in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie 1.
C._____,
2.
D._____,
Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021; Proz. FE170010
Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.
Die Parteien A._____ als Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Be-
rufungskläger) und B._____ als Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sind seit dem tt. Juni 2005 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne namens C._____, geboren am tt.mm. 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2007 (vgl. act. 7/2). Seit dem 3. September 2011 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 7/3 S. 30). 2.
Am 2. Mai 2012 fällte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon einen
Eheschutzentscheid (vgl. act. 7/3), in welchem soweit heute von Bedeutung die gemeinsamen Söhne unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wurden. Der Berufungskläger wurde zudem ab dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, der Berufungsbeklagten Kinderunterhaltsbeiträge von je monatlich Fr. 1'000. (zzgl. Kinderzulagen) und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 550. zu bezahlen (act. 7/3 S. 31 f.). 3.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (act. 7/1) machte der Berufungskläger
beim Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren mit einem Hauptsachebegehren auf alleinige Obhut für die gemeinsamen Söhne sowie ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen mit folgendem Wortlaut anhängig: " 1.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Mittwochnachmittag 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
2.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene reduzierte Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Beklagte persönlich zu bezahlen."
Am 11. April 2017 fand eine Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen statt, anlässlich derer der Berufungskläger seine Begehren wie folgt neu fasste bzw. ergänzte (Prot. Vi S. 3 i.V.m. act. 7/16 S. 1): " 1.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ (geb. tt.mm..2005) und D._____ (geb. tt.mm.2007) jeden Mittwochnachmittag 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
2.
Es seien für die Besuchswege unter der Woche und am Wochenende elterliche Bringpflichten festzulegen.
3.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Januar 2017 angemessene reduzierte Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Beklagte persönlich zu bezahlen."
Die Berufungsbeklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung des Massnahmenbegehrens (vgl. Prot. Vi S. 3 i.V.m. act. 7/19 S. 1). Nach einer Kinderanhörung vom 17. Mai 2017 (vgl. Prot. Vi S. 22 f.) wandte sich der Berufungskläger mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (act. 7/31) an die Vorinstanz und verlangte eine unverzügliche Fortsetzung der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen, eventualiter eine superprovisorische Reduktion seiner Unterhaltspflichten. Die Massnahmenverhandlung wurde am 26. September 2017 mit weiteren Parteivorträgen fortgesetzt (vgl. Prot. Vi S. 29 ff.). Im Rahmen einer persönlichen Stellungnahme bekräftigte der Berufungskläger seinen Wunsch, die Obhut für C._____ und D._____ zugeteilt zu erhalten (Prot. Vi S. 29 i.V.m. act. 7/43). Die Berufungsbeklagte erstattete eine Noveneingabe vom 28. September 2017 (act. 7/45). Die Vorinstanz setzte für die beiden Söhne eine Kindervertretung ein (vgl. act. 7/57, act. 7/67, act. 7/70, act. 7/71 und act. 7/72). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (act. 7/50) wies das Bezirksgericht Hinwil ein Ausstandsbegehren des Berufungsklägers gegen Bezirksrichterin E._____ ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (act. 7/51) zog der Berufungskläger sein auf Erweiterung seines Besuchsrechts abzielendes Massnahmenbegehren zurück und verzichtete überdies im Hauptverfahren auf jede Art von Obhut, auf die elterliche Sorge und jede Art von Besuchsrecht. Die Berufungsbeklagte erstattete
hierzu eine unaufgeforderte Replik (act. 7/53). Der Berufungskläger wiederholte seinen Standpunkt in einer persönlichen Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Februar 2018 (act. 7/60). Mit Verfügung vom 27. März 2018 (act. 7/68) bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen ihre Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände. Es gingen weitere Eingaben der Parteien ein (act. 7/65, act. 7/74, act. 7/81, act. 7/85). In einem Schreiben vom 15. Juni 2018 (act. 7/88) an die Vorinstanz führte der Berufungskläger persönlich aus, er erkläre seine "Verzichtserklärung" für "aufgelöst und nichtig". Seine Rechtsvertreterin stellte mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (act. 7/90) die folgenden superprovisorischen Massnahmenbegehren: " 1.
Es sei die Obhut für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2005, und D._____, geb. tt.mm.2017, mit sofortiger Wirkung dem Kläger zuzuteilen.
2.
Es sei der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen."
Die Vorinstanz zog in der Folge die Akten des Verfahrens der KESB Bezirk Pfäffikon betreffend die gemeinsamen Söhne (act. 7/92, act. 7/93/78146, act. 7/105, act. 7/106/177) sowie Akten der Schule F._____ (act. 7/103) bei. Eine auf den 25. September 2018 angesetzte Massnahmenverhandlung wurde auf Gesuch des Berufungsklägers unter Vorlage eines Arztzeugnisses auf den 27. November 2018 verschoben (vgl. act. 7/98, act. 7/114, act. 7/115 und act. 7/117). Die Kindervertreterin beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (act. 7/116) die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und Abnahme der Vorladung. Die Vorinstanz schlug mit Verfügung vom 1. November 2018 (act. 7/119) als Gutachter Dr. phil. G._____ (nachfolgend: Gutachter) vor, forderte die Parteien auf, allfällige Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter zu erheben und lud die Parteien dazu ein, Ergänzungsfragen zum vorgeschlagenen Fragenkatalog zu beantragen. Die Kindervertreterin unterbreitete mit Eingabe vom 9. November 2018 (act. 7/123) Ergänzungsfragen.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 (act. 7/121) zog der Berufungskläger seine superprovisorischen Massnahmenbegehren vom 19. Juni 2018 zurück. Er beantragte stattdessen im Hauptverfahren eine Drittplatzierung von D._____, unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für beide Eltern. Implizit beantragte er ferner die Belassung der Obhut für C._____ bei der Berufungsbeklagten unter Gewährung eines angemessenen Besuchsrechts. Er beantragte ferner, dass die anberaumte Verhandlung für das Hauptverfahren verwendet werden solle, womit sich weder die Berufungsbeklagte noch die Kindervertreterin einverstanden erklärten (vgl. act. 7/123 und act. 7/127). Mit Schreiben vom 19. November 2018 (act. 7/132) stellte der Berufungskläger den abweichenden Antrag in Bezug auf D._____, wonach die Obhut für ihn bei der Berufungsbeklagten zu belassen sei, sofern die Fremdplatzierung nicht zu einem Obhutsentzug zwinge. Eine Ladungsabnahme solle, wenn die Kindervertreterin keine Vergleichsgespräche führen wolle, nur ihr gegenüber erfolgen. Die Berufungsbeklagte schloss sich dem Antrag der Kindervertreterin auf Abnahme der Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. November 2018 (act. 7/129) an. Eine Verhandlung ohne Anwesenheit der Kindervertreterin lehnte sie demgegenüber mit Eingabe vom 21. November 2018 (act. 7/134) ab. Die Vorinstanz nahm die Vorladungen wieder ab (act. 7/135). Am 13. Dezember 2018 verfügte die Vorinstanz die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und erteilte einen Gutachtensauftrag (act. 7/139 und act. 7/141). Der Gutachter erstattete am 26. März 2019 sein Erziehungsfähigkeitsgutachten (act. 7/149). Die Berufungsbeklagte stellte am 12. April 2019 einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge im Massnahmen- und Hauptverfahren (act. 7/152). Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 26. April 2019 (act. 7/154) ein zweites Erziehungsfähigkeitsgutachten. Hiergegen opponierte die Berufungsbeklagte (act. 7/157). Die Vorinstanz lud auf den 27. August 2019 zur Stellungnahme zum Gutachten, zur persönlichen Befragung und zu Einigungsgesprächen vor (act. 7/156). Die Berufungsbeklagte reichte im Hinblick auf die Verhandlung mit Eingabe vom 16. August 2019 (act. 7/161) Unterlagen ein. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der unter anderem
vorsorglich die Obhut für die beiden Söhne bei der Berufungsbeklagten belassen und die Betreuungszeit des Berufungsklägers geregelt wurde (act. 7/167). Es folgten Verfahrensschritte im Hauptverfahren, welche teilweise auch das Massnahmenverfahren betrafen (vgl. act. 7/208). Hierzu erstattete der Berufungskläger eine Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (act. 7/214), woraufhin sich die Berufungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 (act. 7/221) wiederum vernehmen liess. Dem folgten eine Stellungnahme und ein vorsorglich gestelltes Informationsbegehren des Berufungsklägers vom 22. April 2021 (act. 7/226) sowie eine Noveneingabe der Berufungsbeklagten vom 21. Mai 2021 (act. 7/230) nach. Der Berufungskläger stellte mit Noveneingabe vom 21. Juni 2021 (act. 7/236) einen Antrag auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut für C._____. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Kindervertreterin schlossen auf Abweisung, Letztere mit einem Eventualantrag auf ein ergänzendes Gutachten (vgl. act. 7/242 und act. 7/249). Die Berufungsbeklagte beantragte wiederum die Abweisung des Eventualantrages (act. 7/248). Die beiden letztgenannten Eingaben wurden dem Berufungskläger mit Kurzbrief vom 21. Juli 2021 (act. 7/252) zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz lud zu einer Kinderanhörung vor (act. 7/240), im Hinblick auf welche der Berufungskläger der Vorinstanz einen Fragenkatalog zukommen liess (act. 7/244 und act. 7/245). Mit Verfügung vom 12. August 2021 (act. 7/263 = 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. act. 6) entschied die Vorinstanz wie folgt über das Massnahmenbegehren: 1.
Der Antrag, es sei der Beklagten die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2005, und D._____, geb. tt.mm.2007, zuzuteilen, wird abgewiesen.
2.
Der Antrag, es sei in Abänderung der gerichtlichen Teilvereinbarung der Parteien vom 27. August 2019 die Obhut für C._____, geb. tt.mm. 2005, für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen, wird abgewiesen.
3.
Die von den Parteien geschlossene Teilvereinbarung vom 27. August 2019 wird in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen genehmigt und vorgemerkt, Sie lautet wie folgt: "1.
Betreuung Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
-
an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, beginnend am Wochenende vom Freitag, 6. September 2019;
-
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
-
sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
-
an jedem vierten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, beginnend am Wochenende vom Freitag, 6. September 2019;
-
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
-
sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. Ausserdem ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Söhne für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger erklärt sich bereit, die Kinder jeweils bei der Beklagten abzuholen und wieder zurückzubringen. Der Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn der jeweils anderen Partei anzumelden und mit dieser abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In der übrigen Zeit werden die Söhne durch die Beklagte betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
2.
4.
(....)."
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für
die Kinder und für die Beklagte persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen): 16. Januar bis Juni 2017:
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: (keine Modifikationen) Total:
Fr. 273. Fr. 170. Fr. 1'850. Fr. 2'293.
