Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.37

Urteil vom 10. Dezember 2013 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft Hyposwiss Privatbank AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Loher,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George,

Gegenstand

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

3. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.

5.

5.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten:

- Datenträger HYPER, 64 GB, schwarz-blau (06.01.0002);

- Datenträger PATRIOT Memory, Supersonic Magnum, 128 GB, schwarz-hellblau (06.01.0003);

- USB-Stick PATRIOT XT, 16 GB (01.02.0001);

- USB-Stick PATRIOT XT, 32 GB (01.02.0002);

- USB-Stick KINGSTON DT Minislim, 16 GB (01.02.0003);

- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WX40A89M6813, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0004);

- Festplatte des PC STEG (01.02.0005);

- NAS QNAP, TS-212, Q112W01360, weiss, inkl. Netzteil und Anleitung (01.02.0006);

- externe Festplatte WESTERN DIGITAL, WXF1E701SSPK7, inkl. USB-Verbindungskabel (01.02.0007);

- Mobile NOKIA N 95, ohne SIM-Karte, 352255/01/210998/3 mit Micro-SD-Karte, 2 GB (01.02.0008);

- Festplatte MAXTOR, 250 GB, B608BL4H (01.02.0009);

- externe Festplatte MAXTOR, 160 GB, AY160A0240101 (01.02.0010);

- Floppydisks, schwarz (01.02.0011);

- Klarsichtmappe mit Unterlagen "Spezifikation Hyposwiss" (01.02.0020);

- USB-Stick TRS-STAR, 8 GB (01.06.0001);

- USB-Stick SANDISK, 2 GB (01.06.0002);

- Festplatte des PC SHUTTLE XPC PRIMA, SX48P200R0834F00229 (01.06.0005);

- Schaumstoffstücke (aus Effekten).

5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien zum einen Teil einzuziehen und zum anderen Teil nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:

- Notebook ASUS UX31 E, Nr. SN: BCNOAS14624349G24M; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (06.01.0001);

- Notebook DELL LATITUDE X1, JP-0T6840-48634-53N-0544, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.02.0012);

- PC AOPEN MP945-VXR, 64400237JED9, mit Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0004);

- PC SHUTTLE, 83G512015GV3GH0, B83G00437D06018; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0006);

- Notebook W622-DCX, NB61WT11A0F3, inkl. Netzteil; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.06.0007);

- PC COMPAQ, 8041FHGZ9850; Festplatte sei einzuziehen und zu vernichten, restliche Hardware sei herauszugeben (01.08.0001).

5.3 Folgende sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben:

- Kabel mit Verbindungsstück (06.01.0004);

- Adapter ASUS, schwarz (06.01.0005);

- Netzteil ASUS (01.06.0003).

5.4 Folgende sichergestellten Gegenstände seien in den Akten zu belassen:

- Liste A4, quer ausgedruckt (2 Seiten) mit handschriftlichem Vermerk: "a_big_new/a_big_new20120214" (06.01.0006);

- Internetausdruck mit Handnotizen "anna1234" "anna3912" (01.02.0018);

- Zettel mit Handnotizen (aus Effekten).

5.5 Folgender sichergestellter Gegenstand sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin Hyposwiss Privatbank AG herauszugeben:

- Ordner, türkis, Anschrift Hypo (01.02.0014).

6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 45'820.50 (zusätzlich zu den durch das Gericht festzulegenden Kosten des Hauptverfahrens) seien A. vollständig aufzuerlegen.

Antrag der Privatklägerin:

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin in Zusatz zum in Anerkennung der Zivilforderung bereits bezahlten Betrag von Fr. 32'500.-- eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB).

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG).

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

4. Die Verfahrenskosten seien zu je 50% dem Beschuldigten und dem Bund aufzuerlegen.

5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in gerichtlich zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.

Prozessgeschichte:

A. Am 19. Januar 2012 ging bei der Bundesanwaltschaft ein Schreiben der Rechtsanwälte B. und C. von der Zürcher Anwaltskanzlei B. und D. ein, mit dem ihr Folgendes zur Kenntnis gebracht wurde:

Die Unterzeichnenden hätten am 19. August 2011 namens E. LLC und F. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen G., H. und andere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte erstattet. Die Strafanzeige betreffe insbesondere die Transaktionen bei der Hypo­swiss Privatbak AG (nachfolgend "Hyposwiss") in Zürich. In diesem Zusammenhang hätte die Unterzeichnenden am 18. Januar 2012 ein – in Kopie beigelegtes – anonymes Schreiben vom 15. Januar 2012 (adressiert an Rechtsanwalt B.) erreicht.

Im genannten Schreiben, das angeblich von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Hyposwiss stammte, die anonym bleiben wollten, wurde darauf hingewiesen, dass die Hyposwiss durch Verschieben der Gelder über wechselnde Offshore-Konten Geld in grossem Stil wasche, welches meist auf Konten von G. sowie einem weiteren russischen Oligarchen lande, und wurden die betreffenden Bankdaten für Fr. 2 Mio. zum Kauf angeboten. Im Weiteren wurde das Prozedere für die Lieferung und Zahlung der Daten umrissen sowie weitere Kontakte per Telefon – der erste für den 24. Januar 2012, 7.15 Uhr – resp. Brief angekündigt. Dem anonymen Schreiben waren zudem mehrere in tabellarischer Form verfasste Unterlagen beigelegt, die einen Einblick in die angebotenen Daten geben sollten.

Die Rechtsanwälte B. und C. teilten der Bundesanwaltschaft ihre Bereitschaft mit, im Interesse der Wahrheitsfindung unter der Führung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Schein auf das Angebot einzugehen.

B. Gleichentags, am 19. Januar 2012, eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0).

C. Im Rahmen der Ermittlungen führten die Strafverfolgungsbehörden ab dem 24. Januar 2012 die (im Sinne von Art. 271
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen - 1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
1    Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
2    Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:
a  der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b  besondere Gründe es erfordern.
3    Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170-173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170-173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
StPO begrenzte) Überwachung des Anschlusses der Anwaltskanzlei B. und D. durch. Dabei wurden mehrere Telefonate, die zu den im erwähnten Schreiben vom 15. Januar 2012 sowie in zwei weiteren an Rechtsanwalt B. adressierten anonymen Schreiben vom 24. und 27. Januar 2012 – diese wurden ebenfalls an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet – angegebenen Zeiten stattfanden, aufgezeichnet.

D. Im Weiteren wurde ab dem 31. Januar 2012 ein Polizeibeamter als verdeckter Ermittler mit dem Ziel "Aufklärung der Urheberschaft der Anbahnung einer Lieferung von Schweizer Bankkundendaten für eine im Ausland ansässige private Unternehmung gegen Entgelt" eingesetzt. Dieser trat unter dem Decknamen "I." als Mitarbeiter von Rechtsanwalt B. in – ebenfalls überwachten – telefonischen Kontakt mit dem mutmasslichen Urheber der anonymen Schreiben, nachdem Letzterer von Rechtsanwalt B. in einem Telefonat entsprechend instruiert worden war. Anlässlich eines dieser Telefonate zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Unbekannten, welches am 9. Februar 2012 stattfand, wurde vereinbart, dass dieser die erste Tranche der Daten an die Kanzlei von Rechtsanwalt B. zu Handen von Herrn "I." schicken und diesem am 14. Februar 2012 das Passwort zur Entschlüsselung der Daten per Telefon bekanntgeben würde. Am besagten Tag wurde der verdeckte Ermittler, wie vereinbart, vom anonymen Anrufer kontaktiert, der ihm das Passwort "anna1234" bekanntgab. Gleichentags meldete die Kanzlei B. und D. der Bundeskriminalpolizei (BKP), dass ein Schreiben für Herrn "I." eingetroffen sei. Im Couvert befand sich ein Datenträger, welcher von den Strafverfolgungsbehörden mit dem genannten Passwort entschlüsselt werden konnte. Darauf konnten mutmassliche Daten der Hyposwiss festgestellt werden.

E. In der Zwischenzeit ergab sich der Verdacht, dass es sich beim anonymen Anrufer um A. handeln könnte. Am 2. Februar 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Genannten.

F. Am 16. Februar 2012 wurde A. verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt, in der er sich bis 14. März 2012 befand.

G. Mit Schreiben vom 2. März 2012 konstituierte sich die Hyposwiss als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Auf deren Antrag vom 14. März 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft am 15. März 2012 die Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt auf den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB aus.

H. Am 18. Juni 2013 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sowie Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG. Das Gericht registrierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.27.

I. Am 29. August 2013 fand die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.27 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte die Strafkammer die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren ab und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurück.

J. Mit Datum vom 24. Oktober 2013 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer Anklage im ordentlichen Verfahren gegen A. wegen vorgenannter Delikte. Das Verfahren wurde neu unter der Geschäftsnummer SK.2013.37 registriert.

