SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
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a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
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1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
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1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 24 - 1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. |
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1 | Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. |
2 | Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 25 - 1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: |
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1 | Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: |
a | die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise; |
b | die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise; |
c | das Verfahren, das dabei einzuhalten ist; |
d | die Rechte und Pflichten der Träger; |
e | die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann; |
f | die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen. |
2 | Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf. |
3 | Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente - 1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
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1 | Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
2 | Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur. |
3 | ...9 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente - 1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
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1 | Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
2 | Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur. |
3 | ...9 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5). |
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1 | Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5). |
2 | Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist. |
3 | Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar. |
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP) VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist: |
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a | Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK); |
b | Verordnung (EU) Nr. 1178/20113; |
c | Verordnung (EU) 2018/19764; |
d | Verordnung (EU) 2018/3955. |
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP) VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist: |
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a | Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK); |
b | Verordnung (EU) Nr. 1178/20113; |
c | Verordnung (EU) 2018/19764; |
d | Verordnung (EU) 2018/3955. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 75 Verkehrsregeln - Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht - Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich: |
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a | in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; |
b | ergänzend nach der vorliegenden Verordnung. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 27 Sichtflüge bei Nacht - 1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
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1 | Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
2 | Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten. |
3 | Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden: |
a | Flugsicht: 8 km; |
b | horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km; |
c | vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); |
d | Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe. |
4 | Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.31 |
5 | Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.32 |
6 | Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist. |
7 | Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und in Abweichung zu Absatz 3 möglich.33 |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 27 Sichtflüge bei Nacht - 1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
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1 | Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
2 | Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten. |
3 | Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden: |
a | Flugsicht: 8 km; |
b | horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km; |
c | vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); |
d | Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe. |
4 | Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.31 |
5 | Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.32 |
6 | Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist. |
7 | Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und in Abweichung zu Absatz 3 möglich.33 |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
|
a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
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a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
|
1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
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1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |