VPB 65.109

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Februar 2001 i.S. X [SRK 2000-073])

Mehrwertsteuer. Fakturierung von Kurtaxen. Rechtmässigkeit des Art. 26 Abs. 6 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV und der Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

- Fliessen dem Leistungserbringer Einnahmen zu, die entweder in die Bemessungsgrundlage seiner gastgewerblichen Leistung fallen (Gegenleistung für die Beherbergung) oder nicht (Kurtaxe), ist es unerlässlich, dass diese gesondert fakturiert werden, um der Verwaltung die Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer zu ermöglichen bzw. die Kurtaxen auszuscheiden (E. 3c).

- Das Erfordernis der gesonderten Rechnungsstellung verlangt, dass die nicht zum Entgelt gehörenden Abgaben - hier die Kurtaxen - ausdrücklich als solche bezeichnet werden (E. 3d).

- Vorliegend sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (E. 4).

Taxe sur la valeur ajoutée. Facturation de taxes de séjour. Conformité au droit supérieur de l'art. 26 al. 6 let. a OTVA et de la pratique administrative de l'Administration fédérale des contributions.

- Lorsque certaines recettes de l'assujetti rentrent dans la base de calcul de ses prestations d'hôtellerie (contre-prestations pour l'hébergement) et d'autres pas (taxes de séjour), une facturation séparée de ces dernières est indispensable pour que l'administration puisse les exclure de la base de calcul et déterminer l'impôt dû (consid. 3c).

- L'exigence d'une comptabilité séparée suppose que les contributions ne faisant pas partie de la contre-prestation - en l'espèce les taxes de séjour - soient expressément désignées comme telles (consid. 3d).

- En l'espèce, les principes de la protection de la confiance, de l'égalité de traitement et de la proportionnalité ne sont pas violés (consid. 4).

Imposta sul valore aggiunto. Fatturazione di tasse di soggiorno. Legalità dell'art. 26 cpv. 6 lett. a OIVA e della prassi amministrativa dell'Amministrazione federale delle contribuzioni.

- Se il fornitore di prestazioni ha degli introiti che rientrano nella base di calcolo della sua prestazione di ristorazione (contro-prestazione per l'alloggio) e altri introiti che non rientrano in tale categoria (tassa di soggiorno), è indispensabile che questi ultimi vengano fatturati separatamente, per permettere all'amministrazione di calcolare l'imposta sul valore aggiunto dovuta rispettivamente per separare le tasse di soggiorno (consid. 3c).

- L'esigenza di una contabilità separata presuppone che i contributi che non fanno parte della contro-prestazione - in casu le tasse di soggiorno - vengano esplicitamente designati come tali (consid. 3d).

- Nella fattispecie i principi della protezione della buona fede, della parità di trattamento e della proporzionalità non sono violati (consid. 4).

A. Die X betreibt ein Hotel und ist seit 1. Januar 1995 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Mit Brief vom 5. April 1997 liess die X der ESTV die Fotokopie einer Hotelrechnung zukommen mit der Bitte zu prüfen, ob die Mehrwertsteuersätze und -beträge vorschriftsgemäss ausgewiesen seien. Am 1. Mai 1997 schickte die ESTV der X die Broschüre «Änderungen ab 1. Oktober 1996» mit dem Vermerk, dass anhand der Beispiele auf S. 13-20 ersichtlich sei, wie eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung auszusehen habe.

B. Im Januar 1998 führte die ESTV bei der X eine Steuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997 durch. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 13. Februar 1998 Fr. 36'626.- nebst Verzugszins nach. Ein Teil der Nachforderung (Fr. 6'987.55) ergab sich aus Steuersatzdifferenzen. Die Verwaltung warf der X in diesem Zusammenhang vor, die Kurtaxe jeweils nicht gesondert, sondern zusammen mit dem Beherbergungsentgelt fakturiert zu haben. Zudem sei die Kurtaxe in den Rechnungen nicht als solche bezeichnet worden.

C. Mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 stellte die ESTV fest, dass die von der X nicht gesondert in Rechnung gestellten Kurtaxen der Mehrwertsteuer unterliegen; massgebend seien die folgenden Steuersätze: 6,5% vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1996, 3% vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 und 3,5% ab 1. Januar 1999. Gestützt auf diese Steuersatzregelung schrieb die ESTV der X am 20. Dezember 1999 Fr. 1'104.- auf die Teilnachforderung vom 13. Februar 1998 betreffend Steuersatzdifferenzen bei Kurtaxen gut.

D. Am 12. Januar 2000 erhob die X Einsprache gegen den Entscheid der ESTV mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf Ziff. (...) der EA vom 13. Februar 1998 aufzuheben.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2000 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte, dass die Einsprecherin für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997 Fr. 5'883.65 (Fr. 6'987.55 abzüglich Fr. 1'104.-) nebst Verzugszins schulde und zu Recht bezahlt habe. Zur Begründung des Einspracheentscheides führte die ESTV an, die vom Gast geschuldete Kurtaxe sei dann steuerfrei, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt werde. In allen andern Fällen sei die Taxe als Kostenfaktor für die gastgewerbliche Leistung zu versteuern.

E. Am 5. August 2000 führte die X dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben; die ESTV sei zu verpflichten, die Fr. 5'883.65 Mehrwertsteuern zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

Mit Vernehmlassung vom 25. September 2000 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Die SRK ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 71a Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] und Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [MWSTV], AS 1994 1464). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2000 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG). Sie hat im Übrigen offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) an einem Entscheid der SRK über ihre Anträge. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

b. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ESTV erwähnen ein Entgegenkommen der Verwaltung gegenüber dem Schweizerischen Hotelier-Verein, das offenbar zugunsten des Gastgewerbes für den Zeitraum von der Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1998 gewährt worden ist. Dieses Entgegenkommen bestand nach Angaben der ESTV darin, dass die Kurtaxe irgendwo auf der Rechnung aufgeführt sein durfte, das heisst entweder im eigentlichen Rechnungsteil oder nach dem Endbetrag bei der Steuersatzaufteilung. Die Bezeichnung der Kurtaxe als solche in der Rechnung war auch bei diesem Entgegenkommen unerlässliche Voraussetzung, um die Kurtaxe aus dem Entgelt für die Beherbergungsleistung auszuscheiden. Da die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum unbestrittenermassen die dem Gast überwälzten Kurtaxen nicht namentlich in den Rechnungen erwähnte, erfüllte sie selbst die dem Gastgewerbe offenbar erleichterten Formerfordernisse nicht. Insofern ist hier mangels Streitgegenstand auch nicht über dieses Zugeständnis zu befinden.

c. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob die Kurtaxe zur Steuerbemessungsgrundlage der gastgewerblichen Leistung der Beschwerdeführerin an den Gast hinzuzurechnen ist, wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt wird. Missverständnissen vorbeugend ist zu erwähnen, dass die Formulierung der ESTV «die vom Gast geschuldete Kurtaxe [sei] dann steuerfrei, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt wird» unzutreffend ist. Nicht die Kurtaxe selbst oder das Bezahlen der Kurtaxe unterliegt nämlich der Mehrwertsteuer, sondern die gastgewerbliche Leistung der Beschwerdeführerin.

2. (...)

3.a. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgnossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen [UeB] der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, BS 1 3]) beauftragt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Laut Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. a BV (Art. 8 Abs. 2 Bst. a UeB aBV) unterliegen die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt, der Steuer. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. f BV; Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV).

b. Nach der Mehrwertsteuerverordnung wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Nicht zum Entgelt gehören Beträge für öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Steuerpflichtige von seinen Abnehmern als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern er sie gesondert in Rechnung stellt (Art. 26 Abs. 6 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV).

c. Die Rechtsprechung hat in andern Bereichen die Praxis der ESTV über die gesonderte Rechnungsstellung als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung bereits geschützt. So sei beispielsweise für Unternehmen, die eine gemischte Tätigkeit ausüben, die teilweise unecht befreit und teilweise steuerpflichtig ist, eine Aufteilung dieser Leistungsarten in den Fakturen für eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung (zur Ermittlung der geschuldeten Steuer sowie der berechtigten Vorsteuerabzüge) absolut unerlässlich. Der Steuerpflichtige habe seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV könne - um eine wirksame Steuerkontrolle zu ermöglichen - hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Zum Ziele einer leicht und zuverlässig durchführbaren Steuerkontrolle sowohl durch den Steuerpflichtigen selbst als namentlich aber auch durch die ESTV sei es durchaus gerechtfertigt, dass die als Buchungsbelege dienenden Fakturen nach steuerpflichtigen einerseits und unecht befreiten Leistungen andererseits aufzuteilen sind. Denn der Steuerpflichtige habe zu beachten, dass das Verfolgen der
Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung sowie in umgekehrter Richtung ohne grossen Zeitverlust gewährleistet sei (Entscheid der SRK vom 25. September 1998 [SRK 1997-020], VPB 63.75, E. 6a/aa, mit Hinweisen; vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999 [SRK 1997-127], E. 4e, in MWST-Journal 1/99, S. 29 f.; vgl. noch unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 25. August 2000 in Sachen S. [2A.233/1997], E. 5).

Nicht anders verhält es sich hier. Zwar geht es nicht in erster Linie um eine gemischte Tätigkeit, jedoch gewissermassen um gemischte Entgelte. Dem Leistungserbringer fliessen Gelder zu, die entweder in die Bemessungsgrundlage seiner gastgewerblichen Leistung fallen (Gegenleistung für Beherbergung) oder eben nicht (Kurtaxe). Um auch hier die Ermittlung der geschuldeten Steuer (im Nachprüfverfahren der ESTV) überhaupt zu ermöglichen bzw. die Kurtaxen aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, ist es unerlässlich, dass diese gesondert fakturiert werden.

Wenn sich überdies die genannte Verwaltungspraxis über die gesonderte Fakturierung als rechtmässig erweist, dann hat dies erst recht für eine entsprechende Bestimmung der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 26 Abs. 6 Bst. a) zu gelten. Zunächst lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Gelegenheit aus, dem Bundesrat als Verordnungsgeber regelmässig den gleichen politischen Entscheidungsspielraum zuzugestehen wie dem ordentlichen Gesetzgeber (statt vieler: BGE 125 II 331, BGE 123 II 298 f.). Der Richter hat also nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen. Er beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung (E. 2c hievor). Eine Verletzung der Verfassung ist nicht ersichtlich. Vielmehr war der Bundesrat in Umsetzung der Vorgabe auf Verfassungsstufe gehalten, bei der Berechnung der Steuer nur das Entgelt für die Leistung zu berücksichtigen, mithin was der Empfänger für die Leistung (Beherbergung) aufwendet. Darunter fallen klarerweise nicht die Kurtaxen, auch wenn der Leistungserbringer diese zusammen mit der Gegenleistung einkassiert. Damit die ESTV im Nachprüfverfahren die Kurtaxen einwandfrei und ohne unnötigen und unverhältnismässigen
Aufwand aus der Berechnungsgrundlage ausscheiden kann, ist eine gesonderte Rechnungsstellung wie gesehen unerlässlich und beeinträchtigt weder weitere Vorgaben dieser Verfassungsbestimmung noch übergeordnete Mehrwertsteuergrundsätze (E. 2b hievor). Ebensowenig sind das Rechtsgleichheitsgebot oder die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigt, da vergleichbare Leistungserbringer und direkte Konkurrenten gleich behandelt werden. Zusammenfassend hält Art. 26 Abs. 6 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV vor übergeordnetem Recht stand.

d. Nach der Verwaltungspraxis ist die dem Gast gesondert in Rechnung gestellte Kurtaxe steuerfrei. Andernfalls ist die Taxe als Kostenfaktor für die Beherbergungsleistung zu versteuern (Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige [1994 und 1997][64], Rz. 243; Branchenbroschüre für das Gastgewerbe vom Oktober 1994[65], Ziff. 2.19).

Diese Praxis basiert auf Art. 26 Abs. 6 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV und stellt keine weitergehenden Anforderungen. Sie erweist sich daher ebenfalls als rechtmässig (zur Terminologie «steuerfreie» Kurtaxe, siehe E. 1c hievor). Insbesondere beinhaltet das Erfordernis der gesonderten Rechnungsstellung selbstredend, dass die nicht zum Entgelt gehörenden Abgaben - hier die Kurtaxen - ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

e. Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdeführerin in den Rechnungen an die Hotelgäste unbestrittenermassen die Bezeichnung Kurtaxe nicht ausdrücklich auf. Sie hat damit die Kurtaxen neben dem Entgelt für ihre steuerbaren Leistungen nicht gesondert im Sinne des anwendbaren Rechts in Rechnung gestellt. Unter diesen Umständen hat sie die gesetzmässigen Formvorschriften nicht erfüllt, und die Kurtaxen bilden Bestandteil der Berechnungsgrundlage für die geschuldete Steuer.

4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch.

a. Zunächst hält sie dafür, sie fakturiere in ihrem Arrangementpreis zwar sowohl Beherbergungstaxen als auch Kurtaxen zusammen. Jedoch führe sie mit der Aufschlüsselung nach Mehrwertsteuerprozenten im unteren Teil der Rechnung nur die Kurtaxen mit 0% auf.

Sofern die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand geltend machen will, sie habe die Kurtaxen gesondert fakturiert, ist ihr nicht zu folgen. Denn im beigelegten Rechnungsmuster ist die Kurtaxe nicht als solche ausdrücklich aufgeführt. Eine Bezeichnung mit etwa 0% oder ähnlich genügt nicht.

b. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Grundsatz von Treu und Glauben und bringt vor, die ESTV habe ihre Anfrage über die Rechnungsstellung vom 5. April 1997 nicht konkret beantwortet, sondern einfach eine Broschüre zugesandt. Sie führt aus: «Ohne Antwort darf man annehmen, dass die Rechnungsstellung korrekt ist. Es verstösst gegen das Prinzip von Treu und Glauben, wenn die gleiche Amtsstelle nachträglich die Rechnungsstellung nicht anerkennt».

Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 479, BGE 118 Ia 254, BGE 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.;
Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 128 ff. Rz. 525 ff.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).

Vorab ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr die ESTV keineswegs keine Antwort auf ihre Anfrage vom 5. April 1997 gegeben hat. Die Verwaltung hat bereits am 1. Mai 1997 geantwortet und ihr die Broschüre «Änderungen ab 1. Oktober 1996» mit dem Vermerk zugesandt, anhand der Beispiele auf S. 13-20 sei ersichtlich, wie eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung aussehen müsse. Die ESTV hat damit bei der Beschwerdeführerin kein Vertrauen begründet, welches zu schützen wäre. Wäre diese mit der Antwort nicht zufriedengestellt gewesen, hätte sie nachfragen können und müssen.

Somit wäre gegebenenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur noch zu schützen, wenn ihr die Verwaltung eine unrichtige Auskunft gegeben hätte. Dies trifft nicht zu. Die Anfrage der Beschwerdeführerin war sehr allgemein gehalten («Wir bitten Sie zu prüfen, ob die untenstehende Ausweisung der Mehrwertsteuersätze und -beträge sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befindet»). Die Frage, wie Kurtaxen in Rechnung zu stellen sind, damit sie nicht zur Berechnungsgrundlage gehören, kann unter keinen Umständen aus der Anfrage herausgelesen werden. Auch das der Anfrage beigelegte Rechnungsmuster lässt nicht auf die Problematik der hier fraglichen Rechnungsstellung von Kurtaxen schliessen. Der in ähnlich allgemeiner Weise antwortende Beamte hat dennoch keine unrichtige Auskunft erteilt. Solches wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auch unter diesem Blickwinkel kann sich die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Daran ändert nichts, dass der Beamte mit der Auskunftsuchenden zwecks Klärung der genauen Fragestellung hätte in Verbindung treten können. Massgebend bleibt, dass er keine Falschauskunft erteilt
hat. Im Übrigen geht das Erfordernis der gesonderten Fakturierung von Kurtaxen aus der Wegleitung, aus der Branchenbroschüre für das Gastgewerbe (E. 3d hievor) sowie aus der der Beschwerdeführerin infolge der Anfrage zugesandten Broschüre «Änderung ab 1. Oktober 1996» (S. 14) hervor. Die Beschwerdeführerin war zum jeweils massgeblichen Zeitpunkt im Besitze dieser Unterlagen.

c. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. Denn mit den «Grossverteilern» sei eine spezielle Vereinbarung getroffen worden, dergemäss diese nur auf Verlangen der Kunden eine Aufteilung der Fakturen nach den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen vorzunehmen hätten.

Nach Angaben der ESTV handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen der ESTV, wonach Detailhandelsgeschäfte mit Scannerkassen «die Verkaufsumsätze allein mit Hilfe der mehrwertsteuerlichen Codierung der Warenposition im Artikelstamm auf die verschiedenen Mehrwertsteuersätze aufteilen können, bzw. für Klein- und Mittelbetriebe die Möglichkeit der Aufteilung der diesbezüglichen Umsätze mit Hilfe des gewogenen Bruttogewinnzuschlages besteht». Auf diese Weise werde die Ermittlung der Steuer, die aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze anfällt, nach Massgabe des Einkaufs vorgenommen.

Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 123 I 141, BGE 121 I 104, BGE 119 Ia 128; Haefliger, a.a.O., S. 60 ff.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 99 ff. Rz. 401 ff.).

Auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg berufen. Denn die beiden Sachverhalte sind miteinander nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall geht es um eine Formvorschrift, die es zum Nachweis dafür einzuhalten gilt, dass der Leistungserbringer im Zusammenhang mit seiner Leistung auch Abgaben vereinnahmt hat, die nicht zum Entgelt gehören und deswegen aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind. Demgegenüber geht es beim erwähnten Entgegenkommen - dessen Rechtmässigkeit hier nicht zur Diskussion steht - um eine Vereinfachung der Steuerermittlung bei Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin für das Vergleichbare (Fakturierung von Abgaben) gleich behandelt wird wie andere Betriebe.

d. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Sie habe die Steuer immer korrekt abgeliefert. Sie werde gebüsst, obschon sie ohne jede böswillige Absicht das Wort Kurtaxe nicht namentlich erwähnt habe. Diese Busse sei unverhältnismässig.

Inwiefern Art. 26 Abs. 6 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bzw. die Verwaltung mit ihrer Praxis den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Dieser verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles ist. Zudem darf der Eingriff nicht schärfer sein, als der Zweck der Massnahme es verlangt; lässt sich das im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem schonenderen Mittel erreichen, so ist dieses zu wählen (BGE 123 II 33; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, Bern 1994, S. 351 ff., mit Hinweisen). Den vorangehenden Ausführungen (E. 3c) ist zu entnehmen, dass die gesonderte Fakturierung zur Ausscheidung der nicht Steuerberechnungsgrundlage bildenden Beträge wie Kurtaxen geeignet, aber auch erforderlich und damit offensichtlich verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen nicht gebüsst, sondern die Aufrechnung ist eine abgaberechtliche Folge davon, dass sie gewisse Formvorschriften nicht eingehalten hat.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen.

[64] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ), CH-3003 Bern.
[65] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ), CH-3003 Bern.

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.109
Datum : 12. Februar 2001
Publiziert : 12. Februar 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.109
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Fakturierung von Kurtaxen. Rechtmässigkeit des Art. 26 Abs. 6 Bst. a MWSTV und der Verwaltungspraxis der...


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
196
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
MWSTG: 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
MWSTV: 26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
71a
BGE Register
117-IA-285 • 118-IA-245 • 119-IA-123 • 121-I-102 • 121-II-473 • 123-I-112 • 123-II-16 • 123-II-295 • 125-II-326
Weitere Urteile ab 2000
2A.233/1997
Stichwortregister
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kurtaxe • mehrwertsteuer • treu und glauben • leistungserbringer • 1995 • gegenleistung • einspracheentscheid • bundesrat • unrichtige auskunft • rechtsgleiche behandlung • frage • richtigkeit • bundesverfassung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verhältnismässigkeit • stelle • verzugszins • bundesgericht
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AS
AS 1994/1464
VPB
63.75