Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6248/2018

Urteil vom 8. Januar 2020

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ AG,

(...),

vertreten durch

Parteien Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt,

Markwalder Emmenegger, Rechtsanwälte und Wirtschaftskonsulenten,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,

Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,

handelnd durch

die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Zolltarif (Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 24. Oktober 2017 bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zollstelle) im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» aus Deutschland mit einer Eigenmasse von 24'860 kg und einer Rohmasse von 24'860 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 1213.0099 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 0.00 je 100 kg brutto.

A.b Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Deklaration lautete auf «frei ohne». Trotzdem nahm die Zollstelle am selben Tag eine Beschau der Ware vor und entnahm der Einfuhrsendung zudem ein Waren- sowie Zeugenmuster, wobei Ersteres zwecks Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) weitergeleitet wurde. Am 24. Oktober 2017 stellte die Zollstelle eine provisorische Zollveranlagung aus, wobei die angemeldete Tarifnummer zunächst belassen wurde.

A.c Mit Prüfbericht Nr. (...) vom 20. Dezember 2018 (nachfolgend: Prüfbericht) hielt das Zolllabor unter anderem Folgendes fest:

«Warenbeschreibung: hellbraune, zusammengepresste Pellets.»

«Mikroskopie: einige leicht beschädigte Stärkekörner (Dinkel dürfte zutreffen); (...) Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkelspelz; einige Aleuronzellen, Quer- und Längszellen und Haare wie bei Dinkelkörner.»

«Befund: Pellets aus Dinkelspelzen gem. Rechnung dürfte zutreffen, Rückstände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen, ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht, gem. Deklaration zu Futterzwecken».

A.d Gestützt auf diesen Prüfbericht reihte die OZD mit Tarifgutachten vom 3. Mai 2018 das unterbreitete Muster unter die Tarifnummern 2302.3010, 3020, 3090 ein, dies mit der Beschreibung «Dinkelspelzen-Pellets; Rückstände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen; hellbraune, zusammengepresste Pellets aus Dinkelspelzen, ohne weitere Zutaten, ohne Bindemittel oder durch Zusatz eines Bindemittels mit einem Anteil von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent agglomeriert».

A.e Die Zollstelle informierte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 4. Mai 2018, dass Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken nach der Tarifnummer 2302.3020 mit Verwendungsverpflichtung zollpflichtig seien und ersuchte um eine Korrekturversion der Quittung.

A.f Nachdem innert gesetzter Frist durch die Zollpflichtige keine Korrekturversion übermittelt wurde, wandelte die Zollstelle die provisorische Einfuhrzollanmeldung in eine definitive um und änderte die Tarifnummer von Amtes wegen auf die Nummer 2302.3020 ab. Hernach wurde die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. (...) (3. Version) vom 28. Mai 2018 erlassen, nach welcher für die am 24. Oktober 2017 erfolgte Sendung von «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» die Tarifnummer 2302.3020 zum zollbegünstigten Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto - mit Angabe der Verwendungsverpflichtungsnummer (...) - massgebend und eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 3'480.40 (Fr. 14.00 x 248.6) geschuldet sei.

B.
Gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung erhob die Zollpflichtige am 29. Mai 2018 Beschwerde (betitelt mit «Rekurs»), mit welcher diese die Einreihung der Sendung in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1213.0099 sowie eine entsprechende Verzollung verlangte. Nach Korrespondenz mit der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erfolgte eine weitere Eingabe vom 17. Juli 2018, in welcher die Zollpflichtige neu beantragte, die Ware sei unter Tarif 2302.3090 («technische Zwecke») zu verzollen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sendung sei zwar «zu Futterzwecken» verzollt worden, dies sei aber eine falsche Annahme der Mitarbeiter gewesen, die erwähnte Lieferung Dinkelspelzen habe ausschliesslich «zu Streuzwecken» Verwendung gefunden. Auf Nachfrage der EZV teilte die Zollpflichtige mit Mail vom 23. Juli 2018 mit, dass sie ihren «Rekurs» vom 29. Mai 2018 zurückziehe und den zweiten «Rekurs» vom 17. Juli 2018 aufrecht halte. Auf Aufforderung der EZV reichte die Zollpflichtige zudem weitere Unterlagen zum Nachweis des Verwendungszwecks ein.

C.
Diese Beschwerde wurde von der Zollkreisdirektion mit Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2018 kostenpflichtig abgewiesen und die Veranlagung unter Tarifnummer 2302.3020 («zu Futterzwecken») bestätigt. Die Zollkreisdirektion führte u.a. aus, Gegenstand des Beschwerdeentscheids sei nach dem Rückzug des ersten «Rekurses» nur der zweite «Rekurs» vom 17. Juli 2018, worin die Zollpflichtige die Veranlagung «zu Streuzwecken» nach Zolltarifnummer 2301.3090 beantrage. Die geltend gemachte Verwendung sei durch die Zollpflichtige aber nicht genügend belegt worden.

D.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 24. Oktober 2017 verwendeten Tarifnummer 1213.0099 (zollfrei) sei vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf den Streitgegenstand führt sie aus, mit ihrer E-Mail vom 23. Juli 2018 habe sie nicht ihre Beschwerde zurückgezogen bzw. den Streitgegenstand eingeengt, sondern lediglich die Beschwerdebegründung geändert. Ohnehin sei der Grundsatz «iura novit curia» anwendbar und die Parteien könnten ihren Rechtsstandpunkt im Laufe des Verfahrens ändern. In Bezug auf die Tarifierung vertritt sie, Dinkelspelzen würden nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) aufführe; die Zolltarifnummer 2302 sei folglich nicht anwendbar. Die Erläuterung zur Tarifnummer 1213 stünde der Einreihung auch nicht entgegen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin habe ihre erste Beschwerde vom 29. Mai 2018 mit Antrag auf zollfreie Veranlagung nach Tarifnummer 1213.0099 unmissverständlich zurückgezogen. Sodann gehörten zur Zolltarifnummer 1213 nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen anfallen würden. Da vorliegend ein weiterer Bearbeitungsschritt anfallen würde, sei vielmehr die Zolltarifnummer 2302 einschlägig. Schliesslich sei der geltend gemachte Verwendungszweck «zu Streuzwecken» bzw. «zu technischen Zwecken» nicht belegt und vielmehr von der Verwendung «zu Futterzwecken» auszugehen. Die Tarifnummer 2309 falle mangels Zubereitung ausser Betracht.

F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die EZV wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2).

Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2018 hat die gesetzeskonforme Veranlagung der streitbetroffenen Einfuhr vom 24. Oktober 2017 unter die einschlägige Tarifnummer zum Gegenstand. Die Vor-
instanz kommt darin zum Schluss, die Ware sei unter der Tarifnummer 2302.3020 zu tarifieren. Streitgegenstand des vorinstanzlichen wie auch des vorliegenden Verfahrens war/ist die Tarifierung der fraglichen Einfuhr.

Die Frage der anwendbaren Tarifnummer hingegen ist eine Rechtsfrage. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zunächst die Tarifnummer 1213 beanspruchte (Eingabe vom 29. Mai 2018), diese Eingabe bzw. Begründung dann aber «zurückzog» und in einer weiteren Eingabe vom 17. Juli 2018 - welche noch innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG erfolgte - eine Veranlagung nach Tarifnummer 2302.3090 beantragte, hat sie den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht eingeschränkt, sondern nur - was zulässig ist - die Begründung geändert.

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, die streitbetroffene eingeführte Ware sei nicht unter der von der Vorinstanz festgelegten, sondern vielmehr unter der Tarifnummer 1213 zu veranlagen. Sie hat somit erneut die rechtliche Begründung geändert, nicht aber den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgedehnt: Das Thema der Beschwerde (Tarifierung der fraglichen Einfuhr) ist vom angefochtenen Beschwerdeentscheid (d.h. dem Anfechtungsobjekt) umfasst und kann Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden.

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).

1.6

1.6.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist vom Geltungsbereich des VwVG erfasst, weshalb auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung findet (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen).

1.6.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4 und BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2 und BGE 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.3, mit Hinweisen).

Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 sowie A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.151).

Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 3.7). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der EZV die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 36 Rz. 2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 707).

2.1.2 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 und A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.3, mit weiterem Hinweis).

2.2

2.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2 und A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1).

2.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, mit weiteren Hinweisen). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131 II 627 E. 6.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 Rz. 2057, mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

2.3 Der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (ausführlich: Urteil des BVGer A-704/2013 vom 28. November 2013 E. 4).

3.

3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler:Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; Cottier/Herren, Zollkommentar, a.a.O., Einleitung Rz. 103).

3.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, Zollkommentar, a.a.O., Einleitung Rz. 96 ff.).

3.4

3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 3.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten System sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten System (vgl. nachfolgend: E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten System nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).

3.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2).

3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.5). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.).

3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

3.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).

3.4.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.

Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).

3.4.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).

4.

4.1 Dem Abschnitt II «Waren pflanzlichen Ursprungs», Kapitel 12 und dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapitel 23 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 24. Oktober 2017 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:

12Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1213Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets:

1213.0010- zu technischen Zwecken

- andere

1213.0091-- Stroh, unverarbeitet

1213.0099-- andere

23Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter

2302Kleie und andere Rückstände von Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets:

2302.30- von Weizen:

2302.3010-- zur menschlichen Ernährung

2302.3020-- zu Futterzwecken

2302.3090-- andere

2309Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

2309.90- andere:

-- andere:

--- für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel:

2309.9081---- Milch- oder Molkepulver enthaltend:

---- kein Milch- oder Molkepulver enthaltend:

2309.9082----- Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen

2309.9089----- andere

Am 24. Oktober 2017 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 1213.0099 aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto, während in Bezug auf die Tarifnummer 2302.3020 (zu Futterzwecken) für Importe aus der EU seinerzeit ein zollbegünstigter Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto vorgesehen war. Bezüglich Waren der Tarifnummer 2302.3090 (andere) war für Importe aus der EU hingegen ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto festgesetzt.

4.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 12 hielten unter der Tarifnummer 1213 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest:

«Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets

Hierher gehören, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck, nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen, auch zerkleinert, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (d.h. in Form von Zylindern, Kugeln usw. agglomeriert durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, sofern dessen Anteil 3 Gewichtsprozent nicht übersteigt), jedoch nicht weiter zubereitet. [...]»

4.3

4.3.1 Unter «Allgemeines» der Erläuterung zu Kapitel 23 liess sich entnehmen - soweit vorliegend relevant -, zu diesem Kapitel gehörten «verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Nahrungsmittelindustrie anfallen, [...]. Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen und fast ausschliesslichen Verwendungszweck: sie dienen [...] als Futtermittel [oder] werden jedoch auch industriell verwendet. Der Ausdruck in diesem Kapitel bezieht sich auf Produkte in Form von Zylindern, Kugeln usw., die entweder durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels (Melasse, stärkehaltige Stoffe usw.), dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht, agglomeriert sind.»

4.3.2 Zudem hielten die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnummer 2302 - soweit einschlägig - Folgendes fest:

«Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets

Hierher gehören [...] Rückstände vom Sichten und anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern. [...] Zu dieser Nummer gehören auch die vorstehend erwähnten Produkte in Form von Pellets (vgl. der Erläuterungen zu diesem Kapitel). [...] Getreidespreu, die beim Dreschen anfällt, gehört zu Nr. 1213.»

4.3.3 Zu Kapitel 23 findet sich folgende Zusammenfassung des Entscheids Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet abrufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Entscheide»):

«Spreu und Schalen von Spelzgetreide (Dinkel, Gerste [andere als Nacktgerste], Hafer [anderer als Nackthafer], Hirse, Reis, Buchweizen), also solche, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen.»

Diese seien demgemäss unter Tarifnummer 2302.3010, 3090 einzureihen.

4.3.4 Schliesslich hält die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnummer 2309 - soweit relevant - Folgendes fest:

«Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art

[...] Hierher gehören auch Produkte von der Art, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden, die durch Behandlung von pflanzlichem oder tierischem Material hergestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes verloren haben. Dies ist z.B. bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen der Fall, bei denen die spezifischen Zellstrukturen des Ausgangsstoffes mit dem Mikroskop nicht mehr erkennbar sind.»

5.
Strittig ist vorliegend die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung des Produkts «Dinkelspelzen-Pellets» (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beantragt (primär), diese seien in die Tarifnummer 1213.0099 einzureihen. In der Begründung macht sie (sekundär) geltend, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass Tarifnummer 2302 anwendbar sei, Nr. 2302.3090 anzuwenden wäre. Die Vorinstanz erachtet die Tarifnummer 2302.3020 als einschlägig. Die Einreihung in eine zusätzliche Tarifnummer wird nicht geltend gemacht. Den Akten lässt sich aber entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Prüfung der Tarifnummer 2309 als notwendig erachtete. Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche der vorgenannten Tarifnummern auf das eingeführte Produkt anzuwenden ist. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin vorliegend mit Inhabernummer (...) sowohl für Waren der Tarifnummer 2302.3020 wie auch für solche der Nummer 2302.3090 eine Verwendungsverpflichtung abgeschlossen und bei der OZD hinterlegt.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Dinkelspelzen würden nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) aufführe. Die Zolltarifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie, welche sich von Spelzen (wie im Detail ausgeführt wird) ganz deutlich unterscheide. Eine Auslegung der Formulierung «(...) andere Rückstände (...) von anderen Bearbeitungen von Getreide» gemäss dieser Zolltarifnummer erübrige sich mit Blick auf den expliziten Wortlaut der Tarifnummer 1213. Die Erläuterung zur Tarifnummer 1213 mit dem Zusatz «jedoch nicht weiter zubereitet» stünde der Einreihung auch nicht entgegen, da das Entspelzen nicht als Zubereitung gelte.

Die OZD hält in ihrer Vernehmlassung entgegen, zur Zolltarifnummer 1213 gehörten nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen anfallen würden. Derzeit erfolgten das Dreschen und Entspelzen nicht in einem Arbeitsschritt und weil Spreu und Schalen z.B. von Dinkel nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen würden, komme diese Zolltarifnummer nicht in Frage, sondern die Zolltarifnummer 2302. Die Erläuterung der Zolltarifnummer 1213 widerspreche nicht dem Tariftext, sondern definiere, was unter dem Begriff «roh» zu verstehen sei. Des Weiteren konnte beim unterbreiteten Muster keine Zubereitung festgestellt werden, weshalb auch eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 2309 ausser Betracht falle.

5.1.1 Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 3.4.4). Demnach ist für die Frage, ob Dinkelspelzen-Pellets in die Tarifnummer 1213, die Tarifnummer 2302 oder in die Zolltarifnummer 2309 einzuordnen sind, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne E. 3.4.3) auszulegen ist. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz können im Übrigen Erläuterungen - sofern es sich nicht um schweizerische Erläuterungen handelt, was bei den hier strittigen Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht der Fall ist - nicht bloss als Dienstvorschriften betrachtet werden, sondern sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (E. 3.4.3).

5.1.2 Zur Tarifnummer 1213 gehören gemäss Wortlaut «Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets».

Gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2302 unterstehen dieser «Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets». Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zolltarifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie - ein anderes Produkt als Spelzen -, spricht der Wortlaut von Kleie und anderen Rückständen von Bearbeitungen, womit durchaus auch andere Produkte als Kleie unter diese Tarifnummer fallen können.

Tarifnummer 2309 spricht von «Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art».

Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass es sich bei der in Frage stehenden Einfuhr um Dinkelspelzen (als Teil vom «Spreu») in Form von Pellets handelt. Unbestritten ist ferner auch, dass die Spelzen «in Form von Pellets agglomeriert» sind (durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht). Aus der Gegenüberstellung des Wortlautes der in Frage stehenden Tarifnummern ergibt sich als Abgrenzungskriterium somit bzw. ist für die Tarifeinreihung entscheidend, ob sich der Dinkelspreu in rohem oder bearbeitetem Zustand befindet oder ob gar eine Zubereitung vorliegt.

5.1.3 Der Wortlaut der Tarifnummer 1213 spricht von Spreu von Getreide in rohem Zustand. Gemäss der einschlägigen Erläuterung handelt es sich bei der Spreu von Getreide nur um rohe Spreu, wenn sie beim Dreschen angefallen, jedoch nicht weiter zubereitet ist (vgl. E. 4.2). Zum Kapitel 23 führen sie unter Allgemeines aus, dass die meisten Waren als Futtermittel dienen (Verwendungszweck; E. 4.3.1) und unter Tarifnummer 2302 wird erläutert, hierher gehören unter anderem Rückstände von anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern. Sodann gehört Getreidespreu, die beim Dreschen anfällt, zu Nr. 1213 (E. 4.3.2). Folglich gilt als rohe Spreu im Sinn von Nr. 1213 nur solche, die beim Dreschen angefallen ist und nicht weiter bearbeitet oder zubereitet wurde.

Die Erläuterung zu Tarifnummer 2309 besagt unter anderem, zu den Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art gehören auch Produkte, die durch Behandlung unter anderem von pflanzlichem Material hergestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes verloren haben; z.B. wenn bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen die spezifische Zellstruktur des Ausgangsstoffes mit dem Mikroskop nicht mehr erkennbar ist (E. 4.3.4).

5.1.4 Gemäss Duden online (www.duden.de; letztmals besucht am 18. Oktober 2019) wird unter dreschen das - maschinell oder durch Bearbeiten mit einem Dreschflegel oder Ähnlichem - Lösen von Getreidekörner, Samen aus den Ähren, Hülsen verstanden (vgl. auch Brockhaus, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., 2011, S. 390).

5.1.5 Zunächst kann für die zu prüfenden Fragen auf den Prüfbericht abgestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), zumal dessen Feststellungen zum Produkt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Darin wird beschrieben, dass mit dem Mikroskop einige leicht beschädigte Stärkekörner - wohl Dinkel - festgestellt wurden. Sodann wurden Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkelspelz, einige Aleuronzellen, Quer- und Längszellen und Haare wie bei Dinkelkörner bestimmt. Der Befund lautete daher auf: Pellets aus Dinkelspelzen, mit Rückständen, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen, sowie ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann - da gemäss dem Befund mit dem Mikroskop die spezifische Zellstruktur noch erkennbar war und somit der Ausgangsstoff nicht seine charakteristische Eigenschaft verloren hat - es sich aufgrund der Erläuterungen nicht um eine Zubereitung handeln, weshalb eine Einreihung unter die Tarifnummer 2309 nicht in Frage kommt.

Was die Tarifnummer 1213 anbelangt, so wurde im Befund festgehalten, es lägen Rückstände vor, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen. Die OZD macht in der Vernehmlassung (wie bereits zuvor in einem Schreiben vom 5. Juli 2018 an die Beschwerdeführerin) geltend, das Dreschen und Entspelzen erfolgten nicht in einem Arbeitsschritt. Weil Spreu und Schalen von Spelzgetreide (z.B. Dinkel, Gerste) nicht direkt beim Dreschen, sondern bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen würden, komme die Zolltarifnummer 1213 nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und führt selbst aus, damit Dinkel gemahlen werden könne, müsse er vorher in den meisten Fällen noch entspelzt werden. Nachdem somit unbestrittenermassen neben dem Dreschen ein zusätzlicher Vorgang, nämlich das Entspelzen, durchgeführt wurde, kann das eingeführte Produkt gestützt auf die entsprechenden Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht mehr als roh im Sinn von Tarifnummer 1213 bezeichnet werden, weshalb eine Einreihung unter Tarifnummer 1213 auszuschliessen ist. Vielmehr handelt es sich um Rückstände von anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern im Sinn von Tarifnummer 2302.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Entspelzen könne nicht als Zubereitung im Sinne der Erläuterung der Tarifnummer 1213 gelten, da es nichts anderes als eine Fortsetzung des Dreschvorgangs sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis es Mähdrescher gebe, die das Entspelzen von Dinkel direkt auf dem Feld erledigen würden, sodass die beiden Verarbeitungsschritte nicht mehr unterschieden werden könnten, widerspricht dem Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 1213, welche klarerweise davon ausgeht, dass die Spreu (direkt) beim Dreschen angefallen sein muss, damit sie unter Nr. 1213 fällt. Aufgrund des zusätzlichen Bearbeitungsschrittes besteht, anders als die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht, sodann ein relevanter Unterschied zu Weizenspreu.

5.1.6 Das strittige Produkt lässt sich demnach gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Tariftextpassagen und den dazugehörigen Erläuterungen der Tarifnummer 2302 zuordnen. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch der Entscheid Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (E. 4.3.3). Dort werden gerade Spreu und Schalen von Spelzgetreide - wie unter anderem Dinkel - da sie nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen, zur Tarifnummer 2302 zugeordnet (vgl. auch Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD [Vernehmlassungsbeilage 24]).

5.1.7 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss europäischem Zolltarif sei keine tarifäre Unterscheidung von Getreidespreu nach der Art der Verarbeitung vorgesehen. Denn die Definition «roh» ist in der Tarifnummer 1213 explizit enthalten und die Erläuterungen enthalten die Präzisierung «wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen». Sowohl die Tarifnummer als auch die Erläuterung sind für das BVGer verbindlich und können nicht überprüft werden (E. 2.4.3). Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin ihre - angesichts der einheitlichen Nomenklatur des HS nicht naheliegende - Behauptung nicht belegt.

5.1.8 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Schwellenpreis für Spreu von Getreide (1213.0099) liege derzeit bei Fr. 14.00 pro 100 kg, jener für Weizenkleie zu Futterzwecken (2302.3020) demgegenüber bei Fr. 34.00. Die eingeführte Ware sei zu einem Preis von Fr. 16.00 verkauft worden, was ziemlich genau einem Importpreis von Fr. 14.00 entspreche, wie er für die Nummer 1213.0099 vorgesehen sei. Bei Betrachtung dieser Schwellenpreise könnten die Dinkelspelzen-Pellets nicht unter die Tarifnummer 2302 fallen und eine Gleichbehandlung mit Weizenkleie mache keinen Sinn.

Auch diese Argumentation greift ins Leere, denn die Höhe des Schwellenpreises bzw. des Zollansatzes (und im Vergleich dazu der tatsächliche Importpreis eines Zollpflichtigen) ist kein zulässiges Auslegungselement; die Auslegung richtet sich nach dem Wortlaut sowie den Erläuterungen und den Anmerkungen (E. 3.4.3 f.).

Der Vollständigkeit halber kann auf folgende Grundlagen hingewiesen werden: Die Festlegung von Schwellenpreisen ist gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) Sache des Bundesrates. Gemäss Abs. 2 entspricht der Schwellenpreis dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite; Art. 20 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
LwG), wobei das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so festsetzt, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt (Abs. 5; vgl. auch Art. 9
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 9 Anpassung der Zollansätze - Das BLW überprüft die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.
der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]). Hieraus zeigt sich, dass der Schwellenpreis allfällig zu einer Anpassung des Zollansatzes führen kann (was aber im Übrigen nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liegt), auf die Tarifeinreihung eines Produktes aber klarerweise keinen Einfluss hat.

Was schliesslich den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Grenzbelastung von Fr. 19.00 bei einem Produkt mit einem Verkaufspreis von Fr. 16.00 pro 100 kg und die (angeblich) daraus fliessende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips anbelangt, ist festzuhalten, dass die vorliegende Tarifeinreihung gesetzlich festgelegt ist und aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV somit für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum bleibt (zum Letzteren: Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Dinkelspelzen-Pellets seien von der gesamten Getreidehandelsbranche über Jahre hinweg unter der Zolltarifnummer 1213 eingeführt worden; auch heute noch würden gewisse Zollstellen dies als korrekt betrachten. So habe die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Entscheids am 17. August 2018 das gleiche Produkt mit der Nr. 2302.3090 zur Veranlagung angemeldet und die Zollstelle habe gerade umgekehrt gehandelt und die Tarifnummer auf 1213.0099 gewechselt. Durch die vorliegende Veranlagung würden das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und das Willkürverbot verletzt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung nicht gegeben.

Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe regelmässig und in grösseren Mengen Pellets mit unterschiedlicher Qualität bzw. aus unterschiedlichen Getreidearten eingeführt. Die Importe seien über sieben Zollstellen und mehrheitlich mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» erfolgt. Dass dabei eine einzige Einfuhr von Zolltarifnummer 2302.3090 auf Tarifnummer 1213.0099 geändert worden sei, lasse auf keine Ungleichbehandlung in der Rechtsanwendung oder auf willkürliche Handlungen schliessen. Im Weiteren liege keine Praxisänderung jüngeren Datums vor, was das Zirkular Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 belege.

5.2.1 Wie erwähnt (E. 2.2.1), haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, wobei es für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips einer Vertrauensgrundlage bedarf (E. 2.2.2).

5.2.2 Aus einer zollrechtlichen Veranlagungsverfügung lassen sich - wie ebenfalls bereits aufgezeigt (E. 2.1.2) - keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es um Waren der nämlichen Gattung ginge. Vorliegend stellen die bereits erlassenen Veranlagungsverfügungen und namentlich auch die in einem Fall vorgenommene Umtarifierung durch eine Zollstelle somit keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage dar. Überdies zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin unzählige Einfuhren von Pellets sowohl unter der Zolltarifnummer 2302.3090 als auch unter der Tarifnummer 1213.0099 vornahm. Des Weiteren wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zollverwaltung eine ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft erteilt hätte, wonach die Dinkelspelzen-Pellets unter der Zolltarifnummer 1213.0099 einzureihen seien. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.2.2) zu prüfen. Nach dem Gesagten ist auch kein anderweitiger Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (E. 2.3) oder gegen das Willkürverbot ersichtlich. Was die behauptete unzulässige Praxisänderung anbelangt, vermag die Vorinstanz mittels Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD (Vernehmlassungsbeilage 24) aufzuzeigen, dass bereits seit dem Juli 2003 Spreu und Schalen von Spelzgetreide nicht unter Tarifnummer 1213 einzureihen sind und somit keine Praxisänderung jüngeren Datums vorliegt.

5.3

5.3.1 Letztlich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Einreihung unter der Tarifnummer 2302 käme - wenn überhaupt - lediglich unter der Zolltarifnummer 2302.3090 («zu Streuzwecken») in Betracht; sie hätte verschiedene Dokumente vorgelegt, welche diesen Verwendungszweck aufzeigen würden. Der Abnehmer der Ware habe die Verwendung zu Streuzwecken ausdrücklich bestätigt. Bereits in der Eingabe vom 17. Juli 2018 führte sie aus, die Warenkäuferin, die B._______ AG, könne die Verwendung «zu technischen Zwecken» zweifelsfrei belegen. Neben den dieser Eingabe beigelegten Unterlagen wurden im Verlauf des Verfahrens vor der EZV weitere Unterlagen eingereicht.

5.3.2 Wie dargelegt (E. 1.6.2), gilt vorliegend als Regelbeweis der (strikte) Beweis; das Bundesverwaltungsgericht darf am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr haben. Zudem muss gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV, SR 631.012) die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. Hierzu muss sie Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen (Art. 23 Abs. 1
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 23 Warenbuchhaltung - 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
1    Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
2    Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a  Wareneingang:
a1  Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
a2  Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
a3  Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
b  Warenausgang:
b1  für die Fabrikation entnommene Mengen,
b2  nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
b3  Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
b4  unverändert wieder ausgeführte Mengen,
b5  Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
b6  Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3    Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
ZEV), wobei die Aufzeichnungen den Wareneingang (Bst. a) und den Warenausgang (Bst. b) enthalten müssen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 muss aus den Aufzeichnungen jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.

Die EZV bzw. OZD führt im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung aus, der Wareneingang bei der Warenempfängerin (der B._______ AG) habe von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Denn der vorgelegte Frachtbrief Nr. (...) und der Waagschein Nr. (...), beide vom 24. Oktober 2017 (Vernehmlassungsbeilage 19) würden sich bezüglich Gewicht und amtl. Kennzeichen des Lastkraftwagens auf eine andere - am gleichen Tag importierte - Sendung beziehen (siehe: Vernehmlassungsbeilage 20). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Auch das Schreiben der B._______ AG an die Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (Vernehmlassungsbeilage 19) bezieht sich bezüglich Gewicht wohl eher auf diese andere Sendung. Ohnehin bestätigt die B._______ AG in diesem Schreiben gerade, die Waren mit Kornspreuer-Pellets aus anderen Lieferungen vermischt zu haben und eine Aussage zur exakten Verwendung der Ware aus dieser Sendung [nur] im Sinne einer «Massenbilanz» geben zu können. Eine solche Massenbilanz kann jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - den obgenannten Anforderungen von Art. 23
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 23 Warenbuchhaltung - 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
1    Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
2    Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a  Wareneingang:
a1  Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
a2  Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
a3  Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
b  Warenausgang:
b1  für die Fabrikation entnommene Mengen,
b2  nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
b3  Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
b4  unverändert wieder ausgeführte Mengen,
b5  Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
b6  Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3    Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
ZEV nicht gerecht werden. Auch eine Muster-Etikette oder die beigelegte Muster-Rechnung (beide in Vernehmlassungsbeilage 19) können den gesetzlichen Anforderungen an den Verwendungsnachweis nicht genügen.

In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Verwendung von Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken sei allein schon aufgrund der Beschaffenheit und den Nährwerten unwahrscheinlich, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst vermag die Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin für die B._______ AG (abgesehen von der vorliegenden) weitere Kornstreuer-Pellets unter Angabe der Verwendung «zu Futterzwecken» eingeführt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Weiter ist auf den durch die Beschwerdeführerin beigelegten Kaufvertrag vom 3. Juli 2017 (Beschwerdebeilage 8), in welchem die Beschwerdeführerin eine Verwendung zu Streu- und Futterzwecken angibt, zu verweisen. Und schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde auf, dass Dinkelspelzen zumindest in Spezialfällen (z.B. zur Erhöhung des Anteils unverdaulicher Fasern) als Mischfutterkomponente Bedeutung haben könne. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin also nicht zu belegen, dass Dinkelspelzen per se nicht zu Futterzwecken verwendet werden können.

Die Beschwerdeführerin hat die vorliegenden Dinkelspelzen-Pellets unter Nr. 1213.0099 «zu Futterzwecken» zur Einfuhr angemeldet (vgl. E. 2.1.1). Richtigerweise ist aber - wie oben festgestellt - Nr. 2302 anwendbar. Entsprechend der Deklaration «zu Futterzwecken» hat die EZV die Nr. 2302.3020 verwendet. Wenn die Beschwerdeführerin nun entgegen ihrer eigenen Deklaration einen anderen Verwendungszweck geltend macht, der zu einem für sie günstigeren Zolltarif führen würde, so obliegt ihr hierfür die Beweislast (E. 1.6.2). Wie dargelegt, vermögen die eingereichten Dokumente die geltend gemachte Verwendung des umstrittenen Produkts zu Streuzwecken nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen. Aufgrund der Beweislastverteilung ist in einem solchen Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf den von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Verwendungszweck abgestellt.

5.4 Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ware - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Zolltarifnummer 2302.3020 zuzuordnen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

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