K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung nahm das Gericht am 3. Dezember 2013 in Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung vom 13. November 2013 diverse vom Beschuldigten eingereichte Schriftstücke zu den Akten (cl. 7 pag. 7.521.2 ff.). Zudem wurden von Amtes diverse Unterlagen zu den Akten genommen (cl. 7 pag. 7.221.1 f., …510.2 ff., …661.1 ff.). Im Weiteren teilte das Gericht mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, Internet-Ausdrücke betr. E. LLC zu den Akten zu nehmen, was es in der Folge, anlässlich der Hauptverhandlung, auch tat (cl. 7 pag. 7.925.1).

L. Am 9. und 10. Dezember 2013 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet unter anderem auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB. Es handelt sich hierbei um eine Straftat des 13. Titels des Strafgesetzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist dies per se der Fall (vgl. E. 3.1.1). Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB und Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG – sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. Im Sinne dieser Bestimmung vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 19. Januar und 15. März 2012 die Strafverfolgung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten in ihrer Hand (cl. 1 pag. 1.1.1 f.). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit für alle angeklagten Straftatbestände gegeben.

1.2 Strafantrag

Eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wird gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt im Sinne von Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB ist vorliegend die Hyposwiss als mutmasslich betroffene Geheimnisherrin. Der von ihr am 14. März 2012 gestellte Strafantrag (cl. 3 pag. 15.2.0.6) erfolgte innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist von Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB. Es liegt demnach ein gültiger Strafantrag vor.

1.3 Beweisverwertbarkeit

1.3.1 Das Strafverfahren wurde vorliegend aufgrund der Verdachtsgründe eingeleitet, die sich aus der erwähnten Mitteilung der Rechtsanwälte B. und C. an die Bundesanwaltschaft über das bei ihnen eingetroffene anonyme Schreiben mit Beilagen und den in diesen enthaltenen Informationen ergaben (Prozessgeschichte, lit. A). Alle weiteren Beweismittel wurden gestützt auf diese primären Erkenntnisse erhoben.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Rechtsanwälte B. und C. mit der Übermittlung der erwähnten Informationen an die Bundesanwaltschaft nicht gegen ihre berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB verstossen haben. Bejahendenfalls würde sich weiter fragen, ob die Beweismittel nicht in ihrer Gesamtheit einem Verwertungsverbot unterliegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.4; 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.2.3; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012, E. 2.4.4). Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass in Bezug auf Erkenntnisse, die Private zwar legal erlangt, den Behörden jedoch in rechtswidriger Weise offengelegt haben, sowie entsprechende Sekundärbeweise gleiches gelten müsse. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier indessen offen bleiben, da, wie nachstehend dargelegt wird, die Zustellung der fraglichen Informationen an die Bundesanwaltschaft nicht widerrechtlich war.

1.3.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB machen sich (u.a.) Rechtsanwälte strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Als Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist jede Tatsache anzusehen, die nicht allgemein bekannt ist und deren Geheimhaltung vom Geheimnisherr gewollt ist (Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, N 13 ff.; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N 1834 ff.; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 474 ff.). Der weite Wortlaut von Art. 321 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB lässt eine – in der Lehre und der Rechtsprechung der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte denn auch zum Teil vertretene – Auslegung zu, wonach sich die Geheimhaltungspflicht des Anwalts grundsätzlich auf alle Geheimnisse erstreckt, die dieser in Ausübung seines Berufs erfährt, unabhängig davon, ob es sich dabei um Tatsachen aus dem Geheimbereich seiner Klientschaft handelt oder nicht (vgl. Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N 1; Corboz, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl., Bern 2010, Bd. II, Art. 321 N 36; Maurer/Gross, Commentaire romand, Loi sur les avocats, Basel 2010, Art. 13 N 129 ff.; Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Genf vom 1. November 1993, SJ 1997, S. 317 f.). Ein derart extensives Verständnis des Anwaltsgeheimnisses schiesst jedoch über den Sinn und Zweck dieses Instituts hinaus. Das Berufsgeheimnis des Anwalts hat nämlich seine Existenzberechtigung im besonderen Vertrauensverhältnis, welches den Anwalt mit seinem Klienten verbindet (BGE 117 Ia 341 E. 6a). Bei der Beziehung zwischen Anwalt und Klient muss vorausgesetzt werden dürfen, dass der Klient voll auf die Verschwiegenheit des Anwalts vertrauen darf. Wenn der Klient sich ihm nicht rückhaltslos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten (BGE 112 Ib 606 E. b). Dritten gegenüber besteht indes kein solches Vertrauensverhältnis. Es besteht kein sachlicher Grund, weshalb der Anwalt einer Person gegenüber, der er keine Treuepflicht schuldet, einer weitergehenden
Geheimhaltungspflicht unterstehen soll, als derjenigen, die aufgrund der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB für jedermann gilt. Es ist daher der Auffassung beizupflichten, dass die Geheimhaltungspflicht des Anwalts nur gegenüber der eigenen Klientschaft besteht (so z.B. Erni, a.a.O., N 18 ff.; Bohnet/Martenet, a.a.O., N 1854 und 1858; Fellmann, a.a.O., N 483; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 20. April 2006, LGVE 2006 I Nr. 46; Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom 1. September 1980, ZR 1981 Nr. 7). Informationen, die dem Anwalt von Dritten anvertraut werden, unterliegen demzufolge dem Anwaltsgeheimnis nur, wenn deren Geheimhaltung der Interessenwahrung des Mandanten dient.

1.3.3 Im anonymen Schreiben vom 15. Januar 2012, dessen Urheberschaft durch den Beschuldigten unbestritten ist (cl. 1 pag. 6.0.7; cl. 3 pag. 13.0.0.148 f.; cl. 7 pag. 7.930.5 f.), wird auf die Existenz der Konten von G. bei der Hyposwiss hingewiesen, die angeblich in die Geldwäscherei verwickelt sein sollen, und werden die diesbezüglichen Bankdaten zum Kauf angeboten. Die beigelegten Unterlagen würden, so das Schreiben, einen Einblick in die Daten geben, die geliefert werden könnten (cl. 3 pag. 15.1.0.1 ff.). Die im Schreiben und dessen Beilagen enthaltenen Informationen waren nicht allgemein bekannt. Der diesbezügliche Geheimhaltungswille des Beschuldigten ist aufgrund des modus operandi evident. Die Informationen hatten somit Geheimnischarakter. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Rechtsanwälte B. und C. zur hier interessierenden Zeit mit der Wahrung der Interessen von E. LLC und F. im Zusammenhang mit dem von Letzteren angestrengten Strafverfahren gegen u.a. G. betraut waren. Am 19. August 2011 erstatteten die Rechtsanwälte B. und C. namens ihrer Mandanten Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen u.a. G. Diesem wurde dabei u.a. vorgeworfen, über die Hyposwiss Geldwäscherei betrieben zu haben (cl. 3 pag. 15.1.0.1 ff.; cl. 7 pag. 7.510.3 ff.). Der Beschuldigte A. gibt an, aus den entsprechenden Medienberichten von der besagten Angelegenheit sowie dem Umstand, dass Rechtsanwalt B. die Interessen von F. vertrat, gewusst zu haben. Er habe sich an Rechtsanwalt B. gewandt, weil dieser als Rechtsvertreter von F. aus seiner Sicht eine geeignete Ansprechperson für die Offenlegung der verfahrensgegenständlichen Bankdaten war. Er habe sich nämlich vorgestellt, dass diese Rechtsanwalt B. helfen könnten, aufzuzeigen, dass die Hyposwiss für G. Geld wasche (cl. 1 pag. 6.0.7; cl. 3 pag. 13.0.0.17, …19, …147 f.; cl. 7 pag. 7.930.3 ff.). Die im anonymen Schreiben vom 15. Januar 2012 und dessen Beilagen enthaltenen Informationen wurden somit Rechtsanwalt B. infolge seines Berufs anvertraut. Auch Rechtsanwalt C. nahm sie in Ausübung seines Mandats wahr. Zwischen dem Beschuldigten und den genannten Anwälten bestand allerdings kein Mandatsverhältnis. Die erwähnten Informationen wurden ihnen auch nicht im Rahmen der Anbahnung eines solchen Verhältnisses zum Beschuldigten anvertraut. Bei dieser Sachlage
könnten diese Informationen nur unter der Voraussetzung, dass deren Geheimhaltung unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung der Klientschaft geboten war, als vom Anwaltsgeheimnis gedeckt betrachtet werden. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie nachfolgend (E. 3.1.2 und 3.1.4) zu zeigen sein wird, handelt es sich bei den Rechtsanwalt B. mit dem anonymen Schreiben vom 15. Januar 2012 zum Kauf angebotenen Bankdaten um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB und bei F. und der E. LLC um tatbestandsmässige Adressaten des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss dieser Bestimmung. Die Rechtsanwälte B. und C. hätten daher die Bankdaten nicht an ihre Mandanten weiterleiten dürfen. Bei dieser Sachlage hätte die Geheimhaltung des Inhalts des erwähnten Schreibens und von dessen Beilagen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht der Interessenwahrung der Klientschaft dienen können. Die fraglichen Informationen unterstanden folglich nicht dem Anwaltsgeheimnis, weshalb deren Weitergabe an die Bundesanwaltschaft rechtmässig war.

