|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 6 Betrieb |
||||||
| Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: | ||||||
| Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; | ||||||
| eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; | ||||||
| rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; | ||||||
| ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und | ||||||
| während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. | ||||||
| Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: | ||||||
| die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; | ||||||
| auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und | ||||||
| die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. [2] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: | ||||||
| der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [4] (DZV) erbracht wird; und | ||||||
| die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 [6], der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [7] und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. [8] | ||||||
| Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. | ||||||
| Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder | ||||||
| die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [4] SR 910.13 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [6] SR 916.344 [7] SR 910.18 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 6 Betrieb |
||||||
| Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: | ||||||
| Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; | ||||||
| eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; | ||||||
| rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; | ||||||
| ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und | ||||||
| während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. | ||||||
| Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: | ||||||
| die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; | ||||||
| auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und | ||||||
| die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. [2] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: | ||||||
| der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [4] (DZV) erbracht wird; und | ||||||
| die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 [6], der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [7] und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. [8] | ||||||
| Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. | ||||||
| Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder | ||||||
| die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [4] SR 910.13 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [6] SR 916.344 [7] SR 910.18 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 6 Betrieb |
||||||
| Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: | ||||||
| Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; | ||||||
| eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; | ||||||
| rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; | ||||||
| ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und | ||||||
| während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. | ||||||
| Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: | ||||||
| die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; | ||||||
| auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und | ||||||
| die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. [2] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: | ||||||
| der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [4] (DZV) erbracht wird; und | ||||||
| die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 [6], der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [7] und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. [8] | ||||||
| Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. | ||||||
| Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder | ||||||
| die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [4] SR 910.13 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [6] SR 916.344 [7] SR 910.18 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70a Voraussetzungen |
||||||
| Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: | ||||||
| der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; | ||||||
| die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; | ||||||
| die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; | ||||||
| ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; | ||||||
| ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. | ||||||
| Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: | ||||||
| eine artgerechte Haltung der Nutztiere; | ||||||
| eine ausgeglichene Düngerbilanz; | ||||||
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; | ||||||
| die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz; | ||||||
| eine geregelte Fruchtfolge; | ||||||
| einen geeigneten Bodenschutz; | ||||||
| eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; | ||||||
| legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; | ||||||
| kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; | ||||||
| kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; | ||||||
| kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; | ||||||
| bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Flä che je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. | ||||||
| Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 451 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 104 Landwirtschaft |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedlung des Landes. | ||||||
| Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. | ||||||
| Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | ||||||
| Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. | ||||||
| Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. | ||||||
| Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. | ||||||
| Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. | ||||||
| Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 104 Landwirtschaft |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedlung des Landes. | ||||||
| Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. | ||||||
| Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | ||||||
| Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. | ||||||
| Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. | ||||||
| Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. | ||||||
| Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. | ||||||
| Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 2 Massnahmen des Bundes |
||||||
| Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: | ||||||
| Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. | ||||||
| Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. | ||||||
| Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. | ||||||
| Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. | ||||||
| Er unterstützt Strukturverbesserungen. | ||||||
| Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. | ||||||
| Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4]. | ||||||
| Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. | ||||||
| Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5] | ||||||
| Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6] | ||||||
| Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7] | ||||||
| Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70a Voraussetzungen |
||||||
| Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: | ||||||
| der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; | ||||||
| die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; | ||||||
| die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; | ||||||
| ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; | ||||||
| ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. | ||||||
| Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: | ||||||
| eine artgerechte Haltung der Nutztiere; | ||||||
| eine ausgeglichene Düngerbilanz; | ||||||
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; | ||||||
| die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz; | ||||||
| eine geregelte Fruchtfolge; | ||||||
| einen geeigneten Bodenschutz; | ||||||
| eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; | ||||||
| legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; | ||||||
| kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; | ||||||
| kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; | ||||||
| kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; | ||||||
| bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Flä che je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. | ||||||
| Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 451 | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge |
||||||
| Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: | ||||||
| einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen; | ||||||
| einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förde rung der Bewirtschaftung unter topografi schen Erschwernissen; | ||||||
| zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen; | ||||||
| einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung; | ||||||
| einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge |
||||||
| Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: | ||||||
| einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; | ||||||
| einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; | ||||||
| einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. | ||||||
| Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 73 [1] Biodiversitätsbeiträge |
||||||
| Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70a Voraussetzungen |
||||||
| Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: | ||||||
| der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; | ||||||
| die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; | ||||||
| die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; | ||||||
| ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; | ||||||
| ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. | ||||||
| Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: | ||||||
| eine artgerechte Haltung der Nutztiere; | ||||||
| eine ausgeglichene Düngerbilanz; | ||||||
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; | ||||||
| die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz; | ||||||
| eine geregelte Fruchtfolge; | ||||||
| einen geeigneten Bodenschutz; | ||||||
| eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; | ||||||
| legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; | ||||||
| kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; | ||||||
| kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; | ||||||
| kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; | ||||||
| bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Flä che je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. | ||||||
| Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 451 | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: | ||||||
| berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; | ||||||
| Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; | ||||||
| höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. | ||||||
| Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: | ||||||
| einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder | ||||||
| einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. | ||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. | ||||||
| Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3] | ||||||
| Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4] | ||||||
| Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5] | ||||||
| [1] SR 412.10 [2] SR 910.91 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. [1] | ||||||
| Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 753). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 2 Massnahmen des Bundes |
||||||
| Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: | ||||||
| Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. | ||||||
| Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. | ||||||
| Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. | ||||||
| Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. | ||||||
| Er unterstützt Strukturverbesserungen. | ||||||
| Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. | ||||||
| Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4]. | ||||||
| Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. | ||||||
| Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5] | ||||||
| Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6] | ||||||
| Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7] | ||||||
| Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70a Voraussetzungen |
||||||
| Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: | ||||||
| der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; | ||||||
| die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; | ||||||
| die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; | ||||||
| ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; | ||||||
| ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. | ||||||
| Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: | ||||||
| eine artgerechte Haltung der Nutztiere; | ||||||
| eine ausgeglichene Düngerbilanz; | ||||||
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; | ||||||
| die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz; | ||||||
| eine geregelte Fruchtfolge; | ||||||
| einen geeigneten Bodenschutz; | ||||||
| eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; | ||||||
| legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; | ||||||
| kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; | ||||||
| kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; | ||||||
| kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; | ||||||
| bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Flä che je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. | ||||||
| Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 451 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 104 Landwirtschaft |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedlung des Landes. | ||||||
| Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. | ||||||
| Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | ||||||
| Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. | ||||||
| Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. | ||||||
| Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. | ||||||
| Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. | ||||||
| Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 2 Massnahmen des Bundes |
||||||
| Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: | ||||||
| Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. | ||||||
| Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. | ||||||
| Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. | ||||||
| Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. | ||||||
| Er unterstützt Strukturverbesserungen. | ||||||
| Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. | ||||||
| Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4]. | ||||||
| Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. | ||||||
| Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5] | ||||||
| Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6] | ||||||
| Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7] | ||||||
| Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70a Voraussetzungen |
||||||
| Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: | ||||||
| der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; | ||||||
| der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; | ||||||
| die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; | ||||||
| die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; | ||||||
| ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; | ||||||
| ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; | ||||||
| der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. | ||||||
| Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: | ||||||
| eine artgerechte Haltung der Nutztiere; | ||||||
| eine ausgeglichene Düngerbilanz; | ||||||
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; | ||||||
| die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz; | ||||||
| eine geregelte Fruchtfolge; | ||||||
| einen geeigneten Bodenschutz; | ||||||
| eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; | ||||||
| legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; | ||||||
| kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; | ||||||
| kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; | ||||||
| kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; | ||||||
| bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Flä che je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. | ||||||
| Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 451 | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; | ||||||
| die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. | ||||||
| Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: | ||||||
| sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; | ||||||
| der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. | ||||||
| Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: | ||||||
| in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder | ||||||
| über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. [1] | ||||||
| Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||