Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.21

Urteil vom 8. Juli 2021 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Barbara Loppacher und Andrea Blum Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

2. B., c/o D. AG, Berufungsgegner / Privatkläger

3. C., c/o D. AG, Berufungsgegner / Privatkläger

4. Staatssekretariat für Migration, vertreten durch Herrn E., Berufungsgegner / Privatkläger

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Berufung (teilweise) vom 21. Dezember 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 17. Januar 2020 wurde der Berufungsführer beim Bundesasylzentrum Z. verhaftet, da er diverse Male Steine gegen die Scheiben des Asylzentrums geworfen habe und die in der Folge ausgerückten Mitarbeiter der D. AG, F., C. und B. tätlich angegriffen habe (BA pag. 06-00-0002).

A.2 Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (hiernach SEM), handelnd durch E., Strafantrag gegen den Berufungsführer wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB (BA pag. 15-04-0001).

A.3 Am 5. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf diese am 12. Februar 2020 das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und gegen den Berufungsführer einen Strafbefehl wegen der genannten Delikte erliess. Die Bundesanwaltschaft bestrafte den Berufungsführer mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.00 verpflichtet (BA pag. 03-00-0001 ff.).

A.4 Der Berufungsführer erhob mit Schreiben vom 23. März 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA pag. 16-00-0005).

A.5 Mit Verfügung vom 25. März 2020 wiedereröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren gegen den Berufungsführer (BA 01-01-0001).

A.6 Nach Ergänzung der Untersuchung gestützt auf Art. 355 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO (Einvernahme des Berufungsführers in Form eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO) erliess die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2020 gegen den Berufungsführer einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) sowie wegen Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Tag Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.00 (BA pag. 03-00-0004 ff.).

A.7 Der Berufungsführer erhob mit Schreiben vom 9. Juli 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA pag. 16-01-0019). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erklärte die Bundesanwaltschaft, am Strafbefehl vom 22. Juni 2020 festzuhalten, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte (TPF pag. 2.100.001 f.).

A.8 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) sprach den Berufungsführer mit Urteil SK.2020.29 vom 19. November 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Tag Haft. Allfällige Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg. Die Strafkammer befand sodann über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsführers (CAR pag. 1.100.035).

A.9 Das Urteilsdispositiv wurde am 19. November 2020 der amtlichen Verteidigung des von der Hauptverhandlung dispensierten Berufungsführers schriftlich ausgehändigt (TPF pag. 2.930.002 sowie 2.720.004). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 10. Dezember 2020 versandt und am 11. Dezember 2020 der amtlichen Verteidigung zugestellt (CAR pag. 1.100.038).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Der Berufungsführer meldete mit Schreiben vom 30. November 2020 bei der Strafkammer Berufung an (CAR pag. 1.100.047).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.048 ff.) stellte der Berufungsführer gestützt auf seine vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen und auf die im vorinstanzlichen Verfahren angeführten Beweise folgende Anträge (CAR pag. 1.100.049):

«1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2020 sei betreffend Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

B.3 Die Bundesanwaltschaft legte mit ihrem Schreiben vom 5. Januar 2020 dar, dass sie darauf verzichte, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und die Anschlussberufung zu erklären. Daher stelle sie auch keine Beweisanträge und sie verzichte auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung (CAR pag. 2.100.003). Die übrigen Berufungsgegner liessen sich nicht vernehmen.

B.4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 stellte das Gericht den Parteien die Abnahme einer Reihe von Beweisen in Aussicht und forderte gleichzeitig diese dazu auf, hierzu Stellung zu nehmen sowie allfällige weitere Beweisanträge zu stellen. Die amtliche Verteidigung wurde ausserdem darum ersucht, sich dahingehend zu äussern, ob der Berufungsführer eine rechtshilfeweise Einvernahme mittels Videokonferenz wünsche und entsprechend dazu einwillige (CAR pag. 6.200.001 f.). Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme und auf Stellen weiterer Beweisanträge (CAR pag. 6.200.003). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 führte die amtliche Verteidigung aus, dass der Berufungsführer eine rechtshilfeweise Einvernahme mittels Videokonferenz wünsche und der Durchführung einer solchen einwillige. Ansonsten nehme die amtliche Verteidigung von der beabsichtigten Abnahme von Beweisen Kenntnis und verzichte auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen (CAR pag. 6.200.004 f.). Mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 9. Februar 2021 ordnete das Gericht die Abnahme einer Reihe von Beweisen, unter anderem die Einvernahme des Berufungsführers als beschuldigte Person, an (CAR pag. 6.200.006 ff.).

B.5 Das Gericht ersuchte die zuständige britische Behörde mit Rechtshilfegesuch vom 3. Februar 2021 um die rechtshilfeweise Durchführung der Einvernahme des Berufungsführers mittels Videokonferenz (CAR pag. 5.101.001 ff.). Mit ihrem Bescheid vom 16. Februar 2021 lehnte die zuständige britische Behörde das Rechtshilfegesuch vom 3. Februar 2021 ab (CAR pag. 5.101.004).

B.6 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 unterrichtete das Gericht die amtliche Verteidigung des Berufungsführers darüber, dass aufgrund des negativen Bescheids der zuständigen britischen Behörde den Berufungsführer zu dessen Einvernahme vor Gericht vorladen werde, und forderte diese ferner dazu auf, zum Stand des Verfahrens in Grossbritannien betreffend das Asylgesuch des Berufungsführers Stellung zu nehmen (CAR pag. 3.102.001). Mit Stellungnahme vom 1. März 2021 gab die amtliche Verteidigung des Berufungsführers an, dass dieser sich noch immer im hängigen erstinstanzlichen Asylverfahren befinde und sich dem britischen Home Office für eine Befragung zur Verfügung zu halten habe (CAR pag. 3.102.003). Aufgrund dieser Stellungnahme teilte das Gericht der amtlichen Verteidigung mit, es sei anzunehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine ersichtlichen Hindernisse für das persönliche Erscheinen des Berufungsführers bestünden und dieser sich um eine provisorische Ausreiseerlaubnis bemühen werde (CAR pag. 3.102.004).

B.7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 liess der Berufungsführer um die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 ersuchen. Er begründete dieses damit, dass es ihm im Asylverfahren untersagt sei, das Vereinigte Königreich zu verlassen, ansonsten er sein Asylgesuch aufgeben würde. Auch habe er sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Ausreiseerlaubnis an die zuständige britische Behörde gewandt. Eine Antwort stehe seit über einem Monat aus. Um ihm das Teilnahmerecht zu gewähren, sei die Berufungsverhandlung zu verschieben (CAR pag. 3.102.007 f.). Die amtliche Verteidigung legte dem Schreiben einer Reihe von elektronischen Nachrichten bei. Unter diesen Nachrichten befindet sich unter anderem die Mitteilung des Sheffield Asylum Teams des britischen Home Office vom 14. Mai 2021, in welcher dieses fragt, ob es für den Berufungsführer möglich sei, an der Verhandlung über Videokonferenz teilzunehmen oder seine Aussagen schriftlich einzureichen (CAR pag. 3.102.012 f.). Mit elektronischer Nachricht vom 17. Mai 2021 wies die amtliche Verteidigung das Sheffield Asylum Team des britischen Home Office im Hinblick auf dessen Frage darauf hin, dass die Teilnahme über Videokonferenz von den britischen Behörden abgelehnt worden sei, und bestätigte diesem gegenüber, dass im Prinzip die Möglichkeit für den Berufungsführer bestehe, seine Aussagen schriftlich einzugeben. Zudem stellte die amtliche Verteidigung in Aussicht, dass sie einen entsprechenden Antrag beim Gericht einreichen werde, wenn dem Berufungsführer die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme verweigert würde (CAR pag. 3.102.012). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wies das Gericht das Gesuch des Berufungsführers um Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Es wies im selben Schreiben darauf hin, dass schriftliche Aussagen des Berufungsführers, wie es die amtliche Verteidigung gegenüber den britischen Behörden in Aussicht stellte, vom Gericht als solche entgegengenommen werden, und führte an, dass auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Falle der Abwesenheit des Berufungsführers eine ständige Rücksprache mit ihm möglich sein wird (CAR pag. 3.102.019 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 reichte der Berufungsführer eine schriftliche Stellungnahme ein (CAR pag. 3.102.021 f.).

B.8 Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht den Berufungsführer dazu auf, sich zu äussern, ob er seine im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers am 21. April 2021 als Privatkläger getroffenen Aussagen in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 auch im Berufungsverfahren bestätige (CAR pag. 3.102.023). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 erklärte der Berufungsführer, dass er seine in der Einvernahme vom 21. April 2021 im zürcherischen Parallelverfahren als Privatkläger getätigten Aussagen bestätige (CAR pag. 3.102.025 f.). Mit selben Schreiben reichte der Berufungsführer die Abweisung der zuständigen britischen Behörde seines Gesuchs um eine Ausreiseerlaubnis ein. In ihrem Bescheid vom 1. Juli 2021 bat die britische Behörde mit Hinweis auf die Covid-19-Pandemie die amtliche Verteidigung darum, die Möglichkeit des Berufungsführers, Aussagen schriftlich einzureichen, ins Auge zu fassen (CAR pag. 3.102.027).

B.9 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht entsprechend der Verfügung über Beweismassnahmen vom 3. Februar 2021 (CAR pag. 4.103.003 ff.) Unterlagen der D. AG zum einschlägigen Mandat vom Bund sowie ihr Reglement bzw. Handbuch für den Einsatz allgemein sowie, soweit vorhanden, für das einschlägige Mandat ein. Ferner liess das Gericht die für das Mandat der D. AG einschlägigen Vertragsunterlagen vom SEM zukommen (CAR pag. 3.105.003 ff.). Ausserdem ersuchte das Gericht die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (CAR pag. 4.101.001 f.) sowie vom 24. Juni 2021 (CAR pag. 4.101.151 f.), die Akten zum gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführten Verfahren A-5/2020/10008281 zur Verfügung zu stellen (CAR pag. 4.101.003 ff. sowie 4.101.155 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen betreffend den Berufungsführer einen Auszug aus dem schweizerischen, britischen sowie deutschen Strafregister und dessen Betreibungsregisterauszug ein (CAR pag. 6.401.008 f. sowie 6.401.018 ff.).