Nach dem Gesagten greift vorliegend kein Beweisverwertungsverbot.

2. Tatsächliches

2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Beschuldigte habe im Januar/Februar 2010 in Zürich in seiner damaligen Eigenschaft als externer Mitarbeiter der Hyposwiss, Abteilung Business & IT Services, kurz vor der Beendigung seiner Tätigkeit bei der genannten Bank interne Bankdaten auf externe Datenträger gespeichert und unbefugt aus der Bank geschafft. Im Herbst 2011 sei der Beschuldigte auf den in den Medien thematisierten Konflikt zwischen den russischen Oligarchen F. und G. aufmerksam geworden und dabei der Information, wonach G. über die Hyposwiss Geld waschen soll, besondere Beachtung geschenkt. Darauf habe der Beschuldigte eine systematische Auswertung der von der Hyposwiss behändigten Daten bezüglich Geldflüsse von und zu G. vorgenommen. Im Weiteren habe er Rechtsanwalt B. als Rechtsvertreter der russischen Organisation bzw. privaten Unternehmungen von F. als geeignete Ansprechperson für die Offenlegung der mutmasslichen Geldwäscherei von G. eruiert. Am 15. Januar 2012 habe der Beschuldigte ein anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er unter Vortäuschung der Komplizenschaft mehrerer Personen darauf hingewiesen habe, dass die Hyposwiss durch Verschieben der Gelder über wechselnde Offshore-Konten in grossem Stil Geld wasche und dieses meist auf den Konten von G. und einem weiteren russischen Oligarchen lande, und angeboten habe, Bankdaten gegen Bezahlung von Fr. 2 Mio. zu liefern. Dem Schreiben habe er tabellarische Aufstellungen über grosse Finanzflüsse in Bezug auf G. und H. beigelegt. Weiter habe er im Schreiben das Prozedere für weitere Kontakte per Telefon und Brief sowie für Lieferung und Zahlung umrissen und den ersten Telefonanruf auf die Nummer von Rechtsanwalt B. für den 24. Januar 2012 angekündigt. Am 24. Januar 2012 habe der Beschuldigte, nachdem die für den gleichen Tag angekündigte telefonische Kontaktnahme misslungen war, ein weiteres anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er einen neuen Anruf für den 27. Januar 2012 um 7.15 Uhr angekündigt und auf Daten eines weiteren Oligarchen, J., hingewiesen habe, über dessen Konten ebenfalls hunderte von Millionen Schweizerfranken gelaufen sein sollen und der mit G. gemeinsame Konten haben soll. Am 27. Januar 2012 um 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine in Wädenswil die Kanzlei von Rechtsanwalt B. angerufen, um sich zu
erkundigen, ob dieser den Brief bekommen habe und mit dem Vorschlag einverstanden sei, worauf ihm Rechtsanwalt B. geantwortet habe, dass er interessiert sei, allerdings noch mit der Klientschaft Rücksprache nehmen müsse. Gleichentags habe der Beschuldigte ein weiteres anonymes Schreiben an Rechtsanwalt B. verfasst, in dem er angekündigt habe, die Daten verschlüsselt auf einer Micro-SD-Karte zu liefern und den Schlüssel telefonisch mitzuteilen. Zudem habe er den nächsten Telefonanruf für den 31. Januar 2012 um 7.15 Uhr angekündigt. Am 31. Januar 2012 habe der Beschuldigte, wie angekündigt, aus einer Telefonkabine in Hausen am Albis Rechtsanwalt B. angerufen, der ihm mitgeteilt habe, er, der Beschuldigte, solle inskünftig mit seinem Mitarbeiter, Herrn I., die Abwicklung des Datenverkaufs besprechen. Bei "I." handelte es sich indes um einen verdeckten Ermittler der Bundesanwaltschaft. Am 2. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine bei der Post in Langnau am Albis "I." angerufen und mit ihm das nächste Telefonat für den 9. Februar 2012 vereinbart. Am 9. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte aus einer Telefonkabine in Birmensdorf "I." angerufen, welcher ihm gegenüber die Bereitschaft habe erkennen lassen, eine erste Tranche der Daten zu prüfen und eventuell auch zu erwerben. Weiter sei bei diesem Gespräch die Bekanntgabe des Schlüssels zur Dekodierung der elektronischen Daten beim nächsten Anruf vereinbart worden, welcher am 14. Februar 2012 stattfinden sollte. Gleichentags habe der Beschuldigte ein anonymes Schreiben an das Büro von Rechtsanwalt B. zu Handen von "I." verfasst, in dem er angekündigt habe, die Daten am 13. Februar 2012 zur Post zu bringen und am Tag danach telefonisch den Entschlüsselungscode dazu mitzuteilen. Am 13. Februar 2012 habe der Beschuldigte einen Briefumschlag mit einer verschlüsselten Micro-SD-Karte an Rechtsanwalt B. versandt, die Daten zu 47 G. zuzuordnenden Konten, 145 Einzeltransaktionen von jeweils über Fr. 100 Mio. auf einem Teil der genannten Konten sowie 3'108 Interbank-Transaktionen der Hyposwiss von jeweils über Fr. 10 Mio., mit einer Totalsumme von ca. Fr. 100 Mrd. enthielt. Am 14. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte erneut aus der Telefonkabine in Birmensdorf
mit "I." telefoniert und diesem den Entschlüsselungscode "anna1234" mitgeteilt, die Lieferung eines weiteren Datenträgers versprochen und den nächsten Telefonanruf für den 16. Februar 2012 vereinbart. Am 16. Februar 2012 gegen 7.15 Uhr habe der Beschuldigte erneut aus der Telefonkabine bei der Post in Langnau am Albis mit "I." telefoniert, der ihm den Erhalt der Daten bestätigt habe, worauf der Beschuldigte einen Brief bezüglich der Bezahlung der Daten sowie die nächste telefonische Kontaktaufnahme für den 21. Februar 2012 vereinbart habe.

2.2

2.2.1 Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist vom Beschuldigten in allen wesentlichen Punkten eingestanden (Einvernahmen des Beschuldigten im Vorverfahren [cl. 3 Rubrik 13] sowie in der Hauptverhandlung [cl. 7 pag. 7.930.3 ff.]) und durch zahlreiche weitere Beweismittel erstellt. Unter diesen sind insbesondere zu nennen: die in der Anklageschrift erwähnten anonymen Schreiben an Rechtsanwalt B. und "I." sowie die dem Schreiben vom 15. Januar 2012 beigefügten Unterlagen (cl. 3 pag. 15.1.0.3 ff., …11 f., …16), die Protokolle der in der Anklageschrift erwähnten Telefongespräche zwischen dem anonymen Anrufer und Rechtsanwalt B. resp. dem verdeckten Ermittler (cl. 2 pag. 9.1.1.44 ff., pag. 10.0.0.30 ff.; cl. 3 pag. 15.1.0.15), die Amtsberichte der BKP vom 2., 9. und 20. Februar 2012 über die Aussagen des verdeckten Ermittlers (cl. 2 pag. 9.3.0.21 ff., …28 f.), die sichergestellte Micro-SD-Karte mit den in der Anklageschrift erwähnten Daten (cl. 2 pag. 10.0.0.12), der Festnahmerapport der BKP vom 16. Februar 2012, aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte beim Verlassen der Telefonkabine bei der Post in Langnau am Albis verhaftet wurde, aus welcher unmittelbar davor ein anonymer Anruf an den verdeckten Ermittler stattgefunden hatte (cl. 1 pag. 6.0.39 f.).

2.2.2 Auf die subjektive Tatseite wird bei der Beurteilung der einzelnen Anklagepunkte einzugehen sein.

3. Straftatbestände

Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das in der Anklageschrift umschriebene Handeln des Beschuldigten die Tatbestände des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie der Verletzung des Bankgeheimnisses.

Das Gericht behielt sich gemäss Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowohl als Grundtatbestand als auch als schweren Fall sowie sowohl als vollendete als auch als versuchte Tat zu prüfen.

3.1 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst

3.1.1 Nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB macht sich u.a. strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht (al. 2). Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, mit der eine Geldstrafe verbunden werden kann (al. 3).

Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Der Tatbestand bezweckt namentlich den Schutz wirtschaftlicher Gesamtinteressen der Schweiz. Diese werden insbesondere durch Spionagehandlungen gegen einen hiesigen Geschäftsbetrieb mittelbar beeinträchtigt (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3; 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 312 E. 1; 98 IV 209 E. 1b; Husmann, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 273 N 5 ff.; Rosenthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich etc. 2008, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N 1 und 3). Eine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung der staatlichen Interessen ist nicht Voraussetzung der Tatbestandserfüllung; Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 111 IV 74 E. 4a; 98 IV 209 E. 1c).

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB weit – insbesondere weiter als der gleichlautende Ausdruck in Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (vgl. E. 3.2.1) – auszulegen, da er nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens umfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Ausland gegenüber geschützt werden sollen (BGE 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 177 E. II.4a; 98 IV 209 E. 1a). Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB verlangt eine geheime, d.h. relativ unbekannte, nicht allgemein zugängliche, Tatsache des wirtschaftlichen Lebens, hinsichtlich welcher ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse und ein tatsächlicher Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn besteht. Das Geheimnis muss zudem einen Bezug zur Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Husmann, a.a.O., Art. 273 N 12 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N 5 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 273 N 2). Adressaten des Geheimnisverrats im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB sind u.a. ausländische private Unternehmungen und ihre Agenten. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Verrat nur dem privaten Unternehmen zu Gute kommt, nicht auch dem ausländischen Staat (BGE 74 IV 206 E. 2; Husmann, a.a.O., Art. 273 N 7). Die Eigenschaft als Agent hat eine Person, die – mit oder ohne Auftrag – im Interesse eines der im Gesetz genannten ausländischen Adressaten handelt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N 10; Stratenwerth/Bom­mer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, § 46 N 29; Corboz, a.a.O., Art. 273 N 11). Agent ist mit anderen Worten, wer als Anlaufstelle für den ausländischen Abnehmer des verratenen Geheimnisses tätig ist (Husmann, a.a.O., Art. 273 N 55; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 347). Kein tauglicher Verratsadressat im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist demgegenüber die Privatperson als solche (Husmann, a.a.O., Art. 273 N 54; Rosenthal, a.a.O., Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB N 63). Die Tathandlung von Art. 273 al. 2
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB besteht im "Zugänglichmachen". Es genügt, dass der Täter dem Destinatär die Möglichkeit verschafft, auf unzulässige Weise Einblick in das Geheimnis zu nehmen, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick auch gelingt. Den Tatbestand kann selbst
eine Teillieferung erfüllen, die für sich allein genommen die Aufdeckung des Geheimnisses nicht erlaubt (Husmann, a.a.O., Art. 273 N 59; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N 2 und 11; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 346 f.).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Husmann, a.a.O., Art. 273 N 62).

3.1.2 a) Die Frage der Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273
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StGB stellt sich vorliegend in Bezug auf die Informationen, welche auf der vom Beschuldigten Rechtsanwalt B. zugestellten Micro-SD-Karte (cl. 2 pag. 10.0.0.12) enthalten sind. Was die in den Beilagen zum anonymen Schreiben vom 15. Januar 2012 (cl. 3 pag. 15.1.0.4 ff.) enthaltenen Informationen anbelangt, so ist deren Inhalt in der Anklageschrift zu wenig konkret umschrieben. Insbesondere kann der Anklageschrift nicht entnommen werden, dass die besagten Beilagen ein Mehr an Informationen im Vergleich zu den auf der Micro-SD-Karte enthaltenen Daten aufweisen sollen und dementsprechend deren Offenlegung ein eigenständiger Gehalt gegenüber der Lieferung der Letzteren zukommen soll. Diesbezüglich verbietet sich daher aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) eine materielle Beurteilung im Hinblick auf Art. 273
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StGB wie auch die übrigen angeklagten Tatbestände.

b) Die Micro-SD-Karte enthält 3 Excel-Dateien, die als "Form 1", "Form 2" resp. "Form 4" bezeichnet sind, sowie eine Word-Datei mit dem Titel "Lieferung". Die Dateien sind jeweils mit dem Passwort zum Öffnen, lautend "anna1234", versehen.

Die "Form 1" enthält Datensätze zu 47 bei der Hyposwiss geführten Konten. Bei 23 Konten wird jeweils die kontoführende Gesellschaft sowie in den meisten Fällen der wirtschaftlich Berechtigte (überwiegend G.) genannt. Bei den übrigen Konten wird jeweils, ausser in 5 Fällen, der wirtschaftliche Berechtigte (zumeist G. oder J.) angegeben. Die Datensätze enthalten in allen Fällen insbesondere Angaben über die Gesamtbeträge der über die aufgeführten Konten getätigten Transaktionen (Ein- und Ausgänge).

Die "Form 2" enthält Datensätze mit Detailangaben zu 145 Einzeltransaktionen von jeweils über Fr. 100 Mio. auf einigen der in der "Form 1" aufgeführten Konten für den Zeitraum vom April 2006 bis Mai 2009.

Die "Form 4" enthält Datensätze zu 3'108 Transaktionen der Hyposwiss mit anderen – namentlich aufgeführten – Banken von jeweils über Fr. 10 Mio. für den Zeitraum vom Januar 2007 bis Juni 2009.

Die Word-Datei enthält Erläuterungen zu den erwähnten "Forms".

c) Die auf der Micro-SD-Karte enthaltenen Daten betreffen geschäftliche Beziehungen der Hyposwiss zu ihren Kunden und anderen Banken. Es handelt sich hierbei um nicht allgemein bekannte Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens. Die vertrauliche Handhabe solcher Informationen stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente Banktätigkeit dar. Die Hyposwiss hatte folglich ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Daten. Dass deren Geheimhaltung von der Hyposwiss auch tatsächlich gewollt war, ergibt sich explizit u.a. aus dem zwischen ihr und dem Beschuldigten am 12. Mai 1997 abgeschlossenen Dienstleistungs-Vertrag. Letzterer wird in diesem "gegenüber jedermann zur grössten Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was er bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Bank erfährt." Weiter wird "nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Geheimhaltung auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Bank vollumfänglich weiter besteht" (cl. 5 pag. B13.0.2.490). Der von Art. 273
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StGB vorausgesetzte Binnenbezug ist gegeben, handelt es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches Unternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen demnach die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273
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StGB.

3.1.3 a) Der Beschuldigte versandte am 13. Februar 2012 die Micro-SD-Karte mit den passwortgeschützten Dateien an Rechtsanwalt B. (cl. 3 pag. 13.0.0.151 f.). Am darauffolgenden Tag traf die Sendung in der Anwaltskanzlei B. und D. ein und wurde anschliessend, nach der entsprechenden Benachrichtigung, von einem Mitarbeiter der BKP abgeholt (cl. 2 pag. 10.0.0.8, …54). Gleichentags gab der Beschuldigte das dazugehörige Passwort dem verdeckten Ermittler per Telefon bekannt, in der Annahme, es handle sich bei diesem um einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt B. (cl. 2 pag. 9.3.0.28 f.; cl. 3 pag. 13.0.0.28, …152).

b) Mit der Zustellung der Micro-SD-Karte an Rechtsanwalt B. verschaffte der Beschuldigte diesem die Möglichkeit, Einblick in die darauf befindlichen Daten zu nehmen. Der Umstand, dass die Dateien verschlüsselt waren und dass das entsprechende Passwort Rechtsanwalt B. nicht bekanntgegeben wurde, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich vorliegend um Dateien im Microsoft Office 97/2003 Format. Sie sind mit einer Standardverschlüsselung für Word- resp. Excel-Dokumente gesichert (cl. 2 pag. 10.0.0.12; cl. 3 pag. 13.0.0.127). Es ist notorisch, dass auf diese Weise verschlüsselte Dateien sich selbst ohne Kenntnis des Passworts ohne erheblichen Aufwand öffnen lassen. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten, einem IT-Fachmann, in der Hauptverhandlung bestätigt (cl. 7 pag. 7.930.8).

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B. die von Art. 273
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StGB geschützten geheimen Informationen zugänglich gemacht hat.

3.1.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt B. die Merkmale eines Adressaten – zur Diskussion steht vorliegend die Agenteneigenschaft – im Sinne des Gesetzes erfüllt.

