TPF 2016 65, p.65

13. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. Corp. gegen Bundesanwaltschaft vom 18. März 2016 (RR.2015.241, RP.2015.48)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessfähigkeit. Entraide sauvage.
Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
, 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG

Die Prozessfähigkeit einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde richtet sich nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist (E. 2.4). Übersicht über Rechtsprechung und Literatur zur Frage nach der Anfechtbarkeit von schweizerischen Rechtshilfeersuchen ans Ausland unter dem Blickwinkel der «entraide sauvage» (E. 4). Die Übermittlung von Beweismitteln, die den Geheimbereich betreffen, im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens stellt eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar, wenn die Behörden des ersuchten Staates ihrerseits eine Strafuntersuchung führen, welche eng mit derjenigen in der Schweiz verflochten ist, und sie selber bereits Gesuche um Einsicht in die Akten des schweizerischen Verfahrens gestellt haben (E. 5 und 6). Rechtsfolgen einer derartigen unzulässigen Herausgabe von Beweismitteln ans Ausland (E. 7).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale. Capacité d'ester en justice. Entraide sauvage.

Art. 25 al. 2, 67a EIMP

La capacité d'ester en justice d'une société au moment du dépôt du recours se détermine selon le droit de l'Etat en vertu duquel elle est organisée (consid. 2.4). Aperçu de la jurisprudence et de la doctrine sur la question du recours, sous l'angle de l'«entraide sauvage», contre des demandes d'entraide suisses adressées à l'étranger (consid. 4). La transmission, dans le cadre d'une demande d'entraide active, de moyens de preuves concernant le domaine secret constitue une forme d'«entraide sauvage» proscrite, lorsque les autorités de l'Etat requis mènent, de leur côté, une enquête pénale étroitement liée à celle diligentée en Suisse, et que lesdites autorités ont elles-mêmes déjà requis l'accès au dossier de la procédure helvétique (consid. 5 et 6). Conséquences juridiques d'une telle remise illicite de moyens de preuves à l'étranger (consid. 7).

TPF 2016 65, p.66

Assistenza internazionale in materia penale. Capacità processuale. Assistenza selvaggia.

Art. 25 cpv. 2, 67a AIMP

La capacità processuale di una società al momento del deposito del ricorso si determina in base al diritto dello Stato secondo le cui norme è organizzata (consid. 2.4). Panoramica della giurisprudenza e della dottrina relative all'impugnabilità di rogatorie svizzere all'estero dal punto di vista della cosiddetta «assistenza selvaggia» (consid. 4). La trasmissione di mezzi di prova riguardanti la sfera segreta nel quadro di una misura rogatoriale attiva rappresenta una forma di «assistenza selvaggia» ed è quindi vietata quando le autorità dello Stato rogato svolgono a loro volta un'inchiesta che è strettamete legata a quella in Svizzera ed esse stesse hanno già presentato domande di accesso agli atti della procedura svizzera (consid. 5 e 6). Conseguenze giuridiche di una simile trasmissione illecita di prove (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die brasilianischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits vor dem 18. März 2015 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung Nr. SV.14.0404. Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Untersuchung richtete sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft. Im Rahmen eines weiteren Ersuchens vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u.a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Herkunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden u.a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben. Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind. Zwecks
TPF 2016 65, p.67

Untersuchung der durch die E. an Direktoren der B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775, welche sich u.a. gegen die E. SA, die A. Corp. und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtete. Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u.a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Behörde, mit welchem sie beantragte, es seien verschiedene Personen (darunter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Zumindest einem dieser Fragenkataloge lagen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschriftssowie Belastungsanzeigen. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 24. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Übermittlung der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Sie wies die Bundesanwaltschaft diesbezüglich an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2016 vom 7. April 2016: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe
TPF 2016 65, p.68

in Strafsachen (nachfolgend «RV-BRA»; SR 0.351.919.81) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

2.
2.1 Anhand der nachstehenden Ausführungen stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde überhaupt prozessfähig war.

2.2 Die vorliegende Beschwerde wurde eingereicht für die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Belize. Deren Rechtsvertreter führte im Begleitschreiben zur Beschwerde aus, die Vollmacht, welche ihn zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtige, sei ihm noch nicht übermittelt worden, weshalb er zu deren Einreichung um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist ersuchte. Mit Schreiben vom 27. August 2015 forderte die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf, ihr eine Vollmacht und eine amtlich beglaubigte Übersetzung eines aktuellen Handelsregisterauszugs oder andere Dokumente, welche zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung geeignet seien, einzureichen.

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In seiner Eingabe vom 5. September 2015 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin u.a. aus, was folgt: «In particolare, vi segnalo che la società [die Beschwerdeführerin] è stata liquidata ciò che non mi permette momentaneamente di chiedere a quest'ultima la sottoscrizione della procura. Tuttavia, l'organo formale che ha presieduto A. Corp. prima della liquidazione (signora G.), ha inteso ricostituire nell'immediato la società al fine di permettere a quest'ultima la possibilità di tutelare i suoi diritti nel procedimento in essere dinanzi a codesta Corte».
2.3 Aufgrund der verschiedenen, diesbezüglich eingereichten Akten lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2005 mit der Registernummer 2 ins Handelsregister von Belize eingetragen wurde und dass G. ab 25. Mai 2009 als alleinige Direktorin fungierte. Gemäss einer schriftlichen Erklärung von G. vom 4. September 2015, sei die A. Corp. am 9. Juni 2015 liquidiert worden (vgl. aber die nachfolgend erwähnten Unterlagen, welche als Zeitpunkt der Auflösung den 9. Juli 2015 nennen).
Am 6. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Supreme Court of Belize formell um Wiedereintragung ins Handelsregister in Anwendung der Art. 108 Abs. 1 und 2 des «International Business Companies Act, Revised Edition 2000» (nachfolgend «IBC Act»). In einer diesbezüglichen Gesuchsbeilage wird ersichtlich, dass der Beschluss zur freiwilligen Liquidation der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2015 gefällt wurde und sie am 9. Juli 2015 formell aufgelöst worden sei. Das Gesuch um Wiedereintragung wurde vom Supreme Court mit Entscheid vom 10. Februar 2016 gutgeheissen. Der Bestand der Beschwerdeführerin mit der Registernummer 2 wird bestätigt durch ein «Certificate of Good Standing» vom 17. Februar 2016. Am 16. Februar 2016 unterzeichnete G. für die Beschwerdeführerin schliesslich die erforderliche Vollmacht.
2.4 Die Prozessfähigkeit einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.71 vom 12. August 2015, E. 1.3.1; RR.2014.190 vom 12. Mai 2015, E. 1.4.4; RR.2012.189 vom 13. Februar 2013, E. 1.3.2.b/aa; RR.2012.160 vom 10. Oktober 2012, E. 1.3.2.b/aa).

2.5 Vorliegend erfolgte die Wiedereintragung der Beschwerdeführerin ins Handelsregister aufgrund des Art. 108 Abs. 1 und 2 des IBC Act. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird als Rechtsfolge Folgendes festgehalten: «... and
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upon restoration of the name of the company to the Register, the name of the company is deemed never to have been struck off the Register». Mithin ist mit der erfolgten Wiedereintragung nach dem einschlägigen Recht anzunehmen, dass die Gesellschaft nie aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, womit auch deren Prozessfähigkeit als gegeben anzusehen ist. Diese kann im Übrigen auch unter einem weiteren Gesichtspunkt bejaht werden. So sieht Art. 109 Abs. 1 und 2 lit. b IBC Act Folgendes vor: «(1) Where the name of a company has been struck off the Register, the company, and the directors, members, liquidators and receivers thereof, may not legally: (...) (2) Notwithstanding subsection 1, where the name of the company has been struck off the Register, the company, or a director, member, liquidator or receiver thereof, may: (...) (b) continue to defend proceedings that were commenced against the company prior to the date of the striking-off». Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin, in deren Rahmen das angefochtene Rechtshilfeersuchen erging, wurde am 2. Juli 2015 eröffnet (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.81 vom 26. Januar 2016, E. 2.3), mithin sieben Tage bevor diese formell aufgelöst wurde. Gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. b IBC Act war sie demzufolge trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister befugt, am vorher schon gegen sie eröffneten Verfahren teilzunehmen.
3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um eine Herausgabe von Beweismitteln (in casu von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen), die als ein an Brasilien gerichtetes Rechtshilfeersuchen in einem von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren getarnt worden sei. Mit dieser Vorgehensweise werde der eigentliche Mechanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt und so die der Beschwerdeführerin im Rahmen eines solchen Rechtshilfeverfahrens zustehenden Verfahrensrechte verletzt. Es handle sich um einen Fall der «entraide déguisée».

4.
4.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
IRSG). Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80a Eintreten und Ausführung - 1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
1    Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
2    Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und
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den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der angeführten Bestimmung (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).

4.2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung - 1 Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet.
1    Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet.
2    Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.153
IRSG (Art. 25 Abs. 2bis
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländische Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfahren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
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6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3b).
4.3 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis über den Gesetzeswortlaut hinausgehend die durch Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
und 2bis
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG statuierten Einschränkungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wobei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwerdeweg nach Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüglich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 f., E. 3b). Im dem betreffenden Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt das schweizerische Rechtshilfeersuchen diverse Bankinformationen, welche für die Behörden des ersuchten Staates im
TPF 2016 65, p.72

Hinblick auf ihre eigene Verfolgung von Interesse waren und für deren Herausgabe es eines an die Schweiz gerichteten Ersuchens bedurft hätte (vgl. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N. 23 f.).
Zum anderen billigt die Schweizer Rechtsprechung die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG auch dann zu, wenn das (aktive) Rechtshilfeersuchen der Schweiz letztlich einer «entraide déguisée» der Schweiz an das Ausland gleichkommt; auch hier ist mithin eine Umgehung des in der Schweiz durchzuführenden passiven Rechtshilfeverfahrens gemeint (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2 m.w.H.). Die Praxis bezieht sich dabei auf Fälle, in welchen mit dem schweizerischen Ersuchen eine Herausgabe in der Schweiz beschlagnahmter Gegenstände verbunden ist, welche eigentlich eben im Rahmen eines passiven Rechtshilfeverfahrens an der Regelung von Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG gemessen werden muss (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG N. 25 m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation steht diesfalls demjenigen zu, der gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).
4.4 Der Fall der Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessenden Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen Verfahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklagekammer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurückzufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. November 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafuntersuchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein solches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbereichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine).

4.5
4.5.1 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage
TPF 2016 65, p.73

bzw. die Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner Diss., Bern 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 89 f.).

Diese hat verschiedene Erscheinungsformen und zeichne sich gemäss GSTÖHL im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland Rechtshilfe in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebestimmungen leiste. Die «entraide sauvage» habe hauptsächlich im Zusammenhang mit Straftaten wegen Geldwäscherei eine besondere Bedeutung. Erhalte die schweizerische Behörde Kenntnis von einer strafbaren Handlung, die von Amtes wegen zu verfolgen sei, habe sie eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Diese Kenntnis könne namentlich durch ein ausländisches Rechtshilfeersuchen erfolgen, indem die in diesem umschriebenen Handlungen einen Straftatbestand nach schweizerischem Recht erfüllen, beispielsweise bei Ersuchen betreffend Nachforschungen über Vermögensbewegungen, die vom ersuchten Staat als Geldwäscherei angesehen würden. Sei in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet worden, so könne die schweizerische, ersuchte Behörde ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an den ausländischen, ersuchenden Staat richten. In diesem könne sie einen Grossteil der Informationen, die vom ersuchenden Staat in dessen Rechtshilfeersuchen erbeten worden seien, an den ausländischen Staat übermitteln, bevor bzw. ohne dass über die Gewährung der Rechtshilfe der Schweiz an das Ausland entschieden werde. Solche Informationen können die verfolgte Person, die verdächtigen Operationen, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten genau und detailliert umschreiben (siehe hierzu u.a. POPP, a.a.O., N. 302; MOREILLON (ÉD.), Commentaire romand EIMP, Basel 2004, Introduction générale N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 277, 418). Insbesondere vom Bankgeheimnis geschützte Informationen könnten so ohne Rechtsschutz für die Betroffenen preisgegeben werden, da gegen ein solches schweizerisches Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG kein Rechtsmittel bestehe. Der Spezialitätsgrundsatz könne bei einem aktiven Rechtshilfeersuchen seine volle Wirkung ebenso wenig entfalten.
In diesem Zusammenhang sei als sog. «méthode genoise» [recte: méthode genevoise] die Praxis bezeichnet worden, wonach in der Schweiz parallel zum ausländischen Strafverfahren ein inländisches Strafverfahren wegen
TPF 2016 65, p.74

Geldwäscherei mit dem ausschliesslichen Ziel eröffnet worden sei, dadurch ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten, indem die schweizerische Behörde nach Eröffnung des Strafverfahrens ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an die ausländische Behörde stelle und in diesem die von der ausländischen Behörde zuvor ersuchten Informationen preisgebe. Eine solche Praxis liege nicht im gesetzlichen Rahmen und sei daher strikte zu verbieten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3c/cc; siehe zum Ganzen GSTÖHL, a.a.O., S. 356 f.).
4.5.2 Unter dem Aspekt der «entraide sauvage» führt auch ZIMMERMANN Fälle an, in welchen die ausführende Behörde nach Eröffnung einer eigenen Strafuntersuchung aufgrund der in einem Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatsachen ihrerseits mit einem Ersuchen an die ersuchende Behörde gelangt, dessen Sachverhaltsdarstellung alle vom ersuchenden Staat gewünschten Informationen enthält. Er sieht in diesem Vorgehen eine unerlaubte Umgehung des Rechtshilfeverfahrens, wenn die Eröffnung des Strafverfahrens im ersuchten Staat auf keinem konkreten Anhaltspunkt beruhe, so dass das für das nationale Strafverfahren gestellte Ersuchen an den ersuchenden Staat lediglich als Vorwand zur Umgehung der einschlägigen Bestimmungen der Rechtshilfe diene (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; siehe auch GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, Basler Diss., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 95). Eine weitere Form der verbotenen «entraide sauvage» erblickt er in der spontanen Übermittlung von Informationen an die ausländische Strafbehörde, ohne die durch Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG gesetzten Einschränkungen zu beachten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418). Abschliessend hält er aber dafür, dass bei Vorliegen genügender Indizien der Begehung einer Straftat, die Strafbehörde ohne Verzug zu handeln hat. Die Sorge um eventuelle Missbrauchsrisiken dürfe die schweizerischen Behörden nicht daran hindern, Rechtshilfeersuchen ans Ausland zu stellen. Im Besonderen stelle abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen der Umstand, dass die schweizerische Behörde im Rahmen ihres Ersuchens präzis und detailliert die verdächtigen Machenschaften, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten nenne, nicht notwendigerweise eine Form der «entraide sauvage» dar. Es handle sich hierbei um durch Staatsvertrag und Gesetz vorgesehene und notwendige Angaben («indications») zur Ausführung der ersuchten Massnahmen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.7 vom 7. Mai 2013, E. 4.1).
GSTÖHL ist diesbezüglich anderer Meinung. Ihr zufolge dürfe ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an den ausländischen Staat, der
TPF 2016 65, p.75

seinerseits bereits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet habe, keine Offenbarung von Geheimnissen beinhalten. Der Geheimnisschutz dürfe im Rechtshilferecht nicht durch «entraide sauvage» seines Gehalts entleert werden. Es komme ansonsten zu einer Umgehung der Rechtshilfebestimmungen, indem die Interessenabwägung zwischen dem Geheimnisschutz einerseits und den Strafverfolgungsinteressen andererseits nicht durch den Richter erfolge, sondern durch die ausführende Behörde vorweggenommen werde. Dem Geheimnisherrn und träger werde damit in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen die Geheimnisoffenbarung abgeschnitten (GSTÖHL, a.a.O., S. 357 f.).

Ähnlicher Ansicht ist wohl auch POPP, welcher mit Bezug auf den dem BGE 130 II 236 E. 6.3.2 zu Grunde liegenden Sachverhalt das schweizerische Ersuchen (und die in diesem enthaltenen Kontoinformationen bzw. die beiliegenden Beweismittel) geradezu als klassischen Fall einer «entraide sauvage» bezeichnet. Er sieht darin ein ausgehendes Ersuchen, das nicht allein zum Zweck gestellt werde, selbst Informationen zu erhalten, sondern das Ausland (auch) mit Informationen zu bedienen, für die ein förmliches Rechtshilfeverfahren unerlässlich sei, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Es verkürze dessen Schutz, wie ihn das Gesetz für den Geheimbereich anordne, wenn Kopien von Bankaufträgen und Dokumente mit Details des Bankverkehrs als blosse Hinweise («indications» gemäss BGE 130 II 236 E. 6.3.2) qualifiziert würden, die das Bundesgericht bei eingehenden Ersuchen nie verlange und die andererseits unter der Maxime der freien Beweiswürdigung in jedem Strafverfahren Beweiswert hätten (POPP, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2004/05, ZBJV [Band 144] 2008, S. 38 ff., 62).

4.6 Eine Erscheinungsform der «entraide sauvage» liegt ebenfalls vor, wenn dem ersuchenden Staat als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren, welches mit dem Rechtshilfeverfahren inhaltlich zusammenhängt, unbegrenzte Akteneinsicht gewährt wird (GSTÖHL, a.a.O., S. 358). Gemäss konstanter Rechtsprechung darf eine solche Akteneinsicht die Ordnung des Rechtshilfeverfahrens nicht stören (TPF 2012 48 E. 3.1; TPF 2012 155 E. 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.; vgl. zur Problematik auch LUDWICZAK, A la croisée des chemins du CPP et de l'EIMP la problematique de l'accès au dossier, ZStrR 133/2015, S. 295 ff.). In einem neueren Urteil hielt auch das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass die Akteneinsicht durch einen ausländischen Staat als Privatkläger in einem schweizerischen Strafverfahren keine Umgehung der Bestimmungen des Rechtshilferechts
TPF 2016 65, p.76

mit sich bringen darf (BGE 139 IV 294 E. 4, 4.1-4.6; ähnlich, jedoch mit Bezugnahme auf die bereits gewährte Rechtshilfe TPF 2015 55 E. 4.1.2 und 5.2).

4.7 Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtsprechung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizerischen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwendige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.615/2000 vom 7. November 2000, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich nicht zuletzt auch deswegen auf, als die schweizerische Behörde bei eigenen Ersuchen keinen Spezialitätsvorbehalt anbringen kann (siehe hierzu GSTÖHL, a.a.O., S. 355).
5.
5.1 Im vorliegend in der Kritik stehenden Ersuchen führt die Beschwerdegegnerin aus, die brasilianische Justiz führe im Zusammenhang mit dem Bestechungsskandal B. zahlreiche Ermittlungsverfahren. Einige der bestochenen Personen aus dem Kader der B. hätten mittlerweile Geständnisse abgelegt. So hätten der vorstehend erwähnte C. und H. gegenüber der brasilianischen Justiz namentlich eingeräumt, u.a. auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben. Wie und über welche Gesellschaften derartige Bestechungszahlungen abgewickelt worden seien, sei im Einzelnen noch unklar. Bisherige Ermittlungsergebnisse der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die E. SA über Sitzgesellschaften in der Schweiz zahlreiche Konten unterhalten habe, über welche u.a. direkt oder via weitere Gesellschaften namhafte Zahlungen an ehemalige Direktoren der B. ausgerichtet worden seien. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass es sich bei diesen Zahlungen um Bestechungszahlungen handle. Eines davon sei das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank F. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto sei gemäss dem Formular A die E. SA. Ab diesem Konto habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Juni 2009 und August 2012 insgesamt über USD 4 Mio. und über EUR 1,8 Mio. auf eigene, in Österreich unterhaltene Bankkonten transferiert. Ab den Konten der Beschwerdeführerin in Österreich seien in der Folge namhafte Zahlungen auf Konten erfolgt, welche D. und I. (beides ehemalige Direktoren der B.) zuzurechnen seien.
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Die von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Gelder seien dieser vorgängig zu einem grossen Teil von Gesellschaften der Gruppe E. zur Verfügung gestellt worden. Mit dem Ersuchen verlangt die Beschwerdegegnerin u.a. die vorerwähnten ehemaligen Direktoren der B. mit dem dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin, es seien bei den Gesellschaften der Gruppe E. u.a. sämtliche sachdienliche Unterlagen zu deren festgestellten Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu erheben.

In einem der vorliegend konnexen Beschwerdeverfahren wurde von einer anderen Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» bzw. B. Beschwerde erhoben hat, einer der Fragenkataloge für die Befragung eines der Beschuldigten eingereicht. Diesem kann entnommen werden, dass den brasilianischen Behörden als Beilage zum Ersuchen eine Reihe von in der Schweiz erhobenen, die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Gutschriftsund Belastungsanzeigen) übermittelt worden sind, welche die im schweizerischen Ersuchen geschilderten Transaktionen teilweise belegen sollen.
5.2 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe solcher Unterlagen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des diesbezüglichen Rechtshilfeverfahrens (vgl. hierzu oben E. 4.1) erlaubt (Art. 74 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG). Da die vorliegend herausgegebenen Unterlagen (Beweismittel) unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 67a Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. GLUTZ VON BLOTZHEIM, a.a.O., S. 105 ff.). Demgegenüber ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen, die den Geheimbereich betreffen, nicht von vornherein ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG). Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Herausgabe dieser Beweismittel als Beilage zu einem aktiven Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden eine «entraide sauvage» im oben beschriebenen Sinne darstellt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von der Art und dem Inhalt der verschiedenen, von den brasilianischen Behörden vorgängig an die Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchen ab (siehe nachfolgend E. 5.3). Weiter von Bedeutung sind zudem die vorliegend anwendbaren Bestimmungen, welche die Voraussetzungen an ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an Brasilien umschreiben (siehe nachfolgend E. 5.4).

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5.3 Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen der brasilianischen Strafbehörden vom 18. November 2014 ins Recht. Mit Bezug auf vorher schon gestellte Ersuchen in der Angelegenheit «Lava Jato» ersuchen die brasilianischen Behörden um Einsicht in die Akten der in der Schweiz geführten, direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Korruptionsskandal um B. stehenden Strafverfahren, namentlich in die Akten des Verfahrens SV.14.0404, aber auch in andere Akten in Zusammenhang mit dieser Untersuchung oder deren Gegenstand. Gegenstand der brasilianischen Untersuchung ist die Bezahlung von Bestechungsgeldern durch Bauunternehmen an Politiker und Direktoren der B., um die Vergabe von Projekten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. C. und D. werden namentlich genannt als Direktoren der B., welchen Bestechungszahlungen zugeflossen sein sollen. Ziel des Ersuchens sei die Intensivierung der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato».
Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Rechtshilfeersuchen der brasilianischen Behörden aus dem Jahr 2014 an die Beschwerdegegnerin ein. Diese zielen allesamt in spezifischer Weise auf die Sperrung bekannter bzw. auf die Identifikation noch unbekannter Kontoverbindungen in der Schweiz, über welche mutmassliche Korruptionszahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (namentlich C., D., H.) geflossen seien. Verlangt wurde diesbezüglich auch wiederholt die Herausgabe von Bankunterlagen, welche die Rekonstruktion der interessierenden Geldflüsse und die Feststellung allfälliger Straftaten in der Schweiz und in Brasilien ermöglichen sollen.

5.4 Das kritisierte schweizerische Ersuchen um Rechtshilfe zielt einerseits auf die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder von anderen Aussagen, andererseits auf die Herausgabe von in Brasilien zu erhebenden weiteren Beweismitteln ab. Es handelt sich hierbei um zulässige Rechtshilfemassnahmen (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b RV-BRA). Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RV-BRA muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (vgl. auch Art. 46 Abs. 15 lit. b und d UNCAC). Weiter anzugeben ist der Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Abs. 1 lit. d RV-BRA; vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen,
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wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA).

6.
6.1 Der vorliegende Fall betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen aktiver und passiver Rechtshilfe. Die damit verbundene Sachlage fällt zudem in eine Schnittstelle zwischen Rechtshilferecht und dem nationalen Strafprozessrecht.

6.2 Die Strafuntersuchung SV.15.0775 wurde u.a. auch gestützt auf Geldwäschereiverdachtsmeldungen von Schweizer Banken eröffnet. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO ist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Weiter hat sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Rein mit Blick auf die Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden. Die von ihr bei den brasilianischen Strafbehörden beantragten Rechtshilfemassnahmen sind geeignet, die für die Beurteilung der hierzulande untersuchten Straftaten bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Hieraus ergibt sich mit Blick auf die Bestimmungen des Rechtshilferechts (namentlich die Bestimmungen des RV-BRA; siehe oben E. 5.4) auch, dass das Rechtshilfeersuchen und dessen erforderliche Schilderung des untersuchten Sachverhalts bzw. Art und Natur der hierzulande untersuchten Straftaten auch Informationen aus dem Geheimbereich (konkret Angaben zu Kontobeziehungen) enthalten muss. Weiter ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auch festzuhalten, dass mit der Stellung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich nicht zugewartet werden muss, bis allfällige im selben Sachzusammenhang von ausländischen Strafbehörden gestellte Ersuchen um Rechtshilfe erledigt sind (BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3c/bb).

6.3 Aufgrund der Akten wird im vorliegenden Fall aber auch ersichtlich, dass die in Brasilien und in der Schweiz geführten Strafuntersuchungen äusserst eng miteinander verflochten sind. Demzufolge betreffen die brasilianischen Rechtshilfeersuchen direkt den Gegenstand der
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schweizerischen Strafuntersuchungen und umgekehrt. Die in ihrer Beschwerdeantwort gemachte Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin oder die an dieser wirtschaftlich Berechtigte «bis dato auch nicht im entferntesten Gegenstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen seien, ist auf jeden Fall unhaltbar. Die enge Verflochtenheit der verschiedenen Strafuntersuchungen in Brasilien und in der Schweiz ergibt sich nicht zuletzt aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Rechtshilfeersuchen selber. Demnach werden die E. SA und deren Vertreter durch die brasilianische Justiz beschuldigt, die Vergabe von Grossaufträgen durch B. mit Bestechungszahlungen erwirkt zu haben. Spiegelbildlich ergebe sich in der Schweiz aufgrund erhobener Bankunterlagen ein dringender Verdacht, dass die E. SA zahlreiche Sitzgesellschaften gegründet habe, um über diese bzw. über die für diese Sitzgesellschaften in der Schweiz eröffneten Kontostrukturen derartige Bestechungszahlungen an Kadermitglieder der B. abzuwickeln. Bei der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtshilfeersuchen erwähnten Kontobeziehung der Beschwerdeführerin handle es sich vermutungsweise um eines dieser fraglichen Konten. So seien u.a. über die Konten der Beschwerdeführerin namentlich Zahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. D. und I. geflossen (siehe oben E. 5.1 mit jeweiligem Hinweis auf die Akten). Allein mit den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien wird klar, dass es den brasilianischen Behörden u.a. darum geht, die letztlich den Beteiligten C., D. und H. zugegangenen Finanzflüsse eindeutig rekonstruieren zu können. Nebst der Herausgabe von Unterlagen zu spezifizierten Konten verlangten die brasilianischen Strafbehörden denn auch die Einsichtnahme in die Akten der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchungen. Die im entsprechenden Ersuchen enthaltene Formulierung lässt klar erkennen, dass es alle von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Affäre um B. geführten Verfahren betrifft und nicht nur die Untersuchung SV.14.0404. Dass diese ausdrücklich genannte und die vorliegende Untersuchung, in deren Rahmen das angefochtene Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, inhaltlich zusammenhängen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zuvor im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 erhobene Bankunterlagen beigezogen hat. Die nun im angefochtenen Ersuchen enthaltenen Informationen zu Konten der Beschwerdeführerin und insbesondere die dem Ersuchen beigegebenen Beweismittel stammen somit eindeutig aus einem Verfahren, in dessen Akten die brasilianischen Behörden Einsicht verlangt haben. Damit ist erstellt, dass das angefochtene Ersuchen nicht nur den Zwecken der hiesigen Strafverfolgung, sondern
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eben auch der Beantwortung der verschiedenen brasilianischen Ersuchen und den von diesen verfolgten Zwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien nicht namentlich erwähnt wird. Diesbezüglich hält ja auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ersuchen selber fest, dass auf Seiten der brasilianischen Behörden keine oder nur ungenügende Angaben darüber vorlägen, wie und über welche Gesellschaften mutmassliche Bestechungszahlungen abgewickelt worden seien. Die von der Beschwerdegegnerin vermutete Rolle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Affäre B. ist für die brasilianischen Behörden offensichtlich von Relevanz. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die brasilianischen Behörden im Rahmen ihrer Ersuchen verschiedentlich auch auf die Identifikation bisher unbekannter Kontoverbindungen und die Herausgabe der diese betreffenden Beweismittel abzielten.