Juli bis Dezember 2017
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 340. Fr. 340. Fr. 1'613. Fr. 2'293.
Januar 2018
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 499. Fr. 340. Fr. 1'966. Fr. 2'805.
Februar bis Dez. 2018
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 499. Fr. 372. Fr. 1'934. Fr. 2'805.
Januar bis Sept. 2019
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 372. Fr. 610. Fr. 1'654. Fr. 2'636.
Okt. bis Dez. 2019
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 375. Fr. 610. Fr. 1'651. Fr. 2'636.
Januar bis Sept. 2020
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 375. Fr. 516. Fr. 1'853. Fr. 2'744.
Okt. bis Dez. 2020
Unterhalt C._____: Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 498. Fr. 516. Fr. 1'730. Fr. 2'636.
ab Januar 2021
Unterhalt C._____:
Fr. 498.
Unterhalt D._____: Unterhalt der Beklagten: Total:
Fr. 498. Fr. 1'427. Fr. 2'423.
(Grundlagen der Unterhaltsberechnung, siehe Erwägungen) Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats an die Beklagte. 5.
Der Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
|
1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
6.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
7./8. Mitteilung/Rechtsmittel 4.
Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger rechtzeitig (vgl.
act. 7/264) mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. 2) Berufung mit folgenden Anträgen in der Sache: " 1.
Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags des Klägers vom 21. Juni 2021 und in Abänderung der gerichtlichen Teilvereinbarung der Parteien vom 27. August 2019 die Obhut für C._____, geb. tt.mm..2005, für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen.
2.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 abzuändern und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Jahr 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ (geb. tt.mm.2005) von Fr. 273. und für D._____ (geb. tt.mm.2007) von Fr. 170. sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 550. zu bezahlen.
3.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon
vom 2. Mai 2012 die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ (geb. tt.mm..2005) und D._____ (geb. tt.mm.2007) sowie für die Beklagte persönlich zu bezahlen, mit Wirkung ab 1. Januar 2018 aufzuheben. 4.
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2017 der Beklagten Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 19'200. bezahlt hat.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Zudem stellt er folgende prozessuale Anträge: " 1. 2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 10'000. zu bezahlen. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (act. 12) wurden Berufungsantworten eingeholt. In ihrer Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 (act. 16) stellt die Berufungsbeklagte folgende Anträge: " 1.
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021 zu bestätigen;
2.
Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers." Die Kindervertreterin stellt in ihrer Berufungsantwort vom 20. Januar 2022 (act. 18) folgende Anträge: " 1.
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter seien Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 12.08.2021 aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Herabsetzung respektive Aufhebung der Kinder- und Frauenalimenten vollumfänglich abzuweisen.
3.
Subeventualiter sei für den Fall der Gutheissung von Antrag Ziff. 2 und/ oder 3 der Berufung vom 17.09.2021 betreffend Herabsetzung der Frauenalimente in Anwendung der Offizialmaxime der vom Berufungskläger geschuldete Barunterhalt für die Kinder auf mindestens folgende Beträge pro Monat zu erhöhen: für C._____: CHF 474.50
für das Jahr 2017
CHF 650.80
für das Jahr 2018
CHF 371.90
von Januar - September 2019
CHF 375.40
von Oktober 2019 bis September 2020
CHF 498.30
ab Oktober 2020 bis Rechtskraft Urteil
CHF 325.30
ab Rechtskraft des Urteils
für D._____: CHF 370.50
für das Jahr 2017
CHF 399.80
für das Jahr 2018
CHF 743.00
für das Jahr 2019
CHF 712.30
ab 2020."
Der Berufungskläger reichte während laufender Frist zur Berufungsantwort eine "Novenstellungnahme und Gefährdungsmeldung" vom 13. Januar 2022 (act. 14) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (act. 19) wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass seine Eingabe als Novenstellungnahme entgegen genommen werde und es wurde der Vorinstanz zuständigkeitshalber ein Doppel der Eingabe überlassen. Mit gleicher Verfügung wurden die erstatteten Eingaben den Parteien und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Der Berufungskläger erstattete eine weitere Eingabe vom 4. Februar 2022 (act. 21), welche sich auf die Obhutsthematik beschränkt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der Berufungsbeklagten und der Kindervertreterin lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel hiervon zuzustellen. Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1269) wurden von Amtes wegen beigezogen. Zudem liegen der Kammer die Akten des bezirksrätlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. VO.2021.12/3.02.00 vor (act. 8/268/136). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.
Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen in
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids
einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begründungserfordernis gilt auch in Verfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; BGer, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). Des Weiteren sind im Berufungsverfahren konkrete Anträge darüber zu stellen wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (OGer ZH, LY130029 vom 21. März 2014 E. 2.2; vgl. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.) 3.
Die Berufungsschrift vom 17. Oktober 2021 (act. 2) weist zwar eine Be-
gründung auf. Allerdings erschöpft sie sich über weite Strecken in pauschaler und appellatorischer, nicht auf die konkreten Anordnungen der Vorinstanz bezogener Kritik oder in der eigenen Darstellung des Sachverhaltes ohne Zuordnung zu konkreten Erwägungen der Vorinstanz oder spezifischen Angaben, wo vorinstanzlich entscheidrelevante Vorbringen deponiert wurden (bspw. act. 2 Rz. 2528, 36) . Zum Teil fehlt den Vorbringen im Übrigen ein Bezug zu konkreten Berufungsanträgen. Davon sind zunächst die Ausführungen zu einer angeblichen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung der Vorinstanz betroffen (act. 2 Rz. 13). Aus diesen zieht der Berufungskläger keine konkreten Schlüsse, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Gleichermassen fehlt es den Ausführungen des Berufungsklägers zur elterlichen Sorge und der Erweiterung der durch die KESB Bezirk Pfäffikon für die beiden Söhne angeordneten Beistandschaft, welche mittlerweile mit Entscheid des Bezirksrats Uster vom 22. September 2021 (act. 10/1) wieder
aufgehoben wurde, an einem Zusammenhang zu seinen Berufungsanträgen (vgl. act. 2 Rz. 5, 717). Auch hierauf muss nicht weiter eingegangen werden. 4.
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätz-
lich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
schränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs-
verfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
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a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
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1 | Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
2 | Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. |
3 | Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Nach ständiger Rechtsprechung hat bei der Obhutszuteilung das Wohl des
Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Bei ihr geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis des Kindes nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BGer, 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016, E. 2.2). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkin-
der und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist je nach Alter der Kinder ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (statt vieler: BGE 136 I 178, BGer, 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2; BGer, 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.3, jeweils m.w.H.). 1.2.
In Bezug auf den Kindeswillen hielt das Bundesgericht fest, dass bereits
bei einem 11 ½-Jährigen angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken ist, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukomme, bei welchem Elternteil es zukünftig leben möchte (vgl. BGer, 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer, 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021, E. 3). 2. 2.1.
Die Vorinstanz teilte der Berufungsbeklagten vorsorglich die alleinige Ob-
hut für C._____ zu. Berufungshalber beantragt der Berufungskläger weiterhin die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut für C._____. 2.2.
Die Vorinstanz widmete sich ausführlich der Frage, ob der Berufungskläger
erziehungsfähig sei. Sie stellte massgeblich auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 26. März 2019 (act. 7/149) ab, gemäss welchem die Eignung des Berufungsklägers zur Kinderziehung infolge ausgeprägter Verleugnungen von Realitäten stark eingeschränkt sei. Es resultiere hieraus ein inadäquates Erziehungsverhalten, welches die Kinder zunehmend belaste und sie in ihrer Entwicklung hemme. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten befand sie nicht für stichhaltig. Der Berufungskläger habe sich einer seriösen
Begutachtung selber entzogen. Er habe sich die notwendige Zeit für die zweistündige Erstsitzung mit dem Gutachter nicht genommen, weswegen sie nur 45 Minuten gedauert habe. Gemäss einem Facebook-Post des Berufungsklägers habe er die Beantwortung der Fragen des Gutachters verweigert, weil diese so der Berufungskläger aus der Luft gegriffen gewesen seien und jeglicher situationsbezogener Grundlage entbehrt hätten. Eine zweite Sitzung beim Gutachter habe der Berufungskläger abgesagt. Dieser habe sich somit selbst zuzuschreiben, dass nicht alle gewünschten Abklärungen vorgenommen worden seien. Das Gutachten, welches von einem bewährten Gerichtsgutachter stamme, sei professionell und im üblichen Rahmen erstellt worden. Es gebe keinen Grund, von den Ergebnissen abzuweichen (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.4). Der Berufungskläger hält das Gutachten in mehrerer Hinsicht für mangelhaft, worauf er bereits vorinstanzlich hingewiesen habe. So sei die Begutachtung der Parteien in zeitlicher Hinsicht ungleich vorgenommen worden. Während die Berufungsbeklagte 3 Stunden 45 Minuten lang vom Gutachter angehört worden sei, habe sein Gespräch lediglich 75 Minuten (oder noch kürzer) gedauert. Zudem sei keine Interaktion zwischen ihm und seinen Söhnen beobachtet worden, obschon dies zum Standard gehöre (act. 2 Rz. 18 ff.). Die Kritik des Berufungsklägers ist teilweise berechtigt. Zwar wäre es augenscheinlich nicht mehr altersgerecht gewesen, eine Observation von C._____ dieser war damals 13 Jahre alt in Interaktion mit dem Berufungskläger durchzuführen. Dieses Instrument dient der Ergründung des Eltern-Kind-Verhältnisses bei weitaus jüngeren Kindern. Indessen ist es zutreffend, dass der Gutachter eine ausgiebigere Gutachtung des Berufungsbeklagten für notwendig hielt. Dies zeigt sich daran, dass er den Berufungskläger nach der Erstuntersuchung vom 23. Januar 2019 zu einem weiteren Gespräch eingeladen hatte. Der zweite Termin wurde vom Berufungskläger abgesagt (act. 7/149 S. 3). Eine neue Terminfindung mit dem Berufungskläger wurde, soweit aus dem Gutachten ersichtlich, nicht versucht. Laut dem Gutachter hat sich der Berufungskläger einer Weiterführung der Begutachtung entzogen (act. 7/149 S. 19). Diese Feststellung zu treffen und aus ihr inhaltliche Schlüsse für das Gutachten zu ziehen, stand dem Gutachter aber
nicht ohne weiteres zu. Wie im Gutachtensauftrag vom 13. Dezember 2018 (act. 7/139 S. 4) zutreffend ausgeführt wird, hätte sich der Gutachter bei fehlender Kooperation der zu begutachtenden Person an das Gericht wenden müssen. Es hätte der Vorinstanz oblegen, den Berufungskläger zur Mitwirkung anzuhalten und ihm Säumnisfolgen anzudrohen (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
|
1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200964; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.65 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung - Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen. |
Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten mit
Verweis auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten ohne vertiefte Ausführungen (act. 6 E. III./3.4). Im Berufungsverfahren zieht der Berufungskläger die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten erstmals konkret in Zweifel. Er wirft ihr schwere Erziehungsdefizite vor (vgl. act. 21 Rz. 8 und 10) und spricht von einem für C._____ "schädlichen Umfeld", da die Mutter ihn alleine und hilflos lasse (act. 14 Rz. 7). Tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte für seinen Standpunkt bringt der Berufungskläger jedoch nicht vor. Ungenügend ist jedenfalls sein punktueller Verweis auf ein nunmehr über zwei Jahre altes Urteil des Bezirksrats Pfäffikon vom 25. November 2019 (act. 22/4 S. 17), in welchem unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden Söhne geschützt wurde. Unbestrittenermassen nimmt die Berufungsbeklagte wegen gewisser Defizite externe Hilfe in Anspruch. So unterstützt bzw. unterstützte sie resp. die Kinder ein Beistand, ein Familienbegleiter (bis Ende 2020) und heute bzw. demnächst ein Jugendcoach. Die Inanspruchnahme dieser Drittunterstützung macht sie jedoch nicht erziehungsunfähig. Entscheidend ist vielmehr, dass sie die Unterstützung annimmt und konstruktiv umsetzt, was aus dem letzten aktenkundigen Rechenschaftsbericht und einem Kurzbericht des kjz Pfäffikon (vgl. act. 8/268/20/269/1, S. 4 und
act. 8/268/20/269/219, S. 2) sowie einem Zwischenbericht der Familienbegleitung (act. 8/268/20/269/193/3, S. 4) klar hervorgeht. Für die Berufungsbeklagte spricht ausserdem massgeblich das Erziehungsfähigkeitsgutachten, in welchem sie mit wenigen Einschränkungen zur Betreuung und Erziehung der Kinder geeignet befunden wird, sofern sie die dafür notwendige Unterstützung erhält (act. 7/149 S. 39). Es geht nicht an, der Berufungsbeklagten die aktuell bestehenden Schwierigkeiten von C._____, insbesondere jene psychischer Art, einseitig anzulasten. Diese Probleme können mannigfaltige Gründe haben. Nicht zuletzt dürfte die schwierige Familiensituation und die Ungewissheit über den heute zu treffenden Obhutsentscheid einen nicht zu unterschätzenden Anteil daran haben. Zu betonen ist ferner, dass die Bindungstoleranz der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz ausdrücklich bejaht wurde (act. 6 E. III./3.4), was seitens des Berufungsklägers unbeanstandet blieb und in der vorliegenden, konfliktbehafteten Konstellation von vornehmlicher Bedeutung ist. Von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten ist im Folgenden auszugehen. 2.4.
