Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5076/2011

Urteil vom 1. Februar 2013

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

vertreten durch Hepp Wenger Ryffel AG,
Parteien
Fürsprecher Torbjörn Herrmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,

vertreten durch Avvocato Andrea Pozzi,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 11448 - Schweizer Marke Nr. 306'445 Doppelrhombus (fig.) / Schweizer Marke Nr. 604'353 "UNLIMITED" (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Marke Nr. 604'353 wurde von B._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 11. März 2010 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (im Folgenden: Vorinstanz) hinterlegt und am 24. August 2010 erstmals veröffentlicht. Die Marke sieht wie folgt aus

und wird für folgende Waren beansprucht:

Classe 25: Articoli di abbigliamento, scarpe, cappelleria, jeans, abbigliamento per giovani, abbigliamento in jeans, pantaloni, pantaloncini, giubbotti, giacche, gonne, camicie, tute sportive, maglieria.

B.
Gegen die Eintragung dieser Marke erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 22. November 2010 drei Widersprüche bei der Vorinstanz. Die Widersprüche basierten auf den Schweizer Marken Nr. 306'445 (Widerspruch Nr. 11'448), 415'122 (Widerspruch Nr. 11'449) und 552'617 (Widerspruch Nr. 11'450), welche sich wie folgt präsentieren:

(Schweizer Marke Nr. 306'445) (Schweizer Marke Nr. 415'122) (Schweizer Marke Nr. 552'617)

Die Schweizer Marke Nr. 306'445 ist eingetragen für "Bekleidungsstücke, insbesondere Bekleidungsstücke für Sportler, einschliesslich Stiefel, Schuhe, Hausschuhe und Sandalen" in der Klasse 25. Auch die Schweizer Marken Nr. 415'122 und Nr. 552'617 sind für verschiedene Waren dieser Klasse eingetragen.

C.

Die Beschwerdegegnerin hat innert der ihr durch die Vorinstanz angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

D.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies die Vorinstanz die drei Widersprüche ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren und die Produkte, für welche die drei Widerspruchsmarken eingetragen seien, seien gleich oder gleichartig. Die in Frage stehenden Zeichen würden auf bildlicher Ebene gewisse Ähnlichkeiten aufweisen. Freilich bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr (wird näher ausgeführt).

E.

Gegen die mit diesem Entscheid verfügte Abweisung des Widerspruchs Nr. 11'448 erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgendes Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum betreffend den Widerspruch Nr. 11448 sei aufzuheben und der Widerspruch gutzuheissen.

2. Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 604353 [...] sei vollumfänglich zu widerrufen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Nach der Beschwerdebegründung fordert die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Beschwerde, S. 6).

In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Widerspruchsschrift sei zu edieren (vgl. Beschwerde, S. 4). Ferner verlangt die Beschwerdeführerin die Edition eines von der Vorinstanz verfassten Schreibens zur Wort- und Bildmarke CH Nr. 552'617 - "UMBRO" (fig.) (vgl. Beschwerde, S. 5). Als Beweisofferte behält sie sich sodann die Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis einer grossen Bekanntheit bzw. eines damit verbundenen grossen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 vor (Beschwerde, S. 6).

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die aufgrund der Ähnlichkeit der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 bestehende Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. In diesem Zusammenhang sei insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass der Wortbestandteil der angefochtenen Marke - da die Markierungen bei Kleidern und Schuhen oft klein gehalten seien - ähnlich wie bei dieser Widerspruchsmarke als "weisser Fleck" in der Mitte des doppelten Rhombus wahrgenommen werde. Es komme hinzu, dass die genannte Widerspruchsmarke als Serienmarke wahrgenommen werde und überdurchschnittliche Bekanntheit (und damit einen erweiterten Schutz) geniesse.

F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Neben den Vorakten (unter Einschluss der Widerspruchsschrift vom 22. November 2010) reichte die Vorinstanz mit der Vernehmlassung insbesondere ein von ihr verfasstes Schreiben vom 28. August 2006 betreffend das Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 50840/2005 - UMBRO (fig.) ein (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7).

G.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2011 sei zu bestätigen. Sodann verlangt die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin.

H.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein, welche ihrer Auffassung nach belegen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 um eine auf dem Schweizer Markt seit langem bekannte Marke handelt.

