegt. Der vorliegende Fall erweise sich demnach als derart unkompliziert - wenn nicht gar unstrittig -, dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht rechtfertigen lasse.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin gesteht selbst zu, dass eine rechtskundige Verbeiständung im Schlichtungsverfahren sicher nicht generell geboten sei. Zu berücksichtigen seien die Umstände des Einzelfalles, was die Vorinstanz mit ihrem pauschalen Hinweis auf die "Finanzen" verkenne. Weshalb gerade bei den Schwächsten unserer Gesellschaft gespart werden solle, sei nicht nachvollziehbar.

Der Einwand verfängt nicht. Die Bundesverfassung selbst gewährt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bedingungslos, sondern knüpft ihn an die Voraussetzung, dass dies zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BV). Das Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung gilt dabei allgemein für jede Gesuch stellende Partei, nicht nur für "die Schwächsten unserer Gesellschaft". Dass bei der Beurteilung, ob die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz (bzw. die Schlichtungsbehörde, deren Begründung die Vorinstanz bestätigte) nicht verkannt, sondern gerade beachtet.

Sie zog dabei namentlich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin offenbar gehörlos ist und deshalb gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, ihren Standpunkt im Rahmen von Einigungsgesprächen darzutun. Wenn sie allein aus diesem Umstand noch nicht auf eine Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im fraglichen Verfahren schloss, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Tat hätte diesem Nachteil eher durch den beabsichtigten Beizug eines Gebärdendolmetschers begegnet werden können als durch einen Rechtsvertreter, welcher der Gebärdensprache nicht mächtig ist. Zu Recht wurde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis einer Verbeiständung sich auf die rechtliche, nicht auf die persönliche Betreuung bezieht (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 270). Nicht zielführend ist daher auch das Vorbringen, die Anwesenheit einer Vertrauensperson, die den Betroffenen durch das Verfahren begleite, sei elementar und zum Schutz der Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) geboten, wobei es die ureigene und vornehmste Aufgabe des Rechtsanwaltes sei, hier tätig zu werden. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss zur Wahrung der Rechte der mittellosen Partei notwendig sein, nicht um eine allenfalls bestehende persönliche Betreuungsbedürftigkeit
aufzufangen.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei darum gegangen, ob sie und ihre Kinder obdachlos werden würden, mithin um ein existenzielles Problem. Die Vermieterschaft sei von einer professionellen Liegenschaftsverwaltung vertreten gewesen, die "vor keinen noch so primitiven Machenschaften zurückgeschreckt sei, die Beschwerdeführerin loszuwerden". Die Waffengleichheit habe nur durch eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin gewahrt werden können. Es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt, wie, ob eine gültige Kündigung überhaupt vorgelegen bzw. ob ein neuer unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen sei.

Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im konkreten Fall nicht umzustossen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Schlichtungsbehörde (vgl. Erwägung 5) hatte die Vermieterschaft keinerlei Schritte unternommen, um aus der auf den 30. April 2010 ausgesprochenen Kündigung vom 12. Januar 2010 irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten, etwa ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Das Gegenteil vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen, durch nichts belegten Behauptung angeblicher "primitiver Machenschaften, um die Beschwerdeführerin loszuwerden" nicht darzutun. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (bzw. die Schlichtungsbehörde) davon ausging, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin sei von Beginn weg nicht gefährdet gewesen. Es kann also nicht gesagt werden, die Interessen der Beschwerdeführerin seien in schwerwiegender Weise betroffen gewesen, geschweige denn, dass das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen drohte. Im Gegenteil, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen eher hervor, dass das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren
gar nicht nötig gewesen wäre, ist doch nicht erstellt, dass die Vermieter etwas unternommen hätten, um die Beschwerdeführerin aus der Wohnung zu weisen. Auch galt es nicht, schwierige Rechtsfragen zu beantworten. Vielmehr hätte - nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Schlichtungsbehörde (vgl. Erwägung 5) - die Situation offenbar mit einem einfachen Schreiben an die Vermieterschaft geklärt werden können. Angesichts dieser Umstände wurde das Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im konkreten Fall zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführerin hilft auch nicht weiter, wenn sie den Grundsatz der Waffengleichheit anruft. Es trifft zu, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit zu verstehen ist (BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218 f.). Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).

Vorliegend geht die Berufung auf Waffengleichheit schon deshalb fehl, weil die Vermieterschaft nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - wie die Vorinstanz verbindlich feststellte (vgl. Erwägung 5) - sich lediglich bei der Verwaltung ihrer Wohnung durch eine Immobilienverwaltung vertreten liess. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein Schlichtungsverfahren noch nicht. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

8.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als unbegründet.

9.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:

9.1 Sie moniert eine Rechtsverweigerung und einen Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts mit der Begründung, ein Kanton dürfe von Bundesrechts wegen nicht bestimmen, dass dem Kläger vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde und dass dieser Punkt nur unter dem Aspekt der Willkür von den Gerichten überprüft werden dürfe.

Die Rüge geht ins Leere. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Schlichtungsbehörde verweigert, weil eine solche in ihrem konkreten Einzelfall nicht notwendig war, nicht weil die Prozessgesetzgebung des Kantons Zürich generell im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliessen würde. Ebenso wenig unterlag die Vorinstanz betreffend die Überprüfung der verweigerten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einer blossen Willkürkognition, zählt doch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu den im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde frei überprüfbaren wesentlichen Verfahrensgarantien im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588). Insofern bleibt es daher für die Beschwerdeführerin ohne nachteilige Auswirkung, dass nach der noch anwendbaren zürcherischen Zivilprozessordnung gegen prozessleitende Entscheide der Schlichtungsbehörde nicht der Rekurs an das Obergericht, sondern die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht (Mietgericht) gegeben war. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob die Schlichtungsbehörde ein Gericht ist, einzugehen, da weder
dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Frage hier Entscheidrelevanz zukommen sollte.

9.2 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist sowohl der Beschluss der Schlichtungsbehörde als auch der Beschluss der Vorinstanz grob unverhältnismässig.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), aber kein verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 22 zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Im Rahmen der hier anwendbaren Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG kann sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen. Auf die entsprechende Rüge ist demnach nicht einzutreten.

10.
Die Begehren der Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt als rechtsgenüglich gestellt zu betrachten sind, erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster, Mietgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Hotz