Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210027-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ210028-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 29. August 2022

in Sachen A._____, Beklagter, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. September 2021 (FK200019-K) Rechtsbegehren: a)

der Klägerin (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 58 S. 3): "1.

Es sei die zwischen den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2020 geschlossene Teil-Vereinbarung zu genehmigen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung rückwirkend ab 1. Februar 2019 nachfolgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin:

2.

3.

-

Ab 1. Februar 2019 bis und mit 29. Februar 2020: Fr. 1'939.­ im Monat (davon Fr. 910.­ Betreuungsunterhalt)

-

Ab 1. März 2020 bis und mit 31. August 2020: Fr. 2'259.­ im Monat (davon Fr. 1'390.­ Betreuungsunterhalt)

-

Ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 2'339.­ im Monat (davon Fr. 1'390.­ Betreuungsunterhalt)

Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung ab 1. Juli 2021 nachfolgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin: -

Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022: Fr. 3'085.­ im Monat (davon Fr. 40.­ Überschussanteil und Fr. 2'510.­ Betreuungsunterhalt)

-

Ab 1. Dezember 2023 [recte wohl 1. Januar 2023] bis 31. Mai 2026: Fr. 2'339.­ im Monat (davon Fr. 1'390.­ Betreuungsunterhalt)

-

Ab 1. Juni 2026 bis und mit 31. Juli 2029: Fr. 2'379.­ im Monat (davon Fr. 1'390.­ Betreuungsunterhalt)

-

Ab 1. August 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung: Fr. 1'452.­ im Monat (reiner Barunterhalt).

Es seien die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

b)

4.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.­) pro Ausgabeposition, z.B. Zahnbehandlungen, Schulmaterial, schulische Fördermassnahmen etc.) zur Hälfte zu bezahlen, sofern die Ausgaben vorgängig mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin abgesprochen und diese Kosten nicht durch Dritte (insb. Versicherungen etc.) gedeckt sind.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

des Beklagten (Urk. 48 S. 2 f.): "1.

Es sei die Klage vom 23.06.2020 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

2.

Eventualiter: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B._____ jeweils vorschüssig auf den ersten eines jeden Monats nachfolgende Beiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. ·

Fr. 300.­ rückwirkend ab dem 20.10.2020

·

Fr. 150.­ ab dem 01.04.2021 bis zur Volljährigkeit oder Abschluss der Erstausbildung

3.

Subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B._____ rückwirkend ab Februar 2019 bis Februar 2020 monatlich vorschüssig jeweils auf den ersten eines Monats maximal Fr. 500.­ zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

4.

Es sei die Teil-Vereinbarung vom 20.10.2020 nicht zu genehmigen.

5.

Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen.

6.

Es sei eine Beistandschaft über Tochter B._____, geb. am tt.mm.2016, zu errichten.

7.

Editionsbegehren: Es sei die Mutter der Klägerin zu verpflichten, folgende Unterlagen ins Recht zu legen. ·

Durch Edition hinter der Klägerin oder Treuhänder: Bilanzund Erfolgsrechnung 2020;

·

Durch Edition hinter der Klägerin oder Treuhänder: die Buchungsjournale inkl. Detailkontoauszüge ihrer Firma für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020;

·

Durch Edition hinter der Klägerin oder Treuhänder: Aufstellung über ausgerichtete Pauschalspesen, Vergütungen für Arbeitszimmer bzw. sonstige Kostenvergütungen;

8.

·

Durch Edition hinter der Klägerin oder dem Treuhänder: Belegmässiger Nachweis sämtlicher Kosten aus dem Jahre 2019 im Konto a.o. Aufwand (8500) über insgesamt Fr. 12'302.85 (falls geschäftsmässig nicht begründet sind diese Kosten dem Jahresgewinn 2019 zuzurechnen;

·

Durch Edition hinter der Klägerin oder dem Steueramt: Die letzten drei definitiven Steuerveranlagungen und Steuererklärungen der Wohngruppe D._____ GmbH;

·

Die letzten drei definitiven Steuerveranlagungen der Kindesmutter und die Steuerveranlagungen 2017-2020;

·

Bank- und Depotauszüge der GmbH

·

Lückenlose Kontoauszüge der letzten sechs Monate der Kindesmutter;

·

Belege zu Privatbezügen aus der GmbH.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter."

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. September 2021 (Urk. 84): Es wird verfügt: 1.

Auf das Editionsbegehren des Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Der prozessuale Antrag der Klägerin, es sei die zwischen den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2020 geschlossene TeilVereinbarung zu genehmigen und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Oktober 2021 Unterhaltbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 54'001.­ zzgl. allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.

Soweit der Beklagte einen Teil der bereits fälligen Unterhaltsbeiträge oder Kinderzulagen bereits bezahlt hat, ist er berechtigt, diesen Teil von den gemäss Disp.-Ziffer 1 zu zahlenden, bereits fälligen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 2.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2021 bis zu ihrer Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: a)

b)

ab 1. November 2021 bis 30. November 2021: -

Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Fr.

444.­

-

Betreuungsunterhalt:

Fr.

1'815.­

Fr.

772­

Fr.

944.­

Fr.

907.­

ab 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2026: -

c)

ab 1. Juni 2026 bis 31. Juli 2029: -

d)

Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

ab 1. August 2029: -

Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Kindsmutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit der Klägerin hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende August 2021 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres, anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag =

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil DispoZiffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4.

Das Begehren der Klägerin, der Beklage sei zu verpflichten, sich an der Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, wird abgewiesen.

5.

Die Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 betreffend den persönlichen Verkehr wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt ab sofort zu übernehmen: -

bis zum Eintritt in den Kindergarten, an jedem zweiten Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr (beginnend ausserordentlich am Sonntag, 1. November 2020),

-

ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Schule jedes zweite Wochenende von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie während zweier nicht aufeinanderfolgenden Wochen pro Jahr während der Kindergartenferien;

-

ab Schuleintritt jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie während zweier Wochen pro Jahr während der Schulferien.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Der Vater hat die Tochter auf eigene Kosten bei der Mutter zu holen und wieder zurückzubringen."

6.

Der Antrag des Beklagten auf Errichtung einer Beistandschaft für die Klägerin wird abgewiesen.

7.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.­ festgesetzt.

8.

Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO hingewiesen.

9.

Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.­ (inkl. 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin MLaw Y2._____ im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf Fr. 15'000.­ geht mit der Zahlung auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO).

10. [Schriftliche Mitteilung]. 11. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge zur Erstberufung (LZ210027): des Beklagten, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 83): "Prozessual 1.

Es sei dem Beklagten für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.

Es sei die KM zu verpflichten, die nachfolgenden Unterlagen ins Recht zu legen: ·

Bilanz- und Erfolgsrechnungen inkl. Anhang der Wohngruppe D._____ GmbH sowie

·

die Buchungsjournale inkl. Detailkontoauszüge ihrer Firma für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020.

·

Falls aus den Buchhaltungsunterlagen nicht ersichtlich die Aufstellung über ausgerichtete Pauschalspesen, Vergütungen für Arbeitszimmer bzw. sonstige Kostenvergütungen;

·

Belegmässiger Nachweis sämtlicher Kosten aus dem Jahre 2019 im Konto a.o. Aufwand (8500) über insgesamt Fr. 12'302.85 - falls geschäftsmässig nicht begründet sind diese Kosten dem Jahresgewinn 2019 zuzurechnen;

·

Pensionskassenausweis / Vorsorgeausweis von C._____ für die Jahre 2019 und 2020 (die Höhe des versicherten Lohnes soll ersichtlich sein);

·

Falls möglich die Zustellung der Detailkontenauszüge aus der Buchhaltung für das Jahr 2020.

·

Die letzten drei definitiven Steuerveranlagungen und Steuererklärungen der Wohngruppe D._____ GmbH.

·

Im Weiteren habe die Klägerin die letzten drei Veranlagungen ihrer Mutter als Mitgesellschafterin der Wohngruppe D._____ GmbH einzureichen.

·

Darüber hinaus habe die Gegenpartei die Mehrwertsteuererklärung der letzten drei Jahre der D._____ GmbH einzureichen.

Hauptbegehren 3.

In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 30.09.2021 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Neu: Es sei eine Beistandschaft anzuordnen. Eventualbegehren

5.

In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 30.09.2021 des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben resp. Dispositiv Ziffer 1 und 2 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin an ihren Barunterhalt monatlich im Voraus, erstmals per 01.02.2019 CHF 811.50 an Barunterhalt zu bezahlen und ab 01.12.2021 CHF 772.00 sowie ab 01.08.2029 CHF 450.00.

6.

In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv Ziffer 7 aufzuheben und die Gebühr sei auf CHF 3'000.00 festzulegen.

7.

In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv Ziffer 8 aufzuheben und die Kosten seien hälftig den Parteien aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.

In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv Ziffer 9 aufzuheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen. Das amtliche Honorar der Rechtsvertreter sei aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

der Klägerin, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 90): "Berufungsantwort: 1.

Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsklägers. Anschlussberufung:

3.

Ziff. 2 der Verfügung sowie Dispositivziffer 1 (bis 31. Juli 2021) des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. September 2021 (Geschäfts-Nr. FK200019-K) seien aufzuheben und es sei in der Sache folgendermassen neu zu entscheiden: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend von 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2021 monatlich CHF 1'800 zu bezahlen, total CHF 52'200 zzgl. Zins von 5% ab 31. Oktober 2020. Soweit der Beklagte einen Teil der Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt hat, ist er berechtigt, diesen Teil von den vorstehend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

4.

Dispositivziffer 1 (von 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021) und Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monates an die gesetzliche Vertreterin der Berufungsbeklagten:

1. August 2021 bis 30. November 2021: CHF 3'100.85 (davon CHF 2'446 Betreuungsunterhalt) 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 2'586.00 (davon CHF 1'714 Betreuungsunterhalt 1. August 2022 bis 31. Juli 2023: CHF 2'537.50 (davon CHF 1'604 Betreuungsunterhalt und CHF 61.50 Überschussbeteiligung) 1. August 2023 bis 31. Mai 2026: CHF 2'389.55 (davon CHF 1'406.72 Betreuungsunterhalt und CHF 110.80 Überschussbeteiligung)

5. 1. Juni 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 2'549.05 (davon CHF 1'254.10 Betreuungsunterhalt und CHF 57.75 Überschussbeteiligung) 1. August 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 2'371.05 (davon CHF 974.80 Betreuungsunterhalt und CHF 160.05 Überschussbeteiligung) an 1. August 2032: CHF 1'608.45 (reiner Barunterhalt und Überschussbeteiligung von CHF 371.25)

Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich Besuchsrechtsregelung sei aufzuheben und es sei in der Sache folgendermassen neu zu entscheiden: Der Berufungskläger ist berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten, die Betreuungsverantwortung für die Berufungsbeklagte zu übernehmen:

Während der nächsten aufeinanderfolgenden 6 Monaten, an jedem zweiten Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, beginnend am 5. März 2022. Haben die Besuche während mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten, an jedem zweiten Samstag mindestens von 11 Uhr bis 17.00 Uhr stattgefunden, sind diese während der nächsten mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten zu erweitern auf den Zeitraum von Samstag, 11.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr Uhr sowie während zweier nicht aufeinanderfolgender Wochen pro Jahr während der Schulferien. Danach jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie während zweier Wochen pro Jahr während der Schulferien.

6.

Eventualiter zu Ziff. 3-5 sei der erstinstanzliche Entscheid (GeschäftsNr.: FL200019-K) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."

Prozessuale Anträge: "1.

Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr.: FK200019-K) vor dem Bezirksgericht Winterthur vollumfänglich beizuziehen." Berufungsanträge zur Zweitberufung (LZ210028):

der Klägerin, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 104/83): "1.

Es seien Ziff. 2 lit. b, lit. c und lit. d des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FK200019-K/U/vs) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monates an die gesetzliche Vertreterin der Berufungsklägerin:

1. Dezember 2021 bis 31. August 2022: CHF 2'421 im Monat (davon CHF 1'548.80 Betreuungsunterhalt) 1. September 2022 bis 31. August 2023: CHF 2'397.75 im Monat (davon CHF 1'525.55 Betreuungsunterhalt) 1. September 2023 bis 31. Mai 2026: CHF 2'200.49 im Monat (davon CHF 1'328.29 Betreuungsunterhalt) 1. Juni 2026 bis 31. August 2029: CHF 2'400.49 im Monat (davon CHF 1'328.29 Betreuungsunterhalt) 1. September 2029 bis 30. Mai 2032: CHF 1'758.68 im Monat (davon CHF 465.70 Betreuungsunterhalt und Überschussbeteiligung von CHF 220.78) Ab 1. Juni 2032 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'321.90 im Monat (reiner Barunterhalt CHF 1'022.20 und CHF 299.70 Überschussbeteiligung)

2.

Es sei Ziff. 4 des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FK200019-K/U/vs) vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich hälftig an zukünftigen ausserordentlichen Kindeskosten ab CHF 200 zu beteiligen.

3.

Der Berufungsbeklagte sei gestützt auf Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB zu verpflichten, CHF 125 zur die Reitausrüstung der Berufungsklägerin beizutragen.

4.

Eventualiter zu Ziff. 1-3 seien Ziff. 2 lit. b, lit. c und lit. d sowie Ziff. 4 des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FK200019K/U/vs) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Prozessuale Anträge "1.

Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Es seien die Akten der Vorinstanz (FK200019-K/U/vs) beizuziehen."

des Beklagten, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 104/94): "Prozessual 1.

Es sei dem Beklagten für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Auskunftsbegehren

2.

Es sei die Kindesmutter aufzufordern, ihre alten Lohnabrechnungen und Lohnausweise aus dem E._____ und von anderen vorgängigen Arbeitgeber ins Recht zu legen.

3.

Es sei die Kindesmutter aufzufordern, ihre Bewerbungsschreiben seit März 2021 als FaGe ins Recht zu legen.

4.

Es sei die Kindesmutter aufzufordern, Stelleninserate als FaGe ins Recht zu legen, welche Unvereinbarkeit mit einem 50%-Pensum belegen.

5.

Die Kindesmutter sei zu verpflichten, ihre alten Arbeitszeugnisse ins Recht zu legen.

6.

Die Kindesmutter sei aufzufordern, ihre aktuelle Buchhaltung als F._____ [Beruf] ins Recht zu legen, inkl. Detailkontoauszüge.

7.

An den Editionsbegehren in der Berufung des Kindesvaters wird festgehalten.

Hauptbegehren 8.

Es sei die Berufung der Klägerin abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

9.

In Aufhebung sämtlicher Dispositivziffern 2 sei der Kindesvater für die Zeit ab 01.02.2019 zu verpflichten, der Kindesmutter an den Unterhalt von B._____ jeden Monat im Voraus CHF 850.00 zu bezahlen, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, bis zur Mündigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.

10. Es sei dem Kindesvater zu gestatten, allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltszahlungen im Umfang der jeweiligen monatlichen Differenz in Anrechnung zu bringen und zu verrechnen. 11. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft für B._____ einzurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Erwägungen: I. 1.

Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und An-

schlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) ist die am 30. Mai 2016 geborene Tochter von C._____ und des Beklagten, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter). Die Eltern sind nicht verheiratet. 2.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 machte die Klägerin, vertreten durch die

Kindsmutter, das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 84 S. 4 ff.). Am 30. September 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 84 S. 66 ff.). Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Die Berufung des Beklagten wurde unter der Verfahrensnummer LZ210027, diejenige der Klägerin unter der Verfahrensnummer LZ210028 angelegt.

3.

Im Verfahren LZ210027 wurde der Klägerin am 13. Dezember 2021 die Be-

rufungsschrift zugestellt und am 14. Dezember 2021 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 87, 88). An der Verhandlung vom 10. Januar 2022 konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 89). Am 25. Januar 2022 fand ein Referentenwechsel statt. Mit der Berufungsantwort vom 14. Februar 2022 erhob die Klägerin Anschlussberufung (Urk. 90). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde dem Beklagten Frist für die Anschlussberufungsantwort angesetzt (Urk. 94), welche am 25. März 2022 erstattet wurde (Urk. 95). Mit Eingabe vom 26. April 2022 nahm die Klägerin Stellung zur Anschlussberufungsantwort (Urk. 97), welche dem Beklagten am 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 100). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 101). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Klägerin die Honorarnote ein (Urk. 102, 103/2). 4.

Im Verfahren LZ210028 wurde dem Beklagten am 13. Dezember 2021 die

Berufungsschrift zugestellt (Urk. 104/89). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde dem Beklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 104/90). Am 25. Januar 2022 fand ein Referentenwechsel statt. Am 18. Februar 2022 machte die Klägerin eine Noveneingabe (Urk. 104/91). Die Berufungsantwort datiert vom 17. Februar 2022 und ging am 21. Februar 2022 ein (Urk. 104/94). Mit Verfügung ebenfalls vom 21. Februar 2022 wurde den Parteien je die gegnerische Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 104/97). Am 25. März 2022 machte die Klägerin vom ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 104/100). Die Replikeingabe wurde am 31. März 2022 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 104/103). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 104/104). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Klägerin die Honorarnote ein (Urk. 104/105, 104/106/2). 5.

Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren

LZ210028 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind

die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LZ210027 weitergeführt. Das Verfahren LZ210028 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind im vorliegenden Verfahren beizuziehen (Urk.104/83-106). 6.

Auf die teilweise weitschweifigen Vorbringen der Parteien ist nur insoweit

einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. 1.

Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Kindesunterhalt (Disposi-

tiv-Ziffer 1 und 2), die Beteiligung an ausserordentlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 4), das Besuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 5), die Errichtung einer Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 6), die Entscheidgebühr und die vorinstanzliche Kosten-und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 7-9). Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 3) ist implizit mit dem Unterhalt angefochten. 2.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich ­ abgesehen von offensichtlichen Mängeln ­ grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Sodann ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsan-

wendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). 3.

Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder-

belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 4.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung eine erhebliche Erhöhung der Un-

terhaltsbeiträge gegenüber dem angefochtenen Entscheid. Aus der Berufungsbegründung erschliesst sich allerdings nicht, wie sich die einzelnen Beträge errechnen (Urk. 104/83 S. 2 ff.). Dazu kommt, dass die Klägerin Anschlussberufung erhebt und die Anträge darin nochmals erhöht (Urk. 90 S. 3 ff.), ohne genau darzulegen, weshalb - in Abweichung von der eigenen Berufung - nochmals höhere Beträge verlangt werden. Zudem wiederholt die Klägerin in der später erstellten Stellungnahme zur Berufungsantwort wiederum die ursprünglichen Anträge (Urk. 104/ 100 S. 2 f.). Da das Gericht wegen des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, ist auf diese Versäumnisse in der Begründung und die Widersprüchlichkeit der Anträge nicht näher einzugehen, und es werden im Folgenden die vorgebrachten Rügen zu prüfen sein. 5.

Der Beklagte stellt als Hauptantrag ausschliesslich einen Rückweisungsan-

trag, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen, wie im Falle einer "Neubeurteilung" zu entscheiden wäre. Dies ist unzulässig bzw. ungenügend. Die Berufung ist wie ausgeführt ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) und die Berufungsinstanz besitzt volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen, weshalb Rechtsmittelanträge entsprechend zu formulieren und auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Denn selbst bei Vorliegen eines (geltend gemachten) Rückweisungsgrundes ist ein Rückweisungsentscheid im Berufungsverfahren nicht zwingend (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). So führt namentlich die Bejahung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Auf den Hauptantrag kann

daher nicht eingetreten werden. Eventualiter verlangt der Beklagte, DispositivZiffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (recte des Urteils) seien aufzuheben und wie eingangs wiedergegeben, neu zu fassen. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist daher auf die Berufung einzutreten. 6.

In formaler Hinsicht kritisiert der Beklagte, eine Anfechtung des Entscheids

sei nicht möglich, wenn im Dispositiv eine einzige Summe genannt werde, in der Begründung aber unzählige und kaum nachvollziehbare Phasen gebildet würden (Urk. 83 S. 12). Die Vorinstanz hat unter dem Titel "Bereits aufgelaufene Unterhaltsbeiträge" aufgelistet, wie sich der Gesamtbetrag von Fr. 54'001.­ gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils zusammensetzt (Urk. 84 S. 60 f.). Die einzelnen Teilbeträge lassen sich gestützt auf die Erwägungen auf S. 52 ff. nachvollziehen. Es besteht kein Widerspruch zwischen den Erwägungen und der Dispositiv-Ziffer 1. Die Rüge des anwaltlich vertretenen Beklagten ist unbegründet. A.

Unterhalt

1.

Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten - neben dem Gesamtbetrag von

Fr. 54'001.­ für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2021 - zur Zahlung der folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Urk. 84 S. 67, Dispositiv-Ziffer 2): ab 1. November 2021 bis 30. November 2021: Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung): Fr. Betreuungsunterhalt: Fr.

444.­ 1'815.­

ab 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2026: Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Fr.

772­

ab 1. Juni 2026 bis 31. Juli 2029: Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Fr.

944.­

ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung):

Fr.

907.­

2.

Einkommen der Klägerin

Die von der Vorinstanz berücksichtigen Familien- bzw. Ausbildungszulagen blieben unbeanstandet. Bei der Klägerin sind bis zum 31. Mai 2028 Fr. 200.­ und ab 1. Juni 2028 Fr. 250.­ monatlich anzurechnen. 3.

Einkommen der Kindsmutter

3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Einkommen aus: Februar 2019 bis Juni 2021 Juli 2021 bis November 2021 Dezember 2021 bis Juli 2029 August 2029 bis Mai 2032 ab Juni 2032

Fr. 1'500.­ Fr. 0.­ Fr. 2'365.­ Fr. 3'784.­ Fr. 4'730.­

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass in der Zeit von Februar 2019 bis Juni 2021 vom Einkommen auszugehen sei, das die Kindsmutter tatsächlich im Rahmen der Anstellung bei der Wohngruppen D._____ GmbH, wo sie im Stundenlohn angestellt gewesen sei und entsprechende Lohnabrechnungen vorliegen würden, erzielt habe. Per 30. Juni 2021 sei die Wohngruppe D._____ aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen worden. Nach Gewährung einer Übergangsfrist sei der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen als Fachfrau Gesundheit anzurechnen. Mit Verweis auf die statistischen Werte des Salariums sei von einem Bruttolohn von Fr. 5'500.­ bzw. von einem Nettolohn von Fr. 4'730.­ auszugehen. Unter Beachtung des Schulstufenmodells seien zunächst 50 % (Fr. 2'365.­), ab Eintritt in die Sekundarstufe 80 % (Fr. 3'784.­) und ab dem vollendeten 16. Altersjahr 100 % anzurechnen (Urk. 84 S. 22 f.). 3.2 Der Beklagte rügt das in der Vergangenheit angerechnete Einkommen bei der Wohngruppen D._____ GmbH. Es sei nicht bloss von einem Einkommen von Fr. 1'500.­ auszugehen. Die Kindsmutter habe ihr Einkommen bei der Wohngruppen D._____ GmbH bis heute nicht im Ansatz begründet; es sei mindestens von monatlich Fr. 2'500.­ auszugehen. Zu behaupten, "eine Beteiligung von 40% GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung stelle keine Selbständigkeit dar", sei klar falsch (Urk. 83 S. 11, S. 15). Weiter wiederholt der Beklagte die vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren (Urk. 83 S. 2 ff.).

3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte allein schon deshalb keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen hat, da er und die Kindsmutter nicht verheiratet sind (Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB e contrario). Dies hat die Vorinstanz bereits festgehalten (Urk. 84 S. 13 f). Seine Editionsbegehren dienen reinen Beweiszwecken. Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit der Beweiswürdigung zuzuwarten, bis sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben worden sind (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N. 27). Die sog. antizipierte Beweiswürdigung ist dann zulässig, wenn das Gericht "zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern" (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N. 57 m.w.H.). Die Vorinstanz resümierte, dass der Sachverhalt mit den vorliegenden Unterlagen rechtsgenügend erstellt werden könne, was zu bestätigen sein wird, weshalb die Vorinstanz den Beweisführungsanspruch des Beklagten nicht verletzt hat. Selbst in Fällen, wo ein Informationsanspruch zwecks Anhebung eines Folgeprozesses besteht, entscheidet allein die gesuchstellende Partei, ob sie ihren Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020, E. 1.2.3). Die Rüge, die Vorinstanz hätte eine Klarstellung verlangen müssen (Urk. 83 S. 8), wäre daher unbegründet. 3.4 Die Kindsmutter ist an der Wohngruppen D._____ GmbH mit 90 Stammanteilen und G._____ (= Mutter der Kindsmutter) mit 140 Stammanteilen beteiligt (Urk. 10/18). Die Vorinstanz erwog dazu, die Kindsmutter könne mit einer Minderheitsbeteiligung von 40 % nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werden (Urk. 84 S. 27). Es könne jedoch offen gelassen werden, ob ein Gewinn bei einer nicht beherrschenden Stellung überhaupt auszuschütten sei. Es sei belegt, dass die Wohngruppen D._____ GmbH habe schliessen müssen, da aus dem Jahr 2020 ein Verlust resultiert habe, und es sich somit rechtfertige, der Kindsmutter aus ihrer Minderheitsbeteiligung keinen Gewinn anzurechnen. Dem widerspricht der Beklagte; die Kindsmutter sei wesentlich beteiligt und sie sei einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 83 S. 11). Die Zeichnungsberechtigung als solche lässt nicht zwingend auf das Stärkeverhältnis in der Gesellschaft schliessen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der Anteil der Kindsmutter als Minderheitsbeteiligung einzustufen. In dem vom Beklagten erwähnten Entscheid (Urk. 83

