Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 631/2012

Urteil vom 4. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ e.K.,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Petra Hauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Somm,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag: Ausstand des Gutachters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 17. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ e.K. (Einzelkaufmann nach deutschem Handelsrecht; Beschwerdeführer) als Unternehmer und der Politischen Gemeinde I.________ (Beschwerdegegnerin) als Bestellerin besteht ein Werkvertrag vom 13./21. März 2006 betreffend die Herstellung, Lieferung und den Einbau einer Ultrafiltrationsanlage im Reservoir N.________ zur Trinkwasseraufbereitung. Der Werkvertrag wurde basierend auf dem Normenwerk der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) verfasst; vereinbart wurde ein Werklohn von Fr. 215'404.00 (zzgl. MwSt) und als Gerichtsstand wurden die für I.________ örtlich zuständigen Gerichte vereinbart. Die Anlage wurde im Juli 2006 in Betrieb genommen. Es kam zu Beanstandungen, über deren Ursache die Parteien uneins sind. Das Abnahmeprotokoll vom 8. August 2007 wurde nicht unterschrieben. Am 15. Oktober 2008 erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen nebst Zins sowie die Rücknahme der gelieferten Anlage.

B.
B.a Am 23. April 2009 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Kreisgerichtspräsidium Rheintal und ersuchte um vorsorgliche Beweissicherung durch Anordnung einer Expertise auf Feststellung von namentlich genannten und allfälligen weiteren Mängeln an der Ultrafiltrationsanlage im Reservoir N.________ sowie um Feststellung von deren Ursachen und Umfang. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Gesuchs.
B.b Durch Vermittlung des Gerichts wurde am 21./22. Juli 2009 eine Prozessvereinbarung geschlossen, in der sich die Parteien auf die Durchführung einer Expertise und die Beauftragung der Experten Dr. Pronk und Prof. Dr. Ing. Dr. h.c. Kottke sowie auf einen vorläufigen Fragenkatalog einigten. Im Laufe der Begutachtung stellte der inzwischen zuständige Einzelrichter fest, dass das Konzept der Doppelbegutachtung mangels Einigkeit der Gutachter als gescheitert anzusehen sei, und teilte nach Vorliegen zweier getrennter Stellungnahmen der genannten Gutachter den Parteien schliesslich den Abbruch der Begutachtung mit. Am 4. Juni 2010 fanden Vergleichsverhandlungen statt, die indessen scheiterten.
B.c Daraufhin schlug die Beschwerdegegnerin Dr. Ing. Stefan Panglisch als Experten vor. Der Beschwerdeführer lehnte diesen ab, weil er einerseits fachlich nur bedingt kompetent, vor allem aber befangen sei, da er (1.) durch eine auf Seiten der Beschwerdegegnerin stark involvierte Person bereits über den Sachverhalt orientiert worden sei, (2.) Koordinator eines Projektes sei, an dem eine Mitbewerberin des Beschwerdeführers (Z.________ AG) massgeblich beteiligt sei und (3.) er in der Vergangenheit Informationen vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt habe; Der Beschwerdeführer schlug Dr. Ing. Carsten Gollnisch als Experten vor.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ernannte das Kreisgericht Dr. Panglisch zum Experten.
B.d Am 2. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, die Ernennung zu widerrufen und Dr. Gollnisch oder eine Drittperson als Gutachterin oder Gutachter einzusetzen; zur Begründung wurde wiederum hauptsächlich die Konkurrenzsituation zur Unternehmung Z.________ AG ins Feld geführt, mit der Dr. Panglisch eng zusammenarbeite. Am 7. September 2010 wies das Kreisgericht das Wiedererwägungsgesuch ab.
B.e Dr. Panglisch übermittelte sein vom März 2011 datiertes Gutachten am 17. März 2011. Im Rahmen der Bereinigung der beidseits vorgebrachten Ergänzungsfragen stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2011 die Anträge, es sei das Gutachten aus den Akten zu weisen, ein neuer Gutachter einzusetzen und der Kostenvorschuss bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Eventualiter sei der Einsetzungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, das Gutachten aus dem Recht zu weisen und ein unabhängiger Gutachter einzusetzen, und subeventualiter sei der vorgebrachte Fragenkatalog zu unterbreiten. Das Kreisgericht wies die Anträge und das Wiedererwägungsgesuch am 13. Oktober 2011 ab und unterbreitete Dr. Panglisch einen umfangreichen Katalog an Ergänzungsfragen.
B.f Am 22. Dezember 2011 legte Dr. Panglisch das Ergänzungsgutachten vom November 2011 vor. Im Begleitbrief teilte er mit, er werde per 15. April 2012 die Leitung der Entwicklung der Z.________ AG übernehmen, was aber seine Gutachtertätigkeit nicht beeinflusst habe. Am 22. Dezember 2011 übermittelte das Kreisgericht das Gutachten den Parteien zur allfälligen Stellung von weiteren Ergänzungsfragen, wobei es vorab darauf hinwies, dass der berufliche Wechsel des Experten keinen Ausstandsgrund darstelle.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 16. Januar 2012 erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Einsetzung von Dr. Panglisch als Experten. Das Kreisgericht wies das Gesuch am 3. Februar 2012 wiederum ab und unterbreitete dem Experten gleichzeitig diverse Ergänzungsfragen.
B.g Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen mit den Anträgen, es sei die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters vom 3. Februar 2012 aufzuheben; es sei Dr. Panglisch der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens zu entziehen, das in den Akten liegende Gutachten vom März 2011 und das Ergänzungsgutachten vom November 2011 seien aus dem Recht zu weisen und die Vorinstanz zur Einsetzung einer unabhängigen Drittperson als Gutachter oder Gutachterin anzuweisen.
Noch während laufender Frist zur Beschwerdeantwort, am 20. März 2012, hatte das Kreisgericht den Parteien das zwischenzeitlich am 2. März 2012 eingegangene, vom Februar 2012 datierte zweite Ergänzungsgutachten zugehen lassen. Der Beschwerdeführer stellte darauf am 26. März 2012, unter Berufung auf die Entdeckung neuer Tatsachen, beim Kreisgericht ein viertes Wiedererwägungsgesuch. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht bis zum Entscheid über das neuerliche Wiedererwägungsgesuch sistiert. Am 23. Mai 2012 wies das Kreisgericht auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters vom 23. Mai 2012 aufzuheben und Dr. Panglisch der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens zu entziehen, es seien das in den Akten liegende Gutachten vom März 2011 sowie die Ergänzungsgutachten vom November 2011 und vom Februar 2012 aus dem Recht zu weisen und das Kreisgericht sei anzuweisen, eine unabhängige Drittperson als Gutachter oder Gutachterin einzusetzen.
Mit Entscheid vom 17. September 2012 stellte der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts fest, dass die beiden Ergänzungsgutachten von Dr. Ing. Stefan Panglisch vom November 2011 und vom Februar 2012 nicht verwertbar sind. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Er erkannte, zwischen der Z.________ AG und dem Beschwerdeführer bestehe kein direktes Konkurrenzverhältnis. Die Ernennung von Dr. Panglisch, der damals Bereichsleiter Wassertechnologie des Instituts Q.________, einer gemeinnützigen GmbH, gewesen sei, zum Experten sei nicht zu beanstanden, und die vom Beschwerdeführer angeführten anderen Aspekte begründeten keinen Anschein der Befangenheit. Anders beurteile sich die Expertenstellung von Dr. Panglisch als nunmehriger Entwicklungsleiter der Z.________ AG, Herstellerin von Membranen und Modulen, die der Beschwerdeführer, dessen Anlage zu begutachten sei, nicht von der Z.________ AG beziehe, sondern bei deren Konkurrenz, der Firma R.________. In dieser Situation erscheine ein gewisses Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Entwicklungsleiters der Z.________ AG als Experte objektiv als begründet. Deshalb erachtete der Einzelrichter die beiden Ergänzungsgutachten vom November 2011 und Februar 2012 als nicht
verwertbar. Hingegen erachtete der Einzelrichter die heutige Position des Gutachters bei der Z.________ AG bei objektiver Betrachtung nicht als hinderlich für die Verwertung des Hauptgutachtens vom März 2011, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Dr. Panglisch bereits im Frühjahr 2011 in Vertragsverhandlungen mit der Z.________ AG gestanden hätte.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Einzelrichters im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. September 2012 aufzuheben, soweit damit seine Beschwerden abgewiesen worden seien. Es sei festzustellen, dass das in den Akten liegende Gutachten von Dr. Panglisch vom März 2011 nicht verwertbar sei. Der Einzelrichter des Kreisgerichts, eventuell des Kantonsgerichts sei anzuweisen, eine unabhängige Drittperson als Gutachter für die Beantwortung des Fragenkatalogs einzusetzen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 IV 186 E. 1; 135 III 212 E. 1 S. 216; je mit Hinweisen).
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG über ein Ausstandsbegehren. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Bei Entscheiden über Ausstandsbegehren geht es in der Regel um solche betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen. Nach der Rechtsprechung fallen aber auch Entscheide über den Ausstand von Gerichtsexperten unter Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG (Urteile 4A 256/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.1, sic! 12/2010 S. 917; 1B 22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 2.2). Gegen solche ist die direkte Beschwerde an das Bundesgericht auch zulässig, wenn sie - wie vorliegend - im Rahmen eines Verfahrens der vorsorglichen Beweissicherung nach kantonalem Prozessrecht gefällt wurden (Urteil 5A 435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Begründung der Beschwerde hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Demnach müssen ergänzende Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen in Eingaben des kantonalen Verfahrens (so z.B. in den Rzn. 39, 41 und 42 der Beschwerde) unbeachtet bleiben.

2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer dies missachtet, können seine Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden. Dies trifft namentlich auf die erst in der Replik (Rz. 13) vorgebrachte Behauptung zu, die Ergänzungsfragen seien mit dem Hauptgutachten eng verwoben. Sie könnten nicht beantwortet werden, ohne dass sich der für die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu bestellende neue Gutachter intensiv mit dem ersten Teil des Gutachtens von Dr. Panglisch auseinandersetze. "Teilbefangenheit" eines Gutachters mache daher aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn. Mit diesem neuen Vorbringen wird die Beschwerde in unzulässiger Weise ergänzt.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3).

3.
3.1 Da auf das Verfahren vor Kreisgericht, in dessen Rahmen das Ablehnungsbegehren gestellt wurde, das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar ist, werden die Ausstandsgründe in erster Linie durch dasselbe geregelt. Da der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung von kantonalen Ausstandsbestimmungen geltend macht, ist einzig im Lichte der Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
bzw. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu prüfen, ob mit der Ablehnung des Ausstandes des Experten Dr. Panglisch in Bezug auf das Gutachten vom März 2011 gegen den Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Gutachter verstossen wurde (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 f.).

3.2 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1 S. 240).
Der von einem Gericht beigezogene Sachverständige gilt als Hilfsperson des Richters (BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 31 oben). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb die Garantie nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sinngemäss auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen anzuwenden. Demnach können Gerichtsexperten von einer Partei abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365). Da Sachverständige nicht Mitglieder des Gerichts sind, stützt sich der Anspruch auf Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Gerichtsexperten nicht auf Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, sondern auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu, so dass sich die inhaltlichen Anforderungen an die gerichtsgutachterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV richten (Urteile 4A 256/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.1; 8C 509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 357 E. 3a S. 364 f.).
Diese Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; 135 I 14 E. 2; 134 I 238 E. 2.1 S. 240).

4.
Der Beschwerdeführer begründet den Anschein der Befangenheit des Experten Dr. Panglisch im Wesentlichen mit dessen Verbindungen zur Firma Z.________ AG. Diese ist nicht Partei dieses Verfahrens. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz steht die Z.________ AG als Herstellerin von Modulen und Membranen auch nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zum Beschwerdeführer als Anlagebauer. Die Vorinstanz beschreibt das wirtschaftliche Verhältnis der Z.________ AG und des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser die Module und Membrane nicht von der Z.________ AG, sondern von der Firma R.________ beziehe, weshalb die Z.________ AG diese Komponenten nicht dem Beschwerdeführer liefern könne. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen:

4.1 Dieser beruft sich zunächst auf die seit der Studienzeit bestehende Freundschaft zwischen Dr. Panglisch und Dr. E.________, dem Gründer und Geschäftsführer der Z.________ AG. Sie wirft der Vorinstanz vor, nicht beachtet zu haben, dass bereits diese Freundschaft zu einem Konkurrenten des Beschwerdeführers den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöge.
Die Vorinstanz hat die Freundschaft zwischen Dr. Panglisch und Dr. E.________ beachtet, welche jener übrigens von Anfang an offengelegt habe. Die Vorinstanz konnte in diesem Umstand indes keinen Grund für den Anschein einer Befangenheit erblicken. Dieser Beurteilung kann sich das Bundesgericht ohne weiteres anschliessen, zumal die Z.________ AG nicht Prozesspartei und auch nicht direkte Konkurrentin des Beschwerdeführers ist. Insofern liegen die tatsächlichen Verhältnisse anders als in BGE 119 V 456 (E. 5c), in welchem Fall der Anschein der Befangenheit eines wissenschaftlichen Experten bejaht wurde, dessen Sohn als Forschungslaborleiter einer direkten Konkurrenzfirma einer Prozesspartei arbeitete. Vorliegend geht es zudem nicht um ein enges Verwandtschaftsverhältnis Vater/Sohn, sondern um eine Freundschaft. Zu deren Intensität oder Qualität ist im Übrigen nichts festgestellt. Es ist daher nicht von einer besonders engen Freundschaft auszugehen. Die blosse Freundschaft des Experten zum Gründer und Geschäftsführer einer Drittfirma genügt objektiv nicht für einen Anschein der Befangenheit, zumal in keiner Weise dargetan ist, inwiefern die Z.________ AG von einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Gutachten profitieren könnte.

4.2 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, Dr. E.________ und Dr. Panglisch hätten einen gemeinsamen beruflichen Werdegang gehabt und beruflich in verschiedenen Konstellationen eng zusammengearbeitet. Er beruft sich damit auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt mangels hinlänglicher Sachverhaltsrüge (Erwägung 2.3) aber nicht ergänzen, weshalb diese Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen.

4.3 Die Vorinstanz befürchtete auch wegen des Umstands, dass Dr. Panglisch auf Seiten des Instituts Q.________ Zusammenarbeitsprojekte mit der Z.________ AG geleitet hat, keine Befangenheit des Experten. Der Beschwerdeführer beanstandet dies in doppelter Hinsicht. Zum einen wirft er der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vor, weil sie nicht weiter begründet habe, weshalb sie keine solche Befürchtung hege. Zum andern erblickt sie entgegen der Vorinstanz auch in diesem Umstand Grund zur Annahme eines Anscheins der Befangenheit.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht speziell in Bezug auf die Zusammenarbeitsprojekte zwischen dem Institut Q.________ und der Z.________ AG näher ausführte, weshalb dieser Umstand für einen Anschein der Befangenheit nicht genüge. Es geht aus dem Kontext ihrer Erwägungen aber hervor, dass sie vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Z.________ AG um eine Drittfirma handelt, keinen Grund für eine Befangenheit von Dr. Panglisch erblicken konnte, wenn dieser als damaliger Bereichsleiter Wassertechnologie des Instituts Q.________ Zusammenarbeitsprojekte (u.a. auch) mit der Z.________ AG bearbeitete. Die Begründung der Vorinstanz kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch als genügend betrachtet werden (vgl. dazu BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Vorinstanz hat mithin die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht verletzt.
Ebensowenig kann ihr eine Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen Experten vorgeworfen werden. Allein die Tatsache, dass Dr. Panglisch als Mitarbeiter eines unabhängigen Instituts (wie dem Institut Q.________) im Rahmen von Forschungsprojekten, welche dieses Institut durchführt, mit Drittfirmen wie der Z.________ AG eine gewisse Zusammenarbeit pflegte, begründet - objektiv betrachtet - noch keinen Anschein der Voreingenommenheit gegen den Beschwerdeführer. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass dies dennoch der Fall sein könnte, sind den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.

4.4 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Dr. Panglisch die erste Instanz nicht sofort über seine Vertragsverhandlungen mit der Z.________ AG informiert habe, sondern erst, als er die Zusatzfragen mit Gutachten vom November 2011 beantwortet hatte, obwohl er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ihn wegen seiner Freundschaft mit Dr. E.________ und seiner Nähe zur Z.________ AG als befangen erachte. Dieser befremdliche Umstand trage weiter zum Gesamtbild von dessen Befangenheit bei.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Denn zum einen ist nicht festgestellt, wann genau Dr. Panglisch mit der Z.________ AG in Vertragsverhandlungen trat. Die Vorinstanz stellte nur fest, dass er das Gericht bereits am 14. Dezember 2011 informierte, er werde ab Mitte April 2012 die Leitung der Entwicklung bei der Z.________ AG übernehmen. Ob diese Information zu spät erfolgte, lässt sich daher nicht beurteilen, und eine Würdigung, wie sie der Beschwerdeführer vorträgt, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weshalb sie nicht gehört werden kann. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass er schon bei der Vorinstanz substanziiert vorgebracht hatte, Dr. Panglisch habe die erste Instanz nicht sofort über seine Vertragsverhandlungen mit der Z.________ AG informiert. Der Vorwurf, sie habe diese Tatsache nicht berücksichtigt, geht daher fehl.

4.5 Als letzten Punkt führt der Beschwerdeführer ins Feld, Dr. Panglisch sei vor seiner Bestellung als Gutachter von F.________ (von der Beschwerdegegnerin) kontaktiert worden. Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, dass diese Kontaktnahme nur zur Abklärung erfolgte, ob er als Experte in Frage kommen würde. Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da es hierfür keine Indizien gebe und die Interessenlage von F.________ dagegen zu sprechen scheine. Überdies vermisst er eine Begründung dafür, weshalb die Vorinstanz diese Angaben als glaubhaft erachtete, und moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Er vermag indessen nicht aufzuzeigen, dass er vor der Vorinstanz handfeste Anhaltspunkte und nicht blosse Vermutungen dafür vortrug, dass die Kontaktnahme einer einseitigen Beeinflussung gedient hätte und über die blosse Abklärung hinausging, ob Dr. Panglisch einen Expertenauftrag annehmen könnte. Mangels solcher Anhaltspunkte hatte die Vorinstanz keinen Anlass, den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht zu glauben und dies noch näher zu begründen.
Der Beschwerdeführer mutmasst, Dr. Panglisch sei der Beschwerdegegnerin von der Z.________ AG als Experte empfohlen worden. Auch "diese Intransparenz" in Bezug auf die Bestellung von Dr. Panglisch als Gutachter trage zum Anschein der Befangenheit bei. Da es sich dabei indessen wiederum um blosse Mutmassungen handelt, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Anspruch auf einen unbefangenen Gutachter missachtet, weil sie diese Mutmassungen nicht berücksichtigte.

4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht verletzt, indem sie den Anschein der Befangenheit des Experten Dr. Panglisch ablehnte und das von ihm erstellte Hauptgutachten vom März 2011 als Beweismittel zuliess.

5.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin (Politische Gemeinde I.________) ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.). Gründe, um ausnahmsweise von der Regel nach Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG abzugehen, sind weder von der Beschwerdegegnerin genannt noch ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer