121 IV 162
28. Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen,
1 Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, 2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. 3 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. 4 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
- Dritter im Sinne des Tatbestands der Geiselnahme kann jede mit dem Täter und der Geisel nicht identische Person sein, einschliesslich Angehörige der Geisel (E. 1c; Bestätigung der Rechtsprechung).
- Der objektive Tatbestand der Geiselnahme ist gegeben, wenn sich der Täter die Verfügungsgewalt über den Körper der Geisel verschafft hat. Dazu genügt die Bedrohung mit einer Scheinwaffe (E. 1d).
- Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Geiselnahme genügt - nebst dem Vorsatz - die Absicht, einen Dritten zu einem Verhalten zu nötigen. Der Täter braucht weder seine Forderung kundgetan noch Drohungen in bezug auf das Schicksal der Geisel geäussert zu haben (E. 1e).
- Art. 66bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
- Eine Strafbefreiung oder Strafmilderung wegen schwerer Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat kommt auch bei Vorsatzdelikten in Betracht (E. 2e). Ermessensüberschreitung verneint bei einer Strafminderung um 3 Monate im Fall eines Geiselnehmers, der bei der Befreiung der Geisel schwer verletzt worden ist (E. 2f u. g).
Regeste (fr):
- Art. 185 ch. 1 al. 1 et art. 184 al. 2 CP; prise d'otage, distinction d'avec la demande de rançon, fait de se rendre maître de toute autre façon, dessein de contraindre.
- Dans le cadre d'une prise d'otage, toute personne autre que l'auteur ou l'otage, peut être qualifiée de tiers, même les parents de l'otage (consid. 1c; confirmation de la jurisprudence).
- Il y a prise d'otage du point de vue objectif, lorsque l'auteur s'est rendu maître de la personne de l'otage. Pour cela une menace au moyen d'une arme factice est suffisante (consid. 1d).
- Pour ce qui est du point de vue subjectif de l'infraction de prise d'otage, il suffit, en dehors de l'intention, qu'il existe un dessein de contraindre un tiers à avoir un certain comportement. L'auteur n'a pas besoin d'avoir fait connaître ses exigences ni manifesté ses menaces quant au sort de l'otage (consid. 1e).
- Art. 66bis al. 1 CP; libération de toute peine ou réduction de la peine en cas de délits intentionnels.
- Une libération de toute peine ou une réduction de la peine en raison d'une atteinte grave liée aux conséquences directes de l'acte entre en considération en cas de délit intentionnel également (consid. 2e). Ce n'est pas un excès du pouvoir d'appréciation que de réduire de trois mois la peine d'un preneur d'otage qui, lors de la libération de ce dernier, a été gravement blessé (consid. 2f et g).
Regesto (it):
- Art. 185 n. 1 cpv. 1 e art. 184 cpv. 2 CP; presa d'ostaggio, distinzione fra presa d'ostaggio e sequestro a scopo di riscatto, fatto di impadronirsi di una persona, intenzione di costringere.
- Nell'ambito della presa d'ostaggio, chiunque, eccetto l'agente e l'ostaggio, può essere considerato quale "terzo", pure i congiunti dell'ostaggio (consid. 1c; conferma della giurisprudenza).
- Oggettivamente sussiste presa d'ostaggio allorché l'agente si è impadronito dell'ostaggio. Al proposito, è sufficiente la minaccia mediante una finta arma (consid. 1d).
- Perché sia realizzato il reato di presa d'ostaggio, è soggettivamente sufficiente, oltre al dolo, l'intenzione di costringere il terzo ad un determinato comportamento. Non è necessario che l'agente abbia comunicato le sue richieste, né che abbia espresso minacce riguardo alla sorte dell'ostaggio (consid. 1e).
- Art. 66bis cpv. 1 CP; liberazione da ogni pena o attenuazione della pena in caso di reati intenzionali.
- Anche in caso di reati intenzionali entra in considerazione una liberazione da ogni pena o un'attenuazione della pena, ove l'agente sia stato duramente colpito dalle conseguenze dirette del suo atto (consid. 2e). Non eccede il potere d'apprezzamento una riduzione di tre mesi della pena pronunciata nei confronti di un rapitore, che è rimasto gravemente ferito nel corso dell'operazione di liberazione del suo ostaggio (consid. 2f e g).
Sachverhalt ab Seite 163
BGE 121 IV 162 S. 163
A.- Der in der Nordwestschweiz in sehr guten finanziellen Verhältnissen aufgewachsene X. wurde im Jahre 1987 wegen einfachen und qualifizierten Raubes (Banküberfälle) zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Dezember 1990 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge gewährte er dem E. M. ein Darlehen im Betrag von Fr. 500'000.--. Das Geschäft wurde mehrheitlich über einen gewissen F. abgewickelt, der bis heute unauffindbar geblieben ist. Nach dem Tod von E. M. geriet X. in Panik, da er den das Darlehen betreffenden Schuldschein ohne Anfertigung einer Kopie und ohne Quittung dem F. zur Erledigung der erbrechtlichen Fragen mit dem Sohn von E. M., P. M., übergeben und von diesen dann nichts mehr gehört hatte. X. entschloss sich, über P. M. an das ihm zustehende Geld heranzukommen. Nach seinem Tatplan wollte er als St. Nikolaus verkleidet und unkenntlich gemacht bei P. M. vorsprechen und ihm "Dampf machen". Da er P. M. als sehr vermögend einstufte, glaubte er, er könne diesen zur Zahlung der Fr. 500'000.-- veranlassen. Zur Ausführung der Tat beschaffte sich X. ein komplettes St. Nikolaus-Kostüm. In einen als Sack verwendeten Duvet-Anzug legte er eine entschärfte amerikanische Handgranate aus dem zweiten Weltkrieg, ein abgesägtes Kleinkalibergewehr, Kal. 22 Magnum, mit 4 Patronen im
BGE 121 IV 162 S. 164
eingelegten Magazin, eine Schachtel Schokolade, einen Regenmantel und eine schwarze Reisetasche. Ausserdem versorgte er sich mit einem von entsprechenden schiesstauglichen Revolvermodellen äusserlich nicht unterscheidbaren Schreckschussrevolver, welchen er, um den Eindruck der Schussbereitschaft zu erwecken, mit 6 Knallpatronen lud. Handschuhe und eine Sonnenbrille sowie eine Tränengas-Spraydose vervollständigten die Ausrüstung. Am 24. Dezember 1992 begab sich X. mit den genannten Gegenständen in seinem Personenwagen zu einem Parkhaus in Y./BL, wo er sein Auto abstellte und ca. 1/4 Liter Gin zu sich nahm, um sich zu beruhigen und sich Mut zu machen. Anschliessend zog er das St. Nikolaus-Kostüm samt weissem Bart sowie die Handschuhe an und behändigte die weiteren vorbereiteten Gegenstände. Beim Verlassen des Parkhauses auf ihn aufmerksam gewordenen Passanten winkte er jeweils wortlos zu. Anschliessend begab er sich so verkleidet und maskiert zur Villa der Familie P. und D. M. Dort klingelte er, nachdem er sich noch die Sonnenbrille aufgesetzt hatte, um ca. 08.55 Uhr an der Eingangstüre, worauf ihm Frau M., die ihr 3 Monate altes Kind auf den Armen trug, öffnete. Um seine Urheberschaft noch weiter zu vertuschen, fragte X. Frau M. in gebrochenem Deutsch, wie es ihr gehe. Nachdem Frau M. erfolglos versucht hatte, X., der ihr verdächtig vorkam, abzuwimmeln, zog dieser den mitgeführten Schreckschussrevolver hervor, zielte damit auf Frau M. und ihr Kleinkind und drängte sie sowie das zweite, fünfjährige Kind der Familie, L., welches ebenfalls an die Türe gekommen war, in das Haus hinein. Frau M., die wegen der sichtlich verängstigten Kinder äusserlich die Ruhe zu bewahren versuchte, bot X. angesichts der für sie massiven Bedrohung im Empfangsraum einen Briefumschlag mit Fr. 910.-- Bargeld an. X. nahm diesen an sich und steckte ihn in den Sack, wobei er Frau M. wiederum in gebrochenem Deutsch erklärte, dass dies "nicht gut" sei. X. verlangte nach dem Ehemann. Als Frau M. den X. wiederum abzuwimmeln versuchte, drängte er sie, immer unter Waffendrohung, weiter und befahl ihr, ihn zu ihrem Mann zu bringen. In der Folge führte Frau M. den X. zunächst in das Büro und anschliessend in das Schlafzimmer. In der Zwischenzeit war es Herr M., der auf das Geschehen rechtzeitig aufmerksam geworden war, gelungen, das Haus - noch im Nachthemd - unbemerkt zu verlassen und bei einem Nachbarn die Polizei zu verständigen. Als Herr M. auch im Schlafzimmer nicht vorgefunden werden konnte, bedrohte X. Frau M. erneut massiv, indem er laut rief: "Noch
BGE 121 IV 162 S. 165
drei Minuten und du bist tot!". Da sich weiterhin nichts regte, dirigierte X. Frau M. und ihre Tochter fast durch das ganze Haus. Als X. feststellen musste, dass sich Herr M. offenbar tatsächlich nicht im Haus aufhielt, befahl er Frau M., ihre Autoschlüssel an sich zu nehmen und mit ihm zur Garage zu gehen. Zu diesem Zweck mussten alle das Haus durch die Haupttüre verlassen, um über die Aussenstreppe zur Garage zu gelangen. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft befand sich zusammen mit Herr M. dessen Nachbar H., der seinen Lieferwagen dort abgestellt hatte. Als die fünfjährige L. ihren Vater erblickte, rannte sie, von X. ungehindert, zu ihm. X. seinerseits zwang Frau M., auf den parkierten Lieferwagen zuzugehen. Dort forderte H. den X. auf, sich zu demaskieren. X. bedrohte darauf auch H. mit dem Revolver und verlangte von ihm die Schlüssel des Lieferwagens. Dieser Aufforderung kam H. jedoch nicht nach, weshalb X. Frau M. zwang, sich mit ihm zur Garage zu begeben. Als in diesem Augenblick H. die hintere Türe seines Lieferwagens zuschlug, nahm der dadurch verunsicherte X. Frau M. mit dem linken Arm von hinten in den Würgegriff und bedrohte sie massiv mit dem Revolver, indem er ihr diesen gegen den Kopf hielt. Nachdem X. den Griff wieder gelockert hatte, versuchte Frau M., mit ihrem Baby die Flucht zu ergreifen, was aber nicht gelang, da X. sie sogleich einholen und zurückreissen konnte. Immerhin konnte H. der Frau M. das Kleinkind aus den Armen nehmen und es so in Sicherheit bringen. Anschliessend zwang X. Frau M. erneut mittels Würgegriff und massiver Waffendrohung, sich mit ihm in Richtung Garage zu begeben, die sie dann auch betraten. Während Frau M. auf Verlangen von X. das elektrische Garagentor öffnete, traf auch die herbeigerufene Polizei am Tatort ein. Als die Beamten sich mit gezogener Dienstwaffe der Garage näherten, bedrohte X. auch sie mit seinem Revolver. Auch für die Polizeibeamten war nicht erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Schreckschussrevolver handelte. Da X. Frau M. wieder in den Würgegriff nahm und mit ihrer Erschiessung drohte, falls sich nicht alle entfernten, zogen sich die Beamten zurück. Als ein weiterer Polizeibeamter X. zur Aufgabe aufforderte, hielt dieser Frau M. demonstrativ die Waffe gegen den Hals und zog sein Opfer in die Garage hinein, wo sich Frau M. an das Steuer ihres Personenwagens setzen musste. X. seinerseits nahm auf dem Beifahrersitz Platz, wobei er seinen Revolver weiterhin gegen den Körper von Frau M. richtete.
BGE 121 IV 162 S. 166
X. zwang Frau M. sodann wegzufahren, wobei die Polizei noch nicht eingriff, sondern dem Fluchtwagen in angemessener Distanz folgte. Dabei hielt X. der Frau M. erneut demonstrativ den Revolver gegen den Kopf, um die Polizeibeamten mit dieser Todesdrohung von einem Eingreifen abzuhalten. In der Folge zwang X. Frau M., Richtung Basel zu fahren, wobei er ihr - nach wie vor in gebrochenem Deutsch - mit dem Tod drohte, falls sie die hinter ihnen fahrenden Polizeifahrzeuge nicht abhängen sollte. Nachdem X. durch sichtbare Todesdrohung gegenüber Frau M. die Aufhebung einer Strassenblockade durch die Polizei erzwungen hatte, nahm Frau M. mittels Autotelefon Kontakt mit dem Polizeiposten Y. auf und teilte die Forderung von X. mit, dass die Polizei zu verschwinden habe. Darauf wurden alle angeschriebenen Polizeifahrzeuge abgezogen. Jedoch folgten Polizeibeamte in Zivil und mit Zivilfahrzeugen weiterhin dem Personenwagen von Frau M. Auf dem Z.-Areal musste Frau M. nach rechts in die G.-Strasse einbiegen, wo aber bereits von der Basler Polizei mit einem quergestellten Polizeifahrzeug eine Strassensperre errichtet worden war, die nicht mehr rechtzeitig entfernt werden konnte. Dadurch wurden X. und Frau M. an der Weiterfahrt gehindert. In der Folge umringten zahlreiche Polizeibeamte aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit vorgehaltenen Waffen unverzüglich das Fahrzeug und forderten X. zur Aufgabe auf. Als dieser keine entsprechende Reaktion zeigte und die Türen wegen der automatischen Türverriegelung nicht geöffnet werden konnten, wurden zum Zwecke der Geiselbefreiung und Anhaltung von X. die Seitenfenster des Fluchtfahrzeuges eingeschlagen. Da im Verlaufe des nachfolgenden Handgemenges X. den Eindruck erweckte, er wolle von seiner Schusswaffe Gebrauch machen, gab ein Polizeibeamter einen ersten gezielten Schuss auf X. ab. Da vermutlich dabei ein anderer Polizeibeamter, der den X. ergriffen hatte, am Arm getroffen wurde und für andere Polizeibeamte dadurch und durch die sekundenschnelle Abfolge der Ereignisse der Eindruck entstand, X. habe mit seiner Waffe auf den ihn ergreifenden Polizeibeamten geschossen und diesen auch getroffen, gaben zwei weitere Polizeibeamte mehrere gezielte Schüsse auf X. ab, welcher dadurch so schwer verletzt wurde, dass er ohne weitere Gegenwehr dingfest gemacht werden konnte. Frau M. konnte im Verlaufe der Befreiungsaktion unverletzt in Sicherheit gebracht werden.
B.- Am 3. Dezember 1993 befand das Strafgericht Basel-Landschaft X. schuldig der mehrfachen qualifizierten Geiselnahme, der mehrfachen
BGE 121 IV 162 S. 167
vollendeten und versuchten Nötigung sowie der Drohung gegen Beamte und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Von der Anklage des vollendeten und versuchten Raubes sprach es ihn frei. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es gestützt auf Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
C.- Dagegen appellierten sowohl der Staatsanwalt als auch X. Am 22. November 1994 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Appellation des Staatsanwaltes ab und jene von X. teilweise gut. Es erklärte X. schuldig der qualifizierten Geiselnahme, der vollendeten und versuchten Nötigung sowie der Drohung gegen Beamte und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Vom Vorwurf des vollendeten und versuchten Raubes sowie vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Geiselnahme und vom Vorwurf der mehrfachen vollendeten Nötigung sprach es ihn frei. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichtes.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht in der ersten Phase des Geschehens den Tatbestand der qualifizierten Geiselnahme verneint; überdies verletze die Anwendung von Art. 66bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
E.- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. X. beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Erwägungen:
1. a) Die Vorinstanz unterteilte das Geschehen in zwei Phasen. In bezug auf die Phase 1, in der der Beschwerdegegner die Villa betrat, Frau M. mit dem Schreckschussrevolver bedrohte und nach Herrn M. verlangte, nahm sie abweichend vom Strafgericht, das auf qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 121 IV 162 S. 168
eine Waffe in der Hand gehalten habe, Herrn M. dazu bewegen wollen, aus seinem Versteck zu kommen. Er habe sich also der Frau M. bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung (nämlich Herrn M. zum Erscheinen) zu nötigen. Zusätzlich erblickte das Strafgericht darin, dass der Beschwerdegegner Frau M. unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt habe, ihn durch das Haus zu führen und ihren Mann zu suchen, eine Nötigung zum Nachteil von Frau M. Die Verteidigung wandte dagegen ein, der Tatbestand der qualifizierten Geiselnahme sei nicht erfüllt, da Herr M. im Zeitpunkt der Tathandlung bereits ausser Haus gewesen sei.
bb) Die Vorinstanz führt aus, bis zum Moment, als der Beschwerdegegner nach der ergebnislosen Suche nach Herrn M. gerufen habe, "noch drei Minuten und du bist tot", sei keinerlei Drittnötigungsabsicht vorhanden gewesen, so dass bis zu jenem Ausruf eine Geiselnahme von vornherein ausser Betracht falle. Der Beschwerdegegner habe von der an der Haustüre statt des erwarteten Herrn M. erschienen Frau M. verlangt, ihren Ehemann zu sprechen. Das Kleinkind auf dem Arm von Frau M. wolle der Beschwerdegegner wegen der Sonnenbrille und des Barts nicht gesehen haben. Dieses Detail sei unwesentlich. Frau M. habe angegeben, sie sei, um Zeit zu gewinnen, zuerst ins Zimmer gegangen, wo der Weihnachtsbaum gestanden sei, dann ins Atelier, damit der Beschwerdegegner sehe, dass ihr Ehemann Künstler sei, und schliesslich ins Schlafzimmer. Dort habe sich Herr M. aber längst nicht mehr befunden. Frau M. sei in dieser Phase mit vorgehaltenem Schreckschussrevolver, der wie ein echter ausgesehen habe, genötigt worden, ihren Mann zu suchen. Damit habe der Beschwerdegegner den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil von Frau M. erfüllt. Demgegenüber sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
Nach einem Teil der Lehre falle hier eine Geiselnahme von vornherein ausser Betracht. Diese Lehrmeinung erblicke das besondere Unrecht der Geiselnahme darin, dass die Opfer Unbeteiligte seien, die mit den Personen oder Institutionen, von denen ihr Schicksal abhängen soll, wenig oder nichts zu
BGE 121 IV 162 S. 169
tun hätten. Danach sei Dritter im Sinne von Art. 185
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
BGE 121 IV 162 S. 170
Voraussetzung, dass der Täter die Drohung, das Opfer zu töten, gegenüber einem Dritten geäussert habe. b) Gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
c) Umstritten ist, wie der Tatbestand der Geiselnahme nach Art. 185
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
BGE 121 IV 162 S. 171
dieser Auffassung folgen, wäre die Beschwerde in diesem Punkt schon deshalb unbegründet, weil Herr M. offensichtlich kein beliebig herausgegriffenes Opfer im Sinne dieser Lehrmeinung war. STRATENWERTH beruft sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Tatbestandes der Geiselnahme. Dieser sei geschaffen worden, um eine qualitativ neue Form der Kriminalität zu treffen. Demgegenüber sei der Tatbestand der Entführung zum Zwecke der Erpressung eines Lösegeldes bereits dem früheren Recht bekannt gewesen, allerdings mit der sachwidrigen Beschränkung auf die Entführung eines Kindes unter 16 Jahren. Zweck der Revision sei es gewesen, diesen Entführungstatbestand auszuweiten auf jeden Menschenraub zum Zwecke der Erlangung von Lösegeld, ohne an der Natur des Deliktstatbestandes prinzipielle Änderungen vorzunehmen. Mit der Schaffung des Tatbestandes der Geiselnahme sei also nicht bezweckt worden, die klassische Lösegeldentführung anders einzustufen als früher. Bei der Geiselnahme gehe es darum, dass völlig "Unschuldige", Menschen, die mit dem in Frage stehenden Konflikt nichts zu tun gehabt hätten, als Geiseln genommen würden, um die Durchsetzung irgendwelcher Forderungen zu erzwingen. Entsprechend sei der Begriff der Geisel im Kriegsvölkerrecht gebräuchlich gewesen. Im übrigen finde sich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Begriff der Geisel das Moment, dass der Zufall entscheide, wer der Betroffene sei. STRATENWERTH beruft sich auch auf die systematische Interpretation, weil nach der anderen Auffassung die Lösegeldentführung praktisch nur noch in Betracht käme im Falle der Entführung eines erwachsenen Mannes, der noch entscheiden könne, ob Lösegeld gezahlt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es ein wesentlicher Unterschied sein solle, ob der Besitzer eines grösseren Vermögens selbst oder einer seiner Angehörigen entführt werde (ZStrR 103/1986, S. 313 ff.). bb) An der bisherigen Rechtsprechung ist mit der herrschenden Lehre trotz diesen Einwänden festzuhalten. Auch wenn die Expertenkommission von einem engeren Begriff der Geiselnahme ausgegangen sein sollte, hat dies im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden. Entscheidend ist vor allem die folgende Überlegung: Aufgrund des engeren Begriffs der Geiselnahme wäre die Bedrohung mit dem Tode im Rahmen einer Lösegeldentführung nach Art. 184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
|
1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
BGE 121 IV 162 S. 172
zur Anwendung gelangen. Ebenso käme bei der engeren Auslegung die Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
BGE 121 IV 162 S. 173
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Bedenken der Vorinstanz, im Verhalten des Beschwerdegegners könne auch nur eine Fortsetzung der zuvor begonnenen Nötigung zum Nachteil von Frau M. erblickt werden, überzeugen nicht. Denn im fraglichen Zeitpunkt ging es dem Beschwerdegegner nicht mehr darum, Frau M. zu zwingen, ihren Mann zu suchen oder herbeizuholen. Nachdem sich dies als erfolglos herausgestellt hatte, bemächtigte sich der Beschwerdegegner vielmehr der Frau M., um auf diese Art ihren Mann zu zwingen, sich zu zeigen. Da Frau M. annahm, es handle sich um einen echten Revolver, hatte sie praktisch keine Möglichkeit, sich wegzubegeben. Dies genügt für ein Sichbemächtigen im Sinne von Art. 185
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
f) Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner somit am Ende der Phase 1 den Tatbestand der Geiselnahme jedenfalls in der Form des Grundtatbestandes erfüllt. Die Beschwerde ist insoweit begründet. g) Ob sich der Beschwerdegegner bereits in der Phase 1 der qualifizierten Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 2
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1 | Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |
2 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. |
3 | In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. |
4 | Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259 |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260 |
BGE 121 IV 162 S. 174
folgende Phase rechtskräftig bejaht. Es bleibt damit in jedem Fall beim Schuldspruch wegen qualifizierter Geiselnahme. Dass sich die Bejahung der Qualifikation schon in der Phase 1 entscheidend auf die Strafzumessung auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.
2. a) Die Vorinstanz hat die Strafe in Anwendung von Art. 66bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
BGE 121 IV 162 S. 175
c) Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz, auch wenn sie grundsätzlich eine Strafmilderung nach freiem Ermessen für zulässig hält, der Sache nach die Strafe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens um 3 Monate gemindert hat, was auch in Anwendung von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
e) In der bisherigen Rechtsprechung findet sich keine ausdrückliche Stellungnahme dazu, ob Art. 66bis
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
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BGE 121 IV 162 S. 176
Gesetzeswortlaut auch bei vorsätzlichen Taten möglich. Das gleiche ergibt sich aus den Materialien. Nach der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 kommt eine Strafbefreiung auch bei Vorsatztaten in Betracht. Selbst bei einer vorsätzlichen Tötung wird Art. 66bis
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
BGE 121 IV 162 S. 177
postoperativ durchgeführten Kontrollen zeigten von seiten der Leber nur eine geringfügige Funktionseinschränkung. Von seiten der Lunge ist ein bleibender Funktionsverlust mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Im Bereich des rechten Zeigefingers kam es aufgrund einer Schussverletzung zu einer irreversiblen Zertrümmerung eines Gelenkes, worauf eine Versteifung des Grund- und Mittelgliedes durchgeführt werden musste. Diese Einsteifung wird zu einer gewissen Funktionseinbusse der rechten Hand führen. Im Zusammenhang mit den Verletzungen an den Vorderarmen ist der Beschwerdegegner dauernd behindert, weil er keine schweren Lasten tragen kann, was ihn insbesondere bei der Ausübung seines Berufs als Möbelhändler beeinträchtigen wird. Im weiteren musste er sich als Folge der Schussverletzungen im Sommer 1994 die Gallenblase entfernen lassen. g) Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Anwendung von Art. 66bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
3. (Kostenfolgen)