VPB 66.24

(Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 29. Dezember 2000).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung eines verschuldeten Bundesbediensteten.

Art. 20 BWIS.

- Bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos ist der Ursprung der Schulden von Bedeutung (E. 7).

- Neben der absoluten Höhe ist auch die Rückzahlbarkeit der Schulden zu berücksichtigen (E. 8).

Mesures visant au maintien de la sûreté intérieure. Contrôle de sécurité d'un collaborateur de la Confédération endetté.

Art. 20 LMSI.

- Dans l'appréciation du risque pour la sécurité, l'origine des dettes est importante (consid. 7).

- Outre le montant absolu des dettes, il convient de prendre en considération la possibilité de les rembourser (consid. 8).

Misure per la salvaguardia della sicurezza interna. Controllo di sicurezza di un collaboratore della Confederazione indebitato.

Art. 20 LMSI.

- Nalla valutazione del rischio per la sicurezza, l'origine dei debiti è importante (consid. 7).

- Oltre all'importo assoluto dei debiti, occorre tenere conto anche della possibilità di rimborsarli (consid. 8).

1. Auch wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer lediglich als «bedingtes Sicherheitsrisiko» einstuft, und er «ohne weiteres in der Bundesverwaltung tätig bleiben darf», ist er durch die angefochtene Verfügung klar beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung - und damit rechtzeitig - bei der zuständigen Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) erhoben worden.

2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen Personen zu zählen ist, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) unterzogen werden können.

3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS werden bei der Sicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können.

Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis f BWIS umschreibt genau, wie und wo die notwendigen Daten erhoben werden können (bzw. dürfen). Die Vorinstanz ist diesem Katalog weitgehend gefolgt. Sie hat Berichte der Bundespolizei/Bundesanwaltschaft, der Kantonspolizei Bern sowie des zuständigen Betreibungsamtes beigezogen. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers hat sie auch dessen Vorgesetzten einbezogen. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers mit einem entsprechenden Protokoll findet sich nicht in den Akten. Dies entgegen Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS und Art. 12 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
der Verordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher klar festhält: «Bei Bediensteten des Bundes veranlasst die Fachstelle bei der erstmaligen Prüfung eine persönliche Befragung der betroffenen Person». Hinweise darauf, dass die vorliegend angefochtene Sicherheitsprüfung nicht die erste ist, der der Beschwerdeführer unterzogen wurde, finden sich keine in den Akten.

4. Aus den erhobenen Daten und der Begründung der negativen Sicherheitsbeurteilung ergibt sich, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden Schulden abstellt. Dass sie weitere (negative) sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung, über enge persönliche und/oder familiäre Verhältnisse (beispielsweise mit möglichen Anstiftern zu Geheimnisverrat) des Beschwerdeführers, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten, erhoben und gefunden hat, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor. Desgleichen beruft sie sich auch nicht auf solche Beziehungen des Beschwerdeführers zum Ausland oder auf Aktivitäten, die auf eine solche Gefährdung schliessen liessen. Sie bringt auch nicht vor, dass andere Erhebungen gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis f BWIS negative Erkenntnisse gebracht hätten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass das Bundesamt für Polizeiwesen keine Bemerkungen zur Person des Beschwerdeführers angebracht hat. Desgleichen berichtete die Kantonspolizei X, dass der Beschwerdeführer weder im Geschäftsregister des Nachrichtendienstes noch in den kriminalpolizeilichen Datenbanken enthalten sei. Bemerkenswert ist weiter, dass der
Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem sein Vertrauen aussprach.

5. Den vorgelegten vorinstanzlichen Akten lassen sich zusammengefasst keinerlei Indizien für über die genannte Verschuldung hinausgehende sicherheitsrelevante Gefahren im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS entnehmen. Die Vorinstanz zieht vielmehr ausdrücklich nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen ehrenhaften Lebenswandel führt.

6. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob der Umstand, dass eine sicherheitsüberprüfte Person verschuldet ist oder betreibungsrechtliche Vorgänge aufweist, per se ausreicht, sie als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen. Diese Frage kann - wie zu zeigen sein wird - im vorliegenden Falle ebenso offen gelassen werden, wie diejenige, unter welchen Umständen gegebenenfalls ein relevantes Sicherheitsrisiko allein auf Grund bestehender Schulden anzunehmen sei.

7. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht von zentraler Bedeutung, woher die Schulden stammen «und dass deshalb in der Risikoverfügung vom [...] die einzelnen Aspekte nicht explizit aufgeführt werden mussten», so kann dem so nicht beigestimmt werden. Wenn ein Umstand nicht von zentraler Bedeutung ist, so ist er noch lange nicht bedeutungslos. Selbstredend spielt es für das Risiko der Bestechlichkeit eine Rolle, ob die Schulden durch ausschweifende Lebensführung (Nachtleben, Alkohol, Sex) entstanden oder durch Schicksalsschläge, die einen - sonst einen ehrenhaften Lebenswandel führenden - Bürger treffen. Das Erstere lässt auf einen Charaktermangel schliessen, während das Zweite auch charakterfeste Personen treffen kann.

8. Wenn die Vorinstanz weiter feststellt, hauptsächlich relevant sei die Höhe der Schuldsumme, «welche in sich ein Sicherheitsrisiko darstellt», so kann dem dem Grundsatze nach beigestimmt werden. Für den konkret zu treffenden Entscheid, ob im Einzelfall ein Sicherheitsrisiko vorliege, hilft eine solche Feststellung indessen nicht weiter. Zu entscheiden ist, ab welcher Schuldenhöhe im konkreten Fall, unter Berücksichtigung aller Umstände, ein relevantes Sicherheitsrisiko besteht. Von Bedeutung ist dabei nicht nur die absolute Höhe der Schulden. Zu berücksichtigen ist zudem, ob und innert welcher Frist diese durch den Schuldner abgetragen werden können. Mit anderen Worten: wer hoffnungslos verschuldet ist, wird weit eher als Sicherheitsrisiko einzustufen sein, als derjenige, der die bestehenden Schulden innert relativ kurzer Zeit abzuzahlen in der Lage ist. Festzuhalten ist im vorliegenden Fall, dass die Rekurskommission auf den heutigen Stand der Schulden abzustellen hat, d. h. es steht ein Betrag von ungefähr Fr. 20'000.- zur Debatte.

9. Betrachtet man nun die konkrete Lage des Beschwerdeführers, so ergibt sich, dass dieser über ein eigenes Monatseinkommen von Fr. 8'400.- netto verfügt. Dazu kommt das Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 6'000.- pro Monat. Insgesamt stehen also Fr. 14'400.- pro Monat zur Verfügung. Kinder sind keine vorhanden. Trotz der hohen Mietkosten (Fr. 2'880.- und Fr. 935.- für Zweitwohnung am Arbeitsort) ist der Beschwerdeführer - wie er in den letzten acht Monaten bewiesen hat - in der Lage, monatlich Fr. 5'000.- Schulden zu tilgen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuesten Auszug geht - es sei wiederholt - hervor, dass bereits Fr. 40'000.- abbezahlt sind. Die verbleibenden Fr. 20'000.- bilden unter den hier vorliegenden Umständen kein relevantes Sicherheitsrisiko. Bei gleichbleibenden Rückzahlungsraten von Fr. 5'000.- pro Monat wird der Beschwerdeführer in vier Monaten wieder schuldenfrei sein. Die Rekurskommission kann sich im Übrigen der Meinung der Vorinstanz nicht anschliessen, dass der Beschwerdeführer erst nach völliger Abtragung der Schulen kein Sicherheitsrisiko mehr darstelle. Dies ist bereits heute der Fall.

10. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. September 2000, wonach der Beschwerdeführer bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet wurde, ist aufzuheben.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.24
Datum : 29. Dezember 2000
Publiziert : 29. Dezember 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.24
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung eines verschuldeten Bundesbediensteten.


Gesetzesregister
BWIS: 19  20
PSPV: 12
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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