Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1625/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

Gemeinde Rümlang,

Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang,

vertreten durch

Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt,
Parteien
und lic. iur. Nuria Frei, Rechtsanwältin,

ettlersuter Rechtsanwälte,

Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sanierung Piste 10 - 28 Flughafen Zürich.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Mai 2017 reichte die Flughafen Zürich AG dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL zuhanden des zuständigen Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ein Plangenehmigungsgesuch für die Sanierung der Piste 10-28 am Flughafen Zürich-Kloten zusammen mit verschiedenen Unterlagen ein. Das Projekt sieht im Wesentlichen eine Belagssanierung inkl. Ersatz der Pisten- und Rollwegbefeuerung vor. Gemäss den Gesuchsunterlagen sollen die bestehenden Betonplatten gleich wie bei der Sanierung der Pisten 14-32 und 16-34 im Mittelstreifenbereich durch einen Asphaltbelag ersetzt werden, wobei die gesamte Bauausführung ohne Pistensperrung etappenweise während den Nachtflugpausen erfolgen soll.

B.
Während der öffentlichen Planauflage gingen beim BAZL zwei Einsprachen ein, darunter eine Eingabe von der Gemeinde Rümlang vom 10. Juli 2017. Sie beantragte die Verweigerung der Zustimmung zum Plangenehmigungsgesuch und stellte verschiedene Verbesserungsbegehren.

C.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Februar 2017 (recte: 12. Februar 2018) bewilligte das UVEK das Plangenehmigungsgesuch der Flughafen Zürich AG unter verschiedenen Auflagen und wies die von der Gemeinde Rümlang gestellten Anträge ab.

D.
Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Gemeinde Rümlang (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, das bewilligte Gesuch grundlegend zu überarbeiten und weitergehende Massnahmen zur Lärmemissionsminderung zu treffen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die folgenden Verbesserungen in der Projekt aufzunehmen:

1.1 Verzicht/Verbot der nächtlichen Bausausführung. Eventualiter: Verzicht/Verbot der nächtlichen Bauausführung zu an und auf den siedlungsnahen Pistenabschnitten (Pistenenden), insbesondere am und auf dem Pistenabschnitt westlich des Pistenkreuzes.

1.2 Mittelstreifensanierung mit Beton anstatt mit Asphalt.

2. Eventualiter sei die angefochtene Plangenehmigungsverfügung anzupassen mit Auflagen und/oder Bedingungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, dass Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) verletzt sei. Die Bauausführung sei unter Inkaufnahme einer Anpassung des Flugbetriebs auf die Tageszeit zu verschieben und der Mittelstreifen mit schnellerhärtendem Beton, welcher eine höhere Lebensdauer als Asphalt aufweise, zu sanieren. Die nächtliche Bauausführung auf der Piste, insbesondere das Aufbrechen des Betonbelags sowie der Baustellenverkehr, habe gesundheitsschädigende Aufwachreaktionen der Anwohner und Auswirkungen auf deren Wohlbefinden und Gesundheit für einen längeren Zeitraum zur Folge.

E.
Die Vorinstanz, handelnd durch das BAZL, beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und präzisiert sowie ergänzt diese teilweise.

F.
Mit Beschwerdeantwort am 7. Mai 2018 beantragt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Im Weiteren stellt sie den Antrag, es sei der Beschwerde für alle Arbeiten, welche sich im einzig relevanten Quartier auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin (Breitenstrasse) lärmtechnisch nicht in massgeblicher Weise auswirken (Abstand >600 m) und vom Hauptprojekt abkoppeln lassen, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest für die safety-relevanten Arbeiten an den Rollwegen vorzunehmen.

G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 nimmt die Vorinstanz, handelnd durch das BAZL, Stellung zum Begehren der Beschwerdegegnerin betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragt, der diesbezügliche Eventualantrag sei gutzuheissen.

H.
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2018 äussert sich das Bundesamt für Umwelt BAFU als Fachbehörde zur Beschwerde und erachtet die Plangenehmigung vom 12. Februar 2018 als mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform.

I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren teilweise fest und beschränkt diese hinsichtlich des Verzichts/des Verbots der nächtlichen Bauausführung. Sie beantragt diese Massnahme neu allein für die Arbeiten auf den siedlungsnahen Pistenabschnitten (Pistenenden), insbesondere am und auf dem Pistenabschnitt westlich des Pistenkreuzes. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass zwar auch die weiter von der Gemeinde wegliegenden Teile der Piste tagsüber zu sanieren seien. Diesen Schutz zu gewährleisten sei sie aber nicht in der Lage, da die betroffenen Liegenschaften ausserhalb des Gemeindegebiets liegen würden. Im Weiteren stellt sie den verfahrensrechtlichen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Arbeiten (teilweiser Rückbau Rollweg ALPHA 4 sowie Erstellung der Rollweg-Fillets) gut und wies es im Übrigen ab.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 6. August 2018 hält die Beschwerdeführerin an den mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reduzierten Rechtsbegehren fest, äussert sich zu den Eingaben der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin und macht einige präzisierende oder ergänzende Ausführungen.

L.
Auf weitergehende Ausführungen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (materielle Beschwer; vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. dazu Art. 37f Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG132 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.133
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Satz 2 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und ist dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher formell beschwert.

