Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210405-O/U/mc-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber Pandya Urteil vom 10. Juni 2022

in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1.

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

2.

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Anklägerinnen und Berufungsbeklagte sowie 1.

B._____,

Privatkläger und Anschlussberufungskläger 2.

...

3.

...

Privatkläger

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 (GG210003)

Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2012 (Urk. 91) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2021 (Urk. 103/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.

Der Beschuldigte ist schuldig -

-

-

-

2.

der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Anklagesachverhalt 7); der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt 7); der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalt 6); sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 3 und 5).

Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 1, 2 und 4) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu je Fr. 32.­ bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Im Übrigen ist die Geldstrafe zu bezahlen.

4.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

5'000.­; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

2'700.­ Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;

Fr.

1'800.­ Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/7 auferlegt. Die übrigen Kosten (3/7) werden auf die Staatskasse genommen.

6.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 1'293.­ zu bezahlen.

7.

Die Anträge des Privatklägers 1 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

8.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes, die Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und die Verpflichtung des Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabstrich zu melden, wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a)

Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 1) 1.

Dispositiv-Ziffer 1., 3., 5. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Juli 2021 (GG210003-F) seien aufzuheben.

2.

Auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2022 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt einzustellen, eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.

Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen -

der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Anklagesachverhalt Nachtragsanklage),

-

der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt Nachtragsanklage) sofern auf diesen Anklagesachverhalt eingetreten werde,

-

der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie

-

der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalte 2 und 5)

freizusprechen. 4.

Die von der Vorinstanz erlassenen Freisprüche seien zu bestätigen.

5.

Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.­ aus der Staatskasse auszurichten.

6.

Eventualiter (im Falle) von Schuldsprüchen sei die Geldstrafe auf einen Tagessatz von Fr. 10.­ zu reduzieren und die Anzahl der Tagessätze den ergehenden Schuldsprüchen anzupassen, jedoch maximal auf 155 anzusetzen.

7.

Eine allfällige Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt vollziehbar auszusprechen.

8.

Die Zivilforderung des Privatklägers 3 sei auf den Zivilweg zu verweisen.

9.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sei die Beteiligung des Beschuldigten entsprechend zu reduzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Die Anschlussberufungsanträge seien allesamt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Der Rückweisungsantrag des Anschlussberufungsklägers sei abzuweisen. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Anschlussberufung dem Privatkläger 1 aufzuerlegen. b)

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 133, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c)

Der Vertreter

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl:

(Urk. 136, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils d)

Des Privatklägers 1: (Urk. 137 S. 2 sinngemäss) 1.

Es sei der Berufungskläger wegen mehrfacher Verletzung von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
, subsidiär von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und eventualiter von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
schuldig zu sprechen.

2.

Gemäss Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB sei bei mehrfacher Rufschädigung, übler Nachreden und Verleumdung eine Strafe von 3 Jahren Haft vorgeschrieben.

3.

Der Berufungskläger habe den Berufungsbeklagten mit Fr. 8'000.­ zu entschädigen.

4.

Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten.

5.

Es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, die dem Berufungskläger verbieten würde, weitere Publikationen zum Nachteil des Berufungsbeklagten zu verbreiten, unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB.

6.

Der Berufungskläger sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen und es sei eine Einreisesperre für den gesamten Schengen-Raum anzuordnen

7.

Alles unter Kosten zu Last des Berufungsklägers. _________________________________

Erwägungen: I.

Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juli 2021

wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Anklagesachverhalt 7), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt 7), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalt 6) und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 3 und 5) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 1, 2 und 4) wurde er freigesprochen. Dabei wurde er im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu je Fr. 32.­ bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden wurden. Die Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ (nachfolgend Privatkläger 1) wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (nachfolgend Privatkläger 3) Fr. 1'293.­ zu bezahlen (Fr. 793.­ Schadenersatz und Fr. 500.­ Genugtuung). Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-

Gesetzes sowie auf Erteilung des entsprechenden Vollzugsauftrags an die Kantonspolizei Zürich wurde abgewiesen (Urk. 125 S. 53 ff.). 2.

Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juli 2021 zugestellt

(Urk. 121/3). Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, Poststempel vom 22. Juli 2021, meldete er gegenüber der Vorinstanz Berufung an (Urk. 123). Der Beschuldigte reichte das gleiche Schreiben gleichzeitig als Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 126). Er beantragt, die Dispositivziffern 1., 3., 5. und 6 des Urteils des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2022 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt einzustellen, eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Anklagesachverhalt Nachtragsanklage), der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt Nachtragsanklage) sofern auf diesen Anklagesachverhalt eingetreten werde und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) freizusprechen. Die von der Vorinstanz erlassenen Freisprüche seien zu bestätigen. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.­ aus der Staatskasse auszurichten. Eventualiter (im Falle) von Schuldsprüchen sei die Geldstrafe auf einen Tagessatz von Fr. 10.­ zu reduzieren und die Anzahl der Tagessätze den ergehenden Schuldsprüchen anzupassen, jedoch maximal auf 155 anzusetzen. Eine allfällige Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sei die Beteiligung des Beschuldigten entsprechend zu reduzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anschlussberufungsanträge seien allesamt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Der Rückweisungsantrag des Anschlussberufungsklägers sei abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staats-

kasse zu nehmen und im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Anschlussberufung dem Privatkläger 1 aufzuerlegen (Urk. 180 S. 1). Zusätzlich reichte er diverse Kopien von Einvernahmen und von WhatsApp-Chatauszügen als Beilagen ein (Urk. 127/1-7 und Urk. 129/1-2). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragt ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 136). Der Privatkläger 1 erklärte Anschlussberufung (Urk. 137) und beantragt, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
, subsidiär von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und eventualiter von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn mit Fr. 8'000.­ zu entschädigen. Zudem sei ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). Nachdem die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des Antrags um Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten wurden, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte sinnge-

mäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143) und reichte nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 (Urk. 147) entsprechende Belege nach (Urk. 149 und Urk. 150/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine amtliche Verteidigung zu bezeichnen (Urk. 151), wobei nach entsprechendem Schreiben (Urk. 159) und der erforderlichen Vollmacht (Urk. 160) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2022 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde. Dieser ersuchte aufgrund der kurzfristigen Einsetzung um Verschiebung der anberaumten Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2022 (Urk. 164). Die Ladung wurde abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2022 angesetzt (Urk. 165 und Urk 167).

4.

Die Berufungsverhandlung am 10. Juni 2022 fand in Anwesenheit des Ver-

teidigers des Beschuldigten und des Privatklägers 1 statt. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. 5.

Der Privatkläger 1 stellte mit Eingabe vom 15. März 2022 ein Gesuch um

Aufhebung und Rückweisung von Gerichtsurteilen (Urk. 168). Er machte geltend, dass gegen den Beschuldigten mehrere Verfahren pendent seien. Diese Verfahren seien zu vereinigen, eine gemeinsame Strafzumessung vorzunehmen und über die Zivilansprüche des Privatklägers 1 zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 wurde darauf hingewiesen, dass über den Rückweisungsantrag des Privatklägers 1 nach Anhörung der Beteiligten in der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 169). Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Privatkläger 1 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Gesuch um Aufhebung und Rückweisung der Gerichtsurteile ein (Urk. 173), welches an die I. und die II. Strafkammer des Obergerichtes weitergeleitet wurde, da in dieser Eingabe das vorliegende Verfahren SB210405 und das auf der I. Strafkammer pendente Verfahren SB220144 erwähnt wurden. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Privatkläger 1 darauf hingewiesen, dass das vorliegende Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde und er in der Berufungsverhandlung Gelegenheit erhalten werde, Anträge zu stellen und seinen Standpunkt mündlich zu begründen (Urk. 171). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger 1, seinen Rückweisungsantrag zurückzuziehen (Prot. II S. 12). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinigung von Strafverfahren nach Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO im Ermessen des Gerichts steht. Die unterschiedlichen Verfahren, welche der Privatkläger 1 gegen den Beschuldigten führt, betreffen jeweils andere Deliktszeiträume. Somit ist fraglich, ob allein aufgrund der Parteien und der Art der Delikte sachliche Gründe für eine Vereinigung sprechen. Es ist im Übrigen aufgrund der Angaben des Privatklägers 1 nicht auszuschliessen, dass derzeit noch weitere Untersuchungen bei der Staatsanwaltschaft pendent sind, die ohnehin der Vereinigung nicht zugänglich wären.

6.1. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beantragen, es sei nicht auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2021 einzutreten bzw. das Verfahren in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt einzustellen. Eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 180 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, dass die vorgeworfene Körperverletzung ein Begehungsdelikt sei, bei welchem der Tatort nach Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO derjenige Ort sei, wo der Beschuldigte aktiv gehandelt habe, mithin an der D._____-Strasse 1 in E._____. Somit wäre die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis für die Strafuntersuchung zuständig gewesen. Eine unzuständige Behörde könne keine rechtmässige Anklage gegen den Beschuldigten beim Gericht einreichen (Urk. 180 S. 3). Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Urk. Art. 41
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass die Auffassung vertreten werde, dass die Einrede der Unzuständigkeit nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Rahmen der Frist zur Stellung von Beweisanträgen nach Art. 318 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
StPO gemacht werden könne. Die Wahrung dieses Rechts sei aber nur möglich, wenn der Beschuldigte auch über dieses Wissen verfügen könne, wer für eine Strafuntersuchung zuständig sei (Urk. 180 S. 3). 6.2. Im Vorverfahren können die Parteien von sich aus bei der verfahrensleitenden Strafbehörde (Polizei, Übertretungsstrafbehörde, Staatsanwaltschaft) jederzeit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beantragen (Art. 109 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 109 Eingaben - 1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
1    Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2    Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
. StPO). Der Antrag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, ist ausreichend. Die Partei ist nicht verpflichtet, die örtlich zuständige Behörde selbst zu bezeichnen, da dies die Strafbehörde von Amtes wegen tun muss (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Die Partei muss den Antrag unverzüglich, nachdem sie von den Gründen für die örtliche Zuständigkeit einer andern Strafbehörde Kenntnis erhält, stellen. An den Zeitpunkt sind für die Parteien keine allzu hohen Ansprüche zu stellen, da sie während des laufenden Vorverfahrens meist die Akten nicht umfassend kennen und zudem die Strafbehörde verpflichtet ist, die örtliche Zuständigkeit selbst zu prüfen. Immerhin kann aus dem nachweislich verspäteten Antrag auf die Ab-

sicht einer missbräuchlichen Verschleppung des Verfahrens geschlossen werden. Dennoch kann der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag im Vorverfahren fixiert werden. Mit der Anzeige des Abschlusses der Untersuchung (Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
StPO) erhält die Partei Kenntnis der gesamten Strafuntersuchung und der vollständigen Akten. Innert der Frist für Beweisanträge (Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
StPO) muss auch der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen. Im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB245 verbunden werden.246
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
. StPO) und im Übertretungsstrafverfahren (Art. 357
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 357 - 1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
1    Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3    Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4    Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
StPO) ist mit der Einsprache (Art. 354
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO) der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, der dann im Einspracheverfahren (Art. 355
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) geklärt werden kann. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Art. 328 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
. StPO) können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag offensichtlich verspätet wäre (zum Ganzen BSK StPO-KUHN, 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 41
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO). 6.3. Es ist festzuhalten, dass die Einrede der Unzuständigkeit folglich offensichtlich verspätet ist, wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben wird. Eine solch eindeutig verspätete Geltendmachung ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten dadurch ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil entstanden ist. Der Antrag der Verteidigung ist abzuweisen. II.

Sachverhalt

1.

Ausgangslage und Grundlagen der Beweiswürdigung

1.1. Der Beschuldigte sieht sich mit insgesamt 7 Vorwürfen konfrontiert: -

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zum unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1);

-

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2);

-

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB vom 26. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 3);

-

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB vom 27. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 4);

-

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5);

-

üble Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6);

-

Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6);

-

einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB zum unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 7 [Nachtragsanklage]);

-

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt 7 [Nachtragsanklage]).

1.2. Wie bereits erläutert, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB für die Anklagesachverhalte 3 und 5 schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalt 1, 2 und 4) sprach sie ihn frei. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren vollumfänglichen Freispruch (Urk. 128 S. 1 f.). Diejenigen Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wurde, betreffen allesamt den Privatkläger 1. Dieser beantragt in seiner Erklärung der Anschlussberufung, dass der Beschuldigte "wegen mehrfacher Verletzung der Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
subsidiär von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und eventuell von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB" schuldig zu sprechen sei. Aus seiner Berufung geht hervor, dass er für alle Vorwürfe einen Schuldspruch beantragt (siehe Urk. 137 S. 2). Die An-

schlussberufung kann unabhängig von den mit der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., N 3 zu Art. 401
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
1    Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2    Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3    Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
StPO), sofern nicht einzig der Zivilpunkt Gegenstand der Hauptberufung bildet (Art. 401 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
1    Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2    Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3    Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
StPO). Damit sind sämtliche Anklagesachverhalte Gegenstand des Berufungsverfahrens und es ist zu prüfen, ob sie anhand der im Recht liegenden Beweismittel erstellt werden können. 1.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 im Zusammenhang mit seiner Anschlussberufung Vorwürfe erhebt, welche über jene der beiden Anklageschriften hinausgehen. Dabei gibt er an, dass nur ein Vorwurf bzw. eine Publikation in der Facebook Gruppe "F._____" aus dem Jahr 2019 in die Anklage einfloss. Allerdings seien tatsächlich mehr als 56 Publikationen in 11 verschiedenen Facebook Gruppen betroffen. Die Beweise hierfür seien der Vorin-stanz zur Kenntnis gegeben, von dieser aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 137 S. 2). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss dem in Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO verankerten Anklageprinzip einzig die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift zu prüfen sind. Ein ­ allenfalls sinngemäss vom Privatkläger 1 geltend gemachter ­ Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. 1.4. Was die Grundsätze der Beweiswürdigung anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von beteiligten Personen und zur Würdigung derer Aussagen (Urk. 125 S. 7 f.). Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist hervorzuheben, dass dessen feindselige Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren zutage tritt. So beantragt er weiterhin eine Haftstrafe von 3 Jahren und eine Landesverweisung, einschliesslich "Einreisesperre" für den Schengen-Raum, von 7 Jahren. Er spricht von Anschlägen des Beschuldigten auf seine Moral, seinen Ruf, seine Ehre und seinen Ruhm (Urk. 137 S. 2). Dieser Tendenz zur Dramatisierung ist bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Bei der Privatklägerin G._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) ist darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Beschuldigten in einer partnerschaftlichen Beziehung war und seit dem Sommer 2016 von ihm getrennt lebt (siehe Urk. D6/6 S. 2). Sie erklärte, mit

dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind zu haben, wobei dieser bezweifle, der Vater des gemeinsamen Kindes zu sein und im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung ein DNA-Test vorgesehen wurde (Urk. D6/6 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte, bis 2010 mit der Privatklägerin 2 verheiratet gewesen zu sein, wobei er aufgrund der Probleme kaum noch Kontakt zu seinem Kind pflege (Urk. 103/3/3 S. 7). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin 2 in einem familiären Konflikt mit dem Beschuldigten steht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aufzeigte (Urk. 125 S. 10), sind für den Vorwurf im Zusammenhang mit der Privatklägerin 2 hauptsächlich Sachbeweise ausschlaggebend. Schliesslich ist betreffend den Privatkläger 3 festzuhalten, dass dieser den Beschuldigten vor dem mutmasslichen Delikt nicht kannte. Zwar konstituierte er sich als Zivilkläger (siehe Urk. 103/8/2), doch spricht dies allein grundsätzlich nicht für eine reduzierte Glaubwürdigkeit. 1.5. Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1 wurden sechs Zeugen von den Untersuchungsbehörden einvernommen: -

H._____ (Urk. 1/10);

-

I._____ (Urk. 47);

-

J._____ (Urk. 49);

-

K._____ (Urk. 50);

-

L._____ (Urk. 51);

-

M._____ (Urk. 53).

Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Mitglieder des WhatsAppGruppenchats "N._____", deren Administrator der Beschuldigte war (siehe Urk. 43 und Urk. 48). Sie sind, wie bereits der Name der Gruppe schon nahelegt, mit dem Beschuldigten befreundet und kennen sich gegenseitig aus dem persönlichen Umfeld (Urk. 1/10 S. 3; Urk. 47 S. 2; Urk. 49 S. 1; Urk. 50 S. 2 f.; Urk. 51 S. 1 und Urk 53 S. 1 f.). Der Zeuge H._____ stand sodann mit dem Privatkläger 1 in einem Mandatsverhältnis (Urk. 1/10 S. 3), wobei die übrigen Zeugen angaben,

diesen nicht zu kennen (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 51 S. 1 und S. 3 sowie Urk. 53 S. 1). Diese Umstände gilt es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Sie sind jedoch der Glaubwürdigkeit der Zeugen grundsätzlich nicht abträglich. 1.6. Der Beschuldigte hat als direkt Betroffener ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Gerade bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 bringt er auch immer wieder zum Ausdruck, diesen in keiner Weise ausstehen zu können. Seine antagonistische Haltung zeigt sich auch bei den weiteren Vorwürfen. Bei der Würdigung seiner Aussagen wird dies zu beachten sein. Vorwegzunehmen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte die Protokolle seiner Einvernahmen bspw. nur mit "nicht einverstanden" oder "nein" unterzeichnete bzw. infidierte. Anzeichen, dass inkorrekt protokolliert wurde oder die Einvernahme nicht in Anwesenheit des Beschuldigten stattfanden, bestehen jedoch keine. Er machte auch nicht auf konkrete Stellen in den Einvernahmen aufmerksam, die Fehler enthalten könnten. Die Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar. 2.

Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 im WhatsAppChat "N._____" zwischen 3. und 10. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1)

2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2021 zur Last gelegt, er habe zwischen 3. bis 20. Oktober 2018 in einem WhatsApp-Chat, in welchem ca. sechs weitere Personen gewesen seien, geschrieben, dass der Privatkläger 1 Drogen nehme und ihn um Fr. 150.­ betrogen habe. Indem der Beschuldigte diese Nachrichten in den Gruppenchat gestellt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf bzw. erachtete den erforderlichen Beweis als nicht erbracht (Urk. 1/6 S. 2; Urk. 46 S. 2 und Urk. 55 S. 2). 2.2. Der Vorinstanz lag kein Chatverlauf vor, aus dem die dem Beschuldigten angelasteten Beiträge bzw. Nachrichten hervorgehen würden (siehe Urk. 125 S. 12). Ein solcher wurde auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, bspw. mit den übrigen Eingaben des Privatklägers 1 (Urk. 138/1-3) eingereicht. Letzterer

wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, dass nur die relevanten Chatverläufe einzureichen seien, weil die Übersetzung eines vollständigen Gruppenchats über mehrere Monate ins Deutsche aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht möglich sei (Urk. 54/1). In den Akten befinden sich nur vereinzelte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats "N._____", welche den Verlauf vom 3. bis 20. Oktober 2018 wiedergeben (siehe Urk. 48 und Urk. 52). Die Dolmetscherin hielt jedoch fest, dass sie bei der Übersetzung dieses Chatverlaufs nichts Ehrrühriges gelesen habe (Urk. 47 S. 3 und Urk. 54/3). 2.3. Der Privatkläger 1 selbst erläuterte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018, dass er ein Mandat des Beschuldigten abgesagt habe. Dieser habe dann gemeint, er, der Privatkläger 1, habe ihn für Fr. 150.­ beraten, obschon er habe wissen müssen, dass er den Fall nicht annehmen könne (Urk. 1/8 S. 1). Er habe dem Beschuldigten erklärt, es handle sich um Fr. 150.­ für eine Stunde Rechtsberatung. Dann habe er gedacht, dass die Sache erledigt sei. H._____ habe ihm am 5. Oktober 2018 gemeldet, dass der Beschuldigte in einer Whatsapp-Gruppe den Chatverlauf, den er persönlich mit ihm geführt habe, veröffentlicht habe. Zudem habe er dem Privatkläger 1 in dem Chat vorgeworfen, ihn wissentlich falsch beraten zu haben. Der Beschuldigte habe von ihm behauptet, dass er das Geld für den Kauf von Drogen brauchen würde. Anschliessend verneinte der Privatkläger 1, selbst Mitglied der genannten WhatsApp-Gruppe zu sein (Urk. 1/8 S. 2). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018 erklärte der Privatkläger 1, den Chatverlauf ­ noch ­ nicht gesehen zu haben und diesen erst von H._____ noch zu bekommen (Urk. 1/9 S. 2). 2.4. Der Zeuge H._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 an, dass er sich an nicht viel erinnern könne. Er habe das Mobiltelefon gelöscht, er habe nicht so viel Speicherplatz darauf (Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte sei zur Beratung beim Privatkläger 1 gewesen und sei damit nicht zufrieden gewesen. Es sei zu einem Streit zwischen den beiden gekommen, weil der Privatkläger 1 für eine Beratung Fr. 150.­ verlangt habe. So habe die ganze Sache begonnen. Der Beschuldigte habe z.B. gesagt, dass der Privatkläger 1 ein Betrüger und kein richtiger Anwalt oder kein richtiger Rechtsberater sei.

Den genauen Wortlaut könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe versucht, sie davon zu überzeugen, dass der Privatkläger 1 ein Betrüger sei. Er selbst und der Privatkläger 1 hätten eine gute Beziehung und es könne nicht sein, dass jemand so schlecht über ihn spreche (Urk. 10 S. 4). Es sei ein Gruppenchat gewesen. Sie seien sieben Personen in diesem Chat gewesen (Urk. 1/10 S. 5). Darauf angesprochen, dass der Privatkläger 1 von ihm wisse, dass der Beschuldigte in diesem Chat geschrieben habe, er nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.­ betrogen, meinte der Zeuge, das stehe alles im Chat (Urk. 1/10 S. 6). 2.5. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen I._____ legte dieser den Chatverlauf der Gruppe "N._____" zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 offen. Die Dolmetscherin las den Chat und konnte dabei keine Ehrverletzungen erkennen (Urk. 47 S. 3). Es wurden Bildaufnahmen des Chats erstellt und zu den Akten genommen (Urk. 48). Anschliessend gab der Zeuge an, er habe im Chat nicht gelesen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen werde, Drogen zu nehmen. Er wisse nicht, ob dieser als Betrüger betitelt worden sei, er habe nichts dergleichen gelesen (Urk. 47 S. 4). 2.6. Der Zeuge J._____ gab an, den Chat zwischenzeitlich verlassen zu haben und konnte den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhältlich machen (Urk. 49 S. 3). Auf Vorhalt eines Chatauszugs gab er an, dass er gewusst habe, dass es ein Problem gegeben habe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 49 S. 3). Soweit er wisse, sei der Privatkläger 1 im Chat "N._____" nicht als Betrüger betitelt worden. Er habe von einem Problem zwischen diesem und dem Beschuldigten gehört, er habe aber nichts direkt mitbekommen. Ferner wisse er nicht, ob dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 49 S. 3). Auch der Zeuge K._____ gab an, den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhältlich machen zu können. Sein Mobiltelefon habe versagt, es habe nicht mehr funktioniert. Er sei zu Apple gegangen und habe einen Reset gemacht. Alles was nicht in der Cloud gewesen sei, sei verloren gegangen. Er habe nur noch den Chat ab 9. Oktober 2019. Dass der Privatkläger 1 im Chat "N._____" als Betrüger betitelt worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen (Urk. 50 S. 3 f.). Ausserdem habe

er nicht gesehen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 50 S. 4). Der Zeuge L._____ legte den Chatverlauf vom 3. bis 20. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft vor (Urk. 52). Er gab an, nicht zu wissen, ob der Privatkläger 1 im Chat als Betrüger betitelt worden oder ihm vorgeworfen worden sei, dass er Drogen nehme (Urk. 52 S. 3). Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der Zeuge M._____, dass er oft Sachen auf dem Telefon lösche, wenn es ihn darum bitte, d.h., wenn es keinen Platz mehr habe. Sein Chatverlauf beginne erst ab 12. Juni 2020. Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 als Betrüger betitelt worden sei, meinte er, es gebe einen Teil der Geschichte, an welchen er sich nicht ganz genau erinnern könne. Es gebe auch einen Teil, in welchem es darum gehe, dass der Beschuldigte und "Herr O._____" gestritten hätten. Sie hätten sich gegenseitig Sachen geschrieben und Voicemails hin und her geschrieben. O._____ habe dem Beschuldigten geschrieben, dass er den Fall verloren habe und er bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er kein Geld bezahlen würde, weil er den Fall nicht verlieren würde. Er habe ihm, dem Zeugen M._____, per Voicemail mitgeteilt, dass er den Fall nicht verlieren werde. Er habe die Voicemail nicht via Gruppenchat verschickt sondern nur an die Leute des Chats einzeln. Soweit er wisse, sei dem Privatkläger 1 aber im Chat nicht vorgeworfen worden, Drogen zu nehmen (Urk. 53 S. 3). 2.7. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 12), kann kein Zeuge durch eigene Wahrnehmung bestätigen, dass der Beschuldigte in einem WhatsApp-Gruppenchat geschrieben habe, der Privatkläger 1 nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.­ betrogen. Einzig der Zeuge H._____ behauptete pauschal, dass dies im Chat "N._____" stehe. Die jeweils sichergestellten Chatauszüge bzw. Bildaufnahmen weisen jedoch keine Nachrichten mit entsprechenden Aussagen auf. Ein rechtsgenügender Beweis dafür, dass der Beschuldigte die erwähnten Nachrichten im fraglichen Gruppenchat absetzte, ist allein aufgrund der pauschalen Behauptung des Zeugen H._____, welche dieser erst auf konkreten diesbezüglichen Vorhalt äusserte (Urk. D1/10 S. 6) und der Aussage des Privatklägers 1, der vom Hörensagen berichtete und die inkriminierte Nachricht nicht gesehen hat, nicht erbracht. Bei dieser unklaren Beweislage ist dem Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO als Beweiswürdigungsregel Rechnung

zu tragen. Der Anklagesachverhalt 1 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB bezüglich des Anklagesachverhalts 1 freizusprechen. 3.

Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2)

3.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte eine Betreibung gegen den Privatkläger 1 eingeleitet und als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" angeführt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privatkläger 1 bisher kein Strafbefehl ergangen gewesen sei. Er habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere den Betreibungsbeamten, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbefehl verurteilt worden sei und habe zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 3). 3.2. Der Zahlungsbefehl mit Wiedergabe des Betreibungsbegehrens befindet sich in den Akten (Urk. D3/2/3). Als Schuldner wird der Privatkläger 1 und als Gläubiger der Beschuldigte angegeben. Dabei wurde "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" ein Forderungsbetrag von Fr. 4'000.­ angegeben und Betreibungskosten von Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erhoben. Die Zustellung an den Adressaten erfolgte am 23. Juni 2020. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, eine Betreibung "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" eingeleitet zu haben. Er habe ja genau darum auch Anzeige gemacht. Er verstehe nicht, wo das Problem liege. Es sei genau, was der Privatkläger 1 gemacht habe. Dieser habe auch geschrieben "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung" (Urk. 55 S. 9). Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch betrieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe gemacht, was der Privatkläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). 3.3. Durch den Zahlungsbefehl und die bestätigenden Angaben des Beschuldigten steht zweifelslos fest, dass der Beschuldigte eine Betreibung einleitete und

dabei den Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" aufführte. Die äusseren Sachverhaltselemente sind damit erstellt. Subjektive Aspekte sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beleuchten. 4.

Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 26. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 3)

4.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten vor, am 26. Juni 2020 einen Facebook-Post auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" mit ca. 2'100 Mitgliedern erstellt zu haben. In diesem Post habe er auf Spanisch geschrieben, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass dies nicht erlaubt gewesen wäre und habe zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber den Mitgliedern dieser Facebook-Gruppe herabzusetzen, zumal er selbst über keine gesicherten Kenntnisse bezüglich des Vorwurfs verfügt habe und ihm von den Behörden mehrfach mitgeteilt worden sei, dass dieser Vorwurf haltlos sei (Urk. 91 S. 3). 4.2. Im Rahmen seiner Strafanzeige legte der Privatkläger 1 u.a. eine Bildaufnahme des Posts vom 26. Juni 2020 in der Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") ins Recht (Urk. D3/2/2 S. 2). Dabei ist ersichtlich, dass ein Facebook-Profil mit dem Namen "A._____" schrieb: ""Eres de SUIZA ...? Esta persona sé hace pasar por ABOGADO, sin tener DIPLOMA. Toma tu Dinero y luego no te resuelvé ATENTION....... 'Meinung Freiheit'". Unter diesem Beitrag ist ein Bildausschnitt aus dem Profil des Privatklägers 1 sichtbar. Darauf ist insbesondere ein Profilbild mit dessen Gesicht sowie eine Verlinkung bzw. URL zur Internetseite "www.P._____.ch/" zu sehen. Der Bestand des in der Anklageschrift beschriebenen Facebook-Posts ist damit erwiesen. Gemäss Profilaufnahme weist die Gruppe zudem tatsächlich etwa 2'100 Mitglieder auf (Urk. D3/2/1). Fraglich ist, ob es sich beim Verfasser bzw. "Poster" um den Beschuldigten handelte. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte darauf verwiesen habe, dass niemand beweisen könne, dass er "den Post" verfasst habe. Er müsse weder geltend machen noch beweisen, dass irgendeine Person einen Post unter

dem Namen "A._____", welchen es unzählige Male gebe und welcher auch als Fantasiename gebraucht werden könne, "den Post" verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft müsse vielmehr zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte dies getan habe. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, indem festgestellt worden wäre, dass "der Post" von einem der Geräte des Beschuldigten hochgeladen worden sei und geklärt worden wäre, welche Personen die Geräte des Beschuldigten benutzt haben könnten. Wäre dies nur der Beschuldigte gewesen, hätte ihm "der Post" zugeordnet werden können. Dass der Beschuldigte "den Post" abgesetzt habe, was für die Vorinstanz ausser Frage stehe, bilde eine reine Vermutung. Zahlreiche Facebook-User würden sowohl ihren Profilnamen als auch ihr Profilfoto mit fremden Angaben und Bildern ausstatten können (Urk. 180 S. 6). Das Profilbild des Verfassers ist zu verwaschen und lässt keine direkten Schlüsse zu. Der Name des Profils "A._____" lässt jedoch wenig Raum für Zweifel übrig, zumal es aufgrund des anhaltenden Streits mit dem Privatkläger 1 naheliegt, dass es sich beim Verfasser um den Beschuldigten handelte. Dies zeigt sich auch in den Aussagen des Beschuldigten, welche im Ergebnis in die gleiche Richtung gehen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft berief er sich zwar auf "Meinungsfreiheit", ergänzte jedoch, dass der Privatkläger 1 selber sechs verschiedene Anzeigen ohne Grund und Beweis gemacht habe, da er sich gross gefühlt habe, wie ein grosser Berater oder wie ein Anwalt ohne Diplom (Urk. 55 S. 16). Auch seine Bemerkungen, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete bzw. er der Staatsanwaltschaft Fotos geschickt habe, auf denen der Name des "sogenannten" Anwalts stehe, der ja keiner sei, ist als gewichtiges Indiz zu werten, dass er den Post vom 26. Juni 2020 verfasste und in die Gruppe stellte (Urk. 55 S. 6). Ausserdem gab er zu, das fragliche Foto des Privatklägers 1 auf dessen Profil gefunden zu haben (siehe Urk. 55 S. 16, insbesondere Antwort zu Frage 109). Gegenüber der Vorinstanz bekräftigte er seinen Standpunkt, dass der Privatkläger 1 als Anwalt ohne Diplom arbeite (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte bestätigte sodann den Privatkläger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito delincuente" und "estafador de gente" bezeichnet zu haben (siehe nachfolgend Erwägungen zum Anklagesachverhalt 5), was er mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" übersetzte. Der Privatkläger 1 sei sowieso kein Anwalt, weshalb er, der Beschuldigte, sagen dür-

fe, was er wolle (Urk. 55 S. 12). Zudem macht der Beschuldigte keine Indizien geltend, welche eine Dritttäterschaft überhaupt nahelegen würden. In Anbetracht dieser Umstände bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den in der Anklage umschriebenen Beitrag in die Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") stellte, weshalb der Sachverhalt erstellt ist. 5.

Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 27. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 4)

5.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Juni 2020 gegen den Privatkläger 1 ein Schlichtungsgesuch vor dem Friedensrichter eingereicht. Dem Gesuch habe er den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 als Beilage angehängt. In jenem Zahlungsbefehl sei als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" angegeben worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privatkläger 1 bisher kein Strafbefehl ergangen war, habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere dem Friedensrichter, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbefehl verurteilt worden sei und habe damit zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. 5.2. Der Vorwurf steht in engem Zusammenhang mit jenem gemäss Anklagesachverhalt 2 (siehe vorne Ziff. II./3.). Dass der Beschuldigte eine Betreibung einleitete, welche zum fraglichen Zahlungsbefehl führte, ist erstellt (siehe vorne Ziff. II./3.2.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieser (Urk. D4/2/4) einem Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 beigelegt war, welches der Beschuldigte dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., einreichte (Urk. D4/2/3). Auf dem Dokument bezeichnete sich der Beschuldigte klar als Kläger und den Privatkläger 1 als Beklagten. Das Rechtsbegehren lautete auf Verpflichtung des Privatklägers 1, ihm Fr. 4'000.­ zu bezahlen. Das Schlichtungsgesuch ging am 10. Juli 2020 beim Friedensrichteramt ein (zum Ganzen Urk. D4/2/3). Weiter ist ersichtlich, dass effektiv zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. August 2020 vorgeladen wurde (Urk. D4/2/2).

5.3. Der Beschuldigte rechtfertigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 damit, dass jeder betreiben dürfe. Der Privatkläger 1 habe ihn schliesslich auch betrieben. Er frage sich, warum dieser die Betreibung, die er gegen ihn eingereicht habe, nicht beigelegt habe. Er habe das Schlichtungsgesuch gestellt wegen dem ganzen Stress, den ihm der Privatkläger 1 bereite (Urk. 55 S. 11). Zu jenem Zeitpunkt gab der Beschuldigte an, dass das Verfahren hängig sei. Er habe eine Klagebewilligung selbst abgeholt und bereite eine "Anklage" vor (Urk. 55 S. 11). Auch gegenüber der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, die Dokumente beim Friedensrichteramt eingereicht zu haben. Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Der Privatkläger 1 habe ihn auch betrieben. Dann habe er das Gegenteil gemacht. Deshalb müsse der Privatkläger 1 am 29. Juni 2021 in Zürich vor Gericht erscheinen. Die Vorladung sei schon angekommen (Prot. I S. 12). 5.4. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel, dass das Schlichtungsgesuch zusammen mit dem erwähnten Zahlungsbefehl durch den Beschuldigten beim Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., eingereicht wurde. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt. 6.

Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Sprachnachricht im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5)

6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 weiter vorgeworfen, er habe eine Sprachnachricht an eine nicht näher bekannte Drittperson geschickt, welche sowohl ihn als auch den Privatkläger 1 gekannt habe. In der Nachricht habe er den Privatkläger 1 auf Spanisch als "verdammter Verbrecher" und "Hochstapler" bezeichnet. Der Beschuldigte habe damit in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber der unbekannten Drittperson herabzusetzen (Urk. 91 S. 4). 6.2. Der Privatkläger 1 liess die Nachricht der Staatsanwaltschaft per E-Mail zukommen (Urk. D5/1). Die Nachricht wurde auf DVD gespeichert, zu den Akten

genommen (Urk. D5/3) und von einer Dolmetscherin übersetzt (Urk. D5/4). Die ausschlaggebende Passage der Nachricht lautet wie folgt: auf Spanisch: "[...] Conjánlo como ustedes quieran toditos juntos, por que toditos ustedes saben, una que el no es abogado y dos que es un maldito delincuente. Un estafador de gente, ustedes toditos lo saben!! [...]"

Übersetzung durch Dolmetscherin auf Deutsch (Urk. D5/4 S. 1): "[...] Nehmt es wie ihr wollt, alle zusammen, denn ihr alle weisst, erstens, dass er kein Anwalt ist und zweitens, dass er ein verdammter Verbrecher ist. Ein Hochstapler, das wisst ihr alle![...]"

6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020, dass es sich um seine Stimme in der Nachricht handle und er den Privatkläger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito delincuente" und "estafador de gente" bezeichnet habe. Er übersetzte diese Begriffe selbst mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" (Urk. 55 S. 12). Nach einer Erklärung dafür gefragt, erklärte der Beschuldigte (Urk. 55 S. 12): "Ja, Meinungsfreiheit, na und? Ich habe das mit einer Drittenperson geredet, was hat das mit dieser ganzen Sache zu tun? [...] Erstens: Das habe ich einer Privatperson geschickt und zweitens: das hat nichts mit dieser ganzen Sache zu tun." 6.4. Schlussendlich steht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass der Beschuldigte der nicht weiter bekannten Person die fragliche Nachricht sendete. Daran ändert auch der gegenüber der Vorinstanz geäusserte Einwand, dass es keinen Beweis hierfür gebe (Prot. I S. 12), nichts. Eine solche Aussage kann bei dieser Beweislage nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Der Anklagesachverhalt ist mithin erstellt. 7.

Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6)

7.1. Gemäss der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 habe der Beschuldigte am 21. Juli 2020 in einem WhatsApp-Chat mit dem Titel "Beweiss", an welchem die Privatklägerin 2 und diverse Familienmitglieder des Beschuldigten teilhatten, di-

verse Nachrichten geschrieben. Unter anderem habe er geschrieben, die Privatklägerin 2 habe "keine Moral", sei "krank im Kopf" und solle zum Psychologen gehen. Weiter bezeichnete er die Privatklägerin 2 auf Spanisch als "verdammte Dumme", "Tochter einer Schlampe", "verdammte Schlampe", "Tochter einer verdammten Mutter", und "billige Strassenschlampe". Schliesslich habe er noch geschrieben, er wünsche sich, dass die Privatklägerin 2 den Coronavirus bekomme. Der Beschuldigte habe damit die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf und ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, direkt und gegenüber den Mitgliedern dieses Gruppenchats herabsetzen wollen (Urk. 91 S. 5). 7.2. Die Privatklägerin 2 legte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats bei der Erhebung ihrer Strafanzeige ins Recht (Urk. D6/3/1 und Urk. D6/1 S. 4). Neben dem Beschuldigten als Administrator und der Privatklägerin 2 waren scheinbar drei weitere Personen Teilnehmer dieser Gruppe (siehe Urk. D6/3/1 S. 7). Aus den Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte die Gruppe am Dienstag, 21. Juli 2020, die Gruppe "Beweiss" erstellte und die Privatklägerin 2 zur Chatgruppe hinzufügte. Danach begann er ­ mehrheitlich in Grossbuchstaben ­ längere Nachrichten in den Chat zu schreiben. Er schrieb um 19.31 Uhr "FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST SCHON LANGE DIR IN ETWAS ANDERES BESCHÄFTIGEN. LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT VERSUCHT ERKLÄREN WER IST DEN VATER VON Q._____ DENKE BIN GENUA RECHTZEITIG WEG VON THALWIL, MIT WELCHE BEHAUPTUNGEN KOMMST DU MIT DEN NEUE [...] IDEE [...], MAN MUSS RICHTIG KRANK VON KOPF SEIN UM SOLCHE BLÖDSINN DRAUF KOMMEN. MEINEN EMPFEHLEN FÜR DICH ... GEH ZUM PSYCHOLOGEN SONST WIRD BEI DIR IMMER WIEDER DAS GLEICHEN WIEDERHOLEN. MÄNNER WERDE DIR IMMER WIEDER VERLASSEN [...]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 1). Nach 19.50 Uhr fügte der Beschuldigte gemäss den Bildaufnahmen "..." und die Nummer "..." hinzu. Danach verfasste er weitere Nachrichten auf Spanisch. Ab 22.15 Uhr schrieb er "ESTA MALDITA ESTUPIDA SIEMPRE METIENDO A LOS DEMAS EN BOCHINCHE" und "[...] ESTA HIJA DE LA GRAN PUTA [...] MALDITA HIJA DE LA GRAN PUTA [...]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Im Anschluss wiederholt er seine bisherigen Aussagen auf Spanisch (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Dann änderte er das Gruppenbild und

schrieb um 23.25 Uhr "Esta MALDITA prostituta DISCOTECA DE BARRIO BAJO SOLO MOLESTANDO LA MALDITA VIDA SIGA SU MALDITA VIDA Y DEJE LA OTRA PERSONA TRANQUILA MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO DE BAJO MUNDO" (Urk. D6/3/1 S. 2 f.). Am Mittwoch, dem 22. Juli 2020, wiederholte der Beschuldigte ­ teilweise mehrfach ­ seine Nachrichten (Urk. D6/3/1 S. 3). Als letzte Nachricht an diesem Tag sendete er um 20.10 Uhr die Nachricht "Hija de tu MALDITA MADRE NO QUIERO VER MAS AL NIÑO MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO BAJO, COMO ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONAVirus HIJA DE LA GRAN PUTASA" (Urk. D6/3/1 S. 6). 7.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2020 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe ca. zwischen 21. Juli 2020 und 12. August 2020 ehrverletzende Nachrichten in einem Gruppenchat auf WhatsApp zum Nachteil der Privatklägerin 2 geäussert. Dem entgegnete er mit dem Wort "Meinungsfreiheit" (Urk. D6/5 S. 2). Es sei keine Nachricht gewesen, das sei ein Brief gewesen. Das sei keine Gruppe, das sei seine Familie (Urk. D6/5 S. 2). Mit den konkret verwendeten Nachrichten konfrontiert, meinte der Beschuldigte, er habe mit seiner Familie darüber geredet. Auf die Frage, ob er den Gruppenchat erstellt habe, antwortete er: "Ja na und? Wo ist das Problem [...], das ist meine Familie. Das ist Meinungsfreiheit" (Urk. D6/5 S. 2). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft berief sich der Beschuldigte auf die Meinungsfreiheit. Er fragte, seit wann es strafbar sei, das zu sagen. So viele bekämen die Grippe. Zudem frage er sich, warum die Privatklägerin 2 noch in der Gruppe sei. Sie hätte ja einfach rausgehen können (Urk. 55 S. 17). So etwas habe er nie geschrieben. Er wolle vorausschicken, dass die Privatklägerin 2 einen Vaterschaftstest bezahlen müsse. Sie spreche von Ehrverletzung, aber sie habe keine Ehre. Sie habe auch mit seinem Cousin geschlafen. Das sei der Grund, wieso sie einen DNA-Test machen müssten (Urk. 55 S. 18). 7.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nicht wisse, was den Beschuldigten im Juli 2020 geritten habe. Er habe einen Gruppenchat erstellt, in welchem sie und einige Mitglieder seiner Familie aus R._____ gewesen seien. Es habe keinen

Auslöser für diese Nachrichten gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie vorgängig Streit gehabt hätten. Sie habe sich bei ihrer Anwältin erkundigt, was sie tun könne. Diese habe gemeint, dass die Möglichkeit bestünde, eine Strafanzeige wegen Beschimpfung etc. einzuleiten (Urk. D6/6 S. 3). Der Auslöser sei wahrscheinlich gewesen, dass es immer sehr schwierig gewesen sei, die Besuchsrechte abzumachen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts sei es immer wieder zu Diskussionen wegen diesem DNA-Test gekommen (Urk. D6/6 S. 3). 7.5. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Nachrichten zum Nachteil der Privatklägerin 2 mit dem Inhalt "keine Moral", "krank im Kopf", "solle zum Psychologen gehen", "verdammte Dumme" ("MALDITA ESTUPIDA"), "Tochter einer [grossen] Schlampe" ("HIJA DE LA GRAN PUTA"), "Tochter einer verdammten Mutter" ("Hija de tu MALDITA MADRE"), "billige Strassenschlampe" (PROSTITUA DE BARRIO DE BAJO) und sein Wunsch, sie solle den Coronavirus bekommen ("ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA-Virus") sind durch die Bildaufnahmen des WhatsApp-Chats belegt. Der Beschuldigte machte zwar widersprüchliche Angaben darüber, wer sich genau im Chat befand, doch ist aufgrund der Bildaufnahmen eindeutig, dass die Privatklägerin 2 Teilnehmerin im Chat war und die Ausdrücke gegen sie gerichtet waren. Dies gab er schlussendlich auch zu, indem er vorbrachte, sie hätte den Chat jederzeit verlassen können. Folglich ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Meinungsfreiheit und die subjektiven Elemente ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 8.

Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3 vom 22. Februar 2021 (Anklagesachverhalt 7)

8.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer Nachtragsanklage vom 17. März 2021 vor, er habe am 22. Februar 2021, um ca. 9.50 Uhr, an der D._____-Strasse 1 bei der Druckerei S._____ in E._____ anlässlich einer verbalen Diskussion dem Privatkläger 3 unvermittelt einmal mit der Hand (mutmasslich mit der zur Faust geballten Hand) ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe sich dieser einen Nasenbeinbruch und einen Jochbeinbruch links zugezogen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ein Schlag mit

der Hand ins Gesicht geeignet gewesen sei, beim Privatkläger 3 die genannten Verletzungen hervorzurufen, welche er mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe. Durch den Schlag sei zudem die Brille des Privatklägers 3 zu Boden gefallen und beschädigt worden. Ein Glas sei aus dem Brillengestell gefallen, während das andere zerkratzt worden sei. Daraus sei ein Sachschaden von Fr. 793.­ resultiert, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 103/14 S. 2). Die Verteidigung bringt vor, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte sich an diesem Tag zum Lehrbetrieb seines Sohnes begeben habe. Dies genüge nicht, um den Beschuldigten als Täter zu betrachten. Es bestünden deshalb unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft (Urk. 180 S. 5). 8.2. Gemäss dem ambulanten Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 22. Februar 2021 habe beim Privatkläger 3 eine leichtgradig nach rechts deviierte, mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und eine Fraktur der Lamina papyracea der Orbita links mit Prolaps von etwas orbitalem Fettgewebe und Weichteilemphysem vorgelegen (Urk. 103/5/1 S. 2). Aus dem ärztlichen Bericht der Praxisklinik Urania vom 4. März 2021 geht hervor, dass beim Privatkläger eine relevante Nasenatmungsbehinderung nach Nasen- und Septumsfraktur sowie Vernarbung der Nasenklappe diagnostiziert wurde. Es bestehe ein Zustand nach Rohheitsdelikt mit Faustschlag im Gesicht. Die Schwellung sei noch bestehend und der Privatkläger 3 habe eine anhaltende Nasenatmungsbehinderung sowie ein schmerzhaftes Mittelgesicht. Es liege eine deutliche Druckdolenz und Schmerzen im Bereich des gesamten Mittelgesichts mit Punktum maximum über der Nasenpyramide und der Nasenspitze vor. Diese Erscheinungen seien kausal eindeutig als Folge des angegebenen Traumas einzuordnen (Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Schliesslich wird im eingeholten ärztlichen Befund des Seespitals Horgen bestätigt, dass am 22. Februar 2021 eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und ein Bruch der Augenhöhle diagnostiziert worden sei. Anzeichen einer Selbstverletzung hätten nicht bestanden. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe ebenfalls nicht bestanden. Das Verletzungsmuster stimme mit der Anamnese (Faustschlag ins Gesicht/auf das linke Auge) überein (Urk. 106 S. 1 und S. 3). Gestützt auf diese Grundlagen sind die

Verletzungen des Privatklägers, welche in der Nachtragsanklage geschildert wurden, erstellt. Gleiches gilt für die Beschädigung der Brille, für welche eine Rechnung der Fielmann AG vom 22. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 793.­ vom Privatkläger 3 eingereicht wurde (Urk. 103/5/7). Sowohl zum Verletzungsbild als auch der beschädigten Brille liegen Fotografien vor (Urk. 103/6/1). Da zudem eine Selbstbeibringung nach dem ärztlichen Befund ausgeschlossen werden kann, bleibt einzig noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um den Beschuldigten handelte. 8.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 (Urk. 103/4/1) erklärte der Privatkläger 3, dass "der Herr" angerufen habe. Er wisse nicht, um was es gehe. Es gehe ihn auch nichts an. Es sei eine Sache zwischen dem Herren, dessen Stiefsohn und Herrn T._____. Er habe den Anruf entgegengenommen und ihn unterbrochen, da er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe den Anruf dessen Sohn geben wollen, aber er müsse selber aufgelegt haben. Dann habe er T._____ [T._____] angerufen. Dieser habe ihm gesagt, sie sollten nicht aufmachen und den Herren nicht hereinlassen, weil dieser ein Hausverbot habe. Sie hätten gesehen, wie der Herr vor dem Laden herumgestanden sei. Irgendwann habe er hinaufgeschaut und ihn nicht mehr gesehen. Deshalb habe er sich gedacht, er könne nun hinten raus zum Rauchen gehen. Als er zur Türe hinausgegangen sei, sei der Herr angelaufen gekommen. Es sei hin und her gegangen und er habe ihm erneut gesagt, er solle das mit T._____ klären und diesen anrufen, weil er nur angestellt sei und nicht wisse, um was es gehe. Dann habe der Herr ihm vorgeworfen, er habe diesem das Telefon aufgelegt. Der Privatkläger 3 schilderte sodann, dass er sich habe umdrehen wollen, als der Schlag gekommen sei. Dann sei der Herr glaublich davongerannt. Er sei nicht darauf gefasst gewesen, habe ihn nicht mehr angeschaut und habe sich umdrehen wollen (Urk. 103/4/1 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt gab der Privatkläger 3 an, dass er die Person, die ihn geschlagen habe, nicht persönlich kenne. Sie sei dunkelhäutig und ca. 1.70 bis 1.80 m gross gewesen. Er habe glaublich Jeans und einen hellen Mantel angehabt, der etwas oberhalb der Knie geendet habe (Urk. 103/4/1 S. 2). Als dem Privatkläger 3 ein Fotobogen potenzieller Täter (Anhang zu Urk. 103/4/1)

vorgelegt wurde fand zwischen der einvernehmenden Polizeibeamtin und ihm folgender Austausch statt (siehe zum Ganzen Urk. 103/4/1 S. 3): "Erkennen Sie den Mann unter den Bildern auf diesem Fotobogen? Es ist die 1. Nein, es ist die 5. Sagen Sie, es ist die 1 oder die 5? Ich meine, es ist die 5. Wieso meinten Sie zunächst die Nr. 1? Wegen dem Schnauz. Mir ist auf den ersten Blick dieser aufgefallen. Wie sicher sind Sie sich bei der Nr. 5? Ganz sicher. Er ist zwar schlänker im Gesicht heute und hat einen Schnauz. Was macht Sie bei der Nr. 5 so sicher? Den Bereich um den Mund und den Kiefer."

Beim Bild Nr. 5 handelte es sich um eine Aufnahme des Beschuldigten. Im Weiteren erläuterte der Privatkläger 3, dass er nicht wisse, ob die Hand offen oder zu gewesen sei. Es habe einfach einen Schlag gegeben (Urk. 103/4/1 S. 3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2021 schilderte der Privatkläger 3 im Wesentlichen den gleichen Ablauf wie zuvor (Urk. 103/4/2). Sein Chef T._____ und der Beschuldigte hätten wegen irgendetwas eine Diskussion gehabt. Er habe nicht gewusst, um was es gegangen sei. Im Nachhinein habe er erfahren, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte kein Sorgerecht [für seinen Sohn] habe. Es sei offenbar darum gegangen, ob er 70% oder 80% vom RAV erhalten würde. Der Beschuldigte sei vor dem Geschäft gestanden. Sein Chef habe ihm gesagt, er habe alles schon geregelt. Sie sollten den Beschuldigten nicht hineinlassen. Dann habe der Beschuldigte im Geschäft angerufen. Er habe diesen Anruf entgegengenommen. Er habe den Anruf an den Sohn des Beschuldigten weitergeleitet. Dieser mache bei ihnen eine Lehre. Als er, der Privatkläger 3, die Türe geöffnet und sich die Zigarette angezündet habe, sei der Be-

schuldigte um die Ecke gekommen. Dieser habe begonnen mit ihm zu sprechen und gesagt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, er wisse nicht, um was es gehe. Der Chef werde später nach unten kommen. Der Beschuldigte habe immer auf ihn eingesprochen. "Ausdrucken" und er wolle das jetzt. Er habe seine Zigarette ausgedrückt und sei bei der Türe gestanden. Er habe wieder hineingehen wollen und in diesem Moment habe der Beschuldigte zugeschlagen. Er glaube, der Beschuldigte sei davongerannt und sein Sohn ihm nachgerannt. Er habe sich umgedreht und während der Drehung sei ein gewaltiger Schlag gekommen. Er habe weder die Hand gesehen noch sonst etwas. Ob die Hand des Täters offen oder geschlossen gewesen sei, wisse er nicht. Sie müsse geschlossen gewesen sein, aufgrund der Verletzungen, die er erlitten habe. Das hätten sie auch im Spital gesagt. Der Treffer habe sich wie ein Faustschlag angefühlt (Urk. 103/4/2 S. 3 f.). Während der Einvernahme wurde der Privatkläger 3 aufgefordert, sich umzudrehen und den Beschuldigten anzuschauen, worauf er bekräftigte, dass dieser derjenige sei, der ihn geschlagen habe (Urk. 103/4/2 S. 6). Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten erläuterte der Privatkläger 3, er habe gemeint, dass der Beschuldigte einen Bart gehabt habe, weil wenn jemand dermassen eins "auf die Nuss" erhalte, wie er das erhalten habe, habe er ein Durcheinander auf dem Polizeiposten. Ihm sei es dort nicht gut gegangen. Er habe nur noch ein Brillenglas gehabt. Es sei nicht alltäglich, dass man "eins auf die Nase" erhalte. Es treffe zu, dass sein Chef [T._____] der Mann der Mutter von U._____ sei (Urk. 103/4/2 S. 7). Die Darstellung des Privatklägers 3 ist schlüssig und der darin wiedergegebene Ablauf des Vorfalls überzeugt in seiner Stringenz. Die ­ sehr ­ kurze Unsicherheit beim vorgelegten Fotobogen konnte er auch nachvollziehbar damit begründen, dass er sich auf den Schnauz auf dem Bild Nr. 1 konzentrierte. Die Sicherheit, mit welcher er anschliessend an der Täterschaft des Beschuldigten festhielt, erscheint vor dem Hintergrund, dass er diesen zuvor gar nicht kannte, zuverlässig. Es leuchtet auch ein, dass er aufgrund des Schlages in seiner visuellen Wahrnehmung nach der Tat eingeschränkt war. Den eigentlichen Tatvorgang mit dem Rauchen, dem Umdrehen und dem darauffolgenden Schlag beschrieb er sodann konstant identisch und aus einer unmittelbaren Perspektive.

8.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, den Privatkläger 3 ins Gesicht geschlagen zu haben (Urk. 103/3/1 S. 1; Urk. 103/3/2 S. 3 und Urk. 103/3/3 S. 3). Auf den Privatkläger 3 und dessen Vorgesetzten T._____ angesprochen, meinte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, er kenne keine dieser Personen. Es seien die Geliebten seiner Frau. Sein Sohn arbeite dort. Seit Dezember habe er versucht, dieses Papier zu bekommen (Urk. 103/3/1 S. 1). Auf die Frage, ob er am Vortag einem Mann in E._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe, antwortete er mit "Wann?". Nach entsprechendem Vorhalt präzisiert er, er habe um 9.00 Uhr die Polizei angerufen, er habe gar nicht um 10.00 Uhr dort sein können. Er sei in Zürich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wo genau. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, dass er zwei Söhne habe, U._____ A._____ und V._____ (Urk. 103/3/2 S. 2). Auf entsprechende Fragen bestätigte er, dass U._____ eine Lehre bei S._____ mache und diese ihre Räumlichkeiten an der D._____-Strasse 1 in E._____ habe. T._____ kenne er nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort studiere. Er habe nur die Ausbildungsbestätigung gewollt. Auf Nachfrage gab er an, mit T._____ per Telefon und per E-Mail Kontakt gehabt zu haben, er kenne diese Person aber nicht persönlich. Er habe die Polizei angerufen und die habe gesagt, es sei nicht ihre Sache. Er habe bei beiden Telefonaten eine Minute lang geredet. Er sei nach dem Gespräch nicht wütend gewesen, da er diese Person gar nicht gekannt habe. Den Privatkläger 3 kenne er nicht. Als er per Telefon dort angerufen habe, habe man ihm gesagt, dass man ihm ein Hausverbot aufzwingen wolle, obwohl man ihn nicht kenne (Urk. 103/3/2 S. 3). Er habe aufgelegt. Er habe die Polizei angerufen, diese sei nicht gekommen und er sei dann nach Hause. Auf die Frage, warum der Privatkläger 3 ihn beschuldigen solle, wenn dessen Vorwurf nicht stimme, entgegnete er "wieso machen sie ein Hausverbot, wenn sie mich nicht kennen". Der Mann sei der Partner seiner Ex-Frau, deshalb wolle dieser die Bestätigung nicht geben. Er sei selbst noch nie in dem Laden gewesen und habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort lerne. Die Adresse der S._____ habe er vom Grossvater seines Sohnes erhalten. Dies, um ihnen zu schreiben und die Arbeitsbestätigung seines Sohnes zu erhalten. Der Privatkläger 3 habe zuerst gemeint, dass er die Nummer 1 auf dem Fotobogen gewesen sei und angeblich einen