Rechtsanwalt B. war zur anklagerelevanten Zeit Rechtsvertreter der E. LLC und von F. (cl. 7 pag. 7.510.38 f., …410). Die E. LLC ist eine Unternehmung mit Sitz in Russland. F., ein russischer Staatsangehöriger, war zur hier interessierenden Zeit Hauptaktionär und Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der E.1 Plc., der Muttergesellschaft (zu 100 %) der E. LLC (cl. 7 pag. 7.510.6, …925.1). Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt B. im Rahmen eines Anwaltsmandats die Interessen eines ausländischen Unternehmens und einer Person, die dieses kontrollierte, vertrat, darf indessen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er als Agent im Sinne von Art. 273
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StGB für diese agierte. Als Mitglied des Zürcher und Schweizer Anwaltsverbandes (nachfolgend "ZAV" resp. "SAV") untersteht Rechtsanwalt B. den von der letztgenannten Organisation erlassenen Schweizerischen Standesregeln (SAV-SSR) (vgl. § 5 Abs. 2 Statuten ZAV, Art. 3
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 3 Nachweise und Genehmigungen - 1 Wer Motoren, die für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197812 bestimmt sind, in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 der Richtlinie 2013/53/EU13 (EU-Sportboot-Richtlinie) oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 Buchstabe a, c oder e für Motoren vorlegen.
1    Wer Motoren, die für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197812 bestimmt sind, in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 der Richtlinie 2013/53/EU13 (EU-Sportboot-Richtlinie) oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 Buchstabe a, c oder e für Motoren vorlegen.
2    Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für Schiffe bestimmt sind, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:14
a  eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
b  eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Aussenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
c  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP15 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 der EU-NRMM-Verordnung16, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb eines Schiffes dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
d  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA17 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der EU-NRMM-Verordnung, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Schiffsantrieb dient, und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
e  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE18 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der EU-NRMM-Verordnung, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb eines Schiffes oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen.
3    Für Motoren, die auf Schiffen der Armee, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen sowie auf Schiffen, die für Arbeitszwecke genutzt werden, zum Einsatz kommen, ist jeder der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Nachweise zulässig.
4    Ändert sich der Einsatzzweck eines Schiffes, für das bereits eine Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) erteilt wurde, so ist vor der Erteilung einer neuen Betriebsbewilligung entsprechend dem neuen Einsatzzweck eine Konformitätserklärung oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 vorzulegen.
und 6
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 6 Verfahren und Formvorschriften - 1 Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.
1    Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.
2    Nach den zugrunde liegenden Vorschriften richten sich:
a  die Konformitätsbewertung;
b  die Ausstellung von Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen sowie ihr Inhalt und ihre Form;
c  die Kennzeichnung des Motors.
Statuten SAV, Präambel SAV-SSR [abrufbar unter www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=950 und www.sav-fsa.ch/Regelwerk-national.769.0.html]). Art. 1 Abs. 1
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.
1    Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.
2    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzin- oder Dieseltreibstoff betrieben werden.
SAV-SSR hält ausdrücklich fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Mit der Preisgabe der vom Beschuldigten erhaltenen Informationen an die E. LLC oder F. hätte Rechtsanwalt B. selbst tatbestandsmässig im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB gehandelt. Bei der gegebenen Konstellation greift auch kein Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit einer solchen Tat entfallen lassen könnte. Demzufolge würde eine allfällige Weitergabe der nach Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geschützten Geheimnisse an die E. LLC oder F. durch Rechtsanwalt B. als von der Rechtsordnung missbilligte Handlung keine im Rahmen des Anwaltsmandats ausgeübte Interessenvertretung darstellen. Erkenntnisse dafür, dass Rechtsanwalt B. in der fraglichen Angelegenheit ausserhalb des Mandats im Interesse der E. LLC und von F. tätig geworden sein könnte, liegen nicht vor. Gegenteils ist er auf das Angebot des Beschuldigten nur zum Schein eingegangen und hat er die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet (cl. 3 pag. 15.1.0.1 f.). Er hat sich somit nicht als Anlaufstelle für die ausländischen Endabnehmer des verratenen Geheimnisses betätigt und kann daher nicht als Agent im Sinne von Art. 273
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StGB angesehen werden.

3.1.5 Da die geschützten Geheimnisse in casu nicht einem geeigneten Adressaten des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes offenbart wurden, ist der objektive Tatbestand von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB nicht erfüllt. In Frage kommt daher einzig ein Schuldspruch wegen versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes.

3.1.6 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Ein Versuch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e).

b) Wie bereits erwähnt (E. 3.1.2c), hat sich der Beschuldigte gegenüber der Hyposwiss zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Tatsachen, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Bank erfahren würde, vertraglich verpflichtet. Der geheime Charakter der von ihm preisgegebenen Informationen war für ihn somit bekannt, was er auch nicht in Abrede stellt (cl. 3 pag. 13.0.0.35, …117, …164).

c) Weiter ist zu klären, ob der Beschuldigte mit dem auf einen der in Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB genannten Verratsadressaten gerichteten Vorsatz handelte.

Der Beschuldigte hat bei seinen Befragungen stets beteuert, dass es ihm bei der Preisgabe der Bankdaten der Hyposwiss, die er ca. 2 Jahre vor der Tat ohne eine bestimmte Absicht aus der Bank mitgenommen hatte, in erster Linie darum ging, die bei der Hyposwiss stattgefundene Geldwäscherei offenzulegen. Er habe im Herbst 2011 aus den Medien von einem Rechtsstreit zwischen G. und F. vernommen. Im Mittelpunkt der Meldungen sei gestanden, dass G. angeblich Geld über die Hyposwiss wasche. Er habe die Angelegenheit weiterverfolgt und festgestellt, dass Rechtsanwalt B. F. vertrete. Er habe sich vorgestellt, dass Rechtsanwalt B. eine geeignete Ansprechperson für die Offenlegung der Geldwäscherei wäre. Dies, weil F. der Hyposwiss Geldwäscherei vorgeworfen habe und die Informationen, in deren Besitz er, der Beschuldigte, war, Rechtsanwalt B. behilflich gewesen sein könnten, aufzuzeigen, dass die Hyposwiss für G. Geld gewaschen habe. Die finanzielle Motivation habe für ihn nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Er habe aus der Zeitung erfahren, dass F. unbeschränkte Geldmöglichkeiten hätte. Darum habe er sich gedacht, wenn da so viel Geld "rumliege", könnte man auch ihm etwas bezahlen. Er wäre blöd gewesen, wenn er dafür (für die Informationen) nichts verlangt hätte (EV vom 16. Februar 2012 [cl. 1 pag. 6.0.7 f.]; EV vom 17. Februar 2012 [cl. 1 pag. 6.0.58]; EV vom 21. Februar 2012 [cl. 3 pag. 13.0.0.17, …19]; Schluss-EV vom 13. März 2013 [cl. 3 pag. 13.0.0.147 f.]; EV vom 9. Dezember 2013 [cl. 7 pag. 7.930.3-5, …8]). Die Aussagen des Beschuldigten sind insoweit konstant und widerspruchsfrei.

Zur konkreten Frage, ob er bei der Lieferung der Bankdaten an Rechtsanwalt B. davon ausging bzw. damit rechnete, dass diese an F. und das von ihm kontrollierte Unternehmen gelangen könnten, hat sich der Beschuldigte wie folgt geäussert:

In der Einvernahme vom 21. Februar 2012 bei der BKP führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, dass die Bankdaten bei F. landen. Er wollte lediglich nachweisen, dass die Hyposwiss Geldwäscherei betreibe. Er hätte es jedoch nicht verhindern können, wenn die Daten weitergeleitet worden wären. Er sei davon ausgegangen, dass "darüber auch eine Diskussion mit Herrn Rechtsanwalt B. entstanden wäre." Er habe sich vorgestellt, dass "bei der Geldübergabe Herr Rechtsanwalt B. ein Dokument beilegen würde, worin er seine Sicht der Dinge offenlegt." (cl. 3 pag. 13.0.0.23). Nachdem das Gericht die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren abgelehnt hatte, schrieb der Beschuldigte am 29. August 2013 einen Brief an Staatsanwalt Bulletti, in dem er u.a. Folgendes erklärte: "F.: Natürlich habe ich in Kauf genommen, dass die Daten zu F. und Umfeld gelangen konnten. Das ist sogar meine Formulierung." (cl. 3 pag. 16.2.0.13). In der zweiten Schlusseinvernahme vom 9. Oktober 2013 akzeptierte der Beschuldigte den Vorwurf, dass ihm von Anfang an bewusst gewesen sei, dass Rechtsanwalt B. Anwalt von F. in der Schweiz war, dass er gewusst habe, dass das Geld für den Datenkauf von F. kommen würde, und dass er aufgrund der Zustellung der Daten an Rechtsanwalt B. in Kauf genommen habe, dass diese Daten an eine Organisation oder private Unternehmung in Russland oder ihre Agenten gelangen könnten. Im Weiteren bestätigte er seine Aussage im vorstehend zitierten Schreiben an Staatsanwalt Bulletti (cl. 3 pag. 13.0.0.163 f.). In der Einvernahme in der Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte zum Teil seine bisherigen Aussagen. Er gab an, er habe von Anfang an nicht gewollt, dass die Daten an F. oder an irgendeine russische Organisation weitergeleitet würden. Er habe natürlich nicht zu 100% sicher sein können, dass Rechtsanwalt B. diese Informationen nicht an F. weitergeben würde. Er habe sie aber ihm, Rechtsanwalt B., anvertraut. Als Anwalt sei dieser ja dem Gesetz verpflichtet. Er, der Beschuldigte, habe angenommen, Rechtsanwalt B. würde als Anwalt wissen, was mit diesen Daten anzufangen sei. Auf Frage, ob er die Daten an Rechtsanwalt B. auch geliefert hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser sie an F. weitergeben würde, antwortete
der Beschuldigte, dass er auf jeden Fall der Weitergabe nicht sofort zugestimmt hätte. Es hätte eine Diskussion entstehen müssen. Er möchte auch nicht behaupten, dass er "partout" "nein" gesagt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt B. bei der Geldübergabe einen Brief beilegen würde, wo stehen würde, was er, Rechtsanwalt B., mit diesen Daten machen würde. Auf Frage, ob er zur Tatzeit gewusst habe, um wen es sich bei F. handelte, gab der Beschuldigte an, er habe nur gewusst, dass dieser ein russischer Oligarch sei. Er habe nur sehr wenig darüber recherchiert. Gegenüber russischen Oligarchen habe er grosse Vorbehalte. Dazu befragt, ob er damit gerechnet habe, dass F. die Informationen an die von ihm kontrollierte Unternehmung weiterleiten könnte, gab der Beschuldigte an, so weit nicht gedacht zu haben. Er habe gewusst, dass Rechtsanwalt B. Rechtsvertreter von F. sei und habe die Reichweite seiner Daten nur soweit gesehen, wobei er mit einer Weitergabe der Daten an F. nichts zu tun haben wollte. Auf Frage, woher nach seiner Vorstellung das Geld, das er für die Daten verlangt habe, kommen sollte, gab der Beschuldigte an, er habe angenommen, dass Rechtsanwalt B. möglicherweise ein separates Budget im Zusammenhang mit dem Streit zwischen F. und G. zur Verfügung stehe. Natürlich habe er aber gewusst, dass das Geld letztlich von F. hätte kommen sollen und dass Rechtsanwalt B. diesem Rechenschaft über grössere Ausgaben ablegen müsste. Auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen Passage aus seinem Brief an Staatsanwalt Bulletti erklärte der Beschuldigte, es habe sich dabei um einen Kompromiss im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gehandelt. Die Formulierung sei von Staatsanwalt Bulletti gekommen. Er, der Beschuldigte, habe etwas weniger weit gehendes gewollt. Am Tag, an dem er den besagten Brief geschrieben habe, sei er emotional am Tiefpunkt gestanden. Er habe diese Formulierung gewählt, weil er wieder auf ein abgekürztes Verfahren gehofft habe. Die Formulierung sei irgendwie auch nicht falsch, es gebe da einen grossen Interpretationsraum. Objektiv stimme das auch irgendwie, dass er das (die Weitergabe der Daten an F. und dessen Umfeld) in Kauf genommen habe. Aber persönlich habe er eine grosse Abneigung dagegen gehabt. Auf Frage des Staatsanwalts, wie er zu seinem
(vorstehend wiedergegebenen) Geständnis in der Schlusseinvernahme vom 9. Oktober 2013 stehe, gab der Beschuldigte an, dies sei Gegenstand eines längeren Streits zwischen ihm, seinem Verteidiger und Staatsanwalt Bulletti gewesen. Die Formulierung "in Kauf nehmen" sei von seinem Verteidiger vorgeschlagen worden. Staatsanwalt Bulletti habe es nicht akzeptieren wollen. Es sei hin und her gegangen. Schlussendlich habe er, der Beschuldigte, gesagt, sie sollten diese allgemeine Formulierung so stehen lassen, sie biete ja einen Interpretationsraum (cl. 7 pag. 7.930.8 ff.).

Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Vorstellungsbild in Bezug auf Endadressaten der von ihm gelieferten Informationen sind inkohärent und im Ergebnis ausweichend. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die Tat lassen dennoch keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit dem von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geforderten Vorsatz handelte. Der Beschuldigte hat sich an Rechtsanwalt B. aufgrund von dessen Stellung als Rechtsvertreter von F. gewandt und ihm die Bankdaten zum Kauf für Fr. 2 Mio. angeboten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte dabei davon ausging, Rechtsanwalt B. könnte ihm diese Summe auszahlen, ohne seinem Klienten, von dem das Geld entsprechend der Erwartung des Beschuldigten letztlich kommen sollte, die damit gekauften Informationen offenzulegen. Umso weniger haltbar ist eine solche Annahme im Lichte des – vom Beschuldigten selbst eingeräumten und durch die Erkenntnisse der Telefonkontrolle belegten – Umstandes, dass ihm Rechtsanwalt B. beschieden hatte, sein Klient sei über das Angebot angeblich orientiert und daran grundsätzlich interessiert (cl. 1 pag. 9.1.1.45; cl. 3 pag. 13.0.0.124 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Beschuldigten, er habe angenommen, dass Rechtsanwalt B. als Anwalt dem Gesetz verpflichtet sei, womit er implizit zu meinen scheint, dass er davon ausgehen konnte, der Anwalt würde die von ihm gelieferten Informationen in gesetzeskonformer Art verwenden, mithin nicht ans Ausland weiterleiten, als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte gibt sodann zu, aus den Medien gewusst zu haben, dass es sich bei F. um einen russischen Oligarchen handelte. Dass mit diesem Ausdruck zu grossem Reichtum gelangte Geschäftsleute gemeint sind, ist allgemein bekannt. Der Beschuldigte musste folglich zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass es sich bei F. um einen ausländischen Unternehmer handelte. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung davon ausging, dass es sich bei Rechtsanwalt B. um einen Agenten einer ausländischen Unternehmung im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB handelte. Gleiches gilt in Bezug auf den verdeckten Ermittler, handelte doch dieser vorliegend nach der Vorstellung des Beschuldigten stellvertretend für Rechtsanwalt B. (cl. 3 pag. 13.0.0.28, …125).

d) Mit der Lieferung der Micro-SD-Karte mit den verschlüsselten Bankdaten an Rechtsanwalt B. und der Preisgabe des Passworts dazu an den verdeckten Ermittler hat der Beschuldigte mit der Ausführung der Straftat begonnen und damit seine Tatentschlossenheit manifestiert.

e) Die Voraussetzungen eines versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind in casu demnach gegeben.

3.1.7 a) Als nächstes ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt die Voraussetzungen eines schweren Falls von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfüllt.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen eines schweren Falls des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu prüfen (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2; anders noch BGE 97 IV 111 E. 5 und 101 IV 177 E. II.4.e, in denen zur Bestimmung des "schweren Falls" auch subjektive Elemente herangezogen wurden). Massgebend ist, ob der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass gefährdet (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 3).

c) In BGE 111 IV 74 sowie – unter expliziter Bezugnahme auf diesen Entscheid – in den Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 und SK.2013.26 vom 22. August 2013 (beide im abgekürzten Verfahren ergangen) wurde das Zugänglichmachen der Geschäftsgeheimisse einer Schweizer Bank an ausländische Behörden jeweils als schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes qualifiziert. Der vorliegende Sachverhalt ist indes nicht ohne weiteres vergleichbar mit den den erwähnten Urteilen zugrundeliegenden Fällen. In BGE 111 IV 74 sowie dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 ging es um den Verrat von Geschäftsgeheimnissen einer Schweizer Grossbank, der vormaligen Schweizerischen Bankgesellschaft im ersten und der Credit Suisse im zweiten Fall. In BGE 111 IV 74 wurde bei der Qualifikation der Tat als schwerer Fall von Art. 273
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB denn auch hervorgehoben, dass es sich bei der betroffenen Bank um eine Grossbank handle, deren Name international eng mit dem "Image" der Schweizer Banken in ihrer Gesamtheit verknüpft sei (E. 4c des Entscheids). Im dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt stand der Verrat der Geschäftsgeheimnisse der Bank Julius Bär & Co. AG zur Beurteilung. Diese ist zwar keine Grossbank, ist aber global mit einem weltweiten Netz von Filialen tätig und zählt zu den Weltmarktführern im Bereich des Private Banking (so wurde sie beispielsweise 2012 von der renommierten internationalen Fachzeitschrift Global Finance als beste Privatbank der Welt ausgezeichnet [www.gfmag.com/archives/160-october-2012/12003-worlds-best-banks-2012-global-winners.html#axzz2xYCWJL00]). Bei der Hyposwiss handelt es sich demgegenüber um eine relativ kleine Privatbank (zum Vergleich: die Bilanzsumme der Hyposwiss betrug 2012 Fr. 2'356'916'000, diejenige der Bank Julius Bär & Co. AG im selben Jahr Fr. 53'953'995'000 [Schweizerische Nationalbank, Die Banken in der Schweiz 2012, Zürich 2013, B 15, abrufbar unter www.snb.ch/ext/stats/bankench/pdf/defr/Die_Banken_in_der_CH.book.pdf]), von der nicht gesagt werden kann, dass ihr Name international eng mit dem Ruf der Schweizer Banken verknüpft sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Preisgabe der fraglichen Bankdaten
ans Ausland geeignet wäre, das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz und damit die wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Schweiz in bedeutendem Ausmass zu gefährden. Die Schwelle zum schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist daher nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht überschritten worden.

3.1.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 273 al. 2
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StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB.

3.2 Verletzung des Geschäftsgeheimnisses

3.2.1 Gemäss Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird, auf Antrag, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe u.a. bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät (al. 1).