1.2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. In Zusammenhang mit dem Lärmschutz sei erforderlich, dass von einem Bauprojekt bedeutende Immissionen ausgehen, welche voraussichtlich die Gesamtheit oder ein Grossteil der Gemeindebewohner betreffen. Vorliegend seien die Lärmauswirkungen indessen lokal eng begrenzt und würden sich damit nur auf einen verhältnismässig kleinen Teil der Einwohnerschaft in besonderer Weise auswirken. Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass die negativen Auswirkungen der nächtlichen Sanierung zweifelsohne einen wesentlichen Teil der Bevölkerung betreffen würden. Zudem sei die Beschwerdelegitimation der Anrainergemeinden in der Vergangenheit in der Regel bejaht worden, soweit es sich um Auswirkungen des Betriebs der Beschwerdegegnerin gehandelt habe (u.a. mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017).

1.2.4 Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, betroffen sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nur wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass keine Einwirkungen zu befürchten sind, kann sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Andernfalls bleibt die Frage nach der Zulässigkeit der behaupteten Einwirkungen Gegenstand der materiellen Prüfung, wobei eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts hin zu einer Popularbeschwerde zu vermeiden ist (Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 f.). Es ist daher nachfolgend anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2).

1.2.5 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Darüber hinaus kann es zur Beschwerde berechtigt sein, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist. Vorausgesetzt wird eine erhebliche Betroffenheit in zentralen resp. wesentlichen öffentlichen Interessen. Eine solche wird u.a. auch beim Schutz der eigenen Einwohner vor Immissionen angenommen. Gemeinden werden daher regelmässig als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren öffentliche Interessen geltend zu machen (vgl. dazu BGE 136 I 265 E. 1.4; BGE 133 II 400 E. 2.4.2; Urteile des BGer 1C_30/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2, 3.4 f., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.87 und 2.89). Entsprechend ist eine Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen, wenn von einem Bauprojekt bedeutende Immissionen ausgehen, welche voraussichtlich die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (vgl. Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3 und 2.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.89).

1.2.6 Die zu sanierende Piste 10-28 liegt in einer flachen Geländemulde und die benachbarten Siedlungsgebiete sind gegenüber dem Flughafengelände etwa 10 bis 80 m erhöht. Die nächstliegenden Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin in ca. 500 m Entfernung (vgl. Umweltnotiz vom 28. April 2017, S. 6). Dabei finden die Bauarbeiten teilweise auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (westlich des Pistenkreuzes der Pisten 10-28/16-34) statt. Die Beschwerdeführerin verfügt demzufolge grundsätzlich über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in wesentlichen eigenen hoheitlichen Interessen erheblich betroffen ist, mithin ob vom Bauprojekt bedeutende Immissionen ausgehen, welche die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Beschwerdelegitimation der Anrainergemeinden nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Urteile beurteilen die Legitimation bei Fluglärm, welcher sich naturgemäss grossflächiger ausbreitet als Baulärm. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als primär das verhältnismässig kleine Quartier Breitenstrasse, welches sich innerhalb des 600 m-Radius gemäss Baulärm-Richtlinie befindet, von den nächtlichen Bauarbeiten betroffen ist. Die Tatsache, dass sich die übrigen Liegenschaften der Beschwerdeführerin ausserhalb des 600m-Radius befinden, schliesst allerdings nicht aus, dass die Immissionen auch in diesen Gebieten deutlich wahrnehmbar sind, zumal es sich vorliegend um lärmintensive Bauarbeiten handelt, welche überdies in der Nacht stattfinden. Die Lärmmessungen bei der Sanierung der Piste 14/32 [vi-act. 8] haben gezeigt, dass Bauarbeiten auch über die Distanz von 600 m hinaus teilweise noch gut wahrgenommen werden können. Solche Liegenschaften, welche sich mehr als 600 m von der Baustelle entfernt befinden, haben zwar keinen Anspruch auf Schutzmassnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie; auch in diesem Fall sind jedoch emissionsbegrenzende Massnahmen gestützt auf Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG zu treffen. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist daher davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein grosser Teil der Bevölkerung der Beschwerdeführerin von den Lärmimmissionen der Baustelle betroffen ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Immissionen bleibt Gegenstand der materiellen Prüfung.

Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkterKognition. Es überprüftdie angefochtene Verfügungauf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel
oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (zum Ganzen Urteile des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2 und A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 5, je m.w.H.; ferner Urteil des BVGer A-321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.3 m.w.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass die Vorinstanz ihre Argumente nicht geprüft habe und ohne weitere Begründung oder materielle Auseinandersetzung mit den möglichen Rechts- oder Sachfragen behaupte, dass aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung keine weniger schwerwiegenden Eingriffe möglich seien. Insbesondere habe sich die Vorinstanz mit ihrem Begehren gemäss Ziff. 1.1 nach einem Verzicht bzw. Verbot der nächtlichen Bauausführung nicht auseinandergesetzt und dabei das Argument der schädlichen Aufwachreaktionen ignoriert. Ihr Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1.2 habe sie ebenfalls nicht geprüft. Die Weigerung der Vorinstanz ihre Argumente mit einer minimalen Sorgfalt zu prüfen, sei willkürlich und stelle eine Rechtsverweigerung dar.

3.1.1 Willkürliches Verhalten (zum Begriff der Willkür vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_559/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.4) ist vorliegend nicht ersichtlich. Die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin laufen indessen auf die Frage der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs bzw. auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus. Auf diese Vorbringen ist im Folgenden einzugehen.

3.1.2 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (BGE 133 I 100 E. 4.4). Von einer formellen Rechtsverweigerung ist unter anderem dann die Rede, wenn vorgebrachte Rügen nicht oder nicht hinreichend behandelt werden (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 104 f.).

3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Der Anspruch umfasst diverse Teilgehalte. Er verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 21; statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_169/2016 vom 1. September 2016 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 3.1; je m.w.H.).

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die Begründung in der Verfügung selbst enthalten ist, sondern es kann unter Umständen auch auf ein separates Schriftsstück verwiesen werden. Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Insbesondere hängt die Begründungsdichte wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Urteile des BVGer A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287).

3.1.4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache verlangt, dass die Bauausführungen tagsüber stattfinden sollen. Dieser Forderung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen, dass eine mehrwöchige Pistensperrung zu wesentlichen Änderungen des An- und Abflugregimes des Flughafens und damit auch für weite Gebiete um den Flughafen zu einer deutlichen Mehrbelastung durch Fluglärm für grosse Bevölkerungsteile führen würde. Diese Auswirkungen seien unverhältnismässig, da durch die nächtliche Bauausführung während einer sehr begrenzten Anzahl Nächte lediglich eine geringe Anzahl von Gemeindebewohnern auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin betroffen würden. Zwar äusserte sich die Vorinstanz nicht auch noch zum Argument der Beschwerdeführerin betreffend die schädlichen Aufwachreaktionen durch nächtliche Lärmimmissionen. Aus der Gesamtheit der Begründung der Vorinstanz war für die Beschwerdeführerin jedoch ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diesem Argument nicht folgen konnte bzw. dieses als unerheblich qualifizierte. Indem die Vorinstanz die Lärmbelastung der Gemeindebewohner durch den Baulärm derjenigen der Anwohner durch die Mehrbelastung durch Fluglärm gegenüberstellte, verwarf sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin implizit. Damit hat die Vorinstanz dargetan, aus welchen Gründen sie eine Pistensperrung und damit eine Bauausführung zur Tageszeit ablehnt. Für die Beschwerdeführerin war folglich in nachvollziehbarer Weise erkennbar, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt; mithin war sie in der Lage, die Plangenehmigung sachgerecht anzufechten.

Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 hat die Beschwerdeführerin weiter verlangt, dass der Mittelstreifen mittels Beton anstatt Asphalt zu sanieren sei, da dieser eine längere Lebensdauer aufweise und daher die nächste Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt notwendig werde. In der Plangenehmigungsverfügung führt die Vorinstanz aus, dass jedoch gerade beim Betonabbruch lärmintensive Arbeiten anfallen würden. Im Übrigen verweist sie auf den Technischen Bericht Tiefbau vom 28. April 2017 und schliesst sich dessen Überlegungen an. Letzterer war der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bekannt. Aus dem Bericht ist ersichtlich, weshalb auf eine Mittelstreifensanierung mit schnellerhärtendem Beton verzichtet wurde. Insbesondere wird dargelegt, dass schnellerhärtender Beton nur eine Lebensdauer von durchschnittlich zehn Jahren aufweise, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Instandhaltungsmassnahmen mittels schnellerhärtendem Beton habe feststellen können (vgl. Technischer Bericht Tiefbau vom 28. April 2017, S. 5 f.). Zwar wäre es zu begrüssen gewesen, die Vorinstanz hätte kurz festgehalten, dass sie die Argumente der Beschwerdeführerin als unbehelflich betrachte und eine Sanierung mittels Beton daher nicht in Frage komme. Gleichwohl war für die Beschwerdeführerin aufgrund des Hinweises auf die Begründung des Technischen Berichts Tiefbau ausreichend erkennbar, dass die Vorinstanz die Materialwahl der Beschwerdegegnerin für begründet hielt und deren Argumente gegen eine Sanierung mit Beton für die Vorinstanz massgeblich waren. Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die Vorinstanz trotz ihrer Argumente keinen Anlass für ein Abweichen von der gewählten Sanierungsvariante mittels Asphalt sah. Schliesslich ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wenig substantiiert darlegt, nachvollziehbar, dass eine ausführlichere Begründung nicht in Betracht kam.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz zwar den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, ihr aber gleichwohl das rechtliche Gehör gewährt und keine Rechtsverweigerung begangen. Ob die Entscheidung der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht richtig ist, wird im Folgenden (E. 4 ff.) zu prüfen sein.

3.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die verschiedenen involvierten Amtsstellen (insbesondere das BAFU, die Baudirektion des Kantons Zürich, Koordination Bau und Umwelt [KOBU], und das Amt für Verkehr [AFV]) über ihre Einsprache seitens der Vorinstanz nicht informiert worden seien. Diese hätten ihre Einsprache zu Unrecht ignoriert, indem sie sich mit keinem Wort dazu geäussert hätten. Auf eine formelle Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs werde aber verzichtet, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bekanntlich eine behördenfreundliche Praxis pflege. Auf dieses Vorbringen ist im Folgenden - auch wenn auf eine formelle Rüge verzichtet wurde - der Vollständigkeit halber kurz einzugehen.

Für die Beurteilung ist von entscheidender Bedeutung, wer über die Plangenehmigung entscheidet.

3.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Sind wie vorliegend von einer Plangenehmigung zahlreiche Personen betroffen, sieht das LFG - wie die meisten Spezialgesetze, in welchen es zu sog. Massenverfahren kommt - mit der Möglichkeit zur Einsprache ein formalisiertes Äusserungsrecht vor (Art. 37f
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG132 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.133
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
LFG; vgl. auch Art. 30a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
1    Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2    Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3    Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
VwVG). Adressatin der Äusserung ist dabei die in der Sache zuständige Instanz, mithin jene Behörde, welche für den Erlass der Verfügung zuständig ist. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, vor einer bloss vernehmlassungsgebenden oder antragsstellenden Behörde angehört zu werden, da ihr keine Entscheidzuständigkeit, sondern nur beratende Funktion zukommt (Michele Albertini, a.a.O., S. 277 f.; vgl. auch BGE 116 Ib 260 E. 1d).

3.2.2 Mit dem Plangenehmigungsentscheid werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen von einer Instanz erteilt; kantonale Bewilligungen sind nicht erforderlich. Dieser Grundsatz stützt sich auf das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071). Grundgedanke der Koordination ist es, das Entscheidverfahren bei einer einzigen Behörde zu konzentrieren (vgl. BBl 1998 2596). Vorliegend ist das UVEK die Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37 - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
LFG). Die Genehmigungsbehörde ist indessen auf die Mitbeteiligung der Fachbehörden des Bundes und des Kantons angewiesen, deren Bereiche vom geplanten Vorhaben betroffen sind und welche über spezifisches Fachwissen verfügen. Dabei beurteilen sie das Projekt aus ihrer Sicht und stellen der Genehmigungsbehörde Anträge (vgl. Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1 ff.; BBl 1998 S. 2598 f.).

3.2.3 Die Umsetzung des Bundeskoordinationsgesetzes zeigt sich vorliegend in Art. 37d Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37d - 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.126
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.126
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...127
LFG, wonach die Genehmigungsbehörde das Gesuch zur Plangenehmigung an die Kantone übermittelt und diese auffordert, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Indem sie ihre Stellungnahmen abgeben, wird sichergestellt, dass der an unterschiedlichen Behörden vorhandene Sachverstand in den Gesamtentscheid der Vorinstanz miteinbezogen wird. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Fachbehörden des Kantons dabei jedoch keine Entscheidbefugnisse; ihnen kommt lediglich beratende Funktion zu. Infolgedessen hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass sich die involvierten Fachbehörden mit ihrer Einsprache auseinandersetzen. Die Vorinstanz hat somit auch in diesem Zusammenhang den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG seien nicht erbracht. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die technische und betriebliche Möglichkeit sowie wirtschaftliche Tragbarkeit der (teilweisen) Ausführung der Bauarbeiten tagsüber weder in Betracht gezogen noch geprüft. Die betreffende Piste sei bereits in den Jahren 1984/85 unter einer mehrmonatigen Pistensperre saniert worden. Dies zeige, dass eine Pistensperrung technisch und betrieblich durchaus möglich und wirtschaftlich auch tragbar sei. Zudem würden - im Unterschied zu den Sanierungen der Pisten 16-34 und 14-32, bei welchen eine Pistensperrung mangels Start- und Landealternativen für Langstreckenflugzeuge nicht in Frage gekommen sei - sämtliche auf der Piste 10-28 startenden und landenden Flugzeuge auf andere Pisten ausweichen können. Bei der Bauausführung zur Tageszeit gäbe es zwar mehr Betroffene, jedoch würde der Baulärm vom Fluglärm maskiert, es wären keine lärmtechnisch besonders empfindlichen Zeiträume betroffen und es gäbe keine schädlichen Aufwachreaktionen. Den gesundheitlichen Folgen der Aufwachreaktionen sei in der angefochtenen Plangenehmigung jedoch keine Beachtung geschenkt worden. Aufgrund der neuesten Lärmwirkungsforschung gelte es als gesichert, dass vor allem nächtliche und frühmorgendliche Lärmimmissionen für die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden schädlicher seien, als bisher angenommen. Zudem ergebe sich aus der SiRENE-Studie ("Short and Long Term Effects of Traffic Noise Exposure"), dass einzelne ausgeprägte Lärmereignisse während der Nacht ein grösseres Gesundheitsrisiko darstellen würden, als konstanter Lärm von durchschnittlicher Intensität.

Die Beschwerdeführerin verlangt daher ein Verbot bzw. ein Verzicht auf die Bauausführung während der Nacht.

4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine Verlegung der Bauarbeiten auf die Tageszeit zu einer signifikanten Kapazitätsverminderung des Flughafens führen würde, wodurch der ordentliche Flugbetrieb nicht mehr abgewickelt werden könne. Eine Aufrechterhaltung der Kapazität würde hingegen die Einführung zweier neuer Startrouten (Starts auf der Piste 16 geradeaus und mit Rechtskurve) erfordern, mit der Folge einer Mehrbelastung der Bevölkerung durch Fluglärm und der Notwenigkeit einer Änderung des Betriebsreglements. Im SIL-Objektblatt Flughafen Zürich sei ein solches Flugbetriebskonzept zwar vorgesehen, jedoch nur für die Nutzung bei Bise und Nebel (nicht ganztags). Auch das Südkonzept (Landungen auf Piste 34, Starts auf Piste 32) sei keine zureichende Alternative, da dessen Einsatzmöglichkeiten begrenzt seien. Das mögliche alternative Flugbetriebskonzept beinhalte zudem den Nachteil, dass bei starkem Westwind keine Piste für Landungen zur Verfügung stehen würde. Eine Teilschliessung der Piste (westlich des Pistenkreuzes) komme sodann ebenso nicht in Frage, da in diesem Fall nur 1'400 m Pistenlänge genutzt werden könne. Diese Pistenlänge sei für Starts der Kurz- und Mittelstreckenflotten nicht ausreichend. Die Teilschliessung hätte daher dieselben betrieblichen Auswirkungen wie eine Totalschliessung. Die mit einer solchen Pistensperre verbundene Entlastung von wenigen Einwohnern auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin stehe in keinem Verhältnis zu der dadurch entstehenden Belastung durch die weiträumige Ausbreitung von zusätzlichem Fluglärm.