S. 12 mit Verweis auf OGer ZH LE170064) ging es um eine 75 %-Beteiligung. Den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Kindsmutter habe ihre Beteiligung verschwiegen (Urk. 83 S 15), hat die Vorinstanz bereits widerlegt; es kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 84 S. 22 f.). Die Kindsmutter ist alleinige Obhutsinhaberin und als solche leistete sie bis zum ordentlichen Schuleintritt der Klägerin ihren Anteil am Unterhalt der Klägerin durch Pflege und Erziehung, während der Beklagte seinen Anteil am Unterhalt durch Geldzahlung zu leisten hat (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen hat (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.6.2, nicht publ. in BGE 145 III 393). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schulstufenregel (BGE 144 III 481) kann von der Kindsmutter in der Vergangenheit nicht ein 50 %-Pensum verlangt werden, wie das der Beklagte fordert (Urk. 83 S. 11). Dies hat bereits die Vorinstanz verneint (Urk. 84 S. 23). Daher zielt das Vorbringen des Beklagten, da G._____ bei einem 100 % Pensum Fr. 60'000.­ versteuert habe, seien der Kindsmutter bei 50 % Fr. 30'000.­ bzw. rückwirkend ab 1. Februar 2019 Fr. 2'500.­ netto monatlich anzurechnen (Urk. 83 S. 13, S. 15), an der Sache vorbei. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die tatsächlichen Verhältnisse und den in der Steuererklärung deklarierten Lohn bzw. den von der Vorinstanz angerechneten Lohn abzustellen. Zu bedenken ist nämlich, dass es sich angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge um eine überschaubare und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne handelt und die Kindsmutter über eine Ausschüttung eines allfälligen Gewinns nicht selbständig entscheiden kann bzw. konnte. Auch ist gestützt auf die Ausführungen der Kindsmutter betreffend die Corona-bedingten Schwierigkeiten (Urk. 58) und die eingereichten Kündigungsschreiben ausgewiesen, dass die Wohngruppe ihren Betrieb per 30. Juni 2021 eingestellt hat (Urk. 59/1-9). Darauf weist auch die Korrespondenz mit der Buchhalterin und den für die Betreuten verantwortlichen Personen (Urk. 66/1; Urk. 66/6-7) sowie die Bestätigungen der Kündigung durch H._____ hin (Urk. 66/2-3). Es würde darüber hinaus keinen Sinn machen, dass die Kindsmutter nicht mehr dort arbeiten sollte, wenn die Wohngruppe weiterbetrieben würde, wie das der

Beklagte vorbringt. Entscheidend ist, dass mit öffentlicher Urkunde des Notariats I._____ belegt ist, dass mit Beschluss vom 28. Januar 2021 entschieden wurde, die Wohngruppen D._____ GmbH zu liquidieren und aufzulösen (Urk. 93/27). Aufgrund dieses Liquidationsbeschlusses könnte ohnehin nicht nachträglich ein allfälliger Gewinn aus der Gesellschaft gelöst werden. Ein allfälliger Liquidationserlös wäre als Vermögen der Kindsmutter und nicht als Einkommen zu qualifizieren. 3.5 Der Beklagte beanstandet, es habe keinen Grund gegeben, die Klägerin erst im Sommer 2021 einzuschulen, weshalb der Kindsmutter bereits ab Sommer 2020 ein 50 %-Pensum anzurechnen sei (Urk. 83 S. 15 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kindeswohl prioritär ist. Ein Schreiben des Kinderarztes vermag sehr wohl zu begründen, weshalb mit der Einschulung zugewartet wurde (vgl. Urk. 90 S. 27). Zwar liegt das fragliche Attest nicht bei den Akten. Es ist jedoch ohnehin auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und vom Schuleintritt per August 2021 auszugehen. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass B._____ bereits im August 2020 hätte eingeschult werden müssen (Urk. 83 S. 16), ist nicht weiter einzugehen. 3.6 Weiter moniert der Beklagte, es sei unverständlich, weshalb die Kindsmutter zwischen Juli 2021 und November 2021 kein Einkommen hätte erzielen müssen (Urk. 83 S. 15). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Die Vorinstanz hat ausgeführt, weshalb von einer rückwirkenden Festlegung des hypothetischen Einkommens abzusehen ist (Urk. 84 S. 25 f.). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substantiiert auseinander und genügt somit den Rügeanforderungen nicht. 3.7 Die Klägerin ihrerseits kritisiert das der Kindsmutter ab Dezember 2021 angerechnete hypothetische Einkommen. Sie lässt vortragen, die Kindsmutter habe sich entschieden, umgehend eine Weiterbildung als Dipl. F.____ zu absolvieren und ein eigenes Geschäft aufzubauen. Die Arbeit werde im Stundenlohn abge-

rechnet. Es sei auf die Anrechnung des nicht erzielbaren hypothetischen Einkommens als Fachfrau Gesundheit zu verzichten und das tatsächliche Einkommen als Dipl. F._____ anzurechnen. Das Geschäft befinde sich noch im Aufbau. Aktuell könne die Kindsmutter fünf Termine pro Woche wahrnehmen. Es resultiere ein monatliches Anfangseinkommen von Fr. 968.27 brutto, welches noch um das Debitorenrisiko von 10 % zu reduzieren sei. Ab August 2022, wenn die Klägerin das zweite Kindergartenjahr besuchen werde und die Kindsmutter die Tätigkeit ausbauen könne, werde das Einkommen Fr. 1'346.80 betragen. Ab August 2023 bis Juli 2028 sei mit Fr. 1'565.98 zu rechnen, ab August 2029 mit Fr. 2'885.79 und ab Juni 2032, wenn die Klägerin 16 Jahre alt sein werde, mit monatlich brutto Fr. 4'704.50 bzw. Fr. 2'923.16 netto (Urk. 104/83 S. 8 ff., S. 27 ff.). 3.8 Es ist auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verweisen (Urk. 84 S. 23). Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss der/die Unterhaltsverpflichtete, wozu auch die Kindsmutter gehört, das ihm/ihr Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Kann eine Unterhaltsverpflichtete aufgrund eines zu tiefen Einkommens ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob der Verpflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtete in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt, weil dasjenige Einkommen zu erzielen ist, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). 3.9 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Kindsmutter seit längerem bekannt, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschöpfen muss (Urk. 84 S. 25). Die Klägerin behauptet zwar, die Kindsmutter habe sich durchaus um eine Anstellung bemüht (Urk. 90 S. 26, Urk. 104/100 S. 7). Dies blieb indessen unbelegt, Bewerbungen wurden keine eingereicht. Vielmehr hat sich die Kindsmutter selbständig gemacht. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass der Aufbau eines gewinnbringenden Geschäfts und eines Kundenstamms mitunter Jahre beanspruchen kann. Mit den von der

Kindsmutter errechneten Einnahmen kann diese bis Juli 2028 nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken. Dazu kommt, dass die Hochrechnungen auf Annahmen beruhen und keine verlässlichen Eckwerte darstellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob die Kindsmutter in einem Anstellungsverhältnis ein höheres Einkommen zu erzielen vermag. Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 104/83 S. 25 f.), ist unbegründet. Einerseits entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein hypothetisches Einkommen einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden kann. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig (BGE 128 III 4 E. 4a). Andrerseits verfügt die Berufungsinstanz über unbeschränkte Kognition, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung durch den Umstand, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren mit Novenrecht äussern konnte, geheilt wäre. 3.10 Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser/Jung, Lohnbuch Schweiz 2022, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick) abgestellt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Der Kritik betreffend die Salarium-Angaben, wonach die Kindsmutter weder 10 Jahre Berufserfahrung in der Pflege noch in einem "Grossbetrieb" gearbeitet habe (Urk. 104/83 S. 17, S. 26), ist entgegenzuhalten, dass selbst bei einem Betrieb mittlerer Grösse mit weniger als 20 Beschäftigten und null Dienstjahren ein Medianlohn von rund Fr. 5'500.­ brutto resultiert (inkl. 13. Monatslohn; vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch und restliche Parameter gemäss Vorinstanz, Urk. 84 S. 24). Zur Berufserfahrung ist anzufügen, dass die Kindsmutter bei der

Wohngruppen D._____ GmbH eigens mit dem Prädikat "Mehrer[e] Jahre Erfahrung im akut Bereich" geworben hat (vgl. (Urk. 85/B1). Ihre Behauptung im Prozess, sie sei lediglich für Administration und Beratung zuständig gewesen und habe keinerlei pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Urk. 104/83 S. 17), ist daher nicht schlüssig. 3.11 Die Klägerin macht geltend, es sei notorisch, dass in der Pflege die Aufteilung des Tages und der Nacht in drei Arbeitsschichten erfolge, welche absolut fest seien und nicht mit den familienergänzenden Betreuungsangeboten übereinstimmen würden (Urk. 104/83 S. 18). Die Kindsmutter kann mit ihrer Erfahrung ausser in einem Akutspital jedoch beispielsweise auch in der Altenpflege oder als Fachfrau Betreuung bei einer Spitexorganisation tätig sein. Das Argument, in verwandten Fachbereichen seien Fachpersonen gesucht, die mindestens 60 % und in Spätschichten arbeiten könnten (Urk. 104/83 S. 19), vermag nicht zu überzeugen. Ein Blick auf die Jobseite von Spitex Winterthur zeigt, dass auch Vakanzen für tiefere Pensen bestehen (vgl. https://www.google.ch/search?q=spitex+winterthur+jobs&oq=spitex+wintert&aqs, website zuletzt aufgerufen am 26. Juli 2022; vgl. auch www.jobs.ch [winterthur.pflegefachkraft]). Die Behauptung der Klägerin, die angespannte wirtschaftliche Situation beeinträchtige die Stellensuche der Kindsmutter erheblich (Urk. 104/83 S. 19), ist nicht belegt, zumal die Kindsmutter sich nicht um eine Anstellung bemühte, sondern sich selbständig machte. 3.12 Der Beklagte seinerseits erachtet die Höhe des angerechneten Lohnes von Fr. 4'730.­ für 100 % als zu tief. Anzurechnen seien Fr. 5'000.­ für ein 100 %Pensum. Es sei zu berücksichtigen, dass eine "FaGe" sicherlich 13 Monatslöhne und nicht bloss 12 Löhne beziehe, wie das die Vorinstanz angebe. Entsprechend betrage der Nettolohn bei 100 % Fr. 5'124.­. Ohnehin sei gerichtsnotorisch, dass eine "FaGe" mindestens Fr. 5'000.­ netto monatlich erhalte (Urk. 83 S. 16). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zu. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner

Kommentar, N 71-73 zu Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB), ist der vorinstanzliche Betrag vertretbar und zu bestätigen. Immerhin gilt es zu beachten, dass die Kindsmutter das Einkommen neben ihrer Aufgabe als Obhutsinhaberin zu erzielen hat, ihr die gesamte Planung und Organisation rund um die Klägerin obliegt und sie daher möglicherweise darauf angewiesen ist, dass sie ihr Pensum flexibel erfüllen kann. Im Spitex-Bereich etwa verdient eine Fachangestellte Gesundheit Fr. 5'077.­ bzw. mit besonderen Aufgaben Fr. 5'348.­, wobei ein 13. Monatslohn berufsüblich ist (vgl. Lohnbuch Schweiz 2022, S. 35, 538). Berücksichtigt man diesen, resultiert ein monatlicher Bruttolohn zwischen Fr. 5'500.­ und Fr. 5'790.­, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) zwischen gerundet Fr. 4'675.­ und Fr. 4'920.­ ergibt. 3.13 Nach dem Gesagten ist das von der Vorinstanz veranschlagte Einkommen zu bestätigen. Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse einer Partei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, E. II.B.2.3; OGer ZH LZ200039 vom 15.06.2021, E. IV.II.5.4). Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist von zwei Monaten (vgl. Urk. 80, 81) ist kurz bemessen, wobei die Klägerin dies in ihrer eigenen Berufungsschrift nicht konkret beanstandet hatte (Urk. 104/83), sondern erst in der Antwort zur gegnerischen Berufung (Urk. 90 S. 42 ff.). Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden. Ein rückwirkendes Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könnte. Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände anpassen muss, oder wenn er sich gar unredlich verhalten hat (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; 4A_344/2017 vom 11. September 2017, E. 4) bzw.

wenn eine Schädigungsabsicht vorliegt (BGE 143 III 233 E. 3.4). Der Entscheid ist gemäss Angaben der Klägerin erstmalig am 30. September 2021 eröffnet worden (Urk. 90 S. 43). Mit dem Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids musste der Kindsmutter bewusst sein, dass sie alles daran setzen muss, eine Anstellung zu finden und mehr zu verdienen. Daher erscheint es angemessen, der Kindsmutter ab dem 1. März 2022 einen Lohn von Fr. 2'365.­ (50 %) anzurechnen. 3.14 Bei dieser Betrachtungsweise ist auf das Einkommen der Kindsmutter als selbständige F._____ nicht einzugehen. Zu berücksichtigen ist das Zugeständnis der Kindsmutter, dass sie im Juli 2021 Fr. 2'000.­ erzielt habe (Urk. 90 S. 44). 3.15 Zusammenfassend ist von folgendem Nettoeinkommen auszugehen: Februar 2019 bis Juni 2021 Fr. 1'500.­, Juli 2021 Fr. 2'000.­, August 2021 bis Februar 2022 Fr. 0.­, März 2022 bis Juli 2029 Fr. 2'365.­, August 2029 bis Mai 2032 Fr. 3'748.­, ab Juni 2032 Fr. 4'730.­. 4.

Einkommen des Beklagten

4.1 Die Vorinstanz ging vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Beklagten aus und rechnete im Jahr 2019 Fr. 5'575.­, ab Januar 2020 Fr. 5'330.­ und ab April 2021 Fr. 4'710.­ pro Monat an (Urk. 84 S. 30 f.). Betreffend die dem Beklagten ausbezahlten Pauschalspesen von monatlich Fr. 350.­ erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe geltend gemacht, die Spesen würden für auswärtige Verpflegung sowie für das Waschen der Arbeitskleider und -schuhe ausgerichtet. Auch müsse er gelegentlich am Samstag die künftigen Arbeitsorte vermessen. Spesen, so die Vorinstanz, seien dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie effektive Auslagen ersetzten. Demzufolge seien die Spesen im Lohn des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Es sei jedoch festzuhalten, dass im Bedarf kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sei und auch die Mobilitätsspesen damit teilweise abgegolten seien (Urk. 84 S. 30). 4.2 Die Klägerin moniert, der Beklagte mache geltend, er habe damit Arbeitskleidung oder Auslagen für die Vermessung von Arbeitsorten am Samstag mit dem Privatfahrzeug zu finanzieren. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise dieser

Auffassung gefolgt; es handle sich dabei jedoch um eine verdeckte Lohnzahlung (Urk. 104/83 S. 15). Die Vorinstanz sprach dem Beklagten in einer ersten Phase Fr. 600.­ an Mobilitätskosten zu (Urk. 84 S. 40, 45) und berücksichtigte ebenso die per April 2021 erfolgte Lohnreduktion im Zusammenhang mit dem zur Verfügung gestellten Geschäftsauto (nachfolgend Erw. 4.3). Da gemäss Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer Anspruch auf Kilometerentschädigung hat, wenn er auf ausdrückliche Anordnung des Betriebs seinen Privatwagen benützt (Urk. 10/4 S. 2), vermag das Argument mit der Vermessung von Arbeitsorten an Samstagen nicht zu überzeugen. Es erscheint angemessen, Fr. 220.­ als Spesen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen und Fr. 130.­ als Lohnbestandteil aufzurechnen. 4.3 Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, es sei ihm im April 2021 der Lohn gekürzt, im Gegenzug sei ihm aber ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden (Urk. 71). Die Vorinstanz stellte wie erwähnt auf den tieferen Lohn ab (Urk. 84 S. 31). Die Klägerin beanstandet, es handle sich um eine freiwillige Lohnreduktion von über Fr. 1'000.­, auf die nicht abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei dem Beklagten das Einkommen gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 weiterhin anzurechnen. Der Beklagte habe weder eine Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorgelegt, noch handle es sich bei einem Geschäftswagen bekanntlich um eine unmittelbare Gegenleistung von Arbeit handle Urk. 104/83 S. 23). Die Klägerin setzt sich nicht mit dem entscheidrelevanten Argument der Vorinstanz auseinander, wonach sich aufgrund der Lohnkürzung und des Erhalts des Geschäftsautos auch der Bedarf des Beklagten reduziere, was einen Unterschied in der Leistungsfähigkeit von lediglich Fr. 20.­ ausmache (Urk. 84 S. 31). Die Klägerin kommt ihrer Rügepflicht nicht nach. Aufgrund der minimalen Differenz in der Leistungsfähigkeit ist mit der Vorinstanz vom tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten, erhöht um Fr. 130.­ Lohnbestandteil Spesen, auszugehen. 4.4 Eingangs ihrer Berufungsschrift machte die Klägerin geltend, der Beklagte sei am Wochenende des 7. November 2021 mit einem Auto der Marke "Volvo", Modell "..." vorgefahren, das je nach Ausstattung einen Wert von deutlich über Fr. 100'000.­ haben könne. In jedem Fall sei die grosse wirtschaftliche Leistungsfä-

higkeit bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (Urk. 104/83 S. 7). Der Beklagte entgegnete, das Auto gehöre seinem Vorgesetzten, was er mit einer Kopie des Fahrzeugausweises, welcher die Arbeitgeberin als Halterin ausweist, belegte (Urk. 104/94 S. 23, Urk. 104/96/71). Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Abgesehen davon ist der Unterhalt grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken (vgl. BGE 147 III 393, E. 6.1) und die Klägerin behauptet nicht, der Beklagte verfüge anderweitig über liquides Vermögen. 4.5 Zusammenfassend ist das folgende Einkommen anzurechnen: Februar 2019 bis Dezember 2019 Fr. 5'705.­, Januar 2020 bis März 2021 Fr. 5'460.­, ab April 2021 Fr. 4'840.­. 5.

Bedarf der Parteien

Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fortan Richtlinien, veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierung (vgl. Urk. 84 S. 32 f. mit Verweis auf BGE 147 III 262 E. 7.2). Anzumerken bleibt, dass die Unterhaltsberechnung ­ gerade mit Blick auf künftige Bedarfsverhältnisse ­ nicht ohne gewisse Annahmen auskommt, sodass bezüglich der einzelnen Positionen keine exakte Abrechnung verlangt werden kann. 5.1 Bedarf der Klägerin a)

Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 84 S. 33): 01.02.2019 -

01.09.2020 -

01.08.2021 -

ab

31.08.2020

31.07.2021

31.05.2026

01.06.2026

Grundbetrag

400.­

400.­

400.­

600.­

Wohnkosten

168.­

168.­

168.­

168.­

Krankenkasse

b)

- KVG

0.­

0.­

0.­

30.­

- VVG

26.­

26.­

26.­

26.­

Fremdbetreuung

0.­

120.­

0.­

0.­

Steuern

50.­

50.­

50.­

50.­

Total

644.­

764.­

644.­

874.­

Zu den Wohnkosten erwog die Vorinstanz, die Klägerin mache geltend, sie

wohne mit ihrer Mutter sowie der Grossmutter in einem Eigenheim. Die Hypothekarzinsen würden sich auf monatlich Fr. 560.­ belaufen. Hinzu kämen die allgemeinen Betriebs- und Unterhaltskosten von Fr. 143.­ pro Monat sowie die Kosten für die jährliche Gartenpflege, was monatlich Fr.133.­ ausmache. Gesamthaft ergäben sich monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 836.­. Praxisgemäss seien die Kosten auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, entsprechend seien der Klägerin monatliche Wohnkosten von Fr. 168.­ einzusetzen. Diese Auffassung, so die Vorinstanz, sei zutreffend und der Wohnkostenanteil sei zu übernehmen (Urk. 94 S. 34). In der Berufung kritisiert die Klägerin die vorinstanzliche Ansicht als weltfremd (sic!). Nicht berücksichtigt seien etwa Hausrat- und Gebäudeversicherung, Abgaben für Wasser, Abwasser sowie Brennmaterial, die Amortisation etc. (Urk. 104/83 S. 21 f.). Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Somm/Lazic, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 272 N 11). Der Vorwurf an die Vorinstanz ist unberechtigt und die Klägerin verhält sich widersprüchlich. Weder für sich noch für die Kindsmutter machte sie vor Vorinstanz höhere Wohnkosten geltend (Urk. 1 S. 8).

Da das Verfahren der Offizialmaxime unterliegt, in welchem Noven unbeschränkt vorgebracht werden können (BGE 144 III349 E. 4.2.1), ist dennoch auf die Vorbringen einzugehen. Gemäss ständiger Praxis werden im Kanton Zürich die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 322). Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 955'000.­ (Urk. 104/87/33) resultiert eine monatliche Pauschale von Fr. 795.­. Die Kosten für den Erneuerungsfonds und die Nebenkosten der allgemeinen Parzelle sind im Umfang von Fr. 1'713.80 pro Jahr ausgewiesen (Urk. 4/4) und anteilsmässig (Fr. 143.­) zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Renovations- und Gartenarbeiten bzw. die Versicherungsprämien gelten im Pauschalbetrag als abgegolten. Davon geht selbst die Klägerin in ihrer Berufungsschrift aus (Urk. 104/83 S. 33). Die Amortisation von Grundpfandschulden ist Vermögensbildung und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien Ziff. II Mietzins, Hypothekarzins). Die Wohnkosten der Klägerin belaufen sich auf den folgenden Betrag: 1/5 von (Fr. 560.­ + Fr. 795.­ + Fr. 143.­) = Fr. 300.­. Die Klägerin stellt sodann in den Raum, dass sie mit ihrer Mutter plane, aus der Liegenschaft auszuziehen, weil mit ihrem zunehmenden Alter die räumlichen Verhältnisse zu eng würden (Urk. 90 S. 16 f., S. 57 f.; 8 Urk. 104/91 S. 2 f.). Sollte die Klägerin tatsächlich aus der Liegenschaft ausziehen und sollten sich deshalb wesentliche Änderungen ergeben, ist sie auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. c)

Betreffend die Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Spielgrup-

pen-Kosten seien ausgewiesen, weshalb der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2020 bis Ende Juli 2021 im Bedarf Fr. 120.­ Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien. Ab Eintritt in den Kindergarten seien keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen, da keine geltend gemacht worden seien und somit davon auszugehen sei, dass auch keine anfallen würden (Urk. 84 S. 34 f).

Die Klägerin moniert, falls ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet würde, seien Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (Urk. 104/83 S. 25). Der Beklagte entgegnet, es werde bestritten, dass Pflegeberufe automatisch Fremdbetreuungskosten verursachen würden (Urk. 104/94 S. 13). Mit Blick auf die in der Berufungsschrift angeführten Zeiten des Kindergartens im zweiten Jahr von 8.30 bis 11.50 und zweimal von 13.30 bis 15.30 (Urk. 104/83 S. 27), ist kaum anzunehmen, dass die Kindsmutter das ihr zugemutete Arbeitspensum vollständig während der Zeiten erfüllen kann, in denen die Klägerin die Schule besucht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter auch auf kostenpflichtige Drittbetreuungsangebote angewiesen ist. Ab der Annahme eines hypothetischen Einkommens sind jeweils eine Morgenbetreuung sowie der Mittagstisch zu berücksichtigen, was beim steuerbaren Einkommen der Kindsmutter monatliche Kosten von rund Fr. 160.­ mit sich bringt. Während der Schulferien ist die Kindsmutter zudem während sechs Wochen auf einen Ferienhort angewiesen, was jährlich Kosten von Fr. 465.­ verursacht. Auf den Monat umgerechnet sind dies ca. Fr. 39.­. Insgesamt ist daher ab 1. März 2022 bis zum Übertritt in die Oberstufe von Fremdbetreuungskosten von gerundet Fr. 200.­ pro Monat auszugehen. Ab August 2029 ist davon auszugehen, dass die Klägerin die schulfreie Zeit, in der ihre Mutter arbeitet, weitgehend selbst und ohne Betreuung bestreiten kann. d)

Die Klägerin macht geltend, sie besuche seit einem Jahr den Ballettunter-

richt und habe ausserdem die Möglichkeit, mit einer Freundin ab und zu zum Reiten zu gehen, weshalb die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen seien (Urk. 104/83 S. 11 f.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass Auslagen für Hobbys nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem allfälligen Überschuss zu bestreiten sind (Urk. 84 S. 35; BGE 144 III 262 E. 7.2; vgl. jedoch Erw. II.B.4 nachstehend).

e)

Es resultiert der folgende Bedarf: 01.02.2019 -

01.09.2020 -

01.08.2021 -

01.03.2022

01.06.2026 -

ab 01.08.2029

31.08.2020

31.07.2021

28.02.2022

31.05.2026

31.07.2029

Grundbetrag

400.­

400.­

400.­

400.­

600.­

600.­

Wohnkosten

300.­

300.­

300.­

300.­

300.­

300.­

- KVG

0.­

0.­

0.­

0.­

30.­

30.­

- VVG

26.­

26.­

26.­

26.­

26.­

26.­

Fremdbetreuung

0.­

120.­

0.­

200.­

200.­

0.­

Steuern

50.­

50.­

50.­

50.­

50.­

50.­

Total

776.­

896.­

776.­

976.­

1'206.­

1'006.­

Krankenkasse

5.2 Bedarf der Kindsmutter a)

Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 84 S. 36):

01.02.2019 -

01.07.2021-

01.12.2021 -

01.08.2029 -

ab 01.06.2032

30.06.2021

30.11.2021

31.07.2029

31.05.2032

Grundbetrag

1'350.­

1'350.­

1'350.­

1'350.­

1'350.­

Wohnkosten

335.­

335.­

335.­

335.­

335.­

Krankenkasse (KVG)

130.­

130.­

130.­

130.­

270.­

Zusatzversicherung

48.­

48.­

48.­

48.­

48.­

Versicherungen

13.­

13.­

13.­

13.­

13.­

Kommunikation

75.­

75.­

75.­

75.­

75.­

(VVG)

Mobilität

85.­

0.­

200.­

250.­

300.­

Auswärtige Verpfl.

88.­

0.­

110.­

176.­

220.­

Steuern

100.­

100.­

100.­

100.­

100.­

Total

2'224.­

2'051.­

2'361.­

2'477.­

2'711.­

b)

Der Beklagte beanstandet den Grundbetrag. Die Kindsmutter lebe mit ihrer

eigenen Mutter zusammen, weshalb sich der Grundbetrag auf maximal Fr. 1'100.­ belaufe (Urk. 83 S. 17). Die Richtlinien sehen eine Reduktion des Grundbetrages für eine Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt, nicht vor (Ziff. I). Darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 84 S. 36 f.). In diesem Sinn irrelevant ist auch die - bestrittene - Behauptung, die Kindsmutter lebe im Konkubinat mit ihrem neuen Freund (Urk. 104/94 S. 7, S. 20; Urk. 104/100 S. 12 f.). Der Grundbetrag von Fr. 1'350.­ ist zu bestätigen. c)

Die Wohnkosten sind unter Hinweis auf die Erw. 5.1 lit. b anzupassen. Da

die Vorinstanz der Kindsmutter ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ein Auto zugestand (Urk. 84 S. 36, S. 39), ist der im Berufungsverfahren geltend gemachte Parkplatz im Betrag von Fr. 130.­ (Urk. 104/83 S. 10; Urk. 87/16) ab 1. März 2022 anteilsmässig zum Pensum miteinzurechnen. Den Mehrbetrag hat die Kindsmutter aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Die Wohnkosten belaufen sich daher auf Fr. 600.­, ab 1. März 2022 auf Fr. 665.­, ab 1. August 2029 auf gerundet Fr. 700.­ und ab 1. August 2032 auf Fr. 730.­. d)

Der Beklagte moniert, die Prämien für VVG könnten aufgrund der engen fi-

nanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden (Urk. 83 S. 17). Die Prämien für VVG sind nicht in das Existenzminimum aufzunehmen. Bei der vorliegenden Betrachtungsweise werden sie unter Vorbehalt aufgenommen und nur soweit zu berücksichtigen sein, als der gebührende Bedarf gedeckt ist (vgl. Urk. 84 S. 56; unten Erw. 7.6). Dies gilt auch für die Versicherungsprämien, Kommunikationskosten und Steuern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

e)

Bei den Kommunikationskosten beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz

habe die Kosten von ausgewiesenen Fr. 184.­ auf den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 150.­ und sodann auf die Hälfte reduziert. Die Klägerin und die Kindsmutter verursachten die überwiegende Mehrheit der Kosten, während die Grossmutter lediglich einen Teil beanspruche (Urk. 104/83 S. 20). Der Beklagte seinerseits macht geltend, die Kindsmutter habe nicht nachgewiesen, dass sie die Rechnungen selber bezahle und nicht über das Geschäft abrechne (Urk. 83 S. 17). Es entspricht der Praxis, Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie und für einen Internetanschluss mit Pauschalen zu berücksichtigen. Der gerichtsübliche Betrag bewegt sich zwischen Fr. 100.­ (Einzelhaushalt) und Fr. 150.­ (Vierpersonenhaushalt) pro Monat (Maier, a.a.O., S. 331). Der vorinstanzliche Betrag ist daher zu bestätigen. Dass die Kindsmutter und die Klägerin die Mehrheit der Kosten verursachten, ist eine unbelegte Behauptung. f)

Der Beklagte moniert die Auslagen für Mobiliät (Urk. 83 S. 17). Die Kinds-

mutter benütze kein ZVV Abonnement, und es sei auch kein solches geltend gemacht worden (Urk. 83 S 17). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Fahrspesen auseinandergesetzt (Urk. 84 S. 38 f.). Der Beklagte setzt sich nicht substantiiert mit den betreffenden Erwägungen auseinander und kommt seiner Rügepflicht nicht nach. Da der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen ab März 2022 anzurechnen ist, sind die Fahrspesen erst auf diesen Zeitpunkt hin auf Fr. 200.­ festzulegen und entsprechend der weiteren Pensumserhöhung anzuheben. g)

Der Beklagte rügt die Auslagen für auswärtige Verpflegung. Die Kindsmutter

könne sich zu Hause verpflegen, weshalb der Betrag zu streichen sei (Urk. 83 S. 17). Grundsätzlich sind Auslagen für auswärtige Verpflegung nur bei Nachweis einzusetzen (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, II., Unumgängliche Berufsauslagen, lit. b). Mangels Nachweises sind die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 88.­ pro Monat (Urk. 1 S. 12) in der Vergangenheit nicht zu berücksichtigen. Ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem Anstellungsverhältnis sind der Kindsmutter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entsprechend dem Pensum

Fr. 110.­, ab 1. August 2029 Fr. 176.­ und ab 1. Juni 2032 Fr. 220.­ anzurechnen. h)

Es resultiert der folgende Bedarf: 01.02.2019 -

01.08.2021 -

01.03.2022 -

01.08.2029 -

ab 01.06.2032

31.07.2021

28.02.2022

31.07.2029

31.05.2032

Grundbetrag

1'350.­

1'350.­

1'350.­

1'350.­

1'350.­

Wohnkosten

600.­

600.­

665.­

700.­

730.­

Krankenkasse (KVG)

130.­

130.­

130.­

130.­

270.­

Zusatzversicherung

48.­

48.­

48.­

48.­

48.­

Versicherungen

13.­

13.­

13.­

13.­

13.­

Kommunikation

75.­

75.­

75.­

75.­

75.­

Mobilität

85.­

0.­

200.­

250.­

300.­

Auswärtige Verpfl.

0.­

0.­

110.­

176.­

220.­

Steuern

100.­

100.­

100.­

100.­

100.­

Total

2'401.­

2'316.­

2'691.­

2'842.­

3'106.­

(VVG)

5.3 Bedarf des Beklagten a)

Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 84 S. 40): 01.02.2019 -

01.03.2020 -

01.04.2021 -

ab 01.05.2021

29.02.2020

31.03.2021

30.04.2021

Grundbetrag

1'200.­

850.­

850.­

850.­

Wohnkosten

260.­

686.­

686.­

600.­

b)

Parkplatz

0.­

60.­

60.­

60.­

Krankenkasse (KVG)

305.­

305.­

305.­

305.­

Versicherungen

14.­

14.­

14.­

14.­

Mobilität

600.­

600.­

0.­

0.­

Auswärtige Verpfl.

0.­

0.­

0.­

0.­

Kommunikation

75.­

75.­

75.­

75.­

Steuern

500.­

500.­

500.­

500.­

Total

2'954.­

3'090.­

2'490.­

2'404.­

Bis Ende Februar 2020 wohnte der Beklagte zusammen mit seiner Mutter

und seinem Bruder. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb er nur einen Drittel der Wohnkosten zu tragen gehabt habe. Seine Mutter sei nicht arbeitstätig und schwer krank und sein Bruder habe ebenfalls keine Arbeit. Es gehe nicht an, nur Fr. 260.­ zuzubilligen. Die Wohnkosten würden sich auf die geltend gemachten Fr. 1'100.­ belaufen (Urk. 83 S. 17). Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, wie sich in den einzelnen Phasen die Wohnkosten von Fr. 260.­, Fr. 686.­ und von Fr. 600.­ zusammensetzen (Urk. 84 S. 41 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht substantiiert auseinander und kommt der Rügepflicht nicht nach. Auch entspricht es der Praxis, dass bei einer Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Richtlinien II. Mietzins, Hypothekarzins). Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Betreffnis. c)

Zu den Kommunikationskosten erwog die Vorinstanz, dem Beklagten sei

aufgrund des gemeinsamen Haushalts mit seiner Lebenspartnerin lediglich die Hälfte, mithin Fr. 75.­, anzurechnen. "Dieser Betrag ist ihm auch für die Zeit vor März 2020 anzurechnen" (Urk. 84 S. 44). Der Beklagte kritisiert, in der Phase I habe er nicht mit der Partnerin zusammengelebt, weshalb Fr. 150.­ zuzugestehen

seien (Urk. 83 S. 18). Richtig ist, dass die Vorinstanz in erster Linie mit der Haushaltsgemeinschaft mit der neuen Partnerin argumentierte. Der zitierte letzte Satz kann indessen nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz den reduzierten Betrag vor März 2020 deshalb angerechnet hat, da der Beklagte seinerzeit mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammenlebte (vgl. oben lit. b zu den Wohnkosten). Dies ist zu bestätigen. d)

Für Steuern beantragt der Beklagte Fr. 660.­. Diese seien ausgewiesen und

im Jahr 2020 habe er noch keinen wesentlichen Unterhalt bezahlt (Urk. 83 S. 18). Wie die Vorinstanz erwog, ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte die Unterhaltszahlungen wird vom steuerbaren Einkommen abziehen können (Urk. 45 S. 47). Daher bleibt es beim ermessensweise festgelegten Pauschalbetrag von Fr. 500.­ für die ganze Berechnungsphase. e)

Vor Vorinstanz machte der Beklagte monatlich Fr. 270.­ für die Besuchs-

rechtsausübung geltend. Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Klägerin an, welche vorbrachte, Besuchsrechtskosten könnten lediglich dann im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden, wenn die Häufigkeit und die Dauer der Besuche das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung des Kindes ausserordentliche Anstrengungen erfordern würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 45 S. 48 mit Verweis auf Maier, a.a.O., S. 368 f.). Der Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest. Er müsse für jedes Besuchsrecht mehrere hundert Kilometer mit dem Auto zurücklegen. Die Distanz zwischen den beiden Wohnorten sei erheblich, und er dürfe die Tochter nicht einmal über Nacht bei sich behalten (Urk. 83 S.18). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob das Sachgericht dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts ei-

nen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 3.2.). Die Vorbringen der Parteien zum Besuchsrecht verdeutlichen, dass dieses in der Vergangenheit nur vereinzelt stattgefunden hat. Für die zurückliegende Zeit sind deshalb keine Kosten zu veranschlagen. Auch sind die behaupteten Kosten von Fr. 207.­ nicht substantiiert. Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei dieses in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Die Eltern werden in Zukunft alles daran zu setzen haben, dass das Besuchsrecht im Interesse ihrer Tochter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Besuchsrechts verursacht natürlicherweise Kosten, die - wie die Vorinstanz richtig erwog - grundsätzlich vom Beklagten zu tragen sind. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass die Distanz zwischen Winterthur und J._____ 73 km beträgt, die der Beklagte sinnvoll nur mit dem Auto zurücklegen kann. Bei einem zweimaligen Besuchsrecht pro Monat ergäbe dies rund 300 km. Ausgehend vom im Steuerrecht massgeblichen Betrag von 0.70 Franken pro Kilometer wären es gut Fr. 200.­. Die reinen Fahrtkosten für die Ausübung des Besuchsrechts fallen damit bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen überdurchschnittlich ins Gewicht. Mit Blick darauf erscheint es als angemessen, dem Beklagten inskünftig ermessensweise einen Anteil von Fr. 50.­ für die Besuchsrechtsausübung zuzugestehen. Um eine weitere Aufsplittung zu verhindern, ist der Betrag ab März 2022 anzurechnen. f)

Nach dem Gesagten ist der Bedarf des Beklagten bis und mit Februar 2022

zu bestätigen. Ab März 2022 erhöht er sich auf Fr. 2'454.­. 6.

Geburt von K._____

Der Beklagte wurde am tt.mm.2021 zum zweiten Mal Vater (Urk. 70). Er wohnt mit K._____ und deren Mutter zusammen. Diese bezog gemäss angefochtenem Entscheid Mutterschaftsurlaub bis tt.mm.2021 (Urk. 84 S. 32). Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, der Auszug aus dem Geburtenregister sei ihr erst mit dem Endentscheid zugestellt worden und die Vorinstanz habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Dies ist zutreffend. Allerdings gilt, wie oben dargelegt (Erw. II.3.9), aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Beru-

fungsinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren als geheilt. Die Behauptung der Klägerin, der Berufungsbeklagte habe seine Tochter nur anerkannt, um seine Unterhaltspflicht gegenüber ihr zu schmälern, erscheint abwegig (Urk. 104/83 S. 31, S. 32). Gleiches gilt für die Angabe, es werde bestritten, dass der Beklagte der leibliche Vater der weiteren Tochter sei, liegt doch eine Kopie aus dem Zivilstandsregister von L._____ vor (Urk. 70). Die Klägerin unterlässt es, sich substantiiert mit den von der Vorinstanz festgelegten Einkommensund Bedarfszahlen von K._____ und deren Mutter auseinanderzusetzen, weshalb diese zu übernehmen sind (Urk. 84 S. 31 f., S. 55 ff.). 7.

