TPF 2008 180, p.180

allouer au recourant une indemnité équitable au sens de l'art. 64 al. 1 PA, à la charge de l'autorité d'exécution.

Autre est l'hypothèse où le recourant dépose des conclusions au fond après que la violation du droit d'être entendu ait pu être réparée dans la procédure de recours. Dans ce cas, si les griefs au fond s'avèrent fondés, le recours doit être admis, sous suite de frais et dépens. Si, comme c'est le cas en l'espèce, le recours doit être rejeté au fond, l'existence d'une violation des droits d'être entendu du recourant justifie une réduction de l'émolument judiciaire mis à la charge du recourant qui succombe (arrêt du Tribunal fédéral 2A.124/1998 du 29 octobre 1998, consid. 3c; TPF RR.2008.188-189 du 3 novembre 2008, consid. 5). Dans ce dernier cas, le recourant doit supporter le risque du litige au fond qu'il soumet à la juridiction de recours. Une indemnité au sens de l'art. 64 al. 1 PA ne peut être dès lors allouée, en cas de rejet du recours au fond, que dans le cas exceptionnel où la violation du droit d'être entendu commise par l'autorité d'exécution est constitutive d'un abus de droit au sens des art. 9 Cst. et 2 al. 2 CC. Une telle hypothèse n'étant pas réalisée en l'espèce, l'octroi au recourant d'une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires d'avocats ne saurait entrer en ligne de compte.

TPF 2008 180

44. Präsidialentscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 9. Dezember 2008 (SN.2008.49)

Beschlagnahme von Vermögenswerten im gerichtlichen Verfahren.
Art. 45 Ziff. 3 , 65 BStP

Zuständigkeit vor der Hauptverhandlung (E. 1). Wird ein Kaufsrecht auf eine Liegenschaft errichtet und der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis mit einer beschlagnahmten Forderung zu verrechnen, so ist zur Sicherung einer späteren Einziehung eine Grundbuchsperre zu verfügen (E. 24).

TPF 2008 180, p.181

Saisie de valeurs patrimoniales dans la procédure judiciaire.
Art. 45 ch. 3, 65 PPF

Compétence avant les débats (consid. 1). Lorsqu'un droit d'emption est créé sur un immeuble et que le vendeur est en droit de compenser le prix d'achat avec une créance saisie, il sied d'ordonner l'inscription d'une restriction du droit d'aliéner au registre foncier afin de garantir une confiscation ultérieure (consid. 24).

Sequestro di valori patrimoniali nella procedura giudiziaria.
Art. 45 n. 3, 65 PP

Competenza prima del dibattimento (consid. 1). Se viene costituito un diritto di compera su un immobile e il venditore è autorizzato a compensare il prezzo d'acquisto con un credito sequestrato, a garanzia di una futura confisca occorre ordinare un blocco del registro fondiario (consid. 24).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 16. März 2005 im Rahmen von Ermittlungen gegen A. und Cons. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB) eine Darlehensforderung von A. gegen C. Der Aufforderung der Bundesanwaltschaft an C., den beschlagnahmten Betrag auf ihr Postkonto einzuzahlen, leistete jener keine Folge. Nach Darstellung von C. sei es zum Darlehen deshalb gekommen, weil ihm A. auf seine Bitte einen namhaften Betrag von freier Liquidität für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt habe, unter anderem für den Kauf eines Vierfamilienhauses in St. Moritz. Am 22. März 2005 wurde der Bundesanwaltschaft eine "convenzione" zwischen A. und C. eingereicht, welche einen Verkauf der Appartemente Nr. 3 und 4 der Liegenschaft an A. unter Verrechnung je eines Teils des Kaufpreises mit dem Darlehen vorsah. Am 17. August 2007 vereinbarte C. mit B., der Ehefrau von A., vertraglich ein Kaufsrecht an zwei Wohnungen und einem Autoeinstellplatz der Liegenschaft zugunsten von B. Weiter wurde stipuliert, dass der Besitzesantritt sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr bereits erfolgt seien. Das Grundbuchamt St. Moritz merkte das Kaufsrecht auf der belasteten Liegenschaft vor.

TPF 2008 180, p.182

Der Präsident der Strafkammer belegte die drei vom Kaufsrecht erfassten Grundstücke mit einer Grundbuchsperre zur Sicherung einer späteren Einziehung.

Aus den Erwägungen:

1. Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte beim Bundesstrafgericht hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf dieses überging (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407, N 17).

Nach Art. 45 Ziff. 3 BStP ist der Präsident der Strafkammer für die Anordnung von Haft während eines gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Diese Bestimmung ist analog auf andere Zwangsmassnahmen anzuwenden.
2. Bei den obgenannten Grundstücken in St. Moritz handelt es sich um solche im Eigentum von C., welche jedoch im Besitz von B. und ihrer Familie stehen und welche B. bis zum 1. Juli 2012 jederzeit und zu feststehenden Bedingungen kaufen kann. Die Finanzierung der Grundstücke erfolgte gemäss Aussage des Eigentümers mit Geld, das von A. stammte, welcher gemäss eigener Aussage und schriftlicher Vereinbarung mit C. vom 23. Juli 2004 einen Kauf beabsichtigt. Das Vorgehen der Beteiligten in Bezug auf diverse andere Liegenschaften, welche bereits beschlagnahmt sind, begründet den Verdacht, dass das ... auf den Grundstücken in St. Moritz vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der Ehefrau von A. keinen anderen Zweck hatte als jenen, die Eigentumswirkung an den Grundstücken in St. Moritz zwar A. und seiner Familie zukommen zu lassen, das Eigentum aber bis zum Abschluss des hier hängigen Strafprozesses bei C. zu belassen. Auf diese Weise sollte eine Grundbuchsperre, wie sie bereits bezüglich der frü- her übertragenen Grundstücke verhängt worden war, im Fall St. Moritz abgewendet werden. Zudem steht fest, dass die Kaufpreisfinanzierung aus finanziellen Mitteln von A., insbesondere durch Verrechnung mit dessen an C. gewährten Darlehen, beabsichtigt ist.

3. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP beschlagnahmt werden. Bei Grundstü- cken kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 65 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP).

TPF 2008 180, p.183

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB). Die Möglichkeit, eine solche Beschlagnahme anzuordnen, besteht aber auch im Gerichtsverfahren (SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72).

4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehefrau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sinne verhindert.

TPF 2008 183

45. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Kanton Genf und Kanton Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2008 (BG.2008.24)

Örtliche Zuständigkeit; Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einer Sprachregion.

Art. 344
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB, Art. 263 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
BStP

Wurde die überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion der Schweiz verübt, kann vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden (E. 3.4).

Compétence ratione loci; elément prépondérant de l'activité délictuelle dans une région linguistique.

Art. 344 CP, art. 263 al. 3 PPF

Lorsqu'une grande majorité des délits ont été commis dans la même région linguistique de la Suisse, il peut être dérogé au for prévu par la loi (consid. 3.4).

TPF 2008 180, p.184
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2008 180
Datum : 09. Dezember 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2008 180
Sachgebiet : Art. 45 Ziff. 3, 65 BStP Zuständigkeit vor der Hauptverhandlung (E. 1). Wird ein Kaufsrecht auf eine Liegenschaft errichtet...
Gegenstand : Beschlagnahme von Vermögenswerten im gerichtlichen Verfahren.


Gesetzesregister
BStP: 45  65  263
StGB: 71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
344
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