B.10 Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juli 2021 in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung sowie den Berufungsgegnern und Privatklägern B. und C. am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002). Der von der Berufungsverhandlung ferngebliebene Berufungsführer wurde anlässlich dieser auf Ersuchen von dessen amtlicher Verteidigung vom persönlichen Erscheinen dispensiert (CAR pag. 7.200.003 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 liess der Berufungsführer folgende Anträge stellen:

«1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2020 sei betreffend Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Berufungsbeklagte zurückzuweisen.

5. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Fristen, Zuständigkeit und Eintreten

1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung des Berufungsführers vom 30. November 2020 als auch dessen Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
-3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO; CAR pag. 1.100.001 sowie 1.100.048).

1.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020, mit dem das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Mit diesem Urteil wurde der Berufungsführer der Sachbeschädigung gemäss Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig gesprochen. Die angeklagten Delikte fallen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
sowie Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in die Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
1    Das Berufungsgericht entscheidet über:
a  Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b  Revisionsgesuche.
2    Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3    Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.
StPO; Art. 33 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 33 Zusammensetzung - Das Bundesstrafgericht besteht aus:
a  einer oder mehreren Strafkammern;
b  einer oder mehreren Beschwerdekammern;
c  einer Berufungskammer.
, Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
und Art. 38b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38b Besetzung - Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

1.3 Der Berufungsführer ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
, Art. 111 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
1    Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
2    Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410-415 wiederaufgenommen werden soll.
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor.

2. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Zwar beantragt der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 mit seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 (vgl. oben E. B.2 sowie E. B.10) und damit auch des Schuldspruchs gegen den Berufungsführer wegen Sachbeschädigung und der aufgrund dessen ausgesprochenen Strafe, jedoch erklärt er in derselben Eingabe ausdrücklich, dass er das vorinstanzliche Urteil teilweise anfechte. Die Berufung sei gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Strafe gerichtet (CAR pag. 1.100.049). Aufgrund diesen Ausführungen ist es möglich, ohne die Ansetzung einer Nachfrist zur Verdeutlichung der Erklärung im Sinne von Art. 400 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 400 Vorprüfung - 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
1    Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
2    Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.
3    Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
a  Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
b  Anschlussberufung erklären.
StPO den Anfechtungswillen des Berufungsführers dahingehend zu verstehen, dass seine Berufung sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, gegen die auf dieser Grundlage ausgesprochene Strafe sowie gegen die Kostenfolge richtet. Weder die Bundesanwaltschaft noch die übrigen Berufungsgegner haben die Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend beschränkt sich zum einen die Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer im Sinne von Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO vorliegend auf die vom Berufungsführer angefochtenen Punkte. Zum anderen ist das Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).

3. Recht auf Konfrontation und Verwertbarkeit von Beweismitteln

3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 liess der Berufungsführer im Rahmen seines Parteivortrags geltend machen, dass die polizeilichen Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Januar 2020 nicht verwertbar seien, da er diesbezüglich sein Teilnahmerecht nicht habe wahrnehmen können und er nie die Möglichkeit einer Konfrontation gehabt habe (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 5 ff., insbesondere Rz. 13 [CAR pag. 7.300.003 ff.]). Ferner nicht verwertbar seien auch die Folgebeweise, nämlich der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Januar 2020, der Nachtragrapport vom gleichen Tag, das Protokoll des D.-Mitarbeiters F. vom 17. Januar 2019 (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz.14 [CAR pag. 7.300.007]). Der Berufungsführer folgert daraus, dass damit keine belastenden Beweise bestehen würden, die den angeklagten Sachverhalt stützen könnten, und er aufgrund dessen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich freizusprechen sei (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz.15 f. [CAR pag. 7.300.008]).

3.1.1 Der Berufungsführer trägt diesbezüglich vor, dass der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren sei. Dieser Anspruch werde als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch durch Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV gewährleistet. Damit dieser grundrechtlich garantierte Konfrontationsanspruch gewahrt sei, müsse die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Das könne entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage mache, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium. Eine belastende Zeugenaussage sei, abgesehen von Ausnahmen, grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Nach der neueren Rechtsprechung seien hingegen die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 8 [CAR pag. 7.300.004]). Entgegen der Begründung der Vorinstanz sei der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, grundsätzlich absolut. Auch wenn dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG im Rahmen der schriftlichen Einvernahme gewahrt worden sei, so ersetze dies weder eine direkte Konfrontation, noch könne ihm damit die Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen verwehrt werden (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 9 [CAR pag. 7.300.004 f.]).

3.1.2 Der Berufungsführer fährt in diesem Zusammenhang fort, dass die Einschränkung des Konfrontationsrechts gemäss der Dreistufenprüfung des EGMR die sachliche Begründetheit bedinge und durch das Verfahren kompensiert werde. Zudem dürfe dem fraglichen Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Zwar habe sich die Sicherstellung des Konfrontationsrechts durch die Landesabwesenheit des Berufungsführers erschwert, jedoch sei er erst seit Februar 2020 nach Deutschland überstellt worden. Somit hätten die Strafbehörden noch genügend Zeit gehabt, um eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungszeugen zu organisieren. Sodann habe er sich während längerer Zeit in Deutschland im Asylverfahren befunden, was eine Teilnahme an einer Konfrontationseinvernahme aufgrund der geographischen Nähe ebenfalls noch leichter möglich gemacht hätte. Indem sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Vorinstanz eine Konfrontation versäumt hätten, könne das Konfrontationsrecht nicht einfach eingeschränkt werden. Sodann handle es sich bei den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG um die einzigen direkten Beweise, welche den Berufungsführer belasten würden. Es liege daher eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 10 [CAR pag. 7.300.005]).

3.1.3 Der Berufungsführer ergänzt, dass sich die Verletzung der EMRK auch nicht heilen lasse, da ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und damit die effektive Ausübung seines Konfrontationsanspruches verwehrt bleibe. Die britischen Behörden hätten sowohl eine persönliche als auch eine rechtshilfeweise Teilnahme mittels Videoübertragung unterbunden, und die Berufungskammer wiederum habe das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung abgelehnt. Eine wirksame Ausübung des Fragerechts sei aber nicht möglich, wenn er nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und lediglich per Telefon über seinen Verteidiger indirekt und zusammenfassend über die belastenden Aussagen informiert werde. Er könne so sicherlich nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Personen prüfen und deren Aussagen nützlich hinterfragen. Der Verteidiger könne diese Aufgabe auch nicht übernehmen, schliesslich sei er beim inkriminierten Vorfall nicht vor Ort gewesen (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 11 [CAR pag. 7.300.005 f.]).

3.1.4 Schliesslich sei der vorliegende Fall vom denjenigen im Urteil Doorson gegen Niederlande (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Receuil CourEDH 1996-II) zu unterscheiden. Dieses Urteil äussere sich zur speziellen Situation, dass eine Zeugenbefragung wegen einer potentiellen Gefährdung des Zeugen zu dessen Schutz anonym durchzuführen sei. Der Gerichtshof nenne dabei allerdings als weitere Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf diese Aussagen gestützt werden dürfe. Dem streitigen Zeugnis dürfe gemäss Ausführungen des Bundesgerichts keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. es dürfe nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen. Vorliegend handle es sich einerseits nicht um einen Fall, in welchem die Zeugenrechte eine Beschränkung des Konfrontationsrechts legitimieren würden. Zudem handle es sich bei den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG um die einzigen und wesentlichen Beweismittel, da ansonsten keine direkten Beweismittel bestehen würde. Entsprechend rechtfertige sich eine Einschränkung des Konfrontationsrechts nach der Praxis des besagten EGMR-Urteils nicht (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 12 [CAR pag. 7.300.006 f.]).

3.2 Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO statuiert das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht sowie das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

3.2.1 Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
1    Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2    Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3    Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei originär polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 1 StPO). Soweit die Polizei dahingegen Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
, Art. 146 Abs. 4
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StPO Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen - 1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
1    Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2    Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3    Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4    Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a  eine Interessenkollision besteht; oder
b  diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
und Art. 149 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
1    Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2    Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a  die Anonymität zusichert;
b  Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c  die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d  Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e  die Akteneinsicht einschränkt.
3    Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
4    Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.
5    Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.
6    Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO. Auch die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Da der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, setzt dies in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4).

3.2.3 Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Allerdings genügt es nach allgemeiner Auffassung, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt, wobei von dieser Möglichkeit nur in begrenztem Rahmen Gebrauch zu machen ist und nur, wenn das Fragerecht durch einen anwesenden Verteidiger für den Angeklagten wahrgenommen werden kann. Es ist mit Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar, wenn der Beschuldigte während der Befragung des Zeugen den Saal verlässt, solange der Anwalt Fragen stellen kann. Das Recht des Angeschuldigten besteht darin, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder durch einen Rechtsbeistand stellen zu lassen. Konnte der Angeklagte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 1.c/bb; Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 73; Wohlers, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 12).

3.2.4 Der EGMR prüft bei der Frage, ob eine Beschränkung des Konfrontationsrechts das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair erscheinen lässt, anhand folgender drei kumulativer Voraussetzungen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 303 vom 25. September 2019 E. 8 mit weiteren Hinweisen): 1. Die Abweichung von der optimalen Konfrontationsgelegenheit muss sachlich begründet sein (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Lüdi gegen Schweiz vom 15. Juni 1992, Serie A Nr. 238, Ziff. 42). Der Grund für das Unterbleiben bzw. die Einschränkung der Konfrontation darf insbesondere kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde darstellen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Mild und Virtanen gegen Finnland vom 26. Juli 2005, Nr. 39481/98 und 40227/98, Ziff. 44 ff.). 2. Die Beschränkung muss durch das Verfahren kompensiert werden (vgl. Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 73). Es müssen alle realisierbaren Massnahmen getroffen werden, um diese auszugleichen. 3. Dem streitigen Zeugnis darf grundsätzlich keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen (sog. «sole or decisive»-Prüfung, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. van Mechelen gegen Niederlande vom 23. April 1997, Recueil CourEDH 1997-III, Ziff. 55). Letzteres Kriterium wurde in der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts relativiert (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 34 mit weiteren Hinweisen). Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.3 Bei den vom Berufungsführer beanstandeten Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Januar 2020 handelt es sich um solche, welche von der Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO durchgeführt wurden. Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass die polizeilichen Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Januar 2020 vor der Eröffnung der Strafuntersuchung stattfand (vgl. Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. März 2020 [BA pag. 01-01-0001]). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, kommt dem Berufungsführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen) kein Teilnahmerecht an den besagten Einvernahmen zu, womit es sich hinsichtlich dieser Rüge des Berufungsführers sein Bewenden hat.