4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BAFU als Fachbehörde - im Wesentlichen damit, dass die Unverhältnismässigkeit einer Durchführung der Bauarbeiten tagsüber offensichtlich sei, führe eine solche doch zu einer mehrwöchigen Sperrung der Piste 10-28 und damit zu einer Mehrbelastung der Bevölkerung durch Lärm infolge einer Umverteilung des Flugverkehrs auf die beiden verbleibenden Pisten. Im Vergleich zu einer nur während weniger Nächte auftretenden Lärmbelästigung einiger weniger Anwohner durch den Baustellenlärm sei dies unverhältnismässig, erfordere doch eine Änderung der Pistenbenützung darüber hinaus auch eine Anpassung des Betriebsreglements.

4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG sind Lärm, Erschütterungen und andere Emissionen unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massnahmen der Vorsorge sind sowohl dann zu treffen, wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze (die IGW) noch nicht erreicht ist, als auch dann, wenn diese erreicht oder bereits überschritten ist. Die materielle Tragweite des Vorsorgeprinzips wird dabei durch das Verhältnismässigkeitsprinzip beschränkt (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Auch Massnahmen der Vorsorge dürfen nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig sind (Urteile des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 5.1 und A-3930/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.5.4; Ursula Marti, Das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht, 2011, S. 174 ff.). Eine Massnahme gilt als verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Die Zumutbarkeit ist gegeben, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht. Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung aller berührter Interessen zu bestimmen (vgl. dazu statt vieler BGE 142 I 49 E. 9.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21). Der Vorsorgegedanke ist in diese Abwägung einzubeziehen (vgl. Urteil des BVGer A-1985/2006 von 14. Februar 2008 E. 21.7.2; Ursula Marti, a.a.O., S. 177).

4.4 Vorab ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz die technische und betriebliche Möglichkeit sowie wirtschaftliche Tragbarkeit der teilweisen Ausführung der Bauarbeiten tagsüber weder in Betracht gezogen noch überhaupt geprüft hätten.

4.4.1 Im Rahmen der Gesuchsprüfung hat die Genehmigungsbehörde (u.a.) die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Zieht sie keine Varianten zum eingereichten Projekt in Betracht, liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die einander gegenübergestellten Varianten echte Alternativen, das heisst realistisch und einigermassen ausgereift sind. Nicht verlangt werden kann zudem, dass alle in Betracht kommenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-7748/2015 vom 29. November 2017 E. 4.2.1; A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E.5.2; A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 11.2).

4.4.2 Den Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass aufgrund der betrieblichen Randbedingungen eine Sanierungsvariante mit Pistensperrung als nicht verhältnismässig betrachtet und daher nicht weiter verfolgt wurde (vgl. Technischer Bericht Tiefbau vom 28. April 2017, S. 6). Sodann ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2017 ein, indem sie die Nachteile einer Sanierung zur Tageszeit aufführte und insbesondere eine Abwägung der betroffenen Interessen vornahm. Sie kam zum Schluss, dass eine Abwägung zwischen den Emissionen der Variante "Bauausführung tagsüber" mit zusätzlichem Fluglärm und den Emissionen der Variante "Bauausführung nachts" mit Baulärm zu Gunsten der ersten Variante ausfalle. Auch die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zur Variante "Bauausführung tagsüber" und verwarf diese, da sie sich aufgrund der bei einer Pistensperrung entstehenden deutlichen Mehrbelastung grosser Bevölkerungsteile durch Fluglärm gegenüber der geringen Belastung der Einwohner auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin als völlig unverhältnismässig erweise. Des Weiteren wäre eine Änderung des Betriebsreglements (Genehmigung von Südstarts) notwendig, was jedoch politisch höchst umstritten sei.

Aus dem vorstehend Dargelegten wird deutlich, dass sich die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Variante "Bauausführung tagsüber" auseinandergesetzt haben und diese aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung gegenüber der Variante "Bauausführung nachts" als nachteiliger beurteilten. Von einer konkreten Prüfung, ob die beantragte Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG technisch und betrieblich machbar sowie wirtschaftlich tragbar ist, konnte die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung mit Blick auf die offensichtliche Unverhältnismässigkeit - wie im Folgenden erörtert wird - zu Recht absehen. Denn selbst wenn eine Bauausführung zur Tageszeit technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar wäre, so müsste eine solche Massnahme auch auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Auf eine detaillierte Prüfung dieser Frage kann mit anderen Worten verzichtet werden, wenn die beantragte Massnahme bereits aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit verworfen werden kann.

4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass eine Bauausführung zur Tageszeit die Einführung neuer Startrouten bedingt. Ein solches Alternativkonzept führt zu einer Mehrbelastung durch zusätzlichen Fluglärm über den Gebieten im Süden des Flughafens. Unbestritten ist auch, dass dadurch mehr Personen von Lärm betroffen wären, als bei einem Verzicht auf eine Pistensperre. Es drängt sich daher die Frage auf, ob das von der Beschwerdeführerin beantragte Verbot der nächtlichen Bauausführung verhältnismässig ist.

4.5.1 Dass sich die Bauausführung zur Tageszeit eignen würde, um die nächtlichen Emissionen für die Einwohner auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin zu vermeiden, steht ausser Frage. Ferner bringen weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz vor, dass für die Erreichung dieses Ziels eine mildere Massnahme zur Verfügung stünde. Insbesondere sind die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehenen Massnahmen nicht in gleicher Weise geeignet, die Lärmemissionen vollständig zu vermeiden. Das Verbot der nächtlichen Bauausführung wäre somit zur Erreichung des angestrebten Ziels auch erforderlich.

Zu prüfen bleibt, ob das Verbot auch zumutbar wäre. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen es hätte. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Bauausführung zur Tageszeit hätte zwar zur Folge, dass die Bewohner auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin nicht durch Lärmimmissionen während der Nacht belästigt würden, gleichzeitig würde die erforderliche Anordnung neuer Startrouten aber für eine hohe Anzahl von Bewohnern im Süden des Flughafens zu einer erheblichen Belastung durch die weiträumige Ausbreitung von zusätzlichem Fluglärm führen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht nur das Quartier Breitenstrasse die Immissionen wahrnimmt, sondern auch Einwohner ausserhalb des 600 m-Radius gemäss Baulärm-Richtlinie, so stellt dies im Verhältnis zu der übrigen fluglärmbelasteten Bevölkerung ein kleiner Teil von Betroffenen dar. Die Bauarbeiten führen zudem nur in wenigen Nächten (weniger als eine Woche) zu einer gemäss Baulärm-Richtlinie qualifizierten Lärmbelastung, wobei die lärmintensiven Bauarbeiten lediglich max. zwei Stunden pro Nacht dauern (vgl. Technischer Bericht Tiefbau vom 28. April 2017, S. 23). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wären hingegen beim Einsatz des Alternativkonzepts im Vergleich zum heutigen Nordkonzept voraussichtlich mehr als doppelt so viele Personen von Immissionsgrenzwertüberschreitungen betroffen (vgl. hierzu die Übersicht zur Anzahl lärmbelasteter Personen über IGW, Bisenkonzept und Nordkonzept [vi-act. 4]). In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin ist das öffentliche Interesse an der Vorsorge daher insgesamt als gering einzustufen. Eine Bauausführung zur Tageszeit bringt sodann auch betriebliche Nachteile mit sich. Insbesondere steht nach den Darstellungen der Beschwerdegegnerin trotz Alternativkonzept bei starkem Westwind keine Piste für Landungen zur Verfügung. Ferner zeigte die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise auf, weshalb auch bei einer Teilschliessung der Piste (westlich des Pistenkreuzes) eine Sanierung zur Tageszeit nicht in Betracht kommt. So erscheint es plausibel, dass aufgrund der infolge einer Teilschliessung verkürzten Pistenlänge zahlreiche Starts von Kurz- und Mittelstreckenflotten nicht möglich wären. Der ordentliche Flugbetrieb könnte daher auch in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden. Schliesslich ist zu bedenken, dass der Einsatz von neuen Startrouten eine Änderung des Betriebsreglements bedingen würde. Aufgrund der dadurch entstehenden Mehrbelastung durch Fluglärm ist davon auszugehen, dass diese von zahlreichen Neubetroffenen ebenfalls angefochten werden würde, welche ihrerseits Einwände gegen eine Bauausführung zur Tageszeit geltend machen würden.

Im Ergebnis steht den obgenannten negativen Auswirkungen die Vermeidung der nächtlichen Lärmemissionen für die Einwohner auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gegenüber. Diese nachteiligen Auswirkungen erscheinen insbesondere mit Blick auf die geringe Zahl derer, die durch die Massnahme geschützt würden, als gewichtiger. Dem Interesse des Lärmschutzes kann mit der von der Vorinstanz bewilligten nächtlichen Bauausführung erheblich besser entsprochen werden. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die schädlichen Aufwachreaktionen wenig zu ändern. Die Beschwerdeführerin verweist auf wissenschaftliche Publikationen, namentlich die SiRENE-Studie, und legt dar, dass nächtliche Lärmimmissionen gesundheitsschädigende Auswirkungen zur Folge hätten. Dem ist grundsätzlich nicht zu widersprechen, doch gilt es zu berücksichtigen, dass die Immissionen im vorliegenden Fall bloss von kurzer und - im Gegensatz zu Strassenlärm - vorübergehender Dauer sind. Es ist daher nicht davon auszugehen ist, dass diese Immissionen eine Gesundheitsschädigung zur Folge haben. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass der Baulärm bei einer Sanierung tagsüber durch den Fluglärm maskiert würde, so kann sie - geht es doch vorliegend um die Problematik der Mehrbelastung durch Fluglärm - daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5.2 Zusammenfassend erweist sich die beantragte Massnahme somit als unverhältnismässig. Es würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG widersprechen, wenn die zur Vermeidung einer Umweltbelastung zu ergreifende Massnahme zur Folge hätte, dass eine noch höhere Belastung entsteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Variante "Bauausführung tagsüber" nach einer summarischen Prüfung verwarf. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend nicht verpflichtet, auf eine nächtliche Bauausführung zu verzichten, weshalb die diesbezügliche Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt (Ziff. 1.1 und Ziff. 2 der Rechtsbegehren) unbegründet und daher abzuweisen ist.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem gegen die projektierte Materialwahl für die Mittelstreifensanierung. Sie bringt vor, der Mittelstreifen sei mit schnellerhärtendem Beton anstatt mit Asphalt zu sanieren, da mit dem Einsatz dieses modernen Baustoffes die nächste lärmintensive Sanierung erst zu einem späteren Zeitpunkt und insgesamt weniger oft notwendig sei. Derartige Produkte seien an ausländischen Flughafen bereits erfolgreich eingesetzt worden. Insbesondere würden die Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin, wonach der Beton eine Lebensdauer von lediglich durchschnittlich zehn Jahren habe, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einer veralteten Technologie basieren. Heute auf dem Markt erhältliche Schnellbetonsysteme hätten eine mit Normalbeton vergleichbare oder höhere Lebensdauer. Das projektierte Sanierungsziel beim Einsatz von Asphalt sei zwar eine Nutzungsdauer von weiteren 30 Jahren, sie wisse jedoch, dass der Belag bei den bereits mit Asphalt sanierten Pisten nach etwas mehr als zehn Jahren erneuert werden müsse.

