Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4458/2019
Urteil vom 8. Oktober 2019
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ überwiesen. Nach der Personalienaufnahme (PA) am 20. Juni 2019 wurde sie vom SEM am 15. August 2019 angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus C._______ (Jaffna-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin aus, auf Anfrage ihres Onkels habe sie von (...) bis (...) für die Partei D._______ Flyer verteilt. Nach den Wahlen, welche am (...) stattgefunden hätten, sei sie wiederholt von anonymen Drittpersonen telefonisch gewarnt worden, sich zukünftig nicht mehr an derartigen politischen Ereignissen zu beteiligen. Diese Anrufe habe sie nicht ernst genommen, da solche Vorkommnisse bei Wahlen immer zu erwarten seien. Im (...) sei sie erstmals von E._______, der anlässlich der Wahlen für die Gegenpartei kandidiert habe, auf dem Schulweg angehalten und angesprochen worden. Er habe sie gewarnt, sich zukünftig nicht mehr an politischen Tätigkeiten für Wahlen zu beteiligen. Auch ihr Bruder F._______ sei von E._______ belästigt und einmal mit dem Tod bedroht worden. E._______ habe ihr wiederholt gesagt, dass sie ihn heiraten solle, und ihr gedroht, er werde sie entführen, sollte sie seinem Wunsch nicht Folge leisten. Zudem habe er erklärt, mit ihrem Vater verfeindet zu sein, da dieser die LTTE unterstütze. Am (...) sei sie von E._______ von ihrem Fahrrad heruntergestossen und an den Haaren gezerrt worden, so dass sie angefangen habe zu schreien. E._______ habe sie unter dem Vorwand, mit ihr alleine sprechen zu wollen, auf eine nahe Baustelle zerren wollen. Ein älterer Herr aus ihrem Dorf, der dabei gewesen sei, seine Kühe zu treiben, sei ihr zu Hilfe geeilt, woraufhin E._______ die Flucht ergriffen habe. Weil ihr Kleid von der Schulter über die Brust zerrissen sei und sie sich vor der Reaktion ihrer Mutter gefürchtet habe, habe der ältere Herr sie nach Hause begleitet und ihrer Mutter vom Vorgefallenen erzählt. Seit diesem Vorfall habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Am (...) habe E._______ mit zwei maskierten Männern - alle mit Schwertern bewaffnet - ihr Haus aufgesucht. Sie selbst sei lediglich am (...) anwesend gewesen. Damals habe E._______ ihre Mutter geschubst. Weil sie geschrien hätten, sei eine ältere Dame aus der Nachbarschaft zu Hilfe gekommen, worauf sich E._______ und seine Männer entfernt hätten. Am (...) habe sie sich bei Nachbarn aufgehalten. E._______ habe ihrer Mutter gedroht, er werde sie (die Beschwerdeführerin) entführen. Auf Anraten ihres Onkels habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotos sowie einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.
C.
Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben vom 23. August 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Namen der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Personen - Sektionschef und Fachspezialistin - mit.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Kassation der angefochtenen Verfügung erscheine notwendig, nachdem die Angabe der blossen Kurzzeichen anstelle der Namensauflistung der für den Entscheid verantwortlichen Personen unzulässig sei.
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
Der Eingabe waren eine Fotodokumentation und (je in Kopie) eine polizeiliche Anzeige vom 5. September sowie ein Bericht der (...) vom 6. September 2019 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
Mit der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer
2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hinsichtlich des Kürzels G._______ erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar gelungen ist, den Namen der zuständigen Fachspezialistin anhand der Akten zu eruieren. Sodann wurde ihm der Name des Sektionschefs sowie der vollständige Name der Fachspezialisten mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 mitgeteilt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Fachspezialistin vorliegend aus den Akten eruieren liess beziehungsweise deren vollständiger Name sowie der Name des Sektionschefs der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin zunächst mit einer mangelhaften Übersetzung ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung. Die Dolmetscherin habe die deutsche Sprache ungenügend beherrscht, was ihr zum Nachteil erwachsen sei. Aufgrund der Mängel sei das Protokoll unbrauchbar.
6.1.2 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung an der Anhörung ist nicht stichhaltig. Dem Anhörungsprotokoll sind - entgegen der anderslautenden Meinung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre gemachten Aussagen korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele, woraus eine unzurei-chende Übersetzung zu erkennen sei, vermögen nicht zu überzeugen. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Formulierung der Antwort auf die Frage Nr. 170 «Aber über mich hinaus hätte er mir ja nicht etwas antun können» zeige auf, dass die Dolmetscherin der Frage nicht mächtig sei. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die Befragerin ist in korrekter Manier vorgegangen und hat der Beschwerde-führerin umgehend die Möglichkeit eingeräumt, die Unklarheit in ihrer Aussage zu beseitigen, indem sie explizit nachfragte, was sie damit meine (Frage Nr. 171). Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin ihre Aussage präzisiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus einer unklaren Antwort im Rahmen der Anhörung nicht pauschal und ohne differenzierte Erläuterung auf eine mangelhafte Übersetzung zu schliessen ist, insbeson-dere dem 25 Seiten umfassenden Protokoll insgesamt keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten oder eine nicht sachgerechte beziehungs-weise falsche Übersetzung ihrer Aussagen zu entnehmen sind. Seitens der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung sind denn auch keine diesbezüglichen Einwände angebracht worden. Sodann hat die Beschwer-deführerin unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht, womit sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Die Rüge der mangelhaft-en Übersetzung erweist sich damit als unbegründet.