3.4 In Bezug auf das Konfrontationsrecht des Berufungsführers gilt es Folgendes festzuhalten:

3.4.1 Es sei in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass die Bundesanwaltschaft den Berufungsführer am 7. Mai 2021 zwar schriftlich befragt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich den Aussagen von B., C. und F. und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt hat (BA pag. 13-00-0013 ff.). Es fanden jedoch weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren Einvernahmen statt, in welchen B., C. und F. nochmals befragt wurden und der Berufungsführer sein Recht auf Konfrontation hätte wahrnehmen können. Diesbezüglich gilt es allerdings ebenfalls zu unterstreichen, dass der Berufungsführer weder in den vorangehenden Verfahrensstadien noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf Einvernahme dieser Personen gestellt hat. Damit unterliess es der Berufungsführer, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen, wodurch ein Verzicht des Berufungsführers auf sein Konfrontationsrecht hätte angenommen werden können. Zur weiteren Ergründung des Sachverhalts ordnete das Gericht mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 9. Februar 2021 von Amtes wegen dennoch die Einvernahme sämtlicher Beteiligten an (CAR pag. 6.200.006 ff.) und stellte ausserdem die Sicherstellung der Einvernahme des Berufungsführers sowie dessen Teilnahme an den vorgesehenen Einvernahmen der weiteren Beteiligten per Videokonferenz in Aussicht (CAR pag. 6.200.001 f.). Der Berufungsführer stimmte unter Hinweis darauf, dass sein im Vereinigten Königreich laufendes Asylverfahren sowie die Covid-19-Pandemie eine Ausreise verhindere, dieser Vorgehensweise zu (CAR pag. 6.200.004 f.). Nachdem die zuständige britische Behörde das entsprechende Rechtshilfegesuch abgewiesen hatte, wurde der Berufungsführer unter der Annahme, er würde sich um eine Ausreisebewilligung bemühen, vorgeladen (CAR pag. 3.102.004 f. sowie 6.3001.001 ff.).

3.4.2 Der Berufungsführer wohnte sodann der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 nicht bei. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungsführer einen Hauptantrag auf deren Verschiebung sowie ein Eventualbegehren um seine Dispensation von der Berufungsverhandlung stellen (CAR pag. 7.200.003). Seinen Hauptantrag begründete der Berufungsführer damit, dass seine persönliche Teilnahme notwendig sei, um sein Konfrontationsrecht zu wahren (CAR pag. 7.200.003). Hinsichtlich seines Eventualantrages liess er vortragen, dass er sich vergeblich um eine Ausreisebewilligung bei den britischen Behörden bemüht habe. Die Ausreise sei ihm aufgrund der geltenden sanitären Massnahmen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie verweigert worden, weshalb sein Fernbleiben entschuldigt sei (CAR pag. 7.200.004). Während das Gericht unter Berücksichtigung des im Strafprozess zu beachtenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO den Hauptantrag abwies, hiess es das Eventualbegehren des Berufungsführers um seine Dispensation von der Berufungsverhandlung gut (CAR pag. 7.200.005). Es ist demnach festzuhalten, dass der Berufungsführer von der Berufungsverhandlung auf entsprechendes Gesuch hin dispensiert wurde und das Fernbleiben des Berufungsführers von der Berufungsverhandlung auf Art. 336 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung - 1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
1    Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a  Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b  die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2    Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3    Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4    Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5    Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO fusst.

3.4.3 Um im Falle des Fernbleibens des Berufungsführers die daraus resultierende Einschränkung dessen Rechts auf Konfrontation zu kompensieren, hat das Gericht der amtlichen Verteidigung des Berufungsführers im Vorfeld der Verhandlung mit Schreiben vom 24. Juni 2021 bzw. vom 1. Juli 2021 die Möglichkeit in Aussicht gestellt, nach jeder erfolgten Einvernahme telefonisch Rücksprache mit dem Berufungsführer zu halten und sich von ihm instruieren zu lassen, um allenfalls der einvernommenen Person Ergänzungsfragen stellen zu lassen (CAR pag. 3.102.019 f. sowie 3.102.023 f.). Im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers wurde seiner amtlichen Verteidigung, welche diesen auch im zürcherischen Parallelverfahren vertritt, ebenfalls die Möglichkeit gewährt, mit dem Berufungsführer telefonisch Rücksprache zu halten und sich entsprechend der Aussagen der befragten Personen instruieren zu lassen. Der Berufungsführer sah sich in jenem Verfahren imstande, telefonisch mit seiner Vertretung Rücksprache zu halten und über diese den befragten Personen weitere Fragen stellen zu lassen (CAR pag. 4.101.207 ff. sowie 4.101.215), wobei er bei der Befragung der Zeugin G. vom 13. April 2021 darauf verzichtete (CAR pag. 4.101.202). Sodann machte der amtliche Verteidiger des Berufungsführers auch während der Berufungsverhandlung nach jeder erfolgten Einvernahme von der Möglichkeit der telefonischen Rücksprache mit dem Berufungsführer Gebrauch. Der Berufungsführer nahm teilweise Stellung zu den Aussagen, verzichtete aber durchgehend darauf, den befragten Personen Ergänzungsfragen stellen zu lassen (CAR pag. 7.501.005, Rz. 18 ff., 7.502.008, Rz. 33 ff., 7.601.007, Rz. 29 ff. sowie 7.701.006 f., Rz. 44 ff.). Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers ihrerseits dagegen stellte den befragten Personen regelmässig Fragen (CAR pag. 7.501.004 f., Rz. 27 ff., 7.502.007 f., Rz. 15 ff., 7.601.007 ff., Rz. 36 ff. sowie 7.701.006 ff., Rz. 39 ff.).

3.4.4 Schliesslich sei angefügt, dass entgegen den Ausführungen des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhandlung es sich bei den Aussagen der Berufungsgegner bzw. Privatkläger B. und C. sowie der Auskunftsperson F. in den polizeilichen Einvernahmen vom 17. Januar 2020 – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.1.4) – nicht um die einzigen belastenden Beweise handelt, so dass auch in dieser Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR bzw. des Bundesgerichts Genüge getan ist.

3.4.5 Dem Berufungsführer und seiner Verteidigung wurde damit spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit gewährt, die Aussagen der befragten Personen in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen. Damit hatte der Berufungsführer wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt, sein völker- und verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf Konfrontation wahrzunehmen.

3.4.6 Ebenfalls gilt es den sachlichen Zusammenhang des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers zu berücksichtigen. Der Berufungsführer hatte spätestens mit dem Beizug der Akten zum gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführten Verfahren (CAR pag. 4.101.003 ff. sowie 4.101.155 ff.) Kenntnis darüber, wie die restlichen Beteiligten die Geschehnisse vom 17. Januar 2020 wahrgenommen haben. Er konnte sich in Ruhe mit den Aussagen der Beteiligten auseinandersetzen und mit diesem Vorwissen Fragen an dieselben, anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmenden Personen vorbereiten. Damit ist die Ausübung des Konfrontationsrechts durch den Berufungsführer von einer gewissen Mittelbarkeit gezeichnet. Entsprechend nähert sich die Art und Weise der Ausübung des Konfrontationsrechts vorliegend insgesamt der hinsichtlich des Opferschutzes gängigen und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützten Praxis, wonach der während der Einvernahme abwesende Beschuldigte das Aussageprotokoll einsehen und schriftlich Ergänzungsfragen stellen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 1.c/bb).

3.5 Da die fehlende, direkte Konfrontation vorliegend im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts mehrfach kompensiert wurde, sind die Aussagen der Berufungsgegner bzw. Privatkläger B. und C. sowie der Auskunftsperson F. in den polizeilichen Einvernahmen vom 17. Januar 2020 verwertbar. Damit erübrigt sich auch die Rüge des Berufungsführers, der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Januar 2020, der Nachtragrapport vom gleichen Tag sowie das Protokoll von F. vom 17. Januar 2019 seien als Folgebeweise unverwertbar, zumal der Berufungsführer es auch unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die erstellte Fotodokumentation von den Aussagen beeinflusst sein könnten.

II. Materielle Erwägungen

1. Rechtliche Würdigung zu Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.1 Tatvorwurf

Dem Berufungsführer wird zu Last gelegt, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr, nachdem er mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront sowie der Eingangstüre des Bundesasylzentrums in Z. geworfen hatte, einen Stein in Richtung des Privatklägers und Berufungsgegners B. geworfen und diesen damit am linken Oberschenkel getroffen zu haben, als B. und die anderen Mitarbeiter der D. AG, F. und C., sich zum Eingang des Bundesasylzentrums Z. begaben, um den Beschuldigten vor weiteren Beschädigungen des Bundesasylzentrums abzuhalten. Nachdem der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, soll er um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen haben. Durch diese Handlungen habe er die Mitarbeiter der D. AG an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gehindert (TPF pag. 2.100.003 f.).

1.2 Tatbestandselemente

1.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

1.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 3).

1.2.3 Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der strafrechtliche Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; BGE 135 IV 198 E. 3.3; vgl. hierzu die besonders illustrative Praxis des Kantonsgerichts Graubünden: PKG 1954, Nr. 34 sowie PKG 1960, Nr. 50).

1.2.4 AIs Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Das Angriffsobjekt der Amtshandlung setzt voraus, dass der staatliche Wille zur Vornahme der Amtshandlung hinreichend bestimmt sein muss (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5). Abstrakte Konstellationen, wie die Ergreifung der Flucht, ohne dass sich die staatlichen Behörden dieser entgegenstellen, oder blosse Zustände, wie die Haft, unterliegen nicht dem Begriff der Amtshandlung (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.2). Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung nach der Bestimmung des Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme örtlich und sachlich zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3; Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Während die örtliche Zuständigkeit eines Beamten oder eine Behörde sich auf dessen räumlichen Wirkungskreis bezieht, umschreibt die sachliche Zuständigkeit, ob sich ein Beamter oder eine Behörde im Gegensatz zu anderen Beamten und Behörden mit einer bestimmten Angelegenheit funktional befassen darf (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 13; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 10 sowie 14). Vollzieht ein Beamter lediglich eine Amtshandlung auf Anordnung der eigenen oder einer anderen Amtsstelle, so hat die Anordnung der zu vollziehenden Amtshandlung in die Zuständigkeit der Letzteren zu fallen (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 14). Die formelle und materielle Rechtmässigkeit der Amtshandlung bilden gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes keine Voraussetzungen für deren strafrechtlichen Schutz unter Art. 285
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1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 E. 2.7; BGE 98 IV 41 E. 4b). Dagegen fallen nichtige Amtshandlungen nicht in den Schutzbereich von Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Amtshandlungen sind nichtig, wenn sie an einem offensichtlichen, besonders schweren Mangel leiden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel offensichtlich ist und besonders schwer wiegt, ist die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte und Rechtsgüter massgebend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Nichtigkeit einer Amtshandlung erst angenommen werden, wenn Rechtsmittel von vorneherein keinen wirksamen Schutz versprechen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 18 ff. mit weiteren Hinweisen).

1.2.5 Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5). Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einem solchen fehlt es etwa beim Um-sich-Schlagen, wenn der Täter keine Amtsperson anvisiert oder trifft, oder beim Herumfuchteln mit den Händen. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6 ff.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).

1.2.6 Das Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004 E. 1.2). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist, wobei sie sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft richten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 33). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2.7 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 23). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).

1.3 Beweismittel

1.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mitarbeitern der D. AG und dem Beschuldigten, insbesondere Ort, Zeit, involvierte Personen, sind unstrittig. Der Berufungsführer bestreitet hingegen, den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt zu haben (vgl. BA pag. 13-00-0005 Frage 24; BA pag. 13-00-0014 Frage 13). Vorab ist somit anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel der Sachverhalt festzustellen.

1.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «lndizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

1.3.3 Aussagen des Berufungsführers

1.3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 gab der Berufungsführer zu Protokoll, dass er, nachdem ihm verweigert worden sei, in einem anderen Zimmer zu schlafen als dasjenige, in welchem er habe schlafen wollen, angekündigt habe, Scheiben kaputt zu machen (BA pag. 13-00-0003 f. Frage 12). Er habe dann Steine im Wald aufgelesen (BA pag. 13-00-0004 Frage 13). Der Berufungsführer bestritt jedoch, einen Stein gegen den Berufungsgegner und Privatkläger B. geworfen zu haben. Als B. zu ihm gekommen sei, habe er einen Stein geworfen, jedoch nicht in seine Richtung, sondern gegen die Wand. Im Gegensatz zu den Steinen, welche er gegen die Scheiben mit einer Wurfbewegung über die Schultern am Kopf vorbei mit der rechten Hand geworfen habe, habe er den Stein auch nicht richtig geworfen, sondern wie eine Kugel auf dem Boden gerollt (BA pag. 13-00-0004 f. Fragen 22 und 27). Es stimme nicht, dass er B. am linken Oberschenkel getroffen habe (BA pag. 13-00-0005 Frage 23). Ferner bestritt der Berufungsführer anlässlich derselben Einvernahme, die Mitarbeiter der D. AG geschlagen zu haben, als diese ihn fixiert hätten, vielmehr hätten diese ihn geschlagen (BA pag. 13-00-0005 Frage 24).

1.3.3.2 Sodann präzisierte der Berufungsführer am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchgeführten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, dass er vier Steine und nicht deren drei gehabt habe, da er den einen Stein nicht in die Scheiben geschmissen, sondern weggerollt habe (BA pag. 13-00-0013 Frage 5). Er ergänzte, dass er den Stein gegen die Wand geworfen habe, als er den Sicherheitsmann gesehen habe. Der Stein sei auf dem Boden gerollt bis zur Wand, da er kein Mensch habe verletzen wollen. Er sei dann weggelaufen (BA pag. 13-00-0013 ff. Fragen 12, 17 und 20). In derselben Einvernahme sagte der Berufungsführer ebenfalls aus, dass der vierte Stein in Richtung von B. geflogen bzw. gerollt sei (BA pag. 13-00-0014 Frage 14). Es sei nicht wahr, dass er B. mit Steinen attackiert habe. Er habe nur vier Steine gehabt, von denen er drei ja schon geschmissen und den vierten an die Wand rollen lassen habe (BA pag. 13-00-0015 Fragen 23 f.). Er fügte hinzu, dass B., als dieser ihn erreicht habe, ihm direkt auf die Nase und ins Gesicht geschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keine Steine mehr gehabt (BA pag. 13-00-0015 Frage 26). Er führte weiter aus, dass B. anschliessend seinen Arm fixiert habe, ihn auf den Boden geschmissen und sich auf ihn gesetzt habe. Gleichzeitig seien die anderen Mitarbeitenden der D. AG gekommen (BA pag. 13-00-0014 Frage 18 sowie 13-00-0015 Frage 25). Bei seiner Fixierung sei er von zwei Mitarbeitenden der D. AG an den Schultern sowie den Beinen festgehalten worden, während der Dritte ihn geschlagen habe. Danach sollen ihn alle drei gemeinsam bewusstlos geschlagen haben. Er habe daher überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, sich gewaltsam zu wehren (BA pag. 13-00-0014 Frage 13 sowie 13-00-0016 Fragen 27 f.). Ferner führte er aus, die Aussage von B. stimme nicht, wonach die Mitarbeitenden der D. AG den Berufungsführer nach der Fixierung kurz losgelassen hätten. Vielmehr sollen ihn die drei Mitarbeitenden der D. AG geschlagen haben und er sei 15 Minuten bis zur Ankunft der Polizei auf dem Boden gelegen (BA pag. 13-00-0015 Frage 20).

1.3.3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers gab Letzterer als Geschädigter zusammengefasst Folgendes an: Er habe nie gegen die Sicherheitsmänner einen Stein geworfen (CAR pag. 4.101.029 Frage 14). Er habe den letzten Stein werfen wollen, habe aber diesen auf den Boden geworfen. Als dann der erste Mitarbeiter der D. AG ihn erreicht habe, habe dieser die linke Hand von ihm festgehalten. Er habe dann versucht sich von dessen Griff zu lösen; den Mitarbeiter der D. AG aber nicht geschlagen. In der Folge seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen und hätten ihn auf den Boden gelegt. Als er am Boden auf dem Rücken gelegen habe, habe er sich nicht mehr bewegt. Während ein Mitarbeiter der D. AG sich auf seine Füsse gesetzt habe, habe sich der andere auf seinen Oberkörper gesetzt und seine Schultern auf den Boden gedrückt sowie seinen Kopf zwischen den Beinen festgehalten. Die zwei Mitarbeiter der D. AG hätten ihn dann zirka sieben Minuten lang geschlagen (CAR pag. 4.101.027 Frage 4). Der eine habe ihn auf den Bauch geschlagen; der andere mit einer Taschenlampe auf den Kopf (CAR pag. 4.101.028 Fragen 5 f.). Weiter führte der Berufungsführer aus, dass – während die zwei Mitarbeiter der D. AG ihn immer noch in der vorgenannten Weise am Boden festgehalten hätten – der dritte Mitarbeiter der D. AG, C., ihm mit seinem Stiefel einen starken Schlag bzw. Tritt in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Er habe dann gedacht, seine Zähne seien komplett herausgefallen. Anschliessend sei die Polizei eingetroffen (CAR pag. 4.101.028 Frage 8).

1.3.3.4 In der rechtshilfeweise erfolgten Stellungnahme des Berufungsführers vom 21. April 2021 im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers, welcher dieser mit Schreiben vom 5. Juli 2021 für das vorliegende Verfahren bestätigte (CAR pag. 3.102.025), erklärte Letzterer, dass er einige Steine aufgelesen habe, zum Gebäude gegangen sei und diese gegen das Gebäude geworfen habe. Dabei habe der erste Stein die Glasscheibe und der Zweite und der Dritte hätten die Eingangstüre getroffen. Einer der Sicherheitsmänner sei von der Ausgangstüre zu ihm hingerannt. Er habe die Steine fallengelassen und sei glücklich gewesen mit dem, was er habe machen wollen (CAR pag. 4.101.266 bzw. 4.101.271). Ferner gab er an, dass der zu ihm gekommene, Arabisch und Deutsch sprechende, übergewichtige Sicherheitsmann ihn am Handgelenk gepackt habe, ihn zu Boden gebracht habe und ihm auf den Brustkorb gesessen sei. Der Sicherheitsmann mit der athletischen Statur sei auf seinen Beinen gesessen und habe ihn mit der Faust geschlagen. Der chinesisch-aussehende dritte Sicherheitsmann habe seine linke Kieferseite geschlagen bzw. getreten (CAR pag. 4.101.266 f. bzw. 4.101.271). Der Übergewichtige habe sein Gesicht mit der Handinnenseite geschlagen. Sie hätten aufgehört, als die Polizei gekommen sei. Er sei danach bewusstlos und habe nichts gehört. Danach sei er zu sich gekommen und von der Polizei abgeführt worden (CAR pag. 4.101.267 bzw. 4.101.271).

1.3.3.5 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 hielt der Berufungsführer fest, dass er nie Gewalt gegen die Mitarbeiter der D. AG am Bundesasylzentrum in Z. angewendet habe. Zum Vorfall verwies er im Übrigen auf seine bisherigen Aussagen (CAR pag. 3.102.022).

