Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4263/2020

Urteil vom 5. Juli 2022

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Raphaël Gani, Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

vertreten durch
Parteien
lic. iur. Roman Giger, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Y._______ AG mit Sitz in [Ort 1] (ab dem [...] 2021 in [Ort 2]) bezweckte unter anderem die Revitalisierung von Industriegebäuden.

A.b Per [...] 2021 wurde die Y._______ AG gelöscht und ihre Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gingen infolge Fusion auf die X._______ AG in [Ort 2] über, die aus der Kombinationsfusion von drei Gesellschaften, darunter die Y._______ AG, entstanden ist.

B.

B.a Im Laufe des Jahres 2016 informierten die Steuerverwaltungen der Kantone Zürich und Thurgau die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darüber, dass verschiedene Gesellschaften Steuerwiderhandlungen begangen haben könnten. Insbesondere habe die Y._______ AG möglicherweise von der Gesellschaft A._______ AG in Liquidation (nachfolgend: A._______ AG) fakturierte Renovationsarbeiten in der Höhe von Fr. 204'000.-- aktiviert, obwohl diese Arbeiten nicht oder nur teilweise erbracht worden seien.

B.b Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hatte in diesem Zusammenhang im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2013 in Bezug auf Abschreibungen der Y._______ AG lediglich die Aktivierung von Fr. 15'000.-- im Liegenschaftenkonto der Y._______ AG anerkannt. Im Umfang von Fr. 189'000.-- ging sie von einem Nonvaleur aus.

Nach der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich diese Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung (Urteil des BGer 2C_385/2017 und 2C_386/2017 vom 7. September 2017).

B.c Die ESTV (konkret die Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen; nachfolgend: DVS-ASU) ihrerseits leitete ein Untersuchungsverfahren gegen die Y._______ AG ein, welches auf B._______, den damals einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten des Verwaltungsrats der Y._______ AG, und C._______, den ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der A._______ AG, ausgedehnt wurde. Der Verdacht lautete auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer, begangen im Geschäftsjahr 2013. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden zahlreiche Akten erstellt und Dokumente ediert.

Im Schlussprotokoll vom 28. Mai 2018 hielt die DVS-ASU fest, die A._______ AG habe der Y._______ AG mit Faktura vom 2. Juli 2013 für «Arbeiten gemäss Werkvertrag» Fr. 204'000.-- in Rechnung gestellt. Die Y._______ AG habe diese Rechnung am 5. Juli 2013 beglichen und gleichzeitig eine Aktivierung in Höhe des Rechnungsbetrages vorgenommen. Allerdings habe die Y._______ AG im Umfang von Fr. 189'000.-- keine entsprechende Gegenleistung erhalten. Die A._______ AG habe die erhaltenen Fr. 204'000.-- in Form eines Darlehens an die nach [ausländischem] Recht gegründete Gesellschaft D._______ Ltd. weitergeleitet, die wirtschaftlich von B._______ beherrscht werde, der sämtliche Aktien dieser Gesellschaft halte und die Funktion eines Direktors wahrnehme.

Im darauffolgenden Konkursverfahren der A._______ AG habe E._______, die auch einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Y._______ AG gewesen sei, zumindest teilweise die Stellvertretung des ehemaligen Alleinorgans, C._______, wahrgenommen.

Die DVS-ASU schloss in Bezug auf die Begleichung der Rechnung über Fr. 204'000.-- auf das Vorliegen einer steuerbaren geldwerten Leistung, insbesondere weil a) die Rechnung keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthielt, b) C._______ gemäss einer Selbstanzeige selbständiger Subunternehmer für die A._______ AG gewesen sei, obwohl sich den edierten Bankunterlagen keine Zahlungen der A._______ AG zugunsten von C._______ entnehmen liessen, und c) sich aufgrund der Jahresrechnung 2013/2014 der A._______ AG ungewöhnlich hohe Renditen ergeben hätten, die sich mit einem Malerunternehmen nicht annähernd erzielen liessen.

B.d Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Erhebung (nachfolgend: DVS-ER) der Y._______ AG mit, dass Letztere im Geschäftsjahr 2013 eine geldwerte Leistung erbracht habe, indem sie im Zusammenhang mit der Rechnung vom 2. Juli 2013 der A._______ AG eine simulierte Leistung von Fr. 189'000.-- in der Bilanz aktiviert und bezahlt habe. Diese Leistung an die A._______ AG unterliege der Verrechnungssteuer. Die DVS-ER stellte der Y._______ AG Verrechnungssteuern von Fr. 66'150.-- (35 % von Fr. 189'000.--) sowie Verzugszinsen in Rechnung.

B.e Am 15. Mai 2018 stellte die Y._______ AG das Gesuch, ihr sei zu gestatten, die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung der Steuer zu erfüllen, da die A._______ AG die an sie geflossene Leistung korrekt als Ertrag verbucht und versteuert habe und auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens erfüllt seien.

B.f Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 auferlegte die DVS-ER der Y._______ AG Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 66'150.-- sowie Verzugszinsen. Die Voraussetzungen für das Meldeverfahren seien nicht erfüllt, da der Rückerstattungsanspruch der A._______ AG zumindest zweifelhaft sei.

B.g Die Y._______ AG erhob gegen diese Verfügung am 9. Juli 2019 Einsprache bei der ESTV und beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter beantragte sie, das Meldeverfahren sei zu bewilligen. Zudem verlangte sie die Sistierung des Verfahrens, damit eine gütliche Einigung gefunden werden könne.

B.h Diese Einsprache wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab. Auch die Beweisanträge der Y._______ AG wies die ESTV ab.

Sie begründete die Abweisung des Sistierungsantrags insbesondere damit, es bestehe kein Anspruch auf eine Vergleichsverhandlung. Die Behörde müsse zwar im Einzelfall prüfen, ob der Konsenzansatz zulässig und aus überwiegenden Gründen geeigneter erscheine als der ordentliche Weg der Verfügung. Die Y._______ AG habe jedoch nicht erklärt, aus welchen überwiegenden Gründen der Abschluss des Verfahrens mittels einer Einigung geeigneter erscheine als die Fortführung des Verfahrens durch einen Einspracheentscheid, wie er gesetzlich vorgesehen sei. Es gebe keinen Grund, vom üblichen Verfahrensweg abzuweichen.