Ausführlich diskutiert wird im angefochtenen Entscheid die Erziehungsfä-
higkeit des Berufungsklägers. Wie es sich mit ihr abschliessend verhält, kann für die Zwecke des vorliegenden Massnahmenverfahrens indessen offen gelassen werden. Denn selbst wenn seine Erziehungsfähigkeit entgegen der Vorinstanz zu bejahen wäre, käme eine Umteilung der Obhut für C._____ nur dann in Betracht, falls auch die übrigen massgeblichen Kriterien dafür sprächen. Auf gewisse Aspekte, welche Hinweise zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers geben, ist im Folgenden gleichwohl einzugehen. 2.5.
Die Vorinstanz hielt dem Berufungskläger eine mangelnde Kooperations-
bereitschaft vor. Nicht nur habe er nicht mit dem Gerichtsgutachter zusammenarbeiten wollen, sondern es habe sich seine ablehnende, teils abschätzige Haltung auch auf weitere involvierte Personen, namentlich die Verantwortlichen der Schule F._____ und der KESB Bezirk Pfäffikon erstreckt. Verschiedentlich habe er mitgeteilt, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen an Terminen der Schulbehörden oder der KESB teilzunehmen, wie sich aus mehreren E-Mails ergebe (vgl. act. 7/250/4; act. 7/231/3; act. 7/250/2; act. 7/254 S. 2). Der Berufungskläger
habe Zivil- und Strafprozesse angedroht, falls jemand seine Meinung nicht teile bzw. sich nicht nach seinen Anweisungen verhalte. So habe er den verantwortlichen Personen einen Strafprozess in Aussicht gestellt, falls sein Sohn D._____ auf COVID-19 getestet werde. Der Berufungskläger grenze sich mit seinem Verhalten selber aus und es sei mit ihm offensichtlich keine Zusammenarbeit möglich (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.7). Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz werfe ihm unzutreffend und unsubstantiiert eine mangelnde Kooperationsfähigkeit vor. Die von der Vorinstanz aufgeführten E-Mails würden eine solche nicht belegen und es seien die jeweiligen Umstände ausgeblendet worden. Betreffend zwei der angeführten E-Mails (vgl. act. 250/2 und act. 250/4) habe er sich überdies vorinstanzlich nicht äussern können, da ihm diese Beilagen während einer angezeigten Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden seien, was eine Gehörsverletzung darstelle (act. 2 Rz. 31). Ob vorinstanzlich eine Gehörsverletzung begangen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind, da die Berufungsinstanz den Massnahmenentscheid mit voller Kognition (vgl. vorstehende E. II./4) überprüft, gegeben. Betroffen sind nur zwei Beilagen, welche für die zu entscheidende Frage von untergeordneter Wichtigkeit sind. Zudem besteht ein überwiegendes Interesse beider Parteien und ihres Sohnes C._____ an einer zeitnahen vorsorglichen
Regelung der Obhut. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist daher so oder anders abzusehen, da diese einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Die E-Mails sind stattdessen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. In den von der Vorinstanz genannten E-Mails äussert der Berufungskläger seinen Unmut gegenüber verschiedenen Stellen, so namentlich der Beiständin, dem Schulpsychologen und dem Präsidenten der KESB Bezirk Pfäffikon. Die konkreten Umstände, unter denen diese Nachrichten verschickt wurden, sind, wie der Berufungskläger richtig ausführt, nicht aktenkundig. Gleichwohl lässt sich aus ihnen ablesen, dass der Berufungskläger sich eines ausgeprägt konfrontativen Kommunikationsstils bedient und vor regelmässigen Drohungen mit Strafanzeigen nicht zurückschreckt. Auch wenn daraus nicht unbedingt abzuleiten ist, dass ihm jegliche Kooperationsfähigkeit abgeht, scheint eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger, welcher die Notwendigkeit der seinen Sohn betreffenden Massnahmen denn auch ganz generell in Abrede stellt (vgl. statt vieler: act. 2 Rz. 42), doch mit erheblichen Herausforderungen verbunden zu sein. Es ist daher zumindest von einer Einschränkung der Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers mit den für C._____ zuständigen Fachpersonen und Behörden auszugehen. 2.6.
Die Vorinstanz erklärt sich dies mit dem Umstand, dass der Berufungsklä-
ger sich allem Anschein nach als Opfer eines "Systems" sehe. Er suche die Fehler stets bei anderen. So glaube er, der Familienbegleiter habe die Zukunft seines Sohnes C._____ "verbockt". Die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen sei reine Abzocke, welche dazu diene, die Umsätze der sozialen Berufe zu erhöhen. Er bezeichne diese denn auch als "soziale Mafia" oder den Jugendcoach als "sozialistischen und kommunistischen Keil". Zwar möge es sein, dass in gewissen Fällen dem Gemeinwesen immense Kosten anfielen. Die Überlegungen des Berufungskläger seien daher bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Mit mafiösen Machenschaften habe dies nichts zu tun. Es sei zu bedauern, dass der Berufungskläger nicht einsehe, dass Familienbegleitungen in der Regel positive Wirkungen hätten (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.8). Laut dem Berufungskläger handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen, welche sich nicht mit den konkreten Umständen auseinandersetzen würden
(act. 2 Rz. 32). Damit bestreitet er sein von der Vorinstanz erwähntes Verhalten bzw. seine Äusserungen als solche nicht. Obschon die Vorinstanz diesbezüglich in der Tat eher allgemeine Ausführungen macht, sind sie vor dem Hintergrund der Thematik der Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers gleichwohl schlüssig und hilfreich. Sie leisten einen Beitrag dazu, das konfrontative Verhalten des Berufungsklägers besser einordnen zu können. Soweit der Berufungskläger den früheren Familienbegleiter und den zukünftigen Jugendcoach für C._____ dahingehend kritisiert, diese Fachpersonen dienten dazu, den Vater zu ersetzen, dieser werde unzureichend in Kinderbelange miteinbezogen und jene erzeugten eine Entfremdung, ist darauf mangels Bezug zum angefochtenen Entscheid nicht einzugehen (vgl. act. 2 Rz. 33). Selbiges gilt auf die Beanstandungen betreffend die Amtsführung des aktuellen Beistandes K._____, der früheren Beiständin und der KESB Bezirk Pfäffikon (act. 2 Rz. 34 f.). All dies stellt nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens dar. 2.7.
Die Vorinstanz erwog des Weiteren, dass sich die Einstellung des Beru-
fungsklägers in Bezug auf medizinische Massnahmen negativ auf das Kindeswohl auswirken könne. Die Vorinstanz hält dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, sich einer Testung der Söhne auf COVID-19 abstrakt widersetzt zu haben. Auch habe er bereits blosse Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Dyskalkulie bei D._____ obstruiert, so dass keine Therapie oder ein Lerntraining hätten durchgeführt werden können. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers, wonach die Schwerhörigkeit von D._____ hochstilisiert sei, habe sich der Übertritt in den H._____ als richtig erwiesen, fühle sich der Sohn dort gut aufgehoben und profitiere deutlich mehr vom Unterricht, was zu einer Verbesserung seiner psychischen Stabilität und seiner Selbstsicherheit führen könne (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.9). Dem hält der Berufungskläger entgegen, eine negative Auswirkung seiner Einstellung zu medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 habe die Vorinstanz nicht festgestellt. Ferner bedeute die Empfehlung der Beiständin für eine Dyskalkulie-Abklärung betreffend D._____ noch nicht, dass eine solche Abklärung notwendig sei und der Berufungskläger seine Verantwortung nicht wahr-
nehme, wenn er sie ablehne. Zu beiden Sachverhalten sei er nicht von der Vorinstanz angehört worden, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle (act. 2 Rz. 40 f.). Der Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger die Durchführung von blossen COVID-19Tests, welche keine Nebenwirkungen nach sich ziehen, untersagt hat. Mit dieser Verweigerung hätte er im hypothetischen Fall einer Erkrankung seiner Söhne eine zuverlässige Diagnosestellung erschwert. Es ist durchaus denkbar, dass dies negative Auswirkungen auf eine allfällige Behandlung hätte haben können. Das Kindeswohl umfasst auch solche abstrakten Gefährdungslagen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine konkreten schädlichen Auswirkungen festgestellt, zielt somit ins Leere. Nicht überzeugend ist sodann das Vorbringen, es sei nicht gesagt, dass eine Abklärung von D._____ auf eine Rechenstörung notwendig gewesen sei. Derartige Abklärungen werden empfohlen, wenn Anzeichen für eine Dyskalkulie bestehen. Sie dienen dazu, herauszufinden, ob schulische Massnahmen notwendig sind, um dem allfällig bestehenden Defizit im Unterricht Rechnung zu tragen. Eine solche Abklärung ist mithin voll und ganz im Interesse des Kindes. Die Verweigerung des Berufungsklägers lief daher dem Kindeswohl entgegen. Zu den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gewürdigten Urkunden (act. 231/7, act. 237/2; act. 231/8; act. 237/1) konnte der Berufungskläger sich im vorinstanzlichen Verfahren äussern bzw. reichte sie selber ein (vgl. act. 236). Einer persönlichen Anhörung zu diesen Themenbereichen bedurfte es nicht. Es ist daher keine Gehörsverletzung zu erkennen. 2.8.
