Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4682/2018

Urteil vom 16. August 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft oder Steuerpflichtige) mit Sitz in Zug ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-, eingeteilt in 10'000 Namenaktien zu Fr. 10.-. Die Gesellschaft bezweckt (Zweck) (vgl. Onlineauszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] vom 9. November 2017). Die Gesellschaft wurde am (Statutendatum) gegründet.

B.
Gemäss Schreiben vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015) des Präsidenten des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen an die eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) übermittelte die Steuerpflichtige - nach Aufforderung durch die ESTV - die Jahresrechnungen 2009 bis 2013 sowie zusätzlich die Eröffnungsbilanz und die Jahresrechnung 2008. Gleichzeitig informierte der Präsident des Verwaltungsrates die ESTV über verschiedene kleinere Buchhaltungsfehler und ausgeschüttete, aber nicht "konform der neuen Regelungen" ausbezahlte Dividenden und bat um "Nachsicht".

C.
Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 den Erhalt der Bilanzen der Geschäftsjahre 2008 bis 2013 und wies darauf hin, dass gemäss diesen Abschlüssen Dividenden ausgeschüttet, aber ihr gegenüber nicht mittels Formular 103 deklariert und keine Verrechnungssteuern abgeführt worden seien. Sie ersuchte die Steuerpflichtige, die Deklarationen mit Formular 103 unverzüglich nachzuholen und die Verrechnungssteuer zu entrichten.

D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 an die ESTV legte die Steuerpflichtige folgende Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 offen:

Datum Dividende VSt-Steuer ausbezahlter Betrag Empfänger

15.02.2011 19'600 6'860 12'740 B._______

15.02.2011 200 70 130 C._______

15.02.2011 200 70 130 D._______

21.12.2011 19'600 0 19'600 B._______

21.12.2011 200 70 130 C._______

21.12.2011 200 70 130 D._______

17.12.2012 39'200 0 39'200 B._______

17.12.2012 400 140 260 C._______

17.12.2012 400 140 260 D.________

Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie bisher nie ein Formular 103 zugestellt erhalten habe und ihre Steuererklärungen immer fristgerecht dem Kanton (...) habe zukommen lassen. Der Hauptaktionär habe sodann die Dividendeneinkünfte in seinen privaten Steuererklärungen angegeben. Ihrer Ansicht nach sei damit der Auskunftspflicht genüge getan und keine Verrechnungssteuer geschuldet.

E.
Die ESTV forderte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 die Steuerpflichtige erneut auf, die Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 nachzudeklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz zur verrechnungssteuerlichen Deklarations- und Abrechnungspflicht stellte die ESTV am 16. Februar 2016 Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 21'000.-, ausmachend 35% auf der Dividende 2010 in der Höhe von Fr. 20'000.- (fällig am 28. Dezember 2011) und 35% auf der Dividende 2011 in der Höhe von Fr. 40'000.- (fällig am 6. Dezember 2012) in Rechnung. Ferner stellte sie die Erhebung von Verzugszinsen in Aussicht.

F.
Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz, insbesondere zur Überwälzung der Verrechnungssteuer, zur Frage der Erhebung von Verzugszinsen, zu einer allfälligen Steuerhinterziehung, zu Liquiditätsproblemen und einem Einigungsvorschlag seitens der Steuerpflichtigen, zahlte Letztere mit Valuta vom 4. November 2016 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 420.-.

G.
Nachdem die ESTV die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 darauf hingewiesen hatte, dass sie aufgrund der gesetzlichen Lage «keine andere Lösung anbieten» könne, und um Begleichung des ausstehenden Betrag Fr. 20'580.- gebeten hatte, liess sie mangels Zahlungseingangs die Steuerpflichtige mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 in der Betreibung Nr. 200801 des Betreibungsamtes Zug für folgende Betreffnisse betreiben:

-Verrechnungssteuern von 35% auf den Dividenden 2010 und 2011 gemäss Steuerrechnung vom 16. Februar 2016, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016):

in der Höhe von Fr. 6'580.-, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2017

in der Höhe von Fr. 14'000.-, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Januar 2013

-Zins auf Fr. 7'000.- vom 27. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016, ausmachend Fr. 1'721.30

-Betreibungskosten Fr. 103.30.

Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 24. Januar 2017 Rechtsvorschlag.

H.
Nach weiterer Korrespondenz erliess die ESTV am 7. März 2017 den Entscheid Nr. (...) und verpflichtete die Steuerpflichtige zur Zahlung von Verrechnungssteuern von 35% auf den Dividenden für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 von total Fr. 60'000.- brutto, ausmachend total Fr. 21'000.- sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 103.30. Ferner erhob sie auf dem Steuerbetrag von Fr. 7'000.- Verzugszinsen zu 5% für die Zeit vom 27. Januar 2012 bis zum Tage der Steuerentrichtung sowie auf dem Steuerbetrag von Fr. 14'000.- für die Zeit vom 5. Januar 2013 bis zum Tage der Steuerentrichtung. Vom geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag brachte sie die Zahlung von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016) in Abzug. Des Weiteren beseitigte die ESTV den in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobenen Rechtsvorschlag.

Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 12. März 2017 Einsprache bei der ESTV.

I.
Im Rahmen der während des Einspracheverfahrens geführten Korrespondenz teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 29. November 2017 mit, dass auch für das Jahr 2009 die Verrechnungssteuer für die am 1. September 2010 fällig gewordene Dividende eingefordert und in sämtlichen nunmehr betroffenen Jahren (2009-2011) eine sog. Aufrechnung ins Hundert vorgenommen werden müsse. Nachdem sich die Steuerpflichtige am 12. Januar 2018 gegen diese «reformatio in peius» gewandt hatte, erliess die ESTV nach weiterer Korrespondenz am 13. Juni 2018 einen Einspracheentscheid. Gemäss dessen Dispositiv Ziff. 1 wurde die Einsprache der Steuerpflichtigen insoweit gutgeheissen, als - wie von der Steuerpflichtigen beantragt - für das Einspracheverfahren keine Kosten erhoben wurden. Die restlichen Anträge wies die ESTV ab, soweit sie darauf eintrat. In Ziff. 2 und 4 des Dispositivs verpflichtete die ESTV die Steuerpflichtige zur Zahlung von Verrechnungssteuern für die Dividenden der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 53'200.-, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30. In Ziff. 3 des Dispositivs erhob die ESTV Verzugszinsen wie folgt:

-5% auf Fr. 21'538.50 seit dem 2. Oktober 2010 bis zum Tage der Entrichtung der Verrechnungssteuer,

-5% auf Fr. 10'693.80 seit dem 28. Januar 2012 bis zum 4. November 2016,

-5% auf Fr. 10'553.80 seit dem 5. November 2016 bis zum Tage der Entrichtung der Verrechnungssteuer,

-5% auf Fr. 21'387.70 seit dem 6. Januar 2013 bis zum 4. November 2016, und

-5% auf Fr. 21'107.70 seit dem 5. November 2016 bis zum Tage der Entrichtung der Verrechnungssteuer.

In Ziff. 5 des Dispositivs hob die ESTV den Rechtvorschlag der Steuerpflichtigen vom 24. Januar 2017 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) auf.

Die ESTV begründete die Erhöhung der Steuerforderung im Wesentlichen damit, dass sie nunmehr - wie im erwähnten Schreiben vom 29. November 2017 angekündigt - auch die Verrechnungssteuern für die Dividende pro 2009 einfordere und sämtliche Dividendenzahlungen ins Hundert aufrechne.

J.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, was folgt:

1.Prüfung in Bezug auf Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der von der ESTV eingesetzten Rechtsmittel (Betreibung, Aufrechnung ins Hundert, Androhung eines Steuerhinterziehungsverfahrens).

2.Entscheid, ob die ESTV den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
[der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999] BV [SR 101]) im vorliegenden Fall verletzt hat und dadurch ein zu harter Entscheid getroffen wurde, in welchem Falle der Einspracheentscheid vollständig oder teilweise zurückzuweisen ist.

3.Wir beantragen die Zurückweisung bzw. das Nichtzutreffen der Aufrechnung ins Hundert.

4.Wir beantragen Prüfung und Entscheid, ob die ESTV aufgrund der nachträglichen Meldung eine Duldung der vorliegenden Tatsachen und eine Abrechnung "per Saldo" (nur Zinsbezahlung) oder mit Hilfe von zirkulierenden Schuldscheinen hätte vornehmen können bzw. noch vornehmen soll. Siehe A. Randezhofer, G.F. Ray und D. Wilke "Duldung als Form des flexiblen Verwaltungshandelns";

5.Wir beantragen folglich den Erlass der Nachzahlungspflicht der Verrechnungssteuer über die betreffenden Jahre.

6.Insofern dem Erlass unter Antrag 6 nicht stattgegeben wird, beantragen wir die erneute Feststellung der Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Verrechnungssteuer bzw. der Verzugszinsen aufgrund der aktualisierten Zahlen (s. Beilage) sowie der vom Gericht festzustellenden, anzuwendenden Verzugs- und Vergütungszinssätze und die Perioden, worüber diese zu entrichten seien.

7.Gegebenenfalls bitten wir um Anweisung an die Kantone (...) und (...) zur "Aufhebung der Verjährungsfrist"in dieser Angelegenheit, damit die nachträgliche Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgen kann.

8.Wir beantragen die Löschung der Betreibung durch die ESTV.

9.Wir beantragen die Kostenbefreiung des Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin erachtet sinngemäss die Erhebung der Verrechnungssteuer als unverhältnismässig und gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstossend, da der Hauptaktionär die Dividenden ordnungsgemäss versteuert habe. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei die Frist für die Rückforderung der Verrechnungsteuer 2011 zudem bereits verstrichen gewesen. Weiter erachtet sie die Vorgehensweise der ESTV als unverhältnismässig, da die Steuerpflichtige die Steuerforderung wegen Liquiditätsproblemen nicht habe bezahlen können. Hinsichtlich der Verzugszinsen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass deren Höhe im Zeitalter der Negativzinsen nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Erhebung der Verrechnungssteuer zwar Verzugszinsen gefordert, bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer jedoch keine Vergütungszinsen entrichtet würden. Zudem seien die Verzugszinsen in der Zeit seit der Erhebung des Rechtsvorschlages bis zur Rechtskraft eines Urteils über die Verrechnungssteuerforderung auszusetzen. Die ESTV habe die Beschwerdeführerin ins vorliegende Verfahren gedrängt, da sie auf diverse Anträge und Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei. So habe sie die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Verhältnismässigkeit, dem öffentlichen Interesse, den möglichen Ausführungsalternativen und welche Amtsstelle hierzu angegangen werden solle, im Schreiben vom 21. Juli 2017 (recte wohl 21. Januar 2017) nur äusserst summarisch beantwortet und die Frage nach den kantonalen Verjährungsfristen sowie nach der Kompetenz zu Alternativen in der Ausführungspraxis überhaupt nicht beachtet. Die Auskunftsverweigerung verstosse möglicherweise gegen das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Die ESTV habe im Schreiben vom 21. Januar 2017 ausgeführt, sie habe keine Kompetenz, um auf Alternativlösungen für die Abwicklungspraxis einzugehen. Sie habe trotz Aufforderung auch keine Amtsstelle bekannt gegeben, welche über eine entsprechende Kompetenz verfüge. Die Höhe der Verrechnungssteuer sei gestützt auf die Beschwerdebeilage Nr. 12 zu korrigieren. Eine Aufrechnung ins Hundert sei nicht gerechtfertigt, denn erstens habe sich die Steuerpflichtige nicht geweigert, die Verrechnungssteuer zu überwälzen und zweitens habe der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden in seinen privaten Steuererklärungen brutto deklariert und korrekt versteuert. Das Bundesverwaltungsgericht werde sodann gebeten, zu prüfen, ob die nach Erhalt des Rechtsvorschlags vorgenommene "reformatio in peius" gegen die Grundsätze der fairen Prozessführung verstosse. Die ESTV habe sodann auf die
Möglichkeit eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Die Steuerpflichtige habe nie die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen und ihr Versehen, das aus Rechtsunkenntnis erfolgt sei, selber gegenüber der ESTV offengelegt. Der Staat habe keinen Schaden erlitten. Die Beschwerdeführerin sei bereit, zu korrigieren, was zu korrigieren sei, aber nicht auf eine Weise, die sie "Kopf und Kragen" koste. Die Androhung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung sei im vorliegenden Fall übertrieben und der Erreichung einer einvernehmlichen Lösung undienlich. Die ESTV habe denn auch bisher kein solches Verfahren eingeleitet.

K.
Die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018, die Beschwerde vom 14. August 2018 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Die Höhe der geschuldeten Verrechnungssteuer sei neu auf insgesamt Fr. 38'273.80 festzusetzen. Der Verzugszins von 5% sei entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

Die Vorinstanz schliesst aus der Beschwerdeschrift vom 14. August 2018, dass die Beschwerdeführerin die für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 entrichteten Dividenden betragsmässig nicht bestreite. Aus der Beschwerdebeilage Nr. 12 (Bankkontoauszüge) ergebe sich indessen, dass die Beschwerdeführerin die Dividenden 2009 netto überwiesen habe. Die entsprechende Verrechnungssteuerforderung sei überwälzt, wenn auch der ESTV nicht überwiesen worden. Eine Aufrechnung ins Hundert könne somit entfallen. Ferner ergebe sich, dass die Dividende 2010 gegenüber den Minderheitsaktionären netto ausgerichtet worden sei. Die entsprechenden Verrechnungssteuern seien mit Valuta vom 4. November 2016 der ESTV überwiesen worden. Gegenüber dem Hauptaktionär sei die Dividende brutto ausgerichtet worden. Die Deklaration der Dividendeneinkünfte in der privaten Steuererklärung des Hauptaktionärs vermöge daran nichts zu ändern. An der Aufrechnung ins Hundert betreffend den Hauptaktionär sei festzuhalten und die entsprechenden Verrechnungssteuern seien geschuldet. Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 sei den Minderheitsaktionären gegenüber netto ausbezahlt worden. Die entsprechende Verrechnungssteuer sei mit Valuta vom 4. November 2016 bezahlt worden. Die Dividende 2011 - teilweise in Form einer Zwischendividende - gegenüber dem Hauptaktionär habe gar weniger als 65% der beschlossenen Dividende betragen. Entsprechend könne von der Aufrechnung ins Hundert betreffend den Hauptaktionär abgesehen werden. Der Verrechnungssteuerbetrag sei jedoch geschuldet und zu bezahlen. Entsprechend seien die Verzugszinsen neu zu berechnen. Da die teilweise Gutheissung die Folge der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bankauszüge sei, habe die Beschwerdeführerin dennoch die Kosten für das vorliegende Verfahren gesamthaft zu tragen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Damit ist vorbehältlich dem nachfolgend in E. 2.3 und 2.4 Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) -, die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (sog. uneingeschränkte Kognition).

2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. André MOSER/Michael BEUSCH/Lorenz KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; [statt vieler] Urteile des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.2, A-5765/2016 vom 19. März 2018 E. 2.3).

2.3 Das Rechtsverhältnis, das durch die angefochtene Verfügung als Anfechtungsobjekt geregelt wird, bildet den zulässigen Rahmen für die Parteianträge, welche den Streitgegenstand umschreiben. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand sodann verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteil des BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4 [auszugsweise publiziert in BGE 145 III 85]). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu entscheiden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-5002/2013 vom 28. Juni 2017 E. 2.2.1). Geht die mit einem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, so ist darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.4.1).

2.4 Die Beschwerdeführerin stellt erstmals im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein Erlassbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und beantragt sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer durch den Hauptaktionär (Rechtsbegehren Ziff. 7). Diese beiden Begehren betreffen Rechtsverhältnisse bzw. Fragen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hätten sein müssen: Sie gehen daher über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Infolgedessen ist darauf nicht einzutreten.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) - vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 18
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 18 - Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde.
VStG - anders als bspw. das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) keine allgemeine Norm enthält, die den Erlass von Verrechnungssteuern vorsehen würde.

3.

3.1 Im vorliegenden Fall sind Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 im Streit, die in den Jahren 2010 bis 2012 fällig gestellt worden sind. Es findet somit in materieller Hinsicht grundsätzlich das in diesem Zeitraum gültig gewesene Recht Anwendung. In formeller Hinsicht findet das neue Recht sofort Anwendung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine eigenen übergangsrechtlichen Bestimmungen statuiert worden sind. Gesetzesänderungen werden nachfolgend vermerkt, soweit sie von Relevanz sind.

3.2 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
BV) und Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG).

3.3 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG). Die steuerbare Leistung ist sodann bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG). Die sog. Überwälzungspflicht ist ein wesentliches Element des Verrechnungssteuerrechts, ohne das der Zweck der Steuer nicht erreicht werden kann. Der Leistungsempfänger soll dadurch veranlasst werden, die steuerbare Leistung und den ihr allenfalls zugrundeliegenden Vermögenswert korrekt zu deklarieren bzw. in den Büchern auszuweisen. Der Gesetzgeber verschafft der Überwälzungspflicht Nachdruck, indem er Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, als nichtig (Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG) und die Unterlassung der Überwälzung als strafbar erklärt (Art. 63
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 63 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
VStG; Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12.1; Reich/Bauer-Balmelli, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend VStG-Kommentar], VStG-Kommentar, Art.14 N. 2). Der Pflicht zur Überwälzung wird in der Praxis auch dadurch nachgekommen, dass die erbrachte Leistung als Nettoleistung betrachtet wird. Dies bedeutet für die Berechnung der geschuldeten Verrechnungssteuer, dass die Leistung auf die Bruttoleistung hochgerechnet wird (sog. Aufrechnung ins Hundert; vgl. Reich/Bauer-Balmelli, VStG-Kommentar Art. 14 N. 19).

3.4 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG). Die Verrechnungssteuer selbst wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG). Die Steuer beträgt 35 Prozent der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
VStG).

3.5

3.5.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 11 - 1 Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
1    Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
a  Entrichtung der Steuer (Art. 12-18); oder
b  Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19-20a).49
2    Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG50 nicht erhoben wird.51
VStG).

3.5.2 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20 - 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3    In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.67
VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AS 2019 433, BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70c - 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
1    Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
2    Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
3    Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
VStG in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497, BBl 2015 5331 5365]; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend Untergang], S. 180).

3.5.3 Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV kann einer Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist.

Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend die Leistungen aus den Vorjahren "anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemacht" wurde. Die fraglichen Leistungen aus den Vorjahren müssen nachträglich in einem Kontrollverfahren der ESTV entdeckt werden (Urteile des BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2 und A-1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2; Ivo P. Baumgartner/Sonja Bossart Meier, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit der ausgerichteten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizierung einer Leistung als verrechnungssteuerpflichtig, welche im Rahmen eines Kontrollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollierenden ESTV als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein. Der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV ist dadurch praktisch beschränkt auf Erträge, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.6

3.6.1 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu Beusch, Untergang, S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Michael Beusch, VStG-Kommentar, Art. 16 N. 22).

Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind, sei es nach Art. 20
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20 - 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3    In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.67
VStG und seinen Ausführungsbestimmungen, sei es nach Art. 20a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20a - 1 Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG69 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG69 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
3    Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.
4    Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.
VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
, abis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70c - 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
1    Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
2    Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
3    Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]).

3.6.2 Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz-departement bestimmt und beträgt seit 1. Januar 1997 5% (Art. 16 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212).

3.7 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie nach Art. 12
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG entstanden ist (Art. 17 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 17 - 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
1    Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4    Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
VStG). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 17 - 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
1    Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4    Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
VStG).

3.8 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom sogenannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Der Steuerpflichtige hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder unaufgefordert die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (vgl. Art. 38
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
VStG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]).

4.

Im vorliegenden Fall sind die Verrechnungssteuerfolgen für die Dividenden der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Zu den Ausschüttungen ergibt sich was folgt: Laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015; eingegangen bei der ESTV am 5. Mai 2015) hat sie ihre Jahresrechnungen 2009 bis 2013 diesem Schreiben beigelegt. Dem Schreiben der ESTV vom 3. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass sie die Jahresrechnungen 2008 bis 2013 erhalten hat.

Der aktenkundigen Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2009 (inkl. Vorjahr, ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft) ist zu entnehmen, dass an der Generalversammlung vom 6. August 2010 für das Geschäftsjahr 2009 eine Dividende von Fr. 40'000.- (mit Fälligkeit am 1. September 2010) gesprochen wurde. Aus der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010, genehmigt an der Generalversammlung vom 21. Dezember 2011, ergibt sich weiter, dass für das Geschäftsjahr 2010 eine Dividende von Fr. 20'000.- (mit Fälligkeit am 28. Dezember 2011) gesprochen wurde. Die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2011, genehmigt an der Generalsversammlung vom 23. November 2012, weist eine Dividende von Fr. 40'000.- (mit Fälligkeit am 6. Dezember 2012) aus.

Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Schreiben vom 16. Juli 2015 offengelegt, dass sie die Dividenden teils brutto und teils netto ausbezahlt hat (vgl. Sachverhalt D). Den mit der Beschwerde vom 15. August 2018 eingereichten Bankauszügen lässt sich sodann entnehmen, dass folgende Dividendenbetreffnisse ausbezahlt worden sind:

Datum ausbezahlter Betrag

04.10.2010 12'740 [pro 2009]

04.10.2010 130 [pro 2009]

04.10.2010 130 [pro 2009]

15.02.2011 12'740 pro 2009

15.02.2011 130 pro 2009

15.02.2011 130 pro 2009

21.12.2011 19'600 pro 2010

21.12.2011 130 pro 2010

21.12.2011 130 pro 2010

23.11.2012 5'000 [pro 2011]

17.12.2012 19'200 pro 2011

17.12.2012 260 pro 2011

17.12.2012 260 pro 2011

Nachdem das Dividendenbetreffnis für das Geschäftsjahr 2009 bzw. die im Kalenderjahr 2010 fällig gewordenen Verrechnungssteuern weder Gegenstand der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) noch des Entscheids Nr. (...) vom 7. März 2017 und der in diesem erteilten Rechtsöffnung gewesen waren, stellt die erstmalige Erfassung dieses Betreffnisses im Einspracheentscheid eine Ausdehnung des Verfahrens dar. Die Vorinstanz ist zwar für die Erhebung der Verrechnungssteuer grundsätzlich zuständig, indes führt ihr Vorgehen im vorliegenden Fall zu einer Vermischung von zwei Verfahrensarten und zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs, zumal im Bereich der Verrechnungssteuern eine Sprungbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine Situation, in welcher der gesetzlich vorgesehene Instanzenfolge ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen nicht durchlaufen werden müsste und eine Ausweitung des Streitgegenstandes zugelassen werden könnte (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 1.3.1), ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 ist daher mit Bezug auf die Verrechnungssteuer für die Dividende 2009 und die entsprechende Rechtsöffnung aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wenn auch aus anderen Gründen.

Der Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass es der Vorinstanz unbenommen bleibt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - auch ohne vorgängige Betreibung eine erstinstanzliche Verfügung über die Erhebung der Verrechnungssteuer für das Dividendenbetreffnis 2009 zu erlassen.

4.1 Bezüglich der Dividende 2010 gilt Folgendes: Die Dividende für das Geschäftsjahr 2010 wurde gegenüber den Minderheitsaktionären netto ausgerichtet. Diesbezüglich erfolgte im Einspracheentscheid denn auch keine Aufrechnung ins Hundert. Die Beschwerdeführerin schuldet daher der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 140.-. Dieses Betreffnis wurde von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 4. November 2016 bezahlt. Die Dividende an den Mehrheitsaktionär wurde demgegenüber brutto ausgerichtet. Die ESTV fordert nunmehr die darauf entfallende Verrechnungssteuer nach und nimmt hierbei eine sog. Aufrechnung ins Hundert vor.

4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Aufrechnung ins Hundert im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 mit Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. März 2018. Ein Schreiben mit diesem Datum ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit die Vorinstanz auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2016 Bezug nehmen wollte, und es sich beim erwähnten Datum um einen Tippfehler handelte, so hält die Beschwerdeführerin darin fest, "die Überwälzung auf Herr (...) ist nicht möglich, denn die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge ist höchst zweifelhaft. 2011 wurde mit dem Kanton (...) schon definitiv abgeschlossen und dürfte inzwischen sogar verjährt sein". Weiter schreibt die Beschwerdeführerin: "Wenn überhaupt, würden wir die Vorsteuer erst an die ESTV bezahlen, wenn der Saldo des Betrages vom kantonalen Steueramt vergütet wird, denn wir können uns einen (temporären) Liquiditätsabfluss um solche grosse Beträge nicht mehr leisten." Im Schreiben vom 18. Mai 2018 führt die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Hauptaktionär den Dividendenertrag korrekt versteuert habe und sie nichts von einer Aufrechnung ins Hundert halte. "Heute" stelle sich heraus, dass in der Aufrechnung auch noch Fehler aufgetreten seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie vertraue auf das Urteil einer objektiven Gerichtsinstanz. Aber sie hoffe auch darauf, dass die ESTV ihre Entscheidungskompetenz in konstruktiver Weise einsetze. Die Vorinstanz schliesst aus diesen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die Verrechnungssteuer zu überwälzen.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, dass sie sich nie explizit geweigert habe, Verrechnungssteuern auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, jedoch immer den Standpunkt vertreten habe, dass wegen der unmöglichen Konsequenzen darüber besser ein Gericht urteilen solle.

4.1.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 13. November 2018 zusammengefasst dafür, die Beschwerdeführerin habe die Dividende 2010 brutto ausgerichtet und sich mehrfach geweigert, die Verrechnungssteuer auf den Hauptaktionär zu überwälzen, weshalb an der Aufrechnung ins Hundert festzuhalten sei.

4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt den Standpunkt der Vorinstanz nicht. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Verrechnungssteuer zu entrichten, doch muss diese Weigerung im Kontext des vorliegenden Verfahrens dahingehend verstanden werden, dass sie die Entrichtung der Verrechnungssteuer an sich unter den gegebenen Umständen als unbillig betrachtet und eine gerichtliche Klärung erwartet. Nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines rechtskräftigen Urteils, das sie zur Zahlung der Verrechnungssteuer und Überwälzung derselben verpflichtet, sich dem Urteilsspruch widersetzen würde. Der Hauptaktionär ist denn auch weiterhin als Organ der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen und auch in der Schweiz wohnhaft, so dass davon auszugehen ist, dass er der Beschwerdeführerin die von ihr bezahlte Verrechnungssteuer ersetzen werde, allenfalls unter Verrechnung mit seinen allfälligen Ansprüchen gegen die Gesellschaft. Diesfalls erscheint eine Aufrechnung ins Hundert nicht sachgerecht, trotz der beträchtlichen Steuerausstände des Hauptaktionärs.

4.1.5 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin schuldet daher die Verrechnungssteuer auf der Dividende für das Geschäftsjahr 2010 (Fälligkeit 28. Dezember 2011) im Betrag von Fr. 7'000.-, abzüglich Fr. 140.- (Valuta 4. November 2016).

4.2 Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 wurde gegenüber den Minderheitsaktionären netto ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin schuldet demzufolge der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 280.-. Dieses Betreffnis hat sie mit Valuta vom 4. November 2016 ebenfalls bereits bezahlt. Die Dividende an den Hauptaktionär hat die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 24'200.- ausbezahlt. Damit hat sie ihm gar weniger als die zustehende Nettodividende ausbezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer von Fr. 13'720.- dem Hauptaktionär überwälzt, aber bis dato der ESTV noch nicht abgeliefert hat. Richtigerweise beantragt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 von der Aufrechnung ins Hundert abzusehen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.3

4.3.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die geschuldete Verrechnungssteuer effektiv zu bezahlen ist oder nachträglich durch eine sog. Meldung (vgl. E. 3.4.2) entrichtet werden kann.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden jeweils in der privaten Steuererklärung 2010, 2011 und 2012 im Wertschriftenverzeichnis unter der Rubrik B (ohne Rückforderung der Verrechnungssteuer) deklariert und ordnungsgemäss als Einkommen versteuert habe.

Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis Auszüge aus den Wertschriftenverzeichnissen der Steuerperioden 2011 und 2012 ins Recht. Die Auszüge lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei dem Hauptaktionär zuordnen. Ein entsprechender Auszug für die Steuerperiode 2010 wie auch die definitiven Steuerveranlagungen sind nicht aktenkundig. Auf die Einforderung von weiteren Beweismitteln kann jedoch vorliegend verzichtet werden, weil es sich - vorbehältlich der Aufrechnung ins Hundert - um ordentlich gesprochene Dividendenbetreffnisse handelt. Das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VStV ist auf ordentliche Dividenden, die Privatpersonen ausbezahlt werden, von vornherein nicht anwendbar (E. 3.4.3). Wie vorstehend ausgeführt ist zudem keine Aufrechnung ins Hundert vorzunehmen. Es erübrigt sich sodann auf Art. 23
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 23 - 1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
1    Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2    Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren:
a  nachträglich angegeben werden; oder
b  von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.
VStG (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70d
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70d - Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
VStG in Kraft seit 1. Januar 2019, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]) einzugehen, weil die hierin vorgesehenen Erleichterungen ohnehin erst auf Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, Anwendung finden.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuern von total Fr. 20'580.- (Fr. 6'860.- + Fr. 13'720.-) effektiv an die ESTV zu bezahlen hat.

4.4

4.4.1 Mit Bezug auf die Verzugszinsen rügt die Beschwerdeführerin, dass diese durch die lange Dauer des Verfahrens unnötig aufgelaufen bzw. erhöht worden seien. Sie betrachtet ferner den gesetzlichen Satz als nicht mehr zeitgemäss. Eventuell seien die Verzugszinsen aufgrund der effektiv geschuldeten Verrechnungssteuer neu zu berechnen. Auch die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung, die Verzugszinsen teilweise zu korrigieren.

Die Verzugszinsen sind - unter Berücksichtigung der vorstehend vorgenommenen materiellen Korrekturen - wie folgt geschuldet (E. 3.5):

- 5% auf Fr. 7'000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 6'860.- seit 5. November 2016

- 5% auf Fr. 14'000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 13'720.- seit 5. November 2016.

4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Höhe des Zinssatzes wendet, gilt es Folgendes zu bemerken: Art. 16 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG sieht vor, dass der Zinssatz vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt wird. Gestützt darauf hat dieses die Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuer erlassen. Die Festlegung des Zinssatzes beruht damit auf einer ausdrücklichen Gesetzesdelegation. Er entspricht im Übrigen dem Zinssatz von Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR, weshalb dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht vorgehalten werden kann, es habe seine Befugnis überschritten (vgl. Urteil des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 5.3.1)

4.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Erhebung von Verzugszinsen, weil deren Höhe vor allem in der langen Dauer des Verfahrens begründet sei. Zu bedenken sei auch, dass die Zinskomponente bereits beglichen worden sei bzw. werde, weil auf kantonaler Ebene bereits Verzugszinsen bezahlt worden seien und die Gefahr bestünde, dass durch den Einspracheentscheid eine Verdoppelung der Verzugszinsen eintrete. Wenn schon, dann sei die Verzinsung ab der Erhebung des Rechtsvorschlags auszusetzen bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verzugszinspflicht durch eine Zahlung der Verrechnungssteuer "unter Vorbehalt" vermieden werden kann. Hat der Steuerpflichtige die Steuer auf Grund einer Mahnung der ESTV bezahlt, während er gleichzeitig (mit Einsprache und nötigenfalls mit Beschwerde) die Steuerschuld bestreitet, so ist ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle des Obsiegens neben der nicht geschuldeten Steuer ein Zins zu dem vom EFD festgesetzten Verzugszinssatz zu vergüten (Markus Küpfer, VStG-Kommentar, Art. 38 N. 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin hat bis anhin lediglich die Verrechnungssteuer auf den Dividenden 2010 und 2011 an die Minderheitsaktionäre im Betrag von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016) bezahlt. Wie vorstehend ausgeführt schuldet sie die Verrechnungssteuer auf der entsprechenden Dividende an den Hauptaktionär und damit auch die darauf entfallenden Verzugszinsen. Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall unabhängig von der Dauer des Verfahrens. Für eine Aussetzung des Zinsenlaufs bleibt angesichts der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum. Eine Verdoppelung der Verzugszinsen auf kantonaler wie auch auf eidgenössischer Ebene ist nicht auszumachen.

5.
Es bleibt noch, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Hauptaktionär versteuere die Dividendeneinkünfte bereits mit der Einkommenssteuer. Durch die Erhebung der Verrechnungssteuer entstehe eine verfassungsmässig untersagte Doppelbesteuerung.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierbei unbeachtet, dass es sich bei der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und den im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) erlassenen kantonalen Steuergesetzen um verschiedenartige Steuern auf Bundes- bzw. Kantonsebene handelt, auf die Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV grundsätzlich keine Anwendung findet.

5.2

5.2.1 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die ESTV habe bis dato keine befriedigende Erklärung darüber geben können, welchem öffentlichen Interesse sie mit ihrem Handeln und ihrem Einspracheentscheid entspreche. Denn die Verrechnungssteuer sei primär eingeführt worden, um Missbräuchen entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein solcher Missbrauch begangen worden. Wie aus der bisherigen Korrespondenz hervorgehe, habe die ESTV auf sachdienliche Fragen nicht reagiert und sei ihrer Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen. Die ESTV habe zudem im Schreiben vom 21. Januar 2017 behauptet, nicht die Kompetenz zu haben, um auf Alternativlösungen für die Abwicklungspraxis eingehen zu können. Vergeblich habe sie, die Beschwerdeführerin, darum gebeten, ihr eine Amtsstelle bekannt zu geben, welche die Kompetenz habe, Ausnahmen zu bewilligen. Zumindest hätte die ESTV auf die Entscheidbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen können.

5.2.2 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen, die den Privaten auferlegt werden, stehen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (statt vieler Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.3 Gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).

5.2.4 Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verbleibt namentlich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen (vgl. dazu E. 5.2.2) praxisgemäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).

5.2.5 Wenn im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG bzw. die Erhebung der Verrechnungssteuer allenfalls als hart erscheinen sollte, zumal einige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die fraglichen Dividendenerträge durch die Aktionäre ordnungsgemäss der Einkommensbesteuerung zugeführt worden sind, so handelt es sich dabei allerdings um eine klare und gewollte Folge der Rechtsnorm. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen oder einen Vergleich bleibt somit bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. Hans Peter Hochreutener, VStG-Kommentar, Art. 42 N. 25).

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht angemessen über die Rechtslage und allfällige rettende Massnahmen bzw. Rechtsbehelfe aufgeklärt, habe ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und die besonderen persönlichen Umstände des Hauptaktionärs nicht berücksichtigt und den Einigungsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht beachtet, und habe schliesslich mit der Betreibung zugewartet, bis die Frist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer abgelaufen sei.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie die Hinweise der ESTV auf die Kostenpflicht eines formellen administrativen Verfahrens, die Androhung einer sog. reformatio in peius im Einspracheverfahren und den Hinweis, wonach eine allfällige Steuerhinterziehung zu prüfen sei (vgl. Schreiben der ESTV vom 21. Juni 2016), als Druckversuch seitens der ESTV wahrgenommen hat.

Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, worauf nachfolgend in der gebotenen Kürze einzugehen ist.

5.3.2 Der Grundsatz des "fairen Verfahrens" ist in Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV statuiert.

Er findet grundsätzlich in allen gerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6). Er findet aber auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren Anwendung, das auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet ist (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 12, 15 und 17; Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 4 f.; Isabelle Häner, Prozessieren im öffentlichen Recht, in: Anwaltsrevue, 2009, S. 174 ff.).

Der Anspruch auf "gleiche und gerechte Behandlung" beschränkt sich nicht auf die rechtsgleiche Anwendung von Verfahrensvorschriften, sondern umfasst gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung ein ganzes Bündel von Teilgehalten. Dazu zählen insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, aber auch das verfahrensrechtliche Treuegebot (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, 1. Teil § 6 N. 212).

5.3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen oder die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGer A-4918/2011 vom 4. Juni 2012 E. 6.2; vgl. vorangehend E. 2.2). Das rechtlich geschützte Interesse besteht hier - unabhängig von der Frage, ob die Betroffenen in der Sache obsiegen werden - darin, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1).

5.3.4 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis; Urteil des BVGer E-7179/2018 vom 5. März 2019 E. 3).

5.3.5 Den Behörden kann aus dem verfahrensrechtlichen Treuegebot die Verpflichtung erwachsen, die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Parteien aufzuklären, wenn diese sich anschicken, einen Verfahrensfehler zu begehen, der eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge haben kann und dieser rechtzeitig behoben werden kann (Waldmann, a.a.O., Art. 29 N. 30; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., 1. Teil § 6 N. 225).

5.3.6 Die Verfahrensgarantien sind formeller Natur. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum anderen von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen von Verfahrensrechten - unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren - zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich.

Die Aufhebung und die anschliessende Wiederholung des Verfahrens sind jedoch nicht in jedem Fall möglich oder sachgerecht. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer kompensatorischen Rechtsfolge. In Betracht fällt dabei in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbunden mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfahrens- und Parteikosten. In Frage kommt aber auch die Berücksichtigung der Grundrechtsverletzung im Rahmen der Zumessung von (negativen) Rechtsfolgen bspw. einer Busse oder die Zusprechung einer Entschädigung (vgl. Waldmann, a.a.O, Art. 29 N. 7; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., 1. Teil § 6 N. 272 ff.).

5.3.7 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zielen insbesondere auf eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Treuegebotes sowie - soweit die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin nicht behandelt hat - auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Daneben rügt die Beschwerdeführerin auch die Unangemessenheit der Verfahrensführung der Vorinstanz.

Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin wiegen schwer. Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass zumindest ein Teil der Vorwürfe der Beschwerdeführerin bereits länger im Raum gestanden hat.

Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Rechtsverweigerung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall einen anfechtbaren Entscheid erlassen hat. Sie hat im Weiteren der Beschwerdeführerin auch dargelegt, weshalb sie deren Einigungsvorschlag nicht berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der ESTV im Schreiben vom 21. Januar 2017 als unzureichend betrachtet, kann ihr nicht gefolgt werden, denn die ESTV hat zwar knapp, aber mit der erforderlichen Klarheit zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2017 Stellung genommen. Zudem hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 hierzu nochmals Stellung genommen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung vollziehende Staatsgewalt ist und ein verwaltungsrechtliches Ermessen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Die Verwaltung ist in besonderen Masse der Durchsetzung des Rechts und der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen verpflichtet, andernfalls sie sich dem Vorwurf der Willkür aussetzt. Insbesondere das Steuerrecht erweist sich hierbei als sensible Materie. Der von der Beschwerdeführerin der Verwaltung unterbreitete Einigungsvorschlag widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und musste daher unberücksichtigt bleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung rügen wollte, weil die dreijährige Frist zur Rückforderung der Verrechnungssteuer für die Dividenden 2009 bis 2011 (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG) bereits verstrichen ist, ist festzuhalten, dass die ESTV in der vorliegenden Angelegenheit erstmals mit Schreiben vom 27. März 2015 an die Beschwerdeführerin gelangt ist. Bereits in diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG für Dividendenbetreffnisse für das Geschäftsjahr 2009 (Fälligkeit am 1. September 2010) und 2010 (Fälligkeit am 28. Dezember 2011) abgelaufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ESTV bereits früher von den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2013 (recte: 30. April 2015) eingeräumten Versäumnissen erfahren haben sollte. Damit kann der ESTV nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verschleppt, so dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer nicht mehr habe zurückfordern können, weil die Frist von Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG abgelaufen sei. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob der Hauptaktionär innerhalb von 60 Tagen nach Entrichtung der Verrechnungssteuer bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Rückforderungsgesuch stellen kann und damit die Verrechnungssteuer dennoch zurückfordern könnte (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG und auch E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die ESTV bzw. die Vorinstanz habe die Auskunftspflicht verletzt, indem sie einzelne Fragen unbeantwortet gelassen und nicht über Alternativlösungen informiert habe.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verrechnungssteuer - anders als die direkten Steuern - vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht ist (vgl. E. 3.8). Die ESTV darf daher vom Steuerpflichtigen erwarten, dass er seine Pflichten kennt und korrekt einhält (Küpfer, VStG-Kommentar, Art. 38 N. 9). Die Steuerverwaltung trifft somit keine allgemeine Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen. Eine solche würde den Rahmen des steuerlichen Massenverfahrens denn auch regelmässig sprengen. Immerhin hat die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall in zahlreichen Schreiben an die Steuerpflichtige Ausführungen zur Rechtslage und zu den erhobenen Einwänden gemacht.

Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin als Druckausübung aufgefassten Äusserungen seitens der ESTV erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zwar als sinnvoll, dass die ESTV die Steuerpflichtigen über mögliche Konsequenzen von deren Handlungen informiert. Allerdings ist dem auf diesen Hinweis folgenden Antwortschreiben zu entnehmen, dass dieser Hinweis im vorliegenden Fall eine eskalierende Wirkung zur Folge hatte. Wenn die Vorinstanz im Einspracheverfahren zudem in zweifacher Hinsicht, nämlich mit Schreiben vom 29. November 2017 und vom 16. Mai 2018 eine "reformatio in peius" ankündigt, ist es auch nicht völlig unnachvollziehbar, dass die Steuerpflichtige ihr Vertrauen in die sorgfältige Arbeitsweise der Behörde nicht zwingend gestärkt sieht. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die "reformatio in peius" unter anderem aus formellen Gründen wieder aufhebt. Das Verhalten der ESTV wird im Rahmen der Kostenerhebung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.3.6).

6.

6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ESTV mit ihrem Entscheid in Konstellationen wie der vorliegenden auch einen Rechtsvorschlag aufheben, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG einleiten zu müssen (Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1; BGE 128 III 39 E. 2, 107 III 60 E. 3; Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.5.1; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d; vgl. auch HANS PETER HOCHREUTENER, VSTG-Kommentar, Art. 45 N. 15 und Art. 46 N. 29 mit Hinweisen). Die ESTV ist somit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht kann in der Folge auch der Rechtsöffnungsentscheid überprüft werden.

Die in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) geltend gemachte Forderung ist geringer als die in der Verfügung Nr. 2723 vom 7. März 2017 und im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 festgestellten Steuerausstände. Auch die mit dem vorliegenden Urteil bestätigten Steuerausstände sind nicht gänzlich deckungsgleich mit den betriebenen Ausständen. Mit dem vorliegenden Urteil wird jedoch in materieller Hinsicht letztlich nicht mehr als die in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) ist daher im Umfang von Fr. 20'580.- sowie

- 5% auf Fr. 7'000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 6'860.- seit 5. November 2016

- 5% auf Fr. 14'000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 13'720.- seit 5. November 2016

aufzuheben. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.

6.2 Infolgedessen erweisen sich auch die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 103.30 als rechtens. Sie sind in Anwendung von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG von der Beschwerdeführerin zu tragen bzw. von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu ersetzen. Praxisgemäss ist darauf im Urteilsdispositiv hinzuweisen.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 1/3. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch mit Blick auf das unter E. 5.3.7 in fine Ausgeführte, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zurückzuerstatten.

7.2 Eine Parteientschädigung ist der durch ihr Organ vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 wird mit Bezug auf das Dividendenbetreffnis 2009 aufgehoben.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, für die betreffend die Geschäftsjahre 2010 und 2011 ausgeschütteten Dividenden der Vorinstanz Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 20'580.- nebst Zins zu

- 5% auf Fr. 7'000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 6'860.- seit 5. November 2016

- 5% auf Fr. 14'000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016

- 5% auf Fr. 13'720.- seit 5. November 2016

zu bezahlen.

4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) wird im Umfang von Ziff. 3 des vorliegenden Dispositivs aufgehoben.

5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen.

6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4682/2018
Datum : 16. August 2019
Publiziert : 18. September 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verrechnungssteuer
Gegenstand : Verrechnungssteuer


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
127 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
132 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
SchKG: 68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStG: 1 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
4 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
10 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
11 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 11 - 1 Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
1    Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
a  Entrichtung der Steuer (Art. 12-18); oder
b  Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19-20a).49
2    Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG50 nicht erhoben wird.51
12 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
13 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
14 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
16 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
17 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 17 - 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
1    Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4    Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
18 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 18 - Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde.
20 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20 - 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3    In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.67
20a 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 20a - 1 Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG69 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
1    Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG69 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2    Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
3    Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.
4    Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.
23 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 23 - 1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
1    Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2    Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren:
a  nachträglich angegeben werden; oder
b  von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.
32 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
38 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
63 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 63 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
70c 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70c - 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
1    Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
2    Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
3    Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
70d
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 70d - Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
VStV: 24
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 24 - 1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
1    Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
a  wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b  bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c  bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d  bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
2    Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
107-III-60 • 119-V-347 • 128-III-39 • 130-I-312 • 131-II-217 • 133-I-100 • 142-I-155 • 145-III-85
Weitere Urteile ab 2000
2C_188/2010 • 2C_194/2010 • 2C_22/2010 • 2C_703/2009 • 2C_730/2013 • 4A_489/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verrechnungssteuer • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • frage • tag • frist • rechtsvorschlag • betreibungsamt • zahlungsbefehl • weiler • zins • dauer • verfahrenskosten • verzugszins • rechtsanwendung • reformatio in peius • streitgegenstand • auskunftspflicht • bundesgericht
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BVGE
2007/41
BVGer
A-1486/2006 • A-1644/2006 • A-1878/2014 • A-2740/2018 • A-3066/2017 • A-3146/2018 • A-3402/2018 • A-416/2017 • A-4682/2018 • A-4918/2011 • A-5006/2014 • A-5078/2012 • A-5765/2016 • A-578/2015 • A-7025/2016 • A-790/2016 • A-8067/2015 • B-5002/2013 • E-7179/2018
AS
AS 2019/433 • AS 2017/497
BBl
2015/5331 • 2018/2325