In Bezug auf die Rechnung der A._______ AG in Höhe von insgesamt Fr. 204'000.-- sei von der Y._______ AG im Umfang von Fr. 189'000.-- eine geldwerte Leistung erbracht worden, auf der letztere Gesellschaft die Verrechnungssteuer schulde; die entsprechenden Voraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere seien die Rechnung bzw. der zugrundeliegende Werkvertrag überwiegend fingiert; im Umfang von Fr. 189'000.-- fehle eine dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung, womit ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Die Umstände legten es nahe, dass die Leistung zu Gunsten des Aktionariats oder einer nahestehenden Drittperson erbracht worden sei. Für die handelnden Geschäftsorgane sei das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen.

Hingegen seien die Voraussetzung für die Anwendung des Meldeverfahrens nicht erfüllt.

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 erhob die Y._______ AG am 26. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, diese habe mit ihr (der Y._______ AG) eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Eventualiter seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 7. Juni 2019 aufzuheben. Subeventualiter sei ihr zu gewähren, die Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Rahmen der Begründung verlangte sie zudem die Edition verschiedener Aktenstücke und die Erhebung von Beweismitteln.

Ihren Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen begründete die Y._______ AG im Wesentlichen damit, dass sie bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit von ihr gewährten Darlehen erklären könne.

Weiter führte die Y._______ AG zusammengefasst und sinngemäss aus, die Rechnung bzw. der dieser zugrundeliegende Werkvertrag sei nicht fingiert. Die Arbeiten seien ausgeführt worden und der Preis sei angemessen gewesen, wobei sie dies näher ausführte. Diesbezüglich beantragte sie einen Augenschein sowie ein gerichtlich angeordnetes Gutachten.

Die Voraussetzungen zur Anwendung des Meldeverfahrens seien erfüllt.

D.
In Ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Es sei - so die Vorinstanz sinngemäss - nicht nachgewiesen, dass der von der Y._______ AG der A._______ AG überwiesene Betrag für tatsächlich ausgeführte Malerarbeiten bezahlt worden sei.

Eine geldwerte Leistung liege vor, weil die Y._______ AG die Rechnung der A._______ AG aktiviert und bezahlt habe, obwohl es dem in Rechnung gestellten Betrag im Umfang von Fr. 189'000.-- an der geschäftsmässigen Begründetheit fehle.

Die A._______ AG habe nicht über die personelle Substanz verfügt, um die mit der Rechnung vom 2. Juli 2013 fakturierten «Arbeiten gemäss Werkvertrag» auszuführen. An diesem Umstand vermöge auch ein (gerichtliches) Gutachten nichts zu ändern.

In Bezug auf die Anwendung des Meldeverfahrens führt die Vorinstanz aus, liesse sich ein Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen oder bestünden ernsthafte Zweifel daran, komme die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Vorliegend liesse sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen und bei jedem der in Frage kommenden Leistungsempfänger bestünden ernsthafte Zweifel, dass sämtliche Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt seien.

E.

E.a Mit Verfügung vom 9. März 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Y._______ AG gemäss Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gelöscht worden sei und ihre Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die X._______ AG übergegangen seien (vgl. auch Bst. A.b). Es forderte den Rechtsvertreter der mittlerweile im Handelsregister gelöschten Y._______ AG auf, mitzuteilen, ob er auch die X._______ AG im vorliegenden Verfahren vertrete und gab, sofern ein Vertretungsverhältnis vorliege, Gelegenheit, dass sich die X._______ AG zum vorliegenden Verfahren und insbesondere der Frage der Steuernachfolge äussere.

E.b Nachdem der Rechtsvertreter mitgeteilt hatte, dass er auch die X._______ AG vertrete und sich mittels Vollmacht ausgewiesen hatte, und nachdem die X._______ AG eine kurze Stellungnahme eingereicht hatte, worin sie festhielt, Steuernachfolgerin der Y._______ AG zu sein, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2022, dass die Parteibezeichnung im vorliegenden Verfahren angepasst und das Verfahren mit der X._______ AG als Beschwerdeführerin (nachfolgend daher nur noch als Beschwerdeführerin bezeichnet) weitergeführt werde.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Y._______ AG war zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des in E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.

1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2022 festgehalten wurde (Sachverhalt Bst. E), ist die X._______ AG Rechts- und Steuernachfolgerin der Y._______ AG und im vorliegenden Verfahren in deren Rechtsstellung eingetreten (Art. 22 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 22 Rechtswirksamkeit - 1 Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199522 bleibt vorbehalten.
1    Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199522 bleibt vorbehalten.
2    Die Fusion von Vereinen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, wird mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam.
des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG, SR 221.301]; Thomas Jaussi, in: Zweifel/Beusch/ Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 18; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 91 f.). Die zuvor von der Y._______ AG vorgenommenen Rechtshandlungen werden somit der X._______ AG zugerechnet. Im Folgenden wird daher der Begriff «Beschwerdeführerin» auch dann verwendet, wenn eine Rechtshandlung von der Y._______ AG vorgenommen wurde und nicht von der X._______ AG selbst.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7).

Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020, sondern auch die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2019.

Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2019 beantragt wird. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (dazu E. 3.7), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 988, 990 und 998; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.54; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 292 ff., 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.3, 2.2.6.5 und 5.8.3.5).

1.6

1.6.1 Die Vorinstanz hält dafür, ursprünglich habe die Beschwerdeführerin die Anwendung des Meldeverfahrens beantragt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer geldwerten Leistung anerkannt habe. Erst später habe sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, dass gar keine geldwerte Leistung vorliege.

Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Sie erklärt, wäre das Meldeverfahren zur Anwendung gelangt, hätte das Verfahren rasch zu Ende geführt werden können und die finanziellen Folgen wären für sie bei Anwendung des Meldeverfahrens dieselben gewesen, wie wenn keine geldwerte Leistung vorliege. Erst nachdem klargeworden sei, dass die Vorinstanz die Anwendung des Meldeverfahrens ablehne, sei für sie notwendig geworden, das Vorliegen einer geldwerten Leistung überhaupt zu bestreiten.

1.6.2 Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sowohl über das Vorliegen einer geldwerten Leistung als auch die (Nicht-)Anwendung des Meldeverfahrens entschieden. Gegen beides setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr, wozu sie befugt ist (E. 1.1 ff.). Ob sich die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens denn tatsächlich widersprüchlich verhalten hat oder ob sie sozusagen den Weg des geringsten Widerstands gehen wollte, kann hier daher offengelassen werden.

2.
Gemäss Art. 33b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33b - 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
1    Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2    Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3    Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4    Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5    Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6    Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
VwVG, der unter dem Titel «Gütliche Einigung und Mediation» steht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Parteien über den Inhalt einer Verfügung einigen können. Allerdings verleiht diese Bestimmung - die in Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar ist (Urteil des BVGer A-1569/2006 vom 8. Oktober 2008 E. 2.3.1) - Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor (Urteil des BVGer A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2 m.w.H.). Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, das heisst nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV], Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG [die Änderung dieses Buchstabens per 1. Januar 2020 bleibt ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall]).

3.2 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG; JAUSSI, Kommentar VStG, Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer (letzterer kommt insbesondere zum Tragen, wenn die rückerstattungsberechtigte Person ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat) verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 63 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; vgl. Markus REICH/Maja BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. BAUER-BALMELLI/REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).

Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
i.V.m. Art. 30
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 30 - 1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
1    Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
2    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3    Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 46 ff.).

3.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 5 - 1 Von der Steuer sind ausgenommen:
1    Von der Steuer sind ausgenommen:
a  die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b  die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG23 erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c  die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d  die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;
e  ...
f  die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG27 geschäftsmässig begründet sind;
g  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h  Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201531 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die:
i1  die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
i2  zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.
1bis    Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.33
1ter    Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.34
1quater    Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d  im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.35
1quinquies    Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.36
1sexies    Die Absätze 1ter-1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.37
1septies    Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR38 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.39
2    Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.40
VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.3, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.3, A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2).

3.4

3.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
VStV entspricht grundsätzlich jenem der geldwerten Vorteile von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.1, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.1, A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2).

3.4.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 84). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.2, A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.1.3.3, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2.4.2, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2 m.H.):

(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.

(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet.

(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich.

(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein.

Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf (BGE 140 II 88 E. 4.1; Urteil der BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3 i.V.m. 3.2; vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1).

3.4.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.3, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.3, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3, A-2637/2016 vom 7. April 2017 E. 2.3).

3.4.4 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1, 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteil des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4; in Bezug auf Darlehen: Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 58 N. 310).

3.5 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung 1). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (auch Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.5, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.5.1, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.H.).

3.6 Nahestehende Personen (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung 2) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Damit eine geldwerte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine solche Person im Beteiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung (3); Urteile des BVGer A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.6, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 m.H.). Eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 119 Ib 431 E. 3b; Urteil des BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; vgl. Urteile des BGer 2C_777/2019 vom 28. April 2020 E. 5.2, 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.6).

3.7

3.7.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140).

3.7.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch BGE 140 III 610 E. 4.1). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des BGer 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.7.2, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.7.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

3.7.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt demnach der Steuerbehörde (Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26. Oktober 2017 E. 7.4, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 m.H.; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2; Marco Duss/Andreas Helbing/Fabian Duss, Kommentar VStG, Art. 4 N. 132a). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung (E. 3.4.2). Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermag (vgl. E. 3.7.2), ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis zu entkräften.

Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (Art. 38 f
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 und 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45).

3.7.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 145 I 167 E. 4.1, 136 I 229 E. 5.3, je m.H.; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.7.5, A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.1, A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2).

3.8 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 11 - 1 Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
1    Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
a  Entrichtung der Steuer (Art. 12-18); oder
b  Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19-20a).49
2    Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG50 nicht erhoben wird.51
VStG).

3.8.1 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20 - 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3    In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.67
und 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20 - 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3    In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.67
VStG, in der seit den 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70c - 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
1    Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
2    Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
3    Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017 [AS 2017 497]; Urteil des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 180).

3.8.2 Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer haben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV). Es ist demnach zu prüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 21 ff
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
. VStG gegeben ist (BGE 115 Ib 274 E. 20; Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.3; vgl. auch Ivo P. Baumgartner/Sonja Bossart Meier, Kommentar VStG, Art. 20 N. 60 m.H.).

Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG hat ein nach den Art. 22
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
1    Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
2    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.
-28
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 28 - 1 Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten.
1    Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten.
2    Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200779 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.80
3    Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Rückerstattung versagt.
VStG Berechtigter (bei rechtzeitiger Geltendmachung) Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.3, ausführlich: Urteil des BVGer A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.1 und 4.2 m.w.H.).

3.8.3 Da natürliche Personen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde des Kantons, in welchem sie wohnen, zu stellen haben (Art. 30 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 30 - 1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
1    Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
2    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3    Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
VStG) und dieser kantonalen Behörde somit der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zusteht (Art. 52 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 52 - 1 Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig macht.
1    Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig macht.
2    Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.
3    Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
4    Die vom Verrechnungssteueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die ESTV gemäss Artikel 57.
VStG), kann die vorfrageweise Überprüfung der ESTV, ob der Rückerstattungsanspruch der Leistungsempfänger allenfalls verwirkt sein könnte, schon aus diesem Grund nur summarisch und ohne Verbindlichkeit für das kantonale Rückerstattungsverfahren erfolgen. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so ist die Bewilligung des Meldeverfahrens ausgeschlossen (Urteile des BGer 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.3, 2C_689/2011 vom 23. November 2012 E. 2.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.6; Baumgartner/Bossart Meier, Kommentar VStG, Art. 20 N. 61 ff.).

4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz eine gütliche Einigung gefunden werden kann (E. 4.1). Daran anschliessend ist die Frage zu beantworten, ob die Y._______ AG der A._______ AG eine geldwerte Leistung erbracht hat (E. 4.2). Sollte dies zutreffen, ist in einem zweiten Schritt die Höhe dieser Leistung zu bestimmen (E. 4.3). Dann wird zu klären sein, ob das Meldeverfahren angewendet werden kann (E. 4.4). Schliesslich ist auf nicht zuvor behandelte Beweisanträge der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 5).

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit dem Auftrag, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

4.1.2 Wie zuvor festgehalten (E. 2) besteht kein Anspruch auf Vergleichsverhandlungen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde lediglich fest, «[i]n der Regel [werde] in Fällen wie dem vorliegenden zumindest telefonisch mit dem Steuervertreter Kontakt aufgenommen». Aus einem behaupteterweise üblichen Vorgehen der Vorinstanz lässt sich indessen kein Rechtsanspruch auf ein solches Vorgehen (hier: telefonische Kontaktaufnahme) ableiten. Ganz abgesehen davon rügt die Beschwerdeführerin lediglich ein Abweichen der Vorinstanz gegenüber einem behaupteten üblichen Verhalten. Warum die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sucht oder warum eine solche besser geeignet wäre, eine Lösung zu finden, als das ordentliche Verfügungsverfahren, begründet sie nicht. Ihre Ausführungen betreffend die Gründe, warum von der A._______ AG weiteren Gesellschaften gewährte Darlehen noch nicht (vollständig) von diesen Gesellschaften zurückbezahlt wurden, konnte sie schriftlich darlegen. Im Übrigen beschlagen diese Ausführungen die Frage nach der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens (dazu E. 4.4) und nicht die Durchführung von Vergleichsverhandlungen, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle weiter darauf einzugehen.

Schliesslich können Vergleichsverhandlungen ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn beide Seiten an einem Vergleich interessiert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, ging doch die Vorinstanz - wie sie in der angefochtenen Verfügung darlegt - davon aus, dass sich das vorliegende Verfahren besser mittels einseitigem Erlass einer Verfügung erledigen liess. Auch hatte die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahren nach Art. 33b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33b - 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
1    Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2    Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3    Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4    Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5    Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6    Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
VwVG zielführender sein könnte.

4.1.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit dem Auftrag, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, ist somit abzuweisen.

4.2 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Y._______ AG der A._______ AG eine geldwerte Leistung erbrachte.

4.2.1 Die erste Voraussetzung, damit eine geldwerte Leistung vorliegt, ist, dass es sich bei der Leistung nicht um die Rückzahlung einbezahlten Kapitals handelt und dass der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass die Gesellschaft entreichert wird (E. 3.4.2).

Bei der Bezahlung der Rechnung durch die Y._______ AG handelt es sich nicht um die Rückzahlung von einbezahltem Kapital. Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen aber bezüglich der Frage, ob dieser Geldleistung der Y._______ AG eine gleichwertige Gegenleistung der A._______ AG gegenübersteht, auseinander.

4.2.1.1 Bevor diesbezüglich die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten genauer dargestellt werden, ist kurz auf den Sachverhalt einzugehen, wie er sich aus den Akten ergibt:

Die Y._______ AG schloss mit der A._______ AG einen Werkvertrag über Malerarbeiten ab, die auf dem der Y._______ AG gehörenden Areal [...] in [Ort 1] auszuführen waren. Dafür stellte die A._______ AG der Y._______ AG am 2. Juli 2013 eine Rechnung für «Areal [...], [Ort 1] Arbeiten gem. Werkvertrag» in Höhe von Fr. 204'000.-- aus. Handschriftlich wurde hinzugefügt, dass folgende Tätigkeiten ausgeführt wurden: «Gipser und Malerarbeiten im Bereich [...]», «Fassade ausbessern», «Holzfenster malen» und «Türen von Räumlichkeiten in [...]». Die Y._______ AG bezahlte die Rechnung am 5. Juli 2013.

4.2.1.2 Die Verfahrensbeteiligten sind sich nun darüber einig, dass die A._______ AG die Arbeiten nicht selbst ausführte (bzw. mangels Personal nicht selbst ausführen konnte), sondern den Werkvertrag durch Unterakkordanten ausführen liess. Die Beschwerdeführerin nennt C._______ - den Verwaltungsrat der A._______ AG - und die F._______ AG (nachfolgend: F._______) als Subunternehmer, wobei - so die Beschwerdeführerin - die von der sich in Gründung befindenden F._______ in Rechnung gestellten Arbeiten von deren Verwaltungsrat, G._______, ausgeführt worden seien.

4.2.1.3 Die Vorinstanz hält dafür, die Y._______ AG habe die Rechnung über Fr. 204'000.-- beglichen, obwohl die von der A._______ AG geleistete Arbeit höchstens einen Wert von Fr. 15'000.-- gehabt habe. Dadurch habe die Y._______ AG der A._______ AG eine geldwerte Leistung im Umfang von Fr. 189'000.-- erbracht.

Die von der Beschwerdeführerin genannten Zahlen - so die Vorinstanz sinngemäss - würden einem Drittvergleich nicht standhalten. Insbesondere würden die genannten Preise pro Quadratmeter massiv von den durchschnittlichen Einheitspreisen gemäss dem schweizerischen Baupreisindex abweichen.

Würden durchschnittliche Stundenlöhne des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbandes für Ansätze für Regiearbeiten im Malergewerbe für das Jahr 2013 (Vernehmlassungsbeilage 16; für einen Vorarbeiter Fr. 103.75/Stunde; für einen Maler Fr. 87.80/Stunde) herangezogen, hätten C._______ und G._______ während (insgesamt) rund 1'800 Stunden arbeiten müssen, damit ein (vom Steuerrekursgericht des Kantons Thurgau angenommener) Lohnanteil von Fr. 180'000.-- erzielt worden wäre; würde zudem berücksichtigt, dass die Arbeiten gemäss Beschwerdeführerin vor allem am Wochenende - einerseits aus Rücksicht auf die Mieter; andererseits, weil die Arbeiten (gemäss Beschwerdeführerin) in der Freizeit ausgeführt worden seien - durchgeführt worden sind, würde dies bedeuten, dass die beiden während der ungefähr sechs Monate, in denen die Arbeiten geleistet worden seien, praktisch jedes Wochenende je 34 Stunden mit Malerarbeiten beschäftig gewesen seien, was unglaubwürdig erscheine. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass C._______ für diese Arbeit bezahlt worden sei. Es seien zwar diverse Barbezüge von den Konten der A._______ AG nachgewiesen, nicht aber, dass Zahlungen an C._______ geflossen seien.

4.2.1.4 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Arbeiten seien tatsächlich ausgeführt worden und hätten einen Wert von Fr. 204'000.-- gehabt. Die Vorinstanz übersehe, dass es sich nicht um gewöhnliche Malerarbeiten gehandelt habe. So seien neben den Maler- auch Gipserarbeiten ausgeführt worden. Zudem seien Fensterrahmen und Türen zu streichen gewesen, was ebenfalls teurer sei als von der Vorinstanz angenommen. Beim Objekt habe es sich um ein Fabrikgebäude mit hohen Räumen gehandelt, weshalb zum Streichen ein Gerüst habe verwendet werden müssen, was die Malgeschwindigkeit verlangsamt habe. Auch hätten die zu streichenden Gänge für die Mieter offenbleiben müssen, was zusätzlichen Aufwand und Sicherheitsvorkehrungen zur Folge gehabte habe. Weiter hätten Kalkbacksteinwände bzw. Ytongwände und verputzte Wände gestrichen werden müssen, was ebenfalls aufwändiger sei und ein oder zwei weitere Anstriche nötig gemacht habe.

Die Arbeiten seien von der A._______ AG bzw. den Unterakkordanten ausgeführt und entsprechend bezahlt worden. Dies lasse sich der ordentlich geführten Buchhaltung der A._______ AG entnehmen. Die von der A._______ AG erzielten Renditen liessen sich durch ein Malerunternehmen erzielen, zumal wenn es mit Unterakkordanten arbeite.

Es seien Barbezüge vom Konto der A._______ AG getätigt worden, die im Umfang von Fr. 24'754.45 an C._______ als Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit bezahlt worden seien. Die F._______ habe Fr. 45'980.-- erhalten. Es käme nicht darauf an, wer wie viele Stunden gearbeitet hätte, sondern darauf, ob die ausgeführten Arbeiten einen Wert von Fr. 204'000.-- gehabt hätten.

Weiter hat die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern mit ihrer Einsprache vom 3. August 2015 eine Liste der erbrachten Arbeiten eingereicht, aus der sich Arbeiten und Material im Wert von Fr. 215'660.25 ergeben (Vernehmlassungsbeilage 13.1).

4.2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Vorinstanz, dass nicht möglich ist, dass die A._______ AG der Y._______ AG Arbeiten im Umfang von Fr. 204'000.-- erbracht hat. Folgte man der Beschwerdeführerin darin, dass den angeblichen Unterakkordanten insgesamt Beträge von Fr. 70'734.45 (Barbezüge im Umfang von Fr. 24'754.45 an C._______ sowie Fr. 45'980.-- an die F._______) bezahlt wurden, wäre die Differenz zum von der Y._______ AG bezahlten Betrag selbst mit einer hohen Gewinnmarge der A._______ AG nicht zu erklären, auch wenn noch gewisse Kosten für Material, Entsorgung und Transport dazugezählt würden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Quadratmeterpreise von Fr. 20.-- (zwar ist die Rede von Fr. 206.--; wird aber der Gesamtbetrag durch die Anzahl Quadratmeter geteilt, ergibt dies Fr. 20.--) bis Fr. 85.-- weichen ganz erheblich von den durchschnittlichen Einheitspreisen gemäss schweizerischem Baupreisindex (Beilage 16 zur Vernehmlassung), welche Fr. 7.72 bzw. Fr. 7.61 für die Region Ost betragen, ab. Der Offerte, der Auftragsbestätigung und der Schlussrechnung der H._______ AG (Beschwerdebeilagen 18-20) sind ähnliche Stundenansätze zu entnehmen wie der Aufstellung des Maler- und Gipserunternehmer-Verbandes (dazu E. 4.2.1.3, letzter Absatz). Der Quadratmeterpreis von Fr. 16.-- ist zwar höher als jener gemäss Baupreisindex, jedoch immer noch tiefer als der von der Beschwerdeführerin angesetzte. Zudem handelt es sich bei den Arbeiten der H._______ AG um Malerarbeiten an der Fassade und nicht - wie bei der Beschwerdeführerin - um einen Innenanstrich.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich um komplexe Arbeiten gehandelt, vermag diese massiven Abweichungen nicht zu erklären.

Anzufügen bleibt, dass der Rechnung selbst nicht entnommen werden kann, welche Arbeiten zwischen der Y._______ AG und der A._______ AG vereinbart wurden. Ein schriftlicher Werkvertrag liegt nicht vor. Selbst wenn es - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - unter nahestehenden Personen üblich wäre, solche Verträge nicht schriftlich abzuschliessen, kann dies bei Leistungen im hier interessierenden Umfang von angeblich über Fr. 200'000.-- nicht mehr gelten. Auch ein schriftlicher Vertrag würde aber nichts daran ändern, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht so ausgeführt werden konnten, wie die Beschwerdeführerin dies ausführt. Ohnehin hat sich die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, dass sie keine schriftlichen Verträge abgeschlossen hat und auch sonst nicht zeitnah genauere Unterlagen erstellt hat. Ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.7.3) kann sie somit nicht gehörig nachkommen.

Der von der Y._______ AG der A._______ AG geleisteten Zahlung von Fr. 204'000.-- steht somit keine gleichwertige Gegenleistung entgegen.

4.2.1.6 Die Beschwerdeführerin hat schon vor der Vorinstanz einen Augenschein sowie eine Expertise über die ausgeführten Arbeiten verlangt. Diese Begehren wiederholt sie vor Bundesverwaltungsgericht. Sie geht davon aus, dass eine Expertise den tatsächlichen Wert der Arbeiten aufzeigen könne, wobei dieser weit über der Annahme der Vorinstanz liegen würde.

In Bezug auf die beiden genannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass mittlerweile rund neun Jahre vergangen sind, seit die Arbeiten ausgeführt wurden. Nach diesem Zeitablauf darf davon ausgegangen werden, dass weder der Nachweis möglich ist, welche Arbeiten damals von der A._______ AG ausgeführt wurden, noch der genaue oder zumindest annäherungsweise Wert der Arbeiten festgestellt werden kann (vgl. zum identischen Sachverhalt: Urteil des BGer 2C_385/2017 und 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E. 3.3). Daher sind die Beweisanträge auch vorliegend (wie im genannten Urteil des Bundesgerichts) in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.7.4) abzuweisen.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweisanträge vor der Vorinstanz - soweit ersichtlich - erstmals am 9. Juli 2019 stellte und damit rund sechs Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Zwar war die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 30. April 2018 von der Vorinstanz über das vorliegende Verfahren betreffend Verrechnungssteuer informiert worden, so dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag davor bei der ESTV gar nicht stellen konnte. Die Beschwerdeführerin unterliess es aber auch nach dieser Information während rund eines Jahres die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Zudem wäre wohl auch zu diesem Zeitpunkt das vorhin Ausgeführte in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen gewesen. Allfällige diesbezügliche Versäumnisse der kantonalen Steuerverwaltung in Bezug auf die direkten Bundes- sowie die Staats- und Gemeindesteuern wären nicht der Vorinstanz anzurechnen. Ohnehin hat aber das Bundesgericht im genannten Verfahren (Urteil 2C_385/2017 und 2C_386/2017) keine solchen Versäumnisse festgestellt.

Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie die Beweisanträge auf Augenschein und Gutachten in ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid «ablehnte».

In Bezug auf die beantragte Einvernahme von Zeugen wird auf E. 5 verwiesen.

4.2.1.7 Insgesamt ist somit die erste Voraussetzung, damit eine geldwerte Leistung vorliegt, erfüllt.

4.2.2 Die zweite Voraussetzung bestimmt, dass die Leistung einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet werden muss (E. 3.4.2 und 3.6).

4.2.2.1 Dass es sich bei der Y._______ AG und der A._______ AG um nahestehende Personen handelte, ist nicht bestritten. Der Umstand, dass für die streitbetroffenen Arbeiten weder ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde noch Offerten eingeholt wurden, wird nämlich von der Beschwerdeführerin gerade mit einem Nahestehendenverhältnis der beiden Gesellschaften begründet. Zwar sind die genauen Verhältnisse nicht klar. So ist nicht einmal endgültig geklärt, wer hinter der A._______ AG steht: C._______ erklärte nämlich, er sei Alleinaktionär der A._______ AG, während die Beschwerdeführerin vorbringt, Alleinaktionärin sei die I._______ AG und C._______ habe die A._______ AG quasi treuhänderisch für die I._______ AG gegründet. Letztlich kann hier aber offenbleiben, auf welche Art und Weise diese Gesellschaften verbunden sind.

Ohnehin ist rechtsprechungsgemäss von einer Leistung an nahestehende Personen auszugehen, wenn sich (z.B. aufgrund der Art der Leistung) die Annahme zwingend aufdrängt, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (E. 3.6). Vorliegend ergibt sich diese Annahme schon aus der Höhe der Leistung (dazu auch E. 4.3).

4.2.2.2 Es erübrigt sich damit, weiter auf die zweite Voraussetzung einzugehen. Sie ist erfüllt.

4.2.3 Auf die dritte Voraussetzung, nämlich den Umstand, dass die geldwerte Leistung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben muss (E. 3.4.2), ist nach dem zuvor Ausgeführten (E. 4.2.2) nicht weiter einzugehen, zumal die zweite und die dritte Voraussetzung oft zusammen betrachtet werden. Auch die dritte Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

4.2.4 Was schliesslich die vierte Voraussetzung anbelangt, nämlich, dass der ungewöhnliche Charakter der Leistung und insbesondere das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein muss, kann hier in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass die Rechnung von Fr. 204'000.-- für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten dermassen überhöht war (dazu auch nachfolgend E. 4.3), dass dies den handelnden Organen aufgefallen sein muss oder zumindest aufgefallen sein müsste und dieser Umstand somit für sie erkennbar war. Ihnen ist diesbezüglich auch anzulasten, dass sie für Arbeiten in diesem Preissegment keine (weiteren) Offerten eingeholt haben. Auch die vierte Voraussetzung ist damit erfüllt.

4.2.5 Somit sind alle Voraussetzungen, damit eine geldwerte Leistung vorliegt, erfüllt. Im Folgenden ist auf die Höhe dieser geldwerten Leistung einzugehen.

4.3

4.3.1 In Bezug auf den Wert der ausgeführten Arbeiten hält die Beschwerdeführerin daran fest, dieser entspreche den bezahlten Fr. 204'000.--. Die konkrete Schätzung der Vorinstanz kritisiert sie in allgemeiner Weise und erklärt sinngemäss, die ausgeführten Arbeiten seien von hoher Komplexität gewesen, weshalb die durchschnittlichen Einheitspreise gemäss schweizerischem Baupreisindex nicht zur Anwendung gelangen dürften.

Die Vorinstanz geht demgegenüber von der von der Beschwerdeführerin genannten gestrichenen Fläche aus (1'837.40 m2, davon 578.7 m2 Decken) und multipliziert diese mit den durchschnittlichen Einheitspreisen gemäss schweizerischem Baupreisindex (für die Region Ost: Fr. 7.61/m2 für Wände und Fr. 7.72/m2 für Decken). Die Zahlen gemäss schweizerischem Baupreisindex wendet sie somit analog den sogenannten Erfahrungszahlen an (zu den Erfahrungszahlen: Urteil des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.5.4). Dies ergibt einen Gesamtpreis von Fr. 14'046.25, den die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesen Zahlen noch keine Mehrwertsteuer enthalten ist und dass gewisse Flächen abgedeckt werden mussten, auf Fr. 15'000.-- aufrundet.

4.3.2 Die von der Beschwerdeführerin genannten Vergleichswerte weichen teils ganz erheblich von ihrer (der Beschwerdeführerin) eigenen Berechnung ab und die in verschiedenen Phasen des Verfahrens genannten Zahlen ergeben kein schlüssiges Bild (vgl. schon E. 4.2.1.2 ff.). Demgegenüber übernimmt die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin genannten Zahlen der Quadratmeter, die gestrichen werden mussten. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Diese Zahlen multipliziert die Vorinstanz, wie erwähnt, mit den durchschnittlichen Einheitspreisen gemäss schweizerischem Baupreisindex, wobei sie den so erhaltenen Betrag aufrundet. Dieses Vorgehen erscheint grundsätzlich sachgerecht. Zwar liesse sich fragen, ob die Vorinstanz den konkreten Verhältnissen im vorliegenden Fall genügend Rechnung getragen hat. Dem wäre aber zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nur recht allgemeine Aussagen dazu macht, weshalb vorliegend diese Einheitspreise nicht zur Anwendung gelangen könnten. Ihrer Beschwerde hat sie zwar zusätzlich eine Liste von der Plattform renovero.ch beigelegt, auf der steht, dass die Durchschnittspreise für das Streichen von Wohnungen bei Fr. 40.-- pro Quadratmeter liegen würden. Auch die Zugrundelegung dieses Betrags würde jedoch einen Preis von Fr. 73'496.-- für die gesamten Arbeiten ergeben, der immer noch weit unter den in Rechnung gestellten Fr. 204'000.-- läge. Die Beschwerdeführerin reicht auch Fotos und Pläne ein. Den Plänen kann jedoch einzig entnommen werden, welche Räume gemäss der Beschwerdeführerin gestrichen wurden. Den Fotos lässt sich in Bezug auf die angebliche Komplexität der Arbeiten nichts weiter entnehmen. Auch ist weder belegt, dass ein Gerüst verwendet wurde und spezielle Arbeiten auf besonderen Flächen ausgeführt wurden, noch finden sich Unterlagen über einen allfälligen Mehrpreis für zusätzliche Gerätschaften bzw. Spezialarbeiten. Selbst in der eigenen Aufstellung der Beschwerdeführerin (Beilage 13.1 zur Vernehmlassung) fehlen diesbezügliche Angaben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Preis von Fr. 15'000.-- für die von der A._______ AG ausgeführten Arbeiten als angemessen betrachtet hat. Ohnehin hat das Bundesgericht diese Berechnung im konkreten Fall in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern bestätigt (Sachverhalt Bst. B.b).

Nicht vergessen werden darf, dass die Beschwerdeführerin es sich selbst zuschreiben muss, dass sie keine entsprechenden Aufzeichnungen gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen wird, im Nachhinein keine detaillierte Abrechnung erstellt zu haben, sondern, dass sie keine zeitgenössischen Aufzeichnungen beibringen konnte (wie Offerten, Verträge, detaillierte Rechnung), die den von ihr geltend gemachten Preis der Arbeit belegen könnten. Die von ihr beigebrachte Offerte, die Auftragsbestätigung und die Schlussrechnung der H._______ AG betreffen ein anderes Gebäude und teilweise andere Arbeiten (dazu auch E. 4.2.1.5).

4.3.3 In Bezug auf den Wert der geldwerten Leistung ist somit die Berechnung der Vorinstanz zu schützen. Die geldwerte Leistung beträgt demnach Fr. 189'000.-- (Fr. 204'000.--, die der A._______ AG überwiesen wurden, minus Fr. 15'000.--, die dem tatsächlichen Wert der Arbeiten entsprechen).

4.3.4 Der Vollständigkeit halber ist noch auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, die Y._______ AG habe nicht mehr als ihren Bilanzgewinn und die Reserven ausschütten können. Das sogenannte Verrechnungssteuersubstrat habe sich per 31. Dezember 2012 auf Fr. 15'643.35 belaufen. Mehr als dieser Betrag könne und dürfe nicht der Verrechnungssteuer unterliegen.

Dabei handelt es sich um eine Fehlüberlegung seitens der Beschwerdeführerin: Die geldwerte Leistung erscheint gerade nicht im Gewinn oder den Reserven. Sie wurde zuvor dadurch «ausgeschüttet», dass der A._______ AG ein um Fr. 189'000.-- zu hoher Betrag bezahlt wurde. Wäre die geldwerte Leistung im Umfang von 189'000.-- nicht ausgerichtet worden, hätte damit eine ordentliche Dividende in diesem Umfang ausgeschüttet werden können, die dann ebenfalls der Verrechnungssteuer unterlegen hätte. Da dieser Zahlung keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hätte der Betrag in diesem Umfang gerade nicht in der Bilanz der Beschwerdeführerin aktiviert werden dürfen.

4.4 Es bleibt, auf die Frage einzugehen, ob vorliegend der Beschwerdeführerin zu gestatten ist, die Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend sei die Vorinstanz für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die A._______ AG zuständig. Die A._______ AG habe die Leistung nämlich erhalten und in ihrer Steuererklärung deklariert. Sie sei daher rückerstattungsberechtigt. Dass für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen die kantonalen Steuerverwaltungen zuständig seien, könne somit - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - im vorliegenden Verfahren ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz könne die Rückerstattungsberechtigung vollumfänglich prüfen und müsse sich nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wie dies bei der Rückerstattung durch die kantonalen Behörden der Fall sei. Die von ihr (der Beschwerdeführerin) erhaltene Leistung habe die A._______ AG nicht etwa weitergeleitet, sondern investiert, unter anderem in Darlehen, die sie weiteren Gesellschaften zu marktüblichen Konditionen gewährt habe.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei vorliegend eben nicht klar, wem die geldwerte Leistung zugekommen sei. Nur wer letztlich an der Leistung berechtigt sei, sei rückerstattungsberechtigt. Neben der A._______ AG kämen verschiedene insbesondere natürliche Personen in Frage, denen die A._______ AG die Leistung (allenfalls indirekt über Darlehen an von diesen Personen beherrschte Gesellschaften) weitergeleitet habe. Es habe nicht die Absicht bestanden, die Darlehen zurückzuzahlen.

4.4.2 Auf die Fragen, ob die von der A._______ AG gewährten Darlehen zurückbezahlt werden sollten und ob die entsprechenden Zinsen bezahlt wurden, muss hier nicht weiter eingegangen werden. Es genügt festzuhalten, dass aufgrund der personellen Verflechtungen im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob die A._______ AG an der Leistung letztlich berechtigt war oder aber eine natürliche Person; es kommen insbesondere B._______, E._______ und C._______ in Frage. B._______ war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y._______ AG und an der D._______ Ltd, der die A._______ AG ein Darlehen gewährte, wirtschaftlich berechtigt (zu Letzterem: Vernehmlassungsbeilage 15). Sofern, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die I._______ AG Aktionärin der A._______ AG ist, wäre zu berücksichtigen, dass B._______ einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied dieser Gesellschaft war, wenn auch vor dem hier relevanten Zeitraum. Zudem hatten die Y._______ AG und die I._______ AG lange ihren Sitz an derselben Adresse. E._______ war ebenfalls einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Y._______ AG. Zudem führte sie teilweise die Buchhaltung der A._______ AG (Strafakten Paginiernummer 600.11.008). Sie und C._______ lebten an derselben Wohnadresse (Urteile des Steuerrekursgerichts des Kantons Thurgau 272/2016 und 273/2016, beide vom 16. September 2016 [= Vernehmlassungsbeilage 8 und 9], je E. 4.5.3). Damit wäre zu prüfen, ob allenfalls die geldwerte Leistung, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, weitergeleitet wurde. Dies festzustellen, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich. Damit ist nicht möglich, rasch festzustellen, ob tatsächlich eine Rückerstattungsberechtigung der A._______ AG besteht. Nur die A._______ AG (nicht aber die natürlichen Personen) hat den Betrag in ihrer Steuererklärung angegeben. Wäre die geldwerte Leistung B._______ zugekommen, wäre zudem sein Wohnsitz im Ausland zu berücksichtigen. Damit lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen und an der Rückerstattungsberechtigung bestehen ernsthafte Zweifel. Somit ist die Bewilligung des Meldeverfahrens ausgeschlossen (E. 3.8.2 f.).

4.5 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.

5.1 Es bleibt noch, auf die Beweisofferten der Beschwerdeführerin betreffend die Befragung verschiedener Zeuginnen und Zeugen, eine Einvernahme sowie die Edition von Akten einzugehen.

5.1.1 G._______ soll bestätigen, dass die F._______ mit den in Frage stehenden Malerarbeiten beschäftigt war und dafür Fr. 45'980.-- erhalten hat.

Der möglichen Aussage von G._______, die F._______ sei mit den in Frage stehenden Malerarbeiten beschäftigt gewesen, würde keine weitere Bedeutung zukommen. Nachweislich wurde diese Gesellschaft erst am [Herbst] 2013 ins Handelsregister eingetragen, während die Malerarbeiten im Sommer 2013 abgeschlossen waren. Jedenfalls wurde die streitbetroffene Rechnung von der A._______ AG am 2. Juli 2013 an die Y._______ AG ausgestellt. In dieser Rechnung wird festgehalten, dass «wir diesen Auftrag für Sie ausführen durften und hoffen, dass alles zu Ihrer Zufriedenheit verlaufen ist». Aus dem Gebrauch der Vergangenheitsform in dieser Passage lässt sich schliessen, dass die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt (2. Juli 2013) abgeschlossen waren.

Dem Konto der A._______ AG bei der [Bank 1] ist eine Zahlung vom 18. Dezember 2013 an die F._______ über Fr. 45'980.-- zu entnehmen (Strafakten Paginiernummer 500.130.019), welche gleichentags auf dem Konto der F._______ bei der [Bank 2] einging (Strafakten Paginiernummer 500.120.010). Allerdings ist dadurch nicht nachgewiesen, dass der Betrag für Malerarbeiten bezahlt wurde, die G._______ angeblich als Unterakkordant für die A._______ AG am Gebäude der Y._______ AG ausgeführt hatte. Zudem ändert dies nichts am Umstand, dass die F._______ erst nach Abschluss der Malerarbeiten gegründet wurde, weshalb G._______ die Arbeiten gar nicht für die F._______ ausführen konnte. Zudem wäre die Tatsache, dass G._______ allenfalls (indirekt) von einer überhöhten Zahlung der A._______ AG profitiert hätte, bei der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen.

Damit ist der Antrag auf die Einvernahme von G._______ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz G._______ nicht einvernommen hat.

5.1.2 Die Befragung von J._______, Sekretärin der D._______ Ltd, ist ohne Umschweife in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen; dies zumal der Umstand, zu dem sie aussagen soll - nämlich, dass von der D._______ Ltd vorgenommene Zinszahlungen für das Darlehen der A._______ AG an diese Gesellschaft wieder zurückkamen, der Zahlungswille der D._______ Ltd also vorhanden war - für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant ist (E. 4.4.2). Denn Beweise sind nur zu (zumindest möglicherweise) relevanten Sachverhaltsumständen abzunehmen. Eine solche Befragung würde im Übrigen auch den Rahmen einer summarischen Prüfung übersteigen (E. 3.8.3).

5.1.3 In die gleiche Richtung geht der Antrag, das Konkursamt (also die bei diesem Amt mit dem Konkurs betrauten Personen) sei als Auskunftsperson einzuvernehmen. Hiermit soll etabliert werden, dass sich das Konkursamt in Bezug auf die Rückzahlung der Darlehen sowie die Zinszahlungen in Annahmeverzug befand. Ob dies zutrifft, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht relevant bzw. nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung vorzunehmen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

5.1.4 Nicht mehr angeboten wird die Befragung mehrere weiterer Personen. Diese Beweisanträge waren noch vor der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau gestellt worden. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht mehr einzugehen.

5.2 Damit sind die beiden Anträge auf Zeugenbefragung sowie der Antrag auf Einvernahme als Auskunftsperson abzuweisen.

5.3 Weiter hat die Beschwerdeführerin die Edition verschiedener Aktenstücke durch die Vorinstanz beantragt. Da die Vorinstanz diese Aktenstücke ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 beilegte, ist dieser Antrag der Beschwerdeführerin mittlerweile gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 4'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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