Gegenstand des Geheimnisses im Sinne von Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sind alle einen Geschäfts- oder Fabrikationsvorgang betreffenden und weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung der den Vorgang Beherrschende ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1). Während sich Fabrikationsgeheimnisse auf die technische Seite der Produktion beziehen, handelt es sich bei Geschäftsgeheimnissen um Daten, die den betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens, wie z.B. Betriebsorganisation, Bezugsquellen, Kundenlisten etc., betreffen (BGE 109 Ib 47 E. 5c; 103 IV 283 E. 2b; Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., Art. 162 N 18 f.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 335; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 22 N 3). Das Geheimnis muss Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben, also einen wirtschaftlichen Wert darstellen beziehungsweise sich auf das Geschäftsergebnis auswirken können (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 103 IV 283 E. 2b; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 162 N 6).

Täter eines Geheimnisverrats im Sinne von Art. 162 al. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB kann jede Person sein, die gesetzlich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherrn unterliegt (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 6; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N 8; Corboz, a.a.O., Art. 162 N 9).

Der Verrat besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder mehreren Personen offenbart, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 25; Donatsch, a.a.O., S. 336; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 22 N 7). Umstritten ist, ob die Tat bereits mit der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so Weniger, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. Lausanne, Genf 1994, S. 256; Bindschedler, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern, Bern 1981, S. 72 i.V.m. 57 f.) oder erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 36; Amstutz/Reinert, Basler Kommentar, Strafrecht II, Vorauflage [2007], Art. 162 N 20; Donatsch, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 162 N 5). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses). In dieser Bestimmung wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck "offenbaren" umschrieben, während in der französischen und der italienischen Fassung derselbe Begriff – "révéler" resp. "rivelare" – verwendet wird, wie in Art. 162 al. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Laut Bundesgericht umfasst der Begriff des Offenbarens im Sinne von Art. 321
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StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 75 IV 71 E. 1; 112 Ib 606 E. b). Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB nicht erforderlich. Für Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB kann nichts anderes gelten. Dieses Ergebnis wird auch durch die Berücksichtigung der deutschen Doktrin zu § 203 D-StGB, dessen Ziff. 2 inhaltlich Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB entspricht, gestützt. Gemäss dieser reicht nämlich für die Offenbarung eines verkörperten Geheimnisses, wenn der Täter einem Unbefugten den Gewahrsam am entsprechenden Schriftstück oder Datenträger mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme
verschafft. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., München 2013, § 203 N 30a; Cierniak/Pohlit, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., München 2012, § 203 N 52; Schünemann, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Berlin 2010, § 203 N 41; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl., München 2010, § 203 N 19).

Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB ist ein Vorsatzdelikt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Es wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der preisgegebenen Information weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32).

3.2.2 a) Die zur Beurteilung stehenden Informationen (vgl. E. 3.1.2a und b) betreffen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich einer Bank. Dass die Hyposwiss ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und den tatsächlichen Geheimhaltungswillen bezüglich dieser Informationen hatte, ist bereits ausgeführt worden (E. 3.1.2c). Die fraglichen Informationen erfüllen demnach die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB.

b) Der Beschuldigte war zur Geheimhaltung dieser Informationen vertraglich wie auch gesetzlich (aufgrund von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) verpflichtet (vgl. E. 3.1.2c und E. 3.3.1-2).

c) Er hat, wie dargelegt (E. 3.1.3), Rechtsanwalt B. den Datenträger mit den genannten Informationen zugestellt und damit einer unbefugten Person die Möglichkeit der Kenntnisnahme derselben verschafft.

d) Der Beschuldigte wusste um den geheimen Charakter der besagten Informationen und gab diese im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, preis (vgl. E. 3.1.6b). Er handelte somit vorsätzlich.

e) Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB objektiv wie subjektiv erfüllt.

3.2.3 Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB konkurriert echt mit Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (BGE 101 IV 177 E. II/5; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013, E. 9 und SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011, E. 9; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 47; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N 18).

3.2.4 Demnach ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB.

3.3 Verletzung des Bankgeheimnisses

3.3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.

Der Geheimhaltungspflicht nach Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG unterliegen alle Kenntnisse, die sich aus der geschäftlichen Beziehung der Bank zum Kunden ergeben, darüber hinaus aber auch Anfragen und Angebote für weitere Bankgeschäfte sowie der Geschäftsverkehr unter Banken (Kleiner/Schwob/Winzeler, in: Bodmer et al. [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2013, Art. 47 N 8; Stratenwerth, Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 13). Träger der Geheimhaltungspflicht sind u.a. Beauftragte einer Bank, d.h. Personen, welche nicht organisatorisch in den Bankbetrieb eingegliedert sind, aber Dienstleistungen für die Bank erbringen. Dazu gehören insbesondere Extranei, die von der Bank mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden (vgl. Botschaft über die Revision des Bankengesetzes vom 13. Mai 1970, BBl 1970 I 1144, 1182). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Beauftragter etc. anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein. Die Schweigepflicht besteht auch über die Beendigung des amtlichen bzw. dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung hinaus fort (Art. 47 Abs. 4
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG). Die Tathandlung liegt im "Offenbaren". Dieser Begriff hat im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG keine andere Bedeutung als in Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB. Offenbaren umfasst demnach jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (vgl. E. 3.2.1).

Der von Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG geforderte Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter im Bewusstsein handelt, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18).

3.3.2 a) Die zur Beurteilung stehenden Informationen (vgl. E. 3.1.2a und b) betreffen die geschäftlichen Beziehungen der Hyposwiss zu ihren Kunden und anderen Banken. Es handelt sich somit um Informationen, die dem Bankgeheimnis unterstehen.

b) Der Beschuldigte hat diese Informationen bei der Erbringung von Dienstleistungen im IT-Bereich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Hyposwiss wahrgenommen (cl. 3 pag. 13.0.0.53, …145 ff.; cl. 5 pag. B13.0.2.484 ff.).

c) Er hat, wie dargelegt (E. 3.1.3), Rechtsanwalt B. den Datenträger mit den genannten Informationen zugestellt und damit einer aussenstehenden Person die Möglichkeit der Kenntnisnahme derselben verschafft.

d) Der Beschuldigte wusste, dass es sich dabei um die dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen handelte und dass er mit deren Preisgabe an Rechtsanwalt B. seine Geheimhaltungspflicht verletzt (cl. 3 pag. 13.0.0.35, …117, …164). Er handelte somit mit Vorsatz.

e) Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG objektiv wie subjektiv erfüllt.

3.3.3 Zwischen Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG und Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist Idealkonkurrenz möglich (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013, E. 9 sowie SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011, E. 9; Kleiner/Schwob/Winzeler, a.a.O., N 397; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N 18). Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG und Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.26, a.a.O., sowie SK.2011.21, a.a.O.; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N 11).

3.3.4 Demnach ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG.

4. Strafzumessung

4.1

4.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Der Beschuldigte wird des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) schuldig gesprochen. Alle Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorliegend folglich auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Auch das Strafminimum von einem Tagessatz ist aufgrund der Idealkonkurrenz angemessen zu erhöhen. Der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB greift vorliegend nur beim Tatbestand von Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB und kann aufgrund der Deliktsmehrheit lediglich strafmindernd innerhalb des gegebenen Strafrahmens Berücksichtigung finden.

4.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten:

Die vom Beschuldigten an Rechtsanwalt B. preisgegebenen Geheimnisse sind im Ergebnis an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden. Bei dieser Sachlage ist das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolgs bei den vollendeten Straftaten, d.h. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der Verletzung des Bankgeheimnisses, begrenzt. Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst ist demgegenüber, nachdem es sich hierbei um eine versuchte Tat handelt, das Ausmass des angestrebten deliktischen Erfolgs massgebend. Dieses ist angesichts der Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen einer Schweizer Bank und der damit einhergehenden – wenn auch nicht eminenten (vgl. E. 3.1.7c), so doch nicht unwesentlichen – potentiellen Gefährdung des hiesigen Bankwesens als erheblich im Rahmen des Grundtatbestandes von Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB einzustufen. Der Beschuldigte hat sein deliktisches Vorhaben bis ins Detail geplant und zielstrebig verfolgt. So hat er die von ihm behändigten Bankdaten während ca. 2-3 Monaten gezielt nach den für sein Vorhaben relevanten Informationen ausgewertet, im Vorfeld der Tat die in der Folge benutzten Telefonkabinen rekognosziert, durch Verwendung von Handschuhen es vermieden, auf den anonymen Schreiben und den Briefumschlägen Fingerabdrücke zu hinterlassen, die Anrufe aus Telefonkabinen von zumeist unterschiedlichen Orten aus getätigt, sich bei den Telefonaten Schaumstoffstücke in die Wangen gestopft, um seine Stimme zu verstellen, für den Laptop, den er bei der Erstellung von anonymen Schreiben verwendet hat, ein raffiniertes Versteck unter der Abdeckplatte eines Nachttisches in seiner Wohnung konstruiert, um das Gerät vor einem eventuellen Zugriff zu schützen, im Hinblick auf die geplante Geldübergabe eine Navigationsanleitung erstellt (cl. 3 pag. 13.0.0.152 f.; cl. 7 pag. 7.930.4 f.). Diese Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Beweggründe waren zum Teil finanzieller Natur, was insbesondere in Anbetracht der Höhe der vom Beschuldigten für seine "Dienstleistung" verlangten Belohnung belastend ins Gewicht fällt. Auf der anderen Seite geht das Gericht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon aus, dass es ihm auch darum ging, mögliche Straftaten (Geldwäscherei) ans Licht zu bringen, was sich minimal verschuldensmindernd auswirkt.