Unterhaltsberechnung

Der Unterhaltsberechnung liegen verschiedene Unterhaltsparameter (Einkommen und Bedarf resp. Bedarfspositionen) zugrunde, die sich über die Zeit hinweg stetig verändern. Entsprechend ist die Unterhaltsfestsetzung in unterschiedliche zeitliche Phasen aufzuteilen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, um vom Grundsatz abzuweichen, zumal der Beklagte sich in den ersten Lebensjahren der Klägerin offenbar nicht gebührend an den Unterhaltskosten beteiligt hatte (Urk. 1 S. 6). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin könne nicht an seinem Überschuss beteiligt werden und schon gar nicht im Umfang von 30 %, da die Parteien nie verheiratet gewesen seien (Urk. 83 S. 19), ist nicht stichhaltig. Ein allfälliger Überschuss ist daher der Klägerin zu 30 % bzw. nach der Geburt von K._____ zu 25 % zuzuteilen. Die Rundung der Beträge wird am Schluss vorgenommen.

7.1 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 1'500.­

Fr. 5'705.­

Bedarf

Fr. 776.­

Fr. 2'401.­

Fr. 2'954.­

Anspruch /

- Fr. 576.­

- Fr. 901.­

+ Fr. 2'751.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 576.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 901.­ decken. Zudem hat er 30 % des Freibetrags von Fr. 1'274.­, d.h. Fr. 382.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'859.­ (Fr. 958.­ Barunterhalt; Fr. 901.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'860.­. 7.2 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 (Änderung beim Einkommen des Beklagten) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 1'500.­

Fr. 5'460.­

Bedarf

Fr. 776.­

Fr. 2'401.­

Fr. 2'954.­

Anspruch /

- Fr. 576.­

- Fr. 901.­

+ Fr. 2'506.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 576.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 901.­ decken. Zudem hat er 30 % des Freibetrags von 1029.­, d.h. Fr. 309.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'786.­ (Fr. 885.­ Barunterhalt; Fr. 901.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'790.­.

7.3 1. März 2020 bis 31. August 2020 (Änderung in der Wohnsituation des Beklagten) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 1'500.­

Fr. 5'460.­

Bedarf

Fr. 776.­

Fr. 2'401.­

Fr. 3'090.­

Anspruch /

- Fr. 576.­

- Fr. 901.­

+ Fr. 2'370.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 576.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 901.­ decken. Zudem hat er 30 % des Freibetrags von 893.­, d.h. Fr. 268.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'745.­ (Fr. 844.­ Barunterhalt; Fr. 901.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'750.­. 7.4 1. September 2020 bis tt.mm.2021** (Änderung Bedarf Klägerin: Fremdbetreuung) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 1'500.­

Fr. 5'460.­

Bedarf

Fr. 896.­

Fr. 2'401.­

Fr. 3'090.­

Anspruch /

- Fr. 696.­

- Fr. 901.­

+ Fr. 2'370.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 696.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 901.­ decken. Zudem hat er 30 % des Freibetrags von 773.­, d.h. Fr. 232.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'829.­ (Fr. 928.­ Barunterhalt; Fr. 901.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'830.­.

** Für die Leistungsfähigkeit im April 2021 zufolge Lohn- und Bedarfsreduktion kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 54). Aufgrund der geringen Differenz von Fr. 20.­ bleibt es bei der genannten Unterhaltsverpflichtung. 7.5 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 (Geburt von K._____ sowie Betreuungsunterhalt Lebenspartnerin) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 1'500.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'591.­

Bedarf

Fr. 896.­

Fr. 2'401.­

Fr. 2'404.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 696.­

- Fr. 901.­

+ Fr. 2'436.­

- Fr. 550.­

- Fr. 178.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 696.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 901.­ sowie den Bar- und Betreuungsbedarf von K._____ decken. Die verbleibenden Fr. 111.­ sind dem Beklagten aufgrund der kurzen Phase zu belassen. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'597.­ (Fr. 696.­ Barunterhalt; Fr. 901.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'600.­. 7.6 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (Änderung Einkommen Kindsmutter) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 2'000.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'591.­

Bedarf

Fr. 896.­

Fr. 2'401.­

Fr. 2'404.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 696.­

- Fr. 401.­

+ Fr. 2'436.­

- Fr. 550.­

- Fr. 178.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin von Fr. 696.­ und den Betreuungsunterhalt von Fr. 401.­ sowie den Bar- und Betreuungsbedarf von K._____ decken. Zudem hat er 25 % des Freibetrags von 611.­, d.h. Fr. 153.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'250.­ (Fr. 849.­ Barunterhalt; Fr. 401.­ Betreuungsunterhalt). 7.7 1. August 2021 bis 28. Februar 2022 (Wegfall Einkommen Kindsmutter und Fremdbetreuung) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 0.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'989.­

Bedarf **

Fr. 700.­

Fr. 2'080.­

Fr. 1'815.­

Fr. 700.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 500.­

- Fr. 2'080.­

+ Fr. 3'025.­

- Fr. 500.­

+ Fr. 220.­

Leistungsfähigkeit

** Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind in dieser Phase lediglich die Existenzminima zu berücksichtigen (vgl. Urk. 84 S. 56 f.). Diese präsentieren sich wie folgt: - Klägerin Fr. 700.­ (Grundbetrag, Wohnkosten); - Kindsmutter Fr. 2'080.­ (Grundbetrag, Wohnkosten, KVG); - Beklagter Fr. 1'815.­ (Grundbetrag, Wohnkosten, Parkplatz, KVG); - K._____ Fr. 500.­ (Grundbetrag, Wohnkosten); - Lebenspartnerin Fr. 1'580.­ (Grundbetrag, Wohnkosten, KVG); nur bis und mit Juli 2021 Beim Beklagten resultiert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'025.­ (Fr. 4'840.­ ./. Fr. 1'815.­). Vorab sind der Barbedarf der Klägerin (Fr. 700.­ ./. Fr. 200.­) und von K._____ (Fr. 700.­ ./. Fr. 200.­) zu bezahlen. Die verbleibenden Fr. 2'025.­ sind zur Deckung des Betreuungsunterhalts der Klägerin zu verwenden. Die daraus resultierende Unterdeckung von Fr. 55.­ ist aufgrund des geringfügigen Betrags und begrenzter Zeit nicht als Unterdeckung auszuweisen. Der gebührende

Unterhalt der Klägerin beträgt Fr. 2'525.­ (Barunterhalt Fr. 500.­; Betreuungsunterhalt Fr. 2'025.­). 7.8 Ab 1. März 2022 bis 31. Mai 2026 (hypothetisches Einkommen Kindsmutter 50 %) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 2'365.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'989.­

Bedarf

Fr. 976.­

Fr. 2'691.­

Fr. 2'454.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 776.­

- Fr. 326.­

+ Fr. 2'386.­

- Fr. 550.­

+ Fr. 220.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin und von K._____ sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 326.­ decken. Zudem hat er 25 % des Freibetrags von 734.­, d.h. Fr. 184.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'286.­ (Fr. 960.­ Barunterhalt; Fr. 326.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'290.­. 7.9 1. Juni 2026 bis 31. Juli 2029 (Änderung Grundbedarf Klägerin) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 200.­

Fr. 2'365.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'989.­

Bedarf

Fr. 1'206.­

Fr. 2'691.­

Fr. 2'454.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 1'006.­

- Fr. 326.­

+ Fr. 2'386.­

- Fr. 550.­

+ Fr. 220.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der Klägerin und von K._____ sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 326.­ decken. Zudem hat er 25 % des Freibetrags von 504.­, d.h. Fr. 126.­, an die Klägerin zu leisten. Es resultiert ein gebührender Un-

terhalt von Fr. 1'458.­ (Fr. 1'132.­ Barunterhalt; Fr. 326.­ Betreuungsunterhalt), gerundet Fr. 1'460.­. Für die Erhöhung der Familienzulage per 1. Juni 2028 ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 84 S. 59). Die Differenz von Fr. 50.­ ist erst in der Phase ab 1. August 2029 zu berücksichtigen.

7.10 1. August 2029 - 31. Mai 2032 (hypothetisches Einkommen Kindsmutter 80 %) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnin des Beklagten

Einkommen

Fr. 250.­

Fr. 3'784.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'989.­

Bedarf

Fr. 1'006.­

Fr. 2'842.­

Fr. 2'454.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 756.­

+ Fr. 942.­

+ Fr. 2'386.­

- Fr. 550.­

+ Fr. 220.­

Leistungsfähigkeit

Der Beklagte kann den Barbedarf der beiden Kinder begleichen und verfügt über einen Überschuss von Fr. 1'080.­, wovon 25 % (Fr. 270.­) der Klägerin zuzuweisen sind. Da die Kindsmutter die Obhut inne hat und bis zum 16. Altersjahr die Betreuung und Erziehung der Klägerin erbringt, muss der Beklagte für den geldwerten Unterhalt der Klägerin alleine aufkommen (vgl. Urk. 84 S. 60). Der gebührende Unterhalt beträgt Fr. 1'026.­, gerundet Fr. 1'030.­. 7.11 Ab 1. Juni 2032 (hypothetisches Einkommen Kindsmutter 100 %) Klägerin

Kindsmutter

Beklagter

K._____

Lebenspartnerin des Beklagten

Einkommen

Fr. 250.­

Fr. 4'730.­

Fr. 4'840.­

Fr. 200.­

Fr. 1'989.­

Bedarf

Fr. 1'006.­

Fr. 3'106.­

Fr. 2'454.­

Fr. 750.­

Fr. 1'769.­

Anspruch /

- Fr. 756.­

+ Fr. 1'624.­

+ Fr. 2'386.­

- Fr. 550.­

+ Fr. 220.­

Leistungsfähigkeit

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'836.­, diejenige der Kindsmutter Fr. 1'624.­. Aufgrund der gesteigerten Leistungsfähigkeit der Kindsmutter und ihrer geringeren Betreuungslast rechtfertigt es sich, dass der Beklagte in dieser Phase für zwei Drittel und die Kindsmutter für einen Drittel des ungedeckten Bedarfs der Klägerin aufkommen. Der Beklagte hat daher Fr. 504.­ vom Barunterhalt zu übernehmen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 1'332.­ (Fr. 2'386.­ ./. Fr. 504.­ ./. Fr. 550.­) hat er 25 % an die Klägerin zu leisten, mithin Fr. 333.­. Insgesamt beträgt der gebührende Unterhalt Fr. 837.­, gerundet Fr. 840.­. 8.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar

monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, die der Beklagte bezogen hat bzw. auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen (Urk. 90, Anschlussberufungsantrag Ziff. 3). Von einer Aufnahme ins Dispositiv ist mangels Vollstreckbarkeit jedoch abzusehen. 9.

Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht moniert die Klägerin, der Beklag-

te nehme sein Besuchsrecht kaum wahr (Erw. C. nachstehend). Dies führe zu zusätzlichem Aufwand der Kindsmutter. Es sei daher pro verpasstem Besuch der Unterhaltsbeitrag um Fr. 70.­ zu erhöhen (Urk. 90 S. 54 f.). Es wird nicht substantiiert behauptet, dass der antragstellenden Klägerin entschädigungspflichtige Umtriebe entstanden sind bzw. entstehen werden. Soweit die Kindsmutter eine Entschädigung geltend machen will, hätte sie diese in eigenem Namen in einem separaten Verfahren zu fordern.

B.

Ausserordentliche Kinderkosten

1.

Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei zu verpflichten, die

ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.­ pro Ausgabeposition, z.B. Zahnbehandlungen, Schulmaterial, schulische Fördermassnahmen etc.) zur Hälfte zu bezahlen, sofern die Ausgaben vorgängig mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin abgesprochen und diese Kosten nicht durch Dritte (insb. Versicherungen etc.) gedeckt seien. Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Sie erwog im Wesentlichen, es fehle eine gesetzliche Grundlage. In Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB sei die Möglichkeit vorgesehen, die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags zu verpflichten, wenn sich der Bedarf des Kindes aufgrund eines einmaligen oder zeitlich begrenzten Ereignisses erhöhe, dabei aber nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt sei. Zudem sei die Leistungsfähigkeit für die Berücksichtigung konkreter ausserordentlicher Bedürfnisse massgebend. Ein Eingriff in das Existenzminimum sei nicht erlaubt. Die Klägerin, so die Vorinstanz, führe nicht aus, was für ausserordentliche Kinderkosten im vorliegenden Fall anfallen werden. Weiter lege die Klägerin nicht begründet dar, inwiefern es sich im konkreten Fall rechtfertigen würde, in Vorwegnahme der gesetzlichen Abänderungsmöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB eine Regelung hinsichtlich der Übernahme von unvorhergesehenen, ausserordentlichen Kosten bzw. eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten für ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes zu statuieren (Urk. 84 S. 63). 2.

Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest. In Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB bestehe

durchaus eine Grundlage für eine entsprechende Regelung, und es handle sich nicht einfach um eine zusätzliche (Unterhalts-)Verpflichtung des Beklagten. Voraussetzung sei nur, dass die Ausgaben vorgängig mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin abgesprochen seien und nicht durch Dritte bezahlt würden (Urk. 104/83 S. 30 f.). 3.

Die Bestimmung von Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB wurde im Zusammenhang mit der

Scheidungsrechtsrevision von 1998/2000 ins Gesetz eingefügt. Inhaltlich geht es dabei um die Abänderung einer früher festgesetzten Unterhaltspflicht im Sinne ei-

ner einmaligen oder einer meist zeitlich befristeten nachträglichen Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge. Prozessual erfolgt die Geltendmachung im summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 302 - 1 Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
1    Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
a  Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980153 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980154 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b  die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB155);
c  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).
2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007156 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.
ZPO), es sei denn, sie werde im Rahmen eines gewöhnlichen Abänderungsprozesses gestellt und es gelange deshalb die für den konkreten Prozess geltende Verfahrensordnung zur Anwendung (BSK ZGB I-Moret/Steck, Art. 302 N 10 ff.). 4.

Die Kindsmutter ist alleine sorgeberechtigt. Entgegen der Auffassung der

Klägerin kann das Gericht nicht autoritativ festhalten, dass allfällige zukünftige ausserordentliche Ausgaben hälftig zu teilen seien, unter Vorbehalt der Absprache mit der gesetzlichen Vertreterin. Sodann ist stets zu prüfen, ob beim Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum gewahrt ist und zweitens wäre eine solche Verpflichtung nicht vollstreckbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, machte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend, dass bereits im jetzigen Zeitpunkt konkret ausserordentliche Kosten für die Bedürfnisse der Klägerin in Aussicht stehen. Gemäss Rechtsprechung sind ausserordentliche Bedürfnisse, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bekannt sind, ohnehin im vorliegenden Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003, E. 5.1). Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB ermöglicht es, einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren (a.a.O.). Die Vorinstanz wies das Begehren demnach zu Recht ab. Daran ändert nichts, dass in Unterhaltsverträgen Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer LY190006 vom 03.06.2019, Dispositiv-Ziffer 4; OGer LZ200027 vom 08.01.2021, E. III.1). 5.

Im Berufungsverfahren macht die Klägerin neu geltend, der Beklagte sei ge-

stützt auf Art. 286 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB zu verpflichten, Fr. 125.­ an die Reitausrüstung zu bezahlen. Die Klägerin habe die Möglichkeit, seit ihrem zweiten Lebensjahr ab und zu zum Reiten zu gehen. Es stehe nun fest, dass sie dies nun ernsthaft betreiben wolle. Der Anschaffungswert für eine Reitausrüstung betrage zwischen Fr. 150.­ und Fr. 300.­, weshalb von einem Mittelwert von Fr. 250.­ auszugehen sei (Urk. 104/83 S. 11). Der Beklagte anerkennt, dass die Klägerin seit dem zwei-

ten Lebensjahr den Reitsport betreibe (Urk. 104/94 S. 9). Wie ausgeführt, sind regelmässig anfallende Kosten für Hobbys aus dem Überschuss zu finanzieren (Erw. II.A.5.1 lit. d). Bei der Reitausrüstung handelt es sich um eine einmalige grössere Erstanschaffung. Sie dient mit Helm, Handschuhen und Bottinen der Sicherheit der Klägerin. Daher ist der Betrag zu berücksichtigen und der Beklagte zu verpflichten, Fr. 125.­ an die Reitausrüstung beizutragen. C.

Besuchsrecht

1.

In Dispositiv-Ziffer 5 genehmigte die Vorinstanz die von den Parteien anläss-

lich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2020 getroffene Vereinbarung betreffend Besuchsrecht (Urk. 84 S. 68). Die Klägerin strebt mit ihrer Anschlussberufung eine Änderung des Besuchsrechts an. 2.

Die Kindsmutter führt als gesetzliche Vertreterin der Klägerin den Unter-

haltsprozess. Bei der im Namen der Klägerin erhobenen Anschlussberufung geht es primär um die Interessen der Kindsmutter. Das wirft die Frage einer möglichen Interessenkollision auf, da die Interessen der Klägerin nicht ausschliesslich gleichgerichtet mit denjenigen der Kindsmutter sind. Gemäss Art. 306 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB entfallen von Gesetzes wegen bei Interessenkollision die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit. Im zu beurteilenden Fall bilden weder die elterliche Sorge noch die Obhut Verfahrensgegenstand, sondern das Besuchsrecht, und die Verhältnisse erscheinen überschaubar. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips und in prozessökonomischer Hinsicht ist von der Bestellung eines Kindesprozessbeistandes gemäss Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO abzusehen. Mit Blick auf den anwendbaren Offizialgrundsatz und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO), kann den Interessen des Kindes angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Maranta/Fassbind, Interessenkollisionen im Kindesunterhaltsrecht?, ZKE 2016 S. 454 ff.). 3.

Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht,

und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestal-

tung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.H.). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 08.12.2020, E. 2.3). 4.

Die Klägerin beanstandet in erster Linie, dass der Beklagte sein Besuchs-

recht nicht wahrnehme. Die Problematik liege nicht in der Regelung oder eigentlichen Kommunikation zwischen den Eltern, sondern in der Absage der Besuche (Urk. 90 S. 33). Es komme immer wieder vor, dass der Beklagte seine Besuche kurzfristig absage, oft erst am Vortag oder am Morgen des Besuchstags. In den letzten zwölf Monaten habe der Beklagte die Klägerin weniger als einmal pro Monat abgeholt. Daher sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, eine echte Beziehung zum Beklagten aufzubauen und sie weigere sich, bei ihm zu übernachten. In Anlehnung an die Teilvereinbarung vom 20. Oktober 2020 könnten daher

die Besuchszeiten nur schrittweise erhöht werden. Besuche mit Übernachten könnten erst nach einer Phase von sechs Monaten eingeführt werden. In einer weiteren Phase könnten die Besuche von Freitagabend bis Sonntagabend stattfinden (Urk. 90 S. 45 ff.). Der Beklagte entgegnet, es fehle der Klägerin (recte Kindsmutter) an der notwendigen Beziehungstoleranz. Da das Besuchsrecht nicht über Nacht ausgeübt werden könne, führe dies zu massiven Reisezeiten für ihn und B._____. Es sei rein schikanös, dass die Kindsmutter eine Übernachtung bei ihm verhindere (Urk. 95 S. 4). 5.

Die Parteivorbringen verdeutlichen, dass das vereinbarte Besuchsrecht nicht

reibungslos verläuft. Der Beklagte hat die Klägerin offenbar nur sporadisch besucht. Er macht dafür vor allem die langen Reisezeiten geltend. Es sei mit bis zu 4.5 Stunden Stau pro Tag am Gubristtunnel zu rechnen, und er bemängelt, dass das Besuchsrecht nicht wie vereinbart, über Nacht ausgeübt werden könne (Urk. 95 S. 4). Den Vorhaltungen seitens der Klägerin, dass der Beklagte das Besuchsrecht oft kurzfristig absage, widerspricht der Beklagte nicht. In der Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2022 wird seitens der Klägerin ausgeführt, dass sie in diesem Jahr noch nie beim Beklagten zuhause gewesen sei, dass er sie - wenn er sie überhaupt abgeholt habe - nur für kurze Besuche auf Spielplätze gebracht habe (Urk. 97 S. 7 f.). Es erscheint daher erforderlich, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin zuerst ein Vertrauens- und Beziehungsaufbau stattfinden kann, weshalb es angemessen erscheint, das stundenweise Besuchsrecht am Samstag vorerst beizubehalten. Dieses ermöglicht zudem, dass die Klägerin ihre jüngere Schwester kennenlernen kann. Der Einwand der Stausituation am Gubristtunnel erscheint jedenfalls in dieser Intensität nicht stichhaltig, da das Besuchsrecht nicht unter der Woche, sondern am Wochenende auszuüben ist. Dem Umstand der relativ langen Reisezeit ist damit Rechnung zu tragen, indem das Besuchsrecht in der ersten Phase um eine Stunde bis 18 Uhr zu verlängern ist. Die Uhrzeit von 18 Uhr für das Zurückbringen ermöglicht es der Klägerin, mit der Kindsmutter das Nachtessen einzunehmen, was für Ruhe und Stabilität sorgt. Diese erste Phase beginnt ab Eröffnung dieses Entscheids in der geraden Kalenderwoche. Ab Februar 2023 ist danach zu einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen zu wechseln. Die Erziehungsfähigkeit des Be-

klagten ist gegeben; etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Damit ist nicht ersichtlich, wieso die Klägerin nicht - nachdem sie die Möglichkeit hatte, eine vertrauensvolle Beziehung zum Beklagten aufzubauen - bei ihrem Vater übernachten sollte. Das Bundesgericht sieht es denn auch als massgeblich für die Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung an, dass auch bei Kleinkindern möglichst schnell Übernachtungen eingeschlossen werden (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 08.12.2020, E. 3.4.1). Im Januar 2024, die Klägerin wird dann voraussichtlich die erste Klasse besuchen, sind Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen zu installieren, beginnend am Freitagabend. Sodann ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Klägerin im Jahr 2023 während zweier nicht aufeinanderfolgenden Wochen und ab 2024 während zweier Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter. Weitergehende oder abweichende Besuchsrechtsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 6.

Mit Nachdruck sind der Beklagte und die Kindsmutter daran zu erinnern,

dass es sich beim Besuchsrecht um ein Pflichtrecht handelt. Beide Elternteile stehen mit Blick auf das Wohl des Kindes in der Verantwortung, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche, auf Skype-Kontakte, etc. beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Klägerin muss sich darauf verlassen können, dass der Beklagte die Besuchszeiten in der Zukunft auch effektiv und regelmässig wahrnimmt. Nur so kann sie eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zum Beklagten aufbauen. Dies gelingt nur, wenn der Beklagte das Besuchsrecht künftig regelmässig ausüben wird unter Einhaltung der vereinbarten Zeiten. Auch die Kindsmutter hat sich bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zum Wohle der Klägerin kooperativ und konstruktiv zu zeigen. D.

Beistandschaft

1.

Die Vorinstanz wies die vom Beklagten beantragte Errichtung einer Bei-

standschaft ab (Urk. 84 S. 68, Dispo-Ziffer 6). Sie erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die bisherigen Besuchskontakte nicht immer wie vereinbart stattgefunden hätten, dass die Eltern diesbezüglich aber immer hätten kommunizieren können, weshalb die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nicht angezeigt sei (Urk. 84 S. 65). 2.

In der Berufung macht der Beklagte geltend, dass das vereinbarte Besuchs-

recht nicht ansatzweise funktioniere. Noch immer dürfe er seine Tochter nicht für ein ganzes Wochenende zu sich auf Besuch nehmen. Die Kindsmutter sei dazu nicht bereit (Urk. 83 S. 21). Auch seitens der Klägerin wird vorgebracht, dass das Besuchsrecht nicht im Ansatz funktioniert habe. Das Verhalten des Beklagten bezüglich des unzuverlässigen Umgangs mit dem Besuchsrechts habe sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid verstärkt (Urk. 90 S. 9). 3.

Erfordern es die Verhältnisse, ist für das Kind ein Beistand zu ernennen, der

die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (vgl. Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). Wie dargelegt, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, dass er vereinbarte Besuche häufig absagt bzw. verschieben möchte. Dass es dadurch zu Konfliktsituationen mit der Kindsmutter kommt, liegt auf der Hand, zumal auch die Kindsmutter an den entsprechenden Tagen disponieren können soll. Unter Hinweis auf Erw. II.C.6. sind in erster Linie die Eltern der Klägerin gehalten, das Besuchsrecht rücksichtsvoll und zum Wohle der Klägerin auszuüben (vgl. Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft erscheint noch nicht als das geeignete Mittel, um das angestrebte Ziel ­ nämlich regelmässige Besuche bzw. Kontakte zwischen Vater und Tochter herzustellen ­ herbeizuführen. Eine solche Massnahme schiene derzeit nicht verhältnismässig im Sinne der Prinzipien des Verwaltungsrechts, wonach die Massnahme neben derer Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auch geeignet sein müsste, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Einhergehend mit der vorinstanzlichen Begründung ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Besuchsrechtsbeistandschaft in der vorliegenden

Situation die Besuchskontakte fördern könnte. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen. E.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 2 und 4

Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 10'000.­ fest und auferlegte sie dem Beklagten. Sie erwog, die Prozesskosten seien grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei von diesem Grundsatz namentlich in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden könne. Der Beklagte unterliege in seinem Hauptbegehren (Abweisung der Klage). Ein Eventualbegehren sei für die Kostenverteilung nicht relevant, sofern das Hauptbegehren geschützt werde. Da es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind handle, rechtfertige es sich sodann nicht, vom Grundsatz der Prozesskostenverteilung abzuweichen (Urk. 84 S. 65). Weiter setzte die Vorinstanz die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 und § 11 der AnwGebV auf Fr. 15'000.­ (inkl. MWSt.) fest und sprach sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung direkt der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerin zu (Urk. 84 S. 66; Urk. 84 Dispositiv-Ziffer 9). 2.

Der Beklagte moniert, die Vorinstanz begründe den Betrag von Fr. 10'000.­

nicht. Im Kanton Aargau koste eine Klage im vereinfachten Verfahren maximal Fr. 3'000.­. Die Prozessführung obliege dem Gericht und wenn erheblicher Aufwand angefallen sein sollte, läge dies nicht in der Macht der Parteien. Die Summe sei nicht begründet worden, was angesichts der klammen finanziellen Verhältnisse der Parteien nötig gewesen wäre. Ausserdem hätten die Parteien dieses Verfahren gleichermassen verschuldet. Es sei die Kindsmutter, welche sich eine Anwältin genommen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte unterlegen wäre. Die Klägerin habe Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'000.­ verlangt (Urk. 83 S. 21). 3.

Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95

Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Anwendbar ist die Gebührenverordnung des Obergerichts [des Kantons Zürich] vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Hinweis auf den Kanton Aargau

ist daher unbehelflich. Entgegen dem Beklagten bildet der Zeitaufwand des Gerichts ein Bemessungskriterium für die Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c GebV OG). Die vorinstanzliche Begründung für die Höhe der Entscheidgebühr ist zwar knapp, doch enthält sie die von der Vorinstanz angewendeten Bestimmungen. Strittig waren Unterhaltsbeiträge von durchschnittlich rund Fr. 2'100.­ monatlich während zehn Jahren und von Fr. 1'270.­ monatlich während weiterer fünf Jahre, gerechnet bis zur Volljährigkeit. Selbst ohne Art. 92 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
1    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2    Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
ZPO anzuwenden, wonach bei ungewisser Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung gilt, beläuft sich der Streitwert auf gegen Fr. 330'000.­. Unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts, des Zeitaufwandes des Gerichts (die Hauptverhandlung wurde an zwei Terminen durchgeführt und für Replik/Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet; Prot. I S. 6 ff., S. 10 ff., S. 24 ff.) sowie der Schwierigkeit des Falles (die sich u.a. im Begründungsaufwand niederschlägt), erscheint die von der Vor-instanz festgelegte Gebühr als angemessen. Dispositiv-Ziffer 7 ist daher zu bestätigen. 4.

Weiter kritisiert der Beklagte, es sei nicht ersichtlich, weshalb er Anwaltskos-

ten von Fr. 15'000.­ zu tragen habe. Hier seien die Kosten wettzuschlagen, zumal es sich um einen familienrechtlichen Prozess handle und nicht bloss auf das Obsiegen und Unterliegen abgestellt werden könne. Im Kanton Aargau würden Anwälte für ein solches Verfahren mit einer Pauschale von Fr. 2'500.­ entschädigt. Er sei nicht in der Lage, dieses Honorar zu bezahlen. Diese Zahlungen gingen zulasten der Familie, was nicht das Ziel eines Familienrechtsprozesses sein könne (Urk. 83 S. 22). 5.

Die Parteientschädigung richtet sich, wie die Vorinstanz festgehalten hat,

nach den massgeblichen Bestimmungen der Verordnung [des Kantons Zürich] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Der erneute Verweis auf den Kanton Aargau geht fehl. Grundlage für die Bemessung der Gebühr bilden der Streitwert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwenige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Die finanzielle Situation der Partei ist kein Kriterium im Sinne der AnwGebV. Die Vorinstanz hat diese sehr wohl berücksichtigt, gewährte

sie doch dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (Prot. I S. 25). Ausgehend vom erwähnten Streitwert im Sinne von § 4 Abs.1 AnwGebV, der Reduktionsmöglichkeit bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
1    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2    Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
ZPO im Sinne von § 4 Abs. 3 AnwGebV, der Berücksichtigung, dass gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag gewährt wird, ist die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung angesichts des grossen Ermessensspielraum der Vorinstanz noch als angemessen zu werten und zu bestätigen. 6.

Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen setzt sich der Beklagte

nicht mit der entscheidrelevanten Erwägung auseinander, dass er im Hauptstandpunkt die Abweisung der Klage beantragte, sein Eventualstandpunkt für die Frage des Obsiegens und Unterliegens unbeachtlich sei, wenn das Hauptbegehren geschützt werde und dass es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind handle. Sein Einwand, sein Hauptbegehren sei auf den Umstand zurückgegangen, dass die Klägerin (recte die Kindsmutter) ihre finanzielle Situation nicht offen gelegt habe (Urk. 83 S. 22), ist nicht stichhaltig. Das Obsiegen und Unterliegen richtet sich nach dem Rechtsbegehren in der Klage (BK ZPO-Sterchi, Art. 106 N 4) und nicht nach den Motiven für ein Begehren. Daher verfängt die Rüge nicht. Die vergleichsweise Regelung des Besuchsrechts verursachte im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch nur untergeordneten Aufwand, weshalb eine Verletzung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht ersichtlich ist. Denn Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO räumt dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019 E. 6.1 je m.w.H.). Entsprechend ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 84 Dispositiv-Ziffern 8 und 9) zu bestätigen. III. 1.

Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG. Unter Be-

rücksichtigung des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.­ angemessen. 2.

Strittig in den vorliegenden Verfahren waren der für die Klägerin zu leistende

Unterhalt sowie das Besuchsrecht, wobei letzteres im Vergleich zum ersteren deutlich geringeren Aufwand verursachte. In Bezug auf den strittigen Unterhalt unterliegt der Beklagte mit seinem Hauptantrag. Auch die Klägerin unterliegt in hohem Masse mit ihren Anträgen auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäss Berufung und Anschlussberufung. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Besuchsrecht und Beistandschaft) sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die weiteren Anträge fallen nicht ins Gewicht. In Anwendung pflichtgemässen Ermessens rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Da nach der Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer LZ200012 vom 6. August 2020, E. 7.3; ZH LZ200006 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.2; LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2), ist der Anteil der Klägerin zu Lasten der Gerichtskasse abzuschreiben (Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO). 3.

Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs-

verfahren (Urk. 83 S. 2 Urk. 90 S. 5; Urk. 104/83 S. 3, Urk. 104/94 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). 3.1 Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47).

3.2

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Begehren

der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und hiess beide Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gut (Urk. 39 S. 8, Prot. I. S. 25). 3.3.1 In der Berufung führt die Klägerin aus, sie und ihre Mutter seien mittellos. Es werde die aktuelle Steuererklärung 2020 und der Lohnausweis 2020 der Kindsmutter eingereicht. Seither hätten sich aufgrund der notwendigen Anschaffungen zum Aufbau der Erwerbstätigkeit als mobile F._____ die Vermögensverhältnisse verschlechtert (Urk. 90 S. 66; Urk. 104/83 S. 35). 3.3.2 Die Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Auch die Kindsmutter gilt prozessual als bedürftig. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der Effektivitätsgrundsatz. Das (allfällig) hypothetische Einkommen ist unbeachtlich. Folglich ist die Kindsmutter in Bezug auf das Einkommen mittellos. In der Steuererklärung 2020 deklarierte sie ein Vermögen von Fr. 25'058.­, davon Fr. 9'200.­ als Stammanteile der Wohngruppen D._____ GmbH (Urk. 93/56; Urk. 104/ 87/44). Wie ausgeführt, ist die Gesellschaft in Liquidation und die Stammanteile bilden allfälligen Liquidationserlös. Da die Kindsmutter alleinerziehend ist, ist ihr das vorhandene Vermögen als Notgroschen zu belassen. Die Klägerin hat daher glaubhaft gemacht, dass sie von der Kindsmutter keinen Prozesskostenbeitrag erhältlich machen kann. Dasselbe muss gelten in Bezug auf den Beklagten, da die Vorinstanz das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 abwies (Prot. I S. 25). Die übrigen Voraussetzungen von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
und Art. 118
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO sind erfüllt. Weil der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Klägerin ist jedoch in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht der Eltern gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO bleibt vorbehalten. 3.4.1 Der Beklagte lässt vortragen, er sei nach wie vor mittellos und seine finanzielle Situation sei nicht verändert (Urk. 83 S. 22). In der Anschlussberufungsantwort ergänzt er, er sei erneut Vater geworden und entsprechend habe sich seine finanzielle Situation noch verschlechtert (Urk. 95 S. 9 f.). Im Rechtsmittelverfahren

ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO). Es gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die daraus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen (Huber, DIKEKomm-ZPO, Art. 119 N 69). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 3.4.2 Der Beklagte ist anwaltlich vertreten. Die entscheidende Instanz ist daher nicht verpflichtet, den in prozessualer Hinsicht nicht unbeholfenen Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (vgl. Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO). Auch entspricht es der Praxis, zumindest für schweizerische Verhältnisse die aktuelle Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis einzureichen (vgl. dazu Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 772). Auch das online abrufbare Formular der zürcherischen Bezirksgerichte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt unter dem Stichwort "Beilagen", dass die letzte Steuererklärung einzureichen sei (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zivilprozess/prozesskosten.html). Zumindest wäre zu erwarten, dass der Beklagte auf die entsprechenden Unterlagen vor Vorinstanz verwiesen hätte. Das hat er unterlassen. Das Gesuch des Beklagten ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Berufungsverfahren LZ210028-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ210027-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.

Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

3.

Das Gesuch des Beklagten, für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird abgewiesen.

4.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gegen Ziff. 3 mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1.a) Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerin monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: -

Fr.

1'860.­

vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (davon Fr. 901.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'790.­

vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 (davon Fr. 901.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'750.­

vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 (davon Fr. 901.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'830.­

vom 1. September 2020 bis 30. April 2021 (davon Fr. 901.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'600.­

vom 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 (davon Fr. 901.­ als Betreuungsunterhalt)

-

Fr.

1'250.­

vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 401.­ als Betreuungsunterhalt)

-

Fr.

2'580.­

vom 1. August 2021 bis 28. Februar 2022 (davon Fr. 2'080.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'290.­

vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2026 (davon Fr. 326.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'460.­

vom 1. Juni 2026 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 326.­ als Betreuungsunterhalt);

-

Fr.

1'030.­

vom 1. August 2029 bis 31. Mai 2032

-

Fr.

840.­

ab 1. Juni 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.b) Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, die der Beklagte bezogen hat bzw. auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. 1.c) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 125.­ zu bezahlen. 2.

Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2022 mit 105.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag =

ursprünglicher Index

Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3.

Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die Klägerin B._____, geboren am tt.mm.2016, auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: -

ab sofort bis und mit Ende Januar 2023: an jedem zweiten Samstag in geraden Kalenderwochen von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

-

ab Februar 2023 bis und mit Dezember 2023: jedes zweite Wochenende in geraden Kalenderwochen von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie während zweier nicht aufeinanderfolgender Wochen während der Kindergarten-/ Schulferien;

-

ab Januar 2024: an jedem zweiten Wochenende in geraden Kalenderwochen, von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie während zweier Wochen pro Jahr während der Schulferien.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien (im Rahmen der vorangehenden Vorgaben) mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter. Weitergehende oder abweichende Besuchsrechtsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4.

Der Antrag des Beklagten auf Errichtung einer Beistandschaft für die Klägerin wird abgewiesen.

5.

Im Übrigen werden die Erst-, Zweit- und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7-9) wird bestätigt.

7.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.­ festgesetzt.

8.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 4'000.­ dem Beklagten auferlegt. Im weiteren Umfang von

Fr. 4'000.­ werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 102, 103/1-2 sowie von Urk. 104/105, 104/106/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.­. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
. BGG,

Zürich, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga

lic. iur. S. Notz

versandt am:

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : LZ210027
Datum : 29. August 2022
Publiziert : 29. August 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : LZ210027
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Unterhalt und weitere Kinderbelange Unterhalt und weitere Kinderbelange Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_783/2022


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
44 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
272 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
306 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZPO: 92 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
1    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2    Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
96 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
117 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
118 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
119 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
122 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
299 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
302 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 302 - 1 Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
1    Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:
a  Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980153 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980154 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b  die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB155);
c  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).
2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007156 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.
310 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
317 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
BGE Register
114-II-13 • 117-II-16 • 119-IA-134 • 128-III-4 • 129-III-417 • 134-I-83 • 137-I-195 • 137-III-118 • 138-III-374 • 142-I-93 • 142-III-1 • 142-III-413 • 143-III-233 • 144-III-257 • 144-III-349 • 144-III-394 • 144-III-481 • 145-III-153 • 145-III-393 • 147-III-249 • 147-III-265 • 147-III-393
Weitere Urteile ab 2000
4A_344/2017 • 4A_626/2018 • 4D_69/2016 • 5A_169/2020 • 5A_184/2013 • 5A_244/2018 • 5A_290/2020 • 5A_530/2018 • 5A_62/2016 • 5A_636/2013 • 5A_693/2014 • 5C.240/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • monat • hypothetisches einkommen • uhr • wohnkosten • mutter • unentgeltliche rechtspflege • samstag • lohn • bundesgericht • vater • ausbildungszulage • sonntag • freibetrag • schulferien • ermessen • ferien • bezogener • streitwert
... Alle anzeigen
BlSchK
2009 S.193