5.1 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sie die Frage der Materialwahl eingehend und auf Basis der heute gesichert vorliegenden Erkenntnisse und keineswegs gestützt auf eine alte Technologie abgeklärt habe. Fehlende Langzeiterfahrungen würden zudem gegen den Einsatz von schnellerhärtendem Beton sprechen. Ein derart grosses Vorhaben wie eine Pistensanierung sei sodann aufgrund der derzeit vorliegenden Erfahrungen mit schnellerhärtendem Beton noch nicht möglich. Die Vorinstanz hat die Materialwahl der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar erklärt.

5.2 Wie bereits ausgeführt, müssen emissionsbegrenzende Massnahmen, verhältnismässig sein (vgl. E. 4.3). Auch wenn angenommen würde, dass ein grossflächiger Einsatz von schnellerhärtendem Beton technisch realisierbar wäre, so ist demnach die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Massnahme zu berücksichtigen.

Es ist bereits fraglich, ob die Belagssanierung mittels schnellerhärtendem Beton geeignet ist, die Häufigkeit von Sanierungen und damit von Lärmimmissionen zu reduzieren. Eine im Zuge der Vorstudie zur Sanierung der Piste 10-28 erfolgte Untersuchung hat ergeben, dass die fehlende Langzeiterfahrung, die hohen Kosten sowie die kurze Lebensdauer von durchschnittlich zehn Jahren gegen einen Einsatz mit schnellerhärtendem Beton sprechen (vgl. Technischer Bericht Tiefbau, S. 6). Dem Technischen Bericht Tiefbau ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen von laufenden Instandhaltungsarbeiten Einzelplatten durch schnellerhärtenden Beton ersetzt hat, welche nach durchschnittlich zehn Jahren - und bereits heute - aber wieder ersetzt werden müssen (vgl. Technischer Bericht Tiefbau, S. 5). Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass schnellerhärtender Beton lediglich eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren hat, ist glaubhaft und wurde von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Insbesondere leuchtet es ohne weiteres ein, dass aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzungen ein Vergleich von Normalbeton mit schnellerhärtendem Spezialbeton in Bezug auf die Nutzungsdauer nicht hilfreich ist. Dass der schnellerhärtende Beton die Nutzungsdauer der projektierten Asphaltbauweise erreicht bzw. überschreitet und damit geeignet ist, die nächste Sanierung zeitlich nach hinten zu verschieben, ist nicht belegt.

Aufgrund dieser Umstände ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Sanierungsvariante mittels schnellerhärtendem Beton verworfen wurde und die Beschwerdegegnerin stattdessen auf den Einsatz von bewährtem Material setzt. Die Beschwerde ist deshalb sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt (Ziff. 1.2 und Ziff. 2 der Rechtsbegehren) unbegründet und abzuweisen.

6.

6.1 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Maschinen und Geräte gemäss der Massnahmestufe C dem neuesten Stand der Technik entsprechen und nicht - wie von der Vorinstanz festgelegt - lediglich dem anerkannten Stand der Technik im Sinne der Massnahmestufe B.

6.1.1 Wie sich der Plangenehmigung entnehmen lässt, wurde für die nächtliche Bauausführung die Massnahmestufe B gemäss der Baulärm-Richtlinie festgesetzt. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die lärmigen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufbrechen des alten Betonbelags innerhalb der für den Lärmschutz in Zeiten mit erhöhtem Ruheanspruch (19 Uhr bis 07 Uhr, sonntags sowie allgemeine Feiertage) relevanten Zone von 600 m Abstand zu den Wohngebieten der Beschwerdeführerin nur wenige Nächte, nämlich weniger als eine Woche, betreffen würden. Die lärmintensiven Bauarbeiten würden zudem pro Nacht max. zwei Stunden dauern. Die Anwendung der Massnahmestufe B hat zur Folge, dass die Maschinen und Geräte dem anerkannten Stand der Technik genügen müssen.

6.1.2 Das BAFU hat gestützt auf Art. 6
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 6 Baulärm-Richtlinien - Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 2986 (LSV, SR 814.41) die Baulärm-Richtlinie erlassen (Baulärm-Richtlinie, hrsg. vom BAFU, Bern 2006 [Stand 2011], abrufbar unter , abgerufen am 11. Dezember 2018). Diese enthält keine eigentlichen Grenzwerte, sondern unterscheidet drei Massnahmenstufen, nach welchen der Baulärm beurteilt und die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden sollen; die Massnahmenstufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie anhand des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu bestimmen. Das BAFU führt zudem einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Massnahmenstufen allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm auflistet (vgl. Baulärm-Richtlinie, S. 17-22). Gemäss der Baulärm-Richtlinie müssen bei nächtlichen Bauarbeiten Massnahmen gemäss dem in der Richtlinie enthaltenen Katalog ergriffen werden, sofern der Abstand der Baustelle zu den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung maximal 600 m beträgt. Zudem erfolgt bei Bauarbeiten und lärmintensiven Bauarbeiten, welche während Zeiten mit erhöhtem Ruheanspruch stattfinden, eine Verschärfung der Massnahmenstufe durch Anwendung der nächsthöheren Massnahmestufe. Bei Bauarbeiten und lärmintensiven Bauarbeiten, welche in der Nacht stattfinden, aber weniger als eine Woche dauern, werden die Massnahmen verschärft, indem die Massnahmestufe für 1-8 Wochen gemäss Tabelle 3 bzw. Tabelle 4 der Baulärm-Richtlinie zur Anwendung gelangt.

6.1.3 Vorliegend handelt es sich um eine Linienbaustelle. Dabei wird die Dauer der lärmigen Bauphase aus Sicht des betroffenen Immissionsortes festgelegt. Diese dauert nie länger, als die Arbeiten, die innerhalb eines Abstandes von 600 m ausgeführt werden (vgl. Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie, Frage 5e, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/baulaerm-richtlinie.html, abgerufen am 11. Dezember 2018). Innerhalb des 600 m-Radius dauern die Bauarbeiten vier bis max. fünf Nächte und die lärmintensiven Bauarbeiten (Betonabbruch) max. zwei Stunden pro Nacht (vgl. Technischer Bericht Tiefbau vom 28. April 2017, S. 23). Für die lärmigen Bauarbeiten findet daher die Massnahmestufe A gemäss Tabelle 3 der Baulärm-Richtlinie Anwendung. Diese wird aufgrund der nächtlichen Bauausführung verschärft, sodass Massnahmen gemäss Massnahmestufe B zu treffen sind. Da die lärmintensiven Bauarbeiten weniger als eine Woche dauern (vgl. Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie, Frage 5f), ist für diese - wie die Vorinstanz und das BAFU zutreffend festhalten - ebenfalls die verschärfte Massnahmestufe B gemäss Tabelle 4 festzusetzen. Die Anordnung der Massnahmestufe B erweist sich damit als begründet und nachvollziehbar. Weshalb sie unzutreffend sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen denn auch nicht dargetan. Folglich haben die Maschinen und Geräte nicht dem neuesten Stand der Technik (Massnahmestufe C), sondern dem anerkannten Stand der Technik (Massnahmestufe B) zu genügen.

Die Beschwerde in diesem Punkt ist daher ebenfalls unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich, wie die Lärmschutzwände aufgestellt würden. Diese seien insbesondere auch quer über die Piste und nicht nur entlang des Pistenrandes aufzustellen. Wie diese quergestellten Lärmschutzwände im Lauf einer Nachtetappe nachgerückt werden können und sollen, bleibe offen. In diesem Zusammenhang seien daher weitere Abklärungen und Massnahmen angezeigt.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass mobile Lärmschutzwände, die sich bei den bisherigen Pistensanierungen bewährt hätten, verwendet würden. Diese Wände würden jede Nacht entsprechend den konkret geplanten Arbeitsschritten neu aufgestellt und optimal positioniert.

6.2.1 Zwecks Lärmvermeidung wurde die Beschwerdegegnerin in der Plangenehmigung verpflichtet, zum Schutz der nächstliegenden Wohngebiete Lärmschutzwände einzusetzen. Dabei werden mobile Lärmschutzwände aufgestellt, welche im Laufe einer Nachtetappe nachgerückt werden. Zudem wurde ein Lärmrichtwert von 55dB(A) 1h-Leq als Zielgrösse definiert, welcher in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten werden soll (vgl. Umweltnotiz vom 28. April 2017, S. 9). Dadurch ist gewährleistet, dass die Lärmschutzwände so aufgestellt werden müssen, dass der Richtwert eingehalten wird. Sollten die Lärmmessungen zeigen, dass der Richtwert überschritten wird, so werden gemäss Umweltnotiz weitergehende Massnahmen geprüft. Daran hat sich die Beschwerdegegnerin zu halten. Inwiefern zurzeit weitere Abklärungen und Massnahmen - wie von der Beschwerdeführer beantragt - erforderlich wären, ist nicht ersichtlich.

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls abzuweisen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die projektierte Sanierung den umweltrechtlichen Anforderungen genügt und weitergehende Massnahmen zur Lärmemissionsminderung nicht erforderlich sind. Die Vorinstanz war daher berechtigt, die ersuchte Plangenehmigung zu erteilen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Ihr sind jedoch, da vorliegend nicht deren vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.21-LSZH/00105/00003; Gerichtsurkunde)

- das BAFU

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Pascale Schlosser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: