Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 576/2021

Urteil vom 8. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / Einzug beschlagnahmter Tiere
und Gegenstände,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. April 2021
(VG.2020.111/E, VG.2020.111/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch U.________, in U.________. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau fand bei einer Kontrolle am 19. Februar 2010 auf ihrem Grundstück 26 Katzen vor, welche wegen des schlechten Zustands der Tiere bis auf zwei Katzen unmittelbar eingezogen wurden. Am 8. März 2010 entschied das Veterinäramt unter anderem, A.________ müsse sich entscheiden, welche maximal 12 Katzen sie behalten wolle. Sollten erneut Mängel oder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorfallen, erfolge ein sofortiges, generelles Tierhalteverbot. Zudem sei es A.________ per sofort verboten, Tiere anzupreisen, zu vermitteln, zu verschenken oder sonst wie zu platzieren. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. November 2010 ab.

A.b. In einem Entscheid vom 24. August 2018 stellte das Veterinäramt fest, dass anlässlich einer Kontrolle vom 9. März 2018 auf der Liegenschaft von A.________ 30 tote Kaninchen gefunden worden seien. Eine pathologische Untersuchung am veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich ergab, dass die Tiere mit einem hochansteckenden Erreger infiziert waren. A.________ wurde daher verpflichtet, künftige Kaninchenbestände innert zehn Tagen nach Anschaffung von einem Tierarzt impfen zu lassen und das Veterinäramt über die erfolgte Impfung zu unterrichten. Dieser Entscheid des Veterinäramts erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

A.c. Nach einem informellen Augenschein auf der Liegenschaft von A.________ am 19. März 2019 aufgrund eines informellen Hinweises, bei dem insbesondere mehrere Katzen gesichtet worden sind, entschied sich das Veterinäramt am 28. März 2019, eine weitere Kontrolle durchzuführen. Gestützt auf diese Kontrolle erliess das Veterinäramt am 28. März 2019 einen Zwischenentscheid, in welchem zusammengefasst folgende Mängel festgestellt wurden: Fehlender Überblick der Tierhalterin über die Anzahl der von ihr gehaltenen Tiere; unhygienische und gesundheitsgefährdende Bedingungen; zu geringe Anzahl von Kotschalen für die angetroffenen 18 Katzen; bei der Hälfte der Katzen vorgefundene chronische und hochansteckende Katzenkrankheiten; unterlassene Meldung von zwei vorgefundenen Hunden; unterlassene Abmeldung des Hundes C.________ nach dessen Abgang im Jahr 2017; Besitz eines Sprühhalsbandes für Hunde zur Verhinderung von Lautäusserungen; Besitz von Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon eine grosse Anzahl das Ablaufdatum zum Teil seit Jahren überschritten hatte; separiertes Halten einer Katze ohne Sozialkontakt; Aufbewahren von in Plastiksäcken einzeln verpackten und tiefgefrorenen 20 Katzenkadavern im Gefrierschrank neben
Nahrungsmitteln; Aufbewahrung von drei in Plastiksäcken einzeln verpackten Katzenkadavern in einem ungenutzten Kaninchenstall im Garten; Aufbewahren von weiteren gefrorenen Katzenkadavern in der Tiefkühltruhe in der Garage neben dem Katzenfutter.

B.

B.a. Das Veterinäramt sprach mit Entscheid vom 28. März 2019 vorsorglich ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) aus. Alle am Wohnort von A.________ anlässlich der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen lebenden Tiere, Tierkadaver, Medikamente, Heimtier- und Impfpässe sowie das Sprühhalsband für Hunde wurden vorsorglich beschlagnahmt. Den Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2019 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs. Am 19. Mai 2019 reichte sie zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim selben Departement ein, worin sie u.a. eine Anweisung an das Veterinäramt zum Erlass eines endgültigen Entscheids "innert nützlicher Frist" verlangte.

B.c. Am 7. Juni 2019 sprach das Veterinäramt gegen A.________ als Tierhalterin ein umfassendes Tierhalteverbot nach Art. 23
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG aus. Das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren wurden ihr bis auf Weiteres untersagt. Weiter ordnete das Veterinäramt an, dass auf der von A.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet sei. Bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere durch Dritte gehalten werden dürften, habe A.________ eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einzuholen. Sämtliche an ihrem Wohnort vorsorglich beschlagnahmten Tiere (18 Katzen, 2 Hunde, 4 Kaninchen, 7 Hühner und 4 Gerbils) würden definitiv eingezogen und, sofern sie nicht euthanasiert werden müssten, zur geeigneten Neuplatzierung abgegeben. Die beschlagnahmten 24 Katzenkadaver würden definitiv zur Entsorgung eingezogen und die Kadaver der acht [recte: zehn] lebend beschlagnahmten Katzen, welche euthanasiert worden seien, würden ebenfalls entsorgt. Sämtliche beschlagnahmten Heimtier- und Impfpässe würden definitiv eingezogen, ebenso wie alle
vorsorglich beschlagnahmten 76 Heilmittel, die zudem vernichtet würden. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten für das Verfahren wurden auf gesamthaft Fr. 18'568.55 festgesetzt und A.________ auferlegt.
Gegen diesen Entscheid legte A.________ am 30. Juni 2019 Rekurs ein.

B.d. Zur Überprüfung, ob das am 7. Juni 2019 ausgesprochene Tierhalteverbot eingehalten wurde, führte das Veterinäramt am 18. September 2019 auf der Liegenschaft von A.________ eine unangemeldete Kontrolle durch. Dabei wurde die Haltung von zwei Katzen und vier Kaninchen festgestellt. Gleichentags wurde schriftlich eine Frist bis am 23. September 2019 zur Entfernung der Tiere von der Liegenschaft mit Androhung der Ersatzvornahme angesetzt. Anlässlich einer erneuten Kontrolle vom 24. September 2019 wurden keine Tiere mehr vorgefunden. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 auferlegte das Veterinäramt A.________ eine Kontrollgebühr von Fr. 1'138.50 sowie eine Entscheidgebühr von Fr. 300.--.
Auch gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. November 2019 Rekurs.

B.e. Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 vereinigte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft die Verfahren betreffend die Rekurse vom 22. April 2019 gegen die vorsorglichen Massnahmen und vom 30. Juni 2019 gegen die definitiven Massnahmen sowie das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2019. Es schrieb die Aufsichtsbeschwerde/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2019 als gegenstandslos ab, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die beiden Rekurse vom 22. April 2019 und vom 30. Juni 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Am 3. August 2020 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft auch den Rekurs vom 21. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B.f. Mit Eingaben vom 15. August 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen die Entscheide des Departement für Inneres und Volkswirtschaft vom 31. Juli 2020 und vom 3. August 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 17. März 2021 [recte gemäss Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts: 28. April 2021] vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren und wies die Beschwerden ab.

C.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt Folgendes:

"1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, des DIV [Departement für Inneres und Volkswirtschaft] und die Entscheide des Veterinäramtes seien zurückzuweisen, für nichtig zu erklären und die angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung und Unterbringung der Tiere sowie für die Entscheide seien vom Veterinäramt resp. dem Kanton zu tragen bzw. zu Lasten des DIV/Veterinäramtes abzuschreiben.
2. Meine geleisteten Vorschüsse seien mir zurückzugeben.
3. Mir sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Unterlagen des Veterinäramtes zu gewähren.
4. Auf meine Feststellungsanträge in den Rekursen vom 22. April 2019, 30. Juni 2019 und dem Nachtrag vom 25. Oktober 2019 sei einzugehen.
5. Das Tierhalteverbot sei per sofort aufzuheben und mir sei die Haltung von Tieren per sofort wieder zu gestatten.
6. Eine Tierhaltung von Drittpersonen in U.________ sei ohne Bewilligung per sofort vollumfänglich jeder Drittperson zu erlauben.
7. Die Beschlagnahmung sei als nicht rechtmässig zu beurteilen.
8. Sämtliche noch lebenden Tiere seien mir zurückzugeben.
9. Die Fotos 14-21, 28-32, 33-34, 37-38, 61-73, 74-94 seien zu versiegeln und nicht weiterzuverwenden.
10. Sämtliche beschlagnahmten Pässe, Arzneimittel sowie das Halsband seien mir zurückzugeben.
11. Das Veterinäramt sei anzuweisen, mir die nötigen Unterlagen zu geben, damit ich für die vom Veterinäramt installierte Schliessanlage weitere Schlüssel bestellen kann."
Die Vorinstanz, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Veterinäramt beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C 196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).

1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt "Rekurs". Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels gereicht der beschwerdeführenden Partei nicht zum Nachteil, wenn die Eintretensvoraussetzungen jener Beschwerde, die sie hätte erheben müssen, erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1).

1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3.

1.3.1. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt (BGE 136 II 539 E. 1.2). Auf die Anträge auf Aufhebung weiterer unterinstanzlicher kantonaler Rechtsakte (vgl. Antrag Ziff. 1) ist deshalb nicht einzutreten, sie gelten jedoch immerhin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4).

1.3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid der Vorinstanz sei nichtig zu erklären, findet sich dazu keine schlüssige Begründung, sodass die Beschwerde in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht genügt. Für eine Berücksichtigung der Nichtigkeit von Amtes wegen, was insbesondere besonders schwere und offensichtliche Mängel einer Verfügung voraussetzen würde (vgl. 139 II 243 E. 11.2), bestehen keine Anhaltspunkte.

1.3.3. Der Antrag Ziff. 4 der Beschwerdeführerin, wonach auf ihre in den vorinstanzlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträge einzugehen sei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2) dahingehend zu verstehen, dass die kantonalen Entscheide nicht ausreichend begründet worden seien. Jedoch legt die Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausreichend dar, inwiefern dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör als Grundrecht verletzt worden wäre. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.3.4. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Die Beschwerdeführerin beantragt unter Ziff. 8, sämtliche noch lebenden Tiere seien ihr zurückzugeben und unter Ziffer 10, sämtliche beschlagnahmten Pässe, Arzneimittel sowie das Halsband seien ihr zurückzugeben. Inwiefern zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestehen soll, die Beschlagnahme sei als nicht rechtmässig zu beurteilen (Antrag Ziff. 7), ist nicht ersichtlich. Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Wie sich aus der Beschwerde ergibt, möchte die Beschwerdeführerin auch die Euthanasie von zehn der beschlagnahmten Katzen als unrechtmässig festgestellt haben. In dieser Hinsicht ist das Rechtsbegehren als zulässig zu erachten. Zwar ist das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens mit dem Tod der Katzen nicht mehr aktuell und praktisch, weshalb darauf nicht einzutreten wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Jedoch besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rechtmässigkeit der Euthanasie eines Tieres als verfügungsvertretender Realakt, weil eine solche nie rechtzeitig überprüft werden kann und ein öffentliches Interesse an einer solchen Prüfung besteht (vgl. Urteil 2C 166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER; in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG).
Die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juni 2019, in welcher unter anderem das Tierhalteverbot als rechtsgestaltende Anordnung ausgesprochen wurde, hält auch (implizit) die Rechtmässigkeit der Euthanasie der Katzen fest. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht mehr mit einem rechtsgestaltenden Begehren wahrnehmen und das Feststellungsbegehren ist in dieser Hinsicht zulässig (vgl. Urteil 2C 166/2009 vom 30 November 2009 E. 1.3.3).
Dasselbe muss gelten, insoweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der anschliessenden Entsorgung der beschlagnahmten Tierkadaver in Frage stellt (vgl. Rz. 17 der Beschwerde).

1.3.5. Schliesslich ist auf Antrag Ziff. 11 nicht einzutreten. Die Installation der Schliessanlage war nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.4). Die Beschwerdeführerin könnte direkt beim Veterinäramt die Herausgabe der anbegehrten Unterlagen verlangen.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Sachverhaltsrügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht, d.h. in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet (sinngemäss) verschiedene Verletzungen ihrer Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), insbesondere ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht.

3.1. So stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat (E. 1.5), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sämtliche Verfahrensakten am Sitz des Verwaltungsgerichts einzusehen, wovon sie am 14. April 2021 Gebrauch gemacht hat. Inwiefern ihr dabei die Einsicht in die Unterlagen des Veterinäramtes verwehrt worden sein soll, legt sie in keiner Weise dar.

3.2.

3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Ferner gewährt er den Parteien das Recht auf Abnahme ihrer rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 135 I 279 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.3; 129 II 497 E. 2.2; Urteil 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C 106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.2).
Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 E. 3.2; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 2C 353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 2.2).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet als Gehörsverletzung, dass sie bei der Erhebung erheblicher Beweise, insbesondere bei der tierärztlichen Feststellung der Krankheiten der Katzen (Feline Immundefizienz-Virus [FI-Virus] sowie aggressives Verhalten), nicht habe dabei sein können. Ausserdem habe die Entsorgung der Katzenkadaver eine nachträgliche Überprüfung der Testergebnisse betreffend den FI-Virus verhindert.
Angesichts des schlechten gesundheitlichen Zustands der Katzen bestand zeitliche Dringlichkeit bei der Beweiserhebung respektive der Vornahme der Verwaltungsaufgabe gemäss Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG. Mangels eines förmlichen Verfahrens musste die Betroffene nicht vorgängig angehört werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1438). In einer solchen Situation ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt und wird dadurch verwirklicht, dass die Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört wird (Urteil 1C 264/2014 vom 19 Februar 2015 E. 3.2), wozu die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit hatte.
Die Entsorgung der Kadaver als tierische Nebenprodukte war schon nur aus seuchenpolizeilichen Gründen geboten (Art. 40 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 40 - 1 Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP244 entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.245
1    Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP244 entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.245
2    Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]; ausführlich hinten E. 7.4) und diente dem Vollzug der rechtlichen Verpflichtungen. Auf eine Aufbewahrung der Proben für eine erneute Überprüfung durfte willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass die Tests zur Feststellung des FI-Virus bei einer zweiten Probe anders ausgefallen wären.

3.3. Insgesamt sind keine Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin verletzt worden.

4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, neben dem unbefristeten Tierhalteverbot, die Beschlagnahme von 18 Katzen, von welchen zehn bereits euthanasiert worden sind.

4.1. Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).

4.2. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteile 2C 169/2021 vom 14.
Juli 2021 E. 3.2; 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3).

4.3. Schliesslich verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5; 136 I 87 E. 3.2). Dies gilt auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG angeordnet werden, wie namentlich die Beschlagnahme von Tieren (vgl. Urteile 2C 169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4; 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5).

5.

5.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich festgehalten hat (E. 5.1 des vorinstanzlichen Urteils), bestanden ausreichend Verdachtsmomente, um eine Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass dazu ein Durchsuchungsbefehl notwendig gewesen wäre, insbesondere zur Kontrolle der privaten Räumlichkeiten, in welchen keine Tiere gehalten worden seien.

5.2. Gestützt auf Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG ist das Veterinäramt als vollziehende Behörde befugt, die Liegenschaft zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist. Mit Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohnräumen zum Zweck der behördlichen Kontrolle des TSchG ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht erforderlich (vgl. VPB 70.46 Ziff. 3.4.2.1; s.a. GOETSCHEL/ FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 30). Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG vermittelt den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (vgl. Urteil 2C 818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1).

5.3. Ob sich die beteiligten Personen ausgewiesen haben, ist vorliegend unerheblich. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass unbekannte oder unbefugte Personen mit der Kontrolle beauftragt worden seien. Die anwesenden Personen wurden alle protokolliert. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, Fotos, die in Räumen gemacht wurden, in welchen sich keine Tiere aufgehalten hätten, seien als unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht verwendbar, trifft dies nicht zu. Es besteht kein Anlass, diese zu siegeln und aus dem Verfahren zu weisen. Insgesamt sind bei der Kontrolle am 28. März 2019 keine Beweismittel unrechtmässig erlangt worden.

6.
Hinsichtlich des Sachverhalts bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Tierhaltung in ihrer Liegenschaft sowie den Gesundheitszustand der Katzen. Den Umstand, dass an verschiedenen Orten Katzenkadaver vorgefunden wurden, stellt die Beschwerdeführerin hingegen nicht grundsätzlich in Abrede. Ebensowenig die zahlreichen abgelaufenen Medikamente und ihre Versäumnisse betreffend die An- und Abmeldung ihrer Hunde.

