Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.301-306

Entscheid vom 9. April 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

1. A., 2. B. Limited, 3. C. Limited, 4. D. Limited, 5. E. Limited, 6. F. Limited,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,

Beschwerdeführer 1-6

gegen

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Korea

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Korea führt gegen A. ein Strafverfahren wegen vermittlerischer Vorteilsannahme, Untreue und Kursmanipulation. In diesem Zusammenhang ersuchten die koreanischen Behörden am 11. Juni 2008 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 1.8). Das Rechtshilfeersuchen wurde mit Eingaben vom 10. Juli 2008 (act. 1.9) und vom 2. September 2008 (act. 1.12) ergänzt.

Dem Rechtshilfeersuchen liegen drei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Einen soll A. im Juni 1999 von G., dem damaligen Präsidenten der H.-Gruppe, als Gegenleistung für sein – in der Republik Korea – strafbares Lobbying im Zusammenhang mit dem drohenden Konkurs der besagten Unternehmensgruppe den Betrag von ca. USD 44.3 Mio. erhalten haben, den G. zu Lasten der Tochtergesellschaft I. Corporation unrechtmässig abdisponiert und auf das Konto der J. Corporation, einer A. zuzurechnenden Strohgesellschaft, bei der Bank K. in Hong Kong überwiesen haben soll. A. soll mit einem Teil des von G. erhaltenen Betrags (ca. USD 24.3 Mio.) den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung (71.5 %) an der L. Corporation finanziert und mit dem anderen Teil – bzw. Surrogaten davon – über die von ihm gehaltene B. Limited ein Gebäude erworben und es der L. Corporation zur Miete überlassen haben.

Zum Zweiten wird A. vorgeworfen, die von der L. Corporation für die Miete des erwähnten Gebäudes geleistete Mietkaution von ca. USD 13.6 Mio. im Dezember 2005 auf das Konto der B. Limited bei der Bank M. in Zürich überwiesen zu haben, um damit den Erwerb einer Wandelanleihe der L. Corporation zu finanzieren. Mit der von ihm veranlassten Ausgabe der besagten Wandelanleihe soll A. bezweckt haben, den drohenden Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation zu vereiteln. Diese Gefahr sei für A. dadurch entstanden, dass die Kreditgeberin der H.-Gruppe, die N. Corporation, gegen die J. Corporation eine zivilrechtliche Klage auf die Herausgabe der L. Corporation-Aktien eingereicht hatte. Die Wandelanleihe soll zum gegenüber deren angemessenen Wert von ca. USD 47.6 Mio. unverhältnismässig niedrigen Ausgabewert von ca. USD 10.4 Mio. begeben worden sein, wodurch die L. Corporation im Umfang des Differenzbetrages von ca. USD 37.2 Mio. am Vermögen geschädigt worden sein soll. Die dergestalt erworbenen Papiere („Convertible Bonds“) soll A. auf die ihm zuzurechnende Strohgesellschaft C. Limited bzw. auf eine auf diese lautende Beziehung bei der Bank O. AG in Zürich übertragen und im November 2007 in Aktien gewandelt haben.

Schliesslich wird A. drittens zur Last gelegt, er habe – in einem gänzlich anders gelagerten Sachverhaltskomplex – seit September 2006 zusammen mit dem in der Republik Korea anderweitig verfolgten P. den Kauf und Verkauf von Aktien der Q. Corporation über die A. zuzurechnenden Strohgesellschaften C. Limited, D. Limited, E. Limited sowie F. Limited beziehungsweise deren Bankverbindungen bei der Bank M. und der Bank O. AG in Zürich zum Zweck der Kursmanipulation betrieben.

Mit dem vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird um die Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Transaktionen für den Zeitraum ab der jeweiligen Kontoeröffnung bis Ende Juli 2008 betreffend die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limited und F. Limited bei der Bank M. in Zürich sowie die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited und E. Limited bei der Bank O. AG in Zürich ersucht (act. 1.12 S. 13 f.).

B. Nach einer summarischen Überprüfung im Sinne von Art. 78
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 78 Annahme und Weiterleitung - 1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
1    Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
2    Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3    Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
4    Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
5    Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
IRSG und Art. 14
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 14 Vorprüfung - Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar.
IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zum Vollzug (act 1.10). Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft bereits am 13. Juni 2008 in direktem Zusammenhang mit den die L. Corporation betreffenden Sachverhaltskomplexen und noch vor Kenntnisnahme des koreanischen Rechtshilfeersuchens aus Anlass einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein selbstständiges gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) eröffnet hatte (act. 9.1), übertrug das Bundesamt am 14. Mai 2009 im Sinne einer Wiedererwägung den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens neu der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (act. 1.13).

C. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. August 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der im Rahmen des eigenen Ermittlungsverfahrens von der Bank M. und Bank O. AG erhobenen Unterlagen, einschliesslich die A. betreffenden Akten, an die ersuchende Behörde an (act. 1.7).

D. Dagegen führen A., B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limited und F. Limited mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vollumfängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdereplik vom 23. November 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 verzichtet das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 15), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeduplik vom 10. Dezember 2009 an ihren Anträgen festhält (act. 16), wovon dem Vertreter der Beschwerdeführer am 4. März 2010 Kenntnis gegeben wird (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtshilfe für die Republik Korea richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1

2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

2.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demgegenüber im Prinzip nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4).

Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Eintretens- und Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mitteilung an die kontoführenden Banken eröffnet, nämlich an die Bank O. AG für die Beschwerdeführer 1-5 und an die Bank M. für die Beschwerdeführerin 6 (act. 1.7 S. 12 Ziff. 5). Die Bank O. AG nahm die Verfügung am 20. August 2009 entgegen und legte sie gleichentags im Einklang mit bestehenden Banklagernd-Vereinbarungen in den jeweiligen Banklagernd-Dossiers ab. Damit gilt die Zustellung mit Bezug auf die Beschwerdeführer 1-5 als an diesem Datum erfolgt. Was die Beschwerdeführerin 6 anbelangt, erlosch die Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank M. mit Beendigung der Kundenbeziehung im April 2007, weshalb die Weiterleitung der von der Bank am 21. August 2009 entgegengenommenen Verfügung an die betreffende Partei unterblieb. Immerhin konnte auch sie ab dem 20. August 2009 effektive Kenntnis von der Verfügung haben. Die Beschwerde vom 21. September 2009 ist damit, in Anbetracht dessen, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und Dokumenten, die die Bankkonten der Beschwerdeführer 1-6 betreffen. Die Beschwerdeführer 1-6 sind damit zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.; Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N 22).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltskomplex („vermittlerische Vorteilsannahme“) vorgeworfenen Handlungen an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle. Dem Beschwerdeführer 1 werde zur Last gelegt, sich als Privater dafür bezahlt haben zu lassen, sich bei Amtsträgern für staatliche Unterstützung zur Erhaltung des H.-Konzerns zu verwenden. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der „vermittlerischen Vorteilsannahme“ nach koreanischem Strafrecht, stelle jedoch nach schweizerischem Recht ein nicht strafbares Lobbying dar. Dass sich der Beschwerdeführer 1 dabei verbotener Mittel bedient hätte, wie etwa des Versprechens oder Anerbietens eines Vorteils gegenüber irgendwelchen Amtsträgern, werde von der ersuchenden Behörde nicht behauptet. Der Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ff. StGB werde somit im vorliegenden Zusammenhang nicht erfüllt. Sodann liege auch kein Fall von Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer:
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG vor. Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch im ersten und zweiten Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, an der durch G. begangenen Unterschlagung von USD 44.3 Mio. zum Nachteil der I. Corporation teilgenommen zu haben, sei im dritten Rechtshilfeersuchen fallengelassen worden. Es sei im koreanischen Strafverfahren auch keine Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Teilnahme an der Unterschlagung erhoben worden. Damit erweise sich eine Subsumtion der Handlungen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der (Teilnahme an) Veruntreuung gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB als nicht möglich. Ebenso wenig lasse sich das fragliche Verhalten unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB subsumieren. Das hierfür erforderliche Wissen um die deliktische Herkunft der ihm von G. zur Verfügung gestellten Finanzmittel werde dem Beschwerdeführer 1 im dritten Rechtshilfeersuchen nicht mehr unterstellt (act. 1 S. 7 Ziff. 6 und S. 13 ff. N 28 ff. sowie act. 13 S. 6 f. Ziff. 6 ff.).

3.2 Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.2 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; Zimmermann, a.a.O., S. 537 N 583).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „vermittlerische Vorteilsannahme“ zur Last gelegten Handlungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden können.