Die Vorinstanz verwies ferner auf die Einschätzung des Gutachters, wel-
cher eine ausgeprägte emotionale Bedürftigkeit der Kinder festgestellt habe. Diese seien in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung retardiert und könnten sich unter Gleichaltrigen nur schwer behaupten. Der Berufungskläger verleugne die Bedürfnisse der Kinder oder sehe sie durch die Berufungsbeklagte oder aber die Helfer verursacht. Tatsächlich seien die Kinder auf Hilfe von Aussenstehenden angewiesen, was die zahlreichen Gefährdungsmeldungen gezeigt hätten. Sie litten unter den massiven Uneinigkeiten zwischen den Eltern. Die Eignung des
Berufungsklägers zur Kindererziehung sei gemäss dem Gutachten stark eingeschränkt. Aus seinen Wahrnehmungsverzerrungen resultiere ein inadäquates Erziehungsverhalten, welches die Kinder zunehmend belaste und sie in ihrer Entwicklung hemme. Sein Verhalten erschwere die Entwicklung der Kinder massiv (act. 6 E. IV./3.2 i.V.m. E. III./2.10). Der Berufungskläger stellt berufungshalber in Abrede, dass die Kinder der Hilfe Aussenstehender bedürfen. Im Wesentlichen hält er sich selber im Stande, die Situation von C._____ zum Besseren zu wenden und ihn zur Selbstbestimmtheit zu erziehen. Er bietet an, dass C._____ im väterlichen Betrieb eine Lehre machen könnte (act. 2 Rz. 42). Die Vorstellungen des Berufungsklägers sind über weite Strecken spekulativ. Es ist völlig ungewiss, wie sich die persönliche, schulische oder dereinst berufliche Situation von C._____ verändern würde, falls er unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt würde. Stark anzuzweifeln ist, dass er seine akuten emotionalen Probleme ohne jegliche externe Hilfe überwinden könnte. Ins Auge sticht nämlich, dass der Berufungskläger die konfliktbehaftete Familiensituation, insbesondere das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und der Berufungsbeklagten, und den damit für C._____ einhergehenden Loyalitätskonflikt beflissentlich ausblendet. Beide Eltern sind, dies zeigt sich aus den Akten, nicht in der Lage, C._____ bei der Auflösung dieses Konflikts alleine wirkungsvoll zu unterstützen. Auf eine Unterstützung durch Drittpersonen kann im aktuellen Zeitpunkt nicht verzichtet werden. Im Übrigen kann auf die untenstehenden Ausführungen (E. III./2.14) verwiesen werden. 2.9.
Vorrangige Bedeutung mass die Vorinstanz der Meinung, den Wünschen
und den Bedürfnissen des Kindes bei der Obhutszuteilung zu. Dies gelte umso mehr, als C._____ am tt.mm. 2021 16-jährig werde (bzw. geworden ist) und in Bezug auf die Obhutszuteilung urteilsfähig sei. Je älter ein Kind sei, umso mehr komme es auf seine Meinung als zentrales Zuteilungskriterium an. C._____ habe anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2021 unmissverständlich gesagt, dass die heutige Wohnsituation für ihn stimme. Er fände es gut, seinen Vater alle zwei Wochen sehen zu können. Diese Aussage habe er aus freien Stücken und ohne Be-
einflussung gemacht. Die Kindervertreterin sei bei der Anhörung zwar auf Wunsch von C._____ anwesend gewesen, habe sich aber passiv verhalten. Bereits in einer früheren Anhörung vom 17. Mai 2017 habe sich C._____ in gleicher Weise geäussert. Ein Obhutswechsel wäre zudem mit einem Wechsel der Schule und des Kollegenkreises verbunden. Dies mache rund ein Jahr vor Schulabschluss wenig Sinn (act. 6 E. III./3.3). Der Berufungskläger bemängelt die unübliche Anwesenheit der Kindervertreterin bei der Anhörung von C._____. Es sei zu bezweifeln, dass diese auf den Wunsch des Sohnes zurückgehe. Ebenfalls sei es nicht üblich, dass der Kindervertreterin, wie hier geschehen, das Protokoll der Anhörung zur Korrektur zugestellt werde. Die im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen seien weit von der Realität entfernt. Er, der Berufungskläger, und alle sozialen Institutionen (insb. die KESB) sähen eine Kindeswohlgefährdung und dringenden Handlungsbedarf. Dem Wunsch des Kindes komme keine vorrangige Bedeutung zu. Entscheidend sei das objektive Kindeswohl (act. 2 Rz. 45 f.). Die Kindervertretung erwidert unter Verweis auf prozessuale Partizipationsrechte von Kindern gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention, die Anwesenheit der Rechtsvertretung des Kindes diene der Wahrung seiner Rechte und sei daher zulässig. Sie ermögliche die freie Willensäusserung in der für das Kind ungewohnten Umgebung (act. 18 Rz. 1.10 f.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass C._____ mit seinen damals 15 Jahren betreffend die Frage, unter wessen Obhut er gestellt sein möchte, nach der zitierten Bundesgerichtspraxis zweifelsohne urteilsfähig war. Daran ändern gewisse Entwicklungsrückstände nichts. Er war in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Obhutsentscheides zu erfassen, sich seine eigene Meinung zu bilden und seine Wünsche gegenüber dem Gericht zu äussern. Auch wenn sein Wille freilich keinesfalls alleine ausschlaggebend ist, muss ihm doch besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Lehre ist uneins zur Frage, ob ein Beisein der Kindervertretung anlässlich einer Kinderanhörung zulässig ist. Überwiegend spricht sie sich mittlerweile für eine
Begleitung durch die Kindervertretung aus, sofern dies dem Wunsch des Kindes entspricht (SCHWEIGHAUSER, FamKomm, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
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1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
suggeriert (vgl. act. 21 Rz. 13), lediglich den Standpunkt der Kindervertreterin wiedergegeben, so bliebe das zunächst zögerliche Verhalten unerklärlich. Der Berufungskläger kritisiert allerdings nicht ohne Grund, dass die Vorinstanz der Kindervertreterin das Anhörungsprotokoll vorab mit E-Mail vom 8. Juli 2021 (act. 246) zur Durchsicht hat zukommen lassen. Führt das Gericht eine Kinderanhörung durch, so trägt es auch die Verantwortung für deren (beschränkte) Protokollierung nach Massgabe von Art. 298 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
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1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
Die Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei demgegenüber zwiespältig. Zwar könne Letzterer eine bessere Unterstützung in schulischen Belangen bieten als die Berufungsbeklagte. Diese werde aber durch die Schule unterstützt. Der Berufungskläger könne C._____ im Rahmen seiner Besuche ergänzend unterstützen, was er offensichtlich auch tue, auch wenn er die Söhne bei gewissen Besuchstagen unbestrittenermassen sich selbst überlassen habe und stattdessen auf eine Velotour oder einen Dorfanlass gegangen sei. Jedenfalls könne C._____ auch ohne die Unterstützung seines Vaters gute Leistungen erbringen. C._____ habe sich beim Gutachter abschätzig gegenüber dem Berufungskläger ausgedrückt. Dessen Aussagen könne er nicht nachvollziehen und er habe sich von ihm distanziert. Vom Streit zwischen den Eltern wolle er vom Berufungskläger nichts mehr hören. Zudem wirft die Vorinstanz dem Berufungskläger vor, er habe für die Anhörung von C._____ einen Fragenkatalog zugestellt, welcher einem Polizeiverhör gleiche und die fehlende Empathie des Berufungsklägers seinem Sohn gegenüber zeige. Schliesslich sei davon auszugehen, dass eine Zusammenarbeit mit den Personen, welche C._____ unterstützten, im täglichen Leben kaum möglich sein dürfte (act. 6 E. III./3.5). Hiermit setzt sich der Berufungskläger berufungshalber nur bruchstückhaft auseinander. Er hält im Wesentlichen dafür, der Status Quo sei nicht im Interesse von C._____, was jener aufgrund seines Entwicklungsstandes aber kaum einschätzen könne. Es liege im Interesse seines Sohnes, ein eigenständiges, nicht vom Staat abhängiges Leben zu führen. Von untergeordneter Bedeutung sei, dass mit der Obhutsumteilung ein Schulwechsel einher gehe (act. 2 Rz. 47). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger seine Söhne bei den von ihr erwähnten Gelegenenheiten sich selbst überlassen habe. Zu den dieser Tatsachenfeststellung zugrundeliegenden Noven, welche fälschlicherweise für unbestritten erachtet würden, habe er sich vorinstanzliche nicht äussern können, da ihm die entsprechende Eingabe der Berufungsbeklagten (act. 7/249) wiederum während der angezeigten Ferienabwesenheit seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden sei (act. 2 Rz. 48).
