VPB 58.58

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. Juli 1993)

Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Rückzug der Beschwerde. Widerruflichkeit der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln (Grundlagenirrtum). Sinngemässe Anwendung der obligationenrechtlichen Grundsätze.

Rückzug der Beschwerde. Widerruflichkeit der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln (Grundlagenirrtum). Sinngemässe Anwendung der obligationenrechtlichen Grundsätze.

1. Abschreibungsbeschlüsse der ARK können grundsätzlich weder in Wiedererwägung noch in Revision gezogen werden (E. 1.a).

2. Präzisierung der Praxis der ARK (vgl. VPB 58.57) zur Frage der Widerruflichkeit einer die Beschwerde zurückziehenden Parteierklärung wegen Willensmängeln: Sinngemässe Anwendung von Art. 24 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR (E. 2).

3. Die fahrlässige Abgabe einer Rückzugserklärung stellt eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG dar (E. 3).

Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile. Retrait du recours. Révocabilité de la déclaration de retrait pour vice de la volonté (erreur essentielle). Application par analogie des principes du Code des obligations.

Retrait du recours. Révocabilité de la déclaration de retrait pour vice de la volonté (erreur essentielle). Application par analogie des principes du Code des obligations.

1. Les décisions de classement de la CRA ne peuvent en principe être revues ni par la voie de la reconsidération ni par celle de la révision (consid. 1.a).

2. Précision de jurisprudence (cf. JAAC 58.57) concernant la révocabilité d'une déclaration de retrait du recours pour vice de la volonté: application par analogie de l'art. 24 al. 1 CO (consid. 2).

3. Une déclaration de retrait faite avec légèreté constitue une violation des règles de procédure au sens de l'art. 63 al. 3 PA (consid. 3).

Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo. Ritiro della domanda d'asilo. Revocabilità della dichiarazione di ritiro per vizio di volontà. Applicazione analogica dei principi di cui al Codice delle obbligazioni.

Ritiro della domanda d'asilo. Revocabilità della dichiarazione di ritiro per vizio di volontà. Applicazione analogica dei principi di cui al Codice delle obbligazioni.

1. Le decisioni di stralcio di ricorsi a seguito di desistenza non danno adito, di principio, né a riesame, né a revisione (consid. 1.a).

2. Precisazione della giurisprudenza della CRA (cfr. GAAC 58.57) sulla revocabilità di una dichiarazione di ritiro di un ricorso per vizio di volontà: applicazione analogica dell'art. 24 cpv. 1 CO (consid. 2).

3. Una dichiarazione di ritiro fatta per negligenza configura una violazione delle regole di procedura ai sensi dell'art. 63 cpv. 3 PA (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer zog sein Rechtsmittel mit schriftlicher Erklärung vom 22. März 1993 zurück, worauf die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde am 2. April 1993 als durch Rückzug erledigt abschrieb. Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 reichte der Rechtsvertreter seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte die ARK mit Schreiben vom 21. Juni 1993 unter Berufung auf Willensmängel der Rückzugserklärung seines Mandanten, ihren Abschreibungsbeschluss in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerde weiterhin zu behandeln.

Die ARK heisst das Begehren gut und nimmt das Beschwerdeverfahren wieder auf.

Aus den Erwägungen

1.a. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird die ARK darum ersucht, ihr Abschreibungsurteil in Wiedererwägung zu ziehen. Rechtsmittelentscheide unterliegen indessen nach herrschender Lehre grundsätzlich einem Wiedererwägungsverbot (Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56 mit weiteren Hinweisen). Abschreibungsentscheide der Beschwerdeinstanz können im übrigen auch nicht in Revision im Sinne von Art. 66 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gezogen werden (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 16. April 1993 i.S. T.Z., Iran). Auf das Gesuch um Wiedererwägung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten und die Eingabe auch nicht als (verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

b. Der Gesuchsteller macht indessen in seiner Eingabe weder das Vorliegen eines «Wiedererwägungsgrundes» (im Sinne der nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Abschreibungsverfügung durch eine sich nach diesem Beschluss ergebende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände) noch eines Revisionsgrundes geltend. Es geht ihm vielmehr offensichtlich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, weil die Rückzugserklärung vom 22. März 1993 an einem Willensmangel gelitten habe.

Nach der Praxis der ARK ist nicht ausgeschlossen, dass unter Berufung auf Willensmängel der eine Beschwerde zurückziehenden Parteierklärung die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verlangt werden kann. Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VPB 58.57). Nachdem beide dieser einschränkenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt werden, ist auf die Eingabe des Gesuchstellers in diesem Sinne einzutreten.

2.a. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anzuwenden.

b. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, er sei im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen. Für die damalige Urteilsunfähigkeit finden sich auch in den Akten keinerlei Hinweise, und in Analogie zum Zivilrecht (vgl. Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB) ist daher das Gegenteil zu vermuten. Dass die Parteierklärung unter dem Einfluss von Zwang oder Drohung zustandegekommen wäre, wird vom Gesuchsteller ebenfalls nicht behauptet.

c. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird hingegen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe sich im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung im Irrtum befunden. Er habe sich seit längerer Zeit bei der Fremdenpolizei seines Aufenthaltskantons um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung bemüht. Ein Kollege namens K. habe ihn darauf hingewiesen, dazu sei der vorherige Rückzug der Asylbeschwerde notwendig, und ihm den Text der entsprechenden Erklärung vorgeschrieben. Der Gesuchsteller habe daraufhin eine Rückzugserklärung mit diesem Wortlaut abgeschickt. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, die Beschwerde «ersatzlos» - recte ohne «Tausch» des mit dem hängigen Beschwerdeverfahren verbundenen Aufenthaltsrechts gegen eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung - zurückzuziehen. Er habe dieses Schreiben vielmehr im Glauben abgeschickt, damit einen ersten konkreten Schritt zur Gewährung einer solchen Bewilligung getan zu haben. Für die Auslegung der strittigen Erklärung sei auf den tatsächlichen Willen und nicht auf den Wortlaut abzustellen, weshalb die Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller mindestens zweimal bei der zuständigen kantonalen Behörde formell um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nachgesucht hat. Die beiden Gesuche wurden mit Verfügungen vom 29. August 1990 und 31. Juli 1992 abgewiesen. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung die Ausreise aus der Schweiz in sein Heimat- oder ein Drittland geplant haben sollte. Mit der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird zudem die entsprechende, auf der Rückseite eines Kleidungs-Preisschildes angefertigte handschriftliche Vorlage des Kollegen K. (Text: «Sehr geehrte Herren. Hiermit möchte ich die noch ausstehende Beschwerde laut beiliegender Kopie per sofort zurückziehen») als Beweismittel zu den Akten gereicht und K. als Zeuge aufgerufen. Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers erscheint bei dieser Sachlage glaubhaft. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR befunden hat.

a.a. In der Eingabe wird ausgeführt, der tatsächliche Wille des Gesuchstellers sei nicht auf die Abgabe einer Rückzugserklärung, sondern auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet gewesen, weshalb seine Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne. Sinngemäss wird damit das Vorliegen eines Erklärungsirrtums (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
3 OR) geltend gemacht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Aufgrund seiner wiederholten Interventionen bei der kantonalen Fremdenpolizei war sich der Gesuchsteller offensichtlich im klaren darüber, dass diese Behörde und nicht die ARK für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig gewesen wäre. Aus der Formulierung seiner Erklärung geht klar hervor, dass er bei der Beschwerdeinstanz sein Rechtsmittel zurückziehen wollte. Dass das Schreiben an den nur bis zum 1. April 1992 für die Behandlung seiner Beschwerde zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gerichtet wurde, ändert an dieser Feststellung nichts. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird ausgeführt, er habe diesen Schritt als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung
angesehen, was das Vorliegen eines Erklärungsirrtums ebenfalls ausschliesst.

b.b. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Willenserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR befunden hat.

Die privatrechtliche Lehre und Praxis (vgl. etwa BGE 113 II 27, BGE 109 II 324 mit weiteren Hinweisen; Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 206 f.) unterscheidet einerseits bei der Frage der Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten. Andererseits wird für die Annahme eines wesentlichen Grundlagenirrtums verlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens erkennbar war. Während letztgenanntes Kriterium auf die Anwendbarkeit bei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten (vgl. BGE 113 II 27) und dessen Anwendung im Verwaltungsverfahren nicht sinnvoll ist, erscheint die erstgenannte Unterscheidung auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Im folgenden fragt sich somit zum einen, ob der Irrtum aus der Sicht des Gesuchstellers für die Abgabe der Rückzugserklärung eine unerlässliche Bedingung darstellte, mithin dafür kausal war (subjektive Seite), welche Frage, wie vorne bereits dargelegt, zu bejahen ist. Andererseits ist zu prüfen, ob sich die Annahme dieser Unerlässlichkeit objektiv rechtfertigen lässt. Wie in der Eingabe vom 21. Juni 1993 zutreffend ausgeführt wird, ist der Rat des Kollegen K. zwar falsch, aber nachvollziehbar, teilen
doch die zuständigen kantonalen Behörden Ausländern gegebenenfalls regelmässig mit, der Kanton sei bereit, dem Bundesamt für Ausländerfragen einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sofern die Asylbeschwerde zurückgezogen werde. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass gerade tamilischen Beschwerdeführern in letzter Zeit verschiedentlich solche Bewilligungen erteilt wurden. Die Tatsache, dass K. dem Gesuchsteller sogar den Text der angeblich nötigen Erklärung vorformulierte, mag beim - zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen - Gesuchsteller durchaus den Eindruck einer gewissen Erfahrung und Kompetenz seines Kollegen erweckt haben. Er muss sich zwar vorwerfen lassen, durch das Unterlassen einer Überprüfung der Angaben von K. fahrlässig gehandelt zu haben, nach dem Gesagten lässt sich der Irrtum indessen objektiv rechtfertigen.

c.c. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Rückzugserklärung in einem wesentlichen Motivirrtum befunden hat. Das vorliegende Gesuch ist damit gutzuheissen, der Abschreibungsbeschluss der ARK vom 2. April 1993 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller zwar grundsätzlich als obsiegende Partei zu bezeichnen. Die fahrlässige Abgabe seiner Rückzugserklärung, welche das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist jedoch als Verletzung seiner Verfahrenspflichten zu qualifizieren, weshalb ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aus dem gleichen Grund wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die mit Entscheid vom 2. April 1993 für das Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller rückzuerstatten, beziehungsweise ist das Wiederaufleben des verrechneten Kostenvorschusses festzustellen.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-58.58
Datum : 28. Juli 1993
Publiziert : 28. Juli 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-58.58
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Rückzug der Beschwerde. Widerruflichkeit der Rückzugserklärung...
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
OR: 23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
ZGB: 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
BGE Register
109-II-319 • 113-II-25
Stichwortregister
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