Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3078/2021

Urteil vom 7. Juli 2023

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Besetzung
Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

A._________,
Parteien (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs.

Sachverhalt:

A.

A._________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in (Ort) (Kanton). Am 6. Juni 2020 wurde er bei der Zollstelle (Ort) (Kanton) hinter dem Steuer eines Personenwagens des Typs Mercedes-Benz V 300 mit dem deutschen Kontrollschild
«(...)» angehalten und kontrolliert. Weil er die Zollanmeldung für das genannte Fahrzeug unterlassen hatte, wurde ein Feststellungsprotokoll aufgenommen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift. Der Beschwerdeführer füllte hingegen das Dokument der Eidgenössischen Zollverwaltung «Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung» aus und unterzeichnete es. Darauf gab er an, erstmals im Herbst 2019 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist zu sein und das Fahrzeug in der Schweiz zu verwenden. Er wies zudem seine Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I für das genannte Fahrzeug vor.

B.

B.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte das Zollinspektorat Rheintal dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, wegen Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 und Gebühren in Höhe von Fr. 20.- (Total Fr. 5'012.95 [zzgl. allfällige Verzugszinsen]) bei ihm nachzufordern. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

B.b Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Nachforderung. Er machte geltend, er sei weder Eigentümer noch Besitzer des betroffenen Fahrzeugs. Eigentümer sei die Mercedes Benz AG Stuttgart und Besitzer die B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland). Als ehemaliger Geschäftsführer habe er das Recht gehabt, das Fahrzeug im In- und Ausland zu benutzen. Aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich, das Fahrzeug umzumelden. Der E-Mail war eine Kopie der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für das betroffene Fahrzeug beigelegt.

B.c Mit Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 forderte der Zoll Nordost den Betrag von Fr. 5'012.95 gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nach.

C.

C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer die Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 bei der Oberzolldirektion an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, das Fahrzeug sei von ihm nicht in die Schweiz eingeführt, sondern lediglich im Transit für eine eintägige Geschäftsreise von (Ort in Deutschland) nach Italien benutzt worden. Eine Ummeldung sei weder möglich noch erforderlich gewesen.

C.b Mit Schreiben vom 18. März 2021 informierte die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und forderte die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 300.-. Dem Schreiben war u.a. eine Kopie der Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 24. Februar 2021 beigelegt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

C.c Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ab.

C.d Der per Einschreiben mit Rückschein versandte Beschwerdeentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vom Adressaten nicht fristgerecht abgeholte eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der sieben Tage betragenden Abholfrist rechtsgültig zugestellt gelte. Gleichzeitig liess sie ihm den Beschwerdeentscheid erneut zukommen.

D.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nordost (recte: der Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Grundlagen) vom 10. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in die Akten der Vorinstanz.

E.

Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

F.

Mit Verfügung vom 17. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht gut. Dem Beschwerdeführer wurden ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der vor-
instanzlichen Akten zugestellt.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG finden die Artikel 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
und 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1).

1.6

1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen(BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht - trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.).

1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die konkrete Höhe der Nachforderung, der vorinstanzliche Entscheid enthalte keine Bemessungsgrundlage und erörtere nicht, wie die Forderung zustande komme. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen.

2.1

2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1; A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1 m.w.H). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (BGE 123 I 31 E. 2c; 113 II 204 E. 2; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2 und A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7, je m.w.H.).

2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 279 E. 2.6.1). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 und 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1).

2.2 Der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ist im Allgemeinen ausführlich begründet und setzt sich im Detail mit den Rechtsgrundlagen für die Nachforderungen, den Akten und den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend feststellt, enthält der Beschwerdeentscheid keine Begründung der Höhe der nachgeforderten Abgaben. Auch der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 sind dazu keine Angaben zu entnehmen. Für nähere Angaben zur Höhe der Nachforderung müssen das Feststellungsprotokoll vom 6. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A; Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 2) sowie das Schreiben vom 22. Dezember 2020, mit welchem dem Beschwerdeführer durch das Zollinspektorat Rheintal erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Nachforderung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; act. Nr. 5a), herangezogen werden. Im Feststellungsprotokoll ist in tabellarischer Form aufgeführt, das streitbetroffene Fahrzeug verfüge über einen Wert von Fr. 38'440.00, ein Gewicht von 2'230 kg und sei in die Tarifnummer 8703.3260 (Zollansatz von Fr. 15.00) einzureihen. Im Schreiben vom 22. Dezember 2020 nimmt das Zollinspektorat Rheintal auf das Feststellungsprotokoll Bezug und führt aus, das Fahrzeug verfüge «gemäss Eurotax» über einen Wert von Fr. 38'440.00. Bei einem Leergewicht von 2'230 kg seien Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 (Zollansatz von 15.00 je 100 kg brutto) fällig. Dazu kämen Fr. 20.00 für den Prüfungsbericht, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 1'551.80 (4% von Fr. 38'794.00), Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 3'106.65 (7.7% von Fr. 40'346.00) sowie ein allfälliger Verzugszins. Auf dieses Schreiben wird in der Nachforderungsverfügung vom 14. Januar 2021 (Ziff. 2) und im Beschwerdeentscheid (Ziff. 2) verwiesen.

2.3 Rechtsprechungsgemäss ist es zulässig und mit der Begründungspflicht vereinbar, dass eine Verfügung auf andere Schriftstücke verweist (vgl. E. 2.1.1). Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer unter Beizug des Schreibens vom 22. Dezember 2020 möglich, die Höhe der Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nachzuvollziehen. Da die Höhe bzw. die Berechnung der Nachforderung vom Beschwerdeführer weder anlässlich seiner ans Zollinspektorat Rheintal gerichteten Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (act. Nr. 6) noch anlässlich der Beschwerde vom 28. Januar 2021 an die Oberzolldirektion (act. Nr. 8) beanstandet wurde, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Nachforderung in rechnerischer Hinsicht nicht umstritten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Höhe der Nachforderung die Berechnung des Zollinspektorats Rheintal lediglich bestätigt hat. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt.

2.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. September 2021 nochmals eingehend mit der Berechnung der Nachforderung auseinandersetzt (Vernehmlassung, Ziff. 7). So wird etwa dargelegt, es entspräche gängiger Verwaltungspraxis, den Warenwert eines Fahrzeugs mittels «Eurotax» zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit Verfügung vom 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dieser hatte demnach die Gelegenheit, allfällige Beanstandungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.4) - vorzubringen. Selbst wenn vorliegend von einer nicht schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden müsste, hätte diese rechtsprechungsgemäss als durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt zu gelten (vgl. E. 2.1.2).

2.5 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet (zur Berechnung der Forderung, vgl. E. 4.5).

3.

3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
. ZG; Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG, Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 12 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung - 1 Von der Steuer befreit sind:
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

3.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90 - 1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_880/2021 vom 28. September 2021]; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2;
A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).

3.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; vgl. nachfolgend E. 3.5]) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).

3.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden - 1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Wählbar sind insbesondere auch die Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; vgl. E. 3.5) sowie das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; vgl. E. 3.6). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

3.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG; Urteile des BVGer
A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).

3.4

Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders - beispielsweise mit Zollerleichterungen - behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist u.a. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).

3.4.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zusammenhang im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden: Istanbul Übereinkommen) vorgesehen. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbul Übereinkommens dürfen bestimmte Waren frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum Istanbul Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, vgl. Urteile des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E 4.1; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1.1).

3.4.2 Für die Zulassung zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung eines Beförderungsmittels (z.B. eines Strassenkraftfahrzeugs) ist nach Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen eingeführt und verwendet werden, die von einem solchen Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Das letzte Erfordernis bedeutet, dass die betroffenen Personen ihre Geschäftstätigkeit von einem Gebiet ausserhalb der Schweizaus ausüben müssen (vgl. Urteil des BGer 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Als «gewerbliche Verwendung» im Sinne der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen gilt die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Art. 1 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen).

3.4.3 Für die Zulassung zur vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und (2) auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Personen, die das Beförderungsmittel einführen und verwenden, ihren Wohnsitz ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets haben müssen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.1). Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: der Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor (Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.4;
A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]).

3.5

3.5.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2).

3.5.2 Waren, die in ein Zollverfahren (wie jenes der vorübergehenden Verwendung) überführt werden sollen, sind entsprechend anzumelden (Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
und 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
Bst. d ZG). Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
- d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).

3.5.3 Gestützt auf Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG wird in Art. 34 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV bestimmt, dass das BAZG Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen kann, wenn:

(a) die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und

(b) das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.

3.5.4 Gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV kann das BAZG zudem Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

(a)diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;

(b)diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;

(c)diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder

(d)keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.

3.5.5 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
- 164
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorübergehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV ins schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV). Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2, je m.w.H.).

3.6

3.6.1 Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Gemäss Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG sind ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, zum Transitverfahren anzumelden.

3.6.2 Das Transitverfahren nach Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum - 1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
1    Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
2    Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.
3    Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Das BAZG kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.
4    Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
5    Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD5) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.
ZG) zu ermöglichen (vgl. Urteil des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.6.2 m.w.H. [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022]). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist neben der Anmeldung zum Transitverfahren (Art. 49 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG) u.a. die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben (mit bedingter Zahlungspflicht) sowie die Identitätssicherung der Waren (Art. 49 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 153
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG)
1    Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet.
2    Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3    Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.
ZV; Art. 42
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 42 Art des Verschlusses - (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)
a  durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder
b  durch Packstückverschluss.
- 43
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 43 Kosten für den Verschluss - (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)
und Art. 46
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 46 Identitätsnachweis - (Art. 49 Abs. 4 ZG)
ZV-BAZG).

3.7

3.7.1 Gemäss Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

3.7.2 Nach Art. 96 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

3.7.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 36 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer - 1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197420.
1    Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197420.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.21 Als erschwerende Umstände gelten:
a  die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
b  die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
3    Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.22
AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden.

3.8 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
ZG; Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG und Art. 36 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 36 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer - 1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197420.
1    Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197420.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.21 Als erschwerende Umstände gelten:
a  die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
b  die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
3    Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.22
AStG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

3.8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.2; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2).

3.8.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]).

4.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 wegen Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nachgefordert hat.

4.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer das streitbetroffene Motorfahrzeug ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt.

4.1.1

4.1.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Motorfahrzeug eingeführt zu haben. Das Fahrzeug werde von der B._________ GmbH mit Sitz in (Ort in Deutschland) geleast. Bis (Monat / Jahr) sei er deren Geschäftsführer gewesen. Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt. Am 6. Juni 2020 sei er im Auftrag der B._________ GmbH von (Ort in Deutschland) nach Italien gefahren, um dort Materialien in geschäftlichem Auftrag zu erwerben. Das Fahrzeug sei ausschliesslich für eine einen Tag dauernde Durchreise und nur im Transit genutzt worden.

4.1.1.2 Gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts (Ort) (online abrufbar über das Gemeinsame Registerportal der Länder; , abgerufen am 30. Mai 2023) hat die B._________ GmbH seit dem Jahr (...) ihren Sitz in (Ort). Sie bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien. Der Beschwerdeführer war vom (Datum) bis am (Datum) Geschäftsführer der Gesellschaft (mit Einzelvertretungsberechtigung).

4.1.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, das Fahrzeug in die Schweiz eingeführt zu haben, räumt aber gleichzeitig ein, es für dienstliche Fahrten in die Schweiz sowie für eine «Transitfahrt» zwischen (Ort in Deutschland) und Italien genutzt zu haben. Damit hat er es auch in das Schweizer Zollgebiet verbracht, womit es grundsätzlich zollpflichtig ist (vgl. E. 3.1). Die Dauer der Verwendung spielt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rolle.

4.1.2

4.1.2.1 Anlässlich der Kontrolle vom 6. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer auf dem - von ihm unterzeichneten - Formular der Zollverwaltung an, das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz eingeführt zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A; act. Nr. 2). Auf die Frage «Wer verwendet das Fahrzeug in der Schweiz?» antwortete er «A._________». Auf die Frage «Was geschieht mit dem Fahrzeug, wenn Sie die Schweiz wieder verlassen?» antwortete er «Ich nehme es mit» (act. Nr. 2). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 nicht ausdrücklich bestritten. Er macht aber gleichzeitig geltend, das Fahrzeug «ausschliesslich für eine einmalige Transitfahrt von Deutschland nach Italien» verwendet zu haben (Beschwerde, Ziff. 4-6).

4.1.2.2 Das streitbetroffene Fahrzeug wurde im Juli 2019 erstmals auf die B._________ GmbH zugelassen (act. Nr. 6, Beilage: Zulassungsbescheinigung [Ort in Deutschland]). Der Beschwerdeführer gab sodann wiederholt an, das Fahrzeug sei ihm von seiner Arbeitgeberin zur Nutzung im In- und Ausland (inkl. der Schweiz) zur Verfügung gestellt worden (act. Nr. 2, 6 [E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Januar] und 8 [Beschwerde an die Sektion Recht vom 28.1.2021). Er habe das Fahrzeug ausschliesslich für dienstliche Fahrten in Deutschland und in die Schweiz genutzt (Beschwerde, S. 2). Dass der Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in (Ort) hat, das Fahrzeug erstmals am 6. Juni 2020 anlässlich einer Fahrt von (Ort in Deutschland) nach Italien ins Schweizer Zollgebiet verbracht haben soll, ist vor dem Hintergrund dieser wiederholten gegenteiligen Aussagen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht auch nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. F) keinerlei Erklärungen für diese widersprüchlichen Angaben zukommen lassen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug - wie ursprünglich angegeben (E. 4.1.2.1) - erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat.

Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, welches ihm von der B._________ GmbH im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit überlassen wurde (act. Nr. 1, Form.15.30 vom 2. Februar 2017 für Mercedes Benz Vito). Für jenes (ebenfalls unverzollte) Fahrzeug lag hingegen eine auf den Beschwerdeführer lautende Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung als Firmenfahrzeug in der Schweiz vor (act. Nr. 1), womit dieser zu dessen Nutzung in der Schweiz berechtigt war. Diese Bewilligung verfiel am 28. Februar 2018. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm das streitbetroffene Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin «zur Nutzung im In- und Ausland zur Verfügung gestellt» worden sei (act. Nr. 8), legt nahe, dass die beiden Fahrzeuge in vergleichbarer Art und Weise in der Schweiz genutzt wurden. Eine erstmalige Nutzung des Fahrzeugs in der Schweiz im Juni 2020 erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig plausibel.

4.1.2.3 Zusammengefasst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 in die Schweiz verbracht hat.

4.2 Als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, ist das Fahrzeug grundsätzlich zollpflichtig (vgl. E. 3.1). Es unterliegt auch der Einfuhrmehrwertsteuer und der Automobilsteuer (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug über die Grenze gebracht und ist somit als Zollschuldner zu betrachten (E. 3.2). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Auf die Einforderung des vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotene Leasingvertrags kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).

4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf internationales oder nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben hat.

4.3.1 Das Istanbul Übereinkommen sieht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, keine Zollerleichterung vor (vgl. E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer hat unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden Verwendung zum eigenen Gebrauch erfüllt er demnach nicht (vgl. E. 3.4.3).

4.3.2

4.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 6. Juni 2020 im Auftrag seiner Arbeitgeberin von (Ort in Deutschland) nach Italien gereist, um dort Materialien für diese zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Insoweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen (vgl. E. 3.4.2) seien erfüllt, ist ihm nicht zu folgen.

4.3.2.2 Als «gewerbliche Verwendung» gilt unter anderem die gewerbliche Beförderung von Waren mit oder ohne Entgelt (vgl. E. 3.4.2). Wie oben dargelegt gilt vorliegend als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug bereits im Herbst 2019 ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat (vgl. E. 4.1.2.3). Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, auch anlässlich anderer von ihm getätigten Fahrten auf bzw. durch Schweizer Zollgebiet Waren gewerblich befördert zu haben. Eine regelmässige gewerbliche Beförderung von Waren ist angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer auf den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien ausgerichteten Gesellschaft (vgl. E. 4.1.1.2) auch nicht naheliegend. Damit kommt eine Zulassung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung gestützt auf Anlage C zum Istanbul Übereinkommen für diese Einfuhren nicht in Frage. Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Fahrt vom 6. Juni 2020 tatsächlich als «gewerbliche Verwendung» angesehen werden kann und ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erfüllt wären (vgl. E. 3.4.2). Auf die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen Unterlagen (Anstellungsvertrag, Bestätigung des damaligen Arbeitgebers zum Reisezweck) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).

4.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch gestützt auf nationales Recht keinen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Waren, die ins Schweizer Zollgebiet verbracht werden, sind der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Wenn sie in ein Zollverfahren - wie etwa jenes der vorübergehenden Verwendung oder das Transitverfahren - überführt werden sollen, sind sie zum betreffenden Verfahren anzumelden (vgl. E. 3.3.1). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen, weshalb er die im Rahmen dieser Verfahren vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht beanspruchen kann:

4.3.3.1 Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (E. 3.5.3 und 3.5.5). Dass eine entsprechende Bewilligung anlässlich der ersten Einfuhr im Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) vorgelegen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig.

Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 35 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (vgl. E. 3.5.4 und 3.5.5). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einfuhr vom Herbst 2019 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine Bewilligung für das streitbetroffene Fahrzeug beantragt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig und wird von diesem auch nicht geltend gemacht.

Eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV oder Art. 35 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV ist nicht möglich (vgl. E. 3.5.5). Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteil des BVGer
A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2.2 in fine; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.3.1).

4.3.3.2 Wenn Waren in das Transitverfahren überführt werden sollen, sind sie entsprechend anzumelden (vgl. E. 3.3.1 und 3.6). Überdies müssen die Waren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und die Identität der Waren gesichert werden (vgl. E. 3.6.2). Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, ist eine Anwendung des Verfahrens ausgeschlossen.

4.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf internationales noch nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben.

4.4 Indem der Beschwerdeführer das unverzollte Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte und hier verwendete, beging er eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 3.7 und 3.8). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihm nachzuentrichten (vgl. E. 3.8.1). Der Beschwerdeführer ist als Zollschuldner auch subjektiv zur Nachleistung des Zolls und der weiteren Abgaben verpflichtet (vgl. E. 3.8.2 und 4.2).

4.5 In rechnerischer Hinsicht ist die Nachforderung ebenfalls nicht zu beanstanden:

Dem schweizerischen Gebrauchstarif () ist zu entnehmen, dass für Waren der vorliegend einschlägigen Tarifnummer 8703.3260 911 im Zeitpunkt der ersten Einfuhr (Herbst 2019) ein Normalzollansatz von Fr. 15.00 je 100 kg brutto anwendbar war. Das streitbetroffene Fahrzeug verfügt gemäss Zulassungsbescheinigung über ein Gewicht von 2'230.00 kg, woraus Zollabgaben in Höhe von Fr. 334.50 resultieren.

Die für das Erstellen eines Prüfungsberichts (Form 13.20 A) erhobene Gebühr von Fr. 20.00 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhang zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des BAZG [SR 631.035], Ziff. 9.12).

Die Automobilsteuer beträgt 4 Prozent (Art. 13
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 13 - Die Steuer beträgt 4 Prozent.
AStG). Sie wird vorliegend auf dem Normalwert erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 24 Steuerbemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird erhoben:
1    Die Steuer wird erhoben:
a  auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird;
b  auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.
2    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer;
b  die Nebenkosten, wie Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen. Als solcher gilt der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem das Automobil ins Inland eingeführt wird, angegeben ist, oder, falls eine solche Angabe fehlt, der Ort, an dem das Automobil im Inland umgeladen wird.
3    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Steuerbemessungsgrundlage oder fehlen Wertangaben, so kann die Steuerbehörde die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
4    Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerforderung notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
5    Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
AStG). Aufgrund der Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 24 Steuerbemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird erhoben:
1    Die Steuer wird erhoben:
a  auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird;
b  auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.
2    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer;
b  die Nebenkosten, wie Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen. Als solcher gilt der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem das Automobil ins Inland eingeführt wird, angegeben ist, oder, falls eine solche Angabe fehlt, der Ort, an dem das Automobil im Inland umgeladen wird.
3    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Steuerbemessungsgrundlage oder fehlen Wertangaben, so kann die Steuerbehörde die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
4    Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerforderung notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
5    Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
AStG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs Fr. 38'440.- beträgt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 1'551.80 (4 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00]).

Die Mehrwertsteuer (Normalsatz) beträgt 7,7 Prozent (Art. 25 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
1    Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
2    Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:54
a  auf der Lieferung folgender Gegenstände:
abis  auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
a1  Wasser in Leitungen,
a2  Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201456, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
a3  Vieh, Geflügel, Fische,
a4  Getreide,
a5  Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
a6  Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
a7  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
a8  Medikamente,
a9  Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b  auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c  auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16;
d  auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3    Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.58
4    Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).59 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.60
5    Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
MWSTG). Die Einfuhrsteuer gilt im vorliegenden Fall auf dem Marktwert (Art. 54 Abs. 1 Bst. g
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). Die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). Demnach resultiert vorliegend ein Betrag von Fr. 3'106.65 (7,7 % von [Fr. 38'440.00 + Fr. 334.50 + Fr. 20.00 + Fr. 1'551.80]).

Damit sind insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 5'012.95 geschuldet, zzgl. Verzugszins (vgl. Art. 74 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG, Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit [AS 2020 861]).

4.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.-festzulegen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr [...]; Gerichtsurkunde)