Die Vorinstanz spricht mit ihren Ausführungen das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. C._____ wohnt seit der Trennung der Eltern im September 2011 an der gleichen Wohnadresse bei der Berufungsbeklagten. Dort ist er verwurzelt und hat seinen Freundeskreis (vgl. Prot. Vi S. 23). Aktuell besucht er das letzte Schuljahr der Sekundarstufe C an der Schule F._____ ZH, wo er sich grundsätzlich wohl fühlt (vgl. Prot. Vi. S. 121). Eine Umteilung der Obhut würde angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern notwendigerweise einen Schulwechsel nach sich ziehen. C._____ befindet sich aktuell im letzten obligatorischen Schuljahr und wurde auf Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2020/21 in die Sekundarstufe C heruntergestuft (vgl. act. 231/12). Teils konnte C._____ wohl im letzten Jahr schulische Erfolge verbuchen, so namentlich ein gelungenes Referat zu einem Buch im Deutschunterricht (vgl. act. 250/1). Klar scheint, dass von einem Obhuts- und dem damit verbundenen Schulwechsel keine Verbesserung der schulischen Leistungen zu erwarten wäre, selbst wenn der Berufungskläger wie er beteuert (act. 2 Rz. 26) seinen Sohn für den Rest der obligatorischen Schulzeit intensiv schulisch unterstützen würde. Im Gegenteil: ein Übertritt in eine neue Schule stellt Jugendliche notorisch vor erhebliche Herausforderungen, bedarf ein solcher doch eines immensen Integrationsaufwandes. Anders als der Berufungskläger meint (act. 21 Rz. 16), spielt die verbleibende obligatorische Schulzeit bei der Entscheidung über die Obhut eine Rolle, sind in ihr doch wichtige Weichen für die nähere schulische oder berufliche Zukunft zu stellen. All dies gilt umso mehr für ein psychisch belastetes Kind, wie es C._____ zur Zeit ist. Ein Obhutswechsel verspricht auch in diesem Zusammenhang keine Verbesserung, sondern würde vielmehr eine zusätzliche Belastung bedeuten. Nicht zuletzt würden damit die bestehenden und geplanten Massnahmen zum Schutz von C._____ konterkariert. Zu erwähnen ist insbesondere die vom schulpsychologischen Dienst des Bezirks Pfäffikon ZH am 6. Januar 2022 vorgeschlagene Psychotherapie (vgl. act. 15/1). Ausserdem ist mit der Vorinstanz auf den vom Berufungskläger eingereichten Fragenkatalog für die Anhörung von C._____ hinzuweisen (act. 7/245). Die von der Vorinstanz hergestellte Analogie zu einem "Polizeiverhör" ist keineswegs aus der Luft gegriffen. Auch wenn der Katalog für Prozesszwecke zusammengestellt wurde und auch bloss
eine Momentaufnahme darstellen mag, wecken die darin vorgeschlagenen Fragen doch einige Zweifel, ob der Berufungskläger in der Lage wäre, den Problemen seines Sohn in seiner aktuellen Lebenssituation adäquat zu begegnen, sofern ihm die Obhut zugeteilt würde. Besonders stossend erscheinen ein Hinweis an seinen Sohn, er unterstehe dem Jugendstrafrecht und müsse sich vor dem Staatsanwalt verantworten, wenn er einen "Seich" mache sowie jene Fragen, welche tendenziell darauf abzielen, die den Sohn unterstützenden Hilfspersonen (Beistand, Jugendcoach und Therapeut) zu diskreditieren. Es ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das Schüren eines weiteren Konfliktes zwischen dem Sohn und den involvierten Fachpersonen neben dem bereits bestehenden Elternkonflikt C._____ weiter verunsichern würde. Mit Verweis auf Vorstehendes (act. III./2.5) wäre die vom Berufungskläger beanstandete Gehörsverletzung, so sie denn vorläge, im Berufungsverfahren geheilt. Am Obhutsentscheid ändert sich auch ohne Berücksichtigung des entsprechenden, als strittig zu geltenden Sachverhaltselements nichts. 2.11. Zusammenfassend ist die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten grundsätzlich zu bejahen, jene des Berufungsklägers muss nicht abschliessend beurteilt werden. Es sind allerdings zumindest Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Berufungsklägers zur Kindererziehung aufgrund der obenstehend erläuterten Defizite angebracht. Entscheidend sind allerdings die weiteren gewürdigten Kriterien, nämlich der Kindeswille und die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse, welche klar gegen eine Umteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens sprechen. Der Obhutsentscheid der Vorinstanz ist daher zu schützen. 2.12. Auch wenn eine Obhutsumteilung nicht vorzunehmen ist, bleibt eindringlich darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nichtsdestotrotz im Leben von C._____ weiterhin eine zentrale Rolle zu spielen hat. Es liegt am Berufungskläger, seinen Sohn auch inskünftig in persönlicher, schulischer und in beruflicher Hinsicht nach Kräften und in einer angemessenen Art und Weise zu unterstützen. Dies ist wie die Praxis zeigt auch innerhalb eines regelmässig ausgeübten Besuchsrechts möglich. Die Initiative für die Durchführung dieser Besuche liegt,
anders als der Berufungskläger wiederholt im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, massgeblich bei ihm. Es wäre bedauerlich, wenn der vorliegende Obhutsentscheid zu einem weiteren Kontaktabbruch zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn führen würde. Die Wichtigkeit der Vater-Sohn-Beziehung wird auch nicht durch eine Mitwirkung von Drittpersonen, beispielsweise eines Jugendcoachs, geschmälert. Es handelt sich dabei um ergänzende Hilfeleistungen. Der Berufungskläger täte gut daran, die Dritthilfe als solche zu erkennen und zu akzeptieren. Dieser Schritt könnte inskünftig einen verstärkten und insbesondere konstruktiven Einbezug in die Unterstützungsmassnahmen ermöglichen. Es liegt zudem auf der Hand, dass C._____ durch eine insgesamt gefestigtere Situation, in welcher die Themen Obhut und Besuchsrecht nicht ständig zur Disposition gestellt werden, erheblich entlastet würde. Eine diesbezügliche Stabilisierung dürfte nicht zuletzt positive Auswirkungen auf seine aktuelle depressive Stimmungslage haben. Dieser Zusammenhang wird auch im vom Berufungskläger eingelegten Bericht des schulpsychologischen Diensts des Bezirks Pfäffikon vom 6. Januar 2022 hergestellt (vgl. act. 15/1). Zudem würde mehr Stabilität C._____ ermöglichen, seinen Fokus auf seine aktuell dringenden schulischen und beruflichen Belange zu richten Themenfelder, die dem Berufungskläger, dies ergibt sich unzweideutig aus den Akten, berechtigterweise ebenfalls sehr am Herzen liegen. 2.13. Schliesslich ist auf die vom Berufungskläger erhobenen prozessualen Rügen im Zusammenhang mit der Obhutsthematik einzugehen. Dieser wirft der Vorinstanz vor, sie habe entgegen der gesetzlichen Vorschriften weder eine Verhandlung noch eine persönliche Anhörung der Eltern durchgeführt, bevor sie einen Entscheid über wesentliche Kinderbelange gefällt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf die von ihm offerierte Anhörung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet habe. Diese sei zwingend. Das rechtliche Gehör des Klägers sei hierdurch verletzt worden (act. 2 Rz. 4). Die Vorinstanz habe überdies ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Akten des Verfahrens der KESB Bezirk Pfäffikon nicht beigezogen habe (act. 2 Rz. 6). 2.14. Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 273 Verfahren - 1 Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. |
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1 | Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. |
2 | Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert. |
3 | Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. |
mündlichen Verhandlung ist primär, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (DIKE-Komm-ZPO- PFÄNDER BAUMANN, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 273 N 1). Daneben kann die Aufklärungs- und Fragepflicht durch die Richterin optimal ausgeübt werden und bietet der direkte Kontakt den Vorteil, einen persönlichen Eindruck von den Parteien zu erhalten (vgl. SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 273 N 4). Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise zulässig, wobei das Gesetz ihn namentlich zulässt, falls ein unbestrittener oder aufgrund der Eingaben der Parteien klarer Sachverhalt vorliegt. Des Weiteren schreibt Art. 297 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation - 1 Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. |
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1 | Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. |
2 | Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
sagten nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Vorinstanz hätte den Parteien somit allein jene Regelung, welche sie schlussendlich mit dem angefochtenen Entscheid angeordnet hat, für einen Vergleich nahelegen können. Auch wenn eine gütliche Einigung in familienrechtlichen Verfahren aus Gründen der Akzeptanz stets vorzuziehen ist, liegt diese Konstellation ausserhalb der ratio legis des Verhandlungsobligatoriums. 2.15. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Untersuchungspflicht seitens der Vorinstanz ist dem Berufungskläger entgegen zu halten, dass das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten kann, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Auch die Tatsache, dass ein Verfahren der Untersuchungsmaxime unterliegt, steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGer, 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013, E. 2.2). Der Berufungskläger nennt nicht konkret, welche entscheidrelevanten Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus welchen Akten des KESB-Verfahrens hätte ziehen sollen. Damit kommt er seiner Begründungslast im Berufungsverfahren nicht nach. Gleichermassen ist nicht erkenntlich, inwiefern Augenscheine bei den Eltern für den Obhutsentscheid entscheidende Anhaltspunkte ergeben hätten. Wie bereits erwähnt, bestand kein begründeter Anlass, an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zu zweifeln. Eine abschliessende Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers war für den Obhutsentscheid nicht notwendig. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig und die Vorinstanz durfte auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichten. Selbiges gilt auch für die bei der Kammer beantragte Abnahme dieser Beweismittel. IV. Unterhaltsbeiträge 1.
Vorsorglich zugesprochene Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sind
unter den Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
hältnisse seit dem entscheidungsmassgebenden Zeitpunkt wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ist dies zu bejahen, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2 S; BGer, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 5.1). Die vorzunehmende Unterhaltsberechnung hat sich an den im abzuändernden Eheschutz- oder Massnahmenentscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren (OGer ZH, LY200006 vom 16. Juli 2020, E. 2.4.3.2.; OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; BGer, 5A_245/2013 vom 24. September 2013, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Auf einen Abänderungsgrund kann sich eine Partei indessen nicht berufen, wenn sie die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (BGE 141 III 376 E. 3.3; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1; OGer ZH, LY190050 vom 26. Juni 2020, E. 3.2). 2. 2.1.
Die Vorinstanz erwog, dass dem Berufungskläger im Eheschutzurteil vom
2. Mai 2012 (act. 7/3) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'800. (netto) angerechnet worden war. Danach habe er eine Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 6'480. erhalten. Am 22. November 2016 sei ihm von seiner Arbeitgeberin per 31. Dezember 2016 gekündigt worden. Ab Januar 2017 sei der Berufungskläger zunächst arbeitslos gewesen und habe sich später mit seiner Firma I._____ GmbH selbständig gemacht. Sie folgte dem Standpunkt der Berufungsbeklagten, welche die Kündigung für fingiert hielt. Der Berufungskläger habe in einem Facebook-Post seine so seine eigene Wortwahl "wahre Story" dargelegt. In diesem Eintrag räume er ein, dass er sich seinen Job habe kündigen lassen, um künftig mehr Zeit für seine Kinder zu haben. Die Differenz zwischen Lohn und Versicherungsleistung ziehe er von den Alimenten ab. Daraus und aus der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung per 31. Dezember 2016 und der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens am 16. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf eine durch rechtmissbräuchliches
Verhalten des Berufungsklägers verursachte Änderung der Sachlage. Nicht gelten liess sie den Einwand des Berufungsklägers, er habe sich auf Facebook nur im Hinblick auf die eidgenössische Abstimmung zum Vaterschaftsurlaub geäussert, weswegen die Äusserung im vorliegenden Verfahren irrelevant sei. Es sei unerheblich, aus welchem Anlass der Eintrag erfolgt sei. Dies habe mit seiner Richtigkeit nichts zu tun. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine Tätigkeit bei der J._____ AG hätte weiterführen können. Eine Abänderung sei demnach ausgeschlossen und es sei auf den Lohn von Fr. 6'480. (netto), welcher der Berufungskläger vor seiner selbst veranlassten Kündigung bei der J._____ AG bezogen habe, abzustellen (act. 6 E. VI./7.1.2). 2.2.
Der Berufungskläger hält berufungshalber daran fest, dass seine politi-
schen Äusserungen in den sozialen Medien irrelevant seien. Das Arbeitsverhältnis bei der J._____ AG sei von der Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil die Parteien einig gewesen seien, dass die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert habe. Der Berufungskläger habe bei seinen Arbeiten die Geschäftsleitung gegen sich gehabt. So habe er beispielsweise einem Kunden Rechnung für Planarbeiten zur Erstellung eines Gasofens gestellt und der Arbeitgeber habe die Rechnung widerrufen. Die Trennung sei dementsprechend nicht im Guten erfolgt, wovon das schlechte Arbeitszeugnis, welches ihm ursprünglich ausgestellt worden war, zeuge. Er habe die Kündigung nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt (act. 2 Rz. 52 f. und Rz. 60). 2.3.
Sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Kindervertreterin schliessen
sich der Auffassung der Vorinstanz an, wobei die Kindervertreterin dafür hält, die Vorinstanz hätte das Gesuch vollumfänglich abweisen müssen, weil der Stellenverlust selbstverschuldet sei und andere Abänderungsgründe nicht vorgebracht würden. Die Berufungsbeklagte führt aus, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Facebook-Post irrelevant sein solle (act. 16 Ziff. B./ad Rz. 52 f.; act. 18 Rz 2.2 f.). 2.4.
Die Vorinstanz würdigte den Facebook-Beitrag des Berufungsklägers
(act. 7/209 = act. 7/220/2) zutreffend. Wie sie richtig ausführte, kann aus dem Umstand, dass sich der Berufungskläger am politischen Diskurs betreffend die
Abstimmung zum Vaterschaftsurlaub beteiligen wollte, nicht gefolgert werden, dass seine Äusserungen inhaltlich nicht der Wirklichkeit entsprochen hatten. Zwar findet in politischen Stellungnahmen nicht selten eine gewisse Dramatisierung von Tatsachen statt. Gleichwohl ist nicht nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger unter der Bezeichnung als "wahre Story" grundlos eine durch ihn veranlasste Kündigung erfunden haben sollte, welcher Vorgang wohlgemerkt zum Thema der damaligen Abstimmung noch nicht einmal einen direkten Zusammenhang aufweist und den Berufungskläger in ein zweifelhaftes Licht rückte. Entgegen seiner Ansicht kann sein Facebook-Post nicht als irrelevant abgetan werden. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Berufungskläger in seinem Beitrag explizit angibt, er ziehe seine Einkommenseinbusse von den Alimenten ab. Diese Aussage ist in Zusammenschau mit weiteren Passagen seines FacebookBeitrages zu sehen. Dort gesteht der Berufungskläger einerseits ein, dass er sein Einkommen aus seinem selbständigen Erwerb im Hinblick auf sein Scheidungsverfahren niedrig halte, nämlich nicht höher als Fr. 40'000. pro Jahr. Andererseits führt er aus, dass es ihm nicht darum gehe, seinen Kindern den finanziellen Unterhalt vorzuenthalten, dies jedoch so der Berufungskläger sinngemäss nicht für die Mutter gelte, welche die Alimente "zur freien Verfügung" überwiesen bekomme und sich daraus unter anderem ein Ferienarrangement in der Südtürkei geleistet habe. Insgesamt genügt der Facebook-Eintrag nach dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung, um in tatsächlicher Hinsicht von einer Einkommensreduktion in Schädigungsabsicht auszugehen. Die vom Berufungskläger pauschal behaupteten Gründe für die Kündigung durch die J._____ AG vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Seine erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Schilderung, wonach er als Angestellter die Geschäftsleitung gegen sich gehabt habe und diese von ihm fakturierte Bestellungen jeweils widerrufen habe, überzeugt schon aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht und erscheint daher unglaubhaft; zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger dies nicht bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben. Auf die Abnahme der hierzu im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel namentlich der persönlichen Befra-
gung des Berufungsklägers, einer (schriftlichen) Auskunft bei der J._____ AG und der Zeugeneinvernahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung der J._____ AG kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Da das (behauptete) reduzierte Einkommen des Berufungsklägers durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde, gelingt es dem Berufungskläger nicht, hiermit einen Abänderungsgrund nachzuweisen. Auf dieses Einkommen ist infolgedessen weiterhin abzustellen. Zufolge der vorliegenden Einkommensreduktion in Schädigungsabsicht erübrigen sich Ausführungen zum tatsächlichen Einkommen des Berufungsklägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. Ebenfalls unerheblich sind seine womöglich ungenügenden Suchbemühungen für eine neue Arbeitsstelle (act. 6 E IV./7.1.4 f.). Unbeanstandet blieb, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger seinen letzten Verdienst von Fr. 6'480. (netto) aus der Arbeitstätigkeit bei der J._____ AG angerechnet hat (act. 6 E. IV./7.1.2). Dieser Betrag ist dem Berufungskläger monatlich als hypothetisches Einkommen anzurechnen. 3.
Als Abänderungsgrund machte der Berufungskläger im vorinstanzlichen
Verfahren auch einen verringerten Bedarf der Berufungsbeklagten geltend. Namentlich sei die Miete der Wohnung mittlerweile um rund Fr. 200. gesunken und es fielen ca. Fr. 600. an Autokosten weg, weil keine Leasingraten mehr bezahlt werden müssten (Prot. Vi S. 12). Diese Veränderungen welche die Vorinstanz für gegeben erachtete (vgl. act. 7/3 S. 24 und 26 i.V.m. act. 6 E. IV./8.2.1 Ziff. 2 und 8) sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse als erheblich zu taxieren. Sie sind zudem dauerhaft. Entgegen der Kindervertreterin (vgl. act. 18 Rz. 2.3) nahm die Vorinstanz zu Recht eine Aktualisierung aller Berechnungsparameter vor, mit Ausnahme des (hypothetischen) Einkommens des Berufungsklägers. Somit ist dem Eventualantrag der Kindervertreterin auf Abweisung des Abänderungsbegehrens für welchen sie hinsichtlich der ehelichen Unterhaltsbeiträge keine Antragsbefugnis hat kein Erfolg beschieden. 4.
4.1.
Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz der Berufungsbe-
klagten persönliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen hat, welche den Beitrag von Fr. 550. pro Monat gemäss Eheschutzurteil vom 2. Mai 2012 (act. 7/3) überstiegen, obschon sie selber kein Gesuch um Abänderung bzw. Erhöhung des Unterhalts gestellt habe. Damit sei die Dispositionsmaxime nach Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Nach Ansicht der Berufungsbeklagten war die Vorinstanz im Rahmen der
Offizial- und Untersuchungsmaxime (auch) berechtigt, den Ehegattenunterhalt neu festzulegen (act. 16 Ziff. B./ad Rz. 6768). 4.3.
Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass wie bereits oben erwähnt
(vgl. E. II./6) bei der Zusprechung von ehelichem Unterhalt die Dispositionsmaxime gilt. Weil die Berufungsbeklagte kein Gesuch um Erhöhung ihrer vom Eheschutzgericht auf Fr. 550. festgelegten persönlichen Unterhaltsbeiträge gestellt hat, war es der Vorinstanz verwehrt, die Unterhaltsregelung im Eheschutzurteil vom 12. Mai 2012 (act. 3) zu Gunsten der Berufungsbeklagten abzuändern. Die Beanstandung des Berufungsklägers ist stichhaltig. Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach dem Gesagten aufzuheben und es sind die ehelichen Unterhaltsbeiträge wieder auf Fr. 550. pro Monat herabzusetzen. Eine gänzliche Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2018, wie sie der Berufungskläger beantragt, ist vor dem Hintergrund des ihm anrechenbaren Einkommens, des Umstandes, dass mit diesem Betrag lediglich ein Teil des Barbedarfs der Berufungsbeklagten gedeckt wird (vgl. act. 7/3 sowie die unbeanstandet gebliebene Bedarfsberechnung der Vorinstanz in act. 6 E. IV./8.2) und weil die verfügbaren Mittel für die Ausrichtung dieses Unterhaltsbeitrages ausreichen (vgl. unten E. IV./6.3), nicht vorzunehmen. Weiterungen zur Einwendung der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger seine Abänderungsklage in Bezug auf die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz nicht beziffert habe (act. 16 Ziff. B./Rz. ad 6768), sind nicht erforderlich. Wohl hat der Berufungskläger vor Vorinstanz eine unbezifferte Reduktion der Ehegattenunterhalts-
beiträge verlangt, die Berufungsbeklagte hat indes unstreitig diesbezüglich auch keine (auch nicht eine unbezifferte) Erhöhung beantragt. 4.4. Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger auch betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge vor, er habe sein Abänderungsbegehren nicht beziffert (act. 16 Ziff. B./Rz. ad 6768). Zufolge der geltenden Offizialmaxime ist sie hiermit zu hören, ohne dass die Erhebung einer eigenen Berufung notwendig gewesen wäre. Sie übersieht jedoch, dass sich eine Bezifferung des Abänderungsgesuchs aus der Eingabe des Berufungsklägers vom 20. April 2018 (act. 7/78) ergibt, worin eine vollständige Aufhebung der Unterhaltspflichten ab Januar 2018 beantragt wird. Richtig ist indessen, dass für das Jahr 2017 ein beziffertes Abänderungsbegehren fehlt. Wie den eingangs wiedergegebenen Begehren zu entnehmen ist, beantragte der Berufungskläger die Festlegung "angemessen(e) reduzierte(r)" Unterhaltsbeiträge. Eine gehörige Bezifferung fehlt demnach. Dies ist ungeachtet der Offizialmaxime ungenügend (vgl. KUKO ZGB-MICHEL/LUDWIG, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 279 N 3). Bezüglich dieser Unterhaltsperiode ist auf das Gesuch um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht einzutreten. 5. 5.1.
Die Kindervertreterin moniert die Berücksichtigung von Kosten für die Aus-
übung des Besuchsrechts in den Jahren 2017 bis 2019 im Bedarf des Berufungsklägers. Diese Kosten seien praxisunüblich und im Übrigen hätten Besuchskontakte ab dem Jahr 2017 nur noch sporadisch und teilweise über längere Zeit gar nicht mehr stattgefunden (vgl. act. 18 Rz. 2.5). Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis können Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums in Anschlag gebracht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für eine Berücksichtigung sind allerdings regelmässige Besuchskontakte zu fordern. Aktenkundig sind solche vorliegend allein zwischen Januar und April 2017 (vgl. act. 7/16 Rz. 2). Daraufhin kam es zwischen Mitte Mai 2017 und Anfang September 2017 zu einem mehrmonatigen Kontaktunterbruch (act. 7/41 Rz. 3, act. 7/43 S. 3, act. 7/44/7 und Prot. Vi. S. 39). In welcher Regelmässigkeit im Folgenden das Besuchsrecht aus-
geübt wurde, erschliesst sich nicht mit hinreichender Klarheit. Daraus, dass der Berufungskläger im Januar und Februar 2018 auf jede Form von Besuchsrecht verzichtet hat (act. 7/51 und act. 7/60) und im November 2018 ausgeführt hat, er habe seine Söhne nun schon mehrere Monate nicht mehr gesehen (act. 7/121), ist auf lediglich sporadische Besuchskontakte zu schliessen. Dies scheint sich auch im Jahr 2019 nicht merklich geändert zu haben. So sei es zu ein paar gemeinsamen Ferientagen in den Frühlingsferien und gemeinsamen Sommerferien von etwas über einer Woche gekommen (act. 7/149 S. 20, act. 7/165, unbestritten in Prot. Vi S. 86 und Prot. Vi S. 90). Eine unter dem Gesichtspunkt der Kosten beachtliche Ausübung des Besuchsrechts fand daher nur in den Monaten Januar bis April 2017 statt. Diese Periode ist wegen des sie betreffenden Nichteintretensentscheides aber nicht neu zu regeln. Die Besuchskontakte ab Mai 2017 bis ins Jahr 2019, welche insbesondere im Rahmen von kürzeren Ferien erfolgten, rechtfertigen ihrer Unregelmässigkeit und ihrer beschränkten Dauer wegen keine Bedarfsposition des Berufungsklägers. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Bedarfsposition ist demnach zu streichen. Der monatliche Bedarf des Berufungsklägers reduziert sich daher im Jahr 2018 um Fr. 300. auf Fr. 2'995. und im Jahr 2019 um Fr. 200. auf Fr. 3'118.. 5.2.
Die Kindervertreterin rügt die Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen
des Berufungsklägers (Auslagen für Kommunikation, Serafe, Versicherungen, Tilgung von Schulden und Steuern), was bei der Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs unzulässig sei (act. 18 Rz. 2.4). Dabei übersieht sie, dass die verfügbaren Mittel ausreichen, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken. In dessen Rahmen darf der Bedarf um die von ihr monierten Positionen erweitert werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind demnach keine weiteren Anpassungen im Bedarf des Berufungsklägers vorzunehmen. 5.3.
Von der Kindervertreterin wird schliesslich geltend gemacht, es sei in den
Bedarfen der Kinder nach der neusten bundesgerichtlichen Praxis jeweils ein Steueranteil von je Fr. 75. aufzunehmen (act. 18 Rz. 2.7 f.). Dieser Einwand ist mit Blick auf den Leitentscheid BGE 147 III 265 berechtigt (vgl. dortige E. 7.2). Der Steueranteil ist der Höhe nach angemessen und daher in die Bedarfe der
beiden Kinder aufzunehmen, was diese jeweils im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um monatlich Fr. 75. erhöht (vgl. Bedarfe in act. 6 VI./8.3 und 8.4). 6. 6.1.
Es gilt in einem nächsten Schritt aufgrund der geänderten Grundlagen den
Überschuss neu festzulegen. Ein Überschuss liegt vor, wenn die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7). Üblicherweise wird hierzu die Differenz zwischen der Summe der Einkommen und der Summe der (zum familienrechtlichen Grundbedarf erweiterten) Existenzminima der Parteien gebildet. Mit der Teilung des Überschusses soll eine gleichmässige Erhöhung des Minimalbedarfs erreicht werden (HAUSHEER/SPYCHER,
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.49 und
02.51). 6.2.
Dieses Vorgehen führt vorliegend im Verhältnis zwischen dem Berufungs-
kläger und seinen Kindern aber zu einem unangemessenen Resultat. Durch Einbezug des individuellen Mankos der Berufungsbeklagten ihr Bedarf ist nicht ansatzweise durch ihr Einkommen gedeckt verringert sich der Gesamtüberschuss beider Haushalte zwar rechnerisch. Dem Berufungskläger bleibt sein individueller Überschuss aber weitestgehend erhalten. Dass dies nicht richtig sein kann, lässt sich leicht mit einer Kontrollüberlegung aufzeigen. Läge insgesamt ein Mangelfall vor und wäre das Gesamtmanko alleine durch ein individuelles Manko der Berufungsbeklagten verursacht, so wäre nach der üblichen Berechnung kein Überschuss zu verteilen, obschon ein solcher beim Berufungskläger vorhanden wäre. Es erschiene ungereimt, die Kinder bei dieser Sachlage auf ihr familienrechtliches Existenzminimum zurückzusetzen, obschon sie einen Anspruch auf die Erhöhung ihres Minimalbedarfs hätten. Ergänzend ist dem bereits erwähnten Grundsatz, wonach sich das Gericht bei der Abänderung an den im abzuändernden Eheschutz- oder Massnahmenentscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, Beachtung zu schenken. Den gemeinsamen Söhnen wurde im Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2012 (act. 7/3)
ein unüblich grosser Anteil des Überschusses zugewiesen. Diese Wertung ist auch heute massgeblich. 6.3.
Um dem insofern speziellen Einzelfall zu begegnen, ist der Überschuss
einzig auf Seiten des Berufungsklägers zu berechnen und nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Überschuss ermittelt sich ausgehend von den nicht beanstandeten Einkommens- und Bedarfspositionen im angefochtenen Entscheid (act. 6 E. VI./9) und den vorstehenden Erwägungen wie folgt: Jahr 2018: C._____
D._____
Einkommen
Fr.
1'013.00
Einkommen
Fr.
963.00
Bedarf
Fr.
1'425.00
Bedarf
Fr.
1'124.00
Manko Barbedarf
Fr.
412.00
Manko Barbedarf
Fr.
161.00
Einkommen
Fr.
6'480.00
Bedarf
Fr.
2'995.00
Manko Barbedarfe Kinder
Fr.
573.00
Ehegattenunterhalt
Fr.
550.00
Überschuss
Fr.
2'362.00
Berufungskläger
Es resultieren im Jahr 2018 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 1000. für C._____ (Manko Barbedarf Fr. 412. + Überschussbeteiligung Fr. 590.) und von rund Fr. 750. für D._____ (Manko Barbedarf Fr. 161. + Überschussbeteiligung Fr. 590.), jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Jahr 2019:
C._____
D._____
Einkommen
Fr.
1'130.00
Einkommen
Fr.
1'080.00
Bedarf
Fr.
1'152.00
Bedarf
Fr.
1'539.00
Manko Barbedarf
Fr.
22.00
Manko Barbedarf
Fr.
459.00
Einkommen
Fr.
6'480.00
Bedarf
Fr.
3'118.00
Manko Barbedarfe Kinder
Fr.
481.00
Ehegattenunterhalt
Fr.
550.00
Überschuss
Fr.
2'331.00
Berufungskläger
Es resultieren im Jahr 2019 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 605. für C._____ (Manko Barbedarf Fr. 22. + Überschussbeteiligung Fr. 583.) und von rund Fr. 1'040. für D._____ (Manko Barbedarf Fr. 459. + Überschussbeteiligung Fr. 583.), jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
Jahr 2020: C._____
D._____
Einkommen
Fr.
1'137.00
Einkommen
Fr.
1'137.00
Bedarf
Fr.
1'147.00
Bedarf
Fr.
1'432.00
Manko Barbedarf
Fr.
10.00
Manko Barbedarf
Fr.
295.00
Einkommen
Fr.
6'480.00
Bedarf
Fr.
3'045.00
Manko Barbedarfe Kinder
Fr.
305.00
Ehegattenunterhalt
Fr.
550.00
Überschuss
Fr.
2'580.00
Berufungskläger
Es resultieren im Jahr 2020 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 655. für C._____ (Manko Barbedarf Fr. 10. + Überschussbeteiligung Fr. 645.) und von rund Fr. 940. für D._____ (Manko Barbedarf Fr. 295. + Überschussbeteiligung Fr. 645.), jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
Ab dem Jahr 2021: C._____
D._____
Einkommen
Fr.
1'137.00
Einkommen
Fr.
1'137.00
Bedarf
Fr.
1'147.00
Bedarf
Fr.
1'432.00
Manko Barbedarf
Fr.
10.00
Manko Barbedarf
Fr.
295.00
Einkommen
Fr.
6'480.00
Bedarf
Fr.
3'538.00
Manko Barbedarfe Kinder
Fr.
305.00
Ehegattenunterhalt
Fr.
550.00
Überschuss
Fr.
2'087.00
Berufungskläger
Es resultieren ab dem Jahr 2021 monatliche vorsorgliche Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 530. für C._____ (Manko Barbedarf Fr. 10. + Überschussbeteiligung Fr. 522.) und von rund Fr. 815. für D._____ (Manko Barbedarf Fr. 295. + Überschussbeteiligung Fr. 522.), jeweils zuzüglich Kinderzulagen). 7.
Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Prüfung der Passivlegitimation auf den
Umstand ein, dass die Kinderunterhaltsbeiträge teilweise durch die Gemeinde F._____ bevorschusst wurden bzw. werden. Dies habe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 143 III 177 zur Folge, dass eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen unter den bevorschussten Betrag ausgeschlossen sei, weil die Gemeinde F._____ nicht neben den Kindern der Parteien ins Recht gefasst wurde (vgl. act. 6 E. IV./5.3 i.V.m. act. 7/222/8). Die neu festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unterschreiten die in der Vergangenheit bzw. aktuell durch die Gemeinde F._____ bevorschussten Beiträge nicht (vgl. act. 6 E. IV./5.3 und act. 17/3), so dass auf die hiergegen erhobenen Bean-
standungen des Berufungsklägers an sich nicht einzugehen wäre (vgl. act. 2 Rz. 65 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. Januar 2022 (5A_75/2020) die in BGE 143 III 177 begründete Praxis wieder aufgegeben hat. Nach geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, jeweils nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozessparteien im Abänderungsverfahren, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen (E. 6.7). Sofern die während der Prozessdauer bevorschussten Beiträge höher waren als die für die betreffende Zeit im Abänderungsurteil festgesetzten, fehlt es im entsprechenden Umfang an der materiellen Grundlage bzw. am Gegenstand der Subrogation. Es ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts, ob das Gemeinwesen die Differenz vom Kind zurückfordert oder ob es darauf verzichtet (E. 6.7). Eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge unter die vom Gemeinwesen bevorschusste Höhe wäre damit zulässig gewesen. 8.
Unbestrittenermassen hat der Berufungskläger im Jahr 2017 Unterhaltsbei-
träge von insgesamt Fr. 19'200. geleistet (act. 2 Rz. 64 i.V.m. act. 16 Ziff. B./ad 64.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie wisse nicht, ob die Zahlungen an die Kinder- oder Ehegattenunterhaltsverpflichtungen anzurechnen seien, da die Überweisungen jeweils ohne Angabe eines Zahlungsgrundes erfolgt seien. Dies blieb unbestritten. Auf der Grundlage dieser Vorbringen ist eine anteilsmässige Anrechnung der Zahlungen gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. |
|
1 | Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. |
2 | Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt. |
3 | Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet. |
V. Prozesskostenvorschuss/ Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege/Kosten und Entschädigung 1.
Der Berufungskläger stellt ein Begehren um Verpflichtung der Berufungs-
beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 2 S. 3). Gemäss der unbeanstandet gebliebenen Berechnung des Bedarfs und des Einkommens der Berufungsbeklagten fehlen jener Fr. 1'306. zur Deckung ihres Barbedarfs (act. 6 E. IV./9, S. 72). Mit dem heutigen Entscheid bleibt es bei vom Berufungskläger zu bezahlenden vorsorglichen Ehegattenbeiträgen von monatlich Fr. 550.. Die Berufungsbeklagte ist offensichtlich prozessarm, so dass das Begehren des Berufungskläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen ist. 2.
Beide Parteien stellen sodann Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren (vgl. act. 2 S. 3; act. 16 S. 2). 2.1.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
|
1 | Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
2 | Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. |
3 | Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. |
4 | Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. |
5 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. |
6 | Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
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1 | Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
2 | Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. |
3 | Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. |
4 | Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. |
5 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. |
6 | Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. |
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden muss (BGer, 4A_257/2021 vom 6. September 2021, E. 2.1; BGer, 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4; BGer, 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 5.1.3, je m.w.H.). 2.2.
Was das Gesuch des Berufungsklägers anbelangt, ist Folgendes zu erwä-
gen: Der Berufungskläger ist alleiniger Inhaber der I._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug auf zefix.ch; abgerufen am 22. Dezember 2021). Er macht zur Begründung seiner Mittellosigkeit geltend, sein Geschäft als ... befinde sich im Aufbau. Er habe im Jahr 2019 Fr. 20'630. und im Jahr 2020 Fr. 41'081. verdient. Über nennenswerte Vermögenswerte verfüge er nicht. Hierzu verweist er auf seine Vermögensübersicht betreffend seine bei der ZKB gehaltenen Bankkonten (act. 3/910). Das Geschäftskonto weise eine gewisse Liquidität aus, welche aber geschäftsbedingt sei (act. 2 Rz. 71). Dies stellt in zweifacher Hinsicht eine unzureichende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenswerte dar. Einerseits behauptet und belegt der Berufungskläger sein aktuelles Einkommen nicht. Es ist nicht genügend, für ein am 17. September 2021 anhängig gemachtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich Einkommenszahlen aus dem Jahr 2020 zu behaupten und zu belegen. Andererseits sind bei einem Gesuchsteller, der Alleininhaber einer GmbH ist, Angaben und Belege zur finanziellen Situation der Gesellschaft unumgänglich. Als Einkommen zählt dem Grundsatz nach nämlich auch ein Gewinn der Gesellschaft, welcher nicht bezogen wird (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 231 ff.). Mit der Ausführung, das Geschäft befinde sich noch im Aufbau, wird wohl implizit geltend gemacht, es werde noch kein Gewinn erzielt. Eine blosse Behauptung genügt indessen nicht. Der Berufungskläger hätte dies zumindest ansatzweise belegen müssen, insbesondere durch Einreichung seiner Geschäftsbuchhaltung.
Der Berufungskläger ist mithin seiner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da er anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zu Verbesserung. Ferner ist auch in diesem Zusammenhang der bereits oben erwähnte FacebookBeitrag des Berufungsklägers zu berücksichtigen, in welchem jener unter anderem ausführt, er halte den Gewinn seiner Unternehmung absichtlich tief (vgl. E. IV./2.4). Eine solche prozesstaktische Steuerung des Geschäftsergebnisses seiner GmbH begründet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches zu einer Verwirkung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege führt (vgl. BGer, 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.1). Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 2.3.
Zum Gesuch der Berufungsbeklagten gilt was folgt:
Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungspflicht aus dem Familienrecht, insbesondere der ehelichen Unterstützungspflicht (statt vieler: BGE 127 I 205). Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage ist oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer, 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 5; BGer, 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009, E. 3.1). Verzichtet eine anwaltlich vertretene Partei auf ein Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, so hat sie ausdrücklich darzulegen, weshalb sie dies tut, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGer, 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8; BGer, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1). Von diesem Erfordernis ist dort abzusehen, wo die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten manifest ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, Ausführungen zu verlangen, weshalb kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt worden sei (BGer, 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.). Fehlt (vorbehältlich der eben-
genannten Ausnahme) diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer, 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008, E. 5). Ferner ist ein Gericht nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer, 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2). Die Berufungsbeklagte stellt bei der Kammer weder ein Begehren um einen Prozesskostenvorschuss noch erläutert sie, wieso sie auf ein solches verzichtet hat. Sie stellt die Mittellosigkeit des Berufungsklägers explizit in Abrede (vgl. act. 16 Ziff. B./ad 71.73.) und macht keine Ausführungen zu einer allfälligen Uneinbringlichkeit eines ihr zuzusprechenden Kostenvorschusses. Von einer manifesten Mittellosigkeit des Berufungsklägers kann damit unter den konkreten Umständen keineswegs ausgegangen werden, auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren seinerzeit den Parteien mit Verfügung vom 27. März 2018 (act. 7/68) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt worden war. Unter diesen Umständen ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ebenfalls und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. 3.1.
Die Entscheidgebühr für das durchschnittlich aufwändige Berufungsverfah-
ren ist nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000. festzusetzen. 3.2.
Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuteilung der
Obhut für C._____ und die vorsorglichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Es erweist sich als angemessen, den Streit um die Obhut und jenen um Unterhalts je hälftig zu gewichten. 3.3.
Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
den Partei auferlegt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so zum Beispiel in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
3.4.
In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
fend Obhut hälftig zu verlegen, woraus folgt, dass beide Parteien je einen Viertel der diesbezüglichen Prozesskosten zu tragen haben. Ausgehend von einer weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von einem Jahr unterliegt der Berufungskläger mit seinem Abänderungsbegehren betreffend seine Unterhaltsverpflichtungen zu rund 90 %. Dementsprechend sind ihm weitere 45 % der Prozesskosten aufzuerlegen, während die Berufungsbeklagte weitere 5 % der Prozesskosten zu tragen hat. 3.5.
Grundlagen der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten einer an-
waltlichen Vertretung für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bilden die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 5 Abs. 1 AnwGebVO). Vorliegend hielt sich die Verantwortung, die Schwierigkeit, und der Zeitaufwand für das Berufungsverfahren in einem durchschnittlichen Rahmen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebVO auf Fr. 2'400. (7.7% MwSt. inkl.) festzusetzen. Dies ergibt eine der Berufungsbeklagten zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960. (7.7% MwSt. inkl.). 4.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ersuchte die als Kindervertreterin ein-
gesetzte Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ um Entschädigung (act. 23). Praxisgemäss ist das Honorar der Kindervertreterin nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. Unter Verweis auf das Vorstehende erscheint das von der Kinderanwältin beantragte Honorar von Fr. 2'203.55 als angemessen.
Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ist für ihre Bemühungen als Kindervertreterin der Verfahrensbeteiligten wie folgt zu entschädigen: Honorar:
Fr. 2'046.00
Mehrwertsteuer (7.7 %):
Fr.
Entschädigung total inkl. MWST:
Fr. 2'203.55
157.55
Diese Kosten sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Es wird beschlossen: 1.
Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindervertreterin mit Fr. 2'046. zuzüglich Fr. 157.55 für Mehrwertsteuer (7.7 %), also total Fr. 2'203.55 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Urteil. und erkannt:
1.
Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers, es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 10'000. zu bezahlen, wird abgewiesen.
2.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Kinder und für die Beklagte persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen): Jahr 2017:
Unterhalt der Beklagten
Fr. 550.00
Auf das Abänderungsgesuch betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Jahr 2017 wird nicht eingetreten. Die Beträge gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. Mai 2012 sind nach wie vor massgeblich. Der Kläger hat im Jahr 2017 vorsorgliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 3'580. geleistet. Seine Zahlungsverpflichtung reduziert sich um diesen Betrag. Jahr 2018:
Jahr 2019:
Jahr 2020:
Unterhalt C._____
Fr.
1'000.00
Unterhalt D._____
Fr. 750.00
Unterhalt der Beklagten
Fr. 550.00
Unterhalt C._____
Fr. 605.00
Unterhalt D._____
Fr.
Unterhalt der Beklagten
Fr. 550.00
Unterhalt C._____
Fr. 655.00
Unterhalt D._____
Fr. 940.00
Unterhalt der Beklagten
Fr. 550.00
1'040.00
Ab dem Jahr 2021:
Unterhalt C._____
Fr. 530.00
Unterhalt D._____
Fr. 815.00
Unterhalt der Beklagten
Fr. 550.00
(Grundlagen der Unterhaltsberechnung, siehe Erwägungen der Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. August 2021 [E. VI.6. S. 43 ff.] und des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022 [E. IV.4. ff. S. 40 ff.]) Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats an die Beklagte." Im Übrigen werden die Berufungsanträge abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2021 wird bestätigt. 3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.
4.
3'000. ; die weiteren Kosten betragen:
Fr.
2'203.55 zweitinstanzliche Kosten der Kindervertreterin;
Fr.
5'203.55 zweitinstanzliche Kosten total.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 70 % dem Kläger und Berufungskläger und zu 30 % der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt.
5.
Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960. (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Be-
zirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse unter Beilage des Einzahlungsscheines der Kindervertreterin. 7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: