Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4458/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ überwiesen. Nach der Personalienaufnahme (PA) am 20. Juni 2019 wurde sie vom SEM am 15. August 2019 angehört.

B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus C._______ (Jaffna-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin aus, auf Anfrage ihres Onkels habe sie von (...) bis (...) für die Partei D._______ Flyer verteilt. Nach den Wahlen, welche am (...) stattgefunden hätten, sei sie wiederholt von anonymen Drittpersonen telefonisch gewarnt worden, sich zukünftig nicht mehr an derartigen politischen Ereignissen zu beteiligen. Diese Anrufe habe sie nicht ernst genommen, da solche Vorkommnisse bei Wahlen immer zu erwarten seien. Im (...) sei sie erstmals von E._______, der anlässlich der Wahlen für die Gegenpartei kandidiert habe, auf dem Schulweg angehalten und angesprochen worden. Er habe sie gewarnt, sich zukünftig nicht mehr an politischen Tätigkeiten für Wahlen zu beteiligen. Auch ihr Bruder F._______ sei von E._______ belästigt und einmal mit dem Tod bedroht worden. E._______ habe ihr wiederholt gesagt, dass sie ihn heiraten solle, und ihr gedroht, er werde sie entführen, sollte sie seinem Wunsch nicht Folge leisten. Zudem habe er erklärt, mit ihrem Vater verfeindet zu sein, da dieser die LTTE unterstütze. Am (...) sei sie von E._______ von ihrem Fahrrad heruntergestossen und an den Haaren gezerrt worden, so dass sie angefangen habe zu schreien. E._______ habe sie unter dem Vorwand, mit ihr alleine sprechen zu wollen, auf eine nahe Baustelle zerren wollen. Ein älterer Herr aus ihrem Dorf, der dabei gewesen sei, seine Kühe zu treiben, sei ihr zu Hilfe geeilt, woraufhin E._______ die Flucht ergriffen habe. Weil ihr Kleid von der Schulter über die Brust zerrissen sei und sie sich vor der Reaktion ihrer Mutter gefürchtet habe, habe der ältere Herr sie nach Hause begleitet und ihrer Mutter vom Vorgefallenen erzählt. Seit diesem Vorfall habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Am (...) habe E._______ mit zwei maskierten Männern - alle mit Schwertern bewaffnet - ihr Haus aufgesucht. Sie selbst sei lediglich am (...) anwesend gewesen. Damals habe E._______ ihre Mutter geschubst. Weil sie geschrien hätten, sei eine ältere Dame aus der Nachbarschaft zu Hilfe gekommen, worauf sich E._______ und seine Männer entfernt hätten. Am (...) habe sie sich bei Nachbarn aufgehalten. E._______ habe ihrer Mutter gedroht, er werde sie (die Beschwerdeführerin) entführen. Auf Anraten ihres Onkels habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotos sowie einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.

C.
Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben vom 23. August 2019 Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Namen der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Personen - Sektionschef und Fachspezialistin - mit.

G.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Kassation der angefochtenen Verfügung erscheine notwendig, nachdem die Angabe der blossen Kurzzeichen anstelle der Namensauflistung der für den Entscheid verantwortlichen Personen unzulässig sei.

H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

Der Eingabe waren eine Fotodokumentation und (je in Kopie) eine polizeiliche Anzeige vom 5. September sowie ein Bericht der (...) vom 6. September 2019 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti:
1    Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti:
a  la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi;
b  l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi;
c  il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi.
2    Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24
3    Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 83 Eccezioni - Il ricorso è inammissibile contro:
a  le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale;
b  le decisioni in materia di naturalizzazione ordinaria;
c  le decisioni in materia di diritto degli stranieri concernenti:
c1  l'entrata in Svizzera,
c2  i permessi o autorizzazioni al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto,
c3  l'ammissione provvisoria,
c4  l'espulsione fondata sull'articolo 121 capoverso 2 della Costituzione federale e l'allontanamento,
c5  le deroghe alle condizioni d'ammissione,
c6  la proroga del permesso per frontalieri, il cambiamento di Cantone, il cambiamento d'impiego del titolare di un permesso per frontalieri, nonché il rilascio di documenti di viaggio a stranieri privi di documenti;
d  le decisioni in materia d'asilo pronunciate:
d1  dal Tribunale amministrativo federale, salvo quelle che concernono persone contro le quali è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che hanno abbandonato in cerca di protezione,
d2  da un'autorità cantonale inferiore e concernenti un permesso o un'autorizzazione al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto;
e  le decisioni concernenti il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente contro membri di autorità o contro agenti della Confederazione;
f  le decisioni in materia di appalti pubblici se:
fbis  le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti decisioni secondo l'articolo 32i della legge del 20 marzo 200964 sul trasporto di viaggiatori;
f1  non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; sono fatti salvi i ricorsi contro gli appalti del Tribunale amministrativo federale, del Tribunale penale federale, del Tribunale federale dei brevetti, del Ministero pubblico della Confederazione e delle autorità giudiziarie cantonali superiori, o
f2  il valore stimato della commessa non raggiunge il valore soglia determinante secondo l'articolo 52 capoverso 1 in combinato disposto con l'allegato 4 numero 2 della legge federale del 21 giugno 201962 sugli appalti pubblici;
g  le decisioni in materia di rapporti di lavoro di diritto pubblico, in quanto concernano una controversia non patrimoniale, ma non la parità dei sessi;
h  le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale;
i  le decisioni in materia di servizio militare, civile o di protezione civile;
j  le decisioni in materia di approvvigionamento economico del Paese adottate in situazioni di grave penuria;
k  le decisioni concernenti i sussidi al cui ottenimento la legislazione non conferisce un diritto;
l  le decisioni concernenti l'imposizione di dazi operata in base alla classificazione tariffaria o al peso delle merci;
m  le decisioni concernenti il condono o la dilazione del pagamento di tributi; in deroga alla presente disposizione, il ricorso è ammissibile contro le decisioni concernenti il condono dell'imposta federale diretta o dell'imposta cantonale o comunale sul reddito e sull'utile se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante;
n  le decisioni in materia di energia nucleare concernenti:
n1  l'esigenza di un nulla osta o la modifica di un'autorizzazione o di una decisione,
n2  l'approvazione di un piano d'accantonamenti per le spese di smaltimento antecedenti lo spegnimento di un impianto nucleare,
n3  i nulla osta;
o  le decisioni in materia di circolazione stradale concernenti l'omologazione del tipo di veicoli;
p  le decisioni del Tribunale amministrativo federale in materia di traffico delle telecomunicazioni, radiotelevisione e poste concernenti:69
p1  concessioni oggetto di una pubblica gara,
p2  controversie secondo l'articolo 11a della legge del 30 aprile 199770 sulle telecomunicazioni;
p3  controversie secondo l'articolo 8 della legge del 17 dicembre 201072 sulle poste;
q  le decisioni in materia di medicina dei trapianti concernenti:
q1  l'iscrizione nella lista d'attesa,
q2  l'attribuzione di organi;
r  le decisioni in materia di assicurazione malattie pronunciate dal Tribunale amministrativo federale in virtù dell'articolo 3473 della legge del 17 giugno 200574 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF);
s  le decisioni in materia di agricoltura concernenti:
s1  ...
s2  la delimitazione delle zone nell'ambito del catasto della produzione;
t  le decisioni concernenti l'esito di esami e di altre valutazioni della capacità, segnatamente nei settori della scuola, della formazione continua e dell'esercizio della professione;
u  le decisioni in materia di offerte pubbliche di acquisto (art. 125-141 della L del 19 giu. 201578 sull'infrastruttura finanziaria);
v  le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti divergenze d'opinione tra autorità in materia di assistenza amministrativa o giudiziaria a livello nazionale;
w  le decisioni in materia di diritto dell'elettricità concernenti l'approvazione dei piani di impianti elettrici a corrente forte e di impianti elettrici a corrente debole e l'espropriazione dei diritti necessari per la costruzione o l'esercizio di siffatti impianti, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale;
x  le decisioni concernenti la concessione di contributi di solidarietà ai sensi della legge federale del 30 settembre 201682 sulle misure coercitive a scopo assistenziale e i collocamenti extrafamiliari prima del 1981, tranne se si pone una questione di diritto di importanza fondamentale o si tratta di un caso particolarmente importante per altri motivi;
y  le decisioni pronunciate dal Tribunale amministrativo federale nelle procedure amichevoli per evitare un'imposizione non conforme alla convenzione internazionale applicabile in ambito fiscale;
z  le decisioni concernenti le autorizzazioni edilizie di impianti eolici d'interesse nazionale secondo l'articolo 71c capoverso 1 lettera b della legge federale del 30 settembre 201685 sull'energia e le autorizzazioni di competenza cantonale a esse necessariamente connesse, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005365 sul Tribunale amministrativo federale.
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi:
1    Ha diritto di ricorrere chi:
a  ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo;
b  è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e
c  ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa.
2    Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 108 Termini di ricorso - 1 Nella procedura celere, il ricorso contro una decisione secondo l'articolo 31a capoverso 4 deve essere interposto entro sette giorni lavorativi o, se si tratta di decisioni incidentali, entro cinque giorni dalla notificazione della decisione.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente.
1    L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente.
2    Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi.
3    Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).