6.4 Angesichts der dargestellten Ausgangslage kann es der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr eigenes Ersuchen um Rechtshilfe Informationen enthält, welche den brasilianischen Behörden von Nutzen sein können. Die damit verbundene Herausgabe aller diesbezüglichen Beweismittel geht im vorliegenden Fall und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu oben stehende E. 4.7) aber zu weit. Der andernorts von der Beschwerdegegnerin hierzu gemachte Einwand, die brasilianischen Behörden hätten die anlässlich der Einvernahme vorzuhaltenden Unterlagen verlangt, ist nicht belegt. Im RVBRA ist die Beilage von Beweismitteln wie übrigens in allen anderen Rechtshilfeübereinkünften wie beispielsweise dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nirgends vorgesehen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin verliert zudem weiter an Stichhaltigkeit, wenn sie sich im Ersuchen selber ausdrücklich die Präsentation von weiteren Unterlagen beim Termin der Einvernahme vorbehält.

6.5 Mag unter den vorliegenden Gegebenheiten die blosse Information aus dem Geheimbereich im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens zulässig sein, so stellt demgegenüber die damit verbundene Herausgabe der dazugehörenden Beweismittel eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit diesen Punkt betreffend als zulässig und begründet. Mit ihrem Vorgehen hat es die Beschwerdegegnerin vereitelt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens als Partei vorgängig zur Herausgabe
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der sie betreffenden Bankunterlagen äussern konnte. Eine Gutheissung dieses Vorgehens würde vorliegend auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Herausgabe der Bankunterlagen und damit die Sicherstellung des im Rechtshilferechts vorgesehenen Individualschutzes komplett aushebeln. Diese Differenzierung zwischen der Zulässigkeit blosser Information und der unzulässigen Herausgabe von Beweismitteln erweist sich im Übrigen auch als kongruent mit dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen der Zulässigkeit einer unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen gemäss Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG.
Lediglich abschliessend ist entgegen den Ausführungen des BJ noch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht an der Beschwerdelegitimation mangelt. Die diesbezüglich geforderte persönliche und direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich durch die Übermittlung von Unterlagen zu einem auf sie lautenden Bankkonto und richtet sich nicht nach der von der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme von Zeugen (siehe hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3.b «les actes transmis le touchent directement»; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).

7.
7.1 Erweist sich die vorliegende Beschwerde als teilweise begründet und die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Strafbehörden als unzulässig, so stellt sich nachfolgend die Frage, was dieser Befund für Konsequenzen hat.
7.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzisierend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238 E. 5d S. 247, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3.6). Allfällige Verletzungen von Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht werden, sofern der ersuchende Staat im Anschluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verletzung von Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238 E. 6a S. 248). Eine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates in diesem Sinne zu kooperieren, besteht freilich
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nicht, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 415 S. 424). Das Ergreifen einer derartigen Massnahme (Rückforderung der Beweismittel bzw. Informationen oder Aufforderung zur Nichtberücksichtigung derselben) erweist sich als überflüssig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a S. 248; Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom 20. Februar 2006, E. 4.2; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.3).

7.3 Im Vergleich zu einem solchen Fall werden die brasilianischen Behörden hier kaum mehr ausdrücklich um Herausgabe der bereits erhaltenen Beweismittel ersuchen, so dass diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren an die Schweiz zu erwarten ist. In Analogie zu diesen für eine unrechtmässig erfolgte spontane Übermittlung von Beweismitteln geltenden Überlegungen ist vorliegend nachträglich zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Kann dies bejaht werden, so wäre die mit dem oben festgestellten Mangel behaftete Herausgabe von Beweismitteln geheilt. Wäre das Ergebnis der Überprüfung negativ, so läge es dann und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 4. Februar 2016 bzw. vom 25. Februar 2016 nur dann am BJ, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten. Die vorliegend kritisierte Herausgabe von Beweismitteln erweist sich insofern als unzulässig als sie verfrüht erfolgte. Ob die erfolgte Herausgabe als solche unzulässig ist, muss im Rahmen der nachträglichen Überprüfung beurteilt werden. Um die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln zu überprüfen und der Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Rechtsschutz zumindest nachträglich zu gewähren, hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der erfolgten Herausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Februar 2016 erhobenen Einwände, welche die Leistung von Rechtshilfe an Brasilien grundsätzlich ausschliessen sollen, sind gegebenenfalls in diesem Rechtshilfeverfahren zu prüfen.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sie ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden
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Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden rechtswidrig war. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

TPF 2016 65, p.85
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2016 65
Datum : 18. März 2016
Publiziert : 18. April 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2016 65
Sachgebiet : Art. 25 Abs. 2, 67a IRSG Die Prozessfähigkeit einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde richtet...
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessfähigkeit. Entraide sauvage.


Gesetzesregister
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
12 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
67a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
74 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
80 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
80a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80a Eintreten und Ausführung - 1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
1    Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
2    Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
80b 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
80d 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
101
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung - 1 Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet.
1    Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet.
2    Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.153
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StPO: 5 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
BGE Register
123-II-595 • 125-II-238 • 129-II-544 • 130-II-236 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 139-IV-294 • 140-IV-123
Weitere Urteile ab 2000
1A.107/2002 • 1A.333/2005 • 1C_144/2016 • 1P.615/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • strafuntersuchung • brasilien • beweismittel • schweizerische behörde • ersuchender staat • sachverhalt • frage • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • geheimbereich • schweizerisches rechtshilfeersuchen • rechtshilfe in strafsachen • beschuldigter • ersuchter staat • rechtshilfemassnahme • ausländischer staat • wirtschaftlich berechtigter • wiedereintragung • akteneinsicht • unaufgeforderte übermittlung von beweismitteln • beilage • stelle • verdacht • belize • ausländische behörde • entscheid • strafbare handlung • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • leiter • geld • von amtes wegen • literatur • rechtsbegehren • wiese • kenntnis • strafverfolgung • bankgeheimnis • beschwerdelegitimation • liquidator • schriftstück • akte • kopie • zeuge • schweizerische strafprozessordnung • rechtshilfegesuch • bankkonto • zivilpartei • bilanz • geheimhaltung • wirkung • übereinkommen über die rechtshilfe in strafsachen • strafprozess • uno • spezialitätsprinzip • widerrechtlichkeit • anhörung oder verhör • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • unternehmung • prozessvertretung • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • richterliche behörde • form und inhalt • sicherstellung • rechtsmittel • bescheinigung • voraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • sachmangel • formmangel • beurteilung • berechtigter • liquidation • abklärung • zweck • planungsziel • weisung • richtlinie • editionspflicht • internationales strafrecht • staatsvertrag • machenschaft • verhältnis zwischen • arzt • transaktion • not • angewiesener • verzug • anklagekammer • berichterstattung • beschleunigungsgebot • beschwerdeantwort • norm • untersuchungsrichter • 1995 • schweizerisches recht • zeichner • strafsache • gewöhnlicher aufenthalt • schnittstelle • weiler • nichtigkeit • termin • sperrung • analogie • europäisches übereinkommen • tag
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BstGer Leitentscheide
TPF 2008 24 • TPF 2012 155 • TPF 2012 48 • TPF 2015 55 • TPF 2016 65
Entscheide BstGer
BB.2015.81 • RR.2013.7 • RR.2015.71 • RP.2015.48 • RR.2012.160 • RR.2012.189 • RR.2014.190 • RR.2015.241 • RR.2012.311
SJ
1997 S.193 • 1997 S.194 • 1997 S.195