3.3 Den Tatbestand der Geldwäscherei nach schweizerischem Recht erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer 1 von G. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (ca. USD 44.3 Mio.) aus einer – nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und somit als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB zu qualifizierenden – Unterschlagung herrühren, die G. in seiner Eigenschaft als Präsident der H.-Gruppe zum Nachteil der Tochtergesellschaft I. Corporation begangen hatte. Deswegen sei G. in Korea bereits verurteilt worden (act. 1.12 S. 3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bietet das Rechtshilfeersuchen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die deliktische Herkunft der betreffenden Vermögenswerte zumindest angenommen hatte. Gemäss den Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2008 und 10. Juli 2008 steht der Beschwerdeführer 1 unter Verdacht, Geldwäscherei begangen zu haben, indem er die von G. unterschlagenen Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank K. in Hong Kong überwies und sie später für den Erwerb der Wandelanleihe der L. Corporation durch die Beschwerdeführerin 3 verwendete (act. 1.8 S. 3 sowie act. 1.9 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird zwar die Geldwäscherei nicht mehr explizit erwähnt, doch kann daraus entgegen den Beschwerdeführern nicht geschlossen werden, dass die ersuchende Behörde den Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe geldwäschereirelevante Handlungen begangen, fallengelassen hat. Gegenteils wird in dieser Eingabe dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegt, das durch den Verkauf des Teils der zuvor gekauften Aktien der L. Corporation erworbene Kapital im Ausland versteckt zu haben (act. 1.12 S. 3). Nicht zuletzt legen auch die in den Rechtshilfeersuchen detailliert dargelegten Umstände um die Durchführung der fraglichen Transaktionen, nämlich die Überweisung der betreffenden Finanzmittel in mehreren Tranchen und über verschiedene, teilweise ausländische Bankverbindungen auf eine dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnende, von Hong Kong aus operierende Strohgesellschaft, und das damit verbundene – geldwäschereirelevante – Schaffen von örtlicher, persönlicher und teilweise auch sachlicher Distanz sowie die Höhe der involvierten Beträge den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 1 um die deliktische
Herkunft der fraglichen Vermögenswerte gewusst hatte oder dies zumindest hätte annehmen müssen. Die dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem ersten sowie auch dem zweiten Sachverhaltskomplexen vorgeworfenen Handlungen waren sodann geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Finanzoperationen – die Überweisungen hoher Beträge über Konten mehrerer dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnenden Strohgesellschaften in verschiedenen Staaten – können ohne Weiteres als geldwäschereiverdächtig angesehen werden. Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Ausgabe der Wandelanleihe der L. Corporation der Vereitelung der Herausgabe der von ihm mit den von G. erhaltenen Mitteln erworbenen Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation an die Kreditgeberin der H.-Gruppe dienen sollte (act. 1.12 S. 4 f.).

Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zwar ist den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Entscheiden des Seoul Central District Court vom 22. Januar 2009 (act. 1.14 sowie act. 1.14.1) und des Seoul High Court vom 17. Juni 2009 (act. 1.15, act. 1.15.1 sowie act. 4.2), mit denen die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalte mittlerweile in zweiter Instanz beurteilt worden sein sollen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei verfolgt wird. Indessen ist dies für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit nicht entscheidend, brauchen doch, wie dargelegt, die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Handlungen nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen unter die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm subsumiert werden können, was vorliegend für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB zutrifft. Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss mithin nicht weiter geprüft werden.

3.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltkomplex „vermittlerische Vorteilsannahme“ ist demnach genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Zudem enthält er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Darstellung des Sachverhaltskomplexes „L. Corporation-Wandelanleihe“ im Rechtshilfeersuchen offenkundig falsch sei. Sie legen die erwähnten Urteile der koreanischen Gerichte ins Recht, worin erkannt wird, dass der Ausgabepreis für die fragliche Wandelanleihe von den zuständigen Organen der L. Corporation korrekt festgelegt worden und der L. Corporation durch deren Verkauf kein Vermögensschaden erwachsen sei. Damit sei der im Rechtshilfeersuchen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobene Vorwurf der Untreue nach koreanischem Strafrecht entkräftet und die Subsumtion der entsprechenden Handlungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bzw. der Veruntreuung gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ausgeschlossen, weshalb die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ nicht zu leisten sei (act. 1 S. 15 f. Ziff. 33 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. Ziff. 13 ff.).

4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 den Erwerb der fraglichen Wandelanleihe, deren Ausgabe er zum Zweck der Vereitelung der Herausgabe der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation an die N. Corporation veranlasst hätte, mit Mitteln finanziert haben soll, deren deliktischer Ursprung ihm bekannt war oder von ihm zumindest hätte angenommen werden müssen. Es handelt sich hierbei um die von der L. Corporation geleistete Kaution für die Miete des Gebäudes, das der Beschwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2 mit einem Teil des Geldes – bzw. Surrogaten davon – erworben hatte, welches von G. zum Nachteil der I. Corporation unterschlagen und dem Beschwerdeführer 1 zur Verfügung gestellt worden sein soll. Damit erfüllt das dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ zur Last gelegte Verhalten, unabhängig davon, ob der Ausgabepreis der L. Corporation-Wandelanleihe zu tief angesetzt worden ist oder nicht, prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.