Schnurrbart gehabt habe, obwohl er keinen habe, und dann habe dieser gesagt, dass er ihn nicht kenne und habe ihn dann auf einem Foto erkannt. Der Privatkläger 3 sage auch, man habe ihm die Brille kaputtgeschlagen. Er habe aber gar keine Verletzungen an den Händen. Er könne nicht rennen, denn er habe ein Problem mit der Wirbelsäule. Er könne dies mit ärztlichen Zeugnissen beweisen (Urk. 103/3/2 S. 4). Auf Vorhalt des Fotobogens zur Örtlichkeit (Urk. 103/6/1 S. 1) erklärte der Beschuldigte, dass dies das Lokal sei, vor welchem er um 9.00 Uhr morgens gestanden sei und die Polizei angerufen habe, aber die Fassade auf dem Foto 1 kenne er nicht. Auf seine vorherige Aussage angesprochen, wonach er in Zürich gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass er an diesem Tag schon dort gewesen sei, aber um die Uhrzeit, zu welcher der Herr gemeint habe, dass man ihn angeblich geschlagen hätte, sei er schon in Zürich gewesen (Urk. 103/3/2 S. 5). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Er kenne den Privatkläger 3 nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn bei S._____ arbeite, denn die Firma habe mehrere Büros (Urk. 103/3/3 S. 2). Die möchten die Bestätigung nicht herausrücken (Urk. 103/3/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von Widersprüchen, ausweichenden Schutzbehauptungen und wirken daher auch nicht glaubhaft. Gerade was seinen eigenen Standort zur Tatzeit anbelangt, widersprach er sich derart, dass seine Angaben überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ausfielen. In seinen Schilderungen treten zudem wiederholt unlogische Elemente auf. So beteuerte er zunächst, nicht gewusst zu haben, dass sein Sohn bei der S._____ AG eine Lehre mache und er Herrn T._____, den Vorgesetzten des Privatklägers 3, nicht kenne. Danach spricht er jedoch von einer Ausbildungsbestätigung, die ihm von Herrn T._____ über längere Zeit vorenthalten worden sei. Schliesslich lenkt er vom eigentlichen Vorwurf ab, indem er behauptete, er könne den Privatkläger 3 gar nicht geschlagen haben, da seine Hand keine Verletzungen aufgewiesen habe. Dieser Einwand überzeugt nicht, da bei einem Faustschlag ins Gesicht nicht zwingend von Blessuren auf der Hand des Täters ausgegangen werden muss. Es scheint vielmehr so, als wollte der Beschuldigte durch Nebensächlichkeiten vom eigentlichen Tatvorwurf ablenken. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass es sich bei

Herrn T._____ um den neuen Partner seiner Ex-Frau handle. Dies dürfte gemäss den Aussagen des Privatklägers 3 zutreffen, erklärt indessen nicht, wieso dieser den Beschuldigten zu Unrecht eines Deliktes bezichtigen sollte. Dessen Aussagen sind auch dahingehend nicht glaubhaft, als er bei fast jeder Gelegenheit sich selbst als Opfer in der ganzen Angelegenheit präsentierte und dem Privatkläger 3 sowie dessen Vorgesetzten die Verantwortung für den ­ auch in seinen Augen bestehenden ­ Konflikt zuschiebt. Was die Einwände der Verteidigung bezüglich der unüberwindbaren Zweifel über die Identität des Täters angeht, ist festzuhalten, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfeste Beweis widerlegt werden muss. Eine entlastende Behauptung des Beschuldigten muss dieser in einem Mindestmass glaubhaft machen. Ansonsten kann er aus dem Grundsatz in dubio pro reo nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verstrickte sich, wie gezeigt, in diverse Widersprüche, welche darauf schliessen lassen, dass sein Einwand, er sei nicht der Täter gewesen, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Gerade wenn er zuerst angab, nie den "Laden" seines Sohnes gesehen zu haben, um sich später zu widersprechen und zuzugeben, dass er am Tag des Vorfalls den Betrieb aufgesucht habe, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft verheimlichen möchte. Der Beschuldigte legte im Berufungsverfahren diverse Auszüge bzw. Bildaufnahmen eines WhatsApp-Chats ins Recht (Urk. 127/7 und Urk. 129/1 sowie Urk. 129/2). Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte an einen Empfänger mit Telefonnummer ... wiederholt wegen einer Ausbildungsbestätigung schrieb (Urk. 127/7 S. 2, S. 3, S. 5, S. 7 und S. 11 sowie Urk. 129 S. 2, S. 12 und S. 13). Dabei kennzeichnete der Beschuldigte die eingehenden Nachrichten teilweise mit der Bezeichnung "Mann von W._____". Was der Beschuldigte aus diesen Auszügen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht verständlich. Sollte es um Nachrichten an den Partner seiner Ex-Frau bzw. T._____ gehen, fehlt es ohnehin an Relevanz für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte zum Nachteil des Privatklägers 3.

8.5. Schlussendlich stehen den überzeugenden Schilderungen des Privatklägers 3 die diffusen und gegensätzlichen Angaben des Beschuldigten gegenüber. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Privatkläger 3 die ärztlich ausgewiesenen Verletzungen durch einen Schlag des Beschuldigten bei einer Diskussion vor den Räumlichkeiten der S._____ AG an der D._____-Strasse 1 in E._____ erlitt. Klarzustellen ist, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einem Schlag mit geschlossener Faust auszugehen ist. Dafür spricht auch die ärztlich festgestellte Druckdolenz über dem Mittelgesicht noch über mehrere Wochen nach dem Vorfall (siehe Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Brille durch den Schlag zu Boden fiel und die Gläser entsprechend beschädigt wurden. Damit ist der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage vom 17. März 2021 erstellt. Die subjektiven Elemente sind im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu erläutern. III.

Rechtliche Würdigung

1.

Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, die wesentliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur zu Ehrverletzungsdelikten bereits zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Erwägungen vorab zu verweisen ist (Urk. 125 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Der Übersicht halber ist zu wiederholen, dass sich der üblen Nachrede schuldig macht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Es handelt sich um die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, wobei Dritte insbesondere auch Behörden sein können. Erfasst sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten. Während Tatsachen Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit sind, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden, handelt es sich bei gemischten Werturteilen um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Gemischte Werturteile sind deshalb wie Tatsachen zu behandeln (zum Ganzen BGer-Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1.; 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017

E. 2.5.3.; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4. m.w.H. und BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 7 und N 43 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB sowie PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 5 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB m.w.H.). Gemäss Art. 176
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 176 - Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 1.2. Beim subjektiven Tatbestand ist zu differenzieren. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch den Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht gefordert (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 12 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, m.w.H.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1.). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 11 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). 1.3. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede, Verleumdung oder durch üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder verschollen Erklärten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Dabei äussert der Täter entweder ein reines Werturteil gegenüber Dritten oder der verletzten Person oder begeht eine üble Nachrede bzw. Verleumdung ausschliesslich gegenüber der verletzten Person (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 1 zu Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB). Die Beschimpfung ist subsidiär zur üblen Nachrede und zur Verleumdung (BGer-Urteil 6S.147/2002 vom 21. August 2002 E. 3.1. = Pra 92 [2003] Nr. 59). Ein reines Werturteil bezieht sich theoretisch nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Der Übergang zu gemischten Werturteilen ist jedoch fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 5 zu Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB m.w.H. auf BGE 74 IV 98 E. 1.). 1.4. Mit der Vorinstanz (siehe Urk. 125 S. 25) ist darauf hinzuweisen, dass Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB den Eingriff in den geschützten

Ehrbereich voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz der Ehre geht weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird die sittliche Ehre, also der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h., sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.2.1. und BGer-Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist dann aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 105 IV 111 E. 1. m.w.H.; BGE 103 IV 158 E. 1.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3., je m.w.H.). Für die Beurteilung einer Äusserung ist der Sinn massgebend, in welchem sie eine unbefangene Drittperson unter Beachtung der konkreten Umstände nach verstehen würde (BGE 145 IV 23 E. 3.2. und 133 IV 308 E. 8.5.1.). Es gelten nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (siehe BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 28 zu VorArt. 173 StGB). Handelt es sich bspw. um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2.; 131 IV 160 E. 3.3. bzw. Pra 95 [2006] Nr. 59 und BGer-Urteil 365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1., m.w.H.). 2.

Anklagesachverhalt 2: Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Urk. 91 S. 3)

2.1. Der Beschuldigte leitete eine Betreibung gegen den Privatkläger 1 ein und führte als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" an. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Die Vorinstanz sah in dieser Angabe jedoch keine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, da die Aussage in der Aufzählung von drei Hauptworten beste-

he, die in keinem bzw. nur losem Zusammenhang stünden. Sie enthielten für sich gesehen keine Aussage, die direkt auf den Privatkläger 1 abziele. Dementsprechend wurde der Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen (Urk. 125 S. 33 f.). 2.2. Im Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Fraglich war, ob der angegebene Forderungsgrund "Rückerstattung des gestohlenen Geldes vom 16.03.2011" als Bezichtigung im Sinne der üblen Nachrede zu verstehen sei. Vorab hielt es fest, dass das Betreibungsamt als Behörde ohne Weiteres als "Dritter" im Sinne des Gesetzes gelte. Ob das Betreibungsamt eine Würdigung des Begehrens vornehme, mithin die Begründetheit der Forderung prüfe, sei für die Kenntnisnahme nicht entscheidend. Weiter bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch: Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein unbefangener Adressat dem genannten Forderungsgrund mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die entsprechende Bedeutung beimesse, zumal ein Bezug auf eine andere Person als Urheber des behaupteten Diebstahls im Betreibungsbegehren unbestrittenermassen fehle. Der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, sei zudem praxisgemäss ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB. Schliesslich habe dem Beschwerdeführer subjektiv ­ im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre ­ die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bewusst sein müssen (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2.). 2.3. Vorab ist für den in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt festzuhalten, dass das Betreibungsamt unbestrittenermassen als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB gilt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behörde durch das Betreibungsbegehren Kenntnis von der fraglichen Aussage bzw. Angabe des Forderungsgrunds nahm. Eine effektive Prüfung des Begehrens durch den Betreibungsbeamten wird nicht vorausgesetzt. Was die Ehrenrührigkeit der fraglichen Beschuldigung betrifft, so kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, dass es auf den Sinn ankommt, den ihr eine unbefangene und objektive Drittperson nach den gesamten konkreten Umständen und dem Zusammenhang des Textes beimisst (Urk. 125 S. 33 f.). Tatsächlich werden die Wörter "Strafbefehl", "Belästigung" und "Betrug" isoliert und ohne textlichen Zusammenhang als

Forderungsgrund angegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 unmissverständlich als Schuldner für die geltend gemachte Forderung auf dem Betreibungsbegehren bezeichnete. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es deshalb nicht weit hergeholt, wenn eine objektive Drittperson mit durchschnittlichem Wissen annehmen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 der Belästigung sowie des Betrugs bezichtigen und dabei davon ausgehen würde, dass diese Vorwürfe Gegenstand eines Strafbefehls gewesen seien. Dementsprechend ist zu bezweifeln, dass eine Parallelwertung durch eine objektive Drittperson ergeben würde, dass das Strafbefehlsverfahren nicht zwingend gegen den Privatkläger 1 geführt wurde, zumal explizit "Belästigung" und "Betrug" als Forderungsgrund aufgeführt wurden. Das Verständnis, dass der Privatkläger 1 diese Delikte beging, gestützt hierauf ein Strafbefehl erging und er deshalb betrieben wird, drängt sich dem unbefangenen Leser als naheliegender Schluss auf. Die Bezichtigung einer Straftat gilt dabei regelmässig als ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Der Privatkläger 1 wurde durch die Beschuldigung in seiner Ehre bzw. seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Dies musste dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, da er sinngemäss erklärte, er habe dem Privatkläger gegenüber das gleiche bewirken wollen, wie dieser bei ihm mit der Formulierung "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung" (siehe Urk. 55 S. 9 und Prot. I S. 10). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB demnach erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu Protokoll, dass er nicht verstehe, wo das Problem liege (Urk. 55 S. 9). Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch betrieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe gemacht, was der Privatkläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). Damit macht er implizit den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB geltend. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Beschuldigte kann sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen. Nach der Existenz eines Strafbefehls gefragt, erklärte der Beschuldigte lediglich, er habe das gemacht, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dieser habe

auch geschrieben "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung". Er habe es genau gleich geschrieben (Urk. 55 S. 9 f.). Anhand dieser Äusserung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die von ihm eingeleitete Betreibung Vergeltung beabsichtigte. Ein effektiver Anlass zur Betreibung bestand nicht. Der Betrag von Fr. 4'000.­ scheint ein von ihm willkürlich festgesetzter Betrag zu sein. Die Betreibung kann nur als Schikane verstanden werden, was auch durch die Nennung der beschuldigten Delikte deutlich wird. Damit kann der Beschuldigte sich nicht erfolgreich auf rechtmässiges Verhalten berufen. Der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB ist nicht gegeben. 2.5. Das Gesetz sieht in Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB für die üble Nachrede deliktsspezifische Entlastungsmöglichkeiten vor. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird nach Art. 173 Ziff. 3 nicht zum Beweis zugelassen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGBMStG und JStG, 20. Aufl., N 21 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, mit Hinweis auf BGE 132 IV 116 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter an die Wahrheit seiner Äusserung glauben, nicht aber an das Bestehen der fraglichen Tatsache (BGE 102 IV 176 S. 185 und 85 IV 182 S. 185). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGE 116 IV 205 E. 3a. und 105 IV 114 S. 118). Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung schon bekannt waren (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 19 f. zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Auf Vorhalt des Zahlungsbefehls vom 16. Juni 2020 gab der Beschuldigte an,

dass der Privatkläger 1 Klienten als Anwalt vertrete ohne entsprechendes Diplom und dies Betrug sei (Urk. 55 S. 9; Prot. I S. 10). Da der Beschuldigte wusste, dass kein entsprechender Strafbefehl zu den von ihm erwähnten Delikten gegen den Privatkläger ergangen ist, kann er zum vornherein weder den Wahrheitsbeweis noch den Gutglaubensbeweis erbringen. 2.6. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt 2 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schuldig zu sprechen. 3.