6.1. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bezüglich der Katzenhaltung in ihrer Liegenschaft wird durch die Beschwerdeführerin zwar umfangreich und in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt, bzw. versucht sie, die bei ihr angetroffenen Zustände durchgehend zu verharmlosen. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll. Vielmehr lässt sie es diesbezüglich bei rein appellatorischen Ausführungen bewenden. Auch den schlechten Gesundheitszustand ihrer Katzen stellt sie mit blossen Behauptungen in Frage. Inwiefern die tierärztlichen Befunde nicht zutreffend sein sollten, vermag sie jedoch nicht darzulegen.

6.2. Gestützt auf die in der Liegenschaft festgestellte desolate hygienische Situation (u.a. mit Schimmel befallene oder mit Dreck verschmierte Wände, extremer Gestank im Haus) und den Gesundheitszustand der Katzen (chronische und hoch ansteckende Krankheiten bei der Hälfte der Tiere) schloss die Vorinstanz auf eine nicht artgerechte Haltung der Katzen durch die Beschwerdeführerin. Diese Erkenntnis ist nicht zu beanstanden. Zwar führt auch die Beschwerdeführerin an, sie nehme immer wieder kranke und alte Katzen auf, was zulässig ist (vgl. Urteil 2C 169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Liegenschaft - entgegen einer früheren Verfügung - zu viele Katzen hielt und diese in einem hygienisch absolut unzureichendem Umfeld leben mussten, weshalb ungeeignete Zustände für die Tierhaltung vorliegen.

7.
Anhand des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanz ist als Erstes die Beschlagnahme der Tiere auf ihre Konformität mit Bundesrecht zu prüfen.

7.1. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin den erkrankten Katzen nicht die notwendige Pflege habe zukommen lassen. Sie habe u.a. nicht nachweisen können, für welche Katze sie welche Behandlung bei einem Tierarzt habe vornehmen lassen und welche Medikamente sie ihren Tieren aufgrund der Verordnung des Tierarztes abgegeben habe. Damit habe sie ihre Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]) eindeutig verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die erkrankten Katzen nach eigenem Gutdünken behandelt und eigene Medikamente abgegeben, genügt dies den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss weiter, die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund der festgestellten Mängel bestanden im Zeitpunkt der Kontrolle allerdings genügend Anhaltspunkte, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit vernachlässigt im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG waren. Ebenso ist erstellt, dass die Tiere unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden. Die vorsorgliche Beschlagnahme erweist sich somit als gerechtfertigt.

7.2. Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

7.2.1. Bereits 2010 musste das Veterinäramt (Entscheid vom 8. März 2010) bei der Beschwerdeführerin eingreifen, weil sie in ihrem Einfamilienhaus 26 Katzen unter nicht artgerechten Bedingungen hielt Es wurde ihr in der Folge verboten, mehr als zwölf Katzen zu halten. 2017 musste das Veterinäramt wegen einer ungenügenden Kaninchenhaltung einschreiten, welche den Tod von 30 Tieren betraf (vgl. vorne Bst. A und B). Angesichts der bei der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen Situation und den Verfehlungen in der Vergangenheit kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft angemessen für ihre Tiere sorgen wird. Insbesondere die Missachtung der behördlichen Auflagen in der Vergangenheit lassen auf Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Sie ist weder gewillt noch in der Lage, Tiere unter geeigneten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Tierschutzgesetzgebung sowie der behördlichen Auflagen zu halten. So wurden bei einer weiteren Kontrolle am 18. September 2019 erneut Tiere auf ihrer Liegenschaft vorgefunden, obschon am 7. Juni 2019 ein umfassendes Tierhalteverbot ausgesprochen worden war, welches auch die Tierhaltung auf ihrem Grundstück erfasste, bis die geforderte räumliche Trennung der
Beschwerdeführerin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft angemessen für die Tiere sorgen wird.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die vorgefundenen Tiere ihrer Schwester gehörten, entlastet sie dabei nicht. Zwar umschreibt das TSchG nicht, wer als Tierhalter zu gelten hat. Jedoch gilt i.S.v. Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
OR als Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt, bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E.4.4). Eigentum ist dabei keine notwendige Voraussetzung, um als Halter zu gelten (BGE 104 II 23 E. 2a). Dass die Schwester die tatsächliche Herrschaft über die Tiere ausgeübt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

7.2.2. Die Beschlagnahme ist unter diesen Umständen auch für die beiden Hunde gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob der Vollzug der Hundegesetzgebung den Politischen Gemeinden und nicht dem Veterinäramt obliegt, da sich die vorliegende Beschlagnahme direkt auf Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG stützt, für dessen Vollzug das Veterinäramt zuständig ist.

7.2.3. Der definitiven Beschlagnahme der Tiere steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum an verschiedenen der beschlagnahmten Tiere nach der vorsorglichen Beschlagnahme am 28. März 2019 gestützt auf verschiedene vertragliche Vereinbarungen übertragen haben will. Durch die Beschlagnahme wurde ihr der unmittelbare Besitz entzogen und durch ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnisses der Behörden ersetzt (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 229). Mangels Besitzes der vorsorglich beschlagnahmten Tiere war es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich, das Eigentum auf ihre Schwester oder sonstige Personen zu übertragen (Art. 714 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB; ausführlich zum Ganzen GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 57).

7.2.4. Mit den rechtmässig beschlagnahmten Tieren wurden - sofern vorhanden - auch die dazugehörenden Heimtier- und Impfpässe den neuen Eigentümern übergeben. Ein Grund für die Rückgabe der Pässe besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 57).

7.3. Die Euthanasie von zehn der beschlagnahmten Katzen ist angesichts deren schlechten gesundheitlichen Zustands ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3.1. Eine Tötung des Tieres bei behördlichem Einschreiten aufgrund des Tierschutzgesetzes ist nur dann zulässig, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können (Urteil 2C 166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1 noch zum alten TSchG). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommt die Tötung eines Tieres gemäss Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28).
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C 169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG erfolgen (vgl. Urteile 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C 878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2).
Im Weiteren bildet Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG keine rechtliche Grundlage für die Tötung eines aggressiven Tiers, weil diese Bestimmung nicht Menschen vor Tieren, sondern vielmehr Tiere vor Menschen schützt (Urteil 2C 166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1).

7.3.2. Der Kantonstierarzt und die Tierschutzbeauftragte des Veterinäramtes, welche am 29. März 2019 die Euthanasierung der elf kranken bzw. aggressiven Katzen anordneten, führten zur Begründung aus, aus tierärztlicher Sicht bestehe zur verfügten Euthanasie keine Alternative. Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die tierärztliche Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden und als Folge Katzen mit Chancen auf Heilung eingeschläfert worden wären. Dies betrifft auch die aggressiven Tiere, die zudem ebenfalls vernachlässigt waren bzw. unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (vgl. E. 6 und 7.2). Auch wenn die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich des Gesundheitszustands zum Teil widersprüchlich sind, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht als offensichtlich falsch erscheinen (vorne E. 2.2). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Unterschiede zwischen der Liste in der Zwischenverfügung vom 28. März 2019, in welcher zehn Katzen aufgeführt sind, und der Euthanasieanordnung vom 29. März 2019 nichts. Gemäss verbindlicher Feststellung durch die Vorinstanz ist das darauf zurückzuführen, dass sich von der Euthanasieanordnung bis
zum Versand der Zwischenverfügung am 2. April 2019 bezüglich des Katers Herbert eine andere Einschätzung aufgedrängt hat und dieser zur Pflege gegeben werden konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erkrankung am FI-Virus reiche alleine nicht aus für die Euthanasie, ist dies vorliegend unerheblich. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging aus der Beurteilung der Veterinäramtes der schlechte Zustand der Katzen hervor und litten die Tiere auch an weiteren Krankheiten.

7.3.3. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der tierärztlichen Untersuchung eine umgehende Euthanasie geboten war, um den betroffenen Tieren zusätzliches Leid zu ersparen. In einer solchen Situation ist das Veterinäramt befugt, umgehend und vor Erlass einer Verfügung zu Handeln und die Euthanasie der zehn Katzen erfolgte vorliegend somit rechtmässig (vgl. Urteil 2C 166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.2.).

7.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Tierkadaver und deren Entsorgung ebenfalls gerechtfertigt, wie dies bereits die Vorinstanz in E. 8.6.2 ausführlich dargelegt hat. Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte entsorgt werden, sofern die TSV keine besondere Behandlung vorschreibt (Art. 40 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 40 - 1 Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP244 entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.245
1    Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP244 entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.245
2    Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
TSV; vorne E. 3.4). Dabei sind Tierkörper als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 durch direkte Verbrennung zu entsorgen (Art. 5 lit. a
SR 916.441.22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
VTNP Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 - Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
a  Tierkörper oder Teile davon;
b  Schlachttierkörper oder Teile davon:
b1  von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
b2  von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199519 (TSV) nicht entfernt worden ist;
c  spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c TSV;
d  tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200421 verabreicht worden sind;
e  tote Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
f  Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtbetrieben für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 1bis oder 180c TSV entfernt wird;
g  Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
i.V.m. Art. 22 lit. a
SR 916.441.22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
VTNP Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 - 1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
1    Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a  durch direkte Verbrennung;
b  durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:
b1  Verbrennung, oder
b2  Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung.
2    Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
a  Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind;
b  gentechnisch veränderten Tieren;
c  Heimtieren;
d  Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200457 verabreicht worden sind oder bei denen Rückstandshöchstgehalte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201658 erlassenen Bestimmungen festgestellt wurden;
e  Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
3    Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.
der Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 [VTNP; SR 916.44.1.22]), was die Behörde auch getan hat. Zwar dürfen "einzelne kleine Tiere" bis zu einem Gewicht von zehn Kilo auf Privatgrund vergraben werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d
SR 916.441.22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
VTNP Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten - 1 Vergraben werden dürfen:
1    Vergraben werden dürfen:
a  Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können;
b  Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
c  Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
d  einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;
e  Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen.
2    Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.
VTNP). 24 Tierkadaver sprengen diese Ausnahmeregel jedoch bei Weitem. Schon dadurch ergibt sich ohne Weiteres, dass der Verzicht auf eine Rückgabe der Kadaver der zehn euthanasierten Katzen rechtskonform war.

8.

8.1. Im Bereich des Heilmittelgesetzes können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind insbesondere befugt, gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel zu beschlagnahmen, amtlich zu verwahren oder zu vernichten (Art. 66 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 66 Allgemeines - 1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
1    Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
2    Insbesondere können sie:167
a  Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b  Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen;
c  Betriebe schliessen;
d  gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
e  das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
f  unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen;
g  die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
3    Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und
b  die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.168
4    Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.169
5    Sie können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.170
6    Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:
a  die Bestellung unter fiktivem Namen;
b  die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.171
und 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 66 Allgemeines - 1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
1    Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
2    Insbesondere können sie:167
a  Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b  Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen;
c  Betriebe schliessen;
d  gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
e  das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
f  unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen;
g  die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
3    Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und
b  die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.168
4    Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.169
5    Sie können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.170
6    Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:
a  die Bestellung unter fiktivem Namen;
b  die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.171
lit. d des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrates (des Kantons Thurgau) vom 11. Dezember 2001 betreffend Heilmittel (Heilmittelverordnung/TG, RB 812.2) obliegt dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist allgemein bekannt, dass nach Ablauf des Verbrauchsdatums die in Heilmitteln enthaltenen Wirkstoffe sich in ihrer Wirkung verändern und dadurch die Gesundheit gefährden können. Das Vetereinäramt als zuständige Vollzugsbehörde war somit gestützt auf Art. 66 Abs. 2 lit. d
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 66 Allgemeines - 1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
1    Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
2    Insbesondere können sie:167
a  Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b  Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen;
c  Betriebe schliessen;
d  gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
e  das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
f  unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen;
g  die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
3    Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und
b  die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.168
4    Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.169
5    Sie können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.170
6    Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:
a  die Bestellung unter fiktivem Namen;
b  die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.171
HMG befugt, die bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen, abgelaufenen Heilmittel zu beschlagnahmen, womit auch die sachgemässe Entsorgung sichergestellt werden kann.

8.2. Die Verwendung des Sprühhalsbands zur Lautunterdrückung ist wiederum aufgrund von Art. 76 Abs. 6 TschV verboten. Das Sprühhalsband durfte deshalb beschlagnahmt werden. Dabei spielt es entgegen der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass das Halsband keine chemische Stoffe verwendet.

9.
Weiter zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Tierhalteverbots (zu deren Anforderungen vgl. vorne E. 4.3).

9.1. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 202 ff.). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (vgl. JEDELHAUSER, a.a.O., S. 198). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Aktes aber mit freier Kognition, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 134 I 153 E. 4.2 S. 157; Urteil 2C 416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3).

9.2.

9.2.1. Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV; Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
TSchG). Das ausgesprochene Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren.

9.2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurden wiederholt Tiere vorgefunden, die vernachlässigt waren und unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sind. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage, eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Ebensowenig hat sie den behördlichen Auflagen zur Tierhaltung Folge geleistet und hat sowohl mehr Katzen gehalten, als ihr aufgrund ihrer Möglichkeiten zur Katzenhaltung zugestanden worden waren, als auch gegen das auferlegte Tierhalteverbot auf ihrem Grundstück verstossen. Aufgrund der konkreten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung zu befolgen, und somit unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG).

9.2.3. Angesichts der bereits verfügten Massnahmen und der offensichtlich fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass mildere Massnahmen nicht geeignet sind, das öffentliche Interessen zu erreichen. Insbesondere wurde ihr bereits im Jahr 2010 ein Tierhalteverbot angedroht, sollte sie sich in Zukunft nicht an das Tierschutzgesetz halten. Schliesslich wiegt das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere höher als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere halten zu dürfen, so dass die Massnahme als zumutbar erscheint. Im Ergebnis erweist sich das Tierhalteverbot unter den konkreten Umständen als verhältnismässig.

9.2.4. Eine Rückgabe der noch lebenden Tiere an die Beschwerdeführerin fällt somit ausser Betracht.

9.3. Im Weiteren sind auch die Anordnungen des Veterinäramtes, wonach auf der von der Beschwerdeführerin bewohnten, in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet ist und bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere gehalten werden dürfen, die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einholen muss, nicht zu beanstanden.
Solche Nebenbestimmungen sind im TSchG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dennoch sind sie zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken stehen, welche die Hauptregelung im Einzelfall verfolgt, und die Verhältnismässigkeit wahren (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 96; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 926). Die vorliegenden Nebenbestimmungen dienen dazu, die Umgehung des verfügten Tierhalteverbots zu verhindern und das durch das TSchG verfolgte Ziel - das Wohlergehen des Tieres - sicherzustellen. Sie erweisen sich im vorliegenden Umfang ebenso als verhältnismässig. Dass das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Tierhalteverbot (indirekte) Auswirkungen gegenüber Dritten haben kann, steht dessen Zulässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. Urteile 2C 466/2021 vom 22. November 2021 E. 4.4.2; 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.4; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4; 2C 196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.1 f; 2C 635/2011 vom 11. März 2012 E. 3).

10.
Der Beschwerdeführerin wurden vom Veterinäramt im Entscheid vom 7. Juni 2019 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 18'568.55 und mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 die Kosten in der Höhe von Fr. 1'438.50 auferlegt. Hinzu kommen Verfahrenskosten für die Entscheide des Departements für Inneres und Sicherheit vom 31. Juli 2020 sowie vom 3. August in der Höhe von Fr. 3'500.-- resp. Fr. 500.--. Die Vorinstanz wiederum auferlegte de Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an sie insbesondere die Höhe der Kosten des Veterinäramtes für die Unterbringung der beschlagnahmten Tiere.

10.1. Die Kantone sind ermächtigt für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben (Art. 41 Abs. 2 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 41 Gebühren - 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
1    Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2    Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a  Bewilligungen und Verfügungen;
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 219 - Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
a  Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht
TSchV; Urteil 2C 818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Generell sind nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen (BGE 122 II 26 E. 4c; 102 Ib 203 E. 6; 91 I 295 E. 5; Urteil 2C 162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

10.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet bloss einzelne Teile der Kostenauflage. So seien bei der Kontrolle vom 28. März 2019 nur vier Personen des Veterinäramtes vor Ort gewesen. Dies trifft zwar zu, gleichzeitig waren aber auch noch eine Tierärztin und ein Polizist anwesend, wie den Akten entnommen werden kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach 6 Personen anwesend waren, ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern die verrechneten 22 Arbeitsstunden für die umfangreiche Kontrolle nicht notwendig gewesen seien, legt die Beschwerdeführerin in der Folge nicht weiter dar.
Sie konzentriert sich darauf, die Notwendigkeit verschiedener tierärztlicher Behandlungen in Abrede zu stellen, welche sie durchgehend als unnötig erachtet. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, indem sie von der Notwendigkeit dieser Behandlungen ausging.

11.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: F. Mösching