5.

5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde rufen die Beschwerdeführer schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Übermittlung der in der Schweiz erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, das koreanische Verfahren zu fördern. Sämtliche Sachverhaltskomplexe seien durch die koreanischen Behörden abschliessend ermittelt und nunmehr bereits zweitinstanzlich durch die zuständigen Gerichte beurteilt worden. Sodann sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kursmanipulation, soweit den objektiven Tatbestand betreffend, von den Beschuldigten eingestanden worden. Überdies dokumentierten die zur Übermittlung vorgesehenen Akten zu wesentlichen Teilen, sogar überwiegend, Transaktionen, die nichts mit den Käufen und Verkäufen der Q. Corporation-Aktien zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen. Schliesslich sei die Herausgabe der Unterlagen, welche die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung betreffen, von den koreanischen Behörden nicht ersucht worden, so dass deren Übermittlung gegen das Übermassverbot verstosse (act. 1 S. 16 ff. Ziff. 39 ff. sowie act. 13 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Nicht zulässig ist es demgegenüber, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hindert die Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltskomplexe durch die zuständigen Gerichte bereits zweitinstanzlich beurteilt worden sind, die Gewährung der Rechtshilfe nicht. Es ist nicht die Sache der Rechtshilfebehörde, die im ersuchenden Staat nach der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Ebenso wenig steht der Gewährung der Rechtshilfe die Tatsache entgegen, dass der inkriminierte Sachverhalt im ausländischen Strafverfahren eingestanden worden ist (Zimmermann, a.a.O., S. 676 N 722 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen den im Rahmen des eigenen Ermittlungsverfahrens erhobenen Bankunterlagen, einschliesslich der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Akten, und dem koreanischen Strafverfahren angenommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen betreffen allesamt Konten von Personen, die in die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge verwickelt sind.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Herbst 2004 bei der Bank M. eine Kontobeziehung unterhalten hat, auf die im Dezember 2005 ein Betreffnis von USD 13.6 Mio. einging. Dieses wurde Anfang März 2006 zumindest teilweise zum Kauf der Convertible Bonds der L. Corporation verwendet. Die dergestalt erworbenen Effekten wurden Ende März 2007 auf die Anfang März 2007 eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, bei der Bank O. AG übertragen und am 9. November 2007 auf die ebenfalls Anfang März 2007 bei derselben Bank eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 3, weiter transferiert, über welche sie schliesslich per 21. November 2007 in Aktien gewandelt wurden. Sodann ist erstellt, dass die von der ersuchenden Behörde genannten weiteren Bankverbindungen der dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnenden Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 3-6) bei der Bank M. und der Bank O. AG bestehen bzw. bis zur Saldierung im Verlauf des Jahres 2007 bestanden haben. Über diese Gesellschaften sind in den Jahren 2006/2007 nachweislich Transaktionen im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Kursmanipulation abgewickelt worden. Die zur Herausgabe an die Republik Korea vorgesehenen Unterlagen betreffend Bankverbindungen der Beschwerdeführerinnen 2-6 stehen damit sowohl einzeln als auch im Gesamtzusammenhang in einem ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind folglich für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblich.

Was die Unterlagen betreffend die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung anbetrifft, so ist erwiesen, dass das im Mai 2007 eröffnete Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. AG per 8. November 2007 mittels eines Übertrags von USD 50'000.-- zu Lasten des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos bei derselben Bank aktiviert wurde. Beim belasteten handelt es sich um dasjenige Konto, auf welches die vom Beschwerdeführer 1 mit den aus der von G. begangenen Unterschlagung herrührenden Geldmitteln erworbenen Convertible Bonds der L. Corporation Ende März 2007 übertragen worden waren, bevor sie bankintern auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 weitertransferiert und in Aktien gewandelt wurden. Die die Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 betreffenden Unterlagen stehen demnach, auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht, in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.

Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit unbegründet. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, am Verfahren der Ausscheidung der für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblichen Unterlagen teilzunehmen, braucht hier in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständigen Beschwerdegrund geltend zu machen (act. 13 S. 24 Ziff. 55), nicht näher eingegangen zu werden.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht der Gewährung von Rechtshilfe an die Republik Korea nichts entgegen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 15’000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. April 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Lötscher

- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).