(Decisione della Commissione federale di ricorso in materia di personale federale del 3 febbraio 2004 [CRP 2003-027])
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Probezeit. Nichtigkeit. Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit kann auch aus anderen als den in Art. 12 Abs. 6 BPG aufgezählten Gründen erfolgen, namentlich wenn der Arbeitgeber feststellt, dass der Betreffende den Nachweis seiner beruflichen Eignung und seiner Fähigkeiten nicht erbracht hat, und es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Nachweis auch in Zukunft nicht gelingen wird. Eine Auflösung kann darüber hinaus aus persönlichen Gründen erfolgen, wenn sie sich auf objektive Gründe stützt (E. 4).
- Vorliegend rechtfertigte sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund der überwiegenden Interessen des öffentlichen Dienstes insoweit, als der Beschwerdeführer - dessen Leistungen, Verhalten und Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen oder zu Dritten nicht mit den berechtigten Erwartungen seines Arbeitgebers übereinstimmten - allein durch seine Anwesenheit einen einwandfreien Dienstbetrieb beeinträchtigte (E. 5a).
- Vorliegend haben Haltung und Einstellung, welche kaum mit den Anforderungen an den öffentlichen Dienst vereinbar sind, jegliche Aussicht, ihn innerhalb des betreffenden Amtes zu versetzen, zunichte gemacht (E. 5b).
- Bezüglich der Nichtigkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses kann sich der Beschwerdeführer auf keine der in Art. 14 BPG oder Art. 336 OR vorgesehenen Bestimmungen des Kündigungsschutzes berufen (E. 8).
- Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt worden, zumal jener mehrfach die Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen in der Angelegenheit vor seinen Vorgesetzten geltend zu machen (E. 7).
Résiliation des rapports de travail. Période d'essai. Nullité. Droit d'être entendu.
- La résiliation des rapports de service pendant le temps d'essai peut intervenir pour d'autres motifs que ceux énumérés à l'art. 12 al. 6
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
- En l'espèce, la résiliation des rapports de service est justifiée par l'intérêt prédominant du service public, dans la mesure où le recourant - dont les prestations, le comportement et les rapports avec ses collègues ou des tiers ne correspondaient pas aux expectatives légitimes de son employeur - a par sa seule présence perturbé le fonctionnement correct du service (consid. 5a).
- En l'espèce, une attitude et une mentalité peu conciliables avec les exigences de la fonction publique ont exclu toute perspective de placer le recourant à un autre poste au sein de l'Office concerné (consid. 5b).
- Concernant la nullité de la résiliation des rapports de service, le recourant ne peut se prévaloir d'aucune des protections prévue par l'art. 14
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
- Le droit d'être entendu du recourant n'a pas été violé, ce dernier ayant pu faire valoir ses moyens de manière contradictoire devant ses supérieurs à plusieurs reprises (consid. 7).
Scioglimento dei rapporti di servizio. Periodo di prova. Nullità. Diritto di essere sentito.
- Lo scioglimento dei rapporti di servizio durante il periodo di prova può avvenire per altri motivi rispetto a quelli enumerati all'art. 12 cpv. 6
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
- Nella fattispecie, lo scioglimento dei rapporti di servizio è giustificato dall'interesse predominante del servizio pubblico, nella misura in cui il ricorrente - le cui prestazioni, il cui comportamento ed i cui rapporti con i colleghi o i terzi non corrispondevano alle legittime aspettative del datore di lavoro - ha, con la sua sola presenza, perturbato il corretto funzionamento del servizio (consid. 5a).
- Nella fattispecie, un atteggiamento e una mentalità poco conciliabili con le esigenze della funzione pubblica hanno escluso ogni prospettiva di collocare il ricorrente in un altro posto in seno all'Ufficio interessato (consid. 5b).
- A proposito della nullità dello scioglimento dei rapporti di servizio, il ricorrente non può far valere alcuna delle protezioni previste dall'art. 14
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
- Il diritto di essere sentito del ricorrente non è stato violato, dato che egli ha potuto far valere a più riprese le proprie ragioni in contradditorio davanti ai suoi superiori (consid. 7).
Riassunto dei fatti
A. In data 19 settembre e, rispettivamente, 26 settembre 2002 la Confederazione Svizzera, rappresentata dall'Ufficio federale (...), e Z. hanno concluso un contratto di lavoro di diritto pubblico giusta l'art. 8
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38 |
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3 | Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung: |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
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1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:82 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:84 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.85 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
B. In data 27 novembre 2002 ebbe luogo un primo colloquio fra Z. ed i suoi superiori C. e H., durante il quale il dipendente veniva invitato a dar prova di maggiore disponibilità dinanzi ai consigli e ai ragguagli che gli venivano dati sul posto di lavoro, ad informarsi maggiormente sui compiti della centrale, anziché formulare giudizi di valore sui modi in cui le diverse attività venivano svolte, ad essere un po' meno freddo nei contatti all'interno del servizio e verso l'esterno e a timbrare il cartellino alla fine del lavoro.
C. L'11 dicembre 2002 ebbe luogo un secondo colloquio fra Z. ed i suoi superiori. In quell'occasione, H. ha comunicato a Z. che, d'intesa con il capo della Divisione (...), M., aveva deciso di non prolungare il rapporto d'impiego oltre la durata del periodo di prova e questo soprattutto perché fra lui ed alcuni collaboratori della centrale i rapporti non erano buoni ed il lavoro in comune, con il rischio di conflitti interni, sarebbe risultato di conseguenza quantomeno problematico. Durante lo stesso colloquio, vennero consegnati a Z. il verbale del precedente incontro del 27 novembre 2002 nonché la lettera di disdetta dell'11 dicembre 2002, sottoscritta dal direttore dell'Ufficio federale (...); Z. restituì immediatamente questi due documenti, rifiutandosi anche di firmarli.
D. Dopo questo colloquio, Z. si è assentato senza alcuna motivazione dal posto di lavoro. Il dipendente ha comunque prodotto un certificato medico del Servizio psico-sociale di L., del 20 dicembre 2002, da cui risultava che egli era in cura per un disagio psichico insorto alcune settimane prima. Nel frattempo, e più precisamente con scritto del 13 dicembre 2002, il capo della Divisione (...) ha nuovamente comunicato ad Z. i motivi della sua disdetta e lo ha invitato ad annunciarsi per discutere la questione e trovare, nella misura del possibile, un'intesa.
E. Il 23 dicembre 2002 ebbe luogo a B. un ulteriore incontro fra Z. e il capodivisione M., a cui fecero seguito anche due colloqui telefonici il 24 e il 27 dicembre successivi. Da questi incontri e da questi colloqui è sostanzialmente emerso che per Z. l'annuncio del licenziamento era stato come «un fulmine a ciel sereno», che egli desiderava mantenere il suo posto di lavoro presso l'Ufficio federale (...), ma che una sua reintegrazione era purtroppo esclusa poiché il team o quantomeno alcuni collaboratori della centrale vi si erano opposti. E i motivi che ostavano ad una ripresa del lavoro presso la Sezione (...) vennero poi ulteriormente ribaditi dal capodivisione M. con lettera raccomandata del 27 dicembre 2002, indirizzata a Z. presso il domicilio dei genitori a T.
F. Con decisione del 30 dicembre 2002, l'Ufficio federale (...) - richiamandosi all'art. 12 cpv. 2 lett. b
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
G. Il 29 gennaio 2003 Z., rappresentato dall'avvocato P., ha fatto valere la nullità della disdetta e, con esposto di stessa data, ha impugnato la decisione dell'Ufficio dinanzi al Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport (DDPS), postulandone l'annullamento e chiedendo inoltre di essere reintegrato nel suo posto di lavoro oppure in un'altra funzione. Secondo Z. la disdetta del rapporto d'impiego sarebbe stata infatti nulla, poiché pronunciata in dispregio dell'art. 12 cpv. 6 e
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
H. In data 18 febbraio 2003, l'Ufficio federale (...) ha proposto all'autorità di ricorso di confermare la validità della disdetta conformemente all'art. 14 cpv. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
I. Con decisione del 16 luglio 2003, il DDPS ha accolto parzialmente il gravame nel senso che il rapporto di lavoro di Z. durante il periodo di prova (14 ottobre 2002-13 gennaio 2003) era da considerarsi risolto per il 28 febbraio successivo. Per il resto, la decisione di disdetta è stata integralmente confermata: la mancata integrazione di Z. nel team, il suo comportamento insoddisfacente ed una certa refrattarietà ad accettare le critiche apparivano infatti quali plausibili motivi di licenziamento durante il periodo di prova ai sensi dell'art. 12 cpv. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
L. Z. (il ricorrente), sempre rappresentato dall'avvocato P., è insorto contro la decisione del DDPS dinanzi alla Commissione federale di ricorso in materia di personale federale (CRP). Postulando l'audizione testimoniale di alcuni collaboratori dell'Ufficio federale (...), il ricorrente ha chiesto in via principale che questa decisione venisse annullata, che la disdetta del rapporto d'impiego venisse dichiarata nulla o subordinatamente annullata e che egli venisse reintegrato nel suo posto di lavoro oppure in un'altra funzione; in via subordinata, ovverosia in caso di conferma dello scioglimento del rapporto di lavoro per il 28 febbraio 2003, il ricorrente ha rivendicato il pagamento di un'indennità pari almeno a due stipendi mensili. Infine, e sempre in caso di riconferma della decisione di disdetta, il ricorrente ha chiesto che il canone di locazione dell'appartamento di E. venisse pagato dall'Ufficio federale (...) sino alla scadenza del contratto (30 novembre 2003). Dei motivi del ricorso - che ricalcano in larga misura quelli fatti valere dinanzi alla precedente istanza - si dirà, se necessario, in seguito.
Il DDPS ha postulato la reiezione del gravame con conseguente conferma della decisione impugnata.
M. Autorizzato a replicare in seguito ad esplicita richiesta del 12 novembre 2003, il ricorrente non si è avvalso di questa possibilità entro il termine assegnatogli dal presidente della Commissione.
Gli altri fatti saranno ripresi, nella misura in cui sarà necessario, nei considerandi di diritto della presente decisione.
Estratto dei considerandi:
1. a 3. (...)
4. La legge federale sul personale della Confederazione prevede lo scioglimento ordinario del rapporto di lavoro nel periodo di prova e stabilisce i termini di preavviso (art. 12 cpv. 2 lett. a
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
ritenere in base agli accertamenti dei funzionari dirigenti che il dipendente non ha saputo fornire la prova delle sue attitudini professionali e delle sue capacità e che una simile prova non potrebbe verosimilmente essere fornita neppure in futuro. D'altra parte, una disdetta durante il periodo di prova può essere pronunciata anche per motivi personali, quando l'indispensabile rapporto di fiducia che deve sussistere fra i pubblici dipendenti e l'autorità non può essere instaurato o quando vi sono motivi obiettivi per ritenere che la necessaria collaborazione con i colleghi e i superiori rischi in futuro di essere compromessa, specie per la mancanza di una sufficiente integrazione nella struttura attuale del personale. E va da sé, inoltre, che la rottura di un rapporto d'impiego nel periodo di prova non presuppone nessuna colpa del dipendente, ma deve unicamente fondarsi su motivi oggettivi. Anche il rapporto di lavoro durante il periodo di prova può essere risolto infine immediatamente, ovverosia senza l'osservanza dei termini di preavviso stabiliti dall'art. 12 cpv. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
cpv. 2 della legge federale del 30 marzo 1911 di complemento del Codice civile svizzero (Libro quinto: Diritto delle obbligazioni [CO], RS 220), e si deve quindi essere in presenza di circostanze date le quali non si può pretendere per ragioni di buona fede che l'autorità che dà la disdetta continui ad onorare il contratto (DTF 120 Ib 134 seg. consid. 2a, DTF 108 Ib 209 segg., DTF 97 I 544 seg. consid. 5; GAAC 59.3 consid. 3a-b, GAAC 50.6; messaggio del 14 dicembre 1998 del Consiglio federale concernente la legge sul personale federale, in FF 1999 pag. 1343 segg., 1361; Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in Peter Helbling/Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Berna 1999, pag. 419 segg., 433/34; Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, San Gallo 1985, pag. 53/54).
5.a. Nel caso concreto, risulta dagli atti di causa ed in particolare dai verbali delle riunioni del 27 novembre e dell'11 dicembre 2002 che il ricorrente è stato tempestivamente ed immediatamente richiamato dai suoi superiori, poiché le sue prestazioni lavorative, il suo comportamento e i suoi rapporti all'interno della centrale e verso l'esterno non corrispondevano alle aspettative del datore di lavoro, e che egli è stato anche invitato in un primo tempo a porvi rimedio. Ciononostante, le difficoltà d'integrazione nel team si sono addirittura accentuate ed i rapporti tesi con alcuni colleghi, dai quali faceva fatica - per sua stessa ammissione - ad accettare le relative indicazioni, rischiavano di pregiudicare in futuro il lavoro in comune e quindi l'indispensabile collaborazione improntata a fiducia reciproca che deve necessariamente sussistere all'interno di un gruppo. Ora, queste difficoltà di integrazione nel gruppo, accompagnate anche da una certa refrattarietà ad accettare le critiche e a dar seguito alle istruzioni di servizio, già costituivano di per sé un valido motivo per disdire un rapporto di lavoro nel periodo di prova, contraddistinto per sua stessa natura da una certa precarietà. Basti osservare a titolo
di raffronto che persino un rapporto d'impiego che dura da anni può essere sciolto per giustificati motivi senza che una colpa sia imputabile al funzionario e addirittura per ragioni non legate al suo comportamento: basta che il licenziamento sia giustificato nell'interesse preminente del servizio pubblico. Ora, un tale interesse è dato in modo particolare quando il funzionario, per la sua sola presenza, perturbi il corretto funzionamento del servizio, rispettivamente quando si presentano conflitti di personalità nel seno di un medesimo ufficio. Come il Tribunale federale ha già avuto modo di rilevare, è specialmente in questi casi che il potere d'apprezzamento deve consentire all'autorità di nomina di risolvere una situazione aperta di conflitto fra uno o più dipendenti, che non appare altrimenti sanabile, e ciò non solo pronunciando il licenziamento di uno dei funzionari all'origine della turbativa, ma soprattutto scegliendo quale di loro licenziare e di quali non privarsi: la natura stessa del servizio pubblico impone questa soluzione affinché siano garantiti la considerazione e la fiducia di cui esso ha bisogno (sentenza 17 maggio 2000 del Tribunale federale, in Rivista di diritto amministrativo e tributario ticinese
[RDAT] II-2000 n. 11 consid. 3b e riferimenti).
b. Detto questo, non può nemmeno essere sottaciuto il comportamento che il ricorrente ha assunto allorquando i suoi superiori gli hanno prospettato la rottura del rapporto d'impiego. Pur potendosi comprendere lo stato d'animo in cui egli s'è venuto in quel momento a trovare, non può infatti non essere biasimata la sua improvvisa scomparsa dal posto di lavoro senza fornire nessuna spiegazione, a comprova - quantomeno - di un'attitudine e di una mentalità che non sono certo conciliabili con le esigenze della funzione pubblica. Anche per questo motivo la disdetta del rapporto d'impiego, in luogo e vece dell'eventuale assegnazione di un'altra occupazione all'interno dell'Ufficio, non appare lesiva del principio di proporzionalità: e questo impregiudicata la questione di sapere se ed in qual misura tale principio di proporzionalità sia realmente ed interamente applicabile anche durante il periodo di prova (cfr. la sentenza 1° giugno 1994 del Tribunale amministrativo del Canton Grigioni, in Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zurigo 2002, pag. 572/73; inoltre GAAC 65.14 consid. 8 e GAAC 63.62 consid. 8a).
c. Manifestamente ininfluenti ai fini della decisione di disdetta sono poi le qualifiche professionali del ricorrente riferite alle precedenti attività ed il congedo pagato per il trasloco di cui egli ha potuto beneficiare. Come giustamente rilevato dal DDPS nelle osservazioni di risposta, il ricorrente - anche se ha lavorato per anni in diversi alberghi in Svizzera e all'estero con persone di cultura e mentalità diverse - non ha saputo adattarsi al suo nuovo lavoro presso la Sezione (...) dell'Ufficio federale (...) e questa circostanza assolutamente obiettiva, unitamente a una certa refrattarietà nell'accettare le critiche e le suggestioni, costituisce un motivo più che sufficiente per legittimare una disdetta durante il periodo di prova.
E poco importa a tal riguardo che il ricorrente abbia richiesto e ottenuto un congedo per il suo trasloco dal Ticino a E.: ogni impiegato della Confederazione ha infatti diritto ad un congedo pagato per il trasloco fino ad un massimo di un giorno lavorativo (art. 17
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 17 Höchstarbeitszeit - Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197152. |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 68 Urlaub - (Art. 17a BPG)227 |
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1 | Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen. |
2 | Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen. |
3 | Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.228 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
ai fini di quella verifica delle capacità e dell'idoneità di un collaboratore durante il periodo di prova a cui l'autorità di nomina deve procedere in base al suo potere d'apprezzamento per confermare o disdire il rapporto di lavoro.
6. Alla luce delle considerazioni che precedono, l'audizione come testi di alcuni collaboratori dell'Ufficio federale (...), che il ricorrente ha esplicitamente richiesto, appare manifestamente superflua. Ai fini dello scioglimento del rapporto di lavoro durante il periodo di prova, i fatti giuridicamente rilevanti risultano in modo sufficientemente chiaro dall'inserto di causa e dagli allegati delle parti ed è peraltro evidente che la CRP, nell'ambito di un apprezzamento anticipato, può rinunciare anch'essa ad assumere quei mezzi di prova il cui presumibile risultato non porterebbe a nuovi chiarimenti e non la indurrebbe comunque a modificare - in un modo o nell'altro - la sua opinione (DTF 124 I 211 consid. 4a, DTF 119 Ib 505 seg. consid. 5b; decisione citata della CRP, in RDAT I-1998 n. 64 consid. 6). Ora, nel caso in esame, basta constatare che l'insufficiente integrazione nel team e la precaria collaborazione con alcuni colleghi, che rischiava di pregiudicare il buon funzionamento del servizio, sono state rimproverate al ricorrente proprio da quei suoi superiori - ed in particolare dai signori C., H. e M. - di cui egli ha richiesto in sede di ricorso l'audizione. L'assunzione come testi di queste persone - peraltro
sussidiaria davanti alla CRP giusta l'art. 14 cpv. 1 lett. c
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: |
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1 | Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: |
a | der Bundesrat und seine Departemente; |
b | das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; |
c | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539; |
e | die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; |
f | die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; |
g | die Eidgenössische Steuerverwaltung; |
h | die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. |
2 | Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44 |
3 | Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. |
7. Il ricorrente non sembra dolersi, peraltro a ragione, di una violazione del suo diritto di essere sentito consacrato dall'art. 29 cpv. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
ogni caso sanate (DTF 127 V 437 seg. consid. 3d/aa, DTF 126 I 72 consid. 2, DTF 118 Ib 275 seg. consid. 3a).
8. Fondandosi sull'art. 12 cpv. 6 e
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
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1 | Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
a | während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; |
b | während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; |
c | während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
cbis | vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; |
cquater | solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; |
cquinquies | während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; |
cter | zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; |
d | während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. |
2 | Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. |
3 | Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
a. Come già s'è visto (supra consid. 4) e come giustamente rilevato in risposta dal DDPS, il ricorrente non può tuttavia prevalersi dell'art. 12 cpv. 6
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
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1 | Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
a | während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; |
b | während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; |
c | während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
cbis | vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; |
cquater | solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; |
cquinquies | während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; |
cter | zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; |
d | während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. |
2 | Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. |
3 | Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
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1 | Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
a | während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; |
b | während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; |
c | während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
cbis | vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; |
cquater | solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; |
cquinquies | während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; |
cter | zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; |
d | während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. |
2 | Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. |
3 | Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. |
Né il ricorrente può evidentemente beneficiare della protezione accresciuta contro la disdetta in tempo inopportuno anche durante il periodo di prova, che è garantita al personale federale dell'art. 29
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 29 Interne Übertritte - (Art. 10 BPG)94 |
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1 | Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 30a.95 |
2 | Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR96 auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung. |
3 | Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen. |
4 | Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.97 |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG) |
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1 | Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse: |
a | des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV); |
b | des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben; |
c | der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG); |
d | des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft; |
e | des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5 |
2 | Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: |
a | das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); |
b | das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); |
c | das Personal des ETH-Bereichs; |
d | die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen; |
e | das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht; |
f | das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH). |
3 | In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei. |
4 | Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12 |
5 | Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13 |
b. Il ricorrente, d'altro canto, non può nemmeno invocare l'art. 12 cpv. 7
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
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1 | Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. |
c. Ancorché in prova, il ricorrente può invece prevalersi dell'art. 14 cpv. 3 lett. a
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
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1 | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: |
a | wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
b | weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; |
c | ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; |
d | weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; |
e | weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. |
2 | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: |
a | weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; |
b | während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; |
c | im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). |
3 | Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195 |
9. Il ricorrente rimprovera infine al datore di lavoro di non essersi assunto le spese di locazione dell'appartamento di E. non solo fino al 30 aprile 2003 bensì fino alla scadenza del contratto (30 novembre 2003), conformemente ad un primo impegno irrevocabilmente assunto dal capo della Divisione (...). Ora, come risulta dagli atti di causa ed in particolare dalla decisione impugnata, il ricorrente ha avuto la possibilità di sublocare l'appartamento ad altro conduttore fin dal 1° marzo 2003 ed egli è stato quindi liberato in tal modo da ulteriori spese di locazione. In queste circostanze, la questione relativa all'assunzione di codeste spese non merita maggiore approfondimento, anche perché il ricorrente non ha mai preteso in corso di procedura che il suo subentrante non avrebbe pagato la pigione sino alla scadenza del 30 novembre 2003, venendo meno in tal modo ai suoi obblighi contrattuali. In questo contesto è comunque utile ricordare che, proprio per la precarietà del rapporto di lavoro nel periodo di prova, il dipendente non dovrebbe prendere in codesto periodo disposizioni definitive, quali ad esempio la locazione di un appartamento a tempo indeterminato o l'assunzione di impegni finanziari a lungo termine (cfr.
GAAC 59.3 consid. 3a), e che al datore di lavoro - e soprattutto all'ente pubblico - dovrebbe quindi incombere un dovere specifico di informazione alfine di non esporre il lavoratore a spese inutili o a rischi irreversibili.
10. Discende dalle suesposte considerazioni che la disdetta del rapporto di lavoro nel periodo di prova si fonda su un accertamento corretto dei fatti, non viola il diritto federale e non appare nemmeno obiettivamente inadeguata o inopportuna: avuto riguardo alle concrete circostanze del caso e tenendo conto del notevole potere d'apprezzamento che dev'esser riconosciuto all'autorità di nomina (DTF 108 Ib 210 consid. 2, DTF 97 I 546 consid. 5), si può ritenere infatti che lo scioglimento del rapporto d'impiego consentirà di assicurare anche in futuro una collaborazione senza attriti all'interno del servizio, imperniata soprattutto sulla reciproca fiducia. Ne consegue che il ricorso dev'essere respinto sia nelle sue conclusioni principali che in quella subordinata - essendo pacifico e finanche ovvio che un'eventuale indennità può essere riconosciuta alla persona interessata soltanto se la disdetta viene abrogata (art. 19 cpv. 3 e
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
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1 | Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
2 | Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. |
3 | Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: |
a | sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; |
b | das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. |
4 | Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. |
5 | Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. |
6 | Die Ausführungsbestimmungen: |
a | legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; |
b | regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. |
11. Conformemente all'art. 34 cpv. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
Dokumente der PRK