Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6927/2015

Urteil vom 8. Dezember 2016

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Novartis AG,
Postfach, 4002 Basel,

Parteien vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Synthon Holding B.V.,
Microweg 22, NL-6545 CM Nijmegen,

vertreten durch Weinmann Zimmerli AG,
Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 14183,
CH 632'100 SENSOREADY / IR 1'227'570 Sensigo.

Sachverhalt:

A.
Die Schutzausdehnung der internationalen Wortmarke Nr. 1'227'570 "Sensigo" auf die Schweiz wurde am 18. Dezember 2014 in der Gazette OMPI des marques internationales Nr. 49/2014 veröffentlicht. Die auf einer Basiseintragung der Benelux-Staaten (bestehend aus Belgien, den Niederlanden und Luxemburg) beruhende Marke ist für folgende Waren eingetragen.

Klasse 10: Injecteurs à usage médical.

B.
Die Beschwerdeführerin legte am 1. April 2015 Widerspruch gegen die Schutzausdehnung dieser Marke ein und beantragte deren vollumfänglichen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 632'100 "SENSOREADY", welche für folgende Waren eingetragen ist:

Klasse 10: Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei von identischen Waren in leicht unterschiedlicher Umschreibung auszugehen und die Bestandteile "READY" und "go" seien im Sinngehalt sehr ähnlich. Sie suggerierten nämlich, dass die beanspruchten Injektoren sofort einsetzbar seien. Die Unterschiede zwischen den Marken in Wortlänge und Vokalfolgen fielen nicht ins Gewicht, zumal beide mit den identischen 4 Buchstaben S-E-N-S begännen und eine konzeptionelle Ähnlichkeit vorhanden sei. Insgesamt bestehe deshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen.

C.
Gestützt auf diesen Widerspruch erliess die Vorinstanz am 14. April 2015 eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung gegen die Marke der Beschwerdegegnerin.

D.
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz die provisorische Schutzverweigerung aufzuheben. Die Widerspruchsmarke besitze keine Kennzeichnungskraft, sondern sei hinsichtlich medizinischer Geräte, die Sensoren aufwiesen, rein beschreibender Natur, daran ändere auch die Schreibweise "SENSOREADY" (anstelle von "SENSOR READY") nichts. Zudem zerlege ein angesprochener Verbraucher die angefochtene Marke nicht in ihre Einzelteile, sondern sähe und verstehe "Sensigo" als begrifflich zusammengehörende Einheit.

E.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. September 2015 ab.

Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen mit Folgendem: Je nach Leseart werde die angefochtene Marke in "sens-igo" (naheliegende Aussprache auf Französisch und/oder Englisch) oder aber in "sen-si-go" aufgeteilt, während die Widerspruchsmarke in jedem Fall in die Silben "SEN-SO-REA-DY" aufgeteilt werde. Je nach Aussprache lägen somit zwar Unterschiede in der Aussprachekadenz vor, dieser Umstand vermöge eine gewisse Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund der Übereinstimmung in den ersten vier Buchstaben S-E-N-S jedoch nicht zu kompensieren.

Die Widerspruchsmarke könne entweder in die Elemente "SENSO", italienisch für "Sinn", "Bewusstsein", "Gefühl" und "READY", englisch für "bereit", aufgeteilt werden, oder ab in die Elemente "SENSOR" und "READY". Da es sich beim zweiten Element klar erkennbar um ein englisches Wort (aus dem Grundwortschatz) handle, sei der Abnehmer dazu geneigt, auch im ersten Teil des Zeichens ein englisches Wort zu sehen, mithin das gesamte Zeichen als englische Bezeichnung wahrzunehmen und einen entsprechenden Sinngehalt zu suchen. Dabei erscheine es naheliegend, dass ein wesentlicher Teil des Publikums im ersten Teil des Zeichens den Begriff "SENSOR" erkennen würde, zumal zwischen den beanspruchten Waren und dem Begriff "Sensor" ein direkter Bezug bestehe, weil Sensoren üblicherweise integrale Teile von Injektoren seien, wohingegen "SENSO" in keinem direkten Bezug zu den beanspruchten Waren stehe. Aus diesem Grund liege das Verständnis der Widerspruchsmarke im Sinn einer Mutilation von "sensor ready" auf der Hand. Es komme hinzu, dass das Weglassen eines Doppelkonsonanten bei einem Zusammenzug von Wörtern üblich sei. Im Sinn von "SENSOR READY" komme dem Zeichen zwar keine direkt beschreibende Bedeutung zu, zumindest sei der Widerspruchsmarke aber nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu attestieren, denn sowohl "sensor" im Sinn eines möglichen integralen Bestandteils der beanspruchten Waren als auch "ready" im Sinn einer Eigenschaft dieser Waren hätten als schwach zu gelten.