I.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2012 wurden den Parteien je ein Doppel der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 und je eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 28. August 2006 zugestellt. Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Frist bis zum 3. Februar 2012 zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012 angesetzt. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz liessen diese (für die Beschwerdegegnerin in der Folge bis zum 17. Februar 2012 erstreckte) Frist ungenutzt verstreichen.

J.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Gemäss der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 f
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für welche sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht - 1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG).

3.
Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Vorliegend ist in materieller Hinsicht einzig zu beurteilen, ob der Eintragung der angefochtenen Marke CH Nr. 604'353 "UNLIMITED (fig.) mit Blick auf die Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) ein (relativer) Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG entgegensteht.

4.

4.1 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a - BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 E. 2d - Radion/Radiomat; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1 - Fructa/Fructaid, B-3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 - Focus/Pure Focus, und B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 - Aromata/Aromathera; siehe auch Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [im Folgenden: Marbach, SIWR III/1], N. 867) sowie nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Waren und/oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG N. 8).

4.2 Bei derBeurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 E. 2a - Securitas). Von einer Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), jedoch auch dann, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und insbesondere annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a- Orfina/Orfina, BGE 128 III 441 E. 3.1 - Appenzeller, BGE 127 III 166 E. 2a - Securitas, BGE 122 III 382 ff. - Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 1b - Stoxx/StockX [fig.], veröffentlicht in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2002 S. 99).

4.3 Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen indes weitere Faktoren hinzukommen. Im Einzelfall zu berücksichtigen sind der Aufmerksamkeitsgrad, mit welchem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, und die Kennzeichnungskraft, weil diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 45; siehe auch Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit sowie einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt ist (BGE 126 III 315 E. 6b/bb - RIVELLA, BGE 122 III 382 E. 3a - Kamillosan, BGE 117 II 321 E. 4 - Valser).

5.

In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren zu bestimmen (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis der älteren Marke (vgl. Joller, a.a.O., Art. 3 N. 49).

Vorliegend sind die von der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) in Klasse 25 beanspruchten "Bekleidungsstücke, insbesondere Bekleidungsstücke für Sportler, einschliesslich Stiefel, Schuhe, Hausschuhe und Sandalen" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1) ebenso wie die von der angefochtenen Marke in derselben Klasse beanspruchten "Articoli di abbigliamento, scarpe, cappelleria, jeans, abbigliamento per giovani, abbigliamento in jeans, pantaloni, pantaloncini, giubbotti, giacche, gonne, camicie, tute sportive, maglieria" alltägliche Produkte aus dem Bereich Bekleidung und Schuhwaren, welche sich grundsätzlich an das allgemeine Publikum richten.

Die genannten Waren werden zwar von den Abnehmern nicht tagtäglich am Markt nachgefragt (vgl. Joller, a.a.O., Art. 3 N. 54). Freilich ist davon auszugehen, dass diese Produkte von den Durchschnittskonsumenten mit einer gewissen Regelmässigkeit nachgefragt werden (vgl. - auch zum Folgenden - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4 [mit Rechtsprechungshinweisen] - 5th Avenue [fig.]/AVENUE [fig.]). Sodann gibt es in den aktenkundigen Registereinträgen keine Indizien für die Annahme, dass es sich vorliegend um Waren eines höheren Preissegments bzw. eine Einschränkung auf Luxusgüter handelt. Dementsprechend ist von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen (vgl. Marbach, SIWR III/1, N. 998).

6.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die beanspruchten Waren der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Verkehrskreise (bzw. des allgemeinen Publikums [vgl. hiervor E. 5]) identisch oder zumindest gleichartig sind.

6.1 Als markenrechtlich identisch gelten Waren, wenn die von der angefochtenen Marke beanspruchte Ware unter den von der älteren Marke geschützten Oberbegriff fällt (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 242).

Ist die Ware nicht unter den von der älteren Marke beanspruchten Begriff subsumierbar, ist zu prüfen, ob zumindest eine Gleichartigkeit vorliegt (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 246).

Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-6665/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 - HOME BOX OFFICE/Box Office, und B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 - EFE [fig.]/EVE, mit Verweis u.a. auf David, a.a.O., Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG N. 35). Wenn sich die Waren unter den gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation subsumieren lassen, spricht dies für Gleichartigkeit (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 246).

6.2 Die Vorinstanz führte im hier zu beurteilenden Entscheid aus, die angefochtenen "articoli di abbigliamento, scarpe, jeans, abbigliamento per giovani, abbigliamento in jeans, pantaloni, pantaloncini, giubbotti, giacche, gonne, camicie, tute sportive, maglieria" der Klasse 25 seien mit der gleichen Formulierung in der Warenliste der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) zu finden oder unter die Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere Bekleidungsstücke für Sportler, einschliesslich Stiefel, Schuhe, Hausschuhe und Sandalen" (Klasse 25) dieser Widerspruchsmarke subsumierbar, weshalb insoweit Gleichheit bzw. Identität bestehe (angefochtener Entscheid, S. 3). Mit Bezug auf die "cappelleria" (Klasse 25), welche von der angefochtenen Marke beansprucht würden, sei davon auszugehen, dass sie aus gleichen Materialien wie Kleidung hergestellt seien und als ergänzendes Accessoire dem gleichen Zweck dienten. Deshalb liege diesbezüglich mit Blick auf die von der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) beanspruchten Waren Gleichartigkeit vor (angefochtener Entscheid, S. 3).

Angesichts dieser überzeugenden Beurteilung wird zu Recht von keiner Partei bestritten, dass die vorliegend in Frage stehenden Waren zumindest gleichartig sind.

7.
Der für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit anwendbare Massstab hängt vom Schutzbereich der älteren Marke ab, welcher sich nach ihrer Kennzeichnungskraft richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5 - Regulat/H2O3). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke Marken. Bei schwachen Marken genügen deshalb schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a - Kamillosan; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.3- R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.], und B-2653/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.3 - monari c./ANNA MOLINARI).

Vor diesem Hintergrund gilt es vorweg den Schutzumfang der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob diese Marke stark oder schwach ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5 - Regulat/H2O3).

8.

8.1 Als schwach gelten namentlich Marken, die sich stark an gemeinfreie Zeichenelemente anlehnen (Marbach, SIWR III/1, N. 981). Demgegenüber sind Marken stark, wenn sie aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich beim Publikum eingeprägt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 - Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.], mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2000 in: sic! 2000, 196 - CAMPUS/LIBERTY CAMPUS).

8.2 In einem Entscheid vom 29. Oktober 2004 (sic! 2005 S. 2888 E. 2.1.2 b - aim [fig.]) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass das abstrakte Bildmotiv eines Quadrates freihaltebedürftig sei, so dass die Verwendung von Quadraten durch Dritte von vornherein markenrechtlich nicht unterbunden werden könne. Je nach Kennzeichnungskraft könne sich der Schutz höchstens für die einprägsame individuelle Ausgestaltung des Bildmotivs ergeben. Darauf aufbauend hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass ein quadratischer, leerer Rahmen - im konkreten Fall bestehend aus zwei ineinander platzierten Quadraten - banal und höchstens schwach kennzeichnungskräftig sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 10 - [Quadrat] [fig.]/[Quadrat] [fig.]).

Wie im Fall des leeren, quadratischen Rahmens handelt es sich bei der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) um zwei gleiche, konzentrische geometrische Grundformen (Rhomben) unterschiedlicher Grösse. Demenentsprechend und weil es an einer leicht einzuprägenden, individuellen Ausgestaltung des vorliegenden Bildmotives fehlt, ist auch die Widerspruchsmarke banal und ursprünglich bloss schwach kennzeichnungskräftig. Es fehlt dem entsprechenden Zeichen mit anderen Worten an einem fantasiehaften Gehalt, welcher es als stark erscheinen liesse.

8.3 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) sei kennzeichnungsstark, weil sie sich dem Publikum eingeprägt habe. Sie behauptet insbesondere, dass der Bekleidungs- und Sportartikelhersteller G._______ die Fussballvereine I._______ und K._______ mit Markenartikeln mit dem Doppelrhombus ausrüste. Als Belege für die geltend gemachte überdurchschnittliche Bekanntheit der Marke CH Nr. 306'445 (fig.) legt die Beschwerdeführerin eine am 3. Januar 2012 von X._______ erstellte "In Use Examination", eine "Certification" vom 2. März 2006 des M._______-vereins und verschiedene Werbeunterlagen ins Recht.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe in einem Schreiben zur Wort-/Bildmarke "UMBRO" CH Nr. 552'617 [Doppelrhombus] (fig.) sinngemäss die überdurchschnittliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) anerkannt, indem sie darin bezüglich des doppelten Rhombus in Alleinstellung eine intensive Geschäftstätigkeit als belegt erachtet habe (vgl. Beschwerde, S. 5).

8.4

8.4.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "In Use Examination" besagt im Wesentlichen, dass die Widerspruchsmarke auf diversen Internetseiten zu finden und sie bei bestimmten Sportfachgeschäften in der Schweiz sowie in Deutschland bekannt sei. Ein Teil der aufgelisteten Sportgeschäfte vertreibe Produkte (bzw. Sportschuhe, T-Shirts und Fussbälle) mit der Widerspruchsmarke und einige Mitarbeiter der kontaktierten Geschäfte hätten mitgeteilt, dass diese Bildmarke seit mindestens 20 Jahren in der Schweiz benutzt werde. Sämtliche in der Schweiz aufgelisteten Sportgeschäfte befinden sich in der Deutschschweiz, mit Ausnahme von C._______ in D._______ und E._______ in F._______, welche im erwähnten Dokument beide als "Sportgeschäft des Inhabers [A._______ ]" bezeichnet werden (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012).

In der aktenkundigen Bestätigung ("Certification") des M._______-vereins vom 2. März 2006 wird ausgeführt, "the brand Umbro is well established in Switzerland and is well known in professional circles" (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012). Ferner reichte die Beschwerdeführerin verschiedenes Werbematerial ein. Im Einzelnen handelt es sich um einen Katalog "Fussball Teamwear 2011", einen undatierten Katalog "G._______ Teamwear Saisonstart", einen Katalogauszug des Sportgeschäftes H._______ ("Fussball 2007") sowie einen Katalogauszug von G._______ ("Teamwear 2007-2008"; vgl. zum Ganzen Beilagen 3-6 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012). Aktenkundig sind schliesslich Ausdrucke aus verschiedenen Internetseiten, wobei sich darunter namentlich Auszüge aus der Homepage der Fussballvereine I._______ und K._______ sowie ein Wikipedia-Auszug zum Hersteller G._______ mit einem der Marke CH Nr. 306'445 (fig.) entsprechenden Doppelrhombus finden (Beilagen 1 und 7-9 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012).

8.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen die hiervor genannten Unterlagen keine überdurchschnittliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) zu belegen. Zunächst kann der Umstand, dass die Widerspruchsmarke nach der "In Use Examination" in verschiedenen Sportfachgeschäften bekannt ist, für sich allein nicht als Nachweis genügen, dass sich die Marke beim Publikum eingeprägt hat. Dazu kommt, dass diese Studie lediglich den Schluss zulässt, dass die Marke in der Deutschschweiz bekannt ist. Eine allfällige Bekanntheit der Marke in der französischen und italienischen Schweiz kann allein gestützt auf dieses Dokument nicht angenommen werden, zumal die darin erwähnten Sportgeschäfte dieser Sprachregionen ausnahmslos der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.

Sodann gibt das eingereichte Werbematerial keinerlei Aufschluss darüber, in welchem Umfang tatsächlich Werbemassnahmen erfolgten. Auch aus der "Certification" des M._______-vereins und den aktenkundigen Internetausdrucken lässt sich nicht ableiten, dass die Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) erhöhte Verkehrsgeltung erlangt hat. Zum einen beziehen sich diese Dokumente teilweise nicht auf die in Frage stehende Bildmarke, sondern auf das Wort "Umbro" oder auf eine Kombination dieses Wortes mit dem Bild eines Doppelrhombus. Zum anderen fehlen Umsatz- oder Verkaufszahlen, welche zeigen, dass die Produkte mit der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) derart verbreitet waren, dass von einer überdurchschnittlichen Bekanntheit dieser Marke ausgegangen werden kann.

8.4.3 Was das ins Recht gelegte Schreiben der Vorinstanz vom 28. August 2006 betrifft, verfängt die Argumentation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. In diesem Schreiben, das anlässlich der Registrierung der Wort-/Bildmarke "UMBRO" CH Nr. 552'617 [Doppelrhombus] (fig.) (Eintragungsgesuch Nr. 50840/2005) an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, äusserte sich die Vorinstanz insbesondere wie folgt (Vernehmlassungsbeilage 7):

"Die eingereichten Unterlagen belegen eine intensive Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 18, 25 und 28 in der Art benützt wird, wie es hinterlegt wurde, dass heisst der Wortbestandteil UMBRO in Kombination mit dem doppelten Rhombus. Das eingereichte Bild, auf dem der Fussballspieler L._______ zu sehen ist, zeigt vielmehr nur die Verwendung des doppelten Rhombus in Alleinstellung (auf dem Trikot)."

Diese Ausführungen lassen hinsichtlich der Benutzung des Doppelrhombus in Alleinstellung lediglich die Schlussfolgerung zu, dass bei der Vorinstanz seinerzeit ein Bild eingereicht worden ist, auf welchem ein Fussballspieler ein Trikot mit diesem Zeichen trägt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich die in Frage stehende Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) beim Publikum durch intensiven Gebrauch eingeprägt hat.

9.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass dieWiderspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) Seriencharakter aufweise und aus diesem Grund starke Kennzeichnungskraft bzw. einen erweiterten Schutzbereich habe. Sie behauptet, diese Marke bilde mit den Schweizer Marken Nr. 415'122 und Nr. 552'617 sowie weiteren, ebenfalls den charakteristischen "Raute"-Bestandteil enthaltenden Marken (insbesondere den Marken CH Nr. 439'438 und CH Nr. 840'265) Teil einer Serie (Beschwerde, S. 4; Widerspruchsschrift, S. 4).

9.1 Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann auch durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden (Joller, a.a.O., Art. 3, N. 101; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 116). Bei Serienmarken, welche verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen, kann eine Drittmarke insbesondere eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem der Eindruck entsteht, das fremde Zeichen schiebe sich in die Markenserie ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2844/2009 vom 28. Mai 2010 E. 2.1 - SAP/;asap [fig.]; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 116; zur mittelbaren Verwechslungsgefahr siehe auch vorn E. 4.2). Die Zugehörigkeit einer Widerspruchsmarke zu einer Markenserie kann im Widerspruchsverfahren zugunsten ihres Schutzumfangs berücksichtigt werden, selbst wenn der Widerspruch - wie vorliegend im Beschwerdeverfahren - nur noch wegen einer Marke verfolgt wird. Freilich setzt dies voraus, dass die weiteren Serienmarken nicht nur im Register aufgenommen sind, sondern dem Publikum aufgrund ihres Gebrauchs tatsächlich bekannt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 8 - Converse All Star [Stern] [fig.]/Army tex [Stern] [fig.], mit Hinweis auf RKGE in sic! 2005 S. 805 E. 4 - Suprême des Ducs, und sic! 1998 S. 198 E. 2b - Torres). Zudem muss die Serie dem Publikum als solche bekannt bzw. im Verkehrsverständnis verankert sein, dass der Markeninhaber den gemeinsamen Markenbestandteil für eine Vielzahl von Marken benützt (Marbach, SIWR III/1, N. 966; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 116).

9.2 Vorliegend wurde weder substantiiert behauptet noch ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Doppelrhombus der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) von den massgeblichen Verkehrskreisen als gemeinsames Merkmal einer Markenserie wahrgenommen wird. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar für die hier in Frage stehenden Produkte eine intensive Geschäftstätigkeit behauptet, aber nicht näher ausführt, geschweige denn belegt, wie sich diese Geschäftstätigkeit auf die verschiedenen Marken aufteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall RKGE in sic! 2005 S. 805 E. 4 - Suprême des Ducs). Vor diesem Hintergrund kann die Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) nicht als Serienmarke behandelt werden.

Nach dem Ausgeführten handelt es sich bei der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) um ein schwaches Zeichen, weshalb nicht von einem erweiterten Schutzumfang ausgegangen werden kann.

10.

10.1 Ausschlaggebend für die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist der Gesamteindruck, welchen die Zeichen bei den massgebenden Verkehrskreisen hinterlassen (Marbach, SIWR III/1, N. 864). Beim Zeichenvergleich ist von den Registereintragungen auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 - Adwista/ad-vista mit Hinweisen; siehe auch Marbach, SIWR III/1, N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April 2006 E. 6 - O [fig.], veröffentlicht in: sic! 2006 S. 673 f.). Diesem Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an (Marbach, SIWR III/1, N. 867 f.), so dass es wesentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 386 E. 2a - Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dürfen aber bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden (Marbach, SIWR III/1, N. 865 mit Hinweis auf BGE 122 III 382 E. 5b - Kamillosan; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 65). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer Kennzeichnungsschwäche beeinflussen (Marbach, SIWR III/1, N. 865 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 - Red Bull/Stierbräu). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (Marbach, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 96 II 400 - Eden Club).

Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 - EFE [fig.]/EVE, und B 7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 - Diva Cravatte [fig.]/DD DIVO DIVA [fig.], je mit weiteren Hinweisen).

10.2

10.2.1 Bei der angefochtenen Marke "UNLIMITED" handelt es sich um eine kombinierte Wort-/Bildmarke mit Farbanspruch.Das Zeichen besteht aus einem Rhombus, der bis auf das Wortelement "UNLIMITED" rot ausgefüllt ist, und einem parallel zu den Rändern des Rhombus, aber mit etwas Abstand verlaufenden roten Rahmenelement bzw. einem grösseren, konzentrischen Rhombus. Die Schriftgrösse des Wortelementes ist dabei an den Rhombus angepasst.

Die Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 ist eine schwarz-weiss hinterlegte Bildmarke. Das grafische Element dieser Marke besteht aus einem Rhombus, der in seinem Innern einen konzentrischen und parallel ausgerichteten kleineren Rhombus aufweist.

10.2.2 Bevor die grafische Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken verglichen wird, ist zu klären, wie bei der angefochtenen Marke der Wortbestandteil im Verhältnis zum Bildbestandteil zu gewichten ist.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dem Wortbestandteil in der angefochtenen Marke komme untergeordnete Bedeutung zu. Der weisse Schriftzug "UNLIMITED" werde wie ein "weisser Fleck" in der Mitte des sonst roten Rhombus wahrgenommen, zumal die Markierungen bei Kleidern und Schuhen vielfach klein gehalten seien (vgl. Beschwerde, S. 5).

Angesichts des Umstandes, dass der Rhombus mit dem Schriftzug "UNLIMITED" den grössten Teil der Fläche des hier in Frage stehenden Zeichens ausmacht, liegt der Akzent der angefochtenen Marke überwiegend auf dem Wortelement. Dieser Gesamteindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass der grösste Buchstabe des Wortelementes, das "M", in der Mitte des Zeichens abgebildet ist und damit hervorsticht.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 in Sachen Converse All Star [Stern] (fig.)/Army tex [Stern] (fig.) beruft (vgl. Beschwerde, S. 5), stösst sie ins Leere. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil unter anderem festgehalten, dass Schuhe die Schuhmarke meistens derart klein zeigen, "dass zwar das Vorhandensein und die Position eines Textes wahrgenommen wird, die einzelnen Wörter aber nicht immer gelesen werden können" (E. 8). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass bei der vorliegend angefochtenen Marke der Wortbestandteil des Zeichens gegenüber dem Bildbestandteil dominiert. Auch lässt sich gestützt auf das erwähnte Urteil nicht mit Erfolg behaupten, der Text "UNLIMITED" werde als "weisser Fleck" in der Mitte des doppelten Rhombus wahrgenommen. Letzteres gilt umso mehr, als dieser Text fast die gesamte Fläche der angefochtenen Marke beansprucht.

10.2.3 Hinsichtlich der grafischen Ausgestaltung des Bildelementes hält die Beschwerdeführerin fest, die sich gegenüberstehenden Zeichen seien ähnlich, weil sie beide aus einem Doppelrhombus bestünden (vgl. Beschwerde, S. 5).

Zwar erscheint das Bildelement sowohl der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) als auch der angefochtenen Marke in der Tat als Doppelrhombus in dem Sinne, dass jeweils ein Rhombus in seinem Innern um einem konzentrischen, parallel ausgerichteten kleineren Rhombus ergänzt ist. Dieses grafische Element fällt indes nicht stark ins Gewicht, da es sich dabei um eine wenig kennzeichnungskräftige Kombination geometrischer Grundformen handelt (vgl. vorn E. 8.2).

Ebenso wenig entscheidend erscheinen indes auch die zwischen der Widerspruchsmarke und dem Bildelement der angefochtenen Marke bestehenden Unterschiede (nämlich dass zum einen der innere Rhombus bei der angefochtenen Marke ausgefüllt ist, wohingegen die Widerspruchsmarke im Zentrum keinen ausgefüllten Rhombus aufweist, und zum anderen bei der Widerspruchsmarke - jeweils im Verhältnis zur Grösse der Figur - die Ränder des äusseren Rhombus dicker sowie die Abstände zwischen äusserem und innerem Rhombus grösser als bei der angefochtenen Marke sind).

Angesichts des Umstandes, dass sich die Widerspruchsmarke in einer bloss schwach kennzeichnungskräftigen Kombination geometrischer Grundformen erschöpft, ist vielmehr ausschlaggebend, dass diese Marke lediglich aus einem Bildelement besteht und die angefochtene Marke demgegenüber zusätzlich auch einen Wortbestandteil aufweist, welcher - wie ausgeführt (vorn E. 10.2.2) - die Wahrnehmung des Zeichens prägt. Diesem Unterschied zwischen den beiden in Frage stehenden Marken kommt bei einer Gesamtbetrachtung ein so grosses Gewicht zu, dass die Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist.

10.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Marke - insbesondere aufgrund des nur bei ihr vorhandenen und prägenden Wortelementes - einen anderen Eindruck als die Widerspruchsmarke hinterlässt. Damit fehlt es vorliegend an der Zeichenähnlichkeit.

11.

Mangels Markenähnlichkeit erübrigt es sich, auf die Frage der Verwechslungsgefahr einzugehen (vgl. Marbach, SIWR III/1, N. 862).

Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den Widerspruch Nr. 11'448 mangels Zeichenähnlichkeit der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke CH Nr. 306'445 (fig.) zu Recht abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen und im Laufe des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Beweismittel erscheinen nicht als geeignet, an der hier vorgenommenen Beurteilung des Falles etwas zu ändern.

Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist - soweit hier angefochten - zu bestätigen. Dies gilt auch insoweit, als die Vorinstanz damit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung verweigert hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides und Art. 34
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 34 Parteientschädigung - Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
MSchG).

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

12.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der widersprechenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 - Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

12.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst unter anderem die Kosten der Vertretung (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Zu Letzteren zählt neben dem Anwaltshonorar und den Auslagen die Mehrwertsteuer, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Steuer nicht schon berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Die Parteien, die eine Parteientschädigung verlangen, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Falls keine Kostennote eingereicht wird, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Die Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragt jedoch in der Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-. Im konkreten Fall beschränkte sich die Tätigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Redaktion einer siebenseitigen Beschwerdeantwort. Die geforderte Parteientschädigung erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als zu hoch und ist auf einen angemessenen Betrag von Fr. 2'000.- herabzusetzen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten:

Die Mehrwertsteuer ist für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Zwar ist aufgrund des Sitzes der Beschwerdegegnerin in N._______ davon auszugehen, dass die massgebende Dienstleistung ihres Rechtsvertreters in Liechtenstein erbracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG; zum Ort der Dienstleistung siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 8.4 - HÖFER FAMILIYOFFICE [fig.]/HOFER). Weil das Fürstentum Liechtenstein nach staatsvertraglicher Vereinbarung zum Zollinland gehört (vgl. den Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [SR 0.641.295.142] und die Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [0.641.295.142.1] bzw. die damit ersetzte Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [AS 1996 1217]); ist jedoch davon auszugehen, dass die Dienstleistung mehrwertsteuerrechtlich gemäss Art. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG im Inland erbracht wurde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 8.2 mit Rechtsprechungshinweis).

13.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage zur Beschwerdeantwort zurück);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Beat König

Versand: 5. Februar 2013