VPB 66.26

(Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 21. Mai 2001).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung einer hoch verschuldeten Bundesbediensteten.

Art. 20 BWIS. Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG.

- Die Weigerung der Partei, Erklärungen betreffend eine Betreibung über einen sehr hohen Betrag zu liefern, verletzt die Mitwirkungspflicht (E. 1-4).

- Die durch Fakten erwiesene abstrakte Gefahr der Bestechlichkeit reicht aus, ein potenzielles Sicherheitsrisiko zu begründen (E. 5).

- Das Bestehen der Schuld in Form von Konkursverlustscheinen ist geeignet, das Risokopotenzial zu vermindern (E. 5).

Mesures visant au maintien de la sûreté intérieure. Contrôle de sécurité d'une collaboratrice de la Confédération fortement endettée.

Art. 20 LMSI. Art. 13 al. 1 et 2 PA.

- Le refus de la partie de livrer des explications au sujet d'une poursuite d'un montant très élevé viole son obligation de collaborer (consid.1-4).

- La menace abstraite de corruptibilité établie par des faits suffit à fonder un risque potentiel pour la sécurité (consid. 5).

- Le fait que la dette revête la forme d'actes de défaut de biens après faillite peut diminuer le potentiel de risque pour la sécurité (consid. 5).

Misure per la salvaguardia della sicurezza interna. Controllo di sicurezza di una impiegata della Confederazione fortemente indebitata.

Art. 20 LMSI. Art. 13 cpv. 1 e 2 PA.

- Il rifiuto della parte di fornire chiarimenti a proposito di una procedura d'esecuzione inerente a un importo molto elevato viola l'obbligo di collaborazione (consid. 1-4).

- La minaccia astratta di corruttibilità stabilita sulla base di fatti è sufficiente a fondare un rischio potenziale per la sicurezza (consid. 5).

- Il fatto che il debito sia sotto forma di atti di carenza di beni può diminuire il potenziale di rischio per la sicurezza (consid. 5).

Die Beschwerdeführerin wurde mit ihrer Einwilligung sieben Monate nach Stellenantritt einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Nachdem sich ergeben hatte, dass sie Schulden von ungefähr Fr. 150'000.- hatte, wurde sie als Sicherheitsrisiko eingestuft und freigestellt. Im Verfahren vor der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) kam die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Ergänzend wurden Überlegungen angestellt zur Frage, wann ein Sicherheitsrisiko auf Grund vorhandener Schulden anzunehmen sei.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 2.A.117/2000 vom 19.3.2001, BGE 124 II 365, BGE 122 II 394 und dortige Zitate). Die Behörde braucht auf das Begehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

2. Aus den Akten geht zunächst hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz hinsichtlich der sich aus dem Betreibungsauszug ergebenden sehr hohen Schuld von ungefähr Fr. 150'000.- unkooperativ und widersprüchlich verhielt: In ihrer Stellungnahme vom 21. September 1999 erklärte sie lediglich: «Konkurs 1992/1993 ist abgeschlossen und erledigt».

In einer weiteren, mit demselben Datum versehenen, Stellungnahme erläuterte sie kurz die Ursachen, die zum Konkurs führten. Im «Protokoll der Sicherheitsbefragung» vom 5. Juli 2000 bestätigte sie unterschriftlich: «Meine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind geordnet».

Aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 6. Juli 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Sicherheitsbefragung vom 5. Juli 2000 erklärt hatte, sie wisse nicht, ob die Forderung noch bestehe, sie wisse nur, dass sie die Schuld von ungefähr Fr. 150'000.- noch nicht beglichen habe. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktennotiz damals versprochen, den Betreibungsbeamten nochmals zu kontaktieren und schriftlich mitzuteilen, wie die Sachlage zur (damaligen) Zeit stehe. Dieses Versprechen hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht eingehalten, auch nach nochmaliger Rückfrage der Vorinstanz nicht.

3. In der Beschwerdebegründung behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe im September 1999 mit Herrn X/AIOS gesprochen. Es sei auch der Geschäftskonkurs von 1992 zur Sprache gekommen, die Angelegenheit sei beiderseits als erledigt betrachtet worden. Diese Behauptung widerspricht den bereits zitierten Akten, insbesondere der Aktennotiz zur Sicherheitsbefragung vom 5. Juli 2000. Aktenkundig erstmals behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe seit 1992 in monatlichen Raten bereits über Fr. 50'000.- zurückbezahlt. Diese Behauptung widerspricht ihren eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und auch den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die telefonische Anfrage vom 28. Juli 2000 beim zuständigen Betreibungsamt ergeben habe, dass nach wie vor die gesamte Schuldsumme rückzahlbar sei, und dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht bemüht sei, die Schuldensumme abzubauen.

4. Angesichts dieser Widersprüche war es unumgänglich, von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und insbesondere Aufschluss und Belege für ihre neue Behauptung einer in monatlichen Raten erfolgten Rückzahlung von über Fr. 50'000.- zu verlangen. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch nicht besonders aufwändig oder gar kostspielig gewesen, solche Belege beizubringen. Die Konkursakten hat sie aufgrund von Art. 962 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) sowieso 10 Jahre aufzubewahren. Genügt hätte aber auch die Nennung von Name und Adresse der Gläubiger, so dass diese von der Rekurskommission als Auskunftspersonen (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) hätten befragt werden können. Eine genaue Klärung der Höhe der Schulden ist umso unumgänglicher, als die finanzielle Lage der zu prüfenden Person gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sowie - damit verbunden - der Beizug von Auszügen aus den Betreibungsregistern (Art. 20 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
BWIS) zwingend zum Prüfungsinhalt einer Personensicherheitsprüfung gehören. Damit steht auch fest, dass der
Gesetzgeber in nicht geordneten finanziellen Verhältnissen, sprich Betreibungen und Schulden, ein potenzielles Sicherheitsrisiko sieht.

Mit ihrer klaren und mehrfachen Weigerung, dem Ersuchen der Rekurskommission nachzukommen und entscheidrelevante Fakten zu liefern, verletzte die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich in eklatanter Weise.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, müsste diese abgewiesen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargelegt hat, dass sie Schulden zurückbezahlt hat, wäre davon auszugehen, dass sie mit Schulden von mindestens Fr. 150'000.- belastet ist. Die übrigen Betreibungen aus den Jahren 1995-1998 zeigen zusätzlich, dass ihre finanzielle Lage offenbar angespannt ist. Wer aber - wie die Beschwerdeführerin - mit Schulden in der genannten Grössenordnung, d. h. wohl in der Höhe von mehr als zwei Jahreseinkommen belastet ist - und auch im Übrigen Mühe hat, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, der bildet, verglichen mit einer Durchschnittsbürgerin oder einem Durchschnittsbürger, ein stark erhöhtes abstraktes Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Dieses würde selbst dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Fr. 50'000.- abbezahlt hätte, ihre Schulden also noch ungefähr Fr. 100'000.- betragen würden.

Es geht - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht darum, ob sie tatsächlich bestechlich sei oder nicht, bzw. ob sie persönlich sich für bestechlich hält oder nicht. Allein die durch Fakten erwiesene - nicht ganz von der Hand zu weisende - abstrakte Gefahr muss genügen, sonst verlöre eine Sicherheitsüberprüfung jeden Sinn.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass die Rekurskommission davon ausgehen muss, dass die Schulden nicht in Form von Konkursverlustscheinen vorliegen. Würden solche vorliegen, so wäre das Risikopotenzial deutlich vermindert, weil die Beschwerdeführerin von ihren Gläubigern erst belangt werden könnte, wenn sie zu neuem Vermögen käme (Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Zudem wäre die Verlustscheinforderung unverzinslich, was von der bestehenden Schuld nicht feststeht, aber massiv schulderhöhend wirken könnte.

6. Auch wenn bei Vorhandensein von Schulden eine gewisse Toleranzgrenze zu fordern ist, d. h. nicht jede Verschuldung eine geprüfte Person zum relevanten Sicherheitsrisiko werden lässt, so zeigt ein Vergleich mit einem von der Rekurskommission kürzlich entschiedenen ähnlichen Fall (vgl. VPB 66.24), dass hier - angesichts der im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnten, sehr hohen Schulden - die Grenzen bei Weitem überschritten sind. Im vorliegend zu beurteilenden Fall machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihren eigenen Einkommensverhältnissen und zu denjenigen ihres Ehemannes, so dass auch deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei in der Lage, die Schulden innert angemessener Frist abzuzahlen.

7. Zusammengefasst ist zufolge Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn man darauf eintreten würde, wäre sie abzuweisen.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.26
Datum : 21. Mai 2001
Publiziert : 21. Mai 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.26
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung einer hoch verschuldeten Bundesbediensteten.


Gesetzesregister
BWIS: 20
SchKG: 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BGE Register
122-II-385 • 124-II-361
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • mitwirkungspflicht • vbs • monat • wissen • finanzielle verhältnisse • bundesgesetz über massnahmen zur wahrung der inneren sicherheit • angabe • obligationenrecht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • entscheid • begründung des entscheids • akte • bewilligung oder genehmigung • sprache • toleranzgrenze • betreibungsbeamter • betreibungsregister • telefon
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66.24