Die angefochtene Marke könne entweder in die Elemente "sensi" (italienischer Plural von "senso" und "go" (aus dem englischen Grundwortschatz stammendes Wort mit der Bedeutung "geh", "fahre") oder aber in "sens" und "igo" aufgeteilt werden. "sens" komme auf Englisch in der Medizin die Bedeutung "prefix meaning, 'perception or feeling': sensation, sensimeter, sensitinogen" zu. Auch auf Französisch werde "sens" entweder im Sinn einer Wahrnehmung verstanden oder im Sinn von "Bedeutung". Im Gesamteindruck komme der angefochtenen Marke jedoch in keiner Leseweise bzw. in keiner Prüfungssprache eine sinnergebende Bedeutung zu, sie wecke jedoch Assoziationen zu "Wahrnehmung", "Gefühl". Jedenfalls sei es daher nicht naheliegend, die angefochtene Marke aufzuteilen, sondern "Sensigo" werde als Wortneuschöpfung bzw. als ein Fantasiezeichen verstanden. Die Vergleichszeichen wiesen damit auf semantischer Ebene deutliche Unterschiede auf, weil das in der Widerspruchsmarke enthaltene Element "SENSOR" eher mit einem Gerät und/oder Instrument verbunden werde.

Insgesamt sei in Anbetracht des eingeschränkten Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der für den massgeblichen Warenbereich (medizinische Instrumente) erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer, des unterschiedlichen Sinngehalts der Vergleichszeichen und der klar unterschiedlichen Vokalfolge die Verwechslungsgefahr zu verneinen, obwohl eine Zeichenähnlichkeit bestünde und gleiche respektive ausgeprägte gleichartige Waren beansprucht würden.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt:

"1. Der Widerspruchsentscheid des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14183 vom 23. September 2014 - SENSOREADY vs. Sensigo sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zurück an die Vorinstanz zu weisen, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme betreffend die Kennzeichnungskraft der Marke der Beschwerdeführerin einzureichen.

3.Eventualiter: Der Widerspruchsentscheid des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14183 vom 23. September 2015 - SENSOREADY vs. Sensigo sei aufzuheben und der Widerspruch aus der Schweizer Marke Nr. 632100 -
SENSOREADY gegen die Internationale Marke Nr. 1227570 - Sensigo sei gutzuheissen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Marke "SENSOREADY" komme zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sie nämlich der Auffassung, die Marke werde als "SENSO READY" gelesen und verstanden, nicht als "SENSOR READY". Diese Auffassung bekräftigt sie unter Hinweis auf eine Vielzahl von Marken für Waren der Klasse 10, die aus den Bestandteilen "SENSO" gefolgt von weiteren Bestandteilen bestünden. "SENSO" sei italienisch und bedeute etwa "Gefühl", "Bewusstsein". Im Zusammenhang mit Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten liege diese Bedeutung auf der Hand, da die Benützer ein angepasstes Gefühl anwenden, resp. entwickeln müssten, um den Injektor richtig anzuwenden. Als Ganzes werde die Marke mittels mehreren Gedankenschritten interpretiert als "man fühlt es, wann der Injektor bereit ist" oder "der Injektor gibt dem Patienten das Gefühl, wann der Injektor bereit ist [um das Medikament abzugeben]".

Selbst wenn die Abnehmer der Marke diese als "SENSOR READY" erkennen würden, käme ihr trotzdem zumindest eine normale Kennzeichnungskraft zu, da dieser Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. Es sei nicht klar, auf wen sich "ready" (bereit, parat) beziehe, da bei einem Selbstinjektor nämlich zumindest ein Deckel entfernt, der Injektor geschüttelt oder einige Minuten gewartet werden müsse, bis die Mischung im Injektor die richtige Temperatur erreicht habe.

Die angefochtene Marke werde von den Abnehmern in "Sensi", was die Pluralform vom italienischen "senso" sei und übersetzt die "Sinne" bedeute, und "go" zerlegt, was umgangssprachlich die Bedeutung von "Grünes Licht/die Freigabe/das OK/den Startschuss erteilen" habe. Als Ganzes rufe "Sensigo" Assoziationen zu "Gefühle" hervor und besitze eine normale Kennzeichnungskraft.

Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Auffassung, es bestünde eine Verwechslungsgefahr, zumal die in Frage stehenden Marken identische Waren beanspruchten. Nicht nur seien die ersten vier Anfangsbuchstaben identisch, sondern auch der Sinngehalt und der konzeptionelle Aufbau der Marken seien sehr ähnlich bzw. gleich: "SENSO" (Singular) - "READY" (bereit, parat) einerseits und "Sensi" (Plural) - "go" (bereit, parat) andererseits. Die Marke der Beschwerdegegnerin wirke dabei wie eine Variante der Marke der Gesuchstellerin. Dieser gleiche Sinngehalt der Marken sei derart überragend, dass die Unterschiede zwischen den Marken (Wortlänge, Vokalfolge) nicht weiter ins Gewicht fielen.

G.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist hinsichtlich der materiellrechtlichen Begründung betreffend die Abweisung des Widerspruchs auf ihren Entscheid vom 23. September 2015.

H.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, die angefochtene Marke werde als einheitliches und bedeutungsloses Wort wahrgenommen. Bezüglich des Sinngehalts bestünde somit keine Ähnlichkeit zwischen den Marken. Im Gegensatz dazu sei die Widerspruchsmarke beschreibender Natur und zwar selbst dann, wenn die von der Beschwerdeführerin dargelegte Bedeutung von "SENSO" und "READY" in die Widerspruchsmarke übertragen werde, da so ebenfalls Eigenschaften und Charakteristika der in Frage stehenden Waren genannt würden. Im Folgenden schliesst sie auf das Nichtvorliegen einer Verwechslungsgefahr.

I.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 unter Vorbehalt weiterer Parteieingaben und/oder Instruktionen abgeschlossen. Eine mündliche Parteiverhandlung fand nicht statt und wurde auch nicht beantragt.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. e VGG).

Als Widersprechende hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führt an, ihr sei die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Kennzeichnungskraft ihrer Marke unrechtmässigerweise vorenthalten worden. Zum einen hätte ihr die Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die von der Beschwerdegegnerin behauptete Kennzeichnungsschwäche der Marke SENSOREADY gewähren müssen. Zum anderen fehlten Hinweise darauf, woraus die Vorinstanz ihren Standpunkt ableite, wonach Sensoren üblicherweise integraler Bestandteil der beanspruchten Selbstinjektoren seien. Dies liege nicht auf der Hand und stelle keine offensichtliche Tatsache dar, weshalb eine solche Behauptung weitere Abklärungen gebraucht hätte.

Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass im Widerspruchsverfahren ein zweiter Schriftenwechsel nicht ausgeschlossen sei, jedoch die Ausnahme bilden solle. Bei der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke handle es sich ohnehin um eine Rechtsfrage, welche sie im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Amtes wegen zu prüfen habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Widerspruchsschrift ohnehin ausgeführt, dass die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig sei. Zudem sei es offensichtlich, dass Selbstinjektoren üblicherweise auch Sensoren enthielten; dazu führt die Vorinstanz drei Internetrecherchen an.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (SR 101) besteht Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb, mit Verweis u.a. auf BGE 125 V 368 E. 4a und BGE 124 I 49 E. 3c).

Im Widerspruchsverfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 4
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]). Der zweite Schriftenwechsel sollte jedoch im Interesse der Prozessökonomie die Ausnahme bilden (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 1166; Gregor Wild, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 N. 48).

2.3 Im Widerspruchsverfahren ist damit zu rechnen, dass sich die Vorinstanz mit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auseinandersetzt bzw. sie hat sogar von Amtes wegen die rechtliche Wertung über die erhöhte oder verminderte Kennzeichnungskraft zu beurteilen (vgl. die auch von der Beschwerdeführerin zitierten Richtlinien der Vorinstanz in Markensachen [Stand: 1. 7. 2014], Teil 5, Ziff. 7.7). Die Beschwerdeführerin musste somit davon ausgehen, dass die Vorinstanz Untersuchungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anstellt und sie hat sich in der Widerspruchsschrift auch zur Kennzeichnungskraft geäussert, nämlich dahingehend, dass der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft zukomme. Im Übrigen ist es auch nicht überraschend, dass sich die Vorinstanz mit Sensoren bei Injektoren bzw. Selbstinjektoren beschäftigt hat, wird die Marke "SENSOREADY", wie nachfolgend unter E. 7.3 dargelegt, von einem wesentlichen Teil des Publikums als "SENSOR READY" verstanden.

Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, dass Selbstinjektoren üblicherweise auch Sensoren enthielten, relativierte diese Aussage im gleichen Abschnitt in der abschliessenden Würdigung zur Kennzeichnungskraft aber, indem sie ausführte, dass "'sensor' im Sinn eines möglichen integralen Bestandteils der beanspruchten Waren [...]" zu verstehen sei. Auch wenn Selbstinjektoren ohne Sensoren auf dem Markt wären, kann die Tatsache, dass Sensoren mögliche integrale Bestandteile von Selbstinjektoren sein können, jedenfalls als offensichtlich betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerdeschrift sodann nicht geltend, dass Selbstinjektoren per se keine Sensoren aufwiesen, sondern hält sogar fest, dass ein Selbstinjektor besonders anwenderfreundlich sein müsse. Sie impliziert damit die Erwartungshaltung, wonach ein Selbstinjektor die Anwendung mittels (technischer) Raffinesse vereinfacht, wozu offensichtlich auch Sensoren dienlich sein können.

2.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet und ihr Hauptantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme betreffend die Kennzeichnungskraft der Marke der Beschwerdeführerin einzureichen, ist abzuweisen.

3.

3.1 Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unter-nehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 f
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht - 1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG).

3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG kann der Inhaber der älteren Marke gegen eine jüngere Markeneintragung innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung deren Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG). Für internationale Marken mit Schweizer Schutzlanddesignation beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung im Publikationsorgan (Gazette) der WIPO folgt (Art. 50 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 50 Widerspruchsverfahren - 1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.106
1    Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.106
2    Das IGE führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.
3    ...107
MSchV).

Die Beschwerdeführerin hat somit rechtzeitig Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens IR 1'227'570 "Sensigo" erhoben.

4.

4.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich dar-aus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Zeichen sind (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 3 N. 8), und umgekehrt. Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay" CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).

4.2 Die Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen beurteilt sich an-hand der Eintragungen im Register (Urteile des BVGer B-137/2009 vom 30. September 2009 E. 5.1.1 "Diapason Rogers Commodity Index"; B-8105/2007 vom 17. November 2008 E. 4.2.2 "Activia"; B-7437/2006 vom 5. Oktober 2007 E. 6 "Old Navy"). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (Urteile des BVGer B-6665/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 "Home Box Office/Box Office"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe/Eve" mit Hinweisen).

4.3 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Erscheinungsbild und der Sinngehalt massgeblich (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Markenzeichen sind in der Regel schon dann ähnlich, wenn sie nur in einem einzigen der aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"; B-7442/2006 vom 18. Mai 2007 "Feel 'n Learn/See 'n Learn"; Joller, MSchG, Art. 3, N. 173). Unter Umständen kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene aber durch klare Unterschiede auf anderer Ebene neutralisiert werden, so beispielsweise ein ähnlicher Wortklang durch einen klar abweichenden Sinngehalt (BGE 121 III 377 E. 3c "Boss/Boks"; MARBACH, a.a.O., N. 875; Joller, MSchG, Art. 3 N. 168). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben. Kurzwörter prägen sich sowohl optisch als auch akustisch besser ein als längere Wörter, weshalb Unterschiede hier eher wahrgenommen werden (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Joller, MSchG, Art. 3 N. 134).

Entscheidend für den gleichen Sinngehalt können neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen sein, die das Zeichen unweigerlich hervorruft (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sich die Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radiomat"; MARBACH, a.a.O., N. 867; DAVID, a.a.O., N. 15). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel eine erhöhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-2996/2011 vom 30. November 2012 E. 6.2 "Skincode/Swisscode"; B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 6.2 "Sansan/Santasana"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 136 f.).

4.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von den massgebenden Ver-kehrskreisen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine der zu vergleichenden Marken für die andere gehalten wird. Indes wird von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen, wenn die Zeichen zwar auseinander gehalten, dahinter aber fälschlicherweise wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermutet werden (Urteile des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay"; B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.1 "Gadovist/Gadogita"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 21 ff.).

4.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Unter-suchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Me-dien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204).

4.6 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (vgl. nachfolgend E. 7.2 m. w. H.).

4.7 Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit führen nicht zwingend zu einer Verwechslungsgefahr. Letztere kann etwa dann ausgeschlossen sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt und folglich nur einen beschränkten Schutzbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 7 "Pernaton/Pernadol 400"; B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 "Dermoxane/Dermasan"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 "Aromata/Aromathera"). Von einem schmalen Schutzbereich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes oder wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind (JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 86 f.; MARBACH, a.a.O., N. 981 m.w.H.). In solchen Fällen genügen schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Im Interesse von Konkurrenten können schutzunfähige Elemente nicht und an Gemeingut anlehnende Bestandteile nur eingeschränkt monopolisiert werden (JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 10). Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen oder Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (Urteile des BVGer B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.2 "A-Z"; B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400").

5.

Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise und der daraus resultierende Grad der Aufmerksamkeit zu bestimmen. Anschliessend ist die Warengleichartigkeit zu prüfen.

5.1 Die Widerspruchsmarke beansprucht Schutz für Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten der Klasse 10, während sich der Schutzbereich der angefochtenen Marke auf "Injecteurs à usage médical" derselben Klasse bezieht. Die angesprochenen Verkehrskreise, hinsichtlich deren die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, bestehen bei pharmazeutischen / medizinischen Hilfsmitteln in erster Linie aus Endabnehmern (vgl. Urteile des BVGer B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 "Trileptal/Desileptal"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4.1
"Zurcal/Zorcala"; B-5780/2009 vom 12. Januar 2010 E. 3.2
"Sevikar/Sevcad"; B-7934/2007 vom 29. August 2009 E. 3.3 "Fructa/Fructaid"; B-4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 "Levane/Levact"). Pharmazeutische / medizinische Instrumente werden mit einer erhöhten Aufmerksamkeit erworben, da den Konsumenten bei Fehlkäufen gesundheitliche Risiken drohen könnten. Das Verständnis der entsprechenden Fachkreise ist als zusätzlicher Verkehrskreis bei Heilmitteln von untergeordneter Bedeutung, da die Verwechslungsgefahr bei entsprechend geschulten Personen in der Regel kleiner sein dürfte, als aus der Perspektive des Endverbrauchers (Urteil des BVGer B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 "Trileptal/Desileptal").

5.2 Die "Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten" der Widerspruchsmarke scheinen mit den "Injecteurs à usage médical" der angefochtenen Marke gleich oder zumindest gleichartig zu sein. Es steht ein Unterbegriff als Ware der Widerspruchsmarke dem Oberbegriff als Ware der angefochtenen Marke gegenüber. In der Praxis ist der Fall zwar häufiger anzutreffen, in welchem die Widerspruchsmarke den Oberbegriff für eine Ware der angefochtenen Marke beansprucht, womit auf offensichtliche Gleichartigkeit geschlossen wird. Aber auch im vorliegenden, umgekehrten Fall, in welchem die von der älteren Marke beanspruchte Ware unter den von der jüngeren Marke geschützten Oberbegriff fällt und nur einen bestimmten Teil dieses Oberbegriffs beansprucht, ist grundsätzlich von Gleichheit bzw. hochgradiger Gleichartigkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 4.2 "TERRA/VETIA TERRA", B-6099/2013 vom 27. Juni 2015 E. 4.2.2. f. "CARPE DIEM/carpe noctem" m.H., B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 4.1 "Quadratischer Rahmen [fig.]" und B-7312/2998 vom 27. März 2009 E. 5 "Imperator/Imperator"; Joller, a. a. O., Art. 3 N. 243).

Soweit die Beschwerdegegnerin mit den genannten Oberbegriffen den Markenschutz nicht für Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten beansprucht, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die von "identischen Waren in leicht unterschiedlicher Umschreibung" ausgeht - hochgradige Warengleichartigkeit anzunehmen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht darlegt, weshalb die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, die deckungsgleich mit der vorliegenden Argumentation ist, nicht zutreffend sei.

5.3 Nach dem Gesagten besteht zwischen "Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten" und "Injecteurs à usage médical" Gleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit.

6.

Nachdem eine Warengleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit bejaht werden kann, ist zu prüfen, ob Ähnlichkeit zwischen den Zeichen "SENSOREADY" und "Sensigo" besteht. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Wortklang, Schriftbild und nach dem allfälligen Sinngehalt.

6.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich insofern einig, dass aufgrund der Übereinstimmung in den ersten vier Buchstaben S-E-N-S eine gewisse Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist, trotz Unterschiede (Wortlängen, Vokalfolgen) sowohl auf phonetischer als auch auf der Ebene des Schriftbildes. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

6.2 Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der gleiche Sinngehalt bzw. der gleiche konzeptionelle Aufbau der Marken, nämlich: "SENSO" (Singular) - "READY" einerseits und "Sensi" (Plural) - "go" andererseits sei derart überragend, dass die soeben erwähnten Unterschiede nicht ins Gewicht fielen.

6.3 Weist ein Zeichen als Einheit keinen direkt erkennbaren Sinngehalt auf, wird der Abnehmer versuchen, sich aus den Bestandteilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasiezeichen ausgeht (Urteile des BVGer B-1710/2008 vom 16. November 2008 E. 3.3 "Swistec"; B-6375/2011 vom 12. August 2013 E. 7.4.2 "Fucidin/Fusiderm").

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach "Sensigo" als eine Worteinheit bzw. als ein Fantasiezeichen verstanden werde, womit in Bezug auf den Sinngehalt keine Ähnlichkeit zwischen den Marken bestünde, ist vertretbar. Diesfalls könnte - in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. E. E) - argumentiert werden, "go" in "Sensigo" sei im Gegensatz zu "READY" in "SENSOREADY" nicht ohne weiteres als einzelnes Wortelement erkennbar, da die Buchstabenfolge g-o nicht selten sei.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Marke in "Sensi", dem italienischen Plural von "senso", was so viel wie "Sinne" bedeutet, und "go" (umgangssprachlich für "Grünes Licht/die Freigabe/das OK/den Startschuss erteilen") aufgeteilt werden könnte, ist jedoch ebenso zutreffend, gleich wie auch die damit zusammenhängende Annahme, dass die relevanten Verkehrskreise "go" als separaten Ausdruck vom Englischen "to go" auffassten, richtig ist. Damit entspräche der konzeptionelle Aufbau von "Sensigo" der in die Wortelemente "SENSO" und "READY" aufgeteilten Widerspruchsmarke. Beide Marken deuteten bei dieser Auslegung also auf "Sinn(e)" und auf die Einsatzbereitschaft der Injektoren ("READY" bzw. "go") hin; ein gleicher Sinngehalt der Vergleichszeichen wäre somit zu bejahen.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit an, als von einem übereinstimmenden Sinngehalt der Vergleichszeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers ausgegangen werden kann. Hingegen ist die nicht weiter begründete Auffassung der Beschwerdeführerin abzulehnen, wonach diese Übereinstimmung derart überragend sein solle, dass die Unterschiede auf phonetischer und auf Ebene des Schriftbildes nicht weiter ins Gewicht fielen.

6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Zeichenähnlichkeit besteht. Diese ergibt sich aus den vier Buchstaben S-E-N-S welche am Anfang der Vergleichszeichen stehen und aus der möglichen Konzeption der Marken im Sinne von "SENSO" (Singular) - "READY" einerseits und "Sensi" (Plural) - "go" andererseits, womit im Erinnerungsbild des Abnehmers ein gleicher Sinngehalt vermittelt wird.

7.

Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der damit einhergehenden Folgen für die Bejahung bzw. Verneinung der Verwechslungsgefahr. Um das Vorliegen der Verwechslungsgefahr zu beurteilen, ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke und damit deren Kennzeichnungskraft zu prüfen.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfüge (vgl. für den umgekehrten Fall BVGE 2014/34 E. 7.1.1-7.1.3 "LAND ROVER/LAND GLIDER"). Vor diesem Hintergrund ist deren Beurteilung nur aufgrund ihrer originären Kennzeichnungskraft zu prüfen. Konkret ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezüglich der von ihr beanspruchten Waren zu bestimmen (Urteil des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 6.3 "TERRA/VETIA TERRA").

7.2 Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist, wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.6 f.), kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine ausreichende Unterscheidbarkeit zu bewirken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan"; Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4 "jump [fig.]/JUMPMAN", B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1 "Kremlyovskaya/Kremlyevka" m. H., B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 "Aromata/Aromathera"). Als ganz oder partiell kennzeichnungsschwach gilt eine Marke, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-6103/2013 vom 14. November 2014 E. 3.5.2 "TUI Holly/HollyStar", B-7346/2009 vom 27. September 2009 E. 6.2 "jump [fig.]/JUMPMAN",B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3pH/Regulat [fig.]"). Hierzu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften der entsprechenden Waren und Dienstleistungen, die ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.4 "Ergo"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.).

Auch englische Ausdrücke können Gemeingut bilden (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece I"; Urteil des BVGer B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.3 "Diamonds of the Tsars"), ausser wenn sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden werden. Gemäss der Rechtsprechung ist freilich vom breiten Publikum nur die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "IRONWOOD").

7.3 Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die Widerspruchsmarke werde als "SENSO READY" gelesen und verstanden ist nicht naheliegend. Die massgeblichen Verkehrskreise werden im ersten Teil des Zeichens "SENSOREADY" nämlich nicht das italienische Wort "SENSO", italienisch für "Sinn", "Gefühl", ausmachen. Aus dem Wortelement "READY" kann zwar geschlossen werden, der Selbstinjektor sei zur Anwendung bereit, hingegen weist das Element "SENSO" keinen direkten Bezug zu den beanspruchen Waren auf. Einen solchen Bezug hat die Beschwerdeführerin in ihrer Widerspruchsschrift im Übrigen auch noch nicht behauptet, sondern erst in der Beschwerdeschrift legt sie die Widerspruchsmarke derart aus, wonach die Benützer ein angepasstes Gefühl anwenden resp. entwickeln müssten, um den Injektor richtig anzuwenden, bzw. "man fühlt es, wann der Injektor bereit ist" oder "der Injektor gibt dem Patienten das Gefühl, wann der Injektor bereit ist [um das Medikament abzugeben]". Diese Auslegung wirkt jedoch weit hergeholt und gekünstelt.

Vielmehr ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, wonach ein wesentlicher Teil des Publikums in der Widerspruchsmarke die Elemente "SENSOR" und "READY" erkennt. Das zweite Element "READY" gehört nämlich zum Grundwortschatz der englischen Sprache, und es ist zu erwarten, dass dieser Bestandteil von den Abnehmern ohne grossen Gedankenaufwand auch erkannt und verstanden wird. Der Abnehmer wird daher dazu geneigt sein, das gesamte Zeichen als englische Bezeichnung wahrzunehmen. Sodann erscheint es naheliegend, dass ein wesentlicher Teil des Publikums im ersten Teil des Zeichens den Begriff "SENSOR" erkennen wird. Zum einen lässt sich aus den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch angeführten Webseiten entnehmen, dass Sensoren mögliche integrale Bestandteile von Injektoren sind und zum andern ist das Weglassen eines Doppelkonsonanten bei einem Zusammenzug von Wörtern üblich. Die Interpretation der Marke läuft darauf hinaus, dass der im Injektor enthaltene Sensor bereit ist, mithin der Injektor sofort eingesetzt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführten routinemässigen Handlungen wie Deckel oder Kappe entfernen, Schütteln des Injektors oder Warten bis die Mischung im Injektor die richtige Temperatur zur Injektion hat, vermögen eine solche Interpretation der Marke nicht umzustossen. Dem Zeichen kommt damit im Sinn von "SENSOR READY" nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu, handelt es sich doch bei "SENSOR" und "READY" um Sachbezeichnungen bzw. Eigenschaften der beanspruchten Waren: "SENSOR" als möglicher integraler Bestandteil und "READY" als Ausdruck der sofortigen Einsatzbereitschaft.

7.4 Im Übrigen ist kurz darauf hinzuweisen, dass, folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. teilte man die Widerspruchsmarke in "SENSO" und "READY" auf, dieser womöglich dennoch nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu attestieren wäre. Diesfalls müsste nämlich davon ausgegangen werden, dass das Element "SENSO" in Kombination mit "READY" darauf hindeute, dass der Anwender fühle bzw. spüre wann der Selbstinjektor bereit sei, was - gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin - Eigenschaften der beanspruchten Ware verdeutliche. Hinzu kommt, dass die Kennzeichnungskraft von "SENSO" in der Klasse 10 zumindest fraglich wäre, weil - wiederum gemäss Beschwerdeführerin - viele Marken mit "SENSO + weiterer Bestandteil" eingetragen seien. Damit bestünde ohnehin die Gefahr einer Verwässerung des kennzeichnenden Gehalts von "SENSO", falls die von der Beschwerdeführerin angeführten Marken mit "SENSO + weiterer Bestandteil" tatsächlich in Gebrauch wären (vgl. Marbach, a.a.O., N. 713).

7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Widerspruchsmarke "SENSOREADY" aufgrund ihres beschreibenden Charakters infolge der Elemente "SENSOR" als möglicher integraler Bestandteil der beanspruchten Waren und "READY" als Eigenschaft dieser Waren nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt.

8.
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen ist als Nächstes zu beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

8.1 Die sich gegenüberstehenden Waren "Injecteurs à usage médical" und "Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten" sind identisch bis hochgradig gleichartig (vgl. E. 5.2). Aufgrund der Übereinstimmung in den vier Anfangsbuchstaben S-E-N-S und des gleichen Sinngehalts besteht eine Zeichenähnlichkeit zwischen der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke (vgl. E. 6). Des Weiteren ist der massgebliche Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise als erhöht einzustufen (vgl. E. 5.1) und die Widerspruchsmarke besitzt nur eine schwache Kennzeichnungskraft (vgl. E. 7). Aus diesen Gründen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein eher milder Massstab anzulegen.

8.2 Ein übereinstimmender Sinngehalt ist in der Regel nicht ausreichend, um eine direkte Verwechslungsgefahr zu begründen. Hingegen setzt die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr voraus, dass der übereinstimmende Sinngehalt der Marken derart offensichtlich ist, dass die Marken ohne grössere gedankliche Anstrengungen miteinander in Verbindung gebracht werden können. Die Bedeutung der Marken muss eindeutig sein und keine andere Interpretation zulassen (Willi, a.a.O., Art. 3 N 82 f.).

Vorliegend stimmen die zwei Marken in den ersten vier Buchstaben überein und weisen den gleichen Sinngehalt auf. Allerdings ist die Übereinstimmung im Sinngehalt nicht offensichtlich, sondern sie ergibt sich nur mittels Analyse des konzeptionellen Aufbaus der Marken. Darüber hinaus fehlt es auch an der Eindeutigkeit, da die Auffassung der Vorinstanz, "Sensigo" sei ein Fantasiezeichen, wie bereits erwähnt, vertretbar ist, gleich wie auch die Widerspruchsmarke vom massgeblichen Verkehrskreis als "SENSOR" "READY" und nicht als "SENSO" "READY" verstanden wird. Im Übrigen führen die Unterschiede sowohl auf phonetischer als auch auf Ebene des Schriftbilds zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck der Vergleichszeichen, so dass sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr als gebannt betrachtet werden kann und zu verneinen ist.

8.3 Die Beschwerde erweist sich demnach im Eventualbergehren als unbegründet.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren unbegründet und daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist von einem Streitwert auszugehen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss", mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die aufgrund vorgenannter Kriterien auf Fr. 4'500.- festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE ist eine "detaillierte" Kostennote einzureichen. Nachdem eine solche nicht vorliegt, die Beschwerdegegnerin hat lediglich eine pauschale Kostennote über Fr. 2'000.- eingereicht, ist die Entschädigung auf Grund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beschränkt sich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort kleineren Umfangs (knapp 4 Seiten). Vorliegend erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (exkl. MWST) als angemessen.

9.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in den Niederlanden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG liegt nicht vor. Sie ist somit für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusive MWST aufzufassen ist.

10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- (exkl. MWST) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 14183; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 12. Dezember 2016