108 Ib 209
37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1982 i.S. Q. gegen Eidg. Finanz- und Zolldepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Angestelltenordnung: Kündigung des Probeverhältnisses.
- Wann ist die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss Art. 8 Abs. 2
AngO begründet?
- Sinngemässe Anwendung dieser Grundsätze auf die Kündigung des Probeverhältnisses.
Regeste (fr):
- Règlement des employés: résiliation des rapports de service en cas d'engagement à l'essai.
- Quand la résiliation des rapports de service selon l'art. 8 al. 2 RE est-elle justifiée?
- Application de ces principes à la résiliation des rapports de service d'un employé engagé à l'essai.
Regesto (it):
- Regolamento degli impiegati: disdetta del rapporto di servizio in caso di assunzione a titolo di prova.
- Quando è giustificata la disdetta del rapporto di servizio ai sensi dell'art. 8 cpv. 2 RI?
- Applicazione di tali principi alla disdetta del rapporto di servizio di un impiegato assunto in prova.
Erwägungen ab Seite 209
BGE 108 Ib 209 S. 209
Aus den Erwägungen:
2. Der Angestellte im Probeverhältnis ist ein Bediensteter, der sich vorerst über Fähigkeit und Eignung auszuweisen hat (Art. 3 Abs. 4, 1. Satz der Angestelltenordnung; SR 172.221.104; AngO). Soweit für den Angestellten im Probeverhältnis keine spezielle Regelung gilt, sind die Bestimmungen über den Angestellten massgebend (Art. 3 Abs. 1
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BGE 108 Ib 209 S. 210
Begründung im Falle der Kündigung seitens des Angestellten hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls darf die Verwaltung das öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Ob solche Gründe bestehen, muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden können; denn andernfalls wäre die Vorschrift, dass die Verwaltung im Kündigungsschreiben die Gründe angeben muss, kaum verständlich und hätte die Ordnung, welche dem Angestellten die Weiterziehung der von der Verwaltung ausgesprochenen Kündigung auf dem Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht ermöglicht, wenig Sinn (BGE 97 I 544).
Es stellt sich die Frage, was triftige Gründe sind, und wieweit die Beschwerdeinstanz und insbesondere das Bundesgericht das Vorliegen solcher Gründe im einzelnen prüfen kann. Die AngO enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen darf. Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt ist, ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Verwaltung ist in dieser Beziehung nicht weniger frei als beim Entscheid über die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten gemäss Art. 57
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BGE 108 Ib 209 S. 211
einer Kündigung zugrundegelegte und für diesen Entscheid bedeutsame Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b
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