1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 106 Motivi di ricorso - 1 Il ricorrente può far valere:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere:
a  la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento;
b  l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti;
c  l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 111 Competenza del giudice unico - I giudici decidono in qualità di giudice unico in caso di:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 111a Procedura e decisione - 1 Il Tribunale amministrativo federale può rinunciare allo scambio di scritti.390
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 111a Procedura e decisione - 1 Il Tribunale amministrativo federale può rinunciare allo scambio di scritti.390
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Mit der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole.
BV geltend. Sie beantragt eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel G._______ noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Sektionschef» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.

5.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer
2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hinsichtlich des Kürzels G._______ erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.).

5.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar gelungen ist, den Namen der zuständigen Fachspezialistin anhand der Akten zu eruieren. Sodann wurde ihm der Name des Sektionschefs sowie der vollständige Name der Fachspezialisten mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 mitgeteilt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Fachspezialistin vorliegend aus den Akten eruieren liess beziehungsweise deren vollständiger Name sowie der Name des Sektionschefs der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

6.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin zunächst mit einer mangelhaften Übersetzung ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung. Die Dolmetscherin habe die deutsche Sprache ungenügend beherrscht, was ihr zum Nachteil erwachsen sei. Aufgrund der Mängel sei das Protokoll unbrauchbar.

6.1.2 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung an der Anhörung ist nicht stichhaltig. Dem Anhörungsprotokoll sind - entgegen der anderslautenden Meinung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre gemachten Aussagen korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele, woraus eine unzurei-chende Übersetzung zu erkennen sei, vermögen nicht zu überzeugen. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Formulierung der Antwort auf die Frage Nr. 170 «Aber über mich hinaus hätte er mir ja nicht etwas antun können» zeige auf, dass die Dolmetscherin der Frage nicht mächtig sei. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die Befragerin ist in korrekter Manier vorgegangen und hat der Beschwerde-führerin umgehend die Möglichkeit eingeräumt, die Unklarheit in ihrer Aussage zu beseitigen, indem sie explizit nachfragte, was sie damit meine (Frage Nr. 171). Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin ihre Aussage präzisiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus einer unklaren Antwort im Rahmen der Anhörung nicht pauschal und ohne differenzierte Erläuterung auf eine mangelhafte Übersetzung zu schliessen ist, insbeson-dere dem 25 Seiten umfassenden Protokoll insgesamt keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten oder eine nicht sachgerechte beziehungs-weise falsche Übersetzung ihrer Aussagen zu entnehmen sind. Seitens der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung sind denn auch keine diesbezüglichen Einwände angebracht worden. Sodann hat die Beschwer-deführerin unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht, womit sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Die Rüge der mangelhaft-en Übersetzung erweist sich damit als unbegründet.

6.2

6.2.1 Weiter sei das rechtliche Gehör wegen beeinträchtigendem Verhalten der befragenden Person während der Anhörung verletzt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die befragende Person eingeschüch-tert und nicht frei gefühlt, ihre Geschichte zu erzählen. Die Befragerin sei voreingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen. Zudem sei bei der Befragerin eine komplette Absenz von Empathie auszumachen. Das Anhörungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es sei eine erneute Anhörung durchzuführen.

6.2.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es der Beschwerdeführerin deswegen nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die Umstände der Anhörung insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getra-gen. Sodann ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, das Protokoll sei voll-ständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Die Rüge einer Ver-letzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

6.3

6.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risikofaktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen.

6.3.3 Die Beschwerdeführerin verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorin- stanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht.

6.3.5 Die Beschwerdeführerin vermengt die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.

6.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

7.

7.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und es sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären.

7.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung derart gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, befragt zu werden. Sie beantwortete die Frage nach ihrem Gesundheitszustand in der Anhörung mit: «Mir geht es gut». Psychisch gehe es ihr nicht so gut, Medikamente brauche sie jedoch keine. Sodann bestätigte sie explizit, psychisch in der Lage zu sein, über ihre Asylgründe zu sprechen (vgl. Protokoll Anhörung vom 15. August 2019 S. 2 f). Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach dem Rechtsvertreter klare Anzeichen einer H._______ bei der Beschwer-deführerin aufgefallen seien, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven Wahrnehmung und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 8 Obbligo di collaborare - 1 Il richiedente l'asilo è tenuto a collaborare all'accertamento dei fatti. Deve in particolare:
AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Die Beschwer-deführerin machte indessen im Rahmen des Asylverfahrens lediglich geltend, oftmals I._______ zu haben (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2019 S. 1). Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen, zu verneinen.

7.3 Die Beweisanträge sind deshalb gänzlich abzuweisen.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 2 Asilo - 1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della presente legge.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
AsylG).

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

9.

9.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Die geltend gemachte Verfolgung sei wenig substantiiert und teilweise inkohärent ausgefallen. Selbst auf Nachfrage sei es ihr nicht gelungen, substantiierte Angaben zu machen. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, weshalb sie die geltend gemachten, angeblich über ein halbes Jahr andauernden Behelligungen seitens E._______, welche nunmehr das Hauptvorbringen darstellten, nur sehr vage und oberflächlich zu beschreiben vermöge. Auch die Aussagen bezüglich dem Motiv von E._______ seien vage und widersprüchlich, so erscheine es, als ob sie selber nicht genau wüsste, was sie zu antworten habe. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass sie nach mehreren diesbezüglichen Fragen nicht mehr zu antworten vermocht habe. Sodann sei auch ihr mutmasslicher Verfolger E._______ nicht realitätsnah dargestellt worden. Trotz der angeblich engen Beziehungen von E._______ zur Regierung und des daraus resultierenden grossen Einflusses sei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie und ihre Familie trotz den mutmasslichen Übergriffen unbehelligt und relativ unbekümmert in demselben Haus habe weiterleben können und sie selbst bis zur Ausreise die Schule besucht habe. Wäre die Beschwerdeführerin (oder ein Familienmitglied) tatsächlich dermassen lebensgefährlich bedroht gewesen, wie dies geltend gemacht worden sei, wäre davon auszugehen, dass es zu schwerwiegenderen Ereignissen gekommen wäre, als die von ihr erwähnten Drohungen und Beschimpfungen. Sodann seien auch ihre Aussagen bezüglich der Ereignisse vom (...) als unglaubhaft zu werten. Die kaum substantiierten Vorbringen seien realitätsfremd und würden den Anschein erwecken, dass es sich bei den Asylvorbringen um eine ausgedachte Geschichte handle, die sich entweder gar nicht oder zumindest nicht so wie sie geltend gemacht worden seien abgespielt haben könnten. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 (D-7504/2016) zum Schluss gekommen, dass ihr Vater keine asylrelevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen könne. Ihre Vorbringen in Bezug auf ihren Vater seien unter Berücksichtigung dieser Sachlage zu betrachten, weshalb es sich erübrige, diesbezüglich näher darauf einzugehen. Nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei vollständigkeitshalber festzuhalten, dass in Sri Lanka gesetzliche Grundlagen zur Ahndung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
bestünden. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten.

9.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
AsylG. Entgegen der Auffassung des SEM seien ihre Aussagen glaubhaft. Die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Sämtliche von ihr vorgebrachten Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden.

Sie wies im Sinne einer Sachverhaltsergänzung sodann daraufhin, sechs unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (namentlich genannten) Familienangehörigen von ihr nach ihrer Person erkundigt. Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv bedroht worden. Dies belege das anhaltende Verfolgungsinteresse nach ihr.

9.3 In der Beschwerdeergänzung vom 24. September führte die Beschwerdeführerin aus, das Haus der Familie, wo zurzeit die Grosseltern wohnen würden, sei in der Nacht vom 5. September 2019 von Unbekannten aufgesucht worden. Die Grosseltern seien zu ihrem (der Beschwerdeführerin) Verbleib gefragt und mit Schwertern bedroht worden. Die Unbekannten hätten dabei (...) beschädigt. Ihre Verwandten hätten am gleichen Abend eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Bei der Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass darin auf die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-6) von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überzeugend entgegnet wird. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gegenargumentation, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft, so würden sich in ihren Aussagen zahlreiche Realzeichen finden, welche darauf hinweisen würden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Sie verweist auf zwei Fragen (Nr. 156 und 188) im - über 300 Fragen umfassenden - Anhörungsprotokoll und führt aus, die direkte Rede, die emotionale Erzählung sowie ihre Gestikulation würden darauf hinweisen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Diese Feststellung vermag indessen kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderungen darstellen. So qualifizierte das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung zu Recht als sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich. Auch auf Nachfrage ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, substantiierte, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Da es sich bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere den behaupteten Übergriffen, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, wäre davon auszugehen gewesen, dass diese detailreich und geprägt von persönlichen Wahrnehmungen, welche über das blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausgehen sowie widerspruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf zwei ihrer Aussagen, an deren Erzählstil die Glaubhaftigkeit zu erkennen sei, sowie das pauschale Festhalten an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vermögen die mangelnde Substanz sowie die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht aufzuwiegen beziehungsweise aufzulösen. Der Beschwerdeführerin gelingt es demnach nicht, die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu machen.

10.2 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - und um solche handelt es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ und seinen Männern - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4 m.w.H.). Es liegen hier keine Hinweise dafür vor, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Behörden nicht willens oder in der Lage gewesen wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihr den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch E._______ und seine Männer, mithin Drittpersonen, zu gewähren. Damit erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ auch als nicht asylrelevant.

10.3 Das SEM ist sodann zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Vater J._______ nicht näher eingegangen, nachdem der Vater keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von J._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von J._______ geltend gemachte Tätigkeit als Präsident des lokalen K._______, die Mithilfe bei der Organisation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen L._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft, dass der L._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und er deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5).

10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 139) kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Ferner stimmen die von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein. In der Beschwerde wird angegeben, bei der Anzeigeerstatterin handle es sich um eine «Familienangehörige» namens M._______. Demgegenüber ist dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin die Beschwerdeführerin als ihre Tochter bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell wirkt. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Sodann ist auch dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokument zum Beleg eines Angriffs auf ihr Wohnhaus (Beweismittel Nr. 175) lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zuzusprechen. Abgesehen davon, dass das Dokument lediglich in Kopie eingereicht worden ist, geht daraus unter anderem hervor, dass der Vorfall (Beschädigung eines Wohnhauses durch unbekannte Dritte) in N._______ stattgefunden hat, indessen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in C._______ wohnhaft gewesen ist, was eine elementare Abweichung zwischen ihren Aussagen und dem eingereichten Beweismittel darstellt (vgl. SEM act. A 20/27 S. 3). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem vorgenannten Beweismittel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.

11.

11.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
AsylG drohen würden.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als tamilische Frau aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Sodann sind ihrem Vater keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als unglaubhaft, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ergibt. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen sodann nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
AsylG drohen würden.

11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdeführerin kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.

12.

12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 44 Allontanamento e ammissione provvisoria - Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia. All'esecuzione dell'allontanamento si applicano inoltre gli articoli 83 e 84 LStrI133.
AsylG).

12.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 44 Allontanamento e ammissione provvisoria - Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia. All'esecuzione dell'allontanamento si applicano inoltre gli articoli 83 e 84 LStrI133.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

13.

13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 44 Allontanamento e ammissione provvisoria - Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia. All'esecuzione dell'allontanamento si applicano inoltre gli articoli 83 e 84 LStrI133.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG).

13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (con. All.)
Conv.-Rifugiati Art. 33 Divieto d'espulsione e di rinvio al confine - 1. Nessuno Stato Contraente espellerà o respingerà, in qualsiasi modo, un rifugiato verso i confini di territori in cui la sua vita o la sua libertà sarebbero minacciate a motivo della sua razza, della sua religione, della sua cittadinanza, della sua appartenenza a un gruppo sociale o delle sue opinioni politiche.
1    Nessuno Stato Contraente espellerà o respingerà, in qualsiasi modo, un rifugiato verso i confini di territori in cui la sua vita o la sua libertà sarebbero minacciate a motivo della sua razza, della sua religione, della sua cittadinanza, della sua appartenenza a un gruppo sociale o delle sue opinioni politiche.
2    La presente disposizione non può tuttavia essere fatta valere da un rifugiato se per motivi seri egli debba essere considerato un pericolo per la sicurezza del paese in cui risiede oppure costituisca, a causa di una condanna definitiva per un crimine o un delitto particolarmente grave, una minaccia per la collettività di detto paese.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU)
CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU)
CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

13.6 Die Beschwerdeführerin kommt gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).

Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______, wo die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen, die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt, womit ihr die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten ist. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der Reintegration Hilfe bieten können.

Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, ihr gehe es gut und sie habe keine körperlichen Beschwerden. Allerdings sei sie psychisch «etwas geschädigt», benötige aber keine Medikamente (vgl. A 20/27 S. 2). Sodann brachte sie vor, oftmals I._______ zu haben (vgl. A 14/4 S. 1). Diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde, weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte. Eine akute medizinische Notlage ist klar zu verneinen.

13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

13.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 8 Obbligo di collaborare - 1 Il richiedente l'asilo è tenuto a collaborare all'accertamento dei fatti. Deve in particolare:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG).

13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
-4
SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)
LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.253
AIG).

14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 106 Motivi di ricorso - 1 Il ricorrente può far valere:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15.

15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali - 1 Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
-3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 6 Norme procedurali - Le procedure sono rette dalla legge federale del 20 dicembre 196811 sulla procedura amministrativa (PA), dalla legge del 17 giugno 200512 sul Tribunale amministrativo federale e dalla legge del 17 giugno 200513 sul Tribunale federale, in quanto la presente legge non preveda altrimenti.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
1    Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
2    In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie.
3    Le spese inutili sono pagate da chi le causa.
4    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso.
5    Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale.
BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.

Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey

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