6.2
6.2.1 Weiter sei das rechtliche Gehör wegen beeinträchtigendem Verhalten der befragenden Person während der Anhörung verletzt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die befragende Person eingeschüch-tert und nicht frei gefühlt, ihre Geschichte zu erzählen. Die Befragerin sei voreingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen. Zudem sei bei der Befragerin eine komplette Absenz von Empathie auszumachen. Das Anhörungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es sei eine erneute Anhörung durchzuführen.
6.2.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es der Beschwerdeführerin deswegen nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die Umstände der Anhörung insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getra-gen. Sodann ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, das Protokoll sei voll-ständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Die Rüge einer Ver-letzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
6.3
6.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risikofaktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorin- stanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht.
6.3.5 Die Beschwerdeführerin vermengt die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
7.
7.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und es sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären.
7.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung derart gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, befragt zu werden. Sie beantwortete die Frage nach ihrem Gesundheitszustand in der Anhörung mit: «Mir geht es gut». Psychisch gehe es ihr nicht so gut, Medikamente brauche sie jedoch keine. Sodann bestätigte sie explizit, psychisch in der Lage zu sein, über ihre Asylgründe zu sprechen (vgl. Protokoll Anhörung vom 15. August 2019 S. 2 f). Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach dem Rechtsvertreter klare Anzeichen einer H._______ bei der Beschwer-deführerin aufgefallen seien, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven Wahrnehmung und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
7.3 Die Beweisanträge sind deshalb gänzlich abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
9.
9.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
bestünden. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten.
9.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Sie wies im Sinne einer Sachverhaltsergänzung sodann daraufhin, sechs unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (namentlich genannten) Familienangehörigen von ihr nach ihrer Person erkundigt. Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv bedroht worden. Dies belege das anhaltende Verfolgungsinteresse nach ihr.
9.3 In der Beschwerdeergänzung vom 24. September führte die Beschwerdeführerin aus, das Haus der Familie, wo zurzeit die Grosseltern wohnen würden, sei in der Nacht vom 5. September 2019 von Unbekannten aufgesucht worden. Die Grosseltern seien zu ihrem (der Beschwerdeführerin) Verbleib gefragt und mit Schwertern bedroht worden. Die Unbekannten hätten dabei (...) beschädigt. Ihre Verwandten hätten am gleichen Abend eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Bei der Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass darin auf die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-6) von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überzeugend entgegnet wird. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gegenargumentation, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft, so würden sich in ihren Aussagen zahlreiche Realzeichen finden, welche darauf hinweisen würden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Sie verweist auf zwei Fragen (Nr. 156 und 188) im - über 300 Fragen umfassenden - Anhörungsprotokoll und führt aus, die direkte Rede, die emotionale Erzählung sowie ihre Gestikulation würden darauf hinweisen, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Diese Feststellung vermag indessen kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderungen darstellen. So qualifizierte das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung zu Recht als sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich. Auch auf Nachfrage ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, substantiierte, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Da es sich bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere den behaupteten Übergriffen, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, wäre davon auszugehen gewesen, dass diese detailreich und geprägt von persönlichen Wahrnehmungen, welche über das blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausgehen sowie widerspruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf zwei ihrer Aussagen, an deren Erzählstil die Glaubhaftigkeit zu erkennen sei, sowie das pauschale Festhalten an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vermögen die mangelnde Substanz sowie die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht aufzuwiegen beziehungsweise aufzulösen. Der Beschwerdeführerin gelingt es demnach nicht, die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu machen.
10.2 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - und um solche handelt es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ und seinen Männern - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4 m.w.H.). Es liegen hier keine Hinweise dafür vor, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Behörden nicht willens oder in der Lage gewesen wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihr den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch E._______ und seine Männer, mithin Drittpersonen, zu gewähren. Damit erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ auch als nicht asylrelevant.
10.3 Das SEM ist sodann zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Vater J._______ nicht näher eingegangen, nachdem der Vater keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von J._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von J._______ geltend gemachte Tätigkeit als Präsident des lokalen K._______, die Mithilfe bei der Organisation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen L._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft, dass der L._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und er deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5).
10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 139) kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Ferner stimmen die von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein. In der Beschwerde wird angegeben, bei der Anzeigeerstatterin handle es sich um eine «Familienangehörige» namens M._______. Demgegenüber ist dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin die Beschwerdeführerin als ihre Tochter bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell wirkt. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Sodann ist auch dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokument zum Beleg eines Angriffs auf ihr Wohnhaus (Beweismittel Nr. 175) lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zuzusprechen. Abgesehen davon, dass das Dokument lediglich in Kopie eingereicht worden ist, geht daraus unter anderem hervor, dass der Vorfall (Beschädigung eines Wohnhauses durch unbekannte Dritte) in N._______ stattgefunden hat, indessen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in C._______ wohnhaft gewesen ist, was eine elementare Abweichung zwischen ihren Aussagen und dem eingereichten Beweismittel darstellt (vgl. SEM act. A 20/27 S. 3). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem vorgenannten Beweismittel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
11.
11.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als tamilische Frau aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Sodann sind ihrem Vater keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als unglaubhaft, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ergibt. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen sodann nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdeführerin kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
12.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
13.6 Die Beschwerdeführerin kommt gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______, wo die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen, die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt, womit ihr die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten ist. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der Reintegration Hilfe bieten können.
Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, ihr gehe es gut und sie habe keine körperlichen Beschwerden. Allerdings sei sie psychisch «etwas geschädigt», benötige aber keine Medikamente (vgl. A 20/27 S. 2). Sodann brachte sie vor, oftmals I._______ zu haben (vgl. A 14/4 S. 1). Diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde, weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte. Eine akute medizinische Notlage ist klar zu verneinen.
13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
13.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey
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