1.3.4 Aussagen des Berufungsgegners und Privatklägers B.

1.3.4.1 Der Berufungsgegner und Privatkläger B. sagte am 17. Januar 2020 bei der Kantonspolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson aus, dass er, nachdem der Berufungsführer Steine gegen das Bundesasylzentrum geworfen habe, aus Reflex aus dem Gebäude gerannt sei. Unterdessen habe er nochmals zwei Mal gehört, wie es geknallt habe. Er sei aus dem rechten Ausgang raus. Seine Kollegen seien von der linken Seite raus, seien aber mit Steinen attackiert worden, weshalb sie sich wieder zurückgezogen hätten. Der Berufungsführer habe ihn dann bemerkt und ihn angegriffen. Er habe ihn mit einem Stein beworfen und am linken Oberschenkel getroffen. Weiter gab B. an, in der Folge versucht zu haben, den Berufungsführer zu fixieren. Der Berufungsführer soll aber versucht haben, ihn zu schlagen und zu treten (BA pag. 12-03-0003 Frage 1). Da der Berufungsführer immer noch einen Stein in der Hand gehabt habe und mit der Faust gegen den Oberkörper von B. geschlagen habe, habe dieser sich gewehrt und ihn auch mit der Faust am Oberkörper getroffen. In Folge dessen sei der Berufungsführer zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0004 Frage 5). Zu diesem Zeitpunkt seien auch die beiden anderen Mitarbeiter der D. AG zu Hilfe geeilt und sollen dabei geholfen haben, den Berufungsführer am Boden zu fixieren. Dieser habe sich dann kurz beruhigt, aber als sie ihn kurz losliessen, sei «es wieder losgegangen». Daher sei der Berufungsführer erneut fixiert worden bis die Polizei gekommen sei (BA pag. 12-03-0003 Frage 1). B. führte weiter aus, dass der Berufungsführer während dieses Vorgangs um sich geschlagen, getreten und er dadurch ein paar Schläge abbekommen habe (BA pag. 12-03-0003 Frage 2 sowie 12-03-0004 Frage 7). Der linke Oberschenkel, wo er mit dem Stein getroffen worden sei, schmerze ihm (BA pag. 12-03-0003 Frage 2). Er sei auch deswegen vom Ort des Geschehens weggegangen (BA pag. 12-03-0005 Frage 12). Zudem soll der Berufungsführer auch ein Bein des Privatklägers C. gepackt haben (BA pag. 12-03-0004 Frage 7). Weitere Handgreiflichkeiten gegenüber seinen Kollegen habe er zwar nicht selbst gesehen. Er vermute allerdings, dass diese während dem Fixieren auch von den Schlägen und Tritten des Berufungsführers getroffen worden seien (BA pag. 12-03-0005 Frage 12).

1.3.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers führte B. als Zeuge aus, dass er nicht bei der ganzen Geschichte dabei gewesen sei (CAR pag. 4.101.206 Fragen 9 und 11). Beim Fixierungsvorgang hätten sie ihm drei Mal zugerufen, dass er Steine oder Waffen fallenlassen solle. Dann habe der Berufungsführer ihm einen Stein angeworfen und er habe sich zurückziehen müssen (CAR pag. 4.101.206 Frage 11). Bei der Fixierung sei der Berufungsführer mit sogenannten Schock-Schlägen, d.h. Schläge mit der offenen Hand mit der Handfläche gegen die betroffene Person, gefügig gemacht worden (CAR pag. 4.101.206 f. Frage 14). Er selber habe einen Schlag auf den Solar Plexus des Berufungsführers ausgeführt (CAR pag. 4.101.208 Frage 22).

1.3.4.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 gab B. als Auskunftsperson hinsichtlich seiner Lageeinschätzung an, dass er Angst gehabt habe, weil der Berufungsführer noch einen grossen Stein in der Hand gehabt habe und dieser ihn noch damit bewerfen werde. Der Berufungsführer habe ihn dann aus schätzungsweise zwei Metern beworfen und ihn am Oberschenkel getroffen. Er habe sich dann aufgrund seiner Schmerzen zurückgezogen (CAR pag. 7.502.004 Rz. 24 ff.; 7.502.005 Rz. 30 sowie 7.502.006 Rz. 6 ff.). Ferner führte er aus, dass er auf der rechten Seite des Gebäudes raus sei und der Berufungsführer noch einen Stein gehabt habe. Wie viele er habe noch gehabt habe, könne er nicht mehr sagen (CAR pag. 7.502.004 Rz. 1 ff.). Auch könne er nicht mehr genau sagen, wie gross der Stein gewesen sei (CAR pag. 7.502.007 Rz. 32 f.). Nach dem Steinwurf habe der Berufungsführer ihn noch boxen wollen, wobei er ausgewichen sei und sich dann zurückgezogen habe, als die anderen zwei gekommen seien (CAR pag. 7.502.005 Rz. 14 f.). Er habe wegen dem Steinwurf einen blauen Fleck davongetragen und drei Monate lang eine Beule gehabt (CAR pag. 7.502.005 Rz. 33 ff.). Einen Arzt habe er deswegen nicht konsultiert und auch polizeiliche Fotografien bestünden nicht, weil der blaue Fleck erst ein paar Stunden später sichtbar geworden sei (CAR pag. 7.502.006 Rz. 34 ff. sowie 7.502.007 Rz. 36 ff.).

1.3.5 Aussagen des Berufungsgegners und Privatklägers C.

1.3.5.1 Der Berufungsgegner und Privatkläger C. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 als polizeiliche Auskunftsperson zu Protokoll, dass B., nachdem der Berufungsführer Steine gegen das Bundesasylzentrum geworfen habe, auf den Berufungsführer zugelaufen sei. Dieser habe ihnen dann später gesagt, dass er von einem Stein getroffen worden sei. Er und F. seien dann zu den beiden hinzugestossen. Zu dritt sollen sie den Berufungsführer dann am Boden fixiert haben (BA pag. 12-02-0003 Frage 2). Weiter führte er aus, dass der Berufungsführer versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG während der Fixierung mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Zudem sei er selbst durch den Berufungsführer am Bein getroffen worden, was aber «nicht der Rede wert» sei (BA pag. 12-02-0004 Fragen 4 f. sowie 9). Überdies habe er dem Berufungsführer zur Ablenkung einen «Kniestich» in die Bauchgegend verpassen müssen, damit sie ihn hätten zu Boden führen können (BA pag. 12-02-0004 Frage 7).

1.3.5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2020 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden, gegen ihn geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers gab C. als beschuldigte Person zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: F. und er seien in Richtung Eingang gegangen. F. habe gerade die Türe öffnen wollen, als gerade ein Stein in die verglaste Eingangstüre geflogen sei. Ein weiterer Stein sei gekommen, als sie zum zweiten Mal versucht hätten, herauszugehen. B. sei am Rauchen gewesen, weshalb er vom Hinterausgang hergekommen sei. Daraufhin habe der Berufungsführer gezielt einen Stein auf B. geworfen und habe ihn am Oberschenkel getroffen. B. habe zuerst versucht den Berufungsführer festzuhalten. Anschliessend sei F. und er ebenfalls zum Berufungsführer gestossen und sie hätten diesen zu dritt mit Schockschlägen fixiert (CAR pag. 4.101.016 f. Fragen 15 ff.). Nach einem Gerangel hätten sie ihn zu dritt auf den Boden geführt, wobei der Berufungsführer auf dem Bauch gelegen habe (CAR pag. 4.101.017 f. Fragen 19, 26 sowie 34). F. und er hätten den Berufungsführer in der Folge bis zum Eintreffen der Polizei nach 10-15 Minuten in dieser Position festgehalten, indem sie je einen Arm des Berufungsführers festgehalten hätten, während B. neben ihnen gestanden sei (CAR pag. 4.101.017 f. Fragen 21 ff., 26 ff. sowie 34).

1.3.5.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 gab C. als Auskunftsperson an, dass er den Steinwurf auf B. nicht persönlich gesehen habe. Er habe nur die Verletzung, ein blauer Fleck am Oberschenkel, gesehen, die ihm gezeigt worden sei. Zur Fixierung hielt er fest, dass er und F. den Berufungsführer an den Armen gepackt und ihn am Boden gehalten hätten, während B. verletzungsbedingt nebenangestanden sei. Während sie versucht hätten, den Berufungsführer zu fixieren, habe dieser versucht, sie zu schlagen, indem er herumgefuchtelt habe (CAR pag. 7.501.004 Rz. 12 ff.).

1.3.6 Aussagen der Auskunftsperson F.

1.3.6.1 F. führte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 als polizeiliche Auskunftsperson aus, dass – nachdem der Berufungsführer angefangen habe mit Steinen gegen die Gebäudefront zu werfen – er und C. zur Eingangstüre gegangen seien, um hinauszugehen. Als sie jedoch gesehen hätten, dass der Berufungsführer einen weiteren Stein in die Hand genommen habe, hätten sie die Türe wieder geschlossen und der Stein sei gegen die Eingangstüre geprallt. Sie sollen das Gebäude erst verlassen haben, nachdem sie gesehen hätten, wie der Berufungsgegner und B. durch eine andere Türe hinausgegangen sei und der Berufungsführer einen Stein in dessen Richtung geworfen habe. Als sie beim Berufungsführer und B. angekommen seien, sollen die beiden «schon halb am Kämpfen» gewesen sein. Zu dritt hätten sie den Berufungsführer dann am Boden fixieren können (BA pag. 12-01-0003 Frage 1). Am Boden habe sich der Berufungsführer weiter gewehrt (BA pag. 12-01-0004 Frage 6). Während dieses Handgemenges habe der Berufungsführer um sich geschlagen, jedoch nicht bewusst in die Richtung von F. gezielt. Weiter führte F. aus, dass er beim Vorfall keine Verletzung erlitten habe (BA pag. 12-01-0004 Fragen 7 f.).

1.3.6.2 Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers bekräftigte F. als Zeuge, dass der Berufungsführer einen weiteren Stein geworfen habe, als er zusammen mit C. hinausgehen habe wollen, er aber die Türe gerade noch zuziehen habe können und der Stein die Türe vor ihm auf Kopfhöhe getroffen habe. B. sei von ihnen aus gesehen rechts durch die Ausgangstüre zum Berufungsführer, welcher ihm Stein angeworfen und auch getroffen habe (CAR pag. 4.101.213 Frage 9).

1.3.6.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 führte F. als Auskunftsperson aus, dass er und C. links und B. rechts aus der Ausgangstüre rausgerannt seien. Als er die Türe aufmachen gewollt habe, sei der Berufungsführer etwa fünf Meter vor ihnen gestanden und er habe zum Wurf ausgeholt. Er habe die Türe zu machen können (CAR pag. 7.701.003 f. Rz. 45 ff.). Der Stein sei auf Kopfhöhe in der Türe eingeschlagen, wobei er die Türe nicht durchschlagen habe können (CAR pag. 7.701.004 Rz. 18 ff.). Er habe zwar nicht gesehen, ob der Berufungsführer weitere Steine gehabt habe, aber den Steinwurf gegen den Berufungsgegner und Privatkläger B. und dessen Ergebnis, den er als blauen Fleck und Schwellung beschrieb, habe er erblicken können (CAR pag. 7.701.005 Rz. 6 ff., Rz. 17 ff. sowie Rz. 34 ff.; CAR pag. 7.701.006 Rz. 40 ff.). Die Distanz zwischen dem Berufungsführer und B. beim Steinwurf auf Letzteren sei etwa fünf Meter gewesen (CAR pag. 7.701.005 Rz. 44 ff.). Bei der Fixierung habe der Berufungsführer versucht, die Sicherheitsmänner mit den Armen zu schlagen und sich aus der Fixierung loszureissen (CAR pag. 7.701.006 Rz. 18 ff.).

1.3.7 Aussagen der Zeugin G.

Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 hielt die Zeugin G., die zum Tatzeitpunkt in der Loge am Bundesasylzentrum Z. gearbeitet habe (CAR pag. 7.601.003 Rz. 6 ff. sowie Rz. 35 ff.), fest, dass die Situation seitens des Berufungsführers aufgeheizt gewesen und es deutlich spürbar gewesen sei, dass er frustriert gewesen sei, als er auf sein Zimmer gehen habe wollen und ihm dies verweigert worden sei. Er habe dann angekündigt, dass er später zurückkommen und Steine werfen werde (CAR pag. 7.601.004 Rz. 22 ff.). Die Mitarbeiter der D. AG seien wegen dieser Drohung etwas alarmiert gewesen, aber es habe so lange gedauert, dass eigentlich nicht mehr damit gerechnet worden sei, dass etwas Derartiges kommen werde. Es sei gerade noch glimpflich ausgegangen. Es seien schon grosse Steine gewesen, welche der Berufungsführer verwendet habe. Nachdem der erste Stein gegen die Scheibe geflogen sei, habe F. alle via Funk alarmiert und Verstärkung gerufen. Ihre Kollegen seien dann rausgegangen. F. sei über den Eingang für die Gesuchsteller und B. über den Ausgang rausgegangen (CAR pag. 7.601.005 Rz. 30 ff.). F. habe Glück gehabt, dass er die Türe noch einmal vor sich zuziehen habe können, weil der Stein auf Kopfhöhe eingeschlagen sei. Die Scheibe aus Sicherheitsglas sei fast durchgeschlagen gewesen (CAR pag. 7.601.004 f. Rz. 44 ff. sowie 7.601.006 Rz. 26 f.). Die Lage stelle in ihrer zwanzigjährigen Karriere ein ziemlich einschneidendes Ereignis dar und es hätte «echt heftig» ausgehen können. Es sei schon kein Spass mehr gewesen (CAR pag. 7.601.006 f. Rz. 44 ff.). Nach den Steinwürfen sei sie ihren Ablauf gefolgt und habe die Loge gesichert, die Polizei und die SEM-Leitung alarmiert und über die Kameras sichergestellt, dass im Innenbereich auch nicht das Chaos ausbreche (CAR pag. 7.601.005 Rz. 15 ff.). Was draussen passiert sei, sei für sie schwierig zu schildern, weil die Loge hell und es draussen dunkel gewesen sei. Man sehe zwar schon zwei bis drei Meter raus, aber der Vorplatz selber sei nicht beleuchtet. Auf den Ort des Geschehens seien auch keine Kameras gerichtet, so dass sie über die Bildschirme nichts sehen habe können (CAR pag. 7.601.005 f. Rz. 38 ff.). Die Fixierung des Berufungsführers habe sie daher nicht gesehen (CAR pag. 7.601.006 Rz. 39, 7.601.007 Rz. 38 sowie
7.601.008 Rz. 3 ff.). Ebenfalls habe sie nicht den Steinwurf in Richtung von B. sehen können. Er habe ihr aber gleich danach in der gleichen Nacht gesagt, dass er getroffen worden sei und er Schmerzen habe, wobei sie dessen Verletzung nicht gesehen habe (CAR pag. 7.601.006 Rz. 3 ff. sowie 7.601.007 Rz. 19 ff.). Zur Frage, ob B. zwischenzeitlich wegen seiner Verletzung zur Loge zurückgekehrt sei, hält die Zeugin fest, dass sie glaube, dass alle draussen gewesen seien, bis die Polizei den Ort wieder verlassen habe (CAR pag. 7.601.007 Rz. 26 f.). Während der Fixierung des Berufungsführers sei sie alleine in der Loge gewesen (CAR pag. 7.601.008 Rz. 37 ff.).

1.4 Beweisergebnis

1.4.1 Vorliegend gilt es zu ermitteln, ob und allenfalls mit welcher Handlung der Berufungsführer einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hinderte. Nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, in welchem Ausmass die Mitarbeiter der D. AG gegen den Berufungsführer tätlich vorgegangen sind, namentlich nicht, ob C. den Berufungsführer ins Gesicht getreten hat und ob die Mitarbeiter der D. AG den Berufungsführer mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen haben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

1.4.2 Es gilt angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Berufungsgegner und Privatkläger B. und C., der Auskunftsperson F. und der Zeugin G., welche überdies mit der dem Polizeirapport vom 17. Januar 2020 angehängten Fotodokumentation des Tatortes stimmig sind (BA pag. 10-01-0012 ff.), als erstellt, dass B. aus der den Asylsuchenden als Ausgang dienende Türe nach draussen gegangen ist, während sich F. und C. zur anderen, den Asylsuchenden als Eingang dienende Türe begeben haben, nachdem der erste, vom Berufungsführer eingestandene und von ihm gegen die Scheibe der Loge ausgeführte Steinwurf erfolgte. Ferner ist es aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C., F. selbst sowie G. erwiesen, dass F. die Türe nochmals zuziehen musste, als er aus dem Gebäude heraustreten wollte, weil der Berufungsführer einen Stein auf Kopfhöhe gegen die Türe warf. Der Berufungsführer bestreitet sodann nicht, dass er einen Stein gegen die Türe geworfen hat, allerdings bleibt es ungewiss, ob dieser die Sicherheitsmänner in dieser Situation, bei der F. gemäss G. viel Glück gehabt haben soll, weil der Stein erwiesenermassen auf Kopfhöhe eingeschlagen ist, gesehen hat (vgl. BA pag 13-00-0016 Frage 31). Der Berufungsführer bestreitet es jedenfalls, Steine gegen die Sicherheitsmänner geworfen zu haben. Den übereinstimmenden Aussagen von B., C., F. sowie des Berufungsführers zufolge schliesslich nachgewiesen ist, dass sich B. als Erster der Sicherheitsmänner zum Berufungsführer begeben konnte.

1.4.3 Dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2020 zufolge habe der Berufungsführer einen Stein in die Richtung von B. geworfen und ihn damit am linken Oberschenkel getroffen (BA pag. 03-00-0004). Dieser Vorwurf stützt sich hauptsächlich auf die Aussage von B., F. gibt an, dass er diesen Steinwurf gesehen habe. Er beschreibt dabei die vom Berufungsführer verwendete Wurfart. Allerdings weicht die von F. genannte Distanz, welche zwischen dem Berufungsführer und B. zum Zeitpunkt des Steinwurfes auf Letzteren bestanden haben soll, stark von der diesbezüglichen Angabe von B. ab. Dieser macht ebenfalls geltend, dass er von diesem Steinwurf eine Verletzung in der Form eines Hämatoms bei gleichzeitiger Schwellung davongetragen habe. C. und F. wollen diese Verletzung gesehen haben. Allerdings besteht zu dieser Verletzung kein ärztliches Zeugnis, welche die Verletzung hätte bescheinigen können. Auch wurden weder von Polizei noch von B. selber Aufnahmen von dieser Verletzung gemacht, welche sich in den Akten befinden würden. Der Berufungsführer selber bestreitet durchweg, B. oder überhaupt einem in dieser Nacht diensthabenden Sicherheitsmann einen Stein angeworfen zu haben. Vielmehr habe er einen Stein gegen die Wand gerollt und nicht geworfen, als er und B. sich gegenüberstanden. Ob der Berufungsführer B. einen Stein angeworfen hat, bleibt damit umstritten. Demgegenüber unbestritten und vom Berufungsführer eingestanden ist der Umstand, dass er im Zeitpunkt, als B. bei ihm eintraf bzw. ihm gegenüberstand, noch zumindest einen Stein in der Hand gehalten hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann aufgrund dieser Feststellung im Hinblick auf den angeklagten Tatbestand offenbleiben, ob der Berufungsführer B. tatsächlich einen Stein angeworfen und ob sich dieser und allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich seiner Fixierung gegen Mitarbeitende der D. AG gewehrt hat.

1.5 Subsumtion

1.5.1 Gemäss Art. 24b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 24b Betrieb der Zentren - 1 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
1    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
2    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen.
Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) kann das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 22 Grundsätze - 1 Fedpol30 sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.
1    Fedpol30 sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.
2    Der Bundesrat kann für diese Aufgaben staatliche oder private Schutzdienste einsetzen.
3    Er kann andere geeignete Bedienstete für Schutzaufgaben einsetzen oder bei besonderem Bedarf oder bei erhöhter Bedrohung nach Absprache mit den kantonalen Regierungen den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung stellen.
4    Das nach diesem Gesetz zum Schutz von Personen, Behörden und Gebäuden eingesetzte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200831 ist anwendbar.32
und Art. 23 Abs. 2
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 23 Schutz der Bundesbehörden - 1 Der Bundesrat bestimmt:
1    Der Bundesrat bestimmt:
a  die Personen, die im Auftrag des Bundes eine öffentliche Funktion ausüben und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit dieser Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;
b  die Gebäude des Bundes, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen das Personal von fedpol eingesetzt wird;
c  ...
1bis    In begründeten Fällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion vorsehen.35
2    Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199736 (RVOG) in seinen Gebäuden vom Bund ausgeübt. Er trifft die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit fedpol.37
3    Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 62e Absatz 1 RVOG.38
3bis    Bestehen konkrete Gründe zur Annahme, dass eine bestimmte Person gegenüber Personen oder Gebäuden, die nach Absatz 1 unter Schutz stehen, eine Straftat begehen wird, so kann die für den Schutz zuständige Behörde diese Person aufsuchen, sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie auf die Folgen allfälliger Straftaten hinweisen.39
4    Die Baubehörden des Bundes legen im Einvernehmen mit fedpol und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.
5    ...40
des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 120.72 Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
VSB Art. 17 Ausübung des Hausrechts - 1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt.
1    Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt.
2    In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zuständigen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt.
3    Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026.
4    Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird.
5    Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen.
der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB, SR 120.72) kann das SEM für Schutzaufgaben private Schutzdienste einsetzen. In Art. 4 ff. der Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen [VES], SR 124) sind gewisse Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen festgelegt. Zwar können Bundesbehörden auch vorsehen, dass das Personal eingesetzter privater Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 2
SR 124 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) - Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen
VES Art. 2 Gesetzliche Grundlage - Die einsetzende Behörde darf die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe nur dann einem Unternehmen übertragen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
und Art. 9
SR 124 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) - Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen
VES Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz - 1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
1    Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2    Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
3    Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.
VES). Vorliegend besteht im Bereich der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in einem Bundesasylzentrum für das SEM jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine solche hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen (vgl. Art. 7
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 7 - Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.
ZAG). Es handelt sich beim SEM diesbezüglich somit nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 2 Verpflichtete Behörden und Personen - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
b  für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
c  für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen;
d  für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren;
e  für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogen werden.
2    Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenzwachtkorps leistet.4
ZAG. Daher fällt auch die Tätigkeit Dritter, welche vom SEM mit Überwachungsfunktionen in einem Bundesasylzentrum betraut werden, nicht in den Anwendungsbereich des ZAG. Der von der Vorinstanz genannte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) erlaubt wohl die Anhaltung einer Person für eine kurze Zeit zwecks Durchsuchung, allerdings mangels Verweis keine darüberhinausgehenden polizeilichen Massnahmen oder gar Zwang im Sinne des ZAG. Ausserdem handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine formell-gesetzliche Grundlage, welche in Art. 9
SR 124 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) - Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen
VES Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz - 1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
1    Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2    Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
3    Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.
VES für die Anwendbarkeit des ZAG vorausgesetzt wird. Im Übrigen geht dieses Verständnis auch aus dem von der D. AG edierte Schreiben des ehemaligen Bundesamtes für Migration vom 16. März 2010 hervor (CAR pag. 4.103.006 f.).

1.5.2 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM sodann auch die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienstleistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt. Gemäss Art. 7
SR 124 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) - Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen
VES Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz - 1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
1    Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2    Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
3    Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.
der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der D. AG am 9. Dezember 2013 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundesamtes für Migration sowie Patrouillendienste beinhaltet der Auftrag sämtliche in den Unterkünften des Bundesamts für Migration anfallende Sicherheitsdienstleistungen (CAR pag. 3.105.027). Insbesondere umfasst der Auftrag die Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft sowie auf dem gesamten Unterkunftsgelände. Diese Teilaufgabe soll gemäss derselben Vertragsbestimmung mittels Schutz der Asylsuchenden und des Personals vor Gefahren, Intervention bei Notfällen, Umgang mit renitenten Personen, Unterstützung der anwesenden Blaulichtorganisationen bei Bedarf, Durchführung von Personendurchsuchungen, periodischer Kontrolle des näheren Umfeldes mit dem Hund sowie Umsetzung der Hausordnung und Rapportieren von Verstössen erreicht werden (CAR pag. 3.105.028). Laut Art. 9 lit. a
SR 124 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) - Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen
VES Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz - 1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
1    Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2    Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
3    Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.
derselben Rahmenvereinbarung bestehen die Aufgaben eines Mitarbeitenden der D. AG im Ordnungsdienst unter anderem darin, für Ruhe und Ordnung im gesamten Zentrum zu sorgen, die Asylsuchenden und das Personal vor Gefahren zu schützen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren (CAR pag. 3.105.032). Das Ziel des Auftrags der D. AG und deren Personal, welches im Ordnungsdienst eingesetzt wird, ist demnach im Wesentlichen darin zu erblicken, auf dem ganzen Gelände des Bundesasylzentrums in Z. für Ruhe und Ordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung klarerweise eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3).

1.5.3 Da die D. AG und deren Personal somit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sicherstellen, sind ihre Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB. Sodann waren F., C. und B. als am 17. Januar 2020 diensthabende Mitarbeiter der D. AG örtlich und sachlich zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsführers auf dem ganzen Gelände des Bundesasylzentrums in Z., d.h. einschliesslich auf dem sich vor der Loge befindlichen Vorplatz, zuständig. Vorliegend ist die Amtshandlung darin zu erblicken, den Berufungsführer daran zu hindern, durch weitere Beschädigungen des Gebäudes die Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in Z. sowie die Sicherheit der sich im Zentrum, insbesondere in dessen Loge befindenden Personen zu gefährden. Sowohl die Berufungsgegner und Privatkläger B. und C. als auch die Auskunftsperson F. bestätigen, dass sie ihrem Einsatz dieses Verständnis zugrunde gelegt hatten, als sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass das Ziel ihres Einsatzes darin bestanden habe, den Berufungsführer von weiteren Schädigungen des Gebäudes abzuhalten bzw. wieder für Ruhe und Ordnung zu sorgen (CAR pag. 7.501.003 Rz. 45 f.; 7.502.003 Rz. 21 f.; 7.701.004 Rz. 8 f.).

1.5.4 Beweismässig ist erstellt, dass der Berufungsführer die Steinwürfe gegen das Gebäude angekündigt hatte. Er begab sich gemäss seinen eigenen Angaben in den Wald, um Steine zu suchen. Die von ihm verwendeten Steine waren gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin G. und des Berufungsgegners und Privatklägers B. sowie der von der Polizei erstellten Fotodokumentation gross. Ferner erwiesen ist, dass der Berufungsführer zum Zeitpunkt, als B. nach den ersten Steinwürfen gegen das Gebäude bei ihm eintraf, zumindest noch einen Stein in der Hand hielt. Der Berufungsführer beteuert zwar stets, dass er keine Menschen habe verletzen wollen und nur Steine gegen das Gebäude geworfen habe. Die von ihm zuvor gegen das Gebäude des Bundesasylzentrums durchgeführten Steinwürfe zeugen dennoch von einer Gewalttätigkeit von einer nicht unbeachtlichen Intensität. Dass der vom Berufungsführer gegen die Türe des Gebäudes ausgeführte Steinwurf F. nicht am Kopf traf, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass Letzterer die Türe vor sich gerade zuzuziehen vermochte und gemäss der Zeugin G. dabei viel Glück beanspruchte, weil die Türe aus Sicherheitsglas dem schubvollen Wurf des Berufungsführers gerade noch standhielt. Aufgrund dieser Umstände ist das Halten eines weiteren grossen Steins in der Hand objektiv als eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB gegen die am Bundesasylzentrum für Ruhe und Ordnung verantwortlichen Sicherheitsmänner im Allgemeinen und den beim Berufungsführer als erster Sicherheitsmann eingetroffenen Berufungsgegner und Privatkläger B. im Besonderen zu werten. Der Berufungsführer sprach seine Drohung zwar nicht konkret aus, gab aber aufgrund der Tatsache, dass er mit einem Stein ein gefährliches Wurfgeschoss in der Hand hielt, nach aussen hin klar zu erkennen, ohne Rücksicht auf die Anwesenden oder deren Gesundheit zumindest weitere Sachbeschädigungen am Gebäude des Bundesasylzentrums begehen und sich von seinem Tatplan auch von der Präsenz der bei ihm eintreffenden Sicherheitsmänner nicht abbringen zu wollen. Für einen Aussenstehenden erscheint aufgrund dessen die Gefahr eines weiteren Steinwurfs imminent. B. gab in dieser Hinsicht zu Protokoll, dass er in diesem Zeitpunkt tatsächlich Angst gehabt habe, weil der Berufungsführer einen grossen Stein in der Hand hielt (CAR pag. 7.502.004
Rz. 25). Dabei spielt diesbezüglich schliesslich keine Rolle, was der Berufungsführer mit dem Stein machen wollte oder tatsächlich gemacht hat, weshalb auch offengelassen werden kann, ob der umstrittene Steinwurf auf B. tatsächlich stattgefunden hat. Nach objektiven Massstäben ist der Besitz eines weiteren Steins in diesem Kontext als Androhung von ernstlichen Nachteilen zu verstehen, welche geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Mit diesem Verhalten beeinträchtigte der Berufungsführer die reibungslose Durchführung der Amtshandlung, die darin bestand, den Berufungsführer davon abzuhalten, durch weitere Beschädigungen des Gebäudes die Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in Z. zu gefährden. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist somit erfüllt.

1.5.5 In subjektiver Hinsicht war es dem Berufungsführer bewusst, dass am 17. Januar 2020 die drei Mitarbeiter der D. AG dafür zuständig waren, für Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in Z. zu sorgen, und damit Amtsträger waren. Auch war er sich darüber im Klaren, dass die Verrichtungen der drei Mitarbeiter der D. AG zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum und damit auch der Sicherheit der sich im Gebäude befindenden Personen Amtshandlungen darstellen. Durch das Halten zumindest eines weiteren Steins, das – nachdem er grosse Steine gegen das Gebäude geworfen hatte – objektiv als Drohung, weitere Sachbeschädigungen zu begehen, aufzufassen ist, hat er wissentlich und willentlich die Mitarbeiter der D. AG in der Ausübung ihrer Amtshandlung – der Verhinderung weiterer Steinwürfe – behindert.

1.5.6 Im Lichte des Vorangehenden ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil ist daher im Ergebnis zu bestätigen und der Berufungsführer ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsführers dahingestellt, ob die Fixierung zum Auftrag der Mitarbeiter der D. AG gehörte, ob sich der Berufungsführer dabei wehrte sowie ob die Mitarbeiter der D. AG dabei auf offensichtlich unzulässige Weise Zwang ausübten und der Berufungsführer dadurch einen Unterkieferbruch erlitt.

2. Strafzumessung

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2
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StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Startart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geldstrafe bereits aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) zu bestätigen ist.

2.4 Der Berufungsführer hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB und Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB drohen beide Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. AufI. 2019, N. 485; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 5.1.4).

2.5 Die Vorinstanz stuft die Sachbeschädigung laut Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts als die schwerste Straftat ein und nimmt diese als Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.3). Dieser Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Immerhin bedeutet die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB einen Eingriff in eine Amtshandlung eines Beamten bzw. einer Behörde, die der konkreten Willensbetätigung des Staates in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion gleichkommt. Wie ausserdem nachfolgend zu zeigen sein wird, verwirklichte der Berufungsführer mit der Drohung gegen Mitarbeitende der D. AG ein Unrecht, das schwerer wiegt, wie dasjenige hinsichtlich der Sachbeschädigung. Entsprechend dient nachfolgend Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB als Grundlage für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe.

2.6 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Berufungsführers im Hinblick auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB als leicht ein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.4.2). Dieser Befund erweist sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten als unzutreffend.

2.7 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer drohte, nach den bereits erfolgten Steinwürfen weitere Steine gegen das Gebäude zu werfen. Indem er zumindest einen weiteren Stein (wurfbereit) in der Hand hielt, gab er dieses Vorhaben bzw. diese Absicht gegen aussen hin zu erkennen. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, verwendete der Berufungsführer demnach ein gefährliches Wurfgeschoss. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die zuvor vom Berufungsführer gegen das Gebäude des Bundesasylzentrums durchgeführten Steinwürfe von einer Gewalttätigkeit von einer nicht unbeachtlichen Intensität waren (vgl. oben E. II.1.5.4), gilt es festzuhalten, dass die vom Berufungsführer angedrohten ernstlichen Nachteile eine nicht zu unterschätzende Zwangsintensität für die Sicherheitsmänner im Allgemeinen und den Berufungsgegner und Privatkläger B. im Besonderen bedeuteten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallenden Delikte ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz das Verhalten des Berufungsführers verschuldensmässig daher nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen. Auch kündigt er seinen Tatplan an, von dem er trotz Präsenz der bei ihm eintreffenden Sicherheitsmänner, d.h. mit einer gewissen Insistenz, nicht ablassen will. Nicht ins Gewicht fällt dagegen das Gefühl des Berufungsführers, von den Mitarbeitenden der D. AG allenfalls ungerecht behandelt worden zu sein. Ein solches Gefühl stellt keinesfalls eine nachvollziehbare Rechtfertigung für sein Verhalten dar und ist unberücksichtigt zu lassen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.

2.8 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt und ledig war. Er sei gelernter Metallbauschlosser (CAR pag. 6.401.004). Beim Berufungsführer handelt es sich um einen Asylsuchenden, welcher aus seinem Heimatland Iran in die Schweiz gekommen ist. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er im Bundesasylzentrum in Z.; anschliessend war er in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Y. (D) untergebracht (BA pag. 13-00-0017 Frage 36). Mittlerweile befindet er sich in X. (GB), wo er überdies Asyl beantragt hat (TPF pag. 2.231.4.006; CAR pag. 6.200.004). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zentralregister wurde der Berufungsführer am 29. August 2016 vom Amtsgericht Arnsberg wegen Beleidigung (§ 194 sowie § 185 des deutschen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10.00 verurteilt (CAR pag. 6.401.023). Ansonsten weist der Berufungsführer in der Schweiz, Deutschland und im Vereinigten Königreich keine Vorstrafen auf (CAR pag. 6.401.018 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dies aufgrund des Zeitablaufs noch knapp als neutral zu werten ist. Ebenfalls neutral wirkt sich sein Wohlverhalten nach der Tat aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Während der Berufungsführer sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung kooperativ zeigte und diese umgehend eingestand, wobei, wie die Vorinstanz richtig feststellte, der Handlungsablauf bereits durch die Aussagen der Mitarbeitenden der D. AG und die Fotodokumentation weitgehend anderweitig erstellt war, stritt er während des ganzen Verfahrens die ihm vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ab. Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe.

2.9 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.

2.10 Hinsichtlich den gesundheitlichen Folgen für den Berufungsführer (Fixation/Unterkieferbruch) ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB nicht nur von einer Bestrafung abgesehen werden kann, sondern auch eine Milderung der Strafe nach freiem Ermessen möglich ist. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Die Frage, ob der Berufungsführer bei der Fixation von einem der Mitarbeiter der D. AG mit einem Stiefel oder mit einer Taschenlampe am Kopf getroffen wurde, ist Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Eine diesbezüglich abschliessende Einschätzung, wie die Vorinstanz korrekt erkennt, würde deshalb einem Vorgreifen gleichkommen. Selbst wenn gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. oben E. II.1.3.2) zugunsten des Berufungsführers davon ausgegangen würde, dass dieser aufgrund der Reaktion der Sicherheitsmänner auf die von ihm ausgeführte Tat unmittelbar betroffen sei (vgl. Riklin, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 54
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StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB N. 14), kann die Frage letztlich offengelassen werden, da unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Reduktion der Strafe im Ergebnis nicht zur Unterschreitung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe führen würde.

2.11 Die Vorinstanz erachtete eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.5) bzw. in Würdigung aller Umstände eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.7). An diesen von der Vorinstanz bestimmten Gesamtstrafrahmen ist die Berufungskammer vorliegend aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) gebunden, weshalb sich die angemessene Erhöhung der erdachten Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips sowie eine neuerliche Bestimmung einer Gesamtstrafe vorliegend erübrigt.

2.12 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom 21. Januar 2021 hat der Berufungsführer monatlich umgerechnet etwa Fr. 160.00 zur Verfügung (CAR pag. 6.401.005). Der Berufungsführer verfügt über kein Vermögen (CAR pag. 6.401.005; BA pag. 13-00-0006 Frage 35) und gegen ihn wurde eine Betreibung im Umfang von Fr. 310.00 eingeleitet (CAR pag. 6.401.009). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 jedenfalls als angemessen und stimmt darüber hinaus mit dem Antrag Ziffer 3 der Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.049; vgl. oben E. B.2) bzw. des Parteivortrags (CAR pag. 7.300.002; vgl. oben E. B.10) vom Berufungsführer begehrten Tagessatzhöhe überein.

2.13 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Der von der Vorinstanz vorgesehene bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist dementsprechend zu bestätigen.

2.14 Der Berufungsführer befand sich während des Vorverfahrens am 17. Januar 2020 von 01:00 bis 16:45 Uhr in Haft (BA pag. 06-00-0001 bzw. 06-00-0011). Die durch die Vorinstanz durchgeführte Anrechnung der ausgestandenen Haft des Berufungsführers im Umfang eines Tages ist nicht zu beanstanden.

3. Verfahrenskosten

3.1 Gerichtsgebühren

3.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

3.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; vgl. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
-7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
BStKR).

3.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR).

3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
, 7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
und 9
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Berufungsführer zu tragen ist. Antrag Ziffer 4 der Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.049; vgl. oben E. B.2) bzw. Antrag Ziffer 5 des Parteivortrags (CAR pag. 7.300.002; vgl. oben E. B.10) des unterliegenden Berufungsführers betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen.

3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

3.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstrafverfahren erfolgt nach Art. 11
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Beratungsleistung einer amtlichen Verteidigung bei einem Klienten, dessen Wohnsitz oder Ort des üblichen Aufenthaltes sich im Ausland befindet (BGE 141 IV 344 E. 3 ff.).

3.2.3 Mit Verfügung vom 6. April 2020 der Bundesanwaltschaft wurde die amtliche Verteidigung des Berufungsführers in Anwendung von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO auf Rechtsanwalt Benedikt Homberger übertragen (BA pag. 16-00-0009 f.). Die von Rechtsanwalt Benedikt Homberger wahrgenommene amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde für das Berufungsverfahren stillschweigend fortgeführt. Für seine Leistungen im Berufungsverfahren fakturierte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Benedikt Homberger in seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 eingereichten Honorarnote 30.08 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00 und 5.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.00 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 97.10, insgesamt Fr. 8'741.00 inkl. MWST (CAR pag. 7.300.021).

3.2.4 Das beantragte Honorar erscheint angemessen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Benedikt Homberger eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'741.00 (inkl. MWST) zuzusprechen.

3.2.5 Der Berufungsführer hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

4. Entschädigung

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario).

Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 wird eingetreten.

II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 wird abgewiesen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 wird wie folgt bestätigt:

1. A. wird schuldig gesprochen

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB;

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.

3. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–) werden A. Fr. 1'500.– auferlegt.

5. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 9'267.20 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

IV. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Die Gerichtsgebühren von Fr. 4'000.00 werden A. zur Bezahlung auferlegt.

2. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'741.00 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

V. Das Urteil wird den Parteien schriftlich begründet eröffnet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger

- Herrn Rechtsanwalt Benedikt Homberger

- Herrn B., c/o D. AG

- Herrn C., c/o D. AG

- Staatssekretariat für Migration, Herrn E.

Mitteilung an:

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
-81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 28. September 2021