Anklagesachverhalt 3: Facebook-Post auf Gruppenseite (Urk. 91 S. 3)

3.1. In der Absetzung des fraglichen Facebook-Posts auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB als erfüllt. Die Vorinstanz folgte dieser Würdigung (Urk. 125 S. 33). 3.2. Kernaussage des Beschuldigten war, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Es wird ihm mithin angelastet, er übe eine Tätigkeit aus, zu der er tatsächlich nicht zugelassen ist. Damit bezieht sich der Beitrag auf die fragliche Tatsache der Berufszulassung und ist nicht nur geeignet, bei einer unvoreingenommenen objektiven Drittperson den Privatkläger 1 als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sondern trifft ihn auch als ehrbarer Mensch. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es sich sinngemäss um die Bezichtigung handelt, der Privatkläger 1 sei ein Hochstapler. Laut Duden Herkunftswörterbuch ist ein Hochstapler nämlich jemand, der in (betrügerischer Absicht) etwas (eine hohe gesellschaftliche Stellung, ein nicht vorhandenes Wissen oder ähnliches) vortäuscht (Duden - Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen Sprache, 6. Aufl., Stichwort "Hochstapler"). Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, er täusche die Öffentlichkeit über seine berufliche Qualifikationen, ist nicht nur in seiner Berufsehre verletzt, sondern in seinem strafrechtlich geschützten Ansehen, als ehrbarer Mensch zu gelten (siehe BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3.). Die ehrenrührige Aussage wurde auf einer Facebook-Gruppenseite mit

rund 2'100 Mitgliedern veröffentlicht und diesen damit als Dritten zur Kenntnis gebracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Post vorsätzlich in die Gruppe stellte und sich dabei der Ehrenrührigkeit seiner Tatsachenbehauptung bewusst gewesen sein muss. Dies ist jedoch nicht nur im Sinne einer Wertung aus Sicht einer objektiven Drittperson mit durchschnittlichem Wissen gegeben. Der Beschuldigte kannte auch effektiv den Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen bzw. Rechtsberater (Urk. 55 S. 7), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (Urk. 125 S. 32). 3.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Bezüglich des Entlastungsbeweises kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. III./2.5. verwiesen werden. Vorliegend ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da die Frage der gesetzeskonformen Rechtsvertretung öffentliche Interessen betrifft. Für den Wahrheitsbeweis müsste der Beschuldigte darlegen, dass der Privatkläger 1 sich als Rechtsanwalt darstellt, ohne über ein Diplom zu verfügen. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Für den Gutglaubensbeweis, welchen er ­ entgegen seiner eigenen Ansicht (Urk. 55 S. 6) ­ selbst erbringen müsste, stützte sich der Beschuldigte auf unterschiedliche Beweismittel. Im Rahmen seiner Einvernahmen verwies der Beschuldigte auf einzelne Personen, welche den Privatkläger 1 als "Anwalt" in Anspruch genommen hätten: Urk. 1/6 S. 4, Antworten zu Frage 19 und 20: "Als er den H._____ vertreten hat, [...], vertritt er ihn vor dem Gericht. [...] Er hat Leute vor Gericht vertreten, er verkauft sich als Anwalt. Aber das erste, was er beim Termin sagte, ist, dass er nicht vor Gericht gehen könne."

Urk. 55 S. 4, Antwort auf Frage 20: "Ja, klar. Herr J._____ sagte, er kenne Herrn B._____ als Anwalt. Herr M._____ hat den Service von Herrn B._____ in Anspruch genommen. Herr H._____ hatte auch den Service von Herrn B._____ als Anwalt in Anspruch genommen."

Der Zeuge J._____ gab jedoch an, dass der Privatkläger 1 sich ihm nicht als Anwalt vorgestellt habe (Urk. 49 S. 4). Auch der Zeuge H._____ erklärte seinerseits, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Privatkläger 1 ein Rechtsberater und kein

Anwalt gewesen sei. Dies sei schon immer so gewesen (Urk. 1/10 S. 4). Der Zeuge M._____ gab an, dass er den Privatkläger 1 zur Besprechung eines Falles getroffen habe. Dabei habe dieser ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, da er kein Anwalt sei. Dann habe er ihn zu einem Rechtsanwalt geschickt (Urk. 53 S. 4). Somit stimmen die Aussagen sämtlicher Zeugen nicht mit dem überein, was der Beschuldigte geltend machte. Weiter reichte der Beschuldigte Fotografien ins Recht, auf welchen Ausschnitte von Briefen und Briefköpfe unterschiedlicher Behörden sichtbar sind. Wem die fraglichen Briefe zugestellt wurden bzw. an wen sie gerichtet waren, lässt sich auf den Aufnahmen nicht erkennen (siehe Anhang zu Urk. 41/27). Selbst wenn diese jedoch dem Privatkläger 1 zugegangen wären, bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in diesen jeweils als Rechtsanwalt angesprochen wurde. Der Beschuldigte äusserte sich in den Einvernahmen weiter zu diesen Aufnahmen: Urk. 55 S. 6, Antwort auf Frage 31: "Sie haben alle Beweise. Ich habe Ihnen ja Fotos geschickt, auf denen der Name des sogenannten Anwalts steht, der ja keiner ist. Haben Sie diese bekommen? [...] Sie sehen ja da im Briefkopf als Adressat Behörden, z.B. das Bezirksgericht Zürich oder die Zollverwaltung. Das sind keine Briefe, das sind Vertretungen als Anwalt. Das kann man da ganz klar sehen. Sie können auch die entsprechenden Akten beiziehen, dann wissen Sie, dass er als Anwalt auftritt."

Prot. I S. 11: "Meinungsfreiheit. Er muss mir das Diplom zeigen. Er arbeitet als Anwalt ohne Diplom. Meinungsfreiheit. Artikel 16. [...] Hierfür habe ich bereits Beweise vorgelegt."

Dem Beschuldigten ist der Wahrheitsbeweis dafür, dass der Privatkläger sich als Anwalt ausgegeben hat, bzw. als solcher aufgetreten ist, nicht gelungen. Zu prüfen bleibt, ob er den Gutglaubensbeweis erbringen konnte. Entscheidend ist, ob er ernsthafte Gründe hatte, um davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 als Rechtsanwalt ohne erforderliches Diplom tätig ist. Auf den Bildaufnahmen, auf denen der Facebook-Post abgebildet ist, ist die Verlinkung zur Webseite des Privatklägers 1 erkennbar. Ein Besuch dieser Seite (http://P._____.ch/) zeigt schnell, dass sich der Privatkläger 1 mindestens im

Graubereich bewegt, was den Eindruck der Öffentlichkeit über seine berufliche Tätigkeit anbelangt. Aufgrund der Ausführungen auf der Website, welche unter AA_____.legal aufgerufen werden kann, findet sich in der Rubrik FAQ der Hinweis, dass für den in der Schweiz tätigen schweizerischen Rechtsanwalt und Juristen gestützt auf die jeweilige Natur der Arbeit, das Anspruchsniveau und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein Ansatz ab Fr. 200.­ pro Stunde berechnet wird. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Privatkläger 1 Anwälte angestellt hat, was zumindest teilweise in den Nutzungsbedingungen impliziert wird, was allenfalls anwaltsrechtlich relevant wäre. Im Rahmen der 12 aufgeschalteten Rezensionen wird bei zwei Rezensionen (der 3. und der 12.) vom Anwaltsteam von AA_____, bzw. von der Anwaltskanzlei AA_____ gesprochen, was darauf hindeutet, dass diese Klienten von einer Anwaltstätigkeit ausgingen. In den Nutzungsbedingen steht unter dem Titel "Wer sind wir ?", dass die AA_____ INTERNATIONAL eine auf Verwaltungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Zürich ist. Ausserdem enthalten die Nutzungsbedingungen den Hinweis, bei Fragen zum Inhalt von AA_____ INTERNATIONAL könne man sich an B._____, Assistent des leitenden Rechtsanwalts wenden. Öffnet man die Rubrik "Verwaltung" erscheint eine Foto des Privatklägers 1, B._____, der als CEO, Gründungsmitglied und Eigentümer bezeichnet wird. Vom Assistenten des leitenden Rechtsanwalts zum CEO, Gründungsmitglied und Eigentümer deckt der Privatkläger 1 alle Positionen ab. Erst wenn man weiterklickt, findet man den beruflichen Werdegang des Privatklägers 1 als CEO und Legal Council. Er bezeichnet sich zwar an keiner Stelle als Anwalt, jedoch ist aufgrund der zahlreichen aufgezählten juristischen Ausbildungen und Mitgliedschaften in Verbänden (darunter die ASSOCIATION OF EUROPEAN LAWYER, EUROPEAN LAWYER UNION U.E.A. und der ILUSTRE COLGIO DE LA ABOGACIA DE BARCELONA) für eine rechtsunerfahrene Person nicht leicht erkennbar, dass der Privatkläger 1 nicht über ein Anwaltspatent verfügt. In den Nutzungsbedingungen findet sich zudem folgende Passage: "Nichts auf den Websites von AA_____ INTERNATIONAL darf als Schaffung einer Anwalt-Mandanten-Beziehung oder tatsächlich als irgendeine andere vertragliche Beziehung oder als rechtliche professionelle Beratung zu einem bestimmten Thema betrachtet werden". Im Impressum erscheint als einzige

Person der Privatkläger 1 als Gründungsdirektor und Eigentümer. Keine weitere für die Gesellschaft tätige Person, ist auf der Website erwähnt, kein Team wird dargestellt, überall erscheint namentlich erwähnt nur der Privatkläger 1. Wer der leitende Rechtsanwalt sein soll, als dessen Assistent der Privatkläger 1 in den Nutzungsbedingen aufgeführt ist, ist nicht ersichtlich. Alle diese Umstände erscheinen höchst auffällig und sind geeignet, den Gutglaubensbeweis zu erbringen betreffend die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftritt, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Zumindest wird gegenüber rechtsunerfahrenen Benützern der Eindruck erweckt, dass der Privakläger 1 Anwalt sei. Der Beschuldigte durfte aufgrund des Auftretens des Privatklägers 1 in der Website ernsthafte Gründe haben, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten . Da dem Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt der Gutglaubensbeweis gelingt, ist er gestützt auf Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB nicht strafbar, weshalb er in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist. 4.

Anklagesachverhalt 4: Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 (Urk. 91 S. 4)

Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne zum zweiten Anklagesachverhalt verwiesen werden (siehe vorne Ziff. III./2.). Im Ergebnis liegt der Unterschied in dieser Konstellation einzig darin, dass die ehrenrührigen Angaben im Zahlungsbefehl von einer anderen Behörde, dem Friedensrichteramt Kreise ... und ..., zur Kenntnis gebracht wurden. Wie bereits aufgezeigt, scheitert dabei der Entlastungsbeweis, da der Beschuldigte bezüglich der behaupteten Verurteilung durch einen Strafbefehl weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis erbringen kann. Folgerichtig ist der Beschuldigte auch für diesen Vorfall wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schuldig zu sprechen. 5.

Anklagesachverhalt 5: Sprachnachricht (Urk. 91 S. 4)

5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz. In der fraglichen Sprachnachricht an die unbekannte Drittperson be-

zeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" und "Hochstapler" (siehe Urk. D5/4 S. 1). Mit der Bezichtigung, der Privatkläger 1 sei ein Verbrecher, wird die Behauptung aufgestellt, dieser habe sich kriminell verhalten. Wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist, handelt es sich beim Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 132 IV 112 E. 2.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2., jeweils m.w.H.). Die fragliche Tatsache ist dem Beweis zugänglich, wobei dieser einzig durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2. = Pra 96 [2007] Nr. 73; 116 IV 39 E. 4.; BGE 106 IV 115 E. 2c. und BGer-Urteil 6B_1309/2019 E. 3.3.1.). Die Verwendung des Adjektivs "verdammter" kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung als Beschimpfung zu, sondern dient der Verdeutlichung der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, der Privatkläger sei ein Verbrecher. Bezüglich des Begriffs "Hochstapler" ist festzuhalten, dass dieser von rechtlich unerfahrenen Beschuldigten in einem untechnischen Sinn verwendet wurde und sich aufgrund des gesamten Kontextes auf die Behauptung bezieht, der Privatkläger 1 gebe sich als Anwalt aus, ohne ein entsprechendes Diplom zu haben. Diese Bezeichnung als Hochstapler ist ohne Zweifel ehrenrührig und verletzt den Privatkläger 1 nicht nur in seinem beruflichen Ansehen, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Da die Äusserungen in der Sprachnachricht effektiv einer Drittperson übermittelt wurde, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte verfasste und versendete die Nachricht vorsätzlich an die Drittperson, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein muss, dass sie zur Rufschädigung geeignet war, was im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist (siehe Ziff. III./3.2.). Dies gilt auch für die Bezeichnung als "verdammter Verbrecher", da ein solcher Vorwurf von einer Drittperson mit durchschnittlichem Wissen ohne Weiteres als ehrenrührig aufgefasst würde. 5.2. Der Wahrheitsbeweis gelingt dem Beschuldigten auch in diesem Fall nicht, da er nicht nachwies, dass der Privatkläger 1 wegen des ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens verurteilt wurde. Wie aus der Übersetzung der inkriminierten Sprachnachricht hervorgeht, sagte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sei

kein Anwalt, er sei ein verdammter Verbrecher, ein Hochstapler. Es wurde bereits erwähnt, dass die inkriminierte Äusserung ebenfalls im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftreten als Anwalt steht, in diesem Kontext ist der Vorwurf des Hochstaplers zu sehen. Bezüglich des Gutglaubensbeweises gelten daher die gleichen Überlegungen wie zu Sachverhaltsabschnitt 3. Es kann darauf verwiesen werden. Dem Beschuldigten gelingt auch betreffend den Anklagesachverhalt 5 der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB betreffend den Begriff Hochstapler nicht schuldig und ist frei zusprechen. Betreffend die Bezeichnung als Verbrecher gelingt dem Beschuldigten dagegen der Gutglaubensbeweis nicht, war ihm doch bekannt, dass keine Verurteilung des Privatklägers 1 in diesem Zusammenhang ergangen war. 6.

Anklagesachverhalt 6: Nachrichten im WhatsApp-Chat "Beweiss" (Urk. 91 S. 5)

6.1. Die vom Beschuldigten im WhatsApp-Chat "Beweiss" abgesetzten Nachrichten zum Nachteil der Privatklägerin 2 würdigte die Staatsanwaltschaft als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte sich nicht strafbar gemacht habe, wenn er der Privatklägerin 2 gewünscht habe, sie solle den Coronavirus bekommen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, sie habe keine Moral (Urk. 125 S. 27). Für die weiteren Aussagen ("verdammte Dumme"; "Tochter einer Schlampe"; "verdammte Schlampe"; "Tochter einer verdammten Mutter" und "billige Strassenschlampe") sprach sie den Beschuldigten wegen einfacher Beschimpfung schuldig (Urk. 125 S. 27 f.). 6.2. Die einzelnen Aussagen sind in ihrem gesamten Kontext zu betrachten. Vorwegzunehmen ist, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt, da eine betroffene Person für ihre Erkrankung nicht verantwortlich ist. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (zum

Ganzen BGer-Urteil 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4.; BGE 96 IV 55 E. 3a. und 93 IV 20 E. 1., je m.w.H.; PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl, N 8 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Bei der Bezeichnung "krank im Kopf" handelt es sich nicht um einen Fachausdruck aus der Medizin, um einen pathologischen Zustand zu beschreiben. Es ist jedoch aus den übrigen und unmittelbar folgenden Nachrichten im Chat klar erkennbar (siehe sogleich Ziff. III./6.4. ff.), dass der Beschuldigte die Formulierung verwendete, um die Privatklägerin 2 als charakterlich minderwertige Person darzustellen und sie in ihrer sittlichen Ehre herabzusetzen. Auch seine Aussage, sie solle zum Psychologen gehen, kann nicht als ernstgemeinte Anregung verstanden werden und ist als Beleidigung aufzufassen. Fraglich ist, ob es sich um ein reines oder gemischtes Werturteil handelt. Grundsätzlich ist eine Geisteskrankheit eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Allerdings ist erneut der Gesamtkontext zu berücksichtigen, welcher den Aussagen des Beschuldigten zugrunde liegt. In seinen Nachrichten ist keine Kohärenz erkennbar. Er springt inhaltlich von einem Punkt zum nächsten und verwendet etliche Begriffe in zwei verschiedenen Sprachen, um die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre anzugreifen. Ein logisch nachvollziehbarer Grund, weshalb die geistige Gesundheit der Privatklägerin 2 neutral betrachtet als beeinträchtigt anzusehen sei, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. Es erschiene deshalb verfehlt, ein gemischtes Werturteil anzunehmen. In objektiver Hinsicht liegt damit eine Beschimpfung in Form eines reinen Werturteils vor. Subjektiv steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war. Es ging ihm gerade darum, die Privatklägerin 2 niederträchtig darzustellen. 6.3. Der Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe keine Moral ("FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST [...]" und "LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT [...]") tangiert erneut den strafrechtlich zu schützenden Ehrbereich der Privatklägerin 2. Er ist vergleichbar mit jenem, welcher dem BGE 74 IV 98 zugrunde lag. Dabei wurde die Aussage "Sie sind kein Ehrenmann" als Beschimpfung aufgefasst, wobei aufgrund der konkreten Umstände von einem gemischten Werturteil ausgegangen wurde. Im Verhältnis zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht angemessen, den Vorwurf der geringen Moral eine eigenständige Bedeutung zukommen zu lassen. Ferner ist zu be-

zweifeln, ob bereits derart geringfügige Angriffe aus heutiger Perspektive noch geeignet sind, die Ehre einer Person zu verletzen. 6.4. Die übrigen Bezeichnungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 verwendete, zielen fast alle in die gleiche Richtung. Entweder bezeichnete er sie selbst in einer Form als Schlampe oder verwendete diesen Begriff in Bezug auf ihre Mutter. Sodann schrieb er, dass sie eine verdammte Dumme und die Tochter einer verdammten Mutter sei. Dass diese Ausdrücke aus Sicht einer objektiven Drittperson geeignet sind, den Ruf einer Person, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zumindest in Bezug auf die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe "PROSTITUTA" und "HIJA DE LA GRAN PUTA" bzw. "HIJA DE LA GRAN PUTASA" stellt sich jedoch die Frage, ob sie sich auf Tatsachen beziehen und damit gemischte Werturteile darstellen, die in einem späteren Schritt dem Entlastungsbeweis zugänglich wären (siehe BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 15 zu Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB). Die Vorinstanz hat dies verneint, da aus dem Gesamtzusammenhang der Nachrichten mit hinreichender Klarheit hervorgehe, dass der Beschuldigte mit seinen Worten versucht habe, seine Missachtung gegenüber der Privatklägerin 2 kundzutun. Die Ausdrücke habe er im Sinne beleidigender Schimpfworte gebraucht, weshalb es sich um reine Werturteile handle (Urk. 125 S. 28). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Aus den Aufnahmen des WhatsApp-Chats ist ersichtlich, dass der Beschuldigte völlig willkürlich und in unmittelbarer zeitlicher Abfolge unterschiedliche Begriffe verwendete, die in keinem rationalen Zusammenhang stehen. Er bezog sich in keiner Weise auf die berufliche Stellung der Privatklägerin 2. Die benutzten Wörter waren Ausdruck seiner Verachtung gegenüber ihr als Mensch, was sich auch aus der Formulierung billig bzw. "[...]DE BARRIO DEBAJO MUNDO[...]" und verdammte bzw. "MALDITA" ergibt. Die Aussagen sind darauf ausgerichtet, die Privatklägerin 2 beschimpfend zu beleidigen, was sich auch in der Verwendung von Grossbuchstaben zeigt. Aus diesen Gründen ist zu verneinen, dass die Aussagen sich ­ sogar nur im entferntesten Sinn ­ auf Tatsachen bezogen. Es ist mithin durchwegs von reinen Werturteilen auszugehen, welche ehrverletzend sind und damit Beschimpfungen darstellen.

6.5. Dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit solcher Bezeichnungen bewusst war, steht ausser Frage. Es war gerade seine Absicht, die Privatklägerin 2 so vernichtend und aggressiv wie möglich in ihrem Anspruch, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen. Damit handelte er mit direktem Vorsatz. 6.6. Der Wunsch bzw. der Verfluchung, die Privatklägerin 2 solle das Coronavirus bekommen, stellt keine Verletzung in ihrem Ruf als ehrbarer Mensch dar und ist nicht tatbestandsmässig. 6.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beleidigungen des Beschuldigten stets um reine Werturteile handelte, steht ihm auch nicht der Entlastungsbeweis offen. Schliesslich fehlen auch Schuldausschlussgründe. 6.8. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mehrfach mit unflätigen Ausdrücken beschimpft habe, diese Einzelhandlungen rechtlich jedoch als Einheit zu bewerten seien. Sie erschienen aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie dem Umstand, dass sie offensichtlich auf demselben Willensakt bzw. -entschluss des Beschuldigten beruhten, als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen, mithin als natürliche Handlungseinheit (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 131 IV 83 E. 2.4.5. und 118 IV 91 E. 4a.). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten wegen einfacher Beschimpfung schuldig, wie dies im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde (siehe Urk. 91 S. 5). Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Beschuldigte schrieb die Nachrichten alle im gleichen Chat "Beweiss" innerhalb von nur kurzer Zeit. Es liegt somit der Schluss nahe, dass der Beschuldigte subjektiv einen Entschluss fällte, eine Hasstirade zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu verfassen, wobei er sich dafür unterschiedlicher Bezeichnungen bediente. Selbst wenn er zwischenzeitlich neue Personen in den Chat einlud, die Sprache wechselte und das Gruppenbild änderte, ist anzunehmen, dass alle Beschimpfungen auf dem gleichen Willensakt beruhen, dieser sich im Rahmen eines Wutanfalls manifestierte und offenbar verstärkte. Gestützt hierauf hat ein Schuldspruch wegen einfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB zu erfolgen, wobei der Verwen-

dung mehrerer Schimpfwörter im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist (siehe nachfolgend Ziff. IV./8.). 7.

Anklagesachverhalt 7: Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Urk. 103/14)

7.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB. Die Vorinstanz schloss sich dem an und sprach den Beschuldigten wegen den genannten Delikten schuldig (Urk. 125 S. 37). 7.2. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Körperverletzungsdelikte kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzungen (siehe hierzu bereits vorne Ziff. II./8.2. mit Verweis auf Urk. 103/5/1 S. 2 und Urk. 103/5/6 S. 1 f.) wurde der Beschuldigte vom 22. bis zum 28. Februar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum 7. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig erklärt. Ferner bewirkten die Verletzungen eine Nasenatmungsbehinderung (Urk. 103/5/6 S. 2). Aufgrund der erlittenen Schädigungen ist nicht von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185
StGB auszugehen. Die Heilung erwies sich offenbar als langwierig, doch ist davon auszugehen, dass sie durch die ärztliche Behandlung sichergestellt ist. Das Verletzungsbild entspricht dem einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB. 7.3. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 3 unvermittelt ins Gesicht. Er musste subjektiv zumindest in Kauf nehmen, dass er ihn körperlich schädigen würde, insbesondere weil die Nase mit ihren Weichteilen durch einen Schlag schnell verletzt werden kann. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB schuldig zu sprechen ist. 7.4. Mit seinem Schlag ins Gesicht des Privatklägers 3 beschädigte der Beschuldigte auch dessen Brille (siehe Urk. 103/5/7 und Urk. 103/6/1). Dass die Brille auf

den Boden fiel ist kausal auf den Schlag zurückzuführen. Den dadurch bewirkten Schaden musste er dabei in Kauf nehmen. Damit ist der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte auch hierfür schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 125 S. 37), liegt echte (Ideal-)Konkurrenz zum Körperverletzungsdelikt vor. IV.

Strafzumessung

1.

Strafrahmen

Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB schuldig zu sprechen. Die üble Nachrede weist einen Strafrahmen von 3 bis zu 180 Tagessätzen auf, die Beschimpfung hingegen einen solchen bis zu 90 Tagessätzen. Eine Sachbeschädigung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Gleiches gilt für die einfache Körperverletzung. Für die letzten beiden Delikte statuiert das Gesetz somit die höchste abstrakte Strafandrohung. Wie die Vorinstanz bereits erwog (Urk. 125 S. 38), ist in solchen Fällen von derjenigen Straftat auszugehen, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 485). Dies wird vorliegend die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB sein. 2.

Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3

2.1. Tatkomponente Der Schlag des Beschuldigten verursachte beim Privatkläger 3 sowohl einen Nasenbein- als auch einen Jochbeinbruch. Er war deshalb vom 22. bis zum 28. Februar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum 7. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig. Anschliessend kämpfte der Privatkläger 3 mit einer damit einhergehenden Nasenatmungsbehinderung. Dementsprechend war der Privatkläger 3 auf ärztliche Be-

handlung angewiesen, wobei der Heilungsprozess erschwert war. Immerhin waren nicht noch weitere Sinnesorgane oder bspw. der Mund- und Kieferbereich vom Schlag betroffen. Für eine einfache Körperverletzung handelt es sich um ein beachtliches Verletzungsbild. Der Schlag kam für den Privatkläger 3 überraschend und ohne Vorwarnung und ohne dass er dem Beschuldigten den geringsten Anlass für die Gewaltanwendung gegeben hatte. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, als sein Opfer ihm gerade keine Aufmerksamkeit mehr schenkte und sich von ihm entfernen wollte. Es handelte sich somit um eine hinterhältige Tat. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass, weshalb die subjektive Tatschwere zu keiner Relativierung führt. Damit ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagen. 2.2 Täterkomponente 2.2.1.

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist primär auf

die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2021 (Urk. 103/3/3) und die Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 f.) zu verweisen. Aus diesen Grundlagen geht hervor, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik, genauer in R._____, geboren wurde und aufwuchs (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Aufgewachsen sei er bei seinen Eltern. Er habe vier jüngere Geschwister. Zu diesen und seinen Eltern habe er noch Kontakt. Seine Mutter lebe in R._____. Die anderen Familienmitglieder lebten in den USA (Urk. 103/3/3 S. 7). Er habe die komplette Schule gemacht und dann angefangen, Buchhaltung zu studieren. Das Studium habe er aber nicht abgeschlossen (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Mit 25 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Er habe immer in der Gastronomie gearbeitet (Urk. 103/3/3 S. 7). Bis 2010 sei er verheiratet gewesen. Er sei mit seiner Frau acht Jahre verheiratet gewesen. Er habe zwei Söhne, U._____ A._____ und V._____. Ein Sohn stamme aus seiner Ehe, der andere stamme aus einer Beziehung mit einer anderen Frau. Sie seien 16 bzw. 6 Jahre alt (Urk. 103/3/3 S. 7 und Urk. 103/3/2 S. 2). Aufgrund der vielen Probleme habe er heute noch kaum Kontakt zu seinen Kindern. Die Mütter hätten sich zusammengetan und seien gegen ihn (Urk. 103/3/3

S. 7). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, derzeit arbeitslos zu sein. Bei seinen früheren Arbeitgebern habe er Fr. 3'300.­ verdient. Im Übrigen habe er Schulden von etwa Fr. 100'000.­. Er warte noch auf das Geld vom RAV (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8 f.). Aktuell lebe er alleine. Seine Wohnkosten betrügen monatlich Fr. 905.­ für ein Zimmer. Er habe Unterhaltsverpflichtungen von ca. Fr. 800.­, welche er nicht erfüllen könne, solange er kein Geld von der RAV erhalte. Des Weiteren habe er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter. Früher habe er ihr jeden Monat Geld geschickt, aber derzeit könne er das nicht machen (Urk. 103/3/3 S. 6). Aus der Biographie des Beschuldigten und seinen Lebensumständen gehen keine Faktoren hervor, welche für die Strafzumessung relevant wären. 2.2.2.

Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenregister (Urk. 130 und

Urk. 166) eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 8. Juli 2016 wurde er wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB, Drohung im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252
StGB, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
StGB, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von 179quater StGB, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG und mehrfacher Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr im Sinne deren Art. 147 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.­ und einer Busse von Fr. 1'250.­ bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, insbesondere aufgrund des einschlägigen Körperverletzungsdelikts. Die Strafe von 120 Tagen ist somit um weitere 5 Tage zu erhöhen. 3.

Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3

3.1. Durch den Schlag des Beschuldigten wurde auch die Brille des Privatklägers 3 beschädigt. Betroffen waren v.a. die Gläser, wobei eines davon sogar aus dem Brillengestell fiel. Offenbar reichte es jedoch, die Gläser bzw. die Fassung zu reparieren. Die Brille musste also nicht ersetzt werden (Urk. 103/5/7). Der daraus

resultierende Schaden von Fr. 793.­ ist nicht zu bagatellisieren. Allerdings handelt es sich um keine besonders hohe Summe. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Der Beschuldigte nahm mit seinem Schlag in Kauf, dass er auch die Brille im Gesicht des Privatklägers 3 beschädigen könnte und handelte entsprechend eventualvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere bleibt leicht. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. 3.2. Für die Täterkomponente kann vorne auf Ziff. IV./2.2. verwiesen werden. Während die persönlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Da jedoch keines der Delikte zur Sachbeschädigung einschlägig ist, fällt die Straferhöhung nur so geringfügig aus, dass es gerechtfertigt ist, für die Sachbeschädigung im Ergebnis eine Strafhöhe von 21 Tagen vorzusehen. 4.