Das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände führt zu einer Straferhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Strafmindernd ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Nachrichtendienst nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt ist.

Im Lichte der dargelegten Faktoren hat das Handlungsunrecht ein erhebliches Gewicht.

4.2.2 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken:

a) Der heute 70-jährige Beschuldigte ist gelernter Mathematiker und Softwareentwickler. Er ist seit 2010 pensioniert. Davor war er von 1997 bis 2010 bei der Hyposwiss in der Abteilung Business & IT Services als externer Mitarbeiter auf Auftragsbasis tätig (cl. 3 pag. 13.0.0.15; …53). Der Beschuldigte ist geschieden und alleinlebend. Er hat eine Tochter (Jahrgang 1968), zu der er einen regelmässigen Kontakt unterhält. Sein Gesundheitszustand ist gemäss eigenen Angaben befriedigend. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich nach Angaben des Beschuldigten wie folgt: Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen, bestehend im Wesentlichen aus einem Bankguthaben, in Höhe von ca. Fr. 450'000, welches einen kleinen Ertrag abwirft. Seine monatliche AHV-Rente beträgt ca. Fr. 2'330. Die Wohnkosten und weiteren regelmässigen Ausgaben (Krankenkassenprämien, Steuern, Betriebskosten für den Personenwagen) belaufen sich auf ca. Fr. 3'000 monatlich. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten (cl. 3 pag. 13.0.0.165; cl. 7 pag. 7.930.2). Dem beigezogenen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. Juni 2000 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- verurteilt wurde (cl. 7 pag. 7.221.1).

b) Die Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Im Übrigen lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder entlastende noch belastende Momente entnehmen.

c) Erheblich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von Anfang des Verfahrens an weitgehend geständnis- und kooperationsbereit gezeigt und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Im Weiteren ist ihm zu Gute zu halten, dass er mit der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Geschädigten eine gewisse Einsicht in das Unrecht seiner Tat hat erkennen lassen. Eine aufrichtige Reue kann dem Beschuldigten demgegenüber nicht attestiert werden. Zwar hat er vor Gericht Bedauern über das Geschehene geäussert. Im Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Ausführungen steht indes nicht die Tat als solche, sondern die infolge ihrer Aufdeckung mit der Strafverfolgung eingetretenen Nachteile für ihn (exemplarisch dazu: "Im Ergebnis ist das Ganze natürlich schlecht gelaufen für mich." [cl. 7 pag. 7.920.5 f.]). Sein Bedauern ist vor allem Ausdruck von Selbstmitleid.

4.2.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuldangemessen.

4.3

4.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

4.3.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist kein Rückfallrisiko erkennbar. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Delikte sind jedoch nicht einschlägig und liegen überdies bald 18 Jahre und mehr zurück. Seit der vorliegend beurteilten Tat hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Unter diesen Umständen erscheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von künftigen Straftaten abzuhalten. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4.4 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 28 Tagen (cl. 1 pag. 6.0.39 f., …56 ff., …85 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

5. Einziehung

5.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

5.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser Gegenstände (vgl. im Einzelnen Anträge der Bundesanwaltschaft, Ziff. 5 [vor Prozessgeschichte]) zu entscheiden, die im Vorverfahren, bei der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 16. Februar 2012 resp. im Zuge der gleichentags sowie am 20. Februar 2012 erfolgten Durchsuchungen seiner Wohnung in Geroldswil, sichergestellt und beschlagnahmt wurden (cl. 1 pag. 8.0.1 ff.).

5.3 Der Beschuldigte hat sich mit den Einziehungsanträgen der Bundesanwaltschaft einverstanden erklärt (cl. 7 pag. 7.920.5). Bei dieser Sachlage kann auf eine einlässliche Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB in Bezug auf die fraglichen Gegenstände verzichtet werden.

5.4 Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist demnach wie folgt zu verfahren:

Die beschlagnahmten Datenträger (Positionen 01.02.0001–7, …9–11; 01.06.0001–2, …5; 06.01.0002–3), Mobiltelefon (Position 01.02.0008), Schaumstoffstücke (aus Effekten) sowie die Festplatten der beschlagnahmten Computer (Positionen 01.02.0012; 01.06.0004, …6–7; 01.08.0001; 06.01.0001) sind einzuziehen und zu vernichten.

Die zu den Akten genommenen Dokumente (Positionen 01.02.0018, …20; 06.01.0006; Zettel aus Effekten), mit Ausnahme des Ordners, türkis, Anschrift Hypo (Position 01.02.0014), sind im Dossier zu belassen.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, darunter insbesondere die Computer (ohne Festplatten) sowie der genannte Ordner, sind nach Eintritt der Rechtskraft an den jeweiligen Berechtigten herauszugeben.

6. Zivilforderung

6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO).

6.2 Die Hyposwiss hat sich mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2012 gemäss Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO als Privatklägerin konstituiert und angekündigt, ihre Forderung gegen den Beschuldigten spätestens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (cl. 3 pag. 15.2.0.4).

Im Parteivortrag vor dem Gericht erklärte der Rechtsvertreter der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Zivilansprüche der Privatklägerin im Umfang von Fr. 32'500.-- bereits anerkannt und bezahlt. Zusätzlich zu diesem Betrag mache die Privatklägerin die Parteikosten von Fr. 6'500.-- geltend, die ihr im ordentlichen Verfahren erwachsen seien. Im Anschluss daran erklärte der Verteidiger, der Beschuldigte anerkenne auch den zusätzlichen Entschädigungsanspruch der Privatklägerin in der genannten Höhe (cl. 7 pag. 7.920.4 f.).

Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt. Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

7.2

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 38'000.-- (Fr. 30'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 8'000.-- für die Untersuchung) geltend (Anklageschrift, Ziff. 5; cl. 3 pag. 24.0.39 f.). Diese bewegen sich zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR, sind jedoch in dieser Höhe in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb den Strafverfolgungsbehörden im Vorverfahren, insbesondere im Stadium der polizeilichen Ermittlungen, ein derart erheblicher Aufwand entstanden sein soll. Angemessen ist vorliegend eine Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 15'000.--.

7.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR auf Fr. 3'000.--, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO, Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR), festzusetzen.

7.2.3 Die Bundesanwaltschaft beantragt weiter die Auferlegung der Auslagen in Höhe von Fr. 7'820.50 an den Beschuldigten (Anklageschrift, Ziff. 5). Auch dieser Betrag ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gemäss dem bei den Akten liegenden Kostenverzeichnis (cl. 3 pag. 24.0.40) sind im Vorverfahren Auslagen in Höhe von Fr. 16'819.10 angefallen. Hiervon entfallen Fr. 5'648.60 auf die Untersuchungshaft und den Gefangenentransport. Diese Posten zählen nicht zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR) und sind auszuscheiden. Die übrigen Auslagen in Höhe von Fr. 11'170.50, bestehend aus den Kosten für die Telefonüberwachung (Fr. 6'224.--), einen Spuren- und DNA-Bericht der Kantonspolizei Zürich (Fr. 1'510.--), eine Rechnung der Gemeinde Hausen am Albis für die Auswertung der Überwachungsbilder der vom Beschuldigten bei der Tatausführung benutzten Telefonkabine (Fr. 236.50), sowie die im Zusammenhang mit den angeordneten Zwangsmassnahmen angefallenen Rechnungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (Fr. 3'200.--), sind demgegenüber gemäss Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO und Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR erstattungsfähig.

7.2.4 Die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten betragen demnach insgesamt Fr. 29'170.50.

7.3

7.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Sie hat diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 426 N 3).

7.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Da ein umfassender Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten im vollen Umfang zu tragen.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG) schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft von 28 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

3. Die beschlagnahmten Datenträger, Mobiltelefon und Schaumstoffstücke sowie die Festplatten der beschlagnahmten Computer werden eingezogen und vernichtet. Die zu den Akten genommenen Dokumente, mit Ausnahme des Ordners, türkis, Anschrift Hypo (Position 01.02.0014), verbleiben im Dossier. Alle anderen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an den jeweiligen Berechtigten herausgegeben, insbesondere die Computer (ohne Festplatten).

4. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilansprüche der Hyposwiss Privatbank AG in Höhe von Fr. 39'000.-- anerkennt und hiervon Fr. 32'500.-- bereits bezahlt hat.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 29'170.50 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) werden A. auferlegt.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Thomas Loher (Vertreter der Privatklägerin)

- Fürsprecher Ralph George (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 21. Mai 2014