Üble Nachrede durch Betreibungsbegehren/Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2)

4.1. Der Beschuldigte erweckte gegenüber dem Betreibungsamt den Eindruck, dass der Privatkläger 1 durch einen Strafbefehl verurteilt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte relativ unbeholfen agierte und abgesehen von seinem Begehren keine weitere Anstalten traf, die seiner Bezichtigung zusätzlich einen wahren Anschein hätten verleihen können. Zudem ist für das Betreibungsamt evident, dass keine Gewähr für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Betreibenden betreffend den Forderungsgrund besteht. Entsprechend gering fällt denn auch die Verletzung der Ehre des Adressaten des Zahlungsbefehls aus. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus feindseliger Gesinnung gegenüber dem Privatkläger 1 und wollte sich bei diesem dafür rächen, dass dieser gegen ihn eine Betreibung einleitete. Dies wirkt sich leicht erschwerend auf das Verschulden aus. Relativierend fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Internettauftritt des Privatklägers 1 sich mindestens im Graubereich bewegt und das Vorgehen des Beschuldigten nicht nur egoistisch motiviert war. Es bleibt schlussendlich aber auch subjektiv bei einer

sehr leichten Tatschwere, woraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Tagen resultiert. 4.2. Es kann zur Täterkomponente vorne auf Ziff. IV./2. verwiesen werden. Die Vorstrafe hat leicht straferhöhende Wirkung, gerade da der Beschuldigte mit einer früheren Beschimpfung bereits ehrverletzend in Erscheinung trat. Gesamthaft erscheint eine Strafhöhe von 6 Tagen als angemessen. 5.

Üble Nachrede durch Schlichtungsgesuch am 27. Juni 2020

Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne in Ziff. II./4. verwiesen werden. Anstelle des Betreibungsamts war in diesem Fall das Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., als Behörde bzw. der Friedensrichter Adressat. Sowohl objektiv als auch subjektiv ist entsprechend von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wobei als hypothetische Einsatzstrafe 5 Tage als angemessen erscheinen. Im Rahmen der Täterkomponente gilt es wieder die teilweise einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen, weshalb eine Strafhöhe von 6 Tagen resultiert. 6.

Üble Nachrede durch Sprachnachricht im Sommer 2020

Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" Der Adressat der Nachricht ist nicht bekannt, es handelt sich gemäss Anklage jedoch um eine Einzelperson, nicht um eine Gruppe. Die Behauptung des Beschuldigten steht wiederum im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Privatkläger 1 gebe sich den Anschein, Anwalt zu sein ohne über ein Diplom zu verfügen. Für den Adressaten der Nachricht war im Kontext klar, dass sich der Ausdruck Verbrechen auf dieses vermeintliche Delikt bezog. Der Vorwurf einer Verurteilung entspricht nicht den Tatsachen, jedoch ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 sich in einem Graubereich bewegt bzw. damals bewegte. Deshalb ist der Vorwurf nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Die objektive Tatschwere wiegt vor diesen Hintergrund leicht. Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich und nicht nur aus egoistischen Motiven, liegt es doch im Interesse möglicher Klienten des Privatklägers 1 zu wissen, dass dieser entgegen dem über seinen Internetauftritt erweckten Eindruck nicht über ein Anwaltspatent

verfügte. Subjektiv ist ebenfalls noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. Im Ergebnis resultiert dementsprechend eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen. Unter Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafe erhöht sich die Strafe schlussendlich auf 12 Tage. 7.

Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 21. Juli 2020

Innert kurzer Zeit setzte der Beschuldigte zahlreiche Nachrichten mit Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin 2 ab, wobei diese und später noch seine Bekannten die Nachrichten erhielten. Er deckte sie regelrecht mit einer Tirade von beleidigenden Kraftausdrücken ein. Dabei schreckte er nicht davor zurück, ihre Mutter ebenfalls einzubeziehen, und bezeichnete diese als Schlampe und eine verdammte Mutter. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu werten. Subjektiv handelte er mit direktem Vorsatz. Das mehrmalige Absenden von identischen Nachrichten zeugt von erheblicher Bösartigkeit, was leicht erschwerend wirkt. Relativierend fällt ins Gewicht, dass die Äusserungen im Zusammenhang mit Problemen bei der Besuchsrechtsausübung und einer belasteten familiären Situation fielen. Es bleibt jedoch auch nach subjektiver Bewertung bei einer noch leichten Tatschwere. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 20 Tagen festzusetzen Im Übrigen wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente die zum Teil einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus, weshalb eine Strafhöhe von 22 Tagen resultiert. 8.

Sanktionsart und Asperation

8.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geldstrafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.).

Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt länger zurück. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe erweist sich als angemessen. 8.2. Sowohl für die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB als auch für die Beschimpfung kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB ist neben einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe möglich. Letztere erscheint vorliegend jedoch nicht als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar bezüglich der einfachen Körperverletzung einschlägig vorbestraft, allerdings liegt die Vorstrafe sechs Jahre zurück und wurde er damals mit einer Geldstrafe bestraft, deren Vollzug aufgeschoben wurde. In Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es angezeigt, den Beschuldigten im Sinne einer Warnung wieder mit einer Geldstrafe zu bestrafen, der Vorstrafe jedoch im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen (siehe nachfolgend Ziff. V.). 8.3. Demzufolge liegen für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen vor, weshalb von der schwersten Straftat, mithin der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB, auszugehen und die dafür vorgesehene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB um jene für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Ausgangspunkt bilden somit die 125 Tagessätze für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB. Die Sachbeschädigung, welche zu einer Strafe von 21 Tagessätzen führte, steht in engem Zusammenhang mit der Körperverletzung, weshalb eine Asperation mit 10 Tagessätzen gerechtfertigt erscheint. Für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ist betreffend die Angaben im Zahlungsbefehl und im Schlichtungsgesuch eine Asperation um je 5 Tage, betreffend die Sprachnachricht um 10 Tage vorzunehmen. Schliesslich führt die Beschimpfung im Sinne von Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB zu einer Straferhöhung von asperiert 20 Tagen. Schlussendlich resultiert eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen.

9.

Höhe des Tagessatzes

9.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB in der Regel mindestens Fr. 30.­ und höchstens Fr. 3'000.­. Wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.­ gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl., N 50 zu Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Die Vorinstanz legte eine Tagessatzhöhe von Fr. 32.­ fest (Urk. 125 S. 46). 9.2 Betreffend die finanziellen Verhältnisse kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente vorne in Ziff. IV./2.2.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erzielte zuletzt noch Fr. 3'300.­. Seine Wohnkosten betrugen im Untersuchungsverfahren noch Fr. 905.­. Sein Verteidiger machte geltend, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebe. Nachdem er vom Unternehmen, welches die Google-Betriebskantine betrieb, entlassen worden sei, erhalte er noch Arbeitslosengeld, habe aber zahlreiche Betreibungen offen, weil er gegenüber seinen zwei Söhnen, zu welchen rechtlich ein Kindsverhältnis bestehe, unterhaltspflichtig sei. Er habe diese über längere Zeit mangels genügenden Einkommens jedoch nicht bezahlen können, weshalb sein Schuldenberg immer höher geworden sei. Der Beschuldigte verfüge über keine liquiden Mittel und werde aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen auch längere Zeit über keine verfügen, weshalb der Tagessatz auf Fr. 10.­ festzusetzen sei (Urk. 180 S. 11). Es wurden von der Verteidigung jedoch keine konkreten Belege eingereicht, die sich zu den Lebensumständen des Beschuldigten äussern. Dementsprechend liegen keine relevanten Anhaltspunkte vor, die ein Unterschreiten des minimalen Tagessatzes von Fr. 30.­ gebieten würden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen à Fr. 30.­ zu bestrafen.

10.

Fazit

Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je Fr. 30.­ zu bestrafen. Die erstandene Haft ist in Anwendung von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB an die Geldstrafe anzurechnen, weshalb 2 Tagessätze als geleistet gelten. V.

Vollzug

1.

Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren

ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2.

Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, welche sowohl hinsichtlich des

Körperverletzungsdelikts als auch der Ehrverletzungsdelikte einschlägig ist. Zudem sind in diesem Verfahren zahlreiche Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte unter ähnlichen Umständen über soziale Medien beging. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (siehe Prot. I 9 ff.) uneinsichtig ist und sich bezüglich der Ehrverletzungsdelikte aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchwegs auf die Meinungsfreiheit beruft. Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen. VI.

Zivilforderungen

1.

Ansprüche des Privatklägers 1

1.1. Der Privatkläger 1 beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom Beschuldigten mit Fr. 8'000.­ zu entschädigen. Der Betrag sei gering im Vergleich mit der Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. März 2019 mit einer negativen Kampag-

ne gegen ihn begonnen habe und mehr als Fr. 60'000.­ Schaden verursacht habe. Die entsprechenden Akten seien fristgerecht eingereicht worden. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). 1.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zur Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Inwiefern dem Privatkläger 1 ein Schaden zugefügt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. So ist nur schon die Höhe des Schadens nicht ersichtlich und belegt. Weiter wäre vom Privatkläger 1 darzulegen, inwiefern allfällige Einbussen oder ähnliche Schadensposten kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wären. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 ist demzufolge auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO). 1.3. Bei der Festsetzung der Genugtuungssumme steht dem Gericht ein weitgehendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch die Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR-KESSLER, 7. Aufl., N 11 zu Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, m.w.H.). Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist eine gewisse Schwere erforderlich. Leichte Ehrverletzungen sind in der Regel nicht ausreichend (KuKo OR-SCHÖNENBERGER, N 16 zu Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
-49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, m.w.H.). Diese Schwere ist bei den vom Beschuldigten begangenen üblen Nachreden, welche durchgehend im unteren Verschuldensbereich angesiedelt wurden nicht gegeben. Es handelt sich um Delikte, welche sich nahe zum wenn nicht sogar im Bagatellbereich befinden. Ein psychisches Leiden beim Privatkläger 1 ist unter diesen

Umständen nicht anzunehmen. Sein Genugtuungsbegehren ist deshalb abzuweisen. 2.

Anspruch des Privatklägers 3

2.1. Der Privatkläger 3 beantragte vor dem Einzelrichter, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 793.­ sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 500.­ zu bezahlen (siehe Urk. 103/8/2). Der Vorderrichter hiess die Anträge gut (Urk. 125 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung der Zivilbegehren (Urk. 128 S. 1). 2.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zu Zivilforderungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Wie diese auch erwog, sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Der Privatkläger 3 erlitt durch den Schlag des Beschuldigten einen Sachschaden im Umfang der ausgewiesenen Reparaturkosten der Brille (siehe Urk. 103/5/7). Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden sind ebenfalls zu bejahen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Fr. 793.­ als Schadenersatz zu bezahlen. Mangels Begehren ist kein Zins zuzusprechen. 2.3. Die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB wiegt nicht mehr leicht und es ist zu beachten, dass der Privatkläger 3 relativ lange mit den Folgen zu kämpfen hatte und in seinem Wohlbefinden deutlich eingeschränkt war. Gerade die ärztlich bestätigte Atmungsbehinderung ist sowohl für die physische aber auch die psychische Verfassung des Opfers belastend im Alltag. Es ist daher gerechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. 500.­ zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

Gestützt auf Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes

wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von vier Siebteln, zumal sie ihn von drei der sieben angeklagten Vorwürfe freisprach. Mit nachfolgendem Erkenntnis wird der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten vollumfänglich und in einem Punkt teilweise freigesprochen, wobei in die Gewichtung ebenfalls einzubeziehen ist, dass betreffend den schwersten Vorwurf der Körperverletzung ein Schuldspruch ergeht, so dass ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO und Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.­ zu veranschlagen. 2.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand

Fr. 4'750.50 geltend (Urk. 179 und Urk. 181), wobei die Zeit für die Berufungsverhandlung noch nicht in diesem Betrag enthalten ist. Der geltend gemachte Betrag erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit pauschal Fr. 5'400.­ (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Kostenfestsetzung) und 8 (Abweisung Antrag auf Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNAProfils) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -

der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
StGB (Anklagesachverhalt 7);

-

der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
StGB (Anklagesachverhalt 7);

-

der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Anklagesachverhalt 6); sowie

-

der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 2, 4 und 5 [Ausdruck "Verbrecher"]).

2.

Vom weiteren Vorwurf der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5 [Ausdruck "Hochstapler"]) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 30.­, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4.

Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 793.­ als Schadenersatz zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.­ als Genugtuung zu bezahlen.

7.

Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8.

Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird abgewiesen.

9.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr.

4'000.­ ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

5'400.­

amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an -

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

-

die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

-

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

-

die Privatklägerschaft

sowie in vollständiger Ausfertigung an -

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

-

die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

-

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

-

die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -

die Vorinstanz

-

das Migrationsamt des Kantons Zürich

-

die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

-

die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

-

die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Schaden Service Schweiz AG, Hohlstrasse 532, 8048 Zürich, Referenz S-1/2021/10006376 (im Auszug gemäss Dispositivziffer 1, 1. Lemma).

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2022 Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

MLaw Pandya
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SB210405
Datum : 10. Juni 2022
Publiziert : 10. Juni 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : SB210405
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : einfache Körperverletzung etc. einfache Körperverletzung etc. Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_184/2023


Gesetzesregister
OR: 47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
SVG: 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB: 14 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
174 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
176 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 176 - Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
177 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
179ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252
292 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
399
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
30 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
41 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
109 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 109 Eingaben - 1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
1    Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2    Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
318 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238
328 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
352 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB245 verbunden werden.246
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
354 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
355 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
357 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 357 - 1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
1    Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3    Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4    Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
401 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
1    Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2    Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3    Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
ZGB: 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
BGE Register
102-IV-176 • 103-IV-157 • 105-IV-111 • 105-IV-114 • 106-IV-115 • 112-II-131 • 116-IV-205 • 116-IV-31 • 118-IV-91 • 131-IV-160 • 131-IV-83 • 132-IV-112 • 133-IV-308 • 134-IV-140 • 134-IV-97 • 137-IV-313 • 138-IV-120 • 140-IV-67 • 145-IV-23 • 146-IV-231 • 74-IV-98 • 85-IV-182 • 93-IV-20 • 96-IV-54
Weitere Urteile ab 2000
6B_125/2018 • 6B_1270/2017 • 6B_1309/2019 • 6B_333/2008 • 6B_43/2017 • 6B_440/2019 • 6B_463/2019 • 6B_782/2014 • 6B_8/2014 • 6B_844/2018 • 6B_918/2016 • 6S.147/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • vorinstanz • beschimpfung • tag • einfache körperverletzung • geldstrafe • zeuge • strafbefehl • wissen • frage • rechtsanwalt • amtliche verteidigung • ehre • zahlungsbefehl • betrug • verhalten • brille • anklageschrift • mutter